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Beschluss

29 W (pat) 2/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:151025B29Wpat2.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:151025B29Wpat2.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 2/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2019 012 314 (hier: Nichtigkeitsverfahren S 1119/20 Lösch) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Fehlhammer und des Richters Posselt beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2022 aufgehoben, soweit der Antrag auf Löschung für die Waren „Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]; Poster [auch dreidimensionale Poster]“ zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Eintragung der Marke 30 2019 012 314 für nichtig erklärt und gelöscht. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die am 22. Mai 2019 angemeldete Wortmarke EXIT ist am 26. Juli 2019 unter der Nummer 30 2019 012 314 für die Waren der Klasse 9: Computer- und Online-Spiele [Software, gespeichert oder herunterladbar]; Software für elektronische Spiele; Umsetzung von Brettspielen als Spiele-App; Tutorial-App für Brettspiele; Zusatz- Feature-App für Brettspiele; Datenträger aller Art, insbesondere Kompaktdiscs [CD], Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und andere Speichermedien gleicher Art, mit darauf aufgezeichneten und gespeicherten Inhalten, soweit in Klasse 9 enthalten; Elektronische Publikationen jeder Art [gespeichert oder herunterladbar], insbesondere multimediale Publikationen, Druck- und Verlagserzeugnisse, Bücher, E-Books und Hörbücher, E-Magazine, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Comics; Enhanced E-Books, nämlich mit zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen, Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder interaktiven Inhalten angereicherte elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen [herunterladbar]; Aufgezeichnete Daten; Magnetaufzeichnungsträger; Bespielte Tonträger, Bildträger und Informationsträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Herunterladbare Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien; Herunterladbare Podcasts; Elektronische Newsletter [gespeichert oder herunterladbar]; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen; Computerprogramme, insbesondere multimediale - 4 - Computerprogramme [herunterladbar]; Spielprogramme für Computer und Konsolen; Software [gespeichert oder herunterladbar]; Software zur Verbindung und Ergänzung von auf Tonträgern und Bildträgern enthaltenen Inhalten mit weiteren Inhalten, Tönen, Grafiken, Texten, Filmsequenzen und sonstigen Materialien; Apps, nämlich Anwendungen für Smartphones, Tablet-PCs, E-Reader und sonstige mobile oder stationäre IT-Geräte herunterladbar]; Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Verlagsdruckerzeugnisse, insbesondere Bücher, Broschüren, Nachschlagewerke, Handbücher, Hefte, Kalender, Zeitungen, Zeitschriften, Comics und andere Druckschriften; Bastelvorlagen; Notizbücher; Booklets; Flyer; Papier [Pappe]; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]; Poster [auch dreidimensionale Poster]; Kalender; Pins [soweit in Klasse 16 enthalten]; Karten [soweit in Klasse 16 enthalten]; Fotografien; Lichtbilderzeugnisse; Schreibwaren; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate], soweit in Klasse 16 enthalten; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Filtermaterial aus Papier; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 28: Spiele; Elektronische Spiele; Würfelspiele; Geduldsspiele; Kartenspiele; Lernspiele; Brettspiele; Puzzle; Spielfiguren; Spielkarten; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Spielzeugautos; Bausätze für Spielzeug; - 5 - in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden. Mit am 10. November 2020 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin unter Zahlung der Gebühr beantragt, die Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen. Der Antrag wurde der Markeninhaberin gegen Empfangsbekenntnis am 16. November 2020 zugestellt, die daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020, eingegangen beim DPMA am selben Tag, der Nichtigerklärung und Löschung ihrer Marke widersprochen hat. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Nichtigkeitsantrag mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Wortmarke, dem fristgerecht widersprochen worden sei, sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG lägen nicht vor. Die angegriffene Marke „EXIT“ sei im Zeitpunkt ihrer Anmeldung und zum Zeitpunkt der Entscheidung weder eine beschreibende noch eine beschreibungsgeeignete Bezeichnung gewesen. Da eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich sei, müsse es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben. Die angegriffene Marke bestehe aus dem englischen Wort „EXIT“, welches als Wort des englischen Grundwortschatzes auch in Deutschland verständlich sei. Es werde unstreitig mit „Ausgang“ oder „Notausgang“ oder auch mit „Weggehen“, „Abgang“, „Hinausgehen“ übersetzt und in diesem Sinne von den deutschen Verkehrskreisen - 6 - verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren ließe sich jedoch aus Sicht der beteiligten allgemeinen Verkehrskreise, zu denen u. a. Spieler und Spielebegeisterte gehörten, kein beschreibender Charakter feststellen. Der Einzelbegriff „EXIT“ sei zunächst nicht gleichzusetzen mit den Begriffen „Live Escape Game/Spiel“, „Escape Room/Raum“ bzw. „EXIT Room/Raum“ oder „EXIT Game/Spiel“. Zudem bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den sog. Live Escape Spielen und den dafür verwendeten Bezeichnungen einerseits und den vorliegend beanspruchten elektronischen Spielen und Brettspielen andererseits. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin und unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten, umfangreichen Anlagen davon ausgehe, dass aufgrund des Phänomens der sogenannten „Live Escape Games“ für diese Spiele auch synonyme Bezeichnungen, wie „Escape Games“, „Escape Rooms“, „Escape Room Adventures“ bis hin zu „Exit Rooms, Exit Games“, seit 2017 in Deutschland verwendet würden, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass auch der Begriff „EXIT“ in Alleinstellung als Hinweis auf Live-Escape-Spiele oder entsprechende elektronische Spiele und Brettspiele verstanden werde. Zudem seien die Anlagen, die vereinzelt die Begriffe „Exit Game“ oder „Exit Room“ aufwiesen, zum Großteil schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie entweder auf dieselbe Webseite verwiesen oder nicht datiert seien. Auch die Recherchen der Markenabteilung hätten keine Verwendung des Wortes „EXIT“ in Alleinstellung ergeben. Vielmehr sei die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2016 auch Inhaberin der EU-Wort-/Bildmarke „EXIT DAS SPIEL“. Ein gegen diese Marke eingereichter Löschungsantrag sei mit Beschluss der Löschungsabteilung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2022 zurückgewiesen worden. Wie die von der Antragsgegnerin eingereichten Anlagen zeigten, sei diese EU-Marke seit 2016 intensiv - auch in Deutschland - benutzt worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung „EXIT“ selbst als Synonym für die bis dahin gängigen „Escape Games/Rooms“ geschaffen habe, um ihre Brettspiele und elektronischen Spiele damit zu kennzeichnen. Durch ihren großen Erfolg mit der vorgenannten EU-Marke sei die Bezeichnung womöglich von anderen Marktteilnehmern adaptiert worden. - 7 - So verwendeten derzeit neben den Beteiligten auch die Unternehmen R… und Homunculus das Zeichen „EXIT" im Spielebereich, wobei aber nicht jegliche vorherige Verwendung eines Begriffs diesen als Marke sperrten. Zudem habe die Antragsgegnerin ihre Markenrechte umfangreich gegenüber Dritten verteidigt. Davon zeuge nicht zuletzt das Gerichtsverfahren zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (Az.: …) bzw. dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: …). Im Hinblick auf die Waren der Klassen 9 und 28 lasse die Bezeichnung „EXIT“ in Alleinstellung (anders als z. B. bei „Exit Room“ bzw. „Escape Game“, „Escape Spiel“, „Escape Room“, „Exit Game“, „Exit Spiel“ usw.) einen gewissen gedanklichen Spielraum offen, der von einer unmittelbar beschreibenden Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegführe. Die Markenabteilung könne nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass „EXIT“ ohne weitere Zusätze und Ergänzungen, auch gedanklicher Art, Merkmale der beanspruchten Waren bezeichne. In Alleinstellung weise die angegriffene Marke einen gewissen Interpretationsspielraum auf, der von einer unmittelbar beschreibenden Angabe wegführe. Wenn jedoch - wie vorliegend - erst weitere Elemente (wie z.B. „Exit Game“, „Exit Spiel“, „Exit Room“ bzw. „Escape Game“, „Escape Spiel“, „Escape Room“ usw.) der Marke hinzugefügt werden müssten, um eine objektiv beschreibende Aussage zu erhalten, sei die Bezeichnung schutzfähig. Aus demselben Grund könne ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Der Begriff „EXIT“ in Alleinstellung sei in seiner Bedeutung i. S. v. „Ausgang“, „Notausgang“ weder eine beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren noch eine Angabe, die in einem engen beschreibenden Kontext zu diesen stehe. So erschließe sich die Bedeutung von „EXIT“ für die Waren der Klasse 16 nicht. Wenn es z. B. für Bücher, Notizbücher, Lehrmittel oder Kalender als Inhaltsangabe geeignet sein solle, benötige es ergänzende Angaben. Auch für die Waren in Klasse 9 und in Klasse 28, bei denen es sich um Karten- oder Brettspiele oder um Online-Spiele handele, - 8 - könne nur ein vager Bezug, irgendeine Assoziation, nämlich, dass ein Ausgang bzw. Notausgang irgendeine Rolle spiele, vermutet werden. Auch wenn die angegriffene Marke eine gewisse Kennzeichnungsschwäche aufweisen möge, so könne ihr eine geringe Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ob die Marke durch intensive Benutzung eine Steigerung der Kennzeichnungskraft erhalten habe, könne im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Zeitpunkt der Anmeldung bestanden habe bzw. noch jetzt bestehe. „EXIT“ sei weder eine Gattungsbezeichnung noch ein Freizeichen. Gründe hierfür seien weder vorgetragen noch erkennbar. Die Antragstellerin nehme offenbar irrtümlich an, dass der Nichtigkeitsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch erst nachträglich, d. h. nach der Eintragung der Marke ins Register entstehen könne. Dies sei aber bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG nicht der Fall. Der Nichtigkeitsantrag sei nach alledem zurückzuweisen. Hiergegen wendet sich die Nichtigkeitsantragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, dass die vom DPMA angestellten Überlegungen die von ihr vorgelegten Dokumente und Erwägungen nur ansatzweise berücksichtigten und zu einem unzutreffenden Ergebnis kämen. Relevante rechtliche Aspekte seien außer Acht gelassen worden. Der Beschluss setze sich mit dem relevanten Marktumfeld, der Üblichkeit der Bezeichnung sowie den aufgezeigten Drittnutzungen von „EXIT“ nicht auseinander. Zudem überspanne das DPMA die Anforderungen für ein Eingreifen der relevanten Tatbestandsalternativen über die vom Gesetzgeber gezogenen und von der Rechtsprechung konkretisierten Grenzen hinaus. Der angegriffenen Marke fehle die Unterscheidungskraft und es handele sich um eine beschreibende Angabe. Zudem zeigten die vorgelegten Dokumente, dass die relevante Begrifflichkeit seit Jahren und auch aktuell von Dritten verwendet werde - 9 - und somit üblich sei. Bereits unabhängig von etwaigen beschreibenden Drittnutzungen des Wortes „EXIT" komme man zu dem Schluss, dass die angegriffene Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen. Denn das Wort sei zumindest für alle contentbezogenen Produkte der Klassen 9 (insbesondere Software/Datenträger) und 16 (insbesondere Druckereierzeugnisse) nicht unterscheidungskräftig bzw. beschreibend. Für contentgetriebene Begriffe gelte beim DPMA und BPatG eine extrem strenge Praxis. So werde, sobald ein Begriff aus dem allgemeinen Wortschatz stamme, davon ausgegangen, dass er als Hinweis auf den Inhalt verstanden werde. Dies müsse vorliegend erst recht mit Blick auf die umfangreich vorgelegten Anlagen gelten, von denen viele eine Nutzung vor dem Anmeldezeitpunkt belegten. Zudem seien in Verkennung der Rechtslage die Markennutzungen der Beschwerdegegnerin und ihr gerichtliches Vorgehen gegen Drittnutzungen als Argumentationslinie für eine Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags bewertet worden. Das vorliegende Verfahren betreffe sog. „ESCAPE bzw. EXIT Spiele“, die seit einiger Zeit ein eigenes Spielesegment bildeten. Sie seien die logische Weiterentwicklung der entsprechenden Live-Spiele (sog. „ESCAPE-“ oder „EXIT Rooms“), die wiederum Computerspielen der 80er Jahre entlehnt worden seien. Im deutschsprachigen Raum hätten sich die Live-Spiele ab 2013 verbreitet, im Jahr 2017 habe es allein in Deutschland bereits 200 Veranstalter gegeben, die über 400 Escape/Exit Rooms in 90 Städten betrieben hätten. Für die entsprechenden Live Escape-Angebote seien seit jeher verschiedene generische Begrifflichkeiten verwendet worden; hierzu gehörten auch die Begriffe „EXIT Room“ und „EXIT Game“. Inzwischen werde das Konzept der EXIT- und Escape Games nicht mehr nur als In-Room-Live-Event angeboten und beworben. Das Spiel habe sich vielmehr auch in viele andere Segmente und Bereiche diversifiziert. Ausweislich der überreichten Anlagen werde der Begriff „EXIT“ bzw. „EXIT Room/Game/Raum“ auch im Zusammenhang mit diesen Angeboten immer wieder beschreibend bzw. als Hinweis auf die Spielegattung verwendet. Das Spiel - 10 - beinhalte inhaltlich genau das, was das Wort „EXIT" nahelege. Auch in das Printsegment habe das Konzept Eingang gefunden und werde dort ebenfalls generisch und von diversen Anbietern verwendet. So gebe es neben Buchpublikationen aus der Verlagsgruppe der Beschwerdegegnerin auch Drittprodukte mit Bezeichnungen, wie „EXIT ROOM RÄTSEL“, „EXIT-GAME Wochenkalender“ oder eine Kinderbuchreihe „Mission Exit“, die sich ebenfalls an die EXIT/ESCAPE-Spiele anlehnten. Aufgrund des großen Erfolgs der In-Room-Spiele habe der Weg zum klassischen Spiel bzw. Gesellschaftsspiel auf der Hand gelegen. Das Angebot von EXIT-Spielen als Gesellschaftsspiel sei eine logische Erweiterung der Live-Spiele/Events gewesen. Wie auch in den Räumen selbst, zeichne sich diese Spielgattung dadurch aus, dass man möglichst schnell die Lösung/den Ausgang - d. h. den EXIT - finden müsse. Hierfür seien verschiedene Aufgaben oder Rätsel zu lösen. Im Kern griffen diese EXIT-/ESCAPE-Spiele also die Abläufe bzw. die ldee der Livespiele auf. Auch sonst fänden sich in den überreichten Anlagen diverse Belege, die für ein beschreibendes Verständnis von „EXIT“ sprächen. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf verschiedene Zurückweisungen von Markenanmeldungen, nämlich „Commandos“ u. a. in Bezug auf Computerspie- le (Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2022, Az. R 1864/2020-2), der Wort-/Bildmarke „GAME TOURNAMENTS“ u. a. für Videospiele in Klasse 9 (EuG, Urteil vom 26.10.2022 - T-776/21), „Promillejagd“ u. a. in Bezug auf Waren der Klasse 28 (BPatG, Beschluss vom 26. Oktober 2022, 29 W (pat) 586/20), „Sportbokx“ u. a. für Waren der Klasse 28 (BPatG, Beschluss vom 20. Dezember 2021, 29 W (pat) 527/21), „Panorama“ (Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2022, Az. R 1012/2022- 5). In der mündlichen Verhandlung hat sie sich des Weiteren auf die Zurückweisungsentscheidungen des Bundespatentgerichts zu den Anmeldungen „Märchenprinzessin“, „Kugelhupf“, „SAUS‘ KLEINE MAUS“ und „ART OF - 11 - RUNNING“ berufen, die sämtlich in Diskrepanz zu einer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Begriffs „EXIT“ als schutzfähig stünden. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt: Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Eintragung der Marke 30 2019 012 314 für nichtig erklärt und gelöscht. Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, „EXIT“ im Sinne von „Ausgang“ oder „Notausgang“ beschreibe ohne Hinzutreten weiterer Hinweise aus Sicht des Verkehrs kein Spiel bzw. keines der anderen in Rede stehenden Produkte, insbesondere auch nicht deren gedanklichen Inhalt im Sinne eines Spielkonzepts oder eines Sachtitels. Denn „EXIT“ könne für jede Situation stehen, in der ein Spieler oder ein Charakter eine Lösung und damit einen Ausweg aus einer Spielsituation suchen müsse. Damit bestehe ein gravierender Unterschied zu den von der Antragstellerin zitierten zurückgewiesenen Markenanmeldungen, bei denen das jeweilige Zeichen die Fabel des Spiels bzw. das Spieleprinzip beschrieben habe. Auch gebe es keinen allgemeinen Sprachgebrauch und habe es nie gegeben, wonach „EXIT“ synonym zu „Escape Spiel“ verwendet würde. Eine etwaige Ausbreitung von Escape-Rooms und Escape-Live-Spielen sei unerheblich, da diese durch das Wort „Escape“, nicht aber durch das Wort „EXIT“ bezeichnet würden. Ersteres sei sprachlich naheliegender, da ein Versuch, von etwas zu entkommen („Escape“) den Spielgegenstand besser beschreibe als Worte, wie „Ausgang“ oder „Notausgang“ („EXIT“). - 12 - Die von der Nichtigkeitsantragstellerin vorgelegten Unterlagen belegten schon deshalb keinen entsprechenden Sprachgebrauch, weil sie keine Verwendung in Alleinstellung zeigten, sondern das Markenwort darin als Bestandteil von Bezeichnungen, wie „Exit Games“ und „Exit Room“ verwendet werde. Erst in Verbindung mit einem solchen weiteren englischen Begriff („Room“, „Games“) würde diese Bezeichnung möglicherweise zu einer Merkmalsbeschreibung konkretisiert, bei der „Exit“ in Alleinstellung aber gleichwohl unbestimmt bleibe. Bereits aus diesem Grund seien die umfangreichen, aber keinesfalls repräsentativen Internetfundstellen der Antragstellerin ohne Aussagekraft für den Sprachgebrauch. Insbesondere belegten sie einen solchen schon deshalb nicht, weil „EXIT“ darin überwiegend kennzeichenmäßig verwendet werde. So benutze etwa die von der Antragstellerin meistzitierte Seite exitmania.com den Begriff „Exitmania“ (zumindest mittlerweile) eindeutig als Kennzeichen, beschreibe die darunter angebotenen Leistungen dann jedoch im Weiteren als „Escape-Game“. Zudem bezögen sich sämtliche Belege auf die „Nische in der Nische“ und bemühten immer wieder die gleichen Online-Quellen, um einen Sprachgebrauch zu belegen, den es nicht einmal im Bereich der „Live-Escape Games“ in der Breite gebe, erst recht nicht in der allgemeinen Bevölkerung. Gleichwohl sei es bemerkenswert, dass selbst in dieser Nische „EXIT“ allenfalls kennzeichenmäßig in Kombination mit Zusätzen verwendet werde, während die Spiele selbst als „Escape-Spiel“, „Escape- Room“ bezeichnet würden. Wenn es den von der Antragstellerin behaupteten beschreibenden Sprachgebrauch gäbe, müssten sich überzeugendere Belege für diesen finden lassen als semiprofessionell betriebene Special-Interest-Seiten aus dem Internet. Zudem müsste der behauptete Sprachgebrauch mittlerweile auch lexikalisch nachweisbar sein, da die Antragstellerin vortrage, dass es sich bei Live- Escape-Spielen, Escape-Rooms und deren Adaptionen um einen Trend handele, der sich seit den 2010er-Jahren weltweit, einschließlich Deutschland, ausbreite. Das sei jedoch auch heute nicht der Fall. Im Gegenteil sei nach wie vor nur „Escape- Room“ lexikalisch nachweisbar. - 13 - Ein entsprechender Sprachgebrauch habe sich auch nach wie vor nicht in anderen Bereichen etabliert, insbesondere nicht im Segment der klassischen Spiele bzw. Gesellschaftsspiele. Auch hier habe die Antragstellerin nur Belege für einige Produkte im Spielebereich beigebracht, bei denen „EXIT“ als Titelbestandteil eingesetzt werde. Als Titel eigne sich „EXIT“ jedoch gerade wegen seiner begrifflichen Unschärfe. Dies zeige auch die von der Antragsgegnerin im Jahr 2016 mit großem Erfolg eingeführte gleichnamige Spielereihe, die inzwischen zur meistverkauften in Deutschland aufgestiegen sei. Unter solchen Umständen sei es naheliegend, dass versucht werde, das gute Image der Marke im direkten oder auch entfernteren Produktumfeld durch eine Übernahme in Titel oder Produktbeschreibungen zu usurpieren. Entsprechend habe die Antragstellerin im konkreten Marktumfeld der „EXIT“-Spiele der Antragsgegnerin das Zeichen „EXIT“ verwendet, jedoch nicht beschreibend, sondern als Bestandteil ihrer Marke bzw. ihres Titels „EXIT Challenge“. Gegen derartige Tendenzen gehe die Antragsgegnerin stets vor, was sich insbesondere aus der vorgelegten Abgrenzungsvereinbarung mit der R… GmbH ersehen lasse. Diese belege nicht nur die effektive Rechteverteidigung der Antragsgegnerin, sondern auch die Kennzeichnungskraft ihrer „EXIT“-Marken, da sich ein marktstarkes Unternehmen, wie die R… GmbH, nicht leichtfertig derart einschränke. Abgesehen davon ergebe sich aus einer von der Antragsgegnerin vorgelegten Marktübersicht, dass sich ausschließlich die Bezeichnung „Escape Room“ im Einklang mit dem lexikalischen Sprachgebrauch in Deutschland als Gattungsbegriff etabliert habe. Aus vorgenannten Gründen fehle der angegriffenen Marke weder die erforderliche Unterscheidungskraft noch unterliege sie einem Freihaltebedürfnis. Auch das geltend gemachte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, zu dem die Beschwerdeführerin nicht einlassungsfähig vorgetragen habe, bestehe nicht, weil „EXIT“ weder eine Gattungsbezeichnung noch ein Freizeichen sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die vom EUIPO ausgesprochene Zurückweisung - 14 - der Löschung der Unionsmarke 15 197 114 mit dem Markentext „EXIT Das Spiel“ von der Beschwerdekammer bestätigt worden sei. Mit der Terminsladung vom 16. September 2025 hat der Senat den Beteiligten unter Beifügung von Rechercheunterlagen mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung nur in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den Ladungszusatz vom 16. September 2025, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 sowie auf den Übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. A. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung ist nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden, so dass § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner derzeit geltenden Fassung Anwendung findet, § 158 Abs. 8 MarkenG. B. Der am 10. November 2020 beim DPMA eingegangene, auf § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG gestützte Antrag auf Erklärung der vollständigen Nichtigkeit und Löschung der Marke 30 2019 012 314 ist innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt worden. Er wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke am 16. November 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, die der beantragten Löschung wegen Nichtigkeit mit am 9. Dezember 2020 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des - 15 - § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen hat. Das Nichtigkeitsverfahren war daher durchzuführen (§ 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG). C. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG - mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 – smartbook). Für die absoluten Nichtigkeitsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt ferner, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix). D. Unter Anwendung dieser Grundsätze stand der Eintragung der angegriffenen Marke im Anmeldezeitpunkt für die Waren „Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]; Poster [auch dreidimensionale Poster]“ das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Dieses Schutzhindernis besteht in diesem Umfang auch im Entscheidungszeitpunkt fort. Für alle weiteren beschwerdegegenständlichen Waren stellt sich die angegriffene Marke weder als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, noch kann ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Auch Anhaltspunkte dafür, - 16 - dass sie insoweit als übliche Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vom Markenschutz auszuschließen gewesen wäre bzw. auszuschließen ist, liegen nicht vor. Mithin war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen. I. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen). Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black Friday). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen). Hierbei kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 550). - 17 - 1. Mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9, 16 und 28 werden neben dem Fachhandel überwiegend breite Endverbraucherkreise angesprochen. 2. Angegriffen ist die Wortmarke “EXIT“. Ausweislich seines Eintrags im Duden handelt es sich bei dem Begriff „Exit“ um die die aus dem Englischen stammende Bezeichnung für „Ausgang, Notausgang“, die inzwischen auch Eingang in den inländischen Sprachgebrauch gefunden hat (vgl. Duden, https://www.duden.de, vorgelegt als Anlage AST 2 zur Antragsbegründung vom 02.02.2021). Neben seiner originären Bedeutung im Sinne eines (physischen) Gebäude- oder Fahrzeugausgangs wird er, insbesondere in rechtlichem bzw. wirtschaftlichem Kontext, häufig in Wortkombinationen, wie Exitstrategie (Exit- Strategie) oder Exitklausel (Exit-Klausel), für den Ausstieg einer Partei aus einem Vertrags- oder Beteiligungsverhältnis verwendet (vgl. Legal Lexikon, https://www.mtrlegal.com/wiki/exit/). In Alleinstellung begegnet den angesprochenen breiten Endverbraucherkreisen die Bezeichnung „EXIT“ vor allem in grafischen Ausgestaltungen, wie als Ausschilderung von (Not-)ausgängen oder Fluchtwegen im Rahmen der geltenden Gebäudesicherheitsvorschriften. 3. Ausgehend hiervon erschöpft sich das Markenwort in einer unmittelbar die Art der beanspruchten Waren „Aufgezeichnete Daten; Herunterladbare Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]; Poster [auch dreidimensionale Poster]“ beschreibenden Angabe. Denn wie die Recherchen des Senats zeigen, werden EXIT-Zeichen sowohl als sog. Vektorgrafiken (einfache - 18 - Gebrauchsgrafiken zum Herunterladen) als auch in Form von Aufklebern angeboten (vgl. u.a. „Aufkleber Rettungszeichen EXIT“, https://www.industriekennzeichnungen.de; Google-Trefferlisten zu den Suchbegriffen „aufkleber exit“ bzw. „vektorgrafik exit“ mit vor dem Anmeldetag veröffentlichten bzw. aktualisierten Suchergebnissen, Anlage 1 zum Ladungszusatz vom 16.09.2025). Die Angabe „EXIT“ beschreibt damit die Art der genannten Waren dahingehend, dass es sich um elektronisch gespeicherte, ggf. herunterladbare Grafiken zur Erstellung von Ausgangs- bzw. Fluchtwegbeschilderungen oder um (physische) Aufkleber für diese Zwecke handelt. Nachdem „Sticker“ die englische Bezeichnung für „Aufkleber“ ist (vgl. PONS Online Wörterbuch Deutsch-Englisch, https://de.pons.com/) und beide Begrifflichkeiten im inländischen Verkehrsverständnis weitgehend Synonyme sind, gibt das Markenwort auch für „Sticker“ einen beschreibenden Hinweis auf deren motivische Gestaltung. Gleiches gilt für „Poster“, die ebenfalls als Träger für Ausgangs- oder Fluchtwegskennzeichnungen in Betracht kommen. Die beanspruchten „herunterladbaren Töne“ können entsprechende Ansagetexte für öffentliche Gebäude oder Verkehrsmittel enthalten, so dass das Wort „EXIT“ auch insoweit einen Hinweis auf ihren Inhalt bzw. Gegenstand gibt. Als unmittelbar beschreibende Angabe unterliegt das Markenwort in diesem Umfang einem Freihaltebedürfnis. Dies galt auch bereits zum Anmeldezeitpunkt. 4. Für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren stellt sich die angegriffene Marke hingegen nicht als unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. a. Anders als die Beschwerdeführerin meint, gilt die oben unter D.I.3. herangezogene Wertung nicht gleichermaßen für die beanspruchten Waren „Computerprogramme, insbesondere multimediale Computerprogramme [herunterladbar]“ und „Software [gespeichert oder herunterladbar]“. Denn - 19 - abweichend zu „Aufgezeichnete Daten“ oder „Herunterladbare Töne, Bilder, Grafiken, Daten und Dateien“ erschöpfen sich Computerprogramme bzw. Software nicht in einem bloßen (herunterladbaren) statischen Datensatz, der, wie ausgeführt, aus einer EXIT-Grafik bestehen kann, sondern sind auf die Verarbeitung und Nutzung von Daten ausgerichtet. In diesem Zusammenhang vermittelt der Begriff „EXIT“ keine ohne weiteres verständliche, unmittelbar warenbeschreibende Aussage. Sofern es spezifische Softwarelösungen etwa zur Steuerung von Zu- und Ausfahrten geben mag, werden diese mit „EXIT“ nicht hinreichend eindeutig beschrieben. Dementsprechend konnten derartige Verwendungen, insbesondere solche vor dem Anmeldetag, auch nicht ermittelt werden. b. Auch für die weiteren in den Klassen 9, 16 und 28 beanspruchten Waren vermittelte der Begriff „EXIT“ jedenfalls zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt keine unmittelbar beschreibende Bedeutung. aa. Hinsichtlich der in Klasse 16 beanspruchten Waren „Papier [Pappe]; Pins [soweit in Klasse 16 enthalten]; Schreibwaren; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate], soweit in Klasse 16 enthalten; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Filtermaterial aus Papier; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke“ sowie der in Klasse 28 registrierten Waren „Turn- und Sportartikel, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Spielzeugautos; Bausätze für Spielzeug“, die sämtlich in keinerlei Zusammenhang mit Ausgangsbeschilderungen stehen, ist eine beschreibende Bedeutung von „EXIT“ ersichtlich nicht gegeben. Dies hat auch die Nichtigkeitsantragstellerin weder behauptet noch belegt, so dass insoweit nicht von einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden kann. bb. Die ebenfalls in Klasse 16 eingetragenen Waren „Bastelvorlagen; Notizbücher; Booklets; Flyer; Kalender; Karten [soweit in Klasse 16 enthalten]; Fotografien; - 20 - Lichtbilderzeugnisse; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff“ weisen zwar regelmäßig Motive auf oder sind mit Aufdrucken versehen. Es lässt sich aber bereits nicht feststellen, dass das allgemein bekannte, oben abgebildete „Exit“-Zeichen in seiner grafischen Gestaltung ein übliches Motiv derartiger Produkte wäre; umso weniger trifft dies auf das bloße Wortzeichen „EXIT“ zu. Auch hierfür hat die Nichtigkeitsantragstellerin keinerlei stützende Argumente vorgetragen oder Verwendungsbeispiele beigebracht. Damit kann nicht von einer typischen Motiv- oder Designbezeichnung ausgegangen werden, die als merkmalsbeschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu werten wäre. cc. Die beanspruchten Printmedien „Druckereierzeugnisse; Verlagsdruckerzeugnisse, insbesondere Bücher, Broschüren, Nachschlagewerke, Handbücher, Hefte, Kalender, Zeitungen, Zeitschriften, Comics und andere Druckschriften“ in Klasse 16 sowie die entsprechenden elektronischen Medienträger in Klasse 9 „Datenträger aller Art, insbesondere Kompaktdiscs [CD], Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und andere Speichermedien gleicher Art, mit darauf aufgezeichneten und gespeicherten Inhalten, soweit in Klasse 9 enthalten; Elektronische Publikationen jeder Art [gespeichert oder herunterladbar], insbesondere multimediale Publikationen, Druck- und Verlagserzeugnisse, Bücher, E-Books und Hörbücher, E-Magazine, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Comics; Enhanced E-Books, nämlich mit zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen, Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder interaktiven Inhalten angereicherte elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen [herunterladbar]; Magnetaufzeichnungsträger; Bespielte Tonträger, Bildträger und Informationsträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Herunterladbare Podcasts; Elektronische Newsletter [gespeichert oder herunterladbar]; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen; Software zur Verbindung und Ergänzung von auf Tonträgern und Bildträgern enthaltenen Inhalten mit weiteren Inhalten, Tönen, Grafiken, Texten, Filmsequenzen und sonstigen Materialien; Apps, nämlich Anwendungen für - 21 - Smartphones, Tablet-PCs, E-Reader und sonstige mobile oder stationäre IT-Geräte herunterladbar]“ könnten sich zwar als Produkte mit gedanklichem Gehalt inhaltlich mit Themen befassen, in denen Ausgänge oder Auswege eine Rolle spielen. Andererseits ist der durch das bloße Wort „EXIT“ vermittelte Aussagegehalt derart unbestimmt, dass es zumindest in Alleinstellung nicht als Inhaltsangabe geeignet erscheint. Dies illustrieren nicht zuletzt die beiden von der Antragstellerin genannten Film- bzw. Serientitel, die zwar den Begriff „EXIT“ enthalten, jedoch jeweils ergänzt um entsprechend aussagekräftigere Untertitel, wie „Sie haben alles außer einem Ausweg“ bzw. „Lauf um dein Leben“ (vgl. Anlagen AST 21 und 22 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.11.2021). Auch wenn Werktitel häufig eher vage gehalten sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 8 Rn. 121, 316), ist nicht davon auszugehen, dass „EXIT“ für Druckwerke oder elektronische Medien als bloßer Hinweis auf den Werkinhalt aufgefasst wird. Hierfür ist der Begriff ohne weitere thematische Eingrenzung zu diffus. dd. Auch die spielebezogenen Waren „Computer- und Online-Spiele [Software, gespeichert oder herunterladbar]; Software für elektronische Spiele; Umsetzung von Brettspielen als Spiele-App; Tutorial-App für Brettspiele; Zusatz-Feature-App für Brettspiele; Spielprogramme für Computer und Konsolen“ (Klasse 9) und „Spiele; Elektronische Spiele; Würfelspiele; Geduldsspiele; Kartenspiele; Lernspiele; Brettspiele; Puzzle; Spielfiguren; Spielkarten; Spielzeug“ (Klasse 28) werden durch „EXIT“ nicht unmittelbar beschrieben. aaa. In seiner originären Bedeutung „Ausgang, Notausgang“ ist der Begriff für Spiele ebenso unkonkret wie als Titel für Druckereierzeugnisse oder sonstige Medien (s. o. unter 4.b.cc.). Zwar sind in diesem Marktsegment seit jeher sogenannte Labyrinth- oder auch Irrgartenspiele bekannt, bei denen es darauf ankommt, den richtigen Weg zu finden. Dabei geht es primär darum, sich im Raum zu orientieren und oftmals unter Überwindung verschiedener Hindernisse zum vorgegebenen Ziel zu gelangen. Der Fokus liegt also mehr auf dem Prozess des Herausfindens als auf einem sofortigen Ausstieg. Dementsprechend konnte der - 22 - eher technisch anmutende Begriff „EXIT“ für „Ausgang, (Not)ausgang“ in diesem Zusammenhang auch nicht als gebräuchlich ermittelt werden. Dies lässt darauf schließen, dass er zur Benennung des Spieleprinzips nicht geeignet ist. bbb. Insbesondere in seiner verfahrensgegenständlichen Alleinstellung wird er auch nicht mit dem Genre „Escape Games“ oder „Escape the Room Games“ gleichgesetzt. Dabei handelte es sich ursprünglich um ein im Jahr 2004 mit dem Spiel „Crimson Room“ bekannt gewordenes Computerspielgenre, dessen Prinzip zunächst auf sogenannte Live-Spiele (ca. ab 2011 in Deutschland) und seit 2016 auch auf Brett- und Kartenspiele umgesetzt worden ist (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, https://de.www.wikipedia, zu den Stichworten „Escape Game [Computerspielgenre]“ und „Escape Game [Gesellschaftsspiel]“, Anlage 2 zum Ladungszusatz vom 16.09.2025). Das Ziel des Spiels besteht darin, sich durch das Lösen von Aufgaben und Rätseln innerhalb einer bestimmten Zeit aus einem geschlossenen Raum zu befreien. Hierfür haben sich Bezeichnungen, wie „(Live) Escape Game“, „Escape the Room Game“ oder „Escape Room“ etabliert. Dass sich in diesem Zusammenhang auch der Begriff „EXIT“ im deutschsprachigen Raum vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke als beschreibender Hinweis auf diese Spielegattung durchgesetzt hätte, ist jedoch nicht feststellbar. Dies ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin als Beleg für einen solchen Gebrauch eingereichten Unterlagen (Anlagen AST 1-31 sowie BS 1-2) nicht ausreichend deutlich. Großteils konnten diese schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie entweder nicht datiert waren und auch für den Senat nicht als vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt archiviert recherchierbar waren (Webseitenauszüge in Anlagen AST 1, 4, 7, 12), oder aber nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind (Blog-Eintrag auf www.exitmania.com, enthalten im Anlagenkonvolut AST 1 und als Anlage AST 3; Anlagen AST 8, 9, 10, 17, 18, 23-27). Weitere Fundstellen betreffen ersichtlich andere Wortbildungen, wie etwa „Quexit“ (Anlage AST 6), oder zeigen kennzeichenmäßige Verwendungen, wie etwa „EXIT® - das aufregende Live Escape Room Adventure in Berlin…“ (Anlage - 23 - AST 1), „Eine voll ausgestattete Bar gehört ebenfalls zum Equipment bei der Schauspielbar Paderborn, erzählt uns das Team EXITgameKassel“, oder „…Geschäftsführer M.B.im Interview mit exit-game.info, dem Fachblog über Escape Rooms“ (Anlage AST 5). Letzteres gilt insbesondere auch für die von der Antragstellerin angeführten Wort-Bild-Kombinationen, wie (vgl. Anlage AST 1) sowie die Kennzeichnungen (vgl. Anlage AST 14-16) für Adventskalender und Puzzles des R…-Verlags, die allesamt hinreichend individualisierte Gestaltungen aufweisen. Die letztgenannten Verwendungen der grafisch ausgestalteten Zeichen beruhen auf einer entsprechenden Abgrenzungsvereinbarung zwischen dem R…-Verlag und der hiesigen Beschwerdegegnerin (vgl. Anlage AG 15 zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 09.10.2023). Etwaige Rückschlüsse auf einen beschreibenden Gebrauch des Begriffs „EXIT“ durch die Vertragsparteien und ein damit einhergehendes Verkehrsverständnis als Gattungsangabe ergeben sich hieraus jedoch nicht. Insoweit können die Umstände oder Motive, die dieser Vereinbarung zugrunde gelegen haben, ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob es sich insoweit, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, um ein „Gentlemen´s Agreement“ zwischen der Beschwerdegegnerin und dem R… Verlag gehandelt hat. Sämtliche vorgenannten Verwendungen lassen nicht den Schluss zu, dass das Wort „EXIT“ bereits im Anmeldezeitpunkt als synonyme Bezeichnung für das Genre „Escape Game“ gebraucht worden wäre. Insoweit teilt der Senat die Einwände der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO im Nichtigkeitsverfahren betreffend die - 24 - Unionsmarke 15 197 114 (R 1911/2022-1) gegen die dort zum Großteil identisch vorgelegten Nachweise. Der dort maßgebliche Anmeldetag war zwar bereits der 8. März 2016, gleichwohl lassen sich den vorgelegten Unterlagen auch für den Zeitraum bis zum Anmeldezeitpunkt der hiesigen Marke im Mai 2019 kaum zusätzlich relevante Verwendungsbeispiele entnehmen. Auch eine gemäß § 73 Abs. 1 MarkenG ergänzend durchgeführte Senatsrecherche vermochte einen allgemein beschreibenden Gebrauch vor diesem Datum nicht zu belegen, was letztlich dafür spricht, dass der Begriff „Escape“ in seiner Bedeutung „fliehen, entkommen, ausbrechen“ (vgl. PONS Online Wörterbuch Englisch- Deutsch, https://de.pons.com/) für das zugrundeliegende Spielkonzept des Aus- einem-verschlossenen-Raum-Befreiens wesentlich näherliegt als der von „EXIT“ vermittelte Ausdruck „Ausgang/Notausgang“. Selbst wenn man „EXIT“ als Verb „(to) exit“ für „hinausgehen“ versteht, benennt diese allein auf den letzten Teilakt des Weggehens oder des Verlassens beschränkte Begrifflichkeit die Spielidee nicht so konkret, dass sie in Alleinstellung als Hinweis auf die Art des Spieles geeignet erschiene. Soweit einige, wenige der von der Antragstellerin beigebrachten sowie vom Senat ergänzend ermittelten Fundstellen (vgl. Anlage 2 zum Ladungszusatz vom 16.09.2025) tatsächlich beschreibende Verwendungen vor dem Anmeldetag beinhalten, handelt es sich zum einen jeweils um Begriffskombinationen, wie „Exit Room“ oder „Exit Game“, die nicht ohne weiteres dem Zeichen „EXIT“ in Alleinstellung gleichgestellt werden können. Denn erst durch die weiteren Begriffe „Room“ oder „Game“ erfahren die genannten Komposita eine gewisse Konkretisierung (nämlich auf ein Spieleprinzip). Ohne diese fehlt es dem Wort „EXIT“ an einem wesentlichen Bezugspunkt für die Annahme einer konkret beschreibenden Bedeutung (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Rn. 20 – Kaleido). Zum anderen vermögen nur vereinzelte Nennungen, insbesondere in Blogs oder auf - 25 - Webseiten mit unbekannter Reichweite, das Verständnis der von Spielen angesprochenen breiten Verkehrskreise nicht so zu prägen, dass deshalb von einem allgemeinen beschreibenden Verständnis als Angabe eines Spielprinzips auszugehen wäre. c. Nach alledem lässt sich nicht zuverlässig feststellen, dass das angegriffene Markenwort in Alleinstellung zum Anmeldezeitpunkt in Bezug auf die unter D.I.4. genannten Waren eine unmittelbar beschreibende Angabe gewesen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es damals - ungeachtet eines bereits nachweisbaren beschreibenden Gebrauchs – für künftige Verwendungen freizuhalten gewesen wäre. Angesichts der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthaltenen Formulierung „dienen können“ ist zwar im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt (vgl. für geografische Herkunftsangaben: EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden). Allerdings fehlt es vorliegend an stichhaltigen Anhaltspunkten dafür, dass bereits im Anmeldezeitpunkt eine Entwicklung des in Rede stehenden Zeichens zur beschreibenden Angabe absehbar gewesen wäre. Dagegen spricht neben der bereits damals vorherrschenden Nutzung des Begriffs „Escape“ für das vorgenannte Spielgenre auch die dargestellte Vagheit des Wortes „EXIT“ in Alleinstellung. II. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stand der Eintragung der angegriffenen Marke für die unter D.I.4. genannten Waren nicht entgegen. Weder handelt es sich insoweit, wie oben ausgeführt, um eine unmittelbar beschreibende Angabe noch erschöpft sich „EXIT“ in diesem Umfang in einer im Vordergrund stehenden Sachaussage. Andere Gründe, die die Unterscheidungskraft der Marke in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. - 26 - III. Schließlich lässt sich auch das geltend gemachte Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für den Anmeldezeitpunkt nicht bejahen. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, von der Eintragung ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, war „EXIT“ zum Anmeldezeitpunkt kein verkehrsüblicher Ausdruck für die unter D.I.4. aufgeführten Waren. Ob er sich nachträglich dazu entwickelt hat, kann dahingestellt bleiben, weil dies vom Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht umfasst wird und allenfalls eine Löschung wegen Verfalls, nicht aber die vorliegend beantragte Löschung wegen Nichtigkeit rechtfertigen könnte (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 8 Rn. 688). IV. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf europäische und nationale Zurückweisungen von für den Spielebereich angemeldeten Bezeichnungen führt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass sowohl Voreintragungen als auch Zurückweisungen selbst identischer Zeichen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene- Dietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung entfalten, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist, sind die angeführten Fälle bereits nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn bei sämtlichen genannten Bezeichnungen handelte es sich jeweils um Markenanmeldungen, für die sich ausweislich der Entscheidungsbegründungen verlässliche Feststellungen zum beschreibenden Verständnis am Anmeldetag treffen ließen. Abweichend davon war vorliegend über eine eingetragene Marke zu befinden, deren Anmeldung bereits mehr als sechs Jahre zurücklag. Weder die von der Antragstellerin vorgelegten - 27 - Unterlagen noch ergänzende Recherchen des Senats konnten sicher belegen, dass „EXIT“ zum damaligen Zeitpunkt vom angesprochenen Verkehr überwiegend als beschreibend verstanden worden ist. In solchen Fällen müssen verbleibende Zweifel zu Lasten des Antragstellers gehen, mit der Folge, dass die Marke nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden kann (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 53 Rn. 62). Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat daher im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. E. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 28 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Fehlhammer Posselt - 29 - Bundespatentgericht 29 W (pat) 2/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Oktober 2025 Wellmann Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle