Beschluss
25 W (pat) 503/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:041225B25Wpat503.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:041225B25Wpat503.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 503/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 102 851.1 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Zeichen ENERGY HARVESTER ist am 19. Februar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 angemeldet worden. Mit Schreiben vom 29. März 2021 hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und es wie folgt gefasst: Klasse 09: Kathodische Rostschutzvorrichtungen; Computerhardware und Computersoftware für kathodische Rostschutzvorrichtungen; Klasse 37: Bauwesen, nämlich Bau, Wartung und Instandhaltung von Rohrleitungsnetzen zum Transport von Gasen oder Flüssigkeiten; Wartung, Instandhaltung, Installation, Reparatur, Entstörung von kathodischen Rostschutzvorrichtungen; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software auf dem Gebiet von kathodischen Rostschutzvorrichtungen; technische Planung von Dienstleistungen eines Ingenieurs auf dem Gebiet des kathodischen Rostschutzes, insbesondere für Rohrleitungsnetze; technische Beratung und Durchführung von technischen Untersuchungen auf dem Gebiet des kathodischen Rostschutzes. - 3 - Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses an dem beanspruchten Zeichen und Fehlens seiner Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es setze sich aus den zwei leicht verständlichen englischen Wörtern „ENERGY“ und „HARVESTER“ zusammen. „ENERGY“ sei mit „Energie, Kraft, Tatkraft, Arbeitsaufwand, Arbeit“ zu übersetzen, „HARVESTER“ u. a. mit „Mähdrescher, Erntearbeiter, Erntemaschine“. Wörtlich bedeute die angemeldete Wortkombination damit zwar „Energie Erntemaschine“, allerdings handele es sich bei ihr um einen feststehenden, vielfach nachweisbaren Fachbegriff für „autarke Energiequellen, die kleinste physikalische Größen wie Temperaturdifferenzen, Magnetfeldänderungen, Vibrationen oder Licht in elektrische Energie umsetzen und anstelle von Batterien eingesetzt werden können“. Energy Harvester würden bereits weit verbreitet eingesetzt, etwa im Rahmen der Gebäudetechnik und der Smart-Home-Technologie. Aber auch in dem vorliegend einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich seien vielfältige Einsatzmöglichkeiten von Energy-Harvester-Geräten vorstellbar. So könnten Sensoren in geschlossenen Leitungen zwecks deren Prüfung auf Beschädigungen, beispielsweise hervorgerufen durch Rost, oder kathodische Korrosionsschutzsysteme kabellos mit Energie versorgt werden. Dass es sich dabei um naheliegende Verwendungen handele, ergebe sich exemplarisch aus einer Stellenausschreibung auf der Homepage der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Hochschule für angewandte Wissenschaften München, mit der ein/e Masterstudent/-studentin für „Energy Harvesting Technologies for low power ( 100 km Flüssigkeiten und Gase transportieren, vor Korrosion zu schützen.“ Eine Dissertation aus dem Jahr 2019 zum Thema „Energy Harvesting in der Praxis“ setze sich u. a. mit dem Einsatz von Energy Harvestern in geschlossenen Rohrsystemen am Beispiel von Trinkwassernetzen auseinander. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Mitbewerber, Händler, Fachleute und Wissenschaftler aus - 4 - den Bereichen Rohrleitungsindustrie, Rohrleitungsbau, kathodischer Rostschutz, Energieversorgung sowie Energie-, IT- und Elektrotechnik und Elektronik mit dem Fachbegriff „Energy Harvester“ vertraut seien. Das angemeldete Zeichen bringe zum Ausdruck, dass die Waren der Klasse 9 Energy Harvester enthielten oder als Bestandteile eines Energy-Harvester-Systems eingesetzt würden. Des Weiteren weise es auf den Gegenstand der Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 hin. Sie könnten Energy Harvester nutzen oder ihrer Entwicklung bzw. Wartung dienen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie zunächst damit begründet, dass die Markenstelle die maßgeblichen Verkehrskreise deutlich zu weit gezogen habe. Angesprochen seien lediglich Fachleute, die im Handel mit kathodischen Rostschutzvorrichtungen in Berührung kämen, insbesondere solche, die in der Einkaufsabteilung von Unternehmen tätig seien oder erdverlegte Rohrleitungsnetze für die öffentliche Gasversorgung betrieben. Wissenschaftler zählten hingegen nicht zu den relevanten Abnehmerkreisen, insofern könne es keine Rolle spielen, dass diese sich möglichweise mit kathodischen Rostschutzvorrichtungen und deren Anwendungsgebieten befassten. Deshalb seien auch weder die von der Markenstelle herangezogene Stellenausschreibung für einen Masterstudierenden noch die zitierte wissenschaftliche Dissertation als Beleg für eine Kenntnis im einschlägigen Verkehrskreis geeignet. Vielmehr zeigten die von der Anmelderin vorgelegten Informationsbroschüren von führenden Fernleitungsnetzbetreibern sowie der Internetauftritt des Fachverbands Kathodischer Korrosionsschutz e.V. keinerlei Hinweise auf Energy Harvester oder Energy Harvesting, woraus zu schließen sei, dass der angesprochene Verkehr diese Begriffe nicht beschreibend verstehe. Abgesehen davon, sei auch bei einem unterstellten Verständnis als Gerätebezeichnung nicht von einer beschreibenden Bedeutung für die angemeldeten Waren auszugehen. Denn hierfür sei erforderlich, dass das in Rede stehende Bauteil ein wesentliches Merkmal der beanspruchten Ware sei. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil ein in eine kathodische Rostschutzvorrichtung integriertes „Engergy Harvesting“ keine beachtliche - 5 - Auswirkung auf deren Funktion habe. Daher sei eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Energy Harvester“ in Verbindung mit kathodischen Rostschutzvorrichtungen oder damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen nicht zu erwarten. Angesichts der ungewöhnlichen und insbesondere aufgrund des Bestandteils „Harvester“ nicht aus sich heraus verständlichen Wortkombination verfüge das Anmeldezeichen auch über hinreichende Unterscheidungskraft. Die Beschwerdeführerin beantragt wörtlich, den Beschluss des DPMA vom 26.10.2021 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke 30 2021 102 851.1 für sämtliche in den Klassen beanspruchte Waren im Markenregister des DPMA zu verfügen. Mit schriftlichem Hinweis vom 5. April 2024 hat der Senat mitgeteilt, dass er das in Rede stehende Zeichen für eine unmittelbar beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe halte. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeumfang angesichts der unklaren, nur auf Waren in nicht näher bezifferten Klassen bezogenen Antragsfassung auslegungsbedürftig sei. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angemeldete Zeichen „ENERGY HARVESTER“ unterliegt als eine die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe den Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Markenstelle in vollem Umfang seitens der Anmelderin angegriffen worden ist. Zwar spricht der Wortlaut des Beschwerdeantrags „die Eintragung der angemeldeten Marke 30 2021 102 851.1 für sämtliche in den Klassen beanspruchten Waren im Markenregister des DPMA zu verfügen“ zunächst nur für eine Teilanfechtung, nämlich soweit die Markenanmeldung für die beanspruchten Waren zurückgewiesen worden ist. Eine Beschränkung der Beschwerde ist grundsätzlich bindend, sie muss als solche aber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/16 - Elysia AL/Eliza). Hieran fehlt es vorliegend. In der nachgereichten Beschwerdebegründung wird wiederholt auch auf die beanspruchten Dienstleistungen Bezug genommen, so dass sich die Formulierung des Beschwerdeantrags aus objektiver Empfängersicht nicht als bewusste und gewollte Beschränkung, sondern lediglich als Versehen darstellt. Zudem begehrt die Anmelderin im ersten Teil ihres Beschwerdeantrags („den Beschluss des DPMA vom 26.10.2021 aufzuheben“) die vollständige Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung. In der Gesamtschau ist die Beschwerde dahingehend auszulegen, dass sie unbeschränkt erhoben worden ist (§ 133 BGB analog). - 7 - 2. In dem angegriffenen Beschluss vom 26. Oktober 2021 werden auch Belege herangezogen, die nicht in dem Beanstandungsbescheid vom 2. März 2021 genannt sind und zu denen die Anmelderin zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Es handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen § 59 Abs. 2 MarkenG. Allerdings hatte die Anmelderin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit, sich zu allen Belegen der Markenstelle zu äußern. Insofern ist die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. Eine Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kommt damit nicht in Betracht. 3. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee). Insoweit können bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils der beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen. Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das - 8 - Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 16, Rn. 32 - DOUBLEMINT). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei „ENERGY HARVESTER“ um eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende und daher freizuhaltende Angabe. a) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und belegt hat, besteht das Anmeldezeichen aus einem nachweisbaren Fachbegriff, mit dem ein Bauteil bezeichnet wird, das in der Umgebung verfügbare Energie gewinnen und in elektrische Energie umwandeln kann. Die Verwendung dieses Begriffs bereits vor dem Tag der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung am 19. Februar 2021 ergibt sich überzeugend aus den mit dem Beanstandungsbescheid vom 2. März 2021 übermittelten Anlagen sowie aus den im angefochtenen Beschluss ergänzend zitierten Quellen wie: - „Unter Energery Harvesting versteht man die Nutzbarmachung von Energie, die in der Einsatzumgebung eines Bauteils verfügbar ist. Verbreitete Harvester sind Solarzellen, die Lichtenergie für elektrische Anwendungen nutzen. Der Engergy Harvester des ISIT verwendet integrierte Mikromagnete zur mechanischen Anregung eines piezoelektrischen Elements.“ (vgl. Bericht des Fraunhofer-Instituts für Siliziumtechnologie über das Leitprojekt ZEPOWEL im Zeitraum von 2017 bis 2021 unter „https://www.isit.fraunhofer.de“); - 9 - - „Energy Harvester: Eine Vielzahl von Energiequellen und Umwandlungsmöglichkeiten … Der Energy Harvester liefert ausreichend Strom für den Betrieb Ihrer Bekleidungselektronik, Armbanduhr oder drahtloser Sensoren“ (vgl. Online-Shop „Génération ROBOTS“ unter „https://www.generationrobots.com“, Seite archiviert im Onlinedienst „Wayback Machine“ seit dem 29. November 2020); - „Energieautarke Sensoren sind Systeme, die vollständig über eine integrierte Energiequelle versorgt werden. Dabei ermöglichen Energy Harvester die Wandlung von Umgebungsgrößen aus dem unmittelbaren Umfeld des Sensors in elektrische Energie - und können damit die Einsatzzeit verteilter sensorischer Systeme gegenüber dem reinen Batteriebetrieb erheblich verlängern.“ (vgl. Bericht vom 13. Mai 2014 auf dem Onlineportal „elektroniknet.de“ unter „https://www.elektroniknet.de/power/energy- harvesting/applikationsgerechte-systeme-fuer-energy- harvesting.108747.html“); - Patentschrift „Patentfähigkeit eines Verfahrens mit einem Testobjekt zur Entdeckung und Ermittlung von Potentialen zur Energiegewinnung für Energy-Harvester“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 17 W (pat) 33/15, BeckRS 2017, 112822); - „Die kontaktlose Energieübertragung (wireless power) und das Sammeln von Energie aus der Umgebung (Energy Harvesting) haben Gemeinsamkeiten. Wesentlicher Unterschied aber ist: Bei der kontaktlosen Energieübertragung erzeugen ‚Sender‘ die Energie, die mit hohem Wirkungsgrad zu ‚Empfängern‘ transportiert wird. Energy Harvester dagegen brauchen keine speziellen ‚Sender‘. Sie wandeln die in ihrer Umgebung verfügbare Energie in elektrische Energie um.“ (vgl. Bericht vom 8. November 2012 im Onlineportal „elektroniknet.de“ - 10 - unter „https://www.elektroniknet.de/power/energy-harvesting/2- energy-harvesting-congress-in-muenchen.92728.html“). Energy Harvester sind somit Energiequellen, die besonders für den stromleitungsunabhängigen Betrieb kleinerer Geräte mit geringem Strombedarf geeignet sind und in den verschiedensten Bereichen Verwendung finden, wie etwa im Rahmen der Gebäudeautomation zur Steuerung der Heizungstechnik (vgl. Onlineportal „heizung.de“ unter „https://heizung.de/heizung/wissen/energy- harvesting-energie-aus-der-Umgebung/“, zitiert im Beschluss der Markenstelle vom 26. Oktober 2021) oder im Rahmen der Überwachung von geschlossenen Rohrsystemen (vgl. Dissertation „Energy Harvesting in der Praxis“ von Sherif Adel Thabet Keddis, TU München, unter „https://mediatum.ub.tum.de/doc/%201523458/document.pdf“, ebenfalls zitiert im Beschluss der Markenstelle vom 26. Oktober 2021). b) Dass ein Einsatz auch in der hier betroffenen Branche sinnvoll sein kann, zeigt insbesondere eine von der Markenstelle recherchierte Stellenanzeige eines im Energiesektor führenden Unternehmens, in welcher ein Projekt beschrieben ist, das die Verwendung von Energy-Harvesting-Technologie im kathodischen Korrosionsschutz untersucht (vgl. die im Beschluss vom 26. Oktober 2021 wiedergegebene Stellenausschreibung der GE Global Research auf der Homepage der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Hochschule für angewandte Wissenschaften München). Wie sich aus dem Onlineauftritt der Anmelderin selbst ergibt, handelt es sich dabei - entgegen ihrem Vortrag - ersichtlich nicht nur um eine theoretische Überlegung. Denn dort bietet sie als u. a. auf den Korrosionsschutz spezialisiertes Unternehmen für Standorte, die über keine feste Netz-Stromversorgung verfügen, „Innovative Stromversorgungen für messtechnische Anwendung im KKS und HSB“ an, die neben Solarlösungen explizit auch Energy Harvester umfassen (vgl. „https://set-wedel.de/solutions/hsb- loesungen/stromversorgung-messtechnik/“): - 11 - „Energy-Harvester Für kontinuierliche Messwert-Erfassungseinheiten an Erder-Standorten mit Abgrenzeinheiten benötigt man vor Ort eine Spannungsversorgung, da sowohl für den kontinuierlichen oder periodischen Messbetrieb als auch für die Übertragung der Messwerte relativ viel Strom benötigt wird. Der Energy-Harvester nutzt den Ableitstrom der Langzeitabgrenzeinheiten und lädt kontinuierlich einen 12V Akkumulator. Damit entfällt der Wechsel von Batterien, die in der Regel an solchen Standorten genutzt werden müssen … Der Energy-Harvester plus Akkumulator kann neben der Versorgung der Fernübertragungseinheit noch zur Versorgung weiterer Verbraucher herangezogen werden. Ein Beispiel ist der Betrieb von kleinen 12V DC Ventilatoren für die Schrankbelüftung sehr energiestarker Abgrenzeinheiten …“ Der Begriff „Energy Harvester“ wird in diesem Zusammenhang ersichtlich generisch, nicht namensmäßig gebraucht. Da sich die Anmelderin mit diesen Ausführungen an potentielle Kunden wendet, geht sie offensichtlich auch selbst davon aus, dass ihnen diese Begrifflichkeit bekannt ist bzw. dass sie sie zumindest im Zusammenhang mit der textlichen Erläuterung als Bezeichnung für eine bestimmte Art von Stromquelle verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag ihre Einlassung, allenfalls Wissenschaftlern sei dieser Begriff vertraut, nicht zu überzeugen. Vielmehr belegen die aufgezeigten Verwendungen der Anmelderin selbst wie auch der GE Global Research, eines Tochterunternehmens des in der Energiebranche führenden Unternehmens General Electric, dass die Begrifflichkeit zumindest dem einschlägigen Fachverkehr, dessen Kenntnis zur Bejahung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 474), bekannt ist, von diesem nachweislich sachbeschreibend gebraucht wird und deshalb nicht zugunsten eines einzelnen Verwenders monopolisiert werden kann. - 12 - c) Angesichts dessen ist der Verweis der Anmelderin auf wörtliche Übersetzungsalternativen, insbesondere des Bestandteils „Harvester“, unbehelflich. Da sich das Markenwort in seiner maßgeblichen Gesamtheit ausweislich der umfangreichen Fundstellen bereits im Anmeldezeitpunkt zu einem konkreten Fachterminus entwickelt hat, kommt es auf die originäre Bedeutung seiner Einzelbestandteile nicht mehr an. d) Als Bezeichnung eines bestimmten Bauteils beschreibt es die beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Art und Beschaffenheit. Dem steht nicht entgegen, dass nur ein Merkmal der beanspruchten „Kathodischen Rostschutzvorrichtungen“ benannt wird. Diese benötigen gerade dann, wenn eine Netzstromversorgung nicht zur Verfügung steht, eine autarke Gleichstromquelle, um den für den kathodischen Schutz erforderlichen Fremdstrom zu erzeugen. Zudem kann ein Energy Harvester - wie aus dem oben erwähnten Online-Auftritt der Anmelderin hervorgeht - für den netzstromunabhängigen Betrieb von Messgeräten eingesetzt werden, die die im Rahmen des kathodischen Korrosionsschutzes benötigten Daten erfassen und weiterleiten. Es handelt sich bei einem Energy Harvester damit um ein sehr wesentliches Bauteil von kathodischen Korrosionsschutzvorrichtungen, worunter auch kathodische Rostschutzvorrichtungen fallen. Dies trifft ebenso auf die beanspruchte „Computerhardware und Computersoftware für kathodische Rostschutzvorrichtungen“ zu. Sie kann für die Steuerung und Auslese von Messinstrumenten, die mit Hilfe von Energy Harvestern arbeiten, konzipiert sein oder selbst mit solchen betrieben werden. Auch insoweit erweist sich das Anmeldezeichen als beschreibend. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob es unmittelbar die Art und Beschaffenheit der so bezeichneten Hard- und Software angibt oder ein relevantes sonstiges Merkmal benennt, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossene Sachangabe. Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob und in welchem Umfang das fragliche Bauteil wesensbestimmend für die - 13 - beanspruchten Waren ist. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG differenziert nicht zwischen mehr oder weniger wichtigen Merkmalen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 463), sondern bezweckt die Freihaltung sämtlicher beschreibender Angaben von Monopolrechten Einzelner. Allenfalls völlig unbedeutende Angaben, die die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen nicht ausreichend konkretisieren können, könnten möglicherweise als schutzfähig anzusehen sein. Hiervon kann bei der Bezeichnung eines Bauteils, das ein in der Branche bekanntes Problem löst, nicht die Rede sein. e) Der Wortfolge „ENERGY HARVESTER“ kommt des Weiteren in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 die Funktion einer unmittelbar beschreibenden Angabe zu: Im Rahmen von „Bauwesen, nämlich Bau, Wartung und Instandhaltung von Rohrleitungsnetzen zum Transport von Gasen oder Flüssigkeiten“ werden Geräte zur Erfassung der korrekten Position des Rohrs, der Beschaffenheit seines Materials oder der darin fließenden Stoffe benötigt. Da die Vorrichtungen auch innerhalb der Rohrleitungen angebracht sein können, ist eine unabhängige Stromversorgung in Form von Energy Harvestern erforderlich. Insofern benennt das Anmeldezeichen ein wesentliches Mittel zur Erbringung der besagten Dienstleistung. Die übrigen Dienstleistungen sind ausdrücklich auf den kathodischen Rostschutz bezogen. Demzufolge bringt das angemeldete Zeichen lediglich zum Ausdruck, dass zur Herbeiführung des kathodischen Rostschutzes ein Energy Harvester eingesetzt wird. - 14 - 4. Angesichts seines beschreibenden Gehalts fehlt der Zusammensetzung „ENERGY HARVESTER“ in Verbindung mit allen beanspruchten Waren der Klasse 9 und sämtlichen Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 zudem jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie weist einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen auf, so dass sie nicht nur nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 114, 464). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 5. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. - 15 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Butscher