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Beschluss

28 W (pat) 542/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:061025B28Wpat542.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:061025B28Wpat542.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 542/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 028 491.0 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 vom 3. Mai 2021 wird aufge- hoben. - 2 - G r ü n d e I. Das Zeichen ist am 29. Dezember 2020 für die nachfolgenden Waren zur Eintragung als Wort- /Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register ange- meldet worden: Klasse 17: Kunststofffolien außer für Verpackungszwecke; Folien aus Polyethylen, Polypropylen, Polyvinylchlorid, Polyoethan und Polyester, jeweils für den Schutz von Oberflächen vor Beschädigung von Mobiltelefo- nen/Smartphones in selbstklebender und haftender Ausführung; Waren für den Oberflächenschutz vor Beschädigung von Mobiltelefo- nen/Smartphones aus Gummi. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 17, vom 3. Mai 2021, erlassen durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, wurde die Markenanmeldung als zur Beschreibung von Warenmerkmalen geeignete An- gabe sowie wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Wortbe- standteil „GUARD“ sei ein Grundwort der englischen Sprache, das „Schutz“, „Schutzvorrichtung“ bedeute. Das Zeichen werde von den angesprochenen inländi- schen Anbietern und Nutzern von Folien als Hinweis auf die Funktion der bean- spruchten Folien verstanden, Telefone oder andere Gegenstände gegen Beschädi- - 3 - gungen zu schützen. Die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens sei nicht hin- reichend eigenwillig und prägnant, um die Wahrnehmung des Zeichens als Sach- hinweis auszuräumen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt zur Begründung der Beschwerde aus, das Wort „GUARD“ bedeute „Bewa- cher“. Ein beschreibender Zusammenhang zu den beanspruchten Waren bestehe nicht. Jedenfalls verleihe die grafische Gestaltung dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Schriftzug mit dem offenen „A“ und dem stilisierten Buch- staben „D“, der auch als ein Ausrufezeichen wahrgenommen werden könne, sei hinreichend ungewöhnlich. Der Hintergrund sei schraffiert und erwecke den Ein- druck eines Metallschildes. Die Zurückweisung der Anmeldung entspreche auch nicht der Eintragungspraxis des Amtes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders ist be- gründet. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke für die in der An- meldung beanspruchten Waren der Klasse 17 stehen keine Schutzhindernisse ent- gegen. Dem Anmeldezeichen ist weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen noch stellt es eine freihaltebedürftige beschrei- bungsgeeignete Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Der angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 vom 3. Mai 2021 ist daher aufzuheben. - 4 - 1. Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen fehlt für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/ Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be- gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Ver- kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Be- standteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh- mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleis- tungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Con- cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). - 5 - Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin- halt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wen- dungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, wel- che die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betref- fen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 – DüsseldorfCongress). Besteht eine Marke – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Elementen, hat sich die Prüfung auf die Marke als Ganzes zu beziehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Etwaige Bestandteile können zunächst getrennt betrachtet werden, sofern sich die abschließende Beurteilung des Schutzhindernisses auf die Gesamtheit der Zeichenelemente bezieht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 – BioID). b) Nach dem Warenverzeichnis der Anmeldung ist die beantragte Marke zur Kenn- zeichnung insbesondere von Folien oder Gummiwaren für den Oberflächenschutz von Mobiltelefonen oder Smartphones vorgesehen. Diese Waren richten sich in erster Linie an allgemeine Verkehrskreise, die ihre Geräte im Alltagsgebrauch ge- gen äußerliche Abnutzungserscheinungen oder Beschädigungen schützen wollen. Im Übrigen sind auch andere Wettbewerber und Händler der beanspruchten Waren als Verkehrskreise zu berücksichtigen. - 6 - c) Das Anmeldezeichen besteht aus dem – ungeachtet der für sich genommen fraglichen Bedeutung des letzten Schriftzeichens – intuitiv im Zusammenhang verständlichen Wortelement „GUARD“, das (jedenfalls in den ers- ten 4 Schriftzeichen) in schwarzen Großbuchstaben auf einem rechteckigen Hinter- grund mit hellgrauer Schraffur wiedergegeben ist. Zwar bezeichnet das englische Substantiv „guard“ in seiner ursprünglichen Bedeu- tung eine Person mit einer Wach- und Schutzfunktion (collinsdictionary.com, Stich- wort „guard“, Stand 15. September 2025). Der Ausdruck dürfte aber zum Anmelde- zeitpunkt auch in der funktionellen bzw. gegenständlichen Bedeutung „Schutz, Schutzeinrichtung“ im Inland bekannt gewesen sein (vgl. BPatG 33 W (pat) 40/98, 13.11.1998 – BIKEGUARD; 25 W (pat) 511/14, 22.05.2014 – Risk Guard; Online- Wörterbuch LEO, Stand 15. September 2025). Der Rückgriff auf personifizierte Wortformen ist ein geläufiges sprachliches Mittel (vgl. BPatG, 25 W (pat) 511/14, 22.05.2014 – GATEKEEPER). Gerade in Bezug auf Folien ist der Begriff „Guard“ bereits zum Anmeldezeitpunkt zumindest als Bestandteil von Marken umfangreich im Inland verwendet worden (vgl. etwa die Zeichen „Rocketguard“, „Oraguard“ oder „Scotchguard“ auf der Plattform foliencenter24.com, Recherchezeitraum bis 28. De- zember 2020). Es liegt daher nahe, dass der dem erweiterten englischen Grund- wortschatz zurechenbare Wortbestandteil „GUARD“ aus Sicht des inländischen Publikums zum Anmeldezeitpunkt geeignet war, die wesensgemäße Funktion sol- cher Waren zum Schutz insbesondere von Mobiltelefonen/Smartphones gegen Be- schädigungen bzw. als gegenständliche Angabe („Schutzmittel“) die Art der bean- spruchten Waren zu bezeichnen. Es bedarf hierüber aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei ei- nem unterstellten Verständnis als glatt funktionsbeschreibende oder Gattungsan- gabe verleiht die konkrete Ausgestaltung dem Zeichen in seinem maßgeblichen Ge- samteindruck noch eine hinreichend individuelle Charakteristik, die gewährleistet, - 7 - dass das Zeichen den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren zum Ausdruck bringt. Einem Wort-/Bildzeichen kann – unbeschadet des beschreibenden Charakters der Wortelemente – in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, die das Kombinationszeichen in seinem Gesamteindruck als Herkunftshinweis erschei- nen lassen (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 73, 74 – BioID; BGH GRUR 2010, 640 – hey!; GRUR 2001, 1153 Rn. 19 – antiKalk; GRUR 1991, 136, 137 f. – NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen, Zierelemente oder an- dere typische Hervorhebungsmittel, an die sich der Verkehr etwa durch häufige wer- bemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wort- bestandteile nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; GRUR a. a. O. – antiKALK). Um sich dem Ver- kehr als Herkunftshinweis einzuprägen, müssen die grafischen Elemente im Ge- samteindruck vielmehr auffallend hervortreten und eine kennzeichnungskräftige Verfremdung, die im Gesamteindruck den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebt, bewirken (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 254). Dies ist in Bezug auf den Anmeldegegenstand mit Blick auf die grafische Gestaltung des Schriftzugs, insbesondere in Anbetracht der eigentümli- chen Ausbildung des letzten der fünf Schriftzeichen – – der Fall, wenngleich die Unterscheidungskraft der Marke nur gering ist. Dieses am Ende des Schriftzugs angeordnete Schriftzeichen besteht aus einem an der Basis dünnen Stamm, der sich nach oben weitet, mit einem rechtwinklig weit zur rechten Seite ausgreifenden Balken, an dessen Ende eine geschwungene Linie, - 8 - die sich nach unten verjüngt, in Richtung des Basispunktes des Stamms zurück- führt. Es weist nicht die typische Formgebung des Buchstaben „D“ auf, der über einen Boden oder Bauch verfügt. Ohne die Integration in das Wort wäre die Figur gar nicht als Buchstabe „D“ oder als ein anderes Schriftzeichen mit einem bestimm- ten Symbolgehalt oder einer bestimmten Funktion zu verstehen, auch nicht als Aus- rufezeichen. Sie fügt sich auch grafisch nicht in die Schriftart ein, in der die Buch- staben „G“, „U“, „A“ und „R“ des Wortes gefasst sind. Im Unterschied zu den ge- meinsamen Stilelementen dieser Buchstaben sind die Linien des Zeichens teilweise unterschiedlich stark ausgebildet und laufen an den Enden sogar spitz aus. Es handelt sich bei dieser Figur nicht um ein vernachlässigungsfähiges oder belie- biges Element, sondern um integrales Wortelement, das – obwohl seine Grafik dies kaum oder gar nicht unterstützt – den Adressaten durch die Einbindung in das Wort- gefüge dazu drängt, es als Buchstaben „D“ hinzunehmen. Angesichts der über- schaubaren Länge des Wortes und der Stellung der Figur am Wortende ist sie auch im bildlichen Gesamteindruck des angemeldeten Wort-/Bildzeichens wahrnehmbar. Inwieweit die Gestaltung des mittleren Schriftzeichens , das als Buchstabe „A“ wahrgenommen werden dürfte, ebenfalls zu einer schutzbegründenden Verfrem- dung beiträgt, kann vorliegend offenbleiben. Die durch die unregelmäßige typografische Gestaltung des Wortbestandteils her- vorgerufene Bildwirkung, in der jedenfalls das Schriftzeichen zunächst als Fremdkörper erscheint, ermöglicht es dem Streitzeichen, die Hauptfunktion einer Marke für die von ihr erfassten Waren zu erfüllen. Die Zurückweisung der Marke dürfte im Übrigen auch nicht der sonstigen Eintra- gungspraxis des DPMA entsprechen (vgl. „Richtlinie Markenanmeldungen“ des DPMA vom 1. August 2018 in der Fassung vom 1. September 2020, S. 46, abrufbar - 9 - unter https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7735.pdf, sowie das dort in Bezug genommene Konvergenzprogramm KP3 der im Europäischen Netzwerk für Marken und Designs zusammengeschlossenen Ämter für Geistiges Eigentum). Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist das Schutzhindernis fehlender Un- terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG daher im Streitfall nicht gegeben. 2. In seiner besonderen bildlichen Ausgestaltung ist das angemeldete Wort- /Bildzeichen auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig. Das Anmeldezeichen ist nämlich nicht für eine zeichenmäßige Verwendung in jedweder Form geschützt, sondern nur in der konkreten Art der Ausgestaltung. Der Schutz erstreckt sich nicht auf die jeweiligen Einzelbestandteile des Zeichens. Die Beschwerde des Anmelders hat daher Erfolg. Lachenmayr-Nikolaou Kriener Schmid