Beschluss
B 2 U 344/09 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Urteil des Landessozialgerichts ist aufzuheben, wenn es in einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ergangen ist.
• Die Besetzung eines Senats des LSG besteht grundsätzlich aus einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Satz 1 SGG); Abweichungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und unter Beachtung der Formerfordernisse zulässig.
• Verfahrensmängel wegen fehlerhafter Besetzung sind nicht heilbar, wenn sie Verletzungen betreffen, auf deren Befolgung ein Beteiligter nicht wirksam verzichten kann (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 160a, 160 Abs. 2 Nr. 3, 153, 155, 153 Abs. 1, 142 Abs. 1, 134 SGG).
• Bei Vorliegen eines nicht heilbaren Besetzungsfehlers ist nach § 160a Abs. 5 SGG das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung LSG-Urteils wegen fehlerhafter Senatsbesetzung • Ein Urteil des Landessozialgerichts ist aufzuheben, wenn es in einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ergangen ist. • Die Besetzung eines Senats des LSG besteht grundsätzlich aus einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Satz 1 SGG); Abweichungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und unter Beachtung der Formerfordernisse zulässig. • Verfahrensmängel wegen fehlerhafter Besetzung sind nicht heilbar, wenn sie Verletzungen betreffen, auf deren Befolgung ein Beteiligter nicht wirksam verzichten kann (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 160a, 160 Abs. 2 Nr. 3, 153, 155, 153 Abs. 1, 142 Abs. 1, 134 SGG). • Bei Vorliegen eines nicht heilbaren Besetzungsfehlers ist nach § 160a Abs. 5 SGG das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit; die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Klägers nach mündlicher Verhandlung zurück und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rüge, das LSG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die LSG-Akte weist die Entscheidung jedoch als getroffen in einer Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern aus. Ein Beschluss über die Übertragung der Entscheidung auf einen Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 SGG liegt nicht vor und ist der Akte und dem Kläger nicht bekannt. • Die Beschwerde ist zulässig, weil ein Verfahrensfehler geltend gemacht wurde, der die angefochtene Entscheidung tragen kann (§§ 160a, 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Gesetzlicher Richter beim LSG ist ein Senat mit Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Satz 1 SGG). Das vorliegende Urteil wurde in einer abweichenden Besetzung erlassen, sodass der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt ist. • Die gesetzlichen Ausnahmen von der vorgeschriebenen Besetzung, insbesondere Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters nach § 155 SGG oder die Übertragung nach § 153 Abs. 5 SGG, kommen nicht in Betracht, weil das erforderliche Einverständnis der Beteiligten fehlt bzw. kein entsprechender Senatsbeschluss existiert oder in der Akte nachgewiesen ist. • Ein möglicher Heilungsgrund durch mündliche Verhandlung greift nicht: Verstöße gegen die ordnungsgemäße Besetzung sind Vorschriften, auf deren Befolgung ein Beteiligter nicht wirksam verzichten kann; solche Fehler sind nicht nach § 295 ZPO heilbar (entsprechend § 202 SGG). • Weil es sich um einen nicht heilbaren Verfahrensmangel handelt, hebt der Senat gemäß § 160a Abs. 5 SGG das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. • Das LSG hat im wiedereröffneten Verfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Sächsischen LSG vom 30.09.2009 wird aufgehoben, weil es in einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung erging und keine gesetzlichen Voraussetzungen für eine abweichende Besetzung nachgewiesen sind. Die Sache wird gemäß § 160a Abs. 5 SGG an das LSG zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; dabei hat das LSG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Damit wird dem Kläger der Weg zur erneuten Prüfung seines Begehrens um Feststellung der Berufskrankheit eröffnet.