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Urteil

B 2 U 21/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die Feststellung einer weiteren BK-Folge gegenüber dem Verstorbenen der Durchsetzung von Hinterbliebenenansprüchen keinen schutzwürdigen Vorteil verschafft. • Eine gegenüber dem Versicherten getroffene Anerkennung oder Ablehnung einer (Wie-)Berufskrankheit bindet für die gesonderte Prüfung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nicht. • Hinterbliebenenrente setzt voraus, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls (Listen-BK oder Wie-BK) eingetreten ist; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Hinterbliebenenrente: Tonsillenkarzinom weder Listen- noch Wie-Berufskrankheit • Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die Feststellung einer weiteren BK-Folge gegenüber dem Verstorbenen der Durchsetzung von Hinterbliebenenansprüchen keinen schutzwürdigen Vorteil verschafft. • Eine gegenüber dem Versicherten getroffene Anerkennung oder Ablehnung einer (Wie-)Berufskrankheit bindet für die gesonderte Prüfung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nicht. • Hinterbliebenenrente setzt voraus, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls (Listen-BK oder Wie-BK) eingetreten ist; dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin, Witwe des 1941 geborenen Versicherten, begehrt Feststellung, dass dessen Mandelkarzinom Folge einer Berufskrankheit (BK) sei, sowie Hinterbliebenenrente. Bei dem Versicherten war 1992 ein Hypopharynx-Tumor diagnostiziert worden; Behörden untersuchten Asbestexpositionen. Die BG Bau stellte später eine Wie-BK mit der Gesundheitsfolge "Zustand nach Kehlkopfentfernung" fest, lehnte jedoch die Anerkennung des Tonsillenkarzinoms als BK-Folge und die Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab. Die Klägerin klagte erfolglos vor Sozial- und Landessozialgericht und legte Revision ein. Streitfragen betrafen insbesondere Feststellungsinteresse, Bindungswirkung früherer Bescheide und die Anwendung der Vermutung des § 63 Abs.2 SGB VII. • Kein Feststellungsinteresse: Als Sonderrechtsnachfolgerin hat die Klägerin bereits Verletztenvollrente erhalten; durch Feststellung weiterer BK-Folgen würden keine zusätzlichen durch Sonderrechtsnachfolge auf sie übergehenden Geldansprüche entstehen, sodass die Voraussetzungen für eine Elementenfeststellungslage (§55 SGG) fehlen. • Trennung der Ansprüche: Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist ein eigenständiger Anspruch, dessen Voraussetzungen nach §63 SGB VII unabhängig und ohne Bindung an gegenüber dem Verstorbenen getroffene Entscheidungen neu zu prüfen sind. • Anwendung des SGB VII: Für den nach dem Tod erstmals festzusetzenden Hinterbliebenenrentenanspruch sind die Regelungen des SGB VII maßgeblich (§214 Abs.3 SGB VII). • Listen-BK (Nr.4104) nicht gegeben: Die Erweiterung der BK-Liste um "Kehlkopfkrebs" galt erst ab 1.12.1997 und ist durch Übergangsregelungen für Erkrankungen vor dem Stichtag eingeschränkt; die Erkrankung des Versicherten begann bereits am 12.8.1992, sodass BK 4104 nicht anwendbar ist. • Vermutung des §63 Abs.2 SGB VII nicht einschlägig: Die gesetzliche Vermutung bezieht sich auf bestimmte, abschließend aufgeführte Erkrankungen; beim Versicherten lag keine der in §63 Abs.2 genannten Erkrankungen (z.B. Lungenkrebs in der früheren Fassung) vor. • Wie-BK (§9 Abs.2 SGB VII) nicht bejaht: Zwar ist Asbest inhalativ krebserregend, die hier maßgebliche Pathogenese betrifft jedoch Kehlkopfläsionen im inneren Bereich; das beim Versicherten vorliegende Tonsillenkarzinom liegt außerhalb des inneren Kehlkopfraums und ist nicht durch Ablagerung von Asbestfasern im inneren Kehlkopf verursacht worden, sodass eine Wie-BK Kehlkopfkrebs nicht festgestellt werden kann. • Folge für Hinterbliebenenrente: Da weder Listen-BK noch Wie-BK den Tod verursacht haben, fehlt die Voraussetzung des §63 Abs.1 SGB VII für Hinterbliebenenrente; die Klägerin kann sich nicht auf die Vermutung des §63 Abs.2 SGB VII berufen. Die Revision der Klägerin ist in allen Punkten zurückgewiesen. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Feststellung, dass das Tonsillenkarzinom Folge einer Berufskrankheit sei, weil durch eine solche Feststellung keine weiteren auf sie als Sonderrechtsnachfolgerin übergehenden Geldansprüche entstehen würden. Unabhängig davon ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente gesondert nach §63 SGB VII zu prüfen; hier wurde festgestellt, dass der Versicherte weder an einer Listen-Berufskrankheit (BK 4104) noch an einer Wie-Berufskrankheit Kehlkopfkrebs verstorben ist. Die Vermutung des §63 Abs.2 SGB VII greift nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen und die aufgezählten Erkrankungen nicht erfüllt sind. Deshalb besteht kein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente; die Entscheidungen der Vorinstanzen und die Bescheide der Beklagten sind aufzuheben bzw. zurückzuweisen.