Beschluss
11 W (pat) 8/24
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:250925B11Wpat8.24.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:250925B11Wpat8.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 8/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2014 227 007.3 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dr. rer. nat. Zapf und Dr.-Ing. Huber - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse F17C des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 13. Dezember 2023 (mit Gründen versehene Fassung vom 12. Februar 2024) aufgehoben und die Sache zur weiteren Be- handlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwie- sen. G r ü n d e I. Die Anmeldung ist am 29. Dezember 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt, unter Inanspruchnahme der ausländischen Priorität KR 10-2013-0166674 vom 30. Dezember 2013, in englischer Sprache eingereicht und am 2. Juli 2015 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Steuern des Reinigens in einem Wasserstoffspeichersystem und Verfahren für dasselbe“ offengelegt worden. Mit Bescheid vom 18. Juli 2022 und nochmals im Zusatz zur Ladung zur Anhörung vom 8. November 2023 hat die Prüfungsstelle für die Klasse F17C darauf hingewie- sen, dass die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 in der zum jewei- ligen Zeitpunkt verfolgten Fassung für den Fachmann nicht ausführbar offenbart seien und nicht aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgingen. - 3 - Insbesondere ergäbe gemäß Zusatz zur Ladung die aus der Vorgabe "... wobei die elektrischen Bezugsladungsmengen ... auf zueinander unterschiedliche Differenz- werte eingestellt werden" resultierende Vorgehensweise keinen Sinn zur Steuerung eines Wasserstoffspeichersystems, zumal nicht erkennbar sei, wie die Einstellung der Differenzwerte von Bezugsladungsmengen mit der Wasserstoffreinheit in Zu- sammenhang stünden. Somit sei das Verfahren des Anspruchs 1 nicht ausführbar (i. S. v. § 34 Abs. 4 PatG). Außerdem ginge das beanspruchte Messen der Wasser- stoffreinheit nicht aus den ursprünglichen Unterlagen hervor (§ 38 PatG). Auf die Ladung zur Anhörung haben die Anmelderinnen mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 einen geänderten Hauptantrag sowie einen Hilfsantrag eingereicht. Mit dem in der Anhörung am 13. Dezember 2023 verkündeten Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse F17C die Anmeldung mit der Begründung zurückgewie- sen, dass die Erfindung in der ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart wäre, dass der zuständige Fachmann diese hätte ausführen können (§ 34 Abs. 4 PatG), weil die ursprünglich in der Beschreibung und in Anspruch 3 angegebene Gleichung physikalisch unmögliche Ergebnisse liefere. Der Fachmann erhielte aus der Beschreibung die klare Anweisung, die einer Kon- zentration äquivalente Wasserstoffreinheit gemäß folgender Gleichung zu berech- nen: wobei die Symbole folgendes bedeuteten: A internen, initialen Druck des Wasserstofftanks B Druck des Wasserstofftanks nach dem Wasserstoffladen X1 Wasserstoffkonzentration vor dem Wasserstoffladen X2 Konzentration des geladenen Wasserstoffs XC Wasserstoffkonzentration nach dem Wasserstoffladen - 4 - Bei der Nacharbeitung der Erfindung stelle der Fachmann fest, dass die Formel Wasserstoffkonzentrationen einen Wert über 100% liefere, was physikalisch schlichtweg unmöglich sei. Die Formel sei auch nicht als ein Vorschlag zur Berech- nung des Reinheitsgrades des Wasserstoffs anzusehen, weil der Fachmann in Ab- satz [0007] der Offenlegungsschrift folgende deutliche Nutzungsanweisung für diese Formel erhalte: „Die interne Wasserstoffreinheit des Wasserstofftanks wird wie folgt berechnet“. Aufgrund der fehlerhaften Gleichung sei die Ausführbarkeit nicht gegeben. Im Weiteren hat die Prüfungsstelle auch unter Bezugnahme auf die Steuerungs- ROM in Absatz [0068] der Offenlegungsschrift mangelnde Ausführbarkeit bemän- gelt. Demnach werde der Reinigungzyklusplan gemäß der Ansprüche 6, 7, 13 und 14 des in der Anhörung geltenden Haupt- sowie Hilfsantrags „eingestellt“. Um den Reinigungszyklusplan einzustellen, müsse dieser Reinigungszyklusplan geändert werden und deshalb als geänderter Reinigungszyklusplan abspeicherbar sein. Ein Read-Only-Memory (ROM) ließe aber eine nachträgliche Speicherung nicht zu. Auch aus diesem Grund könne der Fachmann die Erfindung nicht ausführen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderinnen vom 12. März 2024. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. April 2024 haben sie Pa- tentansprüche nach einem Hauptantrag und nach Hilfsanträgen I bis III eingereicht. Sie treten dem Beschluss unter Angabe von Gründen in Gänze entgegen und be- antragen sinngemäß den Beschluss der Prüfungsstelle vom 13. Dezember 2023 für Klasse F17C des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent auf Grundlage des Hauptantrags vom 30. April 2024, hilfs- weise auf Grundlage eines der Hilfsanträge I bis III in der entsprechen- den Reihenfolge zu erteilen. - 5 - Der geltende Hauptantrag entspricht dem Anspruchssatz, der in Vorbereitung auf die Anhörung mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 eingereicht wurde, mit der Än- derung, dass die bemängelte Gleichung korrigiert wurde. Dessen Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung: 1.0 Verfahren zum Steuern des Reinigens in einem Wasserstoffspeicher- system, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 Ermitteln, durch einen Sensor, ob das Wasserstoffladen, das Wasser- stoff zu einem Wasserstofftank (10) zuführt, begonnen hat 1.2 Berechnen, durch ein Steuergerät (60), einer internen Wasserstoffrein- heit des Wasserstofftanks (10) in Antwort darauf, dass das Beenden des Zuführens von Wasserstoff festgestellt wurde; und 1.3 Einstellen, durch das Steuergerät (60), eines Wasserstoffreinigungszyk- lus durch ein Reinigungsventil (40) in Abhängigkeit von der berechne- ten, internen Wasserstoffreinheit, 1.2.1 wobei eine interne Wasserstoffreinheit des Wasserstofftanks (10) nach dem Wasserstoffladen unter Verwendung eines internen, initialen Drucks des Wasserstofftanks (10) vor dem Wasserstoffladen, eines in- ternen Drucks des Wasserstofftanks (10) nach dem Wasserstoffladen, einer Wasserstoffkonzentration vor dem Wasserstoffladen und einer Konzentration des geladenen Wasserstoffs berechnet wird, 1.3.1 wobei das Einstellen des Wasserstoffreinigungszyklus in Abhängigkeit von der berechneten, internen Wasserstoffreinheit umfasst: 1.4 Vergleichen, durch das Steuergerät (60), des berechneten, internen Wasserstoffreinheitswertes mit einem Bezugswert für interne Wasser- stoffreinheit, und 1.5 Festlegen, durch das Steuergerät (60), des Wasserstoffreinigungszyklus durch das Einstellen einer elektrischen Bezugsladungsmenge auf der Basis der berechneten, internen Wasserstoffreinheit, - 6 - 1.6 Durchführen des Wasserstoffreinigens, durch das Öffnen des Reini- gungsventils (40), in Antwort auf das Feststellen, durch das Steuergerät (60), dass eine Menge von elektrischer Ladung, die in einem Brennstoff- zellenstapel (30) erzeugt wird, die elektrische Bezugsladungsmenge er- reicht, 1.6.1 wobei die elektrischen Bezugsladungsmengen, abhängig davon, ob der Wert der berechneten, internen Wasserstoffreinheit kleiner oder größer als der Bezugswert für interne Wasserstoffreinheit ist, auf zueinander unterschiedliche Werte eingestellt werden. Der nebengeordnete Patentanspruch 8 betrifft sinngemäß eine Vorrichtung zum Steuern des Reinigens in einem Wasserstoffspeichersystem, die nach diesem Ver- fahren arbeitet. Die Unteransprüche 2 bis 7 sind auf den Patentanspruch 1, die Un- teransprüche 9 bis 14 auf den Patentanspruch 8 rückbezogen. II. Die zulässige und statthafte Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Bearbeitung und Prüfung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). 1. Das anmeldungsgemäße Konzept betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Steuern des Reinigens in einem Wasserstoffspeichersystem für ein Wasserstoffbrennstoffzellenfahrzeug. Da Luft Anteile aufweise, die einen Brennstoffzellenstapel beschädigen könnten, müsse die Luftatmosphäre in einem fertiggestellten Wasserstoffspeichersystem in eine Wasserstoffatmosphäre umgewandelt werden. Hierzu seien langwierige Prozesse von 6 bis 8 Stunden nötig ([0003]). Es bestehe die Notwendigkeit für ein Verfahren zur Verkürzung dieses Prozesses. Dies könne nicht nur die Länge des Gesamtprozesses reduzieren, sondern auch die Herstellungskosten signifikant reduzieren ([0004]). - 7 - Die zu lösende technische Aufgabe bestehe daher darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die in der Lage ist, effektiv die Wasserstoffrei- nigung basierend auf der Wasserstoffreinheit zu steuern. Als Fachmann dürfte ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Verfahrens- technik (oder mit vergleichbarer Qualifikation) anzusehen sein, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und des Betriebs von Was- serstoff-Hochdruckspeichersystemen für Fahrzeuge mit Brennstoffzellen verfügt. 2. Die Patentansprüche sind zur Ermittlung des unter Schutz zu stellenden Ge- genstandes auszulegen. Die Auslegung des Inhalts der Patentansprüche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Klarstellung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (vgl. BGH GRUR 2015, 868 ff. – „Polymer- schaum II“). Maßgebend ist dabei die Sicht des Fachmanns (vgl. BGH X ZR 9/91, GRUR 1992, 594 ff. - „Mechanische Betätigungsvorrichtung“). Nach Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand wie folgt dar: a. Reinigung In den ursprünglichen englischsprachigen Anmeldungsunterlagen ist durchgängig von „purging“ die Rede. Dieser Begriff ist nach fachmännischem Verständnis zutref- fender als „Spülen“ zu verstehen. Angesichts der durchgängigen Verwendung wird der Fachmann die Begriffe wie Wasserstoffreinigungszyklus, Reinigungsventil oder Wasserstoffreinigen usw. im Sinne von Wasserstoffspülzyklus, Spülventil oder Wasserstoffspülen usw. verstehen. b. Wasserstoffreinheit Unter Wasserstoffreinheit ist die Wasserstoffkonzentration X zu verstehen (vgl. z.B. Absätze [0007], [0014] u. [0054]). - 8 - c. Reinigungzyklusplan Die ursprünglichen englischsprachigen Anmeldungsunterlagen offenbaren eine „purging cycle map including data mapped with the internal hydrogen purity and the hydrogen purging cycle of the hydrogen tank“. In der Steuerungstechnik ist die Be- nutzung einer Data Map (Datenabbildung oder Datenkennfeld) ein Konzept, das die Beziehung zwischen Datenpunkten verschiedener Datenquellen oder zwischen ver- schiedenen Ebenen definiert. Durch Datenabbildung (Data Mapping) werden u. a. die Beziehungen zwischen Datenfeldern oder Transformationsregeln festgelegt und in einer Vielzahl von Datenkennfeldtabellen abgelegt. Unter Reinigungszyklusplan ist mithin ein solches Datenkennfeld gemeint. Derartige Datenkennfelder sind sinn- fälligerweise häufig in Steuerungs-ROM der Steuerungssysteme abgelegt. 3. Der Gegenstand ist ausführbar und ursprünglich offenbart. 3.1 Offensichtlicher Fehler in Gleichung 1: Die Prüfungsstelle ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die bemängelte Gleichung physikalisch unsinnige Ergebnisse von Reinheitsgraden über 100% liefert: Allerdings hält ihre Schlussfolgerung, dass dadurch die Ausführbarkeit der Erfindung nicht gegeben sei, der Überprüfung nicht stand. Zur Berechnung der Wasserstoffkonzentration (Xc ) bzw. interne Wasser- stoffreinheitswert nach dem Wasserstoffladen werden gemäß der Beschreibung die Drücke A und B vor und nach dem Wasserstoffladen gemessen und basierend auf den Werten der gemessenen Drücke vor und nach dem Wasserstoffladen sowie der internen Wasserstoffkonzentration des Wasserstofftanks vor dem Wasserstoffladen (X1) und der Konzentration des geladenen Wasserstoffs (X2) die Wasserstoffkonzentration (Xc ) berechnet (vgl. Absätze [0054] – [0055]). Diese Berechnung ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vermeintlich in Gleichung 1 wiedergegeben: - 9 - mit: A internen, initialen Druck des Wasserstofftanks B Druck des Wasserstofftanks nach dem Wasserstoffladen X1 Wasserstoffkonzentration vor dem Wasserstoffladen X2 Konzentration des geladenen Wasserstoffs XC Wasserstoffkonzentration nach dem Wasserstoffladen Der Fachmann erkennt anhand des mit 0,1 MPa addierten Aufschlags, ohne dass es einer näheren Erklärung in der Anmeldung zwingend bedürfte, dass der mit A bezeichnete Druck den gegenüber dem Atmosphärendruck gemessenen Überdruck des Wasserstofftanks bedeutet. Nichts Anderes kann für den in der Folge erfassten zweiten Überdruck B gelten. Mit diesem Verständnis ist offensichtlich, dass die Gleichung 1 einen Fehler enthält. Im Nenner des Bruchs der Gleichung 1 gemäß den ursprünglichen Anmeldeunter- lagen wird fälschlicherweise der interne, initiale Druck des Wasserstofftanks (A) an- gegeben. Dies führt dazu, dass das Ergebnis der Gleichung stets Werte über 100% liefert. Korrekt wäre im Nenner des Bruchs der Druck des Wasserstofftanks nach dem Wasserstoffaufladen (B) anzugeben. Der offensichtliche Fehler in Gleichung 1 wird besser ersichtlich, wenn der Nenner der ursprünglichen Gleichung 1 mit der Wasserstoffkonzentration nach dem Was- serstoffladen (Xc) multipliziert wird: (A + 0,1 MPa) ⋅ X 1 + (B – A) ⋅ X 2 = (A + 0,1 MPa) ⋅ Xc Der Fachmann erkennt sofort, dass auf der rechten Seite der Gleichung nach der zuvor erläuterten Umstellung der Gleichung die Wasserstoffkonzentration nach dem Wasserstoffladen (Xc ) mit einem internen initialen Druck des Wasserstofftanks, also - 10 - einem Druck vor dem Wasserstoffladen, multipliziert wird. Für den Fachmann drängt sich ohne weiteres auf, dass die Multiplikation der Wasserstoffkonzentration nach dem Wasserstoffladen mit dem Druck vor dem Wasserstoffladen nicht gemeint sein kann, sondern auf der rechten Seite der umgestellten Gleichung nur der Druck nach dem Wasserstoffladen in Frage kommt: (A + 0,1 MPa) ⋅ X 1 + (B – A) ⋅ X 2 = (B + 0,1 MPa) ⋅ Xc Dies entspräche jedenfalls auch der in Worte gefassten Beschreibung der Berech- nung gemäß oben genannten Absätzen [0054] und [0055]. Die Gleichung 1 ist also wie folgt zu berichtigen: Es ist offensichtlich, dass vom Anmelder nichts Anderes beabsichtigt sein konnte als das, was die obige Berichtigung vorschlägt. Mit der Berichtigung des offensichtlichen Fehlers greift auch die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss in Bezug auf die mangelnde Ausführ- barkeit bei der Berechnung der Wasserstoffreinheit nicht mehr durch. Mit der Beschwerdebegründung haben die Anmelderinnen auch eine neue Fassung der Beschreibung mit entsprechend korrigierter Gleichung 1 eingereicht. Im weite- ren Verfahren wird darauf zu achten sein, die Gleichungen durchgängig zu korrigie- ren, einschließlich der auf Seite 13 der neuen Beschreibung. 3.2 Die im Ladungszusatz auf Grundlage von § 38 PatG gerügten Merkmale „Messen“ bzw. „gemessen“ wurden bereits im Anspruchssatz vom 7. Dezem- ber 2023 durch die dem ursprünglichen Wortlaut entsprechende Formulierung „Be- rechnen“ bzw. „berechnet“ ersetzt. Ergänzend wurde auch im letzten Absatz der - 11 - unabhängigen Ansprüche der gerügte und ursprünglich unzutreffend übersetzte Be- griff „zueinander unterschiedliche Differenzwerte“ durch „zueinander unterschiedli- che Werte“ ersetzt. Dies deckt sich mit der entsprechenden Formulierung in den Absätzen [0017] und [0065] und mit dem englischen Begriff „mutually-different va- lues“ auf Seite 6, letzter Absatz oder Seite 16, letzter Absatz der englischen Be- schreibung. Damit werden die entsprechenden Einwände im Ladungszusatz nach § 38 PatG behoben. Das so berichtigte Patentbegehren ist somit zulässig. 3.3 Keine mangelnde Ausführbarkeit wegen vermuteter nachträglicher Speiche- rung im ROM Nach Auffassung der Prüfungsstelle müsse, um den Reinigungszyklusplan einzu- stellen, dieser geändert werden und deshalb als geänderter Reinigungszyklusplan abspeicherbar sein. Ein Read-Only-Memory (ROM) lasse aber eine nachträgliche Speicherung nicht zu, weshalb die Erfindung auch aus diesem Grund nicht ausführ- bar sei. Diese Auffassung trägt aus mehreren Gründen nicht. Zunächst wird die Speicherung des Reinigungszyklusplans in einer Steuerungs- ROM lediglich als eine weitere Ausführungsform genannt (Absatz [0068]). In den Anspruchssätzen gemäß den in der Anhörung überreichten Anträgen ist eine solche Steuerungs-ROM an keiner Stelle gefordert. Ebenso wenig ist eine Speicherung des Reinigungszyklusplans gefordert. Das Verfahren wie auch die Vorrichtung des Patentbegehrens enthält keinerlei Einschränkungen dahingehend, wo oder wie der Reinigungszyklusplan abgelegt oder aufgerufen wird. Dies lässt dem Fachmann die Möglichkeit, verschiedene Wege zu beschreiten. - 12 - Des Weiteren findet die Schlussfolgerung der Prüfungsstelle, dass der Reinigungs- zyklusplan aufgrund der Einstellungserfordernisse geändert und folglich nachträg- lich abgespeichert werden müsse, in den Anmeldungsunterlagen keine Stütze. Denn beim Reinigungszyklusplan (purging cycle map) handelt es sich gemäß der anzuwendenden Auslegung um ein Datenkennfeld. Eine Einstellung dieses Daten- kennfeldes durch Verkürzung des Reinigungszyklus bei abnehmender Wasserstoff- reinheit bedeutet nicht, wie die Prüfungsstelle annimmt, dass das Datenkennfeld abgeändert und neu abgespeichert werden muss. Vielmehr versteht der Fachmann, dass abhängig von Beziehungen bestimmter Daten – beispielsweise Verkürzung des Reinigungszyklus oder Verlängerung der Ventilöffnungszeit bei abnehmender Wasserstoffreinheit – die entsprechende passende Datenkennfeldtabelle aus dem vorhandenen Datenkennfeld für den Reinigungszyklus herangezogen werden und der Zyklus mit diesen Daten eingestellt werden kann. Für den Einwand der mangelnden Ausführbarkeit wegen nachträglicher Speiche- rung im Steuerungs-ROM bleibt somit kein Raum. 4. Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuver- weisen. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus den patentamtlichen Akten ersichtlich ist, hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts noch nicht abschließend geprüft, ob der Anmeldungsgegenstand die materiellen Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 1 bis 5 PatG erfüllt. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene pa- tentamtliche Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben und zur wei- teren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück- verweisen kann. Eine solche Entscheidung ist hier angezeigt, weil nach den Grün- den, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, die Beantwortung der - 13 - Frage nach den weiteren Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere auch der Pa- tentfähigkeit der Erfindung, entbehrlich war. Die Prüfungsstelle wird diese Prüfung nunmehr nachzuholen haben. Nur im ersten Prüfungsbescheid vom 4. Juli 2019 wurde inhaltlich zur Patentfähig- keit der ursprünglichen unabhängigen Ansprüche 1 und 11 Stellung genommen, wonach diese nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 (US 2013 / 0 137 007 A1) seien. Zu den Unteransprüchen 2 bis 10 und 12 bis 19 wurde keine Stellung ge- nommen. Der ursprüngliche Anspruch 1 umfasst allerdings lediglich die Merkmale 1.0 sowie teilweise die Merkmale 1.2 und 1.3 nach obiger Merkmalsgliederung. Zwar tragen die Anmelderinnen in der Beschwerdebegründung (Abschnitt 3.5.4) weiter vor, wie sich der zuletzt verfolgte Anspruch 1 mit den Merkmalen 1.0 bis 1.6.1 von der Druckschrift D1 abgrenze, aber dies kann die bislang unterbliebene Sach- prüfung sämtlicher hinzugenommener Merkmale durch die Prüfungsstelle nicht er- setzen. Es ist nun zu prüfen, ob der Gegenstand der Anmeldung bei Berücksichti- gung all seiner Merkmale durch den Stand der Technik vorweggenommen oder na- hegelegt ist. - 14 - R e c h t s m it t e lb e le h r u n g Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ein- zulegen. Wiegele Eisenrauch Dr. Zapf Dr. Huber