Beschluss
B 8 SO 22/09 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach § 160a Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG erforderlichen Darlegungen nicht enthält.
• Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 153 Abs.4 SGG ohne erneute mündliche Verhandlung ist nur dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, weshalb wegen der Klageerweiterung oder sonstiger Umstände eine erneute mündliche Verhandlung zwingend erforderlich gewesen wäre.
• Zur Behauptung eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des fairen Verfahrens muss der Beschwerdeführer darlegen, welche Anträge oder Vorträge korrigiert bzw. ergänzt worden wären und dass ohne den Mangel eine für ihn günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach § 160a Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG erforderlichen Darlegungen nicht enthält. • Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 153 Abs.4 SGG ohne erneute mündliche Verhandlung ist nur dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, weshalb wegen der Klageerweiterung oder sonstiger Umstände eine erneute mündliche Verhandlung zwingend erforderlich gewesen wäre. • Zur Behauptung eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des fairen Verfahrens muss der Beschwerdeführer darlegen, welche Anträge oder Vorträge korrigiert bzw. ergänzt worden wären und dass ohne den Mangel eine für ihn günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre. Der Kläger beantragte Sozialhilfe zur Übernahme von Mietrückständen für eine Wohnung. Die Leistung wurde von der Beklagten abgelehnt; das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufung erweiterte der Kläger seinen Anspruch auf weitere vor dem 30. Juni 2003 ergangene Verwaltungsakte und stellte zusätzliche Zahlungs- und Feststellungsanträge. Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück und beurteilt Teile der Klageerweiterung als unzulässig nach § 153 Abs.1 i.V.m. § 99 SGG, da diese nicht Gegenstand des Verwaltungs- oder des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Der Kläger rügte hiergegen, dass durch die Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung sein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden sei. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machte er Verfahrensfehler geltend und verlangte gerichtliche Prüfung dieser Rügen durch das Bundessozialgericht. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Voraussetzungen der Darlegung nach § 160a Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG nicht erfüllt. • § 153 Abs.4 SGG erlaubt grundsätzlich Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung; dieses Recht auf mündliche Verhandlung ist jedoch eng auszulegen wegen Art.6 Abs.1 EMRK. • Weil erstinstanzlich bereits mündlich verhandelt worden war, muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, weshalb trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs.4 SGG eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht zwingend erforderlich gewesen wäre. • Es reicht nicht aus, pauschal auf eine Klageerweiterung zu verweisen; der Kläger hätte die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung (§ 99 SGG) für den konkreten Fall darlegen und sich mit der gegenteiligen Auffassung des LSG auseinandersetzen müssen. • Zur Begründung einer Gehörsverletzung oder eines Verstoßes gegen das faire Verfahren hätte der Kläger vortragen müssen, welche korrigierten oder neuen Anträge er in einer mündlichen Verhandlung gestellt hätte und dass ohne den behaupteten Verfahrensmangel eine für ihn günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre. • Die vor dem LSG erstmals vorgebrachten umfassenden Begehrlichkeiten ließen den Eindruck rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entstehen; eine hinreichende Substantiierung für die behaupteten Verfahrensfehler fehlt daher. • Kosten sind nach § 193 SGG zu tragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die erforderlichen substantiierten Darlegungen zu den behaupteten Verfahrensmängeln fehlen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass das Hessische LSG die Berufung mit zutreffender Begründung mangels zulässiger Klageerweiterung abgewiesen hat und keine Pflicht zur erneuten mündlichen Verhandlung bestand, da der Kläger nicht konkret darlegte, welche neuen oder geänderten Anträge er in einer mündlichen Verhandlung gestellt hätte. Mangels Substantiierung einer möglichen günstigeren Entscheidung ohne den behaupteten Verfahrensfehler ist die Beschwerde daher unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.