Beschluss
30 W (pat) 553/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:161025B30Wpat553.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:161025B30Wpat553.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 553/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2021 247 987 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 16. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer beglaubigte elektronische Abschrift - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am 9. November 2021 angemeldete Wort-/Bildmarke ist am 30. November 2021 unter der Nummer 30 2021 247 987 für die Dienstleistungen „Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Gesundheitspflege für den Menschen“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 31. Dezember 2021. - 3 - Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer am 5. Dezember 2015 angemeldeten und seit dem 9. März 2016 für die Dienstleistungen „Klasse 41: Bildung; Erziehung; Übersetzung und Dolmetschen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen Klasse 44: Gesundheitspflege für den Menschen Klasse 45: Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung; Beratung im Bereich persönlicher Beziehungen; Beratung in behördlichen Angelegenheiten; Bereitstellung von persönlicher Unterstützung für Familien mit Patienten mit lebensbedrohenden Krankheiten; Dienstleistungen im Bereich emotionale Unterstützung für Familien; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Erteilung von Auskünften zu menschenrechtlichen Themen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Rechtsfragen; Konfliktlösungsdienste; Seelsorgerische Beratung“ eingetragenen Wortmarke 30 2015 062 008 ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben Widerspruch erhoben. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 1. August 2023 zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. - 4 - Zwar könnten sich die Vergleichszeichen nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen. Weiterhin sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Zwar stelle der Bestandteil „Hand in Hand zurück ins Leben“ für die maßgeblichen Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, weil sie auf Grundlage eines Verständnisses von „Hand in Hand“ iS von u.a. „Seite an Seite, einmütig, einträchtig, füreinander einstehend, hilfsbereit, …solidarisch, …zusammenhaltend, zusammenstehen“ lediglich zum Ausdruck bringe, dass die Dienstleistungen ihrem Gegenstand und Inhalt nach dazu bestimmt und geeignet seien, gemeinsam einen Weg zu finden, um wieder eine Teilhabe am (allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben zu ermöglichen bzw. zurück in ein selbstbestimmtes Leben zu gelangen. Dies gelte aber nicht für den weiteren Zeichenbestandteil „ELELE“, in dem der Verkehr entweder einen unterscheidungskräftigen, aus der hawaiianischen Sprache stammenden Vornamen oder ein Phantasiewort erkennen werde. Soweit es sich bei „ELELE“ formal um eine (zusammengeschriebene) Abwandlung des türkischen Ausdrucks „El Ele“ mit der Bedeutung „Hand in Hand“ handele, wirke sich dies bereits deshalb nicht auf die Kennzeichnungskraft aus, weil sich aus dem Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke keine Begrenzung der ange- sprochenen Verkehrskreise auf türkischsprachige Endabnehmer ergebe. Es sei daher auf den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher und auf die am Handel beteiligten Fachverkehrskreise abzustellen, denen die Bedeutung von „El Ele“ jedoch nicht bekannt sei. Zudem erschließe sich ein Verständnis von „ELELE“ im Sinne von „El ele“ mit der Bedeutung „Hand in Hand“ aufgrund der Zusammenschreibung selbst dem türkischsprachigen Teil der inländischen Endabnehmerkreise nur nach einem gedanklichen Zwischenschritt. Als normal kennzeichnungskräftiger Zeichenbestandteil begründe „ELELE“ damit auch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit. - 5 - Wenngleich danach auch eine nur geringe Zeichenähnlichkeit für eine Verwechslungsgefahr ausreichen würde, könne diese gleichwohl vorliegend nicht angenommen werden. Angesichts des graphischen Elements bei der angegriffenen Marke sowie der voneinander abweichenden Wortbestandteile „ELELE“ bei der angegriffenen Marke und „Hamburg“ bei der Widerspruchsmarke unterschieden sich beide Marken sowohl in ihrer Gesamtgestaltung als auch in ihren – für den Klangvergleich – maßgeblichen Wortbestandteilen so deutlich voneinander, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nur in Betracht komme, wenn insoweit allein auf die in beiden Zeichenbestandteilen übereinstimmend enthaltende Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ abgestellt werden könnte. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn beide Zeichen durch diese Wortfolge geprägt würden und somit kollisionsrechtlich auf diesen identischen Bestandteil abzustellen wäre. Hiervon könne jedoch bei keiner der beiden Marken ausgegangen werden, da diese Wortfolge wegen ihres beschreibenden Aussagegehalts schutzunfähig sei und schutzunfähige Zeichenbestandteile aus Rechtsgründen nicht geeignet seien, eine prägende Wirkung auszuüben. Für die angegriffene Marke sei daher deren graphische Ausgestaltung prägend. Die Widerspruchsmarke werde demgegenüber durch den weiteren Wortbestandteil „ELELE“ als für die angesprochenen Verkehrskreise verständlicher weiblicher Vorname oder als Phantasiebegriff geprägt. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „Hand in Hand zurück ins Leben“ liege bereits aufgrund dessen Schutzunfähigkeit als rein dienstleistungsbeschreibende Angabe nicht vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sie zunächst nicht begründet hat. Auf einen mit Verfügung vom 21. Juli 2025 den Beteiligten übermittelten Hinweis, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des - 6 - Senats aus den im Hinweis näher dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg verspreche, hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 28. August 2025 vorgetragen, dass entgegen der ihr mitgeteilten Auffassung des Senats aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der konkreten Zielgruppenstruktur, den identischen Dienstleistungen sowie der besonderen sprachlichen und begrifflichen Nähe der Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden könne. Zwar unterschieden sich die Vergleichszeichen formal durch die zusätzlichen Bestandteile „ELELE“ bzw. „Hamburg“. Entscheidend sei jedoch, dass die angegriffene Marke den vollständigen Bestandteil „Hand in Hand zurück ins Leben“ der älteren Marke übernehme. Die Dienstleistungen beider Parteien richteten sich nahezu deckungsgleich an Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere mit türkischer Muttersprache. Gegenüber dieser Zielgruppe werde die Widerspruchsmarke seit 2013 durchgängig in der Außendarstellung genutzt und werde daher mit dieser in Verbindung gebracht. Gerade in dieser Zielgruppe komme der sprachlichen Bedeutung des Zeichens „ELELE“ eine entscheidende Rolle zu. Türkischsprachige Verbraucher/ Klienten würden „ELELE“ unmittelbar mit der Bedeutung „Hand in Hand“ erfassen und daher die Kombination „ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben“ sowie die angegriffene Bezeichnung „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“ als inhalts- und herkunftsidentisch wahrnehmen. Die begriffliche Übereinstimmung zwischen „ELELE“ und „Hand in Hand“ trete dabei umso mehr in den Vordergrund, als die angesprochenen Verkehrskreise häufig nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügten. Der wesentliche kennzeichnende Gehalt der älteren Marke sei dann aber in der angegriffenen Bezeichnung inhaltlich vollständig enthalten. - 7 - Aber auch nichttürkischsprachigen Verbrauchern falle die Übereinstimmung in der Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ sofort auf, was bei identischen Dienstleistungen zu einer hohen klanglichen und begrifflichen Nähe der Vergleichszeichen führe. Entgegen der Auffassung des Senats werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht allein durch „ELELE“ geprägt. Die Widersprechende verwende seit vielen Jahren die vollständige Wortkombination ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben in sämtlichen Kommunikationskanälen, wobei die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ regelmäßig optisch hervorgehoben werde. Hingegen trete bei der angegriffenen Marke der Zusatz „Hamburg“ als geografischer Hinweis deutlich zurück. Dies führe aber dazu, dass der identisch übernommene Bestandteil „Hand in Hand zurück ins Leben“ innerhalb der jüngeren Marke wie eine „Marke in der Marke“ wirke. Ihm komme daher eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der jüngeren Marke zu, was eine relevante Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken nach sich ziehe. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass es sich bei der relevanten Zielgruppe der beanspruchten Dienstleistungen um Menschen handele, die aufgrund psychischer Erkrankungen oder Einschränkungen und oft erheblicher sprachlicher Barrieren besonders schutzbedürftig seien. Gerade deshalb sei erforderlich, den markenrechtlichen Schutz im vorliegenden Fall nicht auf eine rein formale Zeichenanalyse zu verengen, sondern die reale Wahrnehmung und besondere Situation der betroffenen Patientengruppe in den Mittelpunkt zu stellen. Die Widersprechende hat keinen Antrag zu Sache gestellt. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt. - 8 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40) B. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen - 9 - Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Der Einwand der Widersprechenden, dass es sich bei der relevanten Zielgruppe der von den Vergleichszeichen beanspruchten Dienstleistungen um Menschen handele, die aufgrund psychischer Erkrankungen oder Einschränkungen und oft erheblicher sprachlicher Barrieren besonders schutzbedürftig seien, weshalb der markenrechtliche Schutz der Widerspruchsmarke im vorliegenden Fall nicht auf eine rein formale Zeichenanalyse zu verengen sei, vielmehr die reale Wahrnehmung und besondere Situation der betroffenen Patientengruppe in den Mittelpunkt zu stellen sei, geht in diesem Zusammenhang fehl. Denn ungeachtet des Umstands, dass – wie weiter unten näher dargelegt – die relevanten Verkehrskreise nicht auf Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Einschränkungen zu begrenzen sind, kann die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht durch sonstige, beim registerrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigungsfähige Umstände des tatsächlichen Markengebrauchs beeinflusst werden. Außerhalb des Markenrechts liegende Belange wie zB Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes können bei der Erörterung einer Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 937, 940, Nr. 30 – 31 – Ichthyol II; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 27). Maßgeblich ist allein, ob und ggf. in welchem Umfang durch das angegriffene Zeichen in den Schutzbereich des ausschließlich der Widersprechenden vorbehaltenen Rechts am (älteren) Widerspruchszeichen eingegriffen wird. Nach den danach maßgeblichen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, und zwar auch soweit sie sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage bei identischen Dienstleistungen begegnen können, wie es insbesondere in Bezug auf den für die Widerspruchsmarke zu Klasse 44 registrierten weiten - 10 - Dienstleistungsoberbegriff „Gesundheitspflege für den Menschen“ und die Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Fall ist, welche entweder wortgleich beansprucht werden („Gesundheitspflege für den Menschen“) oder – was die „Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit“ betrifft - unter den für die Widerspruchsmarke registrierten Oberbegriff „Gesundheitspflege für den Menschen“ fallen 2. Was die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu beachtende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben betrifft, kann diese jedenfalls in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich bewertet werden. a. Zwar bringt die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ – wie die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - auf Grundlage eines Verständnisses von „Hand in Hand“ iS von u.a. „Seite an Seite, einmütig, einträchtig, füreinander einstehend, hilfsbereit, …solidarisch, …..zusammenhaltend, zusammenstehen“ (vgl. https://www.dwds.de/wb/Hand%20in%20Hand) in Zusammenhang mit den von beiden Marken übereinstimmend beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der (psychischen wie physischen) Gesundheitspflege lediglich zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen dazu bestimmt und geeignet sind bzw. sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen, gemeinsam einen Weg zu finden, um wieder eine Teilhabe am (allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben zu ermöglichen bzw. zurück in ein selbstbestimmtes Leben zu gelangen. Die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ erschöpft sich daher in einer glatt beschreibenden und schutzunfähigen Angabe zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, was insbesondere für die zu Klasse 44 registrierten Dienstleistungen „Gesundheitspflege für den Menschen“ gilt. Für den Verkehr liegt der Gedanke fern, in einer solchen gängigen und ohne weiteres verständlichen Aussage einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu erblicken. Die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ ist daher in vorliegendem - 11 - Dienstleistungszusammenhang nicht geeignet, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen. b. Dies gilt jedoch nicht für den weiteren Zeichenbestandteil „ELELE“. „ELELE“ wird zwar von türkischstämmigen oder jedenfalls der türkischen Sprache mächtigen Verkehrskreisen entgegen der Auffassung der Markenstelle trotz seiner Zusammenschreibung ohne weiteres als türkische Wortfolge „El ele“ mit der Bedeutung „Hand in Hand“ verstanden. In Anbetracht der „ELELE“ unmittelbar nachgeordneten Übersetzung „Hand in Hand“ bedarf es insoweit auch keiner weiteren Überlegungen und gedanklichen Zwischenschritte. Zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist jedoch in erster Linie auf die allgemeinen inländischen Verkehrskreise abzustellen. Diese verfügen aber mehrheitlich nicht über Türkischkenntnisse, die es zuließen, „ELELE“ als türkische Wortfolge mit der Bedeutung „Hand in Hand“ zu erkennen (vgl. BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2013, 28 W (pat) 61/11 - ipek/IPEK YUFKA). Diese werden das Markenwort „ELELE“ allenfalls noch mit einem Namen in Verbindung bringen, ansonsten darin einen reinen Phantasiebegriff erkennen. Dies führt dann aber auch zu einer von Haus aus normalen Kennzeichnungskraft des Gesamtzeichens. Denn die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen bestimmt sich nach deren Gesamteindruck (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 140). Dabei ist es in der Regel so, dass das kennzeichnungsstärkste Element (hier: „ELELE“) zugleich die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bestimmt (Ströbele/Hacker, ebenda, m. w. N; BGH GRUR 2009, 766, 769 - Stofffähnchen). c. Soweit die Widersprechende sich auf eine durchgängige Benutzung der Widerspruchsmarke seit 2013 und eine daraus resultierende Bekanntheit in der angesprochenen „Zielgruppe“ beruft, erlaubt dies allein keine Feststellungen im - 12 - Hinblick auf eine durch Benutzung erfolgte Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; GRUR 2008, 903 Rn. 13 - SIERRA ANTIGUO). An den danach zum Beleg der Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung erforderlichen Angaben fehlt es jedoch vorliegend. Allein der Hinweis auf eine langjährige Benutzung der Marke erlaubt ohne hinreichend konkrete Angaben zum Marktanteil, zur Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke sowie ggf. zum Werbeaufwand keine Feststelllungen in Bezug auf eine durch Benutzung gestärkte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hinsichtlich einzelner oder mehrerer Dienstleistungen. Es verbleibt daher bei einer von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. d. Eine abweichende Beurteilung wäre allerdings geboten, wenn man – wie die Widersprechende es befürwortet - im Hinblick auf die erhebliche Zahl türkischsprachiger Menschen im Inland von einer im Grundsatz nicht mit dem Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr und der in diesem Zusammenhang entwickelten Figur des Durchschnittsverbrauchers zu - 13 - vereinbarenden (vgl. BGH GRUR 2013, 631, Rdnr. 64 - Amarula/Marulablu) gespaltenen Verkehrsauffassung ausgeht und daher in erster Linie oder zumindest zusätzlich das Verständnis der Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, die auch über türkischsprachige Sprachkenntnisse verfügen. aa. Denn in diesem Fall teilt der Zeichenbestandteil „ELELE“ als ohne weiteres verständliche Übersetzung der nachfolgenden Worte „Hand in Hand“ in Sachen Kennzeichnungskraft das Schicksal der nachfolgenden Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“. Die Wortfolge erschöpft sich daher in ihrer Gesamtheit in einer glatt beschreibenden und schutzunfähigen Angabe zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und dabei insbesondere in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke zu Klasse 44 registrierten und von der angegriffenen Marke identisch beanspruchten Dienstleistungen „Gesundheitspflege für den Menschen“. Daran ändert auch die mit „ELELE“ verbundene begriffliche Verdoppelung der Wortfolge „Hand in Hand“ nichts. Denn Wortverdoppelungen sind häufig anzutreffende und übliche Stilmittel bei der Werbeanpreisung, die einen beschreibenden und/oder werblich-anpreisenden Aussagegehalt eines Begriffs oder einer Angabe lediglich verstärken und daher vom Verkehr nicht als kennzeichnend wahrgenommen werden (vgl. BPatG 27 W (pat) 65/09 v. 17. Februar 2009 – AUTOAUTO!, BeckRS 2009, 24950; EUIPO, R0026/2003-1 vom 21. Oktober 2003 - MEX MEX; veröffentlicht in PAVIS PROMA). So wird der die Bedeutung von „ELELE“ erfassende Teil des Verkehrs in der Verdoppelung lediglich eine der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende Wiedergabe der Wortfolge „Hand in Hand“ in zwei verschiedenen Sprachen erkennen, mit denen insbesondere auch – wie die Widersprechende selbst vorträgt - das Interesse türkischsprachiger Verkehrskreise im Inland geweckt werden soll. - 14 - bb. Wie bei der Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ liegt daher auch bei der Widerspruchsmarke ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben in ihrer Gesamtheit für türkischsprachige Verkehrskreise der Gedanke fern, darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen zu erblicken. Insoweit besteht zudem ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber, solche inhalts- und themenbeschreibenden Aussagen im Wettbewerb frei zu halten. cc. Nach alldem dürfte es sich bei Berücksichtigung türkischsprachiger Verkehrskreise dann aber bei der Widerspruchswortmarke ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben um ein beschreibendes, über keine schutzbegründende Eigenprägung verfügendes Zeichen handeln. Auch wenn die Schutzfähigkeit solcher Marken aufgrund ihrer Eintragung in Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden darf, da dies allein dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten ist, was zur Folge hat, dass ihnen ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss (vgl. EuGH GRUR 2012, 825 Rn. 43 ff. – F1-Live; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 51 -INJEKT/INJEX), ist der Schutzumfang solcher Marken gleichwohl eng zu bemessen. Der Widerspruchsmarke könnte daher bei Berücksichtigung türkischsprachiger Verkehrskreise nur eine allenfalls deutlich unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. e. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch bei einer insoweit zugunsten der Widersprechenden unterstellten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheiden eine unmittelbare Verwechslungsgefahr (i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 MarkenG) wie auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen durch eine selbständig kennzeichnende Stellung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG) aus , und zwar selbst dann, wenn man insoweit – ebenfalls zugunsten der Widersprechenden - sowohl auf das Verständnis der türkischsprachigen wie auch nicht türkischsprachigen inländischen Verkehrskreisen abstellt. - 15 - 3. Maßgebend dafür ist, dass die Vergleichszeichen aus Sicht beider vorgenannter Verkehrskreise über eine sehr geringe Ähnlichkeit verfügen. a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge- samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allge- meinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 281 m. w. N.). Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der jeweiligen Ware/Dienstleistung in Berührung kommen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 259). - 16 - Hier werden von den von beiden Marken identisch beanspruchten Dienstleistungen „Gesundheitspflege für den Menschen“ bzw. den unter diesen weiten Oberbegriff fallenden „Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit“ der angegriffenen Marke zunächst breite Endverbraucherkreise angesprochen, wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen (erwachsenen) Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 – SAT.2; GRUR Int 2010, 129, 132, Nr. 74 – Carbonell/La Espanola; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 261 mwN). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann dabei nicht allein auf Personen abgestellt werden, die konkret diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen; vielmehr sind diejenigen zu berücksichtigen, die als Abnehmer dieser Dienstleistungen in Betracht kommen. Dies ist aber bei Gesundheitsdienstleistungen letztlich die Gesamtbevölkerung. Darüber hinaus ist vorliegend auch auf die Vorstellungen der Fachkreise abzustellen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 268). Dies sind hier vor allem die mit der Erbringung der Dienstleistungen beschäftigen Personen wie insbesondere das auf dem Gebiet der vorliegend relevanten Dienstleistungen tätige Fachpersonal. b. Für die danach relevanten Verkehrskreise heben sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit bei einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile trotz der formalen Übereinstimmung in der Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ durch die voneinander abweichenden, in der jeweiligen Gegenmarke keine Entsprechung findenden Wortbestandteile „ELELE“ der Widerspruchsmarke bzw. „Hamburg“ der angegriffenen Marke sowie durch das graphische Element der angegriffenen Marke so deutlich voreinander ab, dass weder schriftbildlich noch – insoweit unter alleiniger Berücksichtigung der Wortbestandteile ELELE - Hand in Hand zurück ins Leben bzw. „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“ – klanglich mit unmittelbaren Verwechslungen zu rechnen ist. - 17 - Soweit die Widersprechende mit ihrem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen geltend macht, dass allein die in beiden Zeichen vorhandene Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ zu einer relevanten Zeichenähnlichkeit führe, beachtet sie nicht, dass diese formale klangliche, bildliche wie auch begriffliche Übereinstimmung in Anbetracht der keine Gemeinsamkeiten aufweisenden Zeichenbestandteile „ELELE“ bzw. „Hamburg“ sowie des – beim bildlichen Vergleich relevanten – graphischen Elements der Widerspruchsmarke schon deshalb für sich gesehen keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit begründet, weil das Publikum Marken nicht zu analysieren pflegt. Marken werden daher in der Regel in der Weise aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei Marken, die nicht in ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in Einzelbestandteilen Ähnlichkeiten aufweisen und sich ansonsten durch ihre weiteren Zeichenbestandteile unverwechselbar voneinander abheben, kann daher für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische bzw. ähnliche Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE). c. Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende (mehr als nur geringe) Zeichenähnlichkeit käme daher nur dann in Betracht, wenn beim Vergleich der Zeichen allein auf die in beiden Zeichen übereinstimmend vorhandene Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ abgestellt werden könnte. Dies setzt voraus, dass der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck beider Zeichen durch diese Wortfolge derart geprägt wird, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die jeweils weiteren Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck der Marke vernachlässigt werden können (vgl. (EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello;GRUR 2016, 80 Rn. 37 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft], m. w. N.; BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 – Maalox/Melox-GRY). - 18 - aa. Dem steht jedoch bei beiden Marken bereits entgegen, dass aus den vorgenannten, im Rahmen der Erörterung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke genannten Gründen, die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ sich in Zusammenhang mit den von beiden Marken übereinstimmend beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der (psychischen wie physischen) Gesundheitspflege in einer glatt beschreibenden Angabe zu Gegenstand und Inhalt der sich im Identitätsbereich gegenüberstehenden Dienstleistungen erschöpft, diese Wortfolge daher entgegen der Auffassung der Widersprechenden keinerlei kennzeichnenden Gehalt aufweist. Wenngleich solche beschreibenden Bestandteile nicht außer Acht gelassen werden dürfen, können diese gleichwohl keinen bestimmenden Einfluss auf den Gesamteindruck einer Marke ausüben und dementsprechend auch den Gesamteindruck eines Kombinationszeichens in der Regel nicht prägen, weil der Verkehr ihnen lediglich eine inhaltliche Sachaussage entnehmen wird, ohne darin eine Marke zu erkennen, die auf die Herkunft des Produkts hinweist. Solche beschreibenden Bestandteile bzw. Wortfolgen sind nicht geeignet, eine herkunftshinweisende Assoziation zu vermitteln (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Nr. 72 - INJEKT/INJEX; 2007, 1071, Nr. 36, 37 - Kinder II; GRUR 2013, 68, Nr. 43 - Castell/VIN CASTEL; Ströbele/Hacker/ Thiering, aaO § 9 Rdnr. 403 m. w. Nachw.). bb. Dies ist bei der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ umso mehr der Fall, als der weitere und von den nicht über spezielle Kenntnisse der türkischen Sprache verfügenden Verkehrskreisen als Name bzw. Phantasiewort verstandene Zeichenbestandteil „ELELE“ keinen beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf die vorliegend relevanten Dienstleistungen aufweist. Er ist von Haus aus originär kennzeichnungskräftig und drängt sich daher bei der Widerspruchsmarke als alleiniges Kenn- und Merkwort auf. - 19 - cc. Aber selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgeht und daher zusätzlich das Verständnis türkischsprachiger Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, welche – wie bereits dargelegt - ohne weiteres das Zeichenelement als türkische Wortfolge „El ele“ mit der Bedeutung „Hand in Hand“ verstehen, scheidet eine Prägung der Widerspruchsmarke durch die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ aus, da sich „ELELE“ dann in einer bloßen Übersetzung von „Hand in Hand“ erschöpft und der (türkischsprachige) Verkehr darin lediglich eine türkischsprachige Ergänzung bzw. Akzentuierung erkennen wird. In diesem Fall prägt der Zeichenbestandteil „ELELE“ vielleicht selbst nicht den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke als Kenn- und Merkwort; er bestimmt jedoch den Gesamteindruck gleichermaßen mit. Eine Prägung des Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil kann aber nicht angenommen werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit anderen Markenteilen darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 407 m.w.Nachw.). In diesem Fall verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903, Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO). dd. Dies gilt letztlich auch für das angegriffene Zeichen. Selbst wenn man insoweit bei einem Klangvergleich nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ allein auf die Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ und „Hamburg“ abstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 470 m.w.Nachw.), stehen die geographische Angabe „Hamburg“ als für sich genommen schutzunfähige Angabe zu dem Erbringungsort der Dienstleistungen als auch die (gleichermaßen schutzunfähige) Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ gleichgewichtig nebeneinander und tragen gleichermaßen wie auch – beim schriftbildlichen Vergleich – die Grafik zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke bei. Die weiteren Zeichenbestandteile der angegriffenen Marke treten daher ebenfalls im Gesamteindruck nicht hinter der Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ zurück. - 20 - 4. Eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit der Vergleichszeichen liegt daher nicht vor. 5. Weiterhin kann auch von einer zu einer Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 MarkenG führenden selbständig kennzeichnenden Stellung der in beiden Zeichen übereinstimmend vorhandenen Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ innerhalb der angegriffenen Marke ausgegangen werden. a. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist es möglich, dass ein Zeichen, das in identischer oder sehr ähnlicher Form (vgl. dazu BGH, GRUR 2010, 833 Nr. 24 – Malteserkreuz II) als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es die Wahrnehmung der zusammengesetzten Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr gegeben sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. – THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2006, 859 Nr. 18 – Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Nr. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Dafür genügt aber nicht, dass der betreffende Bestandteil der jüngeren Marke für sich gesehen kennzeichnend wirkt. Maßgebend ist vielmehr, ob der Bestandteil im Gesamtgefüge der jüngeren Marke selbständig hervortritt und in dem angegriffenen Kombinationszeichen wie eine „Marke in der Marke“ erscheint. Ein solches Erscheinungsbild ist nicht bei jeder Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen zu unterstellen. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend - 21 - anzusehen (BGH GRUR 2013, 833 Nr. 50 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2018, 79 Nr. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2019 Nr. 34 – KNEIPP). b. Ausgehend davon steht einer Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt zwar in rechtlicher Hinsicht nicht bereits entgegen, dass die Widerspruchsmarke nicht in ihrer Gesamtheit in identischer oder zumindest sehr ähnlicher Form in die angegriffene Marke übernommen wurde, da eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt auch dann in Frage kommt, wenn nicht die gesamte ältere Marke, sondern auch ein den Gesamteindruck der älteren Marke prägender Bestandteil in identischer oder zumindest sehr ähnlicher Form in die jüngere Marke aufgenommen worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 496 m.w.Nachw.). An einer Prägung der Widerspruchsmarke durch die in die angegriffene Marke übernommene Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“ fehlt es jedoch aus den dargelegten Gründen, weil sie im vorliegendem Dienstleistungszusammenhang lediglich zum Ausdruck bringt, dass die Dienstleistungen dazu bestimmt und geeignet sind bzw. sich inhaltlich/thematisch damit beschäftigen, gemeinsam einen Weg zu finden, um wieder eine Teilhabe am (allgemeinen/gesellschaftlichen) Leben zu ermöglichen bzw. zurück in ein selbstbestimmtes Leben zu gelangen. Ist diese Wortfolge aber aufgrund ihres glatt beschreibenden Aussagegehalts bereits nicht geeignet, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen und den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke zu prägen, fehlt es bereits an der für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung zwingend notwendigen Voraussetzung einer Übernahme des älteren Zeichens bzw. des den Gesamteindruck des älteren Zeichens prägenden Bestandteils in die jüngere Marke, so dass eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt bereits aus diesem Grunde ausscheidet. - 22 - c. Ungeachtet dessen reicht auch die Übernahme eines die ältere Marke prägenden Bestandteils in ein jüngeres Zeichen für eine die Gefahr von Verwechslungen begründende selbständig kennzeichnende Stellung nicht aus. Maßgebend ist wie dargelegt vielmehr, dass der Bestandteil in der jüngeren Marke aufgrund besonderer Umstände im Gesamtgefüge der jüngeren Marke selbständig hervortritt und wie eine „Marke in der Marke“ wirkt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 502 m.w.Nachw). Dies ist (insbesondere) der Fall, wenn der dem aus der älteren Marke übernommenen Bestandteil hinzugefügte Bestandteil des jüngeren Zeichens (hier: „Hand in Hand zurück ins Leben“) das Unternehmenskennzeichen des jüngeren Markeninhabers darstellt oder es sich bei dem hinzugefügten Bestandteil um eine bekannte Marke bzw. um den bekannten Stammbestandteil eines Serienzeichens des Jüngeren handelt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 503 m.w.Nachw). All dies ist vorliegend jedoch erkennbar nicht der Fall. Weder handelt es sich bei den der jüngeren Marke hinzugefügten Bestandteilen wie insbesondere dem geographischen Zusatz „Hamburg“ um das Unternehmenskennzeichen des Inhabers der angegriffenen Marke noch stellen sie eine bekannte Marke oder den Stammbestandteil eines Serienzeichens des Inhabers der jüngeren Marke dar. d. Soweit die Widersprechende dieser Wortfolge („Hand in Hand zurück ins Leben“) allein aufgrund ihrer formalen Übernahme in die angegriffene Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb dieses Zeichens zubilligen will, verkennt sie mithin, dass eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt bereits mangels Übernahme des älteren Zeichens bzw. eines den Gesamteindruck des älteren Zeichens prägenden Bestandteils in die jüngere Marke ausscheidet (vgl. dazu oben zu. b.) sowie ferner, dass diese Wortfolge aus den zu c. genannten Gründen in der angegriffenen Marke nicht wie eine „Marke in der Marke“ hervortritt, sondern Bestandteil eines einheitlichen Wort-/Bildzeichens ist, welches der Verkehr in seiner Gesamtheit wahrnimmt. - 23 - 6. Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr (insbesondere) unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist nichts ersichtlich. C. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher zurückzuweisen. D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind. - 24 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Hammer Merzbach Beglaubigt … Justizamtsinspektorin Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle