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Beschluss

25 W (pat) 541/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:031225B25Wpat541.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:031225B25Wpat541.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 541/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 117 312.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 3. März 2022 aufgehoben. 2 G r ü n d e I. Am 20. Oktober 2021 ist das Zeichen Vegiterrané als Wortmarke für nachfolgende Waren und Dienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden: Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Klasse 34: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Betrieb von Bars; Betrieb von Cafés; Betrieb von Restaurants; Betrieb von Hotels; Party-Planung (Verpflegung); Catering. Mit Schreiben vom 8. November 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 43, die Anmelderin darauf hingewiesen, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen noch der Klärung bedürfe und einen Vorschlag für folgende Fassung unterbreitet: Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; 3 Klasse 34: Biere [wird verschoben in Klasse 32]; Mineralwässer [wird verschoben in Klasse 32]; Kohlensäurehaltige Wässer [wird verschoben in Klasse 32]; Alkoholfreie Getränke [wird verschoben in Klasse 32]; Fruchtgetränke [wird verschoben in Klasse 32]; Fruchtsäfte [wird verschoben in Klasse 32]; Sirupe für die Zubereitung von Getränken [wird verschoben in Klasse 32]; Präparate für die Zubereitung von Getränken [wird ersetzt durch „Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken“ und verschoben in Klasse 32]; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Betrieb von Bars; Betrieb von Cafés; Betrieb von Restaurants; Betrieb von Hotels; Party-Planung [Verpflegung]. Die Anmelderin hat diesem Vorschlag am 10. November 2021 zugestimmt. Mit Beschluss vom 3. März 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 43, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. November 2021 die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Eintragung die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegenstünden. Das Anmeldezeichen „Vegiterrané“ bestehe aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen, nämlich der Beschaffenheit, der Art und der Bestimmung der versagten Waren und Dienstleistungen dienen könnten. Es leite sich von dem Wort „vegiterran“ ab, das eine Ernährungs- und Lebensweise beschreibe, welche von getöteten Tieren stammende Nahrungsmittel meide. Diese seien folglich vegan und des Weiteren von der mediterranen Küche inspiriert oder aus Produkten 4 aus dieser Region zusammengesetzt. In der Gesamtheit weise das Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend auf eine mediterrane Küche hin, die aus veganen Produkten bestehe. Ein anderes Verständnis liege nicht nahe. Die Wortkombination sei nicht verschwommen oder unklar. Sie werde sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand in dem oben genannten Sinne verstanden. Das Publikum sei - unter Verweis auf Anlagen - an Bezeichnungen mit der vorangestellten Abkürzung „vegi“ bereits gewöhnt. Der angemeldeten Wortkombination fehle im Übrigen jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise ordneten ihr ohne besonderen gedanklichen Aufwand einen im Vordergrund stehenden, die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt zu, so dass sie sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eigne. Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 31. März 2022. Darin macht sie geltend, der Eintragung des Anmeldezeichens stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Bei dem Wort „Vegiterrané“ handele es sich um einen lexikalisch nicht belegbaren Phantasiebegriff. Ein Nachweis für das von der Markenstelle angenommene Verständnis im Sinne einer Ernährungs- und Lebensweise, welche vegan sei und von Elementen der mediterranen Küche inspiriert sei bzw. sich aus Produkten der Mittelmeerregion zusammensetze, sei nicht geführt. Die im Beschluss erwähnten Belege seien nicht übersandt worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Begriff „vegiterran“ existiere bzw. den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt und geläufig sei. Eine Zergliederung des Anmeldezeichens in die Bestandteile „vegi“ und „terrané“ sowie eine analytische Betrachtung seien nicht zulässig. Den einzelnen Elementen fehle auch ein Bedeutungsgehalt. Um zu einer Sachaussage zu kommen, müsse das Anmeldezeichen zergliedert werden. Anschließend seien seine Bestandteile zu interpretieren und zu ergänzen, um sie beispielweise im Sinne „vegan/vegetarisch“ und „mediterran“ verstehen zu können. Hierfür seien jedoch mehrere Gedankenschritte erforderlich. Der Phantasiebegriff „Vegiterrané“ weise das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt sei nicht vorhanden. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, warum das Anmeldezeichen für die Waren der Klasse 25, die Waren „Biere; Mineralwässer; Kohlensäurehaltige Wässer“ der Klasse 32 sowie die „Dienstleistungen zur 5 Beherbergung von Gästen; Betrieb von Bars; Betrieb von Cafés; Betrieb von Hotels“ nicht schutzfähig sein solle. Den von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen komme indizielle Bedeutung für die Eintragung zu. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 43, vom 3. März 2022 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Vegiterrané“ als Marke stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32 und 43 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses 6 darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen das Zeichen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Bei einer Kombinationsmarke kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit der Markenteile, sondern auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an. Aus der fehlenden Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile darf nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch die Kombinationsmarke dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliege. So reicht ein schutzfähiges Markenelement trotz weiterer schutzunfähiger Komponenten in der Regel zur 7 Bejahung der Unterscheidungskraft aus. Aber auch die Verbindung ausschließlich schutzunfähiger Markenbestandteile kann in ihrer Kombination eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 247). Es ist zwar zulässig, die einzelnen Elemente eines Zeichens zunächst getrennt zu betrachten, in die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist anschließend allerdings ihre Gesamtheit einzubeziehen (vgl. BPatG 29 W (pat) 53/20 - OpenDress). Hierbei ist zwecks Überwindung des Schutzhindernisses ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. BPatG 29 W (pat) 556/19 - Produktivo). Nach diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. a) Ihm kommt weder unter Zugrundelegung des Begriffsgehalts der einzelnen Elemente „Vegi“ und „terrané“ noch als Gesamtbegriff eine feststehende Bedeutung zu. (1) Der Zeichenbestandteil „Vegi“ ist ein Familienname („Jennifer Vegi“), die Bezeichnung eines Ortes in Lettland („Veģi“), einer Apfelsorte („Vegi Cox“) und eines Restaurants in Zürich („Hiltl Vegi“) oder die schweizerdeutsche Abkürzung für Vegetarier (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Vegi_(Begriffsklärung)“). Auch im Hochdeutschen findet sich „Vegi“ als Kürzel für „Vegetarier“ oder „vegetarisch“ (vgl. „https://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=vegi&language=de“). „Vegetarier“ oder „Vegetarianer“ sind Menschen, die eine Ernährungs- und Lebensweise praktizieren, welche Nahrungsmittel meidet, die von getöteten Tieren stammen (sog. Vegetarismus). Die Begriffe beruhen auf dem lateinischen Wort „vegetare“ mit den deutschen Bedeutungen „beleben, gesund erhalten, leben, grünen“ (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Vegetarismus“). Entsprechendes gilt für die englischen Wörter „vegetable“ für „Gemüse“, „vegetarian“ für „vegetarisch“ bzw. „Vegetarier“ oder „vegetarianism“ für „Vegetarismus“ (vgl. „https://dict.leo.org/englisch- deutsch/“, Suchbegriffe „vegetable“, „vegetarian“ und „vegetarianism“). 8 Im Deutschen hat sich „veggie“ als der englischen Sprache entnommenes verkürzendes Synonym für „vegetarisch“ eingebürgert (vgl. „https://de.wiktionary.org/wiki/veggie“). Es konnte nicht nur mit dieser Bedeutung, sondern auch als Substantiv zur Bezeichnung einer Vegetarierin oder eines Vegetariers im Gegensatz zu „vegi“ lexikalisch ermittelt werden (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/Veggie_Vegetarier“). Das Kürzel „veggie“ wird häufig in Alleinstellung oder in Kombination mit einem weiteren Substantiv wie Veggie- Burger, Veggie-Produkte, Veggie-Day oder auch Veggie-Wurst verwendet (vgl. BPatG 30 W (pat) 518/22 - Veggical). (2) Das weitere Element „terrané“ ist als ausgeschriebenes Wort oder als Abkürzung im Deutschen nicht nachweisbar. Ohne diakritisches Zeichen entspricht es dem Begriff „Terrane“, der sich von dem lateinischen Wort „terra“ für Erde ableitet und Krustenblöcke von regionaler Ausdehnung benennt, die sich durch großtektonische Verschiebungen an einen anderen Kontinent angelagert haben (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Terran“). Dem entsprechenden englischen Substantiv „terrane“ kommt die gleiche Bedeutung zu (vgl. „https://www.wordreference.com/definition/terrane“). Allerdings liegt eine solche Interpretation in Verbindung mit dem vorangestellten Zeichenteil „Vegi“ und den angemeldeten, mit der Geologie nicht im Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen fern. Es konnte des Weiteren nicht ermittelt werden, dass es sich bei „terrané“ bzw. „terrane“ um ein Synonym für das deutsche Wort „mediterran“ handelt, dem die Bedeutung „dem Mittelmeerraum angehörend“ bzw. „dem Raum des Mittelmeeres eigen, zugehörig, ihn betreffend“ zukommt (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/mediterran“; „https://de.wiktionary.org/wiki/mediterran“). (3) Die Verknüpfung „Vegiterrané“ ist weder in der deutschen noch in der englischen oder in einer sonstigen dem inländischen Verkehr geläufigen Sprache lexikalisch nachweisbar. Auch ähnliche Schreibweisen wie „Vegiterrane“, „Vegiterran“ oder 9 „Vegiteran“ sind im Duden nicht auffindbar. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich daher um ein Kunstwort. b) Ihm lässt sich ein Aussagegehalt allenfalls nach mehreren Gedankenschritten dann entnehmen, wenn der Zeichenteil „vegi“ in Anlehnung an „veggie“ als Abkürzung von „vegetarisch“ angesehen und der Zeichenteil „terrané“ mit dem Begriff „mediterran“ gleichgesetzt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass jener um die Buchstabenfolge „medi-“ ergänzt und der auf ein französisches Wort hinweisende Accent aigu sowie der darunter befindliche Vokal „e“ unberücksichtigt bleiben. Alternativ müsste das Element „terrané“ mit dem französischen Wort „méditerranée“ für „Mittelmeer“ oder „méditerranéen“ für „Mittelmeer-“ in Verbindung gebracht werden. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass Ersteres als Substantiv in Kombination mit dem Adjektiv „vegetarisch“ keinen Sinn ergibt und nur Letzteres dem deutschen Wort „mediterran“ entspricht, allerdings von diesem am Ende deutlich abweicht. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der maßgebliche Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Durchschnittsverbraucher und Fachleute das angemeldete Zeichen im Sinne von „vegetarisch-mediterran“ verstehen werden. Diese Annahme wird durch die von der Markenstelle herangezogenen Belege nicht in Frage gestellt. Der im angegriffenen Beschluss in Bezug genommene Titel „Vegiterran - Mediterran genießen auf vegane Art“ des Kochbuchs der Autorin Theofano Vetouli (vgl. „https://www.ichlebegruen.de/Artikel/231/Vegiterran-Mediterran-geniessen-auf- vegane-Art“) enthält zwar den Bestandteil „Vegiterran“. Allerdings weist er nicht den Endbuchstaben „é“ des Anmeldezeichens auf, so dass er nicht mit einem französischen Wort assoziiert wird. Zum anderen lässt die Verwendung im Titel eines Buches nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass es sich um eine dem Verkehr verständliche Sachangabe handele. Vielmehr kann die Autorin auch ein zum Nachdenken anregendes Wortspiel bezweckt haben. Zudem ist festzustellen, dass ein dem Anmeldezeichen nahekommender Begriff lediglich in dem besagten Buchtitel zu finden ist. Dieser Einzelbeleg reicht jedoch nicht aus, um von einer gefestigten Auffassung des Verkehrs ausgehen zu können, nach der die Bezeichnung „Vegiterrané“ als beschreibender Hinweis auf eine mediterrane Küche hinweise, die sich aus veganen Produkten zusammensetze. 10 In dem zweiten von der Markenstelle herangezogenen Beleg „VEGI.TV“ (vgl. „http://www.vegetarische-rezepte.com/vegi-tv/index.html“) finden sich zwar vegane und vegetarische Rezepte. Ihm kann entnommen werden, dass „vegi“ die Abkürzung von „vegetarisch“ als auch „vegan“ sein kann. Allerdings taucht dort ein Begriff, der sich aus den Elementen „vegi“ und „terrané“ zusammensetzt, nicht auf. Der dritte Beleg betrifft die Zubereitung eines „Vegi-Burger … Mit Quinoa-Bulette und selbstgemachten Dinkelwecken“ (vgl. „https://www.chefkoch.de/rezepte/3080641460729996/Vegi-Burger.html“). Auch er enthält keine dem Anmeldezeichen entsprechende oder nahekommende Wortkombination, so dass auch er keine Rückschlüsse auf dessen Verkehrsverständnis zulässt. Im Übrigen konnte der Senat keine Fundstellen im Internet zu der Begriffsfolge „Vegiterrané“ ermitteln, die aus der Zeit bis zu ihrer Anmeldung als Marke am 20. Oktober 2021 stammen. Dieser Tag ist maßgeblich für das der Prüfung von Schutzhindernissen zugrunde zu legende Verkehrsverständnis (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 21). c) Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender (sachbezogener) Aussagegehalt muss so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 241). Dies ist - wie oben ausgeführt - bei der Wortkombination „Vegiterrané“ jedoch nicht der Fall. Selbst wenn sie von Teilen des Verkehrs als „sprechendes Zeichen“ angesehen werden sollte, so reicht das nicht aus, um ihr jegliche Unterscheidungskraft absprechen zu können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 188). Auf die von der Markenstelle nicht vorgenommene Differenzierung eines Sachbezugs zu den Dienstleistungen der Klassen 32 und 43, die mit Speisen und Getränken im Zusammenhang stehen, und zu den Waren der Klasse 25, bei denen dies nicht der Fall ist, kommt es damit nicht mehr an. Im Übrigen erschließt sich nicht, inwieweit „Mineralwässer“ und „kohlensäurehaltige Wässer“ von Elementen der mediterranen 11 Küche inspiriert oder aus Produkten aus dem Mittelmeerraum zusammengesetzt sein sollen, da die Wässer nicht verändert werden dürfen. 2. Einer Eintragung des Anmeldezeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht auch nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da „Vegiterrané“ aus oben genannten Gründen keine sich sofort und ohne Weiteres erschließende unmittelbar beschreibende Bedeutung aufweist. Kortbein von Bonin Butscher