Urteil
B 11 AL 24/08 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungsfähig nach § 63 SGB X sind nur die im Widerspruchsverfahren angefallenen notwendigen Aufwendungen, nicht die Kosten des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens.
• Bei Vorbefassung des Rechtsanwalts ist die nach Nr. 2501 VV RVG aF verminderte Schwellengebühr anzusetzen; die Behörde hat nur diese Gebühr zu erstatten.
• Die Annahme desselben Verwaltungsverfahrens richtet sich nach dem identischen Verfahrensgegenstand; unterschiedliche Begründungen der Behörde stehen dem nicht entgegen.
• Die reduzierte Erstattungsfähigkeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren bei Vorbefassung: nur reduzierte Gebühr erstattungsfähig • Erstattungsfähig nach § 63 SGB X sind nur die im Widerspruchsverfahren angefallenen notwendigen Aufwendungen, nicht die Kosten des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens. • Bei Vorbefassung des Rechtsanwalts ist die nach Nr. 2501 VV RVG aF verminderte Schwellengebühr anzusetzen; die Behörde hat nur diese Gebühr zu erstatten. • Die Annahme desselben Verwaltungsverfahrens richtet sich nach dem identischen Verfahrensgegenstand; unterschiedliche Begründungen der Behörde stehen dem nicht entgegen. • Die reduzierte Erstattungsfähigkeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG. Die Klägerin erhielt Arbeitslosengeld; die Behörde prüfte rückwirkend und beabsichtigte für Februar 2005 eine Teilaufhebung mit Rückforderung. Die Klägerin ließ sich bereits im anhängigen Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten; dieser nahm für das Widerspruchsverfahren erneut Stellung. Nachdem die Behörde den Aufhebungsbescheid zurücknahm, forderte die Klägerin Erstattung der angefallenen Anwaltskosten in Höhe von ursprünglich 440,80 Euro. Die Behörde erstattete lediglich 162,40 Euro (verminderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG aF, Pauschale und USt). Sozialgericht und Landessozialgericht gingen teils unterschiedlich mit der Höhe der Erstattung um; das LSG wies die Klage ab. Die Klägerin erhob Revision mit dem Vortrag, die volle (höhere) Geschäftsgebühr sei nach § 14 RVG und § 63 SGB X zu erstatten; sie rügte verfassungsrechtliche Bedenken. Das BSG hatte über die Zulässigkeit und Begründetheit der weitergehenden Erstattungsforderung zu entscheiden. • Revisionszulässigkeit und Gegenstand: Gegenstand ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006; die Frage betrifft die Ablehnung der Erstattung über 162,40 Euro hinaus. • Anspruchsgrundlage: Maßgeblich ist § 63 Abs.1 i.V.m. Abs.2 und Abs.3 SGB X; erstattungsfähig sind nur die im Vor- bzw. Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen des Bevollmächtigten. • Abgrenzung der Verfahrensabschnitte: § 63 SGB X bezieht sich auf das isolierte Vorverfahren (Widerspruchsverfahren). Kosten, die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig. • Gebührenrechtliche Bewertung: Wegen der Vorbefassung des Anwalts ist die reduzierte Gebühr nach Nr.2501 VV RVG aF (Schwellengebühr 120 Euro) maßgeblich; zusätzlich sind Pauschale (Nr.7002 VV) und Umsatzsteuer erstattungsfähig. • Beurteilung des Verwaltungsverfahrens als einheitlicher Verfahrensgegenstand: Unterschiedliche Begründungen der Behörde ändern nichts daran, dass es sich um dasselbe Verwaltungsverfahren mit identischem Regelungswillen und identischem Streitgegenstand handelte. • Bemessung der Gebühr: Die tatsächlichen Feststellungen des LSG zeigen keine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, sodass die Schwellengebühr nicht zu beanstanden ist; Revisionsrügen gegen die Tatsachenfeststellungen sind unbegründet. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die streitige gesetzliche Regelung verletzt weder den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) noch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG); die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil Vorbefassung Aufwand erspart und deshalb geringere Erstattung gerechtfertigt ist. • Prozessrechtliche Folgerung: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; die Klägerin trägt keinen Anspruch auf die höhere Geschäftsgebühr nach Nr.2500 VV RVG aF. Die Revision ist unbegründet; die Klage bleibt erfolglos. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend nur in Höhe von 162,40 Euro erstattet (Schwellengebühr nach Nr.2501 VV RVG aF, Pauschale und USt). Ein Anspruch auf Erstattung der höheren Geschäftsgebühr für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren besteht nicht, weil § 63 SGB X nur die im Widerspruchsverfahren angefallenen notwendigen Aufwendungen ersetzt. Die Minderung der Gebühr wegen Vorbefassung ist gebühren- und verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Damit verliert die Klägerin gegenüber der Beklagten hinsichtlich der weitergehenden Kostenerstattung.