Urteil
B 6 KA 41/08 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bewertungsausschuss durfte im EBM-Ä und BRLV Gemeinschaftspraxen durch feste Punktzuschläge fördern; diese Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
• Die berufs- und grundrechtlichen Vorgaben (Art.12 Abs.1, Art.3 Abs.1 GG) und die einfachgesetzlichen Vorgaben des SGB V sind bei der Ausgestaltung des Bewertungsmaßstabs zu beachten; hier wurde der Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
• Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind an die Vorgaben des Bewertungsausschusses für den Honorarverteilungsvertrag gebunden und können diese nicht eigenständig abändern.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Bonusregelungen für Gemeinschaftspraxen im EBM-Ä und BRLV • Der Bewertungsausschuss durfte im EBM-Ä und BRLV Gemeinschaftspraxen durch feste Punktzuschläge fördern; diese Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. • Die berufs- und grundrechtlichen Vorgaben (Art.12 Abs.1, Art.3 Abs.1 GG) und die einfachgesetzlichen Vorgaben des SGB V sind bei der Ausgestaltung des Bewertungsmaßstabs zu beachten; hier wurde der Gestaltungsspielraum nicht überschritten. • Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind an die Vorgaben des Bewertungsausschusses für den Honorarverteilungsvertrag gebunden und können diese nicht eigenständig abändern. Der Kläger, niedergelassener Allgemeinmediziner in Einzelpraxis, beanstandete die Honorarbescheide für II/2005 und III/2005 und rügte, die Neufassung des EBM-Ä und die Vorgaben des BRLV würden Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen rechtswidrig bevorzugen. Maßgeblich waren feste Punktzuschläge im Ordinationskomplex (mind. 60 bis 105 Punkte) und erhöhte Fallpunktzahlen im RLV (130 bis 220 Punkte je nach Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis). Er hält diese Regelungen für verfassungs- und einfachrechtlich unvereinbar, weil sie das Gleichbehandlungsgebot und die Berufsfreiheit verletzen und die Vergütung nicht leistungsproportional sei. Das Sozialgericht wies Klage und Widerspruch ab; der Kläger legte Revision ein, das BSG prüfte insbesondere die Vereinbarkeit mit Art.3 Abs.1 und Art.12 Abs.1 GG sowie die Bindungswirkung der Bewertungsausschussvorgaben für den HVV. • Prüfungsmaßstab: Der Bewertungsausschuss (§ 87 SGB V) hat zwar Gestaltungsspielraum, ist aber an einfachgesetzliche Vorgaben und Grundrechte (Art.12 Abs.1, Art.3 Abs.1 GG) gebunden; gerichtliche Kontrolle erfolgt restriktiv. • Gesetzliche Ermächtigung: Durch § 87 Abs.2a SGB V (GMG) war der Bewertungsausschuss verpflichtet, Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen zu berücksichtigen; damit stehen die Zuschlagsregelungen im Zentrum der gesetzgeberischen Entscheidung. • Plausibilität der Förderungsgründe: Politische und versorgungspolitische Erwägungen (besserer Ressourceneinsatz, längere Erreichbarkeit, kollegiale Kooperation, Gewinnung von Nachwuchs) sind als hinreichend plausibel anzusehen; der Gesetzgeber musste keine umfassenden Gutachten vorlegen. • Keine willkürliche Ausgestaltung: Feste Punktzuschläge sind eine zulässige Ausgestaltungsform gegenüber prozentualen Zuschlägen; unterschiedliche prozentuale Effekte für verschiedene Arztgruppen begründen keine Rechtswidrigkeit. • Verhältnismäßigkeit: Die Zuschläge sind nicht derart hoch bemessen, dass sie Einzelpraxen wirtschaftlich vernichten; daher sind sie mit Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG vereinbar. • Bindung des HVV: Die Kassenärztliche Vereinigung war an die Vorgaben des Bewertungsausschusses gebunden (§ 85 SGB V) und durfte die Zuschlagsregelungen im Honorarverteilungsvertrag nicht abändern. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, die angefochtenen Honorarbescheide sind nicht zu beanstanden. Die Regelungen im EBM-Ä (Zuschläge zum Ordinationskomplex) und im BRLV (erhöhte Fallpunktzahlen im RLV) sind mit höherrangigem Recht vereinbar und überschreiten nicht den Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses. Versorgungspolitische Erwägungen und die gesetzliche Vorgabe, kooperative Versorgungsformen zu berücksichtigen (§ 87 Abs.2a SGB V), rechtfertigen die Förderung von Gemeinschaftspraxen durch feste Punktzuschläge; dies verletzt weder Art.12 Abs.1 GG noch Art.3 Abs.1 GG. Die Beklagte ist an die vom Bewertungsausschuss vorgegebenen Regelungen gebunden, sodass der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Honorierung keinen Erfolg hatte.