Urteil
B 2 U 8/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 63 Abs. 1a SGB VII gilt nicht für Todesfälle, die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.2005 eingetreten sind.
• Das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bestimmt maßgeblich ihren zeitlichen Anwendungsbereich; ohne ausdrückliche Übergangs- oder Rückwirkungsregelung sind frühere Sachverhalte nicht erfasst.
• Die unterschiedliche Behandlung eingetragener Lebenspartner und Ehegatten im Hinblick auf Hinterbliebenenrenten vor dem 01.01.2005 widerspricht nicht zwingend Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber einen sachgerechten Gestaltungsspielraum und Stichtagswirkungen hat.
• Vor dem 01.01.2005 lagen keine planwidrigen Regelungslücken vor, die eine analoge Anwendung der Vorschriften für Ehegatten auf eingetragene Lebenspartner rechtfertigen würden.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Gewährung von Hinterbliebenenrente für vor 2005 verstorbene Lebenspartner • Ein Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 63 Abs. 1a SGB VII gilt nicht für Todesfälle, die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.2005 eingetreten sind. • Das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bestimmt maßgeblich ihren zeitlichen Anwendungsbereich; ohne ausdrückliche Übergangs- oder Rückwirkungsregelung sind frühere Sachverhalte nicht erfasst. • Die unterschiedliche Behandlung eingetragener Lebenspartner und Ehegatten im Hinblick auf Hinterbliebenenrenten vor dem 01.01.2005 widerspricht nicht zwingend Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber einen sachgerechten Gestaltungsspielraum und Stichtagswirkungen hat. • Vor dem 01.01.2005 lagen keine planwidrigen Regelungslücken vor, die eine analoge Anwendung der Vorschriften für Ehegatten auf eingetragene Lebenspartner rechtfertigen würden. Der Kläger begehrt Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Tod seines eingetragenen Lebenspartners, der bei der beklagten Berufsgenossenschaft versichert war. Der Versicherte hatte als Nachtwache eine Berufskrankheit (Hepatitis B) erlitten; später trat Leberzirrhose ein und der Versicherte verstarb am 05.02.2004. Der Kläger und der Versicherte schlossen am 24.11.2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft; der Kläger beantragte am 04.04.2005 Hinterbliebenenrente, die die BG mit Bescheid vom 15.07.2005 ablehnte. Sowohl SG als auch LSG wiesen die Klage des Klägers ab; das LSG entschied, dass § 63 Abs. 1a SGB VII (Einbeziehung der Lebenspartner) nicht auf Sterbefälle vor dem 01.01.2005 anzuwenden sei und keine Verfassungs- oder Europarechtsverletzung vorliege. Der Kläger rügt Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und des Grundrechts auf Gleichbehandlung. • Zuständigkeit und Bescheidsrechtmäßigkeit: Die Beklagte ist zuständiger Unfallversicherungsträger, weil die Infektion infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist (§§ 128 Abs.1 Nr.1a, 134 SGB VII). • Zeitliche Anwendbarkeit: § 63 Abs.1a SGB VII wurde durch das LPartÜAG eingefügt und ist zum 01.01.2005 in Kraft getreten; das Gesetz enthält keine Rückwirkungs- oder Übergangsregelung, daher erfasst seine Neuregelung Todesfälle vor dem Inkrafttreten nicht. Rechtsfolgen eines Gesetzes beginnen mit dessen Inkrafttreten (Art.82 GG). • Keine Anspruchsbegründung vor 2005: Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung waren Hinterbliebenenrenten auf Ehegatten (Witwen/Witwer) beschränkt (§§ 63, 65 SGB VII aF); eingetragene Lebenspartner fallen danach nicht unter die Begriffe ‚Ehegatte‘ und ‚Witwer‘. Eine analoge Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber die Rechtsposition der Lebenspartner bewusst nicht sofort gleichgestellt hat. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Stichtagsregelung des Gesetzgebers verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. Der Gesetzgeber hat einen sachlichen Gestaltungsspielraum, Übergangszeiten und abgestufte Angleichungen vorzusehen; eine Ungleichbehandlung für Sachverhalte vor dem Inkrafttreten ist verfassungsgemäß. • Bindung an frühere Entscheidungen: Das Bundesverfassungsgericht hat das Lebenspartnerschaftsgesetz gebilligt; Entscheidungen, die Angleichungen ab 01.01.2005 fordern, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten und betreffen nicht rückwirkend vorangegangene Fälle. • Keine europarechtliche Beeinträchtigung: Die Regelungen verstoßen auch nicht gegen Europarecht; daher ist eine verfassungskonforme Auslegung nicht erforderlich. • Versorgungspartnerschaft nicht zu prüfen: Da ein Anspruch nicht besteht, musste der Einwand der Versorgungspartnerschaft (§ 65 Abs.4 iVm § 63 Abs.1a SGB VII) nicht entschieden werden. Die Revision des Klägers ist unbegründet; die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Ablehnungsbescheid der Beklagten bleiben bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil die einschlägige gesetzliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten (§ 63 Abs.1a SGB VII) erst zum 01.01.2005 in Kraft trat und Todesfall und Lebenspartnerschaft des Klägers vor diesem Zeitpunkt lagen. Die unterschiedliche Behandlung früherer Sachverhalte ist verfassungskonform, eine analoge Anwendung früherer Vorschriften kommt nicht in Betracht und europarechtliche Einwände greifen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften.