Beschluss
26 W (pat) 565/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat565.22.0
1mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat565.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 565/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2017 223 631 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2022 wird aufgehoben und das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 006 158 299 zu löschen. GRÜNDE I. Die Wortmarke MONi ist am 31. Juli 2017 angemeldet und am 22. August 2017 unter der Nummer 30 2017 223 631 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der Klasse 18: Kleine Rucksäcke; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Turnbeutel; Klasse 25: Dicke Jacken; Gestrickte Jacken; Jacken; Jacken als Sportbeklei- dung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und - 3 - Westen für Damen und Herren; Jogginghosen; Kopfbedeckungen; Kurze Jogginghosen; Lange Jacken; Schuhwaren; Warm-Up-Jacken; Wasserfeste Jacken; Wetterfeste Jacken; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhan- delsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Beklei- dungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke. Gegen diese Marke, deren Eintragung am 22. September 2017 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Unions- wortmarke Mona die am 1. August 2007 angemeldet und am 14. Februar 2012 unter der Nummer 006 158 299 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen der Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Perlen; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 14 ent- halten; Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und - 4 - Sattlerwaren; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 18 enthalten; Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 24 enthalten; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Einzelhandel- und Großhandelsdienstleistungen im Bereich von handbetätigten Werkzeugen und Geräten, von wissenschaftlichen, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografischen, Film-, optischen, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparaten und -instrumenten, von Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder- gabe von Ton und Bild und/oder Informationen, von Magnetauf- zeichnungsträgern, Schallplatten, von Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparaten, von Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und Computern, von Feuerlöschgeräten, von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärzt- lichen Instrumenten und Apparaten, von orthopädischen Artikeln; von Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, von Edelmetallen und deren Legierungen sowie daraus hergestellten oder damit plattierten Waren, von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteinen, von Uhren und Zeitmessinstrumenten, von Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, von Druckereierzeugnissen, Buchbinderartikeln, von Fotografien, von - 5 - Schreibwaren, von Klebstoffen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, von Künstlerbedarfsartikeln, von Pinseln, von Schreibmaschinen und Büroartikeln, von Lehr- und Unterrichtsmitteln, von Verpackungsmaterial aus Kunststoff, von Drucklettern und Druckstöcken, von Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, von Häuten und Fellen, von Reise- und Handkoffern, von Regenschirmen, Sonnenschirmen und Spazierstöcken, von Sattler- waren, von Möbeln, Spiegeln, Bilderrahmen, von Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatz- stoffen oder aus Kunststoffen, von Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, von Kämmen und Schwämmen, von Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke), von Bürstenmachermaterial, von Putzzeug und Stahlwolle, von rohem oder teilweise bearbeitetem Glas (mit Ausnahme von Bauglas), von Glaswaren, Porzellan und Steingut, von Webstoffen und Textilwaren, von Bett- und Tischdecken, von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, von Teppichen, Fußmatten, Matten, Linoleum und anderen Bodenbeläge, von Tapeten, von Spielen, Spielzeug, von Turn- und Sportartikeln, von Christbaumschmuck, von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild sowie Fleischextrakten, von konserviertem, tiefgekühltem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, von Gallerten (Gelees), von Konfitüren und Kompotten, von Eiern, Milch und Milchprodukten, von Speiseölen und -fetten, von Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel, von Mehlen und Getreidepräparaten, von Brot, Backwaren und Konditorwaren, von Speiseeis, von Honig, Melassesirup sowie von Hefe und Backpulver, von Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), von Gewürzen, von Kühleis, von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Samenkörner, von frischem Obst und Gemüse, von Sämereien, lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, von Futtermitteln und - 6 - Malz, von Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern und anderen alkoholfreien Getränken, von Fruchtgetränke und Fruchtsäften, von Sirupen und anderen Präparaten für die Zubereitung von Getränken, von alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere), von Tabak, Raucherartikeln und Streichhölzern; Versandhan- delsdienstleistungen der vorgenannten Waren; Verkauf vorgenannter Waren über das Internet; Dienstleistung des Zusammenstellens vor- genannter Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Dienstleistung des Zusammenstellens verschiedener Dienstleistun- gen für Dritte, um den Verbrauchern die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zu erleichtern; Mit Beschluss vom 15. Juli 2022 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 18 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die sich gegenüberstehenden Waren der Klassen 18 und 25 sowie Dienstleistungen der Klasse 35 seien im Bereich einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit bis Identität angesiedelt. Es handele sich um Alltagsprodukte, denen der Verkehr mit einem geringen Aufmerksamkeitsgrad begegne. Ausgehend hiervon seien strenge Anfor- derungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke noch gerecht werde. Klanglich höben sich die Zeichen durch die Abweichung am Wortende mit den markanten Vokalen „a“ gegenüber „i“ hinreichend deutlich von- einander ab, zumal es sich um relativ kurze, nur aus jeweils vier Buchstaben bestehende und leicht fassbare Markenwörter handele, bei denen auch eine einzige Abweichung das Klangbild markant beeinflussen könne. Somit entfalteten die Zeichen einen sehr unterschiedlichen Klangwert, so dass ein ausreichender klanglicher Abstand bestehe. In visueller Hinsicht höben sich die Zeichen durch die - 7 - Abweichung am Wortende mit den markanten Buchstaben „a“ gegenüber „i“ noch hinreichend deutlich voneinander ab. Außerdem unterschieden sich die Zeichen verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen „Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens „Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Von einer Begrün- dung der Beschwerde hat sie abgesehen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des DPMA vom 15. Juli 2022 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 006 158 299 zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Januar 2024 unter Beifügung von Auszügen aus Vornamen-Lexika und Internetausdrucken (Bl. 20 bis 28 GA) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 8 - II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwischen der angegriffenen Wortmarke „MONi“ und der Unionswortmarke „Mona“ besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beur- teilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähn- lichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.). 1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Ver- gleichsmarken auf teilweise identischen sowie teilweise weit überdurchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberste- henden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen - 9 - Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unter- nehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Her- kunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. b) Die angegriffenen Waren kleine Rucksäcke (Klasse 18) überschneiden sich mit dem für die Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff der Klasse18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, da kleine Rücksäcke häufig aus Leder oder Lederimitationen bestehen. Insoweit besteht Warenidentität. Für die übrigen angegriffenen Waren der Klasse 18 besteht eine überdurchschnitt- liche Ähnlichkeit mit den Waren der Klassen 18 und 25 der Widerspruchsmarke. Die angegriffenen Waren der Klasse 18 (Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger; Turnbeutel) entsprechen den Widerspruchswaren Reise- und Handkoffer (Klasse 18) hinsichtlich des Verwendungszwecks als vom Verbraucher selbst getragene Behältnisse zum Transport persönlicher Gegenstände. Sie weisen dadurch bedingte stofflich-konstruktive Gemeinsamkeiten auf, wie etwa reißfestes, dauerhaftes, zugleich möglichst leichtes und einfach zu reinigendes Material sowie gut zugängliche und verschließbare Öffnungen bzw. Behältnisse, teilweise weitere Innenfächer, Schlaufen oder Handgriffe usw. Zudem spielen modische Aspekte eine Rolle, da es sich um Lifestyleprodukte handelt. Die beiderseitigen Waren werden zumeist auch in den gleichen Geschäften verkauft. Zudem stehen Ruck- säcke für Bergsteiger; Turnbeutel mit Sportbekleidung, die über den Oberbegriff - 10 - Bekleidungsstücke (Klasse 25) für die Widersprechende geschützt ist, in engem funktionellen Zusammenhang. c) Die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der Klasse 25 fallen sämtlich unter den Oberbegriff „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Widerspruchsmarke. Insoweit liegt Warenidentität vor. d) Die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistun- gen in Bezug auf Bekleidung“ und „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und Bekleidungsaccessoires“ sind von dem für die Wider- spruchsmarke eingetragenen Oberbegriff „Einzelhandel- und Großhandelsdienst- leistungen im Bereich von Bekleidungsstücken“ erfasst, so dass hier Identität besteht. Dies gilt auch, soweit die o.g. Einzelhandelsdienstleistungen der angegrif- fenen Marke auf Bekleidungsaccessoires gerichtet sind, da Bekleidungs- accessoires regelmäßig zusammen mit Bekleidung in den gleichen Vertriebsstätten angeboten werden, teilweise sogar als Set, und häufig zusammen mit Bekleidung bei gleicher Gelegenheit bzw. im gleichen Beratungs- und Kaufvorgang erworben werden. Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsaccessoires und Einzel- handelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsstücken lassen sich daher kaum voneinander trennen. Zumindest besteht daher eine weit überdurchschnitt- liche Ähnlichkeit. Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleis- tungen in Bezug auf Sportwaren der angegriffenen Marke sind identisch von der Widerspruchsdienstleistung Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von … Sportartikeln umfasst. Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen überdecken sich, je nachdem, ob es um größere Transporttaschen für Reisen und Einkäufe oder um kleinere Handtaschen und vergleichbare Modeaccessoires geht, entweder mit den - 11 - Widerspruchsdienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von … Reise- und Handkoffern oder mit Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von … Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (vgl. a. die o.g. Erwägungen zu Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf … Bekleidungsaccessoires). Insofern besteht Identität oder jedenfalls weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit. Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke sind iden- tisch mit den Widerspruchsdienstleistungen „… Verkauf vorgenannter Waren über das Internet“. 2. Die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Vergleichswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 - Windsurfing Chiemsee) als auch an den Bekleidungs- und Sportwarenfachhandel sowie den Fachhandel für Taschen und Gepäckwaren. Die Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl modischer Waren ist erhöht, da solche Waren zumeist erst nach genauerer Prüfung, teilweise erst nach Anprobe, erworben werden. 3. Der Widerspruchsmarke „Mona“ kommt eine durchschnittliche Kennzeich- nungskraft zu. a) Die Kennzeichnungskraft ist von Haus aus normal. aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 - 12 - Rdnr. 41 - INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. - INJEKT/INJEX). bb) Das Wort „Mona“ ist ein weiblicher Vorname, zugleich eine Namenskurzform für „Monika“, ebenso für die – weniger verbreiteten – Vornamen „Ramona“ und „Simona“ (vgl. Anlagen zum Senatshinweis vom 23. Januar 2024). Als Namens- benennung kommt der Widerspruchsmarke von Haus aus eine normale Kenn- zeichnungskraft zu. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Der bei teilweise identischen, teilweise (weit) überdurchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren und -dienstleistungen, normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke und einem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad gebotene deutliche Abstand zur angegriffenen Marke wird wegen zumindest durchschnittlicher schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Markenähnlichkeit nicht mehr einge- halten. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden - 13 - Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 - RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. - RETROLYMPICS). b) Es stehen sich die beiden Markenkurzwörter „MONi“ und „Mona“ gegenüber, die sich – bis auf die Schreibweise in Groß- und Kleinschreibung – nur im End- buchstaben bzw. Schlusslaut unterscheiden. aa) Zwar kann die Abweichung in einem Laut bzw. Buchstaben den Gesamtein- druck eines Kurzwortes im Verhältnis stärker beeinflussen als den eines längeren Markenwortes (BPatG 29 W (pat) 587/17 – neo/NAO; 25 W (pat) 104/12 - Talo/tilo; 26 W (pat) 324/03 – WELT/WEST). Dieser Erfahrungssatz ist aber weder isoliert zu betrachten noch verallgemeinernd oder schematisch anzuwenden, sondern im Hinblick auf die Auswirkung der Abweichung auf den Gesamteindruck zu prüfen und entsprechend zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2004, 783 – NEURO- VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX m. w. N.). Bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen kann nicht einmal eine Abweichung am Wortanfang die Verwechs- lungsgefahr regelmäßig ausschließen (vgl. BGH GRUR 1974, 30, 31 - Erotex/Protex; GRUR 1982, 611, 613 – Prodont; BPatGE 6, 141 – ZEA/Teo; 6, 247 Kawoti/Sarotti; GRUR 1996, 496, 499 – PARK/LARK; GRUR 1997, 287, 289 - INTECTA/tecta; Mitt. 1970, 193, 194 – REA/ZEA; BPatG 33 W (pat) 203/02 - REDI/Wedi). Vielmehr müssen auch bei solchen Kurzwörtern die Abweichungen in jeder Richtung deutlich in Erscheinung treten (vgl. BGH GRUR 1957, 499, 502 - Wipp; BPatG Mitt 1970, 193, 194 – REA/ZEA; 26 W (pat) 204/94 - 14 - – FOX/FOG; BPatG 26 W (pat) 14/96 – ON/WON). Denn bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen (st. Rspr.: BGH GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol m. w. N.; GRUR 2003, 1044, 1046 – Kelly; a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO- FIBRAFLEX). bb) Eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit liegt im Schriftbild vor. Denn die Vergleichsmarken „MONi“ und „Mona“ stimmen, abgesehen von der Groß-/Klein- schreibung, schriftbildlich in den ersten drei von vier Buchstaben und damit am stärker beachteten Wortanfang, bis hin zum vorletzten Buchstaben überein. Soweit beim schriftbildlichen Vergleich von Wortmarken im Gegensatz zur früheren Praxis nicht mehr alle verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen sind (vgl. einerseits Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 311, ande- rerseits Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. § 14 Rdnr. 899 m.w.N.), sind dennoch geringfügige Abweichungen, z.B. bei Unterschieden in Groß- und Kleinschreibung, zu vernachlässigen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.). Damit sind neben der eingetragenen Form „MONi“ der jüngeren Marke auch die Schreibweisen „Moni“ bzw. „MONI“ mit zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die gemischte Groß-/Kleinschreibung der jüngeren Marke „MONi“ vom Verkehr kaum als Besonderheit wahrgenommen werden, da der Vokal „i“ sowohl in der Klein- als auch in der Großschreibung im Wesentlichen aus einem senkrechten Element besteht (in der Kleinschreibung nur unterbrochen), so dass beide Buchstabenformen im Wesentlichen übereinstimmen. Allein hieraus ließe sich kein wesentlicher schriftbildlicher Unterschied ableiten. Die Wortlänge ist gleich. Auch die Wortkontur ist nahezu identisch. Der einzige beachtliche Unterschied besteht im jeweils letzten Buchstaben „i“ und „a“, weil das Schriftzeichen „i“ nur über eine Senkrechte verfügt, während das „a“ aus zwei übereinander befindlichen runden Elementen gebildet wird. Auch unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser - 15 - wahrgenommen werden, überwiegen die Übereinstimmungen derart, dass eine Verwechslung zu befürchten ist. cc) Klanglich besteht ebenfalls eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit. Die Vergleichsmarken stimmen am stärker beachteten Wortanfang in den ersten drei von vier Lauten, in der Silbenzahl, in zwei Konsonanten sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus vollständig überein. Die Identität beim betonten ersten Vokal „O“ ist bei der klanglichen Wiedergabe von größerer Bedeutung als die Abweichung beim Schlusslaut „i/a“. Diese Abweichung am weniger beachteten Wortende tritt gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen nicht so deutlich hervor, dass sie die Gesamtstruktur beider Markenwörter im Klangbild wesentlich beeinflussen könnte. dd) Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Wider- spruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvor- namens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechs- lungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhan- den. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi, Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy, Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi, Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so - 16 - dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen beste- henden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird. c) Es bestehen daher insgesamt derart erhebliche klangliche, schriftbildliche und begriffliche Gemeinsamkeiten, dass sie, selbst wenn sie jeweils für sich wegen der gleichzeitigen Abweichungen nicht für eine Verwechslungsgefahr ausreichen würden, jedenfalls aber in der Summe ein sicheres Auseinanderhalten der Kollisi- onsmarken auch bei aufmerksamen Verkehrsteilnehmern verhindern (sog. komplexe Verwechslungsgefahr). III. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, - 17 - 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Wagner Sedlmeier