Urteil
B 2 U 14/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung einer Berufskrankheit nach der BKV (BK 2402) gilt nur für Versicherungsfälle, die nach Inkrafttreten der BKV eingetreten sind.
• Für im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 eingetretene Erkrankungen gelten vorrangig die Bestimmungen des Übergangsrechts; auf nationale DDR-Berufskrankheiten kann nur nach den dort geltenden Vorschriften erkannt werden.
• Revisionen sind unzulässig, soweit der Kläger neue Rechtsbegehren vorbringt, die in den Vorinstanzen nicht zur Entscheidung gestellt wurden.
• Ehemalige Wehrdienstpflichtige der NVA können nach den Übergangsregelungen unter bestimmten Voraussetzungen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, nicht jedoch kraft der BKV für vor dem 01.01.1992 eingetretene Erkrankungen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Feststellung von BK 2402 für vor 1992 festgestellte Erkrankung • Die Feststellung einer Berufskrankheit nach der BKV (BK 2402) gilt nur für Versicherungsfälle, die nach Inkrafttreten der BKV eingetreten sind. • Für im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 eingetretene Erkrankungen gelten vorrangig die Bestimmungen des Übergangsrechts; auf nationale DDR-Berufskrankheiten kann nur nach den dort geltenden Vorschriften erkannt werden. • Revisionen sind unzulässig, soweit der Kläger neue Rechtsbegehren vorbringt, die in den Vorinstanzen nicht zur Entscheidung gestellt wurden. • Ehemalige Wehrdienstpflichtige der NVA können nach den Übergangsregelungen unter bestimmten Voraussetzungen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, nicht jedoch kraft der BKV für vor dem 01.01.1992 eingetretene Erkrankungen. Der 1951 geborene Kläger leistete 1973/74 Wehrdienst in der NVA und war als Funkoperator an Radarstation P-14 tätig. 1991 wurde bei ihm ein Hodentumor festgestellt und die rechte Hode entfernt. 2001 beantragte er bei der Bundesausführungsbehörde die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit (BK 2402) und Leistungen; die Beklagte lehnte ab, weil keine schädigenden Einwirkungen festgestellt wurden. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab; das LSG nahm an, die Erkrankung sei der Beklagten erst nach dem 31.12.1993 bekannt geworden und wegen Versicherungsfreiheit nicht über die RVO zu entschädigen. Der Kläger rügte in der Revision Verletzung des Einigungsvertrags, Verstoß gegen § 1150 Abs.2 Satz2 Nr.1 RVO und mangelhafte Sachverhaltsaufklärung; er berief sich auf strahlenbedingte Berufs- oder Wehrdienstkrankheit (auch DDR-BK 51/92). Das BSG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Revision sowie einschlägige Übergangs- und Verordnungsvorschriften. • Zulässigkeit: Die Revision ist insoweit unzulässig, als der Kläger erstmals vor dem BSG gestellte Begehren (Feststellung BK 51/92 DDR, Wehrdienstbeschädigung, Leistungen nach sozialem Entschädigungsrecht) geltend macht; diese waren in den Vorinstanzen nicht zur Entscheidung gestellt oder bewusst beschränkt (§ 169 SGG). • Zeitliche Anwendbarkeit der BKV: Die BK 2402 der BKV gilt nur für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten der BKV eingetreten sind; die BKV enthält keine Übergangsregelung für vor ihrem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte. Die 1991 festgestellte Erkrankung des Klägers fällt nicht unter BK 2402 (BKV). • Anwendbares Vorrecht: Eine Berufung auf frühere bundesrechtliche BK-Vorschriften (z.B. BKVO) scheitert, weil diese Vorschriften im Beitrittsgebiet erst ab 01.01.1992 anwendbar wurden; Erkrankungen, die im Beitrittsgebiet vor diesem Datum eingetreten sind, sind danach nicht von diesen Rechtsnormen erfasst. • Übergangsrecht und Wehrdienst: Nach §§ 212, 215 Abs.1 SGB VII i.V.m. § 1150 RVO (in der bis 31.12.1996 geltenden Fassung) sind vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet eingetretene Erkrankungen grundsätzlich nach Übergangsrecht zu beurteilen. Für ehemalige Wehrdienstpflichtige der NVA gelten jedoch seit der Neuregelung des UVMG besondere Bestimmungen: Sie können unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn die Krankheit nach dem dort geltenden Recht eine BK war und nach dem 31.12.1991 infolge des Wehrdienstes entstanden ist; hieraus folgt aber nicht die Geltung der BKV für vor 1992 eingetretene Fälle. • Beweis- und Amtsermittlungsfragen: Die vom Kläger gerügten Ermittlungsdefizite rechtfertigen keinen Erfolg der Revision; die Vorinstanzen haben die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und zeitlichen Anwendungsbereiche geprüft und zutreffend angewandt. • Ergebnis der Prüfung: Für die konkret geltend gemachte Feststellung der BK 2402 besteht keine Anspruchsgrundlage, sodass die Berufung gegen die Zurückweisung der Klage zu Recht erfolglos blieb. Der Kläger verliert insoweit, als er die Feststellung der BK 2402 und daraus folgende Leistungen begehrt. Die Revision ist teilweise unzulässig, weil der Kläger in der Revisionsinstanz neue begehrensmäßige Anträge auf Feststellung einer BK 51/92 DDR, einer Wehrdienstbeschädigung und Leistungen gestellt hat, die in den Vorinstanzen nicht zur Entscheidung standen. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet: Die 1991 festgestellte Hodenerkrankung fällt nicht unter die BK 2402 der BKV, da diese erst für nach Inkrafttreten der BKV eingetretene Versicherungsfälle gilt, und die früheren bundesrechtlichen BK-Vorschriften waren im Beitrittsgebiet erst ab 01.01.1992 anwendbar. Nach den einschlägigen Übergangsregelungen kommt für im Beitrittsgebiet vor 1992 eingetretene Erkrankungen nur eine Prüfung nach den DDR-rechtlichen Berufskrankheiten in Betracht; darüber konnte der Senat aber nicht entscheiden. Damit bleibt die Ablehnung der Beklagten in der Sache bestehen und der Klageantrag insgesamt erfolglos.