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Urteil

B 8 SO 22/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen gleichgeordneten Trägern der Sozialhilfe besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 108 Abs. 2 SGB X. • Eine analoge Anwendung des § 291 BGB kommt für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nicht in Betracht; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. • Verfassungsrechtliche Erwägungen, insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG, begründen keinen Anspruch auf Prozesszinsen zwischen hoheitlichen Trägern.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Trägern der Sozialhilfe • Zwischen gleichgeordneten Trägern der Sozialhilfe besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 108 Abs. 2 SGB X. • Eine analoge Anwendung des § 291 BGB kommt für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nicht in Betracht; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. • Verfassungsrechtliche Erwägungen, insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG, begründen keinen Anspruch auf Prozesszinsen zwischen hoheitlichen Trägern. Der Kläger, örtlicher Träger der Sozialhilfe, forderte vom Beklagten, einem überörtlichen Sozialhilfeträger, Erstattung von Kosten in Höhe von 9.399,02 Euro. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Erstattungsbetrags, wies jedoch die Klage auf Prozesszinsen ab. Das Landessozialgericht bestätigte die Abweisung der Zinsforderung mit der Begründung, § 108 Abs. 2 SGB X gewähre Zinsen nur gegenüber anderen Leistungsträgern im sozialrechtlichen Sinn, nicht jedoch zwischen gleichgeordneten Trägern der Sozialhilfe, und eine Analogie des § 291 BGB scheide aus. Der Kläger ließ Revision zu und rügte die Verletzung materiellen Rechts; er berief sich auf analoge Anwendung des § 291 BGB sowie auf Änderungen im Verfahrens- und Kostenrecht. Der Beklagte beantragte Zurückweisung der Revision. Streitgegenstand war die Frage, ob für die Zeit der Rechtshängigkeit vom 7.3.2007 bis zur Zahlung am 29.11.2007 Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 9.399,02 Euro zu zahlen seien. • § 108 Abs. 2 SGB X ist als Anspruchsgrundlage für Verzinsung im Verhältnis gleichgeordneter Sozialhilfeträger nicht einschlägig; die Vorschrift bezieht sich auf andere Leistungsträger im sozialrechtlichen Sinne. • § 44 Abs. 1 SGB I regelt nur die Verzinsung von Sozialleistungen und ist nicht entsprechend auf Beziehungen zwischen Sozialleistungsträgern anwendbar. • Die analoge Anwendung des § 291 BGB scheidet aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben sind; die ständige Rechtsprechung des BSG verneint daher Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern. • Es bestehen keine tragfähigen Unterschiede zwischen Sozialhilfe- und Sozialversicherungsträgern, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen würden; frühere Entscheidungen des BVerwG, die anders entschieden hatten, werden nicht fortgeführt. • Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich kein Anspruch auf Prozesszinsen zwischen hoheitlichen Trägern ableiten, da die Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht nicht in einen Zahlungsanspruch zwischen Trägern übersetzt wird. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesszinsen für die Zeit vom 7.3.2007 bis 29.11.2007. Es fehlt an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage nach § 108 Abs. 2 SGB X und an der Möglichkeit, § 291 BGB analog anzuwenden. Auch verfassungsrechtliche Gründe begründen keinen Zahlungsanspruch zwischen gleichgeordneten Trägern der Sozialhilfe. Damit bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanzen, die den Erstattungsbetrag zugesprochen, die Zinsen jedoch abgelehnt haben.