Beschluss
B 1 KR 145/09 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt.
• Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, dass die Rechtsfrage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
• Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage vor, muss im Beschwerdevorbringen dargetan werden, warum dennoch erneuter Klärungsbedarf besteht.
• Bei mehreren tragenden Begründungen der Vorinstanz ist für jede Begründung ein eigener Revisionszulassungsgrund zu begründen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Begründung der Revisionszulassung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, dass die Rechtsfrage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. • Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage vor, muss im Beschwerdevorbringen dargetan werden, warum dennoch erneuter Klärungsbedarf besteht. • Bei mehreren tragenden Begründungen der Vorinstanz ist für jede Begründung ein eigener Revisionszulassungsgrund zu begründen. Der Kläger, 1982 geboren, leidet an Tetraparese und ist pflegebedürftig (Pflegestufe 3). Er beantragte erstmals am 20.02.2006 Kostenerstattung für Petö-Behandlungen, die zwischen März 2006 und Juni 2007 durchgeführt wurden, insgesamt 5.174 Euro. Die beklagte Ersatzkasse lehnte die Erstattung ab; auch die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab. Das LSG gab im Wesentlichen an, ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 13 Abs. 3 SGB V scheitere, weil kein Anspruch auf Sachleistungen bestand: es habe an einer ärztlichen Verordnung gefehlt und der Gemeinsame Bundesausschuss habe die Therapie nicht empfohlen. Weiter bemängelte das LSG Zweifel an der Zulassung der aus Ungarn angereisten Konduktorin und an der Erforderlichkeit einer vorherigen Ablehnung durch die Kasse. Der Kläger richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG entspricht; es fehlt an der darstellenden Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. • Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung geltend macht, muss die zu klärende Rechtsfrage klar benennen und darlegen, inwiefern sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. • Zur ersten vom Kläger aufgeworfenen Frage (Kostenerstattung ohne vertragsärztliche Verordnung) besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein erneuter Klärungsbedarf, da das BSG bereits entschieden hat, dass eine ärztliche Verordnung Voraussetzung sein kann; der Kläger nennt keine ausreichenden Gründe, warum diese Rechtsprechung aufzuweichen wäre. • Die zweite und dritte Rechtsfrage (Bedeutung der G-BA-Richtlinien und Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Petö-Therapie) wurden nicht hinreichend als entscheidungserheblich für den konkreten Rechtsstreit dargestellt; es fehlt die Darlegung, dass ihre Beantwortung im Revisionsverfahren von praktischer Bedeutung wäre. • Das LSG hat seine Entscheidung auf mehrere selbstständige Gründe gestützt (fehlende G-BA-Empfehlung und fehlende ärztliche Verordnung/Überwachung). Für jede dieser Begründungen hätte die Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund gesondert darlegen müssen, dies ist nicht erfolgt. • Mangels genügender Begründung kann nicht festgestellt werden, dass die vorliegenden Rechtsfragen klärungsbedürftig sind oder von grundsätzlicher Bedeutung; daher ist die Beschwerde zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen. Der Senat stellt fest, dass die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt; insbesondere wurde nicht hinreichend dargelegt, warum die streitigen Rechtsfragen trotz bestehender BSG-Rechtsprechung erneut klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein sollen. Zudem hat das LSG die Klage mit mehreren selbstständigen Begründungen abgelehnt, sodass für jede Begründung jeweils ein Zulassungsgrund vorgetragen hätte werden müssen. Mangels ausreichender Begründung ist die Revision nicht zuzulassen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.