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Urteil

B 12 KR 2/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Personen, die während des Bezugs laufender Leistungen der Jugendhilfe Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII erhalten, haben eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und sind nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V nicht versicherungspflichtig. • Der Begriff der anderweitigen Absicherung i.S.v. § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V umfasst auch gesetzliche Ansprüche auf Krankenhilfe gegen öffentlich-rechtliche Träger; § 5 Abs.8a SGB V listet nicht abschließend alle ausschließenden Ansprüche auf. • Die Ergänzung des § 264 Abs.2 SGB V zum 1.4.2007 bestätigt, dass Krankenhilfeempfänger nach SGB VIII der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen gegen Kostenerstattung gleichgestellt sind, was die Annahme einer anderweitigen Absicherung stützt.
Entscheidungsgründe
Krankenhilfe nach §40 SGB VIII schließt Versicherungspflicht nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V aus • Personen, die während des Bezugs laufender Leistungen der Jugendhilfe Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII erhalten, haben eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und sind nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V nicht versicherungspflichtig. • Der Begriff der anderweitigen Absicherung i.S.v. § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V umfasst auch gesetzliche Ansprüche auf Krankenhilfe gegen öffentlich-rechtliche Träger; § 5 Abs.8a SGB V listet nicht abschließend alle ausschließenden Ansprüche auf. • Die Ergänzung des § 264 Abs.2 SGB V zum 1.4.2007 bestätigt, dass Krankenhilfeempfänger nach SGB VIII der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen gegen Kostenerstattung gleichgestellt sind, was die Annahme einer anderweitigen Absicherung stützt. Die Kläger bezogen seit 30.4.2006 laufende Leistungen der Jugendhilfe und hatten Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII. Sie beantragten die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V ab 1.4.2007. Die beklagte Krankenkasse lehnte dies per Bescheiden vom 22.8.2007 ab und bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsverfahren. Das Sozialgericht wies die Klagen ab mit der Begründung, dass die Kläger durch die Krankenhilfe einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hätten, der die subsidiäre Versicherungspflicht ausschließe. Die Kläger legten Revision ein; das SG hatte die Revision zugelassen. Streitpunkt ist insbesondere, ob Ansprüche nach § 40 SGB VIII eine anderweitige Absicherung i.S.v. § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V darstellen und damit die Versicherungspflicht ausschließen. • Die Revision ist zulässig; die nachträgliche Zulassung der Sprungrevision bindet das Revisionsgericht (§ 161 SGG). • Materiell ist die Revision unbegründet: § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V setzt voraus, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht. Der Begriff "anderweitige Absicherung" verlangt nicht ausdrücklich eine Versicherung; gesetzliche Ansprüche auf Krankenhilfe genügen demnach. • § 5 Abs.8a SGB V nennt zwar bestimmte Ausschlussfälle, stellt diese aber nicht abschließend dar; auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII können die Versicherungspflicht ausschließen. • Die Gesetzesmaterialien und die Systematik (u.a. Ergänzung des § 264 Abs.2 SGB V ab 1.4.2007) belegen, dass Krankenhilfeempfänger nach SGB VIII bei der Krankenbehandlung den Empfängern bestimmter SGB-XII-Leistungen gleichgestellt werden, was die Auffassung stützt, dass Krankenhilfe eine ausreichende anderweitige Absicherung darstellt. • Die subsidiäre Natur der Leistungen der Jugendhilfe (§ 10 Abs.1 SGB VIII) steht der Auffassung nicht entgegen: Auch subsidiäre, öffentlich-rechtliche Ansprüche können eine anderweitige Absicherung sein; eine Änderung der Kostentragung der Jugendhilfeträger durch Einführung einer Beitragspflicht hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. • Die mögliche Inanspruchnahme der Eltern nach SGB VIII oder Kostenbeiträge ist praxisfern und beeinträchtigt nicht die rechtliche Qualifizierung der Krankenhilfe als anderweitige Absicherung; die Eintrittsvoraussetzung der Versicherungspflicht bleibt das Fehlen einer anderweitigen Absicherung. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; die Klagen sind unbegründet. Die Leistungsempfänger nach dem SGB VIII, die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII erhalten, haben eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und sind daher nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Die Bescheide der Krankenkasse vom 22.8.2007 sowie die Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig bestätigt worden. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.