Beschluss
28 W (pat) 543/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat543.20.0
14Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:220925B28Wpat543.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 543/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 114 250.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Dr. Poeppel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2020 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke DE 30 2018 114 250.8 hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren zurückgewiesen wurde: - 2 - Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge; Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge; sämtliche vorgenannten Waren aus Metall; Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse 11 enthalten]; Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten] für Kraftfahrzeuge, sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung presENTER ist am 17. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für diverse Waren der Klassen 6, 7, 9, 11, 12 und 20 angemeldet worden und beansprucht – nach der im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch die Anmelderin erklärten Einschränkung des Warenverzeichnisses – zuletzt noch Schutz für die nachfolgenden Waren: Klasse 6: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge; Türfeststeller sowie deren Komponenten, Türschließer sowie deren Komponenten [jeweils in Klasse 6 enthalten] für Kraftfahrzeuge; sämtliche vorgenannten Waren aus Metall; Klasse 9: elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Sensoren und Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen; Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente; - 4 - Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge [soweit in Klasse 11 enthalten]; Klasse 12: Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12 enthalten] für Landfahrzeuge; Klasse 20: nicht elektrische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 20 enthalten] für Kraftfahrzeuge, sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall. Mit Beschluss vom 16. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 6 des DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. Januar 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das Zeichen „presENTER“ aus dem Wort „pres“ und dem Begriff „ENTER“ zusammensetze. Der erste Bestandteil „pres“ stamme aus dem Englischen „press“ (drücken, betätigen, antreiben). Das Weglassen des einen Buchstabens "s" führe lediglich in phonetischer Hinsicht zu einer weicheren Aussprache, lasse aber im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, die u. a. mit Schließanlagen und deren Teile zu tun hätten, den Begriff "press" noch deutlich erkennen (Verweis auf BPatG, Beschluss vom 28.05.2009, 30 W (pat) 25/09 – SCHLÜSEL). Der weitere Bestandteil „ENTER“ stehe im Englischen für „eintreten, betreten“. Der angesprochene inländische Verkehrskreis werde das angemeldete Zeichen presENTER in seiner Gesamtheit im Sinne von „drücken eintreten“ verstehen. Da durch die konkrete Schreibweise „presENTER“ eine klare Trennung zwischen „pres(s)“ und „ENTER“ bestehe, habe der Verkehr entgegen der Auffassung der Anmelderin demgegenüber keine Veranlassung, das Wort als „presenter“ aufzufassen. Bezüglich der beanspruchten Waren beschreibe das - 5 - Zeichen „presENTER“, dass diese Waren es allesamt ermöglichen würden durch Drücken einzutreten. Die Schlösser, Schließsysteme und Türschließer könnten mit Antrieben, Sensoren und Beleuchtung usw. ausgestattet sein, um per Druck ein Öffnen bzw. Eintreten zu ermöglichen. Soweit sich die Anmelderin auf die Voreintragung der WIPO berufe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2020 aufzuheben. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination „presENTER“ nicht im Sinne „press ENTER“ („drücke Eingabe“) verstünden, da sie durch die Schreibweise der angemeldeten Marke mit nur einem „s“ das Zeichen auf der zweiten Silbe betonen und das „s“ weich aussprechen würden, während die Betonung bei einer Schreibweise mit doppeltem „s“ auf diesem scharf ausgesprochenen „ss“ läge. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich an die Bedeutung „drücke Eingabe“ denken würden, stünde dieser Sinngehalt nicht in direktem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wie Türfeststellern, Türschließern oder Antrieben für Türen etc. Zusätzlich sei noch eine weitere Bedeutung der angegriffenen Marke im Sinne von „Präsentator/Moderator“ gegeben, so dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zuordnen könnten, sondern die Wortfolge vielmehr interpretationsbedürftig und mehrdeutig sei. Auf die Hinweise des Senats vom 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin weiter vorgetragen, sie beliefere als weltweiter Marktführer im Bereich Fahrzeugzugangssysteme mehr als 100 Automobilmarken mit intelligenten Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten, die aufgrund ihrer spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich für den - 6 - herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richten würden. Die Aufmerksamkeit der Fachkreise sei im spezifischen Kontext der beanspruchten Waren, die alle im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stünden, erhöht. Aufgrund dieser erhöhten Aufmerksamkeit sowie ihrer guten Englischkenntnisse würden die Fachkreise von dem Zeichen „presENTER“ aufgrund der Schreibweise mit nur einem „s“ nicht auf „press ENTER“ schließen. Für die Annahme eines beschreibenden Sinngehalts sei entscheidend, ob das beschriebene Merkmal nach der Verkehrsanschauung für die Ware an sich von Bedeutung sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da dem Drücken der „Enter-Taste“ im Rahmen der Bedienung der beanspruchten Waren kein konkret beschreibender Sinngehalt zukomme. Die Enter-Taste als Eingabetaste sei vielmehr von einem vorherigen Befehl abhängig und stelle als letzter Schritt eines größeren Bedienprozesses lediglich einen nebensächlichen Bedienaspekt dar. Ein beschreibender Sinngehalt sei zudem bei Waren ausgeschlossen, die nicht über ein ausreichendes Dialogfeld verfügen, wie elektrische Antriebe der Klasse 12 oder weniger komplexe elektrische bzw. elektronische Waren (z.B. einfache Messgeräte, Multimeter, Detektoren und Sensoren). Zudem würden die beanspruchten Waren entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung vom Hersteller in Fahrzeuge eingebaut. Dabei sei ein in den Waren verbautes Eingabefeld nicht relevant, da diese Waren in der Regel keine direkte Benutzerinteraktion erfordern würden und der Zugang zu einem Eingabefeld durch die Installation im Fahrzeug physisch ausgeschlossen sei. Bei den Waren der Klassen 9 und 12 (z. B. Türantriebe, Türmechanismen) seien Eingabemechanismen in Fahrzeugen Teil eines integrierten Steuerungssystems und keine eigenständige Benutzeroberfläche. Sie seien in Fahrzeugsysteme eingebettet und würden über eine zentrale Steuerungseinheit wie das Infotainmentsystem in Fahrzeugen bedient. Die Enter-Taste sei in der Praxis kein optischer Standard, der die Bedienoberfläche präge. Zu der – interpretationsbedürftigen und sloganartigen – Bedeutung „press Enter“ kämen die angesprochenen Verkehrskreise allenfalls durch einen mehrstufigen Denkprozess, der der Annahme einer beschreibenden Bedeutung entgegenstehe. - 7 - Ein beschreibendes Verständnis der Bezeichnung „presENTER“ im Zusammenhang mit Türantrieben als „Presenter“ im Sinne von „Präsentieren der Tür“ könne nicht angenommen werden. Zunächst sei das Präsentieren der Tür kein wesentliches Merkmal der Türantriebe und die Verwendung des Verbs „präsentieren“ sei im Hinblick auf technische Waren metaphorisch. Der Mechanismus von Türantrieben der Beschwerdeführerin, bei dem die Tür dem Nutzer ein Stück entgegengebracht werde, sei eine „minimalistische Bewegung“, die durch das Verb „präsentieren“ nicht beschrieben werde. Die Bezeichnung „presENTER“ hebe sich unter Berücksichtigung der branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten in der Automobilindustrie und auf dem Gebiet Maschinenbau/Automatisierungstechnik von den in dieser Branche dominierenden standardisierten, funktionalen Begriffen durch ihre metaphorische, personifizierende Bedeutung als markenfähiges, unterscheidungskräftiges Zeichen ab. Soweit der Senat die Verwendung des Wortes „presenting“ im Zusammenhang mit Türgriffen, insbesondere bei Tesla, anführe, so handele es sich dabei nicht um einen branchenweiten technischen Fachbegriff. Üblicherweise würden Begriffe wie „autonomous doors“ oder „automatic doors“ verwendet, während „Presenting“ vielmehr ein für Tesla typischer herstellerspezifischer, emotional aufgeladener Marketingbegriff sei, der das Benutzererlebnis betonen und sich von rein technischen Begrifflichkeiten abheben solle. Zudem trete das Verb „presenting“ ausschließlich in Verbindung mit weiteren Worten wie „door“ oder „auto […] door“ (z. B. „presenting door“) auf. Schließlich könne davon ausgegangen werden, dass Fachkreise innerhalb der Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche etabliert habe. - 8 - Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die am 28. Februar 2025 und 8. Juli 2025 versandten Hinweise des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache weitgehend Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „presENTER“ als Marke steht im Zusammenhang mit einem Teil der beschwerdegegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor Ziff. 1. genannten Waren Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festzustellen. In diesem Umfang war der angegriffene Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben war (s.u. Ziff. II.). Der Prüfung war das aus dem Tatbestand ersichtliche Verzeichnis zugrunde zu legen. Die zuletzt erklärten Einschränkungen des Verzeichnisses waren weitestgehend als zulässig anzusehen. Soweit allerdings in dem mit dem letzten Schriftsatz eingereichten Verzeichnis am Ende der Klasse 20 die Formulierung „sämtliche vorgenannte Waren aus Metall“ statt wie zuvor „sämtliche vorgenannte Waren nicht aus Metall“ enthalten war, so handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Selbst wenn eine entsprechende Änderung gewollt gewesen wäre, so wäre diese nicht zulässig gewesen, da laut der einheitlichen Klassifikationsdatenbank eKDB in Klasse 20 lediglich Waren wie Schlösser etc. „nicht aus Metall“ enthalten sind. Die Beanspruchung von derartigen Waren in Klasse 20 aus Metall würde daher – unabhängig von der fehlerhaften Eingruppierung – eine unzulässige Erweiterung des Verzeichnisses darstellen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 39 Rn. 3). - 9 - I. Der angemeldeten Bezeichnung „presENTER“ fehlt im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde, also im Zusammenhang mit den Waren „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ der Klasse 9 und den in Klasse 12 beanspruchten Waren („Antriebe, insbesondere elektrische Antriebe, für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten [soweit in Klasse 12 enthalten] für Landfahrzeuge“), die erforderliche Unterscheidungskraft. 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi- Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; - 10 - BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer - 11 - entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Zusammenhang mit den Waren „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ in Klasse 9 sowie sämtlichen in Klasse 12 beanspruchten Waren zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung „presENTER“ insoweit lediglich einen beschreibenden Sachhinweis entnehmen und in dieser keinen Herkunftshinweis sehen werden. a) Angesprochene Verkehrskreise dieser Waren sind zum einen Fachkreise, teilweise zudem das allgemeine Publikum, insbesondere der Endverbraucher. Die Waren der Klasse 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ können ganz unterschiedliche Waren umfassen und sich sowohl an Gewerbetreibende auf diversen Fachgebieten als auch – wie z. B. Energiemessgeräte im Rahmen von Smart Home-Anwendungen – an Endverbraucher wenden. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie als Marktführerin im Bereich Fahrzeugzugangssysteme Automobilmarken mit intelligenten Sicherheitsverschlusssystemen und Antriebsaggregaten beliefere, die aufgrund ihrer spezifischen Ausrichtung auf den Automobilsektor ausschließlich für den herstellerseitigen Einbau in Fahrzeuge konzipiert seien und sich ausschließlich an Fachkreise innerhalb der Automobilindustrie richten würden, so kommt es für die Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich nicht auf die konkrete Tätigkeit einer Anmelderin oder eines Anmelders bzw. auf deren Marketingstrategien an, sondern alleine auf die beanspruchten Waren. Die zuvor - 12 - genannten, in Klasse 9 beanspruchten diversen Instrumente wenden sich, wie ausgeführt, auch an die allgemeinen Verkehrskreise, u. a. die Endverbraucher. Demgegenüber richten sich die Waren der Klasse 12, diverse Antriebe für Türen etc. für Landfahrzeuge, ausschließlich an Fachkreise auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus sowie der Reparatur und Instandhaltung von Landfahrzeugen, die diese Waren in Fahrzeuge einbauen. Es ist davon auszugehen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Fachkreise beim Erwerb der Waren jedenfalls teilweise etwas erhöht ist, insbesondere soweit es sich um zum Einbau beispielsweise in Fahrzeugen bestimmte Waren wie Antriebe etc. handelt. Im Übrigen ist der Prüfung eine durchschnittliche Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zugrunde zu legen. b) Die angemeldete Bezeichnung „presENTER“ kann sowohl als ein Wort „presenter“ gelesen werden als auch aufgrund der Schreibweise in Klein- bzw. Großbuchstaben als zwei Bestandteile, nämlich „pres“ und „enter“, aufgefasst werden und ihr können verschiedene Bedeutungen entnommen werden. Dabei ist es für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ausreichend, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard). aa) Sofern man aufgrund der Schreibweise der Bestandteile in Klein- bzw. Großbuchstaben von der Zusammenfügung zweier Wortbestandteile ausgeht, ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete). - 13 - Bei dem Zeichenbestandteil „enter“ handelt es sich in erster Linie um ein englisches Verb, das im Deutschen als transitives Verb u. a. mit „hineingehen, einfahren, betreten, sich begeben (in)“ bzw. als intransitives Verb mit „eintreten, hineinkommen“ übersetzt wird. Daneben wird es als Substantiv im Englischen wie im Deutschen zur Bezeichnung einer „Eingabetaste, Entertaste“ einer Tastatur (eines PCs, Kartenlesegeräts etc.) verwendet (vgl. Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025). Demgegenüber handelt es sich bei dem Bestandteil „pres“ in der Schreibweise mit einem „s“ nicht um ein deutsches Wort oder einen Begriff einer geläufigen Fremdsprache wie Englisch oder Französisch. Die französische Präposition „près“ (zur Bedeutung „nahe“ vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung- 2/franz%C3%B6sisch-deutsch/pr%C3%A8s) unterscheidet sich von diesem Zeichenbestandteil durch den accent grave und die englische Abkürzung „Pres.“ für „president“ (vgl. https://dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/englisch/pres) durch den nachfolgenden Punkt. Im Englischen existiert jedoch das Wort „press“, und zwar als Verb to press mit den Bedeutungen „drücken, pressen, drängen“ und als Substantiv mit der Bedeutung „Presse, Zeitungsweisen, Druck, Drängen“ (vgl. Anlage 2 zum vorgenannten Hinweis des Senats). bb) In ihrer Gesamtheit kann die Kombination „presENTER“ trotz der Abweichung in der Schreibweise mit nur einem „s“ – je nach Warenzusammenhang – von den angesprochenen Verkehrskreisen u. a. im Sinne von „press Enter“ aufgefasst werden. Grundsätzlich können Abwandlungen einer beschreibenden Angabe die Unterscheidungskraft eines Zeichens begründen, wenn der Abwandlung selbst ein individualisierender Charakter zukommt (vgl. BGH GRUR 2013, 731 – Kaleido; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 237). Sie begründen demgegenüber dann nicht die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung, - 14 - wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne Weiteres die ihm geläufige sachbezogene oder werbeübliche Angabe wiedererkennt bzw. einen Fachausdruck wiedererkennen würde, wenn er ihm bekannt wäre (vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK). Dies ist insbesondere bei lediglich unwesentlich veränderten Schreibweisen anzunehmen – etwa bei rechtschreibfehlerhaft wiedergegebenen Wörtern, deren Fehlerhaftigkeit allenfalls als Druck- bzw. Hörfehler bewertet wird (vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom 7.08.2012, 27 W (pat) 552/11 – Laz Vegas; Beschluss vom 8.03.2013, 28 W (pat) 555/11 – Happyness) – oder bei gängigen graphischen Hervorhebungen wie beispielsweise dem bloßen Zusammenschreiben mehrerer Wörter bzw. der Trennung einzelner Wörter, der Wiederholung von Buchstaben oder der Binnengroßschreibung einzelner Buchstaben (vgl. BPatG, Beschluss vom 09.02.2015 – 27 W (pat) 73/14 – AppOtheke; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 237 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem zweiten Bestandteil „ENTER“ um einen englischen Begriff handelt und insbesondere darauf, dass die Wortkombination „press Enter“ im Sinne von „Eingabetaste drücken“ bzw. „Drücken Sie die Eingabetaste“ geläufig ist (vgl. Anlagenkonvolut 3, Nachweise bei DeepL und Reverso, sowie Anlagenkonvolut 4 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025), liegt vorliegend ein Verständnis des Bestandteils „pres“ im Sinne von „press“ (Enter) nahe. In ihrer Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise somit die Kombination „presENTER“ je nach Kontext auch im Sinne der üblichen und ihnen geläufigen Wortkombination „press Enter“ auffassen und den fehlenden Buchstaben „s“ entweder bereits übersehen oder aber in der abgeänderten Schreibweise ein übliches Werbemittel sehen. cc) Im Hinblick auf diese sehr geläufige und ins Auge springende Gesamtbedeutung „Eingabetaste drücken“, bei der die Bestandteile „press“ und „enter“ einen sinnvollen Bezug zueinander aufweisen, ist demgegenüber ein Verständnis der - 15 - angemeldeten Bezeichnung im Sinne zweier nebeneinanderstehender Verben „drücken eintreten“ weniger naheliegend. dd) Daneben werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung „presENTER“ auch das Wort „presenter“ erkennen. Die Buchstabenfolge stimmt insoweit vollständig überein, nur die Groß- und Kleinschreibung führt prima vista von einem einheitlichen Begriff „presenter“ weg, wobei auch hierin wiederum ein übliches Werbemittel gesehen werden kann. Die deutsche Übersetzung des englischen Begriffs „presenter“ lautet „Moderator“ oder „Präsentierender“ (abgeleitet von dem Verb to „present“ mit der Bedeutung darstellen, vorlegen, präsentieren, vgl. Anlage 5 zum vorgenannten Hinweis). c) Im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 9 „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ werden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Sachhinweis dahingehend entnehmen, dass zu deren Bedienung die Eingabetaste zu drücken ist („press Enter“). Demgegenüber werden sie in Bezug auf die in Klasse 12 beanspruchten Türantriebe in dem angemeldeten Wortzeichen „presENTER“ eine beschreibende Aussage dahingehend sehen, dass diese Antriebe eine sogenannte Ausfahrfunktion umfassen und mithilfe dieser Funktion die angetriebene Tür etc. „präsentieren“. aa) Die in Klasse 9 beanspruchten „Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierungsinstrumente“ können über eine Eingabetastatur oder ein Eingabefeld verfügen, bei denen im Rahmen der Bedienung die „Enter-Taste“ gedrückt werden muss, so dass der Aufforderung „press Enter“ in diesem Zusammenhang ein konkreter beschreibender Sinngehalt zukommt. Dem steht auch der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass diese Instrumente weniger komplexe Produkte darstellen und nicht über ein - 16 - ausreichendes Dialogfeld verfügen würden. Denn bei diesen Waren kann es sich sowohl um schlichte Instrumente ohne Dialogfeld, im Einzelfall aber auch um Instrumente mit einem Display und einer zugehörigen Menu-Navigation handeln (vgl. Bl. 47 ff. d. A., Beleg zu einem Digitalen Drehmoment-Messgerät mit entsprechender Menu-Navigation und Anweisungen zum Drücken der ENTER- Taste als Teil des Anlagenkonvoluts 4 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025). Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise, und zwar sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch Fachkreise, der angemeldeten Wortfolge „presENTER“ im Zusammenhang mit diesen Waren der Klasse 9 die beschreibende Aussage entnehmen, dass zu deren Bedienung die Entertaste zu drücken ist. Demgegenüber werden sie in dieser insoweit keinen Herkunftshinweis sehen. Dies gilt umso mehr, als die Aufforderung „press Enter“/ „Eingabetaste drücken“ jedermann auch im Alltag vielfach begegnet. bb) Im Zusammenhang mit den elektrischen Antrieben der Klasse 12 werden die angesprochenen Fachkreise die angemeldete Bezeichnung lediglich als beschreibenden Sachhinweis dahingehend auffassen, dass diese Antriebe als „presenter“ fungieren und die zu öffnende Tür etc. „präsentieren“. Bei elektrischen Türantrieben bzw. im Rahmen von elektronischen Schließsystemen gibt es einen Mechanismus, bei dem eine Tür, insbesondere eine Fahrzeugtür, automatisch ein wenig ausgefahren wird. Die Beschwerdeführerin selbst führt zu der ihr angebotenen automatischen Einstiegsfunktion aus, dass ein ausfahrbarer Pin die Fahrzeugtür 50 mm aufstelle und sie dem Nutzer „entgegenbringe“. Derartige Fahrzeugtürlösungen werden teilweise beispielsweise als „Eisbrecher“ oder „Ausfahrfunktion“ bezeichnet (vgl. Anlagenkonvolut 8 zum Hinweis des Senats vom 28. Februar 2025 zur Webseite von Tesla sowie Türgriffen von Porsche). Auf ihrer englischsprachigen Webseite bewirbt die Beschwerdeführerin diese Funktion mit „Ability to present doors“ bzw. „presenting - 17 - the door“ (vgl. Anlagenkonvolut 6 zum vorgenannten Hinweis). Hierbei handelt es sich um eine beschreibende Verwendung des Verbs (to) „present“. Die Formulierung „(auto) presenting door“ findet sich im Englischen auch bei anderen Herstellern (vgl. Anlagenkonvolut 7 zum vorgenannten Hinweis u. a. zu Türen eines Tesla „Model X“ mit der Beschreibung „presenting door“, zum Angebot einer „auto presenting door“, die mit der Tesla App bedient werden kann, sowie einem Beitrag aus einem Forum). Es kann davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Fachkreisen der Kfz-Branche, die in höherem Maße mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Produkten, Stoffen und Teilen aus dem Ausland konfrontiert sind und deren Kenntnisse insbesondere der Welthandelssprache Englisch höher anzusetzen sind als diejenigen des Durchschnittsverbrauchers, diese im Englischen gebräuchliche Verwendung des Verbs (to) „present“ verstehen. Wenn ihnen die Bezeichnung „presenter“ bzw. „presENTER“ im Zusammenhang mit den in den Klasse 12 beanspruchten Antrieben begegnet, werden sie dieser daher den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass die Antriebe eine „Ausfahrfunktion“ aufweisen und die Tür etc. „präsentieren“. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Begriff „presenting“ im Zusammenhang mit Türgriffen nicht um einen branchenweiten technischen Fachbegriff handele und dass üblicherweise andere Begriffe wie „autonomous doors“ etc. verwendet würden. Ein beschreibendes Verständnis einer Bezeichnung setzt nicht voraus, dass sich diese bereits in der Branche durchgesetzt hat. Vielmehr zeigen die dargelegten Verwendungen, dass das Verb „to present“ in dem vorgenannten Sinne jedenfalls in Wortkombinationen wie „(auto) presenting door“ – oder auch auf der Webseite der Beschwerdeführerin die Beschreibungen „Ability to present doors“ bzw. „presenting the door“ – im Zusammenhang mit Türantrieben von Fahrzeugen verwendet werden. Zwar beziehen sich diese Verwendungen des Verbs „to present“ in der Tat regelmäßig auf das konkret benannte Objekt „door(s)“. In Bezug auf die - 18 - in Klasse 12 beanspruchten Antriebe von Türen etc. für Landfahrzeugen ergibt sich das Objekt jedoch unmittelbar aus dem Warenzusammenhang. d) Der Annahme einer beschreibenden Bedeutung steht des Weiteren nicht entgegen, dass die angemeldete Bezeichnung nicht mit dem Verb (to) „present“ übereinstimmt, sondern „presenter“ (bzw. „presENTER“) lautet und im Deutschen mit „Präsentierender“ zu übersetzen ist. Denn solche Personalisierungen von Produkten stellen ein in der Werbung häufig anzutreffendes Stilmittel dar und begründen für sich genommen keinen Herkunftshinweis. Ebenso wenig ergibt sich die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung aus der Kombination von Groß- und Kleinschreibung innerhalb der angemeldeten Wortfolge, da es sich auch insoweit um in der Produktwerbung verbreitete stilistische Mittel handelt (vgl. (vgl. zur Kombination von Groß- und Kleinschreibung BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BPatG, Beschluss vom 06.11.2023, 29 W (pat) 564/20 - smartALERT; zur Zusammenschreibung von Begriffen: BPatG, Beschluss vom 23.05.2019, 30 W (pat) 529/17 – MYPROTEIN; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 - hansedeal; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore; vgl. zur üblichen Schreibweise in Großbuchstaben: BPatG, Beschluss vom 14.07.2023, 25 W (pat) 550/21 – I FEEL GOOD; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; Beschluss vom 22.10.2013, 30 W (pat) 21/12 – SCHÖNER ERBEN). Dies gilt unabhängig davon, ob die Bezeichnung im Sinne von „Eingabetaste drücken“/„press ENTER“ oder als „Präsentierender“/„presenter“ verstanden wird. e) Des Weiteren ist für die Annahme eines beschreibenden Sachhinweises entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Merkmal eine „wesentliche“ Bedeutung zumessen. Die Tatsache, dass eine ENTER-Taste von einem vorherigen Befehl und nur Teil eines größeren Bedienprozesses sei, ändert nichts an der vorstehenden Bewertung. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, dass das „Präsentieren“ einer Fahrzeugtür kein wesentliches Merkmal eines Türantriebs sei. - 19 - Die Annahme eines beschreibenden Verständnisses des Verkehrs setzt kein besonderes Gewicht des beschriebenen Merkmals voraus (s. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8 Rn. 580 in Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). f) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass Fachkreise innerhalb der Automobilbranche mit den von der Beschwerdeführerin verwendeten Zeichen vertraut seien, da die Beschwerdeführerin mit einem Marktanteil von 21 % im Bereich der Schließsysteme eine bedeutende Präsenz in der Automobilbranche etabliert habe, kann hierin noch keine Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke gesehen werden. Zudem würde es an einem ausreichenden Vortrag zu der insoweit erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlen. Auf den Hinweis des Senats vom 7. Juli 2025, dass die Angaben zum Marktanteil der Beschwerdeführerin nicht entscheidungserheblich seien, da bislang keine Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht worden sei, ist insoweit kein weiterer Vortrag erfolgt. II. Demgegenüber hat die Beschwerde hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Waren der Klassen 6, 9, 11 und 20 Erfolg. In diesem Umfang stehen der angemeldeten Bezeichnung „presENTER“ Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. 1. Angesprochene Verkehrskreise der im Tenor genannten Waren sind teilweise sowohl die allgemeinen Verkehrskreise als auch Fachkreise, großteils wenden sich die Waren ausschließlich an Fachkreise auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus bzw. an Fahrzeugreparaturbetriebe, die beispielsweise die in Klasse 9 beanspruchten Schlösser etc. in Fahrzeuge einbauen. 2. Im Zusammenhang mit sämtlichen im Tenor genannten Waren kann dem angemeldeten Zeichen „presENTER“ die Unterscheidungskraft auch unter - 20 - Berücksichtigung der verschiedenen dargelegten Bedeutungsmöglichkeiten nicht abgesprochen werden. a) So kann in diesem Warenzusammenhang nicht von einem beschreibenden Sinngehalt einer Aufforderung, die Eingabetaste zu drücken („press ENTER“), ausgegangen werden. Diese Waren verfügen regelmäßig nicht über eine ENTER- Taste, weil es sich entweder bereits nicht um elektrische oder elektronische Produkte handelt (Waren der Klassen 6 und 20) oder zwar möglicherweise um elektrische Produkte, die aber nach den Feststellungen des Senats nicht über ein entsprechendes Dialogfeld mit ENTER-Taste verfügen (Waren der Klasse 11, Beleuchtung und Lichtreflektoren für Kraftfahrzeuge). Die im Tenor genannten Waren der Klasse 9 werden im Fahrzeug verbaut. Zu diesen hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie über keine eigenständigen Benutzeroberflächen verfügen würden, sondern über eine zentrale Steuerungseinheit wie das Infotainmentsystem im Fahrzeug bedient werden könnten. Dies haben die Recherchen des Senats bestätigt. Die Möglichkeit, diese Waren über ein solches weiteres System durch das Drücken einer ENTER-Taste bedienen zu können, führt jedoch auch bei einem Verständnis als „press ENTER“ nicht zu einem beschreibenden Gehalt der angemeldeten Bezeichnung. Ein entsprechender Hinweis auf diese Bedienmöglichkeit könnte dem Anmeldezeichen allenfalls über mehrere Gedankenschritte entnommen werden. b) Schließlich kann dem Zeichen „presENTER“ auch in der Bedeutung als „Präsentierender“ im vorgenannten Warenzusammenhang die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die in Klasse 9 beanspruchten Waren „elektrische und/oder elektronische Schlösser und daraus gebildete Schließsysteme sowie deren Komponenten, für Kraftfahrzeuge [jeweils soweit in Klasse 9 enthalten]; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von - 21 - Kraftfahrzeugen; Sensoren und Detektoren für Türen, Klappen, Hauben, Schiebetüren sowie deren Komponenten, elektrische Türfeststeller sowie deren Komponenten und elektrische Türschließer sowie deren Komponenten jeweils von Kraftfahrzeugen“. Zwar gibt es Türantriebssysteme, die dergestalt beschrieben werden können, dass sie die Fahrzeugtür „präsentieren“ (vgl. Ausführungen oben unter Ziff. I.). Zugleich stehen die in Klasse 9 beanspruchten Schließsysteme, Überwachungsinstrumente, Türfeststeller und –schließer etc. mit den Türantrieben in engem Zusammenhang. Dennoch sind es nicht diese Waren, die ihrerseits die Fahrzeugtür etc. „präsentieren“ bzw. die Funktion der sich automatisch öffnenden Tür beinhalten. Vor diesem Hintergrund kann die – personifizierende – Bezeichnung als „presenter“ im Sinne von „Präsentierender“ in Bezug auf diese Waren nicht mehr als beschreibend gewertet werden, da ihr ein beschreibender Sinngehalt allenfalls über mehrere gedankliche Zwischenschritte entnommen werden könnte. c) Auch im Hinblick auf die weiteren möglichen Bedeutungen der angemeldeten Bezeichnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Fachkreise der angemeldeten Bezeichnung im vorgenannten Warenzusammenhang einen lediglich beschreibenden Sachhinweis entnehmen werden. Ebenso wenig ist ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu diesen Waren anzunehmen. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorgenannten Warenzusammenhang keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG. III. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG). - 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Lachenmayr-Nikolaou Kriener Poeppel