Beschluss
25 W (pat) 56/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:040825B25Wpat56.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:040825B25Wpat56.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 56/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2019 110 656 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2025 unter Mitwirkung der Richterin Fehlhammer als Vorsitzende, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Streif beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juni 2021 aufgehoben, soweit die Eintragung der Marke 30 2019 110 656 gelöscht worden ist. Der Widerspruch aus der Marke 30 2019 219 428 wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Das am 15. August 2019 angemeldete Zeichen ENGELBRECHT ist am 13. Januar 2020 unter der Nummer 30 2019 110 656 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden: - 3 - Klasse 30: Desserts auf Basis von Schokolade, Reis, Pudding oder als feine Backwaren; Brot; Brötchen; Gebäck; Kuchen; Torten; Kekse; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür; Fertiggerichte im wesentlichen bestehend aus Getreide, Getreideerzeugnissen, Reis, Teigwaren, Würzen, Gewürzen oder Backwaren; pikante Snacks auf Basis von Mais, Getreide, Mehl; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren; Klasse 43: Verpflegung von Gästen; Catering; Betrieb von Cafés. Gegen die Eintragung der am 14. Februar 2020 veröffentlichten Marke hat die damalige Inhaberin der am 12. Juni 2019 angemeldeten und am 7. August 2019 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 30: Backwaren; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Backwaren. eingetragenen Wortmarke 30 2019 219 428 Engelbrecht - 4 - am 2. April 2020 Widerspruch erhoben. Die Marke wurde am 28. August 2020 infolge eines Rechtsübergangs auf den hiesigen Beschwerdegegner umge- schrieben. Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der Marke 30 2019 110 656 angeordnet. Hiergegen richtet sich die am 30. Juni 2020 eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2021 aufzuheben. Am 30. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin den Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, die Widerspruchsmarke wegen absoluter Schutzhinder- nisse für nichtig zu erklären und zu löschen. Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2024 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Widerspruchsmarke wegen Bösgläubigkeit für nichtig erklärt und gelöscht. Der hiesige Beschwerdegegner und Widersprechende hat gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts kein Rechtsmittel eingelegt. Die Löschung im Register wurde mir Wirkungsdatum zum 7. August 2019 am 3. Februar 2025 vollzogen. Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr, gemäß der nun vorliegenden Aktenlage einen Beschluss zu erlassen. - 5 - Mit Hinweis vom 22. Mai 2025 teilte der Senat dem Beschwerdegegner mit, dass der eingelegte Widerspruch durch die Nichtigerklärung und Löschung der Widerspruchsmarke nachträglich unzulässig geworden sei und eine abweichende Kostenregelung in Betracht komme. Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert. Insbesondere hat er nach der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2024 keine Erklärung abgegeben oder den Widerspruch zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats vom 22. Mai 2025 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist aufgrund seines unklaren Inhalts auszulegen. Zunächst stellte die Beschwerdeführerin mit Einlegung der Beschwerde den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2021 aufzuheben. Der letzte Antrag der Beschwerdeführerin lautete nach Löschung der Widerspruchsmarke nunmehr, gemäß der nun vorliegenden Aktenlage einen Beschluss zu erlassen. Dieser Antrag ist in Zusammenschau mit dem ersten Antrag sowie nach dem mutmaßlichen Willen der Beschwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass sie - 6 - die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts weiterhin anficht, soweit diese sie in ihren Rechten verletzt. Die sich hieraus ergebende Beschwer liegt nach Auffassung des Senats in der Löschung der angegriffenen Marke sowie der Zurückweisung ihres Kostenantrags vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Hinsichtlich der von der Markenstelle getroffenen Entscheidung zum Gegenstandswert geht der Senat hingegen nicht von einer Anfechtung aus, da hierzu keinerlei Vortrag erfolgte und keine Beschwer durch Abweichung von dem üblichen Gegenstandswert ersichtlich ist. 2. Die Beschwerde ist, soweit sie gegen die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Löschung der angegriffenen Marke gerichtet ist, begründet, da der Widerspruch durch die rechtskräftige Nichtigerklärung und Löschung der Widerspruchsmarke nachträglich unzulässig geworden ist. Bei Erhebung des Widerspruchs am 2. April 2020 und im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2021 war die Widerspruchsmarke 30 2019 219 428 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen. Der Widerspruch war statthaft und zulässig. Nachdem die Widerspruchsmarke auf Antrag der Beschwerdeführerin für nichtig erklärt und am 3. Februar 2025 mit Wirkung zum 7. August 2019 gelöscht wurde, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs (nachträglich) entfallen (BPatG, Beschluss vom 09.12.2020, 29 W (pat) 27/18; Beschluss vom 11.01.2019, 27 W (pat) 97/16 - XI/Schuh mit X-förmiger Gestaltung; BPatGE 20, 235). Ein nach Widerspruchserhebung aber noch im Laufe des Widerspruchsverfahrens erfolgender Wegfall der eingetragenen Widerspruchsmarke, insbesondere durch rechtskräftige Löschung, führt zur nachträglichen Unzulässigkeit des Widerspruchs (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 42 MarkenG, Rn. 81). - 7 - Auf die Beschwerde ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2021 daher aufzuheben, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Der - durch die Nichtigkeitserklärung und Löschung der Widerspruchsmarke - nachträglich unzulässig gewordene Widerspruch ist zu verwerfen. Soweit sich die erhobene Beschwerde auch gegen die Zurückweisung des Kostenantrags gerichtet hat, war sie zurückzuweisen, weil Gründe für ein Abweichen von der amtlichen Kostenverteilung weder vorgetragen noch ersichtlich sind. 3. Dem Beschwerdegegner sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im Beschwerde- verfahren ist § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Diese Entscheidung hat auch von Amts wegen zu erfolgen (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 71 MarkenG, Rn. 2). § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG geht im Grundsatz davon aus, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 [BGH 03.03.1972 - I ZB 7/70] - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 [BGH 13.02.1996 - X ZB 14/94] - Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht bzw. - wie hier - weiterverfolgt und - 8 - dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG, Beschluss vom 17.12.2013, 27 W (pat) 40/12 - mcpeople/McDonald's; BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 71 Rn. 13). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen. Nachdem der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 30 2019 219 428 aufgrund der rechtskräftigen Nichtigerklärung und Löschung unzulässig geworden war, hatte der Widerspruch keinerlei Erfolgsaussichten mehr. Trotz dieser nach anerkannten Gesichtspunkten aussichtslosen Situation hat der Beschwerdegegner seinen Widerspruch nicht zurückgenommen und sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. Der Widerspruch hätte unverzüglich nach Rechtskraft der Löschungsentscheidung zurückgenommen werden müssen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Löschung der Widerspruchsmarke im Register am 3. Februar 2025. Ab diesem Zeitpunkt stand die Aussichtslosigkeit des Widerspruchs endgültig fest. Selbst auf den expliziten Hinweis des Senats reagierte der Beschwerdegegner nicht. Dem Beschwerdegegner sind daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen in vollem Umfang aufzuerlegen. 4. Nachdem die Beteiligten keine Anträge auf mündliche Verhandlung gestellt haben (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und auch der Senat eine solche nicht als sachdienlich erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. - 9 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Die Entscheidung unter Ziffer 2. kann nur zusammen mit der Hauptsache- entscheidung (Ziffer 1.) angefochten werden. Fehlhammer von Bonin Streif