OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W (pat) 528/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:221025B26Wpat528.23.0
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:221025B26Wpat528.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 528/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2020 118 826 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender sowie des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. GRÜNDE I. Die Wortmarke ELIXR ist am 23. Dezember 2020 angemeldet und am 24. Februar 2021 unter der Nummer 30 2020 118 826 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden. Das Waren und Dienstleistungsverzeichnis lautet: Klasse 3: Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; nicht medizinische Zahnputzmittel; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Wasch- und Bleichmittel; Aloe Vera-Mittel für kosmetische Zwecke; Atemfrischesprays; atemerfrischende Präparate für den persönlichen Gebrauch; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze nicht für medizinische Zwecke; desodorierende Seifen; Detergenzien, ausgenommen zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Fette für kosmetische Zwecke; - 3 - kosmetische Badezusätze; Lebensmittelaromen [ätherische Öle]; Lotionen für kosmetische Zwecke; Luftbeduftungsmittel; Mandelöl; Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Räuchermittel [Duftstoffe]; Räucherstäbchen; Rosenöl; Seifen; Zahnpasta; Zahnputzmittel; Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse; medizinische und veterinärmedizinische Präparate; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; Immunstimulanzien; Luftreinigungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel mit kosmetischer Wirkung; Schlafmittel; Vitaminpräparate; antibakterielle Handwaschmittel; antibakterielle Seifen; desinfizierende Seifen; Fette für medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Lotionen für pharmazeutische Zwecke; Massagegele für medizinische Zwecke; medizinische Seifen; Moor für Bäder; Mottenschutzmittel; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke; Räucherkerzen; Stifte zur Linderung von Kopfschmerzen; Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 26. März 2021 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben - 4 - 1.) aus der Wortmarke Helixor die am 3. Oktober 1972 angemeldet und am 5. Februar 1975 unter der Nummer 927 621 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden ist und die für folgende Waren geschützt ist: Klasse 5: Arzneimittel, nämlich Leukämie- und Krebsheilmittel; (im Folgenden als Widerspruchsmarke zu 1.) bezeichnet); 2.) aus der Wortmarke HELIXOR die am 23. Mai 2011 angemeldet und am 25. Oktober 2011 unter der Nummer 009 985 557 in das beim European Union Intellectual Property Office (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für folgende Waren: Klasse 5: Pharmazeutische Präparate und Arzneimittel, zur Verwendung in den folgenden Bereichen: Leukämie und Neoplasmen; (im Folgenden als Widerspruchsmarke zu 2.) bezeichnet); 3.) aus der Wort-/Bildmarke - 5 - welche am 31. Januar 2012 angemeldet und am 11. Juni 2012 unter der Nummer 010 604 701 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist für folgende Waren: Klasse 5: Pharmazeutische Präparate und Arzneimittel, zur Verwendung in den folgenden Bereichen: Leukämie und Neoplasmen; (im Folgenden als Widerspruchsmarke zu 3.) bezeichnet); und 4.) aus der Wortmarke HELIXOR die am 14. Oktober 2020 angemeldet und am 2. März 2021 unter der Nummer 018 321 051 in das beim EUIPO geführte Register für folgende Waren eingetragen worden ist: Klasse 5: Pharmazeutische Präparate und Arzneimittel, insbesondere Leukämie- und Krebsheilmittel; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nicht medizinische Zwecke; (im Folgenden als Widerspruchsmarke zu 4.) bezeichnet). Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 22. September 2021 die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Diese hat sie damit begründet, dass „der Ver- dacht einer Wiederholungsanmeldung durch die Unionsmarkenanmeldung 018 321 051 ,Helixor‘ im Raum“ stehe und deshalb der „verbleibende Schutz- umfang der Widerspruchsmarken zu bestimmen“ sei. Auf Hinweis der Markenstelle des DPMA, dass die Nichtbenutzungseinrede hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 4.) unzulässig sei, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke im Schriftsatz vom - 6 - 29. September 2021 erklärt, dass „die Einrede der Nichtbenutzung ausdrücklich in Bezug auf sämtliche Widerspruchsmarken mit Ausnahme der Unionsmarkenan- meldung 018321051“ erhoben worden sei. In weiteren Schriftsätzen hat sie die Rechtsauffassung vertreten, dass die Anmeldung der Widerspruchsmarke zu 4.) rechtsmissbräuchlich und bösgläubig gewesen sei und diese deshalb so zu behan- deln sei, als läge sie außerhalb der Benutzungsschonfrist, sodass auch insoweit eine Benutzung nachzuweisen sei. Die Widersprechende hat diverse Benutzungsunterlagen vorgelegt, deren Eignung zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken zu 1.) bis 3.) die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abrede gestellt hat. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, wobei sie die Frage der rechtserhaltenden Benutzung dahingestellt gelassen hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der bei Warenidentität und hoher Ähnlichkeit der Vergleichswaren sowie durchschnitt- licher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken gebotene streng zu bemes- sende Abstand zwischen den Marken hinreichend eingehalten werde. Auch sei von einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verbraucher auszugehen. Die Marken seien zwar in fünf von sieben Buchstaben identisch, nicht jedoch am besonders beachteten Zeichenanfang. Während sich die jüngere Marke an den Begriff „Elixir“ bzw. „Elixier“ anlehne, lehnten sich die Widerspruchsmarken an das Wort „Helix“ an. Die hiermit verbundene begriffliche Verschiedenheit wirke sich auch auf den klanglichen Markenvergleich aus: Bei den Widerspruchsmarken erfolge die Betonung auf der ersten Silbe bei lang artikuliertem „e“, während bei der angegrif- fenen Marke die letzte Silbe betont werde. Schriftbildlich bewirke vor allem die im Deutschen ungewöhnliche Wortendung „-xr“ der jüngeren Marke mit dem fehlenden Vokal einen ausreichenden Abstand. Durch diese Endung werde die Marke kaum aussprechbar. - 7 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffas- sung besteht zwischen den beiderseitigen Marken die Gefahr von Verwechslungen. Die Markenstelle des DPMA sei zu Unrecht von nur durchschnittlicher Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen. Die Widersprechende gehöre bereits seit 1975 zu den international führenden pharmazeutischen Unternehmen im Bereich der integrativen Onkologie. Ein in der Beschwerdebegründung vom 19. November 2024 auszugsweise zitierter Eintrag auf der Plattform www.wikipedia.org, in welchem u.a. Inhaltsstoffe und Herstellungsweise der unter den Widerspruchsmarken angebotenen Waren erklärt werden, zeige die umfang- reiche Benutzung derselben, weshalb von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Auch liege eine hochgradige Zeichenähnlichkeit vor. Das in den Widerspruchsmarken als erster Buchstabe enthaltene „H“ sei klanglich zu vernach- lässigen und werde in romanischen Sprachen generell nicht ausgesprochen. Auch in der deutschen Sprache sei das „H“ in einigen Worten „früher gesprochen“ worden, sei „heute jedoch in den meisten Varietäten verstummt“. Die angegriffene Marke sei zudem in den Widerspruchsmarken vollständig enthalten. Die Elision in der jüngeren Marke, also das Fehlen des Vokals „O“ in derselben, führe nicht dazu, dass das Wort unverständlich werde, sondern sei ein bekanntes Stilmittel. Auch eine etwaige erhöhte Aufmerksamkeit führe nicht dazu, dass jeder noch so kleine Unterschied vom angesprochenen Verkehr als relevant wahrgenommen werde. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 13. Februar 2023 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Marke 30 2020 118 826 zu löschen. Die Inhaberin der jüngeren Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine konkreten Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 8 - II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zuläs- sig, aber nicht begründet. Zwischen der angegriffenen Wortmarke ELIXR und den Widerspruchsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (i.V.m. § 119 Nr. 1 MarkenG). Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 m.w.N. – PEARL/PURE PEARL). 1. Der im Schriftsatz des (vormaligen) anwaltlichen Vertreters der Widersprechen- den vom 16. März 2023 formulierte Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle und „endgültige Zurückweisung“ der angegriffenen Marke ist vor dem Hintergrund des § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG dahingehend auszulegen (§ 82 MarkenG i.V.m. § 308 Abs. 1 ZPO), dass neben der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle zugleich die Anordnung einer Löschung der angegrif- fenen Marke begehrt wird. - 9 - 2. Benutzungsfragen sind nicht rechtserheblich zu erörtern. Zwar stellt sich die Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke gem. § 43 Abs. 1 MarkenG bezüglich der Widerspruchs- marken zu 1.) bis 3.) unproblematisch als zulässig dar. Hierbei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Inhaberin der jüngeren Marke letztlich eine Nicht- benutzungseinrede erheben wollte und inwiefern ihr Vorbringen, die Einrede beziehe sich nur auf die Widerspruchsmarken zu 1.) bis 3.) im Schriftsatz vom 29. September 2021 widersprüchlich gegenüber ihrem weiteren Vorbringen in späteren Schriftsätzen ist, wonach wegen des Vorwurfs einer Wiederholungsan- meldung der Einwand des Rechtsmissbrauchs begründet sei und dazu führe, dass sich die Widersprechende hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 4.) nicht auf eine Unzulässigkeit der Nichtbenutzungseinrede berufen dürfe. Die Einrede der Nichtbenutzung hinsichtlich der am 14. Oktober 2020 angemelde- ten und am 2. März 2021 eingetragenen (§ 9 Abs. 2 MarkenG) Widerspruchsmarke zu 4.) ist offensichtlich unzulässig, da die Benutzungsschonfrist gem. § 26 Abs. 5 MarkenG zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke (23. Dezember 2020) noch nicht abgelaufen war. Damit sind auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 4.) alle eingetragenen Waren zu berücksichtigen. Ob die eingereichten Unterlagen zum Nachweis der Benutzung ihrer anderen Widerspruchsmarken ausreichend i.S.d. § 43 Abs. 1 MarkenG sind, kann offen- gelassen werden. Ohne Relevanz bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand der Inhaberin der angegriffenen Marke, wonach die Widerspruchsmarke zu 4.) in rechtsmissbräuch- licher Weise als sog. „Wiederholungsmarke“ angemeldet worden sei, um die Tat- sache des Ablaufs der jeweiligen Benutzungsschonfristen der (älteren) Wider- spruchsmarken zu 1.) bis 3.) zu umgehen. Unabhängig von der Frage etwaiger Indizien für rechtsmissbräuchliche Absichten ist dieser Einwand nach ganz - 10 - herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur innerhalb des Wider- spruchsverfahrens unbeachtlich (vgl. BPatG GRUR 2005, 773, 775 – Blue Bull/RED BULL; EuG BeckRS 2017, 139325, Rn. 26 – SKYLITE; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 26 MarkenG, Rn. 375 m.w.N.; IRN-Schmitz-Fohrmann, 4. Aufl., § 25 MarkenG, Rn. 41 m.w.N.). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechungslinie, welche der Natur des Widerspruchsverfahrens als eher summarisches Verfahren Rechnung trägt (zu diesem Aspekt vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.), abzuweichen. 3. Zum Widerspruch aus der Widerspruchsmarke zu 4.): a) Für den Warenvergleich sind den für die jüngere Marke geschützten Waren der Klassen 3 und 5 die für die Widerspruchsmarke zu 4.) geschützten Waren der Klasse 5 gegenüberzustellen. aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüber- stehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unter- nehmen (EuGH GRUR 2006, 582, 584, Rn. 85 – VITAFRUIT; EuGH GRUR-RR 2009, 356, 358, Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; BGH GRUR 2015, 176, 177, Rn. 16 – ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunfts- funktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemein- samen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte - 11 - ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (BGH GRUR 2014, 488, 489, Rn. 16 m.w.N. – DESPERADOS/DESPERADO; BPatG 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET; 26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA). bb) Zwischen den für die angegriffene Marke geschützten Waren der Klasse 5 Pharmazeutische Erzeugnisse und den Widerspruchswaren der Klasse 5 Pharma- zeutische Präparate und Arzneimittel, insbesondere Leukämie- und Krebsheilmittel, besteht Identität. Die Widerspruchswaren Pharmazeutische Präparate und Arznei- mittel, bezüglich derer der „Insbesondere-Zusatz“ keine abschließende Einschrän- kung der geschützten Waren bewirkt, sondern ein Beispiel formuliert, unterfallen dem weiteren Oberbegriff der Pharmazeutischen Erzeugnisse auf Seiten der jünge- ren Marke. Die Begriffe „Erzeugnisse“ bzw. „Präparate“ sind Synonyme. Arznei- mittel stellen einen Unterbegriff zu diesen dar (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 20. Aufl. 2024, Teil A: Waren, P, Pharmazeutische Erzeugnisse, naheliegende Begriffe). Auch sind die für die angegriffene Marke in Klasse 5 geschützten „medizinischen und veterinärmedizinischen Präparate“ sowie „Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke“ synonym zu den Widerspruchswaren „Pharmazeutische Präparate und Arzneimittel“. Die für die jüngere Marke beanspruchten „Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke“ unterfallen dem Oberbegriff der auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 4.) eingetra- genen „Pharmazeutischen Präparate und Arzneimittel“ ebenso wie die weiter ange- griffenen Waren „Immunstimulanzien“ oder „Vitaminpräparate“. Warenidentität besteht weiter hinsichtlich der für die Marken jeweils geschützten Waren der Klasse 5 Nahrungsergänzungsmittel. Auch insoweit bewirken die jewei- ligen Zusätze im Warenverzeichnis, also „für Menschen und Tiere“ oder „mit kosmetischer Wirkung“ auf Seiten der jüngeren Marke bzw. „für medizinische und nicht medizinische Zwecke“ auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 4.), lediglich eine - 12 - beispielhafte Konkretisierung, ohne den in Bezug genommenen Oberbegriff der Nahrungsergänzungsmittel inhaltlich einzuschränken. Im übrigen bestehen unterschiedliche Ähnlichkeitsgrade zwischen den Vergleichs- waren: Die Waren der angegriffenen Marke der Klasse 5 „diätetische Lebensmittel“ sind hochgradig ähnlich zu den Widerspruchswaren „Nahrungsergänzungsmittel“. Bezüglich der weiteren im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke für Klasse 5 beinhalteten, Waren wie zum Beispiel „Desinfektionsmittel“, „Babykost“ oder „Seifen“ bzw. „Fungizide“ oder „Herbizide“ kann zumindest von einer unterdurch- schnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen werden, während „Pflaster“ als durchschnitt- lich ähnlich einzustufen sind, ohne dass es entscheidungserheblich auf eine weitere Differenzierung ankommt. Gleiches gilt hinsichtlich der diversen Waren der Klasse 3, für welche die ange- griffene Marke Schutz genießt. Diese stehen überwiegend in einem unterdurch- schnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den für die Widerspruchsmarke zu 4.) geschützten Waren der Klasse 5, ohne dass abschließend zu differenzieren ist. Selbst bezüglich der im Identitätsbereich liegenden Waren hält die jüngere Marke den gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. b) Die identischen und ähnlichen Kollisionswaren richten sich an breite Verkehrs- kreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]), als auch an den Fachverkehr einschließlich medizinisch bzw. pharmazeutisch geschultem Personal, Ärzten etc. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist von einer überdurchschnitt- lichen Aufmerksamkeit dieser Kreise gegenüber Waren der Klasse 5 auszugehen. - 13 - Unabhängig davon, dass das Vorbringen der Widersprechenden, die von ihr ange- botenen Präparate richteten sich in erster Linie an betroffene Patienten und Ange- hörige und seien insbesondere nicht verschreibungspflichtig, markenrechtlich unbe- achtlich ist, nachdem sich diese Einschränkung bereits nicht aus dem Register ergibt, kann auch bei nicht verschreibungspflichtigen pharmazeutischen Erzeug- nissen (zur Frage des – erhöhten – Aufmerksamkeitsgrads unabhängig von der Ver- schreibungspflicht bei Medikamenten vgl. EuG Beck-RS 2015, 116768, Rn. 17 – Bionecs; vgl. auch BGH GRUR 2004, 950, 951 – ACELAT) ebenso wie bei Nahrungsergänzungsmitteln eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit des Verkehrs erwartet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in diesen Waren- segmenten sowohl Produkte mit überschaubaren Anschaffungskosten und weitem Anwendungsbereich vertreten sind, wie etwa (Kopf-)Schmerzmittel oder Erkäl- tungsmedikamente, als auch hoch- und höchstpreisige Erzeugnisse mit spezifi- schem Anwendungsbereich. Generell muss davon ausgegangen werden, dass der angesprochene durchschnittlich aufmerksame Verbraucher auch günstigeren Produkten im Hinblick auf mögliche bzw. erhoffte Wirkungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands oder Wohlbefindens und allein wegen möglicher Neben- oder Wechselwirkungen eine über die normale, Alltagswaren des täglichen Bedarfs entgegengebrachte Aufmerksamkeit hinausgehende Aufmerksamkeit zukommen lassen wird (vgl. EuG Beck-RS 2015, 116768, Rn. 19 – Bionecs; EUIPO Beschwer- dekammer GRUR-RS 2020, 59388 Rn. 33 – hej; vgl. weiter betreffend die hiesige Widerspruchsmarke zu 2.) EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020, T-883/19, Rn. 30). Soweit der Verkehr den für die angegriffene Marke geschützten Waren der Klasse 3 regelmäßig eine normale (durchschnittliche) Aufmerksamkeit beimisst, ist der inso- weit gegebene geringere Grad an Warenähnlichkeit (siehe oben) in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen. - 14 - c) Die Widerspruchsmarke zu 4.) verfügt über eine durchschnittliche Kennzeich- nungskraft. aa) Ihr Schutzumfang ist von Haus aus normal. (1) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrs- kreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096, Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH GRUR 2012, 930, 932, Rn. 27 – Bogner B/Barbie B; BGH GRUR 2020, 870, 874, Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2015, 1127, 1128, Rn. 10 – ISET/ISETsolar; BGH GRUR 2012, 1040, 1043, Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler bzw. durch- schnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2020, 870, 874, Rn. 41 – INJEKT/INJEX). (2) Die Wortmarke HELIXOR vermittelt für die geschützten Waren der Klasse 5 keinerlei beschreibenden Sinngehalt. Zwar ist in der Widerspruchsmarke das deutsche Substantiv „Helix“ mit der Wortbedeutung „Windung“ oder „Spirale“ ent- halten, das in der Chemie auch zur Bezeichnung einer „wendelförmigen Anordnung der Bausteine von Makromolekülen“ verwendet wird (vgl. Definition auf „www.duden.de/rechtschreibung/helix“). Auch unter Berücksichtigung des zutref- fenden Vorbringens der Inhaberin der jüngeren Marke, wonach insbesondere der Begriff „Doppel-Helix“ breiten Verbraucherkreisen aus dem Biologie-Unterricht zur Beschreibung der DNA-Struktur bekannt ist, kann ein beschreibender Anklang des - 15 - Begriffs „Helix“ für die geschützten „Pharmazeutischen Präparate und Arzneimittel“ sowie „Nahrungsergänzungsmittel“ aber nicht festgestellt werden. Soweit die Markeninhaberin argumentiert, die Widersprechende selbst attestiere in ihren Veröffentlichungen (hier vorgelegt als Anlage LSG 1 zum Schriftsatz vom 22. September 2021) eine sachhinweisende Aussage ihrer Widerspruchsmarke, kann dem aus Sicht der nach objektiven Kriterien festzustellenden Verkehrsauf- fassung nicht beigepflichtet werden. Die vorgelegte Anlage, die auszugsweise Werbung der Widersprechenden wiedergibt, wonach der „Name Helixor“ aus dem Griechischen abgeleitet werde und dessen Wortbedeutungen „spiralförmiger Wirbel“ mit der für die angebotenen Präparate verwendeten Methode der „Extraktion und Mischung von Winter- und Sommerextrakt“ bzw. der Wortbedeutung „spiralförmige DNA“ mit den Eigenschaften „hoher Gehalt in Mistel und Ziel der antitumoralen Aktivität von Mistelpräparaten“ in Verbindung gebracht würden, trägt entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht die Fest- stellung, dass der angesprochene Fach- oder Allgemeinverkehr von dem Begriff „Helix“ sachhinweisend z.B. auf Eigenschaften, Wirkungen oder Herstellungsver- fahren der unter diesem Begriff angebotenen Mittel schließen wird. Das Substantiv „Helix“ ist in der Marke HELIXOR zwar enthalten und die Marke lehnt sich erkennbar an dieses Wort an. Die Widerspruchsmarke geht aber durch die angehängte Endung „-OR“, die den Begriff zu einem neuen Begriff, einem Fantasiewort, werden lässt, über das Wort „Helix“ hinaus, was der Verkehr auch sofort wahrnimmt. Die Endung „-OR“ führt dabei von dem deutschen Hauptwort „Helix“ so weit weg, dass der Verkehr in dem Gesamtzeichen nicht lediglich ein geläufiges Wort der Alltags- oder Wissenschaftssprache erkennen wird. Außerdem ergibt sich kein ohne weiteres verständlicher sachbeschreibender Aussagegehalt. Der Verkehr müsste erst Überlegungen anstellen, was der Begriff „Helix“ in Bezug auf pharmazeutische Produkte und Arzneimittel bedeuten könnte, wobei sich vielfältige Interpretations- möglichkeiten ergeben. Sodann müsste der Verkehr sich Gedanken über die Wortendung „-OR“ machen, insbesondere, ob damit eine Sinnverschiebung o.ä. gegenüber dem Wort „Helix“ verbunden ist. - 16 - Eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft ist deshalb nicht festzu- stellen. bb) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergibt sich eben- falls nicht. (1) Bei erhöhter Kennzeichnungskraft einer älteren Marke ist dieser ein erweiterter Schutzumfang zuzubilligen (BGH GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze), was jedoch voraussetzt, dass das Zeichen in seiner besonderen herkunftshin- weisenden Funktion durch Benutzung eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit erlangt hat (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 159 m.w.N.). (2) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. demoskopischer Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 – ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 f. – ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a.a.O. – INJEKT/INJEX; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungs- kraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; BPatG GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Auch bei einer Unionsmarke kommt es auf das Verkehrsverständnis im - 17 - Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 24 – OXFORD/Oxford Club; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 67 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). (3) Eine diesen Anforderungen genügende Darlegung relevanter Kriterien, aus denen auf eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke geschlossen werden könnte, liegt hier nicht vor. (a) Bereits im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA erfolgte keinerlei konkreter Sachvortrag zu einer etwaig gesteigerten Verkehrsbekanntheit. Soweit die Beschwerdeführerin dort umfangreich zur (bestrittenen) ernsthaften Benutzung ihrer Widerspruchsmarken i.S.d. § 26 MarkenG vorgetragen hatte, stellt sich dieser Vortrag als unzureichend dar, um als Darlegung einer erhöhten Kennzeichnungs- kraft dienen zu können. Die zahlreichen gegenüber den vorgelegten Benutzungsunterlagen geltend gemachten Einwände der Markeninhaberin bedürfen hier keiner abschließenden Beurteilung. Sie betreffen insbesondere die teilweise fehlende zeitliche Aussage- kraft und Bezugnahme vorgelegter Unterlagen, die fehlende Darlegung von Umsatzzahlen oder den Umstand, dass beispielsweise die zahlreichen Unterlagen (Flyer) bezüglich medizinischer Fachmessen lediglich auf eine Verwendung des Zeichens HELIXOR als Unternehmenskennzeichen hindeuten, jedoch bereits mangels jedweden konkreten Warenbezugs keine markenmäßige Verwendung erkennen lassen. Die von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunter- lagen sind jedenfalls nicht geeignet, Rückschlüsse etwa auf Marktanteile oder Umsätze zu erlauben. Konkrete Zahlen mit zeitlicher Einordnung werden nicht vor- getragen. Vortrag oder Nachweise zu einer tatsächlichen Verkehrsbekanntheit in Form von Verkehrsbefragungen oder sonstigen demoskopischen Erhebungen o.ä. fehlen. Deshalb hat die Markenstelle im angegriffenen Beschluss zutreffend keine überdurchschnittliche, gesteigerte Kennzeichnungskraft für die Widerspruchs- - 18 - marken zugrunde gelegt, sondern lediglich eine durchschnittliche, ohne dass inso- weit – in Ermangelung substantiierten Sachvortrags – eine nähere Auseinander- setzung mit einer etwaig gesteigerten Verkehrsbekanntheit geboten gewesen wäre. (b) Substantiierter Sachvortrag zu einer etwaig zu beachtenden Steigerung der originären Kennzeichnungskraft kann auch dem Vorbringen der Widersprechenden in der Beschwerdebegründung vom 19. November 2024 nicht entnommen werden. Soweit dort die durch die Markenstelle erfolgte Zugrundelegung einer durchschnitt- lichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken als fehlerhaft angegriffen und eine „umfassende Bekanntheit der Arzneimittel der Marke ‚Helixor‘“ behauptet wird, beschränkt sich der Vortrag auf auszugsweise Zitate der Plattform „www.wikipedia.org“, die sich jedoch in keiner Weise zu den oben genannten Kriterien für eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit wie Umsatzzahlen, Marktanteilen etc. verhalten, sondern lediglich Wirkungsweise und Inhaltsstoffe der „Präparate von Helixor“ beschreiben. Weder kann insoweit eine markenmäßige Verwendung des Zeichens für konkrete Waren nach Art und Umfang nachvollzogen werden, noch werden auch nur Indizien für eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der unter dem Zeichen vertriebenen Waren genannt. Dass sich ein Unternehmenskenn- zeichen oder eine Marke als Eintrag auf „Wikipedia“ finden lassen, sagt nichts über Marktanteile, Umsatzzahlen oder deren tatsächliche Bekanntheit bei den jeweiligen Verkehrskreisen aus. Der Vortrag ist damit zur Darlegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht geeignet. d) Der bei identischen sowie in unterschiedlichem Grad ähnlichen Vergleichswaren und normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotene Abstand zur Wider- spruchsmarke wird von der jüngeren Marke eingehalten. Eine Verwechslungsgefahr ist zu verneinen, weil die angesprochenen Verkehrskreise bei situationsadäquater Aufmerksamkeit die angegriffene Marke hinreichend sicher von der Widerspruchs- marke unterscheiden können. - 19 - aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungs- grundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. nur EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2004, 779, 782 – Zwilling/Zweibrüder). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club m.w.N.; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestand- teile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bild- licher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (st. Rspr., vgl. nur EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet). Für die Bejahung der Zeichen- ähnlichkeit genügt regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Hierbei ist weiter zu beachten, dass der Verkehr Marken grundsätzlich nicht direkt miteinander vergleichen kann, weil er sie regelmäßig nicht unmittelbar neben- einander, sondern zunächst die eine und zeitversetzt die andere Marke wahrnimmt, wobei er beim Kontakt mit der zweiten Marke nur ein undeutliches Erscheinungsbild der ersten Marke im Gedächtnis haben kann (EuGH GRUR Int 1999, 734 Rn. 26 – Lloyd; EuGH GRUR Int 2007, 718 Rn. 60 – TRAVATAN II; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 20; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 273). Aus diesem Grund fallen Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken ggf. - 20 - stärker ins Gewicht als Unterschiede (BGH GRUR 2004, 783, 785 – NEURO- VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.). bb) In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken „ELIXR“ und „HELIXOR“ hinreichend voneinander. (1) Im (schrift-)bildlichen Vergleich hält die jüngere Marke ebenso einen hin- reichenden Abstand zur Vergleichsmarke trotz Übereinstimmungen ein. Den bildlichen Gesamteindruck von Marken bestimmen regelmäßig deren Anfangs- und Schlusselemente stärker als die Wortmitte (BPatGE 17, 158, 159 – Proctavenon/Pentavenon; BPatG 25 W (pat) 85/99, Juris-Rn. 23 – LEMOCAIN/LEMOCIN; BPatG 28 W (pat) 107/12, Juris-Rn. 37 – MISSANA/MIKLANA). Von den in der Widerspruchsmarke enthaltenen sieben Buchstaben sind fünf identisch in der aus insgesamt fünf Buchstaben gebildeten Widerspruchsmarke enthalten. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht dazu, dass die jüngere Marke insgesamt als in der Widerspruchsmarke enthalten wahrgenommen wird. Zwar ist die Buchstabenfolge „ELIX“ in den Marken identisch. Jedoch beginnt diese bei der älteren Marke erst nach dem dort enthaltenen zusätzlichen Buchstaben „H“, der am nach allgemeinen Erfahrungssätzen stärker beachteten Wortanfang steht, während die jüngere Marke direkt mit dieser Buchstabenfolge anfängt. Weiter ist für den schriftbildlichen Zeichenvergleich auch der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, wonach das Schrift- bild regelmäßig eine genauere, insbesondere auch wiederholte Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen gestattet als die ihrer Natur nach flüchtige klangliche Wahrnehmung (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 310; BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 31 – IPS/ISP). Die Endungen der beiden Marken ähneln sich zwar dahingehend, dass der jeweils letzte Buchstabe ein „R“ ist. Allerdings bewirkt die in der jüngeren Marke enthaltene Elision einen deutlichen Abstand. Unter einer Elision ist eine Form der Auslassung - 21 - eines oder mehrerer Laute in einem Wort zu verstehen (vgl. die Definition auf der Internetseite des Leibniz-Instituts für Deutsche Sprache (IDS Mannheim) auf „www.grammis.ids-mannheim.de/terminologie/1169“). Nach den Regeln der deutschen Phonologie müsste im Interesse einer flüssigen Lesbarkeit und Aussprechbarkeit nach dem Buchstaben „X“ und vor dem „R“ ein Verbindungsvokal folgen, wie er aber nur in der älteren Marke mit dem Buchstaben „O“ enthalten ist. Diese Auslassung zieht – namentlich, da sie dem in der deutschen Sprache insgesamt eher weniger häufig vorkommenden und deshalb Aufmerksamkeit erregenden Buchstaben „X“ nachfolgt – Augenmerk auf sich. Sie wirkt sich, nicht nur beim Hören, sondern auch beim Lesen des Zeichens wie eine „Stolperstelle“ aus. Diese ohne weiteres ins Auge springende Besonderheit hat keinerlei Entsprechung in der älteren Marke. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, der angesprochene Verkehr werde davon ausgehen, dass bei der angegriffenen Marke „ELIXR“ im Hinblick auf die Elision der Buchstabe „O“ aus der Widerspruchsmarke fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Der Verkehr nimmt stattdessen ohne weiteres wahr, dass sich die jüngere Marke an das geläufige deutsche Substantiv „Elixier“ anlehnt. Er hat insoweit keinerlei Anlass, den fehlenden Vokal durch ein „O“ zu ersetzen, sondern würde allenfalls ein „I“ bzw. „IE“ zur (gedanklichen) Lückenfüllung verwenden. Schließlich erleichtert die greifbare begriffliche Anlehnung der jüngeren Marke an das Wort „Elixier“ und der Widerspruchsmarke an das Nomen „Helix“ die bildliche Unterscheidbarkeit. (2) Klanglich bestehen ebenfalls hinreichende Unterschiede zwischen den Ver- gleichsmarken. Die Anlehnung der Widerspruchsmarke an das Substantiv „Helix“ bedingt, dass dessen Aussprache auch für die Aussprache der um die Endsilbe „- OR“ ergänzten älteren Marke herangezogen wird, diese also mit einem langge- zogenen „E“ bei Betonung der ersten Silbe (Helix, vgl. Eintrag auf „www.duden.de/rechtschreibung/Helix“) artikuliert wird. Bei der jüngeren Marke liegt - 22 - die Betonung aufgrund der erkennbaren Anlehnung am Wort „Elixier“ demge- genüber auf der Schlusssilbe (Eli-x[ie]r, vgl. Eintrag auf „www.duden.de/rechtschreibung/Elixier“). Die Markenstelle hat zutreffend aus- geführt, dass jener Teil des Verkehrs, welcher das jüngere Zeichen ohne ergänzten Vokal, also als „Elix-r“ mit abgesetztem „r“ aussprechen wird, die phonetischen Unterschiede noch deutlicher wahrnehmen wird. Hingegen besteht entgegen der Auffassung der Inhaberin der jüngeren Marke aufgrund der begrifflichen Ableitung von „Elixier“ kein Anlass, den fehlenden Vokal am Wortende durch ein „A“ zu ersetzen und die Marke als „Eli-xar“ zu artikulieren. Die jüngere Marke wird in Anlehnung an den Sinngehalt des Begriffs „Elixier“, der im Übrigen auch die klang- liche Unterscheidbarkeit gegenüber der an „Helix“ angelehnten Widerspruchsmarke erleichtert, zweisilbig ausgesprochen (vgl. Eintrag auf „www.duden.de/rechtschreibung/Elixier“ sowie auf „www.silbentrennung 24.de/wort/elixier/“), die ältere Marke dreisilbig. Am stärker beachteten Wortanfang unterscheidet sich die Widerspruchsmarke durch den Konsonanten „H“ von der mit dem Vokal „E“ beginnenden angegriffenen Marke. Soweit die Widersprechende demgegenüber geltend macht, der Buchstabe „H“ sei klanglich zu vernachlässigen und werde in romanischen Sprachen generell nicht ausgesprochen, ist dies im Hinblick auf die hier maßgeblichen inländischen – deutschsprachigen – Verkehrskreise unbeachtlich. Der Verkehr hat keinerlei Anlass, eine an das Französische, das Italienische oder das Spanische angelehnte Aussprache für die Widerspruchsmarke zu wählen. Für den klanglichen Marken- vergleich sind lediglich (alle) dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich des Wahrscheinlichen liegenden Möglichkeiten einer Aussprache zu berücksichtigen (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 301). Phonetisch ist der Buchstabe „H“ insbesondere am Wortanfang als stimmloser glottaler Frikativ einzu- ordnen (vgl. Eintrag auf „https://de.wikipedia.org/wiki/Aussprache_der_deutschen_Sprache“). „Stumm“ – also nicht artikuliert – ist dieser Laut jedoch nicht. Der Buchstabe „H“ am Wort- oder Silbenbeginn vor einem Vokal wird aspiriert, man muss ihn – im Unterschied - 23 - zum sog. „Dehnungs-H“, das einem Vokal nachfolgt – bei der Aussprache hören, auch wenn der Laut klangschwach ist (vgl. den Eintrag „‘H‘ und ‚Knacklaut‘“ auf der Website des Prüfungszentrums des Goethe-Instituts, Deutsches Institut Florenz, unter „www.deutschesinstitut.it/das-h/“). Bei der Aussprache ist also ein zusätzlicher Hauchlaut wahrzunehmen, der an dieser Stelle bei der angegriffenen Marke fehlt. Für die Wahrnehmung des „H“ spricht im Übrigen auch die erkennbare Anlehnung der Widerspruchsmarke an das Wort „Helix“. Die genannten Unterschiede fallen in ihrer Gesamtheit auch unter ungünstigen Übertragungsbedingungen auf und wirken einer Verwechslung entgegen. (3) In begrifflicher Hinsicht führen die bereits dargestellten unterschiedlichen Ablei- tungen der Vergleichsmarken aufgrund völlig unterschiedlicher Sinngehalte zu einem deutlichen Abstand. Ein „Elixier“ mit der Bedeutung „Heiltrank“ oder „Zauber- trank“ (vgl. Eintrag auf „www.duden.de/rechtschreibung/Elixier“) bzw. „trockenes Heilmittel“ (vgl. Eintrag auf „www.dwds.de/wb/Elixier?o=elixier) ist etwas anderes als eine „Helix“ (zur Begriffsbedeutung vgl. oben). (4) Insgesamt stehen die genannten Unterschiede zwischen den Marken einer unmittelbaren Verwechslung entgegen. (5) Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechs- lungsgefahr im weiteren Sinne sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch hinsichtlich der Widerspruchs- marken zu 1.) bis 3.) keine Verwechslungsgefahr, da sich die Marken hinreichend voneinander unterscheiden. Die Widerspruchsmarken zu 1.) und zu 2.) sind als Wortmarken vollständig identisch zur Widerspruchsmarke zu 4.). Die Waren „Pharmazeutische Erzeugnisse“ der Klasse 5 der jüngeren Marke liegen im Identi- tätsbereich zu den für die Widerspruchsmarken jeweils geschützten „Pharmazeu- - 24 - tischen Präparaten und Arzneimitteln“. Die Wort-/Bildmarke zu 3.) mit ihrem grafi- schem Verzierungselement in Form eines grünen, sich verjüngenden, nicht vollstän- dig geschlossenen Kreissymbols mit Punkt in der Mitte und ihrer Schriftart unter- scheidet sich bereits allein aufgrund ihrer grafischen Elemente im Gesamteindruck erheblich von der jüngeren Marke. Dies gilt um so mehr, als bei den Widerspruchs- marken zu 1.) bis 3.) das jeweilige Warenverzeichnis der geschützten Waren der Klasse 5 einen geringeren Umfang aufweist als bei der Widerspruchsmarke 4.), welche zusätzlich auch Nahrungsergänzungsmittel umfasst. 5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der Wider- sprechenden vorgetragene privatrechtliche Abgrenzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der am 14. August 2018 durch die Beschwer- degegnerin zur Eintragung in das Markenregister des DPMA angemeldeten Marke 30 2018 224 120 ELIXR keinerlei Relevanz für das hier gegenständliche Wider- spruchsverfahren nach § 42 MarkenG entfaltet. Die Gründe, auf welche ein entspre- chender Widerspruch gestützt werden kann und die zur Löschung einer Marke führen können, sind in § 42 Abs. 2 MarkenG abschließend geregelt. Zu diesen gehört eine vertragliche oder sonstige privatrechtliche Vereinbarung nicht (vgl. auch bereits BPatG GRUR 1964, 686 zur alten Rechtslage unter dem WZG; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 42 Rdnr. 75). 6. Schließlich ergibt sich auch kein Anlass zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr aus der von der Widersprechenden angeführten Ent- scheidung des EUIPO, Beschwerdekammer, vom 18. Oktober 2021, R 1644/2019-1 – HELIXORIGINAL / HELIXOR (hier vorgelegt als Anlage W7 zum Schriftsatz vom 22. November 2021). Unabhängig davon, dass diese Entscheidung keinerlei bindende oder präjudizielle Wirkung für die hier zur prüfende Markenkollision ent- faltet, unterscheidet sich die hiesige Konstellation auch im Hinblick auf die zu ver- gleichenden Marken: Die jüngere Marke in der genannten Entscheidung greift die – zur hiesigen Widerspruchsmarke identische – Marke HELIXOR vollständig auf, was bei der hier gegenständlichen Marke ELIXR gerade nicht der Fall ist. - 25 - 7. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 69 MarkenG, nachdem der ursprüngliche Hilfsantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer solchen in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 zurückgenommen worden war und eine mündliche Verhandlung auch nicht sachdienlich war. III. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 26 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Staats Sedlmeier