Beschluss
B 11 AL 13/09 C
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
• Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn dem Beteiligten grobes prozessuales Unrecht zugefügt wurde; bloße Rechtsauffassungsdifferenzen rechtfertigen sie nicht.
• Ein pauschaler Ablehnungsantrag gegen alle Mitwirkenden eines Beschlusses ist rechtsmissbräuchlich; Vorbefassung begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.
• Das PKH-Gesuch war wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abzulehnen; eine Untätigkeitsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht richterlich geschaffen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und rechtsmissbräuchlichem Ablehnungsgesuch • Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn dem Beteiligten grobes prozessuales Unrecht zugefügt wurde; bloße Rechtsauffassungsdifferenzen rechtfertigen sie nicht. • Ein pauschaler Ablehnungsantrag gegen alle Mitwirkenden eines Beschlusses ist rechtsmissbräuchlich; Vorbefassung begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. • Das PKH-Gesuch war wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abzulehnen; eine Untätigkeitsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht richterlich geschaffen werden. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts. Der Senat lehnte das PKH-Gesuch mit Beschluss vom 19. August 2009 ab. Dagegen erhob der Kläger am 2. September 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und stellte Ablehnungsanträge gegen die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Er rügte insbesondere, das Gericht habe das PKH-Verfahren missbraucht, um die Hauptsache vorwegzunehmen, und sei nicht bereit, abweichende Rechtsauffassungen zu prüfen. Der Senat prüfte daraufhin Zulässigkeit und Begründetheit der Rügen und des Ablehnungsgesuchs. • Anhörungsrüge unzulässig: Nach § 178a Abs.2 SGG erfordert die Anhörungsrüge die Darlegung, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; bloße Wiederholung oder Vertiefung bereits vorgebrachter Argumente genügt nicht. • Der Kläger legte keine schlüssigen Gründe vor, die zeigen, dass der Senat sein Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe; der Anspruch auf Gehör gewährleistet nicht die Folgebarkeit richterlicher Entscheidung. • Gegenvorstellung unzulässig: Zulässig nur bei grobem prozessualem Unrecht; bloße Behauptung verfassungswidriger Rechtsanwendung oder Berufung auf Art.6 EMRK reicht nicht aus. • PKH-Antrag war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 114 ZPO), eine gesetzlich nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde kann nicht richterlich eingeführt werden. • Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich: Der Kläger lehnte pauschal alle Richter wegen deren Mitwirkung an dem zuvor ergangenen Beschluss ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit vorzubringen. • Vorbefassung begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit; besondere zusätzliche Umstände müssten hinzutreten, die hier nicht ersichtlich sind. • Der Senat durfte daher auch mit Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Rügen entscheiden; in bestimmten Fällen entscheidet der Spruchkörper über unzulässige Ablehnungsgesuche in alter Besetzung. • Kostenentscheidung beruhte auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Senat hat die Anhörungsrüge, die Gegenvorstellung und das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Das PKH-Gesuch war aufgrund fehlender Erfolgsaussicht zu verneinen, weshalb kein Gehörsverstoß geltend gemacht werden konnte. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht richterlich geschaffen werden. Die pauschale Ablehnung aller mitwirkenden Richter ohne konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit ist missbräuchlich; Vorbefassung allein begründet keine Befangenheitsvermutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar.