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Urteil

B 10 LW 2/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist keine rechtsfähige Einheit i.S. des ALG; die einzelnen Miterben können als Mitunternehmer anzusehen sein. • Erbengemeinschaften sind grundsätzlich als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu behandeln; die rechtliche Beurteilung des Unternehmens erfolgt am Gesamtbetrieb, nicht anteilig je Erben. • Wer als Miterbe am wirtschaftlichen Risiko eines landwirtschaftlichen Unternehmens beteiligt ist, ist nach § 1 Abs. 1, 2 ALG als Landwirt versicherungspflichtig, auch wenn er die Bewirtschaftung nicht selbst ausführt. • Die Verneinung einer Versicherungspflicht setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein Erbe nicht am unternehmerischen Risiko beteiligt ist oder die Mindestgröße des Betriebs unterschritten wird.
Entscheidungsgründe
Miterben als Mitunternehmer: Erbengemeinschaft begründet keine eigene Versicherungspflicht • Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist keine rechtsfähige Einheit i.S. des ALG; die einzelnen Miterben können als Mitunternehmer anzusehen sein. • Erbengemeinschaften sind grundsätzlich als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu behandeln; die rechtliche Beurteilung des Unternehmens erfolgt am Gesamtbetrieb, nicht anteilig je Erben. • Wer als Miterbe am wirtschaftlichen Risiko eines landwirtschaftlichen Unternehmens beteiligt ist, ist nach § 1 Abs. 1, 2 ALG als Landwirt versicherungspflichtig, auch wenn er die Bewirtschaftung nicht selbst ausführt. • Die Verneinung einer Versicherungspflicht setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein Erbe nicht am unternehmerischen Risiko beteiligt ist oder die Mindestgröße des Betriebs unterschritten wird. Die Klägerin (Jg. 1940) ist Miterbin (1/9) einer ungeteilten Erbengemeinschaft; zum Nachlass gehören etwa 89 ha forstwirtschaftliche Flächen. Die Flächen erbrachten 1995–2002 durchschnittlich einen Rohüberschuss von 4.825 Euro jährlich. Bis April 2003 wurde der Betrieb verwaltet; ab 2004 sind die Flächen verpachtet. Die LAK stellte per Bescheid Versicherungspflicht für die Klägerin für 1.1.2001–31.8.2003 fest und forderte Beiträge; teils wurden spätere Zeiten wegen Pflege- bzw. Arbeitsverhältnissen freigestellt. Die Klägerin focht die Feststellung an und rügte u.a., die Erbengemeinschaft sei Trägerin des Betriebs und die Klägerin daher nicht unternehmerisch tätig. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und das BSG bestätigte die Entscheidung in Revision. • Revision ist zulässig, jedoch unbegründet: Die Klägerin war in 1.1.2001–31.8.2003 nach § 1 Abs.1,2 ALG versicherungspflichtig. • Die Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB ist mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich keine rechtsfähige Einheit; sie ist als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu betrachten. • Das maßgebliche landwirtschaftliche Unternehmen ist gesamthaft (hier: ca. 89 ha Forstbetrieb) zu beurteilen; die vorgelegten Beschlüsse der LAK zeigen, dass die Mindestgröße des § 1 Abs.5 ALG überschritten wird. • Als Miterbin war die Klägerin Mitunternehmerin, weil sie am wirtschaftlichen Risiko des Unternehmens beteiligt war; maßgeblich ist, ob das wirtschaftliche Ergebnis ihr Vorteil oder Nachteil brachte (§ 1 Abs.2 ALG). • Die Rechtslage nach dem GAL und die Änderungen durch das ALG führen dazu, dass Mitunternehmer, die unbeschränkt haften oder am Risiko teilnehmen, nicht automatisch außer Betracht bleiben; nur beschränkt haftende Gesellschafter sind in § 1 Abs.2 Satz 3 ALG fingiert. • Es bestehen keine konkreten Feststellungen, die den Ausschluss der Versicherungspflicht begründen würden, etwa dass die Klägerin nicht am Unternehmensrisiko teilnahm oder dass eine andere rechtlich selbstständige Trägerin den Betrieb führte. • Eine mögliche Vereinbarung, durch die ein Miterbe nicht am Risiko teilnimmt, würde die Versicherungspflicht entfalten; solche Umstände liegen hier nicht vor. • Die Klägerin ist auch nicht wegen Alters oder erfüllter Wartezeit nach den einschlägigen Vorschriften versicherungsfrei; eine Versicherungsfreiheit nach § 85 Abs.1 ALG greift nicht. • Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs.7 ALG (Hobbybetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht) ist nicht gegeben: es bestehen jährliche Überschüsse. • Eine notwendige Beiladung der Erbengemeinschaft nach § 75 Abs.2 SGG war nicht erforderlich, da die streitige Frage die Versicherungspflicht der natürlichen Person Klägerin betrifft und nicht unmittelbar die Erbengemeinschaft als Trägerin. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Feststellung der LAK, dass die Klägerin für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.8.2003 als versicherungspflichtige Landwirtin i.S. des § 1 Abs.1,2 ALG anzusehen ist, bleibt bestehen. Die Klägerin war als Miterbin Mitunternehmerin des zur Erbengemeinschaft gehörenden Forstbetriebs, der die maßgebliche Mindestgröße erreichte und am wirtschaftlichen Risiko der Miterben teilte. Damit bestand keine Versicherungsfreiheit; es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin durch Vereinbarungen vom Unternehmensrisiko ausgenommen war. Die Klage ist deshalb abzuweisen und die Beitragsfeststellung der Beklagten für den streitigen Zeitraum zutreffend.