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Urteil

B 10 LW 1/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 13 Abs.1 Satz1 Nr.4 ALG ist die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens; dies gilt auch, wenn das Unternehmen von einer GmbH betrieben wird. • Bei Beteiligung an einer GmbH erfordert die Abgabe des Unternehmens die dauerhafte Veräußerung der Gesellschaftsanteile; die bloße Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit reicht nicht aus. • Weder Auslegung noch richterliche Rechtsfortbildung erlauben eine Abweichung von der gesetzlich normierten Hofabgabepflicht; diese ist verfassungskonform (Art.3, Art.12, Art.14 GG).
Entscheidungsgründe
Hofabgabe beim GmbH‑Mitunternehmer als Voraussetzung der Teilrente (Hofabgabepflicht) • Voraussetzung für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 13 Abs.1 Satz1 Nr.4 ALG ist die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens; dies gilt auch, wenn das Unternehmen von einer GmbH betrieben wird. • Bei Beteiligung an einer GmbH erfordert die Abgabe des Unternehmens die dauerhafte Veräußerung der Gesellschaftsanteile; die bloße Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit reicht nicht aus. • Weder Auslegung noch richterliche Rechtsfortbildung erlauben eine Abweichung von der gesetzlich normierten Hofabgabepflicht; diese ist verfassungskonform (Art.3, Art.12, Art.14 GG). Der 1964 geborene Kläger ist seit 1992 Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH, an der drei weitere Personen beteiligt sind. Er ist teilweise erwerbsgemindert mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich. Mit Rentenantrag vom 1.3.2006 begehrte er Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte. Die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse lehnte ab, weil der Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben habe (§13 Abs.1 Nr.4 i.V.m. §21 Abs.8 ALG). Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab. Der Kläger rügte Verfassungsverstöße und trug vor, eine Trennung von seiner GmbH‑Beteiligung sei wegen übernommener Bürgschaften nicht möglich sowie es fehle an Aufklärung des Gesetzeszwecks. Das BSG hat die Revision geprüft. • Anwendbares Recht: Anspruch nach ALG (insbesondere §13 Abs.1 Satz1 Nr.1–4 und §21 Abs.8 ALG). • Tatfrage: Der Kläger ist weiterhin Gesellschafter der GmbH; die Feststellung des LSG hierzu ist revisionsrechtlich bindend (§163 SGG). Damit fehlt die gesetzliche Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens (§13 Abs.1 Satz1 Nr.4 i.V.m. §21 Abs.8 ALG). • Rechtliche Auslegung: Wortlaut und Systematik der Vorschriften verlangen bei gemeinsamer Betriebsform oder juristischer Person das gesellschaftsrechtliche Ausscheiden; bei GmbH ist die dauerhafte Übertragung der Stammanteile erforderlich; die bloße Aufgabe der Geschäftsführerfunktion genügt nicht. • Rechtsfortbildung: Es besteht keine planwidrige Gesetzeslücke; weder Analogie noch teleologische Reduktion rechtfertigen eine Ausnahme von der Hofabgabepflicht. • Verfassungsmäßigkeit: Die Hofabgabepflicht ist historisch und systematisch verankert und steht im Einklang mit Art.3, Art.12 und Art.14 GG; frühere Entscheidungen des BVerfG und BSG bestätigen die Vereinbarkeit. • Konkreter Einwand des Klägers (Bürgschaften): Schwierigkeiten oder Nachteile bei der Abgabe aufgrund persönlicher Bürgschaften rechtfertigen keine Ausnahme, weil das Gesetz die Abgabe vorbehaltlos verlangt. • Kostenentscheidung: Entscheidungs- und Verfahrenskosten entsprechend §193 SGG. Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil er das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben hat. Bei Beteiligung an einer GmbH erfordert die gesetzliche Abgabe die dauerhafte Veräußerung aller Gesellschaftsanteile; daran fehlt es hier, da der Kläger weiterhin Gesellschafter ist. Persönliche Erschwernisse wie Bürgschaften rechtfertigen keine Ausnahme von der Hofabgabepflicht. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß, sodass weder Auslegung noch richterliche Rechtsfortbildung zu einem anderen Ergebnis führen konnten. Daher bleibt der Bescheid der LAK und die abweisenden Vorinstanzen aufrecht erhalten.