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Beschluss

26 W (pat) 56/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat56.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:310725B26Wpat56.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 56/22 _________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2018 208 004 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wort-/Bildzeichen 30 2018 208 004 ist am 12. März 2018 angemeldet und am 11. Juni 2018 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 30, 33, 34, 39 und 43 eingetragen worden, u.a. für Klasse 30: Abgepackter Tee [nicht für medizinische Zwecke]; Agavensirup zur Verwendung als natürliches Süßungsmittel; Agavensirupe [natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Aperitif-Biskuits; Apfelkuchen; Apfelsauce [Würzmittel]; Apfeltorten; Arme Ritter; Aromapräparate für die Zubereitung von nicht arzneimittelhaltigen Aufgüssen; Aromatisierter Essig; Aromatisierter Kaffee; Aromatisiertes Popcorn; Aromatisiertes - 3 - Speiseeis; Asiatische Nudeln; Atemerfrischender Kaugummi; Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Fleisch gewonnener Saft; Aus Getreide hergestellte Snacks; Aus Kaffee hergestellte Getränke; Aus Kakao zubereitete Getränke; Aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks; Aus Müsli hergestellte Snacks; Aus Schokolade geformte Konditorwaren; Backfertige Teige; Backwaren; Backwaren [fein]; Bagels; Baguettes; Barbecuesoßen; Bayrische Crème; Bonbons; Bonbons [Süßigkeiten] mit Fruchtgeschmack; Bonbons aus Zucker; Bonbons für nicht medizinische Zwecke; Bonbons mit Kakao; Bonbons mit Karamell; Bonbons zur Atemerfrischung; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Brot, Kekse; Cake Pops; Cantuccini; Cappuccino; Chai-Tee; Chiligewürze; Chilipasten als Würzmittel; Chilipasten zur Verwendung als Gewürz; Chilipulver; Chilisoßen; Chiliöl als Würzmittel; Chinesische Nudelfertiggerichte; Chinesische Nudeln; Chinesische Nudeln [ungekocht]; Chinesische Reisnudeln [Bifun, nicht gekocht]; Chinesischer Eheschließungsweintee [Gugijacha]; Chips auf Getreidebasis; Chips auf Mehlbasis; Chips aus Getreide; Chips aus Mehl; Churros [spanisches Fettgebäck]; Chutneys; Chutneys [Würzmittel]; Cookies; Cornflakes; Cracker; Cremekuchen; Crèmes brûlées; Crèmetorten; Crêpes; Cupcakes; Curry- Gewürz-Mischungen; Currymischungen; Currywürzpasten; Dauergebäck; Dauerlutscher; Dessertpuddings; Dessertsoufflees; Dulce de leche; Dänische Butterkekse; Dänisches Brot; Earl Grey-Tee; Eclairs; Eiernudeln; Eierteigwaren; Eis am Stiel; Eis am Stiel mit Milch; Eis am Stiel mit Milchgeschmack; Eis aus Früchten; Eis zum Kühlen; Eis zum Kühlhalten; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Eiscreme; Eiscreme als Riegel; Eiscreme auf Joghurtbasis [hauptsächlich bestehend aus Eiscreme]; Eiscreme aus Früchten; Eiscreme aus Schokolade; Eiscreme mit Früchten; Eiscreme mit Schokoladengeschmack; Eiscreme, nicht aus - 4 - Milch; Eiscremedesserts; Eiscremeersatz; Eiscremeersatzstoffe auf Sojabasis; Eiscremeerzeugnisse auf Sojabasis; Eiscremegetränke; Eiscremekonfekt; Eiscremekuchen; Eiscremesandwiches; Eiscremetorte; Eisgetränke auf Kaffeebasis; Eiskonfekt; Eiskuchen; Eistee; Energieriegel auf Getreidebasis; Entkoffeinierter Kaffee; Erdbeertorten; Erdnusskonfekt; Espresso; Fertigkaffeegetränke; Fertignudelgerichte; Fertigpizzaböden; Fertigsaucen; Fertigsoßen; Flan; Fleischsaft; Frappés; Fruchtdrops [Bonbons]; Fruchtdrops [Zuckerwaren]; Fruchteis; Fruchteiscreme; Fruchteisriegel; Früchte aus Gelee [Süßwaren]; Früchtetee; Geeiste Biskuitkuchen; Geeiste Obstkuchen; Gefriergetrocknete Nudelgerichte; Gefriergetrockneter Kaffee; Gefrorene Feinbackwaren; Gefrorene feine Backwaren; Gefrorene Joghurtkuchen; Gefrorene Joghurtsüßwaren; Gefrorene Joghurttorten; Gefrorene Kuchen; Klasse(n) 43: Agenturdienste zur Buchung von Hotelunterkünften; Agenturdienste zur Buchung von Hotelzimmern; Bankettservice; Barservicedienste; Beherbergung von Gästen; Beherbergung von Gästen bei Tagungen; Beherbergung von Gästen für wohltätige Zwecke; Beherbergung von Gästen in Form des Unterkunftstausches [Timesharing]; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Beherbergungsdienstleistungen für Reisende; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Beratung in Bezug auf Hotels; Bereitstellung von Getränken; Bereitstellung von Räumlichkeiten für Kongresse; Betrieb einer Bar; Betrieb einer Cocktailbar; Betrieb von Cocktailbars; Betrieb von Einrichtungen zur Beherbergung von Mitgliedern; Betrieb von Ferienhotels; Buchung von Unterkünften für Reisende; Buchung von vorübergehenden Unterkünften im Rahmen von Reisereservierungsdiensten; Buchung von zeitweiligen Unterkünften; Buchung von Zimmern; Buchungsservice für - 5 - Hotelzimmer; Catering; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer Agentur zur Vermietung von Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Ferienunterkünfte; Dienstleistungen von Sommeliers; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Buchung von Unterkünften; Reiseagenturdienstleistungen für die Buchung von Unterkünften; Reservierung von Reiseunterkünften; Reservierung von Unterkünften; Reservierung von Unterkünften [Timesharing]; Servieren von Speisen und Getränken für Gäste; Vermietung von Ferienunterkünften; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Hotelunterkünften; Vermietung von Zimmern; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Clubs; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste; Zurverfügungstellen von zeitweiligen Unterkünften. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 13. Juli 2018 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 Widerspruch erhoben aus der Unionswortmarke St MICHEL die am 26. Juli 2016 angemeldet und am 8. April 2017 unter der Nummer 015 698 509 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren für Waren der Klasse 30: Kekse; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Kuchen; Mehle und Getreidepräparate; Pfefferkuchen; Alles in Form von Keksen und feinen Backwaren. - 6 - Mit Beschluss vom 17. August 2022 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 39 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffenen Waren der Klasse 30 seien teilweise – auch unter Berücksichtigung der Einschränkung – mit den für die Widerspruchsmarke in Klasse 30 geschützten Warenoberbegriffen identisch, teilweise (in abgestuften Graden) ähnlich. Weiterhin sei im Verhältnis der „feinen Backwaren“ aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke zu den als Verpflegungs- dienstleistungen aufzufassenden Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke von normaler Ähnlichkeit, im Verhältnis zu den Beherbergungsdienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke von noch entfernter Ähnlichkeit auszugehen. Im Übrigen bestehe zwischen den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarke keine Ähnlichkeit. Der Widerspruchsmarke komme für die eingetragenen Waren eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die beiden Marken durch den abweichenden Zusatz „St“ einerseits und „GROSSER“ vor dem Wort „MICHEL“ anderseits sowie dem Schriftzug „SEIT 1955“ und dem zusätzlichen Bildbestandteil der Schiffssilhouette der angegriffenen Marken klanglich, schriftbildlich und begrifflich ausreichend voneinander. Auch werde keine der beiden Kollisionsmarken phonetisch, visuell oder begrifflich durch den übereinstimmen- den Bestandteil “Michel” geprägt. Der klangliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde durch die Kombination der Abkürzung „St“ und des Wortes „Michel“ bestimmt. Bei der angegriffenen Marke sei von einer klanglichen Prägung durch die Wortfolge „GROSSER MICHEL“ auszugehen. Klanglich unterschieden sich die Vergleichsmarken komplett im Anfangswort, d.h. in der Silbenzahl, in der Vokalfolge, sowie in den Anfangs- und Endbuchstaben. Dem zweisilbigen Anfangswort der jüngeren Marke mit der Vokalfolge „o-e“ stehe das Anfangswort der Widerspruchsmarke mit nur einer Silbe und dem einen Vokal „a“ gegenüber. Die Widerspruchsmarke beginne mit dem Einzelkonsonanten „S“, während die angegriffene Marke mit der Konsonantenfolge „Gr“ beginne. Am Ende des jeweiligen ersten Markenwortes stünden „nkt“ bzw. „r“. Diese erheblichen Unterschiede würden durch das gleiche Endwort nicht in den Hintergrund gedrängt, zumal der Verkehr regelmäßig dem Markenanfang größere Bedeutung beimesse. Visuell finde die Schiffssilhouette in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung, weshalb schon deshalb eine visuelle Ähnlichkeit ausscheide. Die Bedeutung der Widerspruchsmarke sei „Heiliger (Erzengel) Michael“. Selbst der Teil des Verkehrs, der - 7 - nicht den Heiligen Michael kenne, werde die Widerspruchsmarke als einen nicht bekannten Heiligen, eine dem Heiligen geweihte Kirche oder Ortsnamen auffassen. Die angegriffene Marke stehe dagegen als Ganzes für die 1955 gebaute Hamburger Hafenfähre namens „Grosser Michel“, die – zum Hotel- und Restaurantschiff umgebaut – heute überwiegend im Hamburger Hafen operiere. Der Teil des Verkehrs, der diese Bedeutung der angegriffenen Marke kenne, wisse folglich um die völlig unterschiedliche Bedeutung der beiden Vergleichsmarken. Der Teil des Verkehrs, der sie nicht erkenne, werde die angegriffene Marke als Benennung einer nicht bekannten Person, eines Objektes oder eines Ortes genannt „Grosser Michel“ wahrnehmen, wobei die Verbindung zu einem Schiff aufgrund der Schiffssilhouette naheliegend sei. Damit seien die Vergleichsmarken auch in ihrer Bedeutung gänzlich unähnlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die jüngere Marke nur noch hinsichtlich deren Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 angreift. Die Widersprechende führt im Wesentlichen aus, der Name „Michel“ sei Bestandteil beider Marken, der dem Verkehr in beiden Zeichen selbständig entgegen trete. Sowohl die Angabe „GROSSER“ als auch „St“ umschreibe lediglich eine Eigenschaft des „Michel“, die der Verbraucher lediglich als Erläuterung ansehen werde. Im Ergebnis verbleibe es bei der jeweils dominanten Stellung des Zeichens „Michel“ in beiden sich gegenüberstehenden Zeichen. Auch die aktuelle Benutzung der Widerspruchsmarke spreche für eine Verkürzung des Zeichens auf „Michel“. Denn diese werde auf Gebäck und Keksen stets wie folgt genutzt: . Somit stehe das Wortzeichen „Michel“ im Vorder- grund. Zudem werde die Widerspruchsmarke in erheblichem Umfang für Backwaren in Deutschland genutzt. So seien allein im Jahr 2021 gut 19.500 Kg Backwaren in Deutschland umgesetzt worden. Zusätzlich zu diesen Umsätzen seien gut 213.000 Stück Backwarenprodukte in Deutschland umgesetzt worden. Fünfzig Prozent aller Franzosen würden die Widerspruchsmarke kennen. Angesichts der für das Jahr 2021 erzielten Umsätze und der überaus hohen Bekanntheit der Marke in Frankreich sei davon auszugehen, dass der Widerspruchsmarke auch in Deutschland eine erhöhte Bekanntheit zukomme. Die Erwägung der Markenstelle, der angegriffenen Marke könne ein Hinweis auf den aktuellen Geschäftsbetrieb des Inhabers der jüngeren Marke entnommen werden, gehe fehl. Abgesehen davon, dass dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sein werde, dass die angegriffene Marke für eine Hafenfähre stehe, die im Hamburger Hafen - 8 - liege, sei die Marke nicht an einen Geschäftsbetrieb gebunden. Sie könne jederzeit auf Dritte übertragen werden, die vom dem Geschäftsbetrieb des benannten Schiffes losgelöst agieren könnten. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 17. August 2022 teilweise, nämlich insoweit aufzuheben, als der Widerspruch auch für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist, und das DPMA anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 zu löschen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2024 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem ist die Widersprechende entgegengetreten. Sie führt aus, die Aufmerksamkeitsspanne des Verbrauchers für die Auswahl beim Kauf der beschwerdegegenständlichen Produkte sei äußerst gering, so dass er die möglichen begrifflichen Hintergründe der jeweiligen Zeichen nicht näher analysieren werde. Die Aufmerksamkeitsspanne verkürze sich lediglich auf den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Michel“. Im Übrigen gehe der Senat selbst davon aus, dass der Verbraucher die Zeichen „St. Michel“ und „Großer Michel“ im Allgemeinen auf „Michel“ verkürze. Ob dieser „Michel“ nun groß oder heilig ist, greife beim Verbraucher nicht durch und sei bei der letztlich relevanten Handlung des Kaufs nicht mehr präsent. Auf Grund der beschreibenden Angabe „heilig“ oder „groß“ liege der Schwerpunkt der Kennzeichnungskraft der jeweiligen Gesamtzeichen bei „Michel“. Sofern man der Überlegung folge, dass die jüngere Marke für eine touristisch bekannte Attraktion stehe, so stehe der Sachbezug der Bezeichnung „GROSSER MICHEL“, sei es im Sinne eines Andenkens, sei es als bloßer Dekor oder Motiv, im Vordergrund. Das jüngere Zeichen würde auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahr- scheinlicher Verwendungsarten in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst und somit nicht als betrieblicher Herkunfts- hinweis erkannt. Angesichts der Eintragung der jüngeren Marke sei zunächst grundsätzlich - 9 - von einer zuerkannten – im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2024, 216 - KÖLNER DOM sehr geringen- Kennzeichnungskraft auszugehen. Insbeson- dere die bildliche Darstellung der touristischen Attraktion könne nicht als Unterscheidungs- kriterium herangezogen werden, Ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 7. März 2024 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. a) Auf Grund des mit Beschwerdeschriftsatz vom 28. Dezember 2022 gestellten Antrages wird der Widerspruch vom 20. September 2018 nur noch im Umfang der Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 der angegriffenen Marke weiterverfolgt. Aber auch insoweit ist der Widerspruch nicht begründet. b) Der Widerspruch wurde am 20. September 2018 erhoben. Gemäß § 119 Nr.1 MarkenG in Verbindung mit § 158 Abs. 3 MarkenG ist daher für die Prüfung des Widerspruchs § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der Fassung bis zum 13. Januar 2019 („a.F.“) anzuwenden. Gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr.1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG a.F. kann die Eintragung der angegriffe- nen Marke bei Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke gelöscht werden. 2. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Recht- sprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, - 10 - Rn. 25 - pjur/pure). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entschei- dungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. b) Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise (unter-) durchschnittlich ähnlich und teilweise unähnlich. aa) Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 - DESPERADOS /DESPERADO; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 17 - ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieb- lichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. - 11 - bb) Zunächst bedarf der einschränkende Vermerk im Warenverzeichnis der Widerspruchs- marke „Alles In Form von Keksen und feinen Backwaren“ der Auslegung. Auch wenn sich dieser durch Wahl der Formulierung „Alles in Form (…)“ auf sämtliche vorbenannten Waren zu beziehen scheint, kann er nicht auf die Waren „Brot“ und „Mehle und Getreidepräparate“ angewendet werden. „Feine Backwaren“ sind Erzeugnisse, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs (vom 17./18. September 1991 (Beilage Nr. 86b zum BAnz. Vom 8. Mai 1992, GMBl. Nr. 17 S. 325 vom 8. Mai 1992), zuletzt geändert am 8. Januar 2010, GMBl Nr. 5/6 S. 120ff vom 4. Februar 2010) aus Teigen oder Massen insbesondere durch Backen hergestellt werden. „Dauerbackwaren“ sind ebenfalls feine Backwaren, deren Genießbarkeit durch eine längere, sachgemäße Lagerung nicht beeinträchtigt wird (Leitsätze, a.a.O., für „Kekse“ insbesondere auch III. 1. a) der Leitsätze). Feine Backwaren unterscheiden sich von Brot dadurch, dass ihr Gehalt an Fett und beziehungsweise oder Zucker mehr als 10 Teile auf 90 Teile Getreide beziehungsweise Getreideerzeugnisse oder Stärke beträgt (Leitsätze, a.a.O.) Brot und feine Backwaren sind demnach etwas Unterschiedliches. Unter „Getreidepräparaten“ können sämtliche Erzeugnisse aus gereinigtem Getreide, das beispielsweise durch Vorgänge wie Mahlen, Zerkleinern, Quetschen, Fraktionieren oder Erhitzen stark bearbeitet wurde, verstanden werden. Darunter fallen Produkte wie Mehle, Backschrote, Vollkornmehle, Grieß, Keime, Speisekleie und Flocken. „Mehle und Getreide- präparate“ sind demnach als Vorprodukte auch wesensmäßig etwas Anderes als feine Backwaren. Die weiteren Waren des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke „Kekse, feine Backwaren, Kuchen, Pfefferkuchen“ sind schon wortsinnmäßig „feine Backwaren“. Auf sie ist der Vermerk „Alles in Form von Keksen und feinen Backwaren“ daher ebenfalls nicht anwendbar beziehungsweise stellt einen Pleonasmus dar, der die Waren sachlich nicht einschränkt. Der Vermerk hat daher nur in Bezug auf die vorbenannten „Konditorwaren“ eine warenbeschränkende Bedeutung, weil der Begriff „Konditorwaren“ auch Waren, die keine feinen Backwaren sind, umfassen kann, und diese daher durch den Vermerk „Alles in Form von Keksen und feinen Backwaren“ auf feine Backwaren beschränkt werden. cc) Damit sind die Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke „Aperitif-Biskuits; Apfelkuchen; Apfeltorten; Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Getreide hergestellte Snacks; Aus Kartoffelmehl - 12 - zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks; Aus Schokolade geformte Konditorwaren; Backfertige Teige; Backwaren; Backwaren [fein]; Bagels; Baguettes; Brot, Kekse; Cake Pops; Cantuccini; Chips auf Getreidebasis; Chips auf Mehlbasis; Chips aus Getreide; Chips aus Mehl; Churros [spanisches Fettgebäck]; Cookies; Cornflakes; Cracker; Cremekuchen; Crèmetorten; Crêpes; Cupcakes; Dauergebäck; Dänische Butterkekse; Dänisches Brot; Eclairs; Eiscremekuchen; Eiscremesandwiches; Eiscremetorte; Eiskuchen; Erdbeertorten; Geeiste Biskuitkuchen; Geeiste Obstkuchen; Gefrorene Feinbackwaren; Gefrorene feine Backwaren; Gefrorene Joghurtkuchen; Gefrorene Joghurttorten; Gefrorene Kuchen“ zu den Waren der Widerspruchsmarke schon auf Grund des Wortsinns identisch. Die weiteren Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke „Arme Ritter; Aromatisiertes Popcorn; Aromatisiertes Speiseeis; Aus Müsli hergestellte Snacks; Bayrische Crème; Bonbons; Bonbons [Süßigkeiten] mit Fruchtgeschmack; Bonbons aus Zucker; Bonbons für nicht medizinische Zwecke; Bonbons mit Kakao; Bonbons mit Karamell; Bonbons zur Atemerfrischung; Brausepulver [Süßwaren]; Brausepulvermischungen; Crèmes brûlées; Dauerlutscher; Dessertpuddings; Dessertsoufflees; Dulce de leche; Eis am Stiel; Eis am Stiel mit Milch; Eis am Stiel mit Milchgeschmack; Eis aus Früchten; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Eiscreme; Eiscreme als Riegel; Eiscreme auf Joghurtbasis [hauptsächlich bestehend aus Eiscreme]; Eiscreme aus Früchten; Eiscreme aus Schokolade; Eiscreme mit Früchten; Eiscreme mit Schokoladengeschmack; Eiscreme, nicht aus Milch; Eiscremedesserts; Eiscremeersatz; Eiscremeersatzstoffe auf Sojabasis; Eiscremeerzeugnisse auf Sojabasis; Eiscremegetränke; Eiscremekonfekt; Eisgetränke auf Kaffeebasis; Eiskonfekt; Energieriegel auf Getreidebasis; Erdnusskonfekt; Flan; Fruchtdrops [Bonbons]; Fruchtdrops [Zuckerwaren]; Fruchteis; Fruchteiscreme; Fruchteisriegel; Früchte aus Gelee [Süßwaren]; Gefrorene Joghurtsüßwaren“ - 13 - stehen gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. BPatG 32 W (pat) 301/02 in BeckRS 2009, 1870 – CASTANELLO/CASTELLO; 32 W (pat) 82/03 in BeckRS 2009, 91; 25 W (pat) 156/03 in BeckRS 2008, 26601 - EIS CAFÈ Tiziano/Tisziano) mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren in einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis. Es handelt sich jeweils um Süßspeisen, die von denselben Herstellern stammen können. Insbesondere Cafés oder Bäckereien bieten häufig zusätzlich zu ihrem Backwarensortiment auch hausgemachtes Eis aller Art an, was exemplarisch aus folgenden Auszügen von Homepages derartiger Betriebe ersichtlich ist: - „HÖCHSTE QUALITÄT … KONDITOREI … Milcheis“ (https://www.konditorei-widmann.de/konditorei/); - „Hausgemachtes Eis von Rischart! In unserer Backstube in der Nähe des Gärtnerplatzes zaubern unsere Confiseurs aus besten Zutaten das feine Rischart Eis“ (https://www.rischart.de/Aktuelles/Rischart- News/Sommer-Sonne-Eis-Entdecken-Sie-unsere-hausgemachten- Eisspezialitaeten/). Auch der Verband des deutschen Konditorenhandwerks weist auf die vielfältigen Überschneidungen der betrieblichen Herkunft dieser Produkte mit den „feinen Backwaren“ aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke hin: - „Konditoren sind vielseitige Könner. Ihr Repertoire reicht über Torten und Confiserie noch weit hinaus. So zeigen sie zum Beispiel auch bei der Eiszubereitung „eiskalt“ ihre Fähigkeiten. Konditoreneis ist heiß begehrt – zu jeder Jahreszeit.“ (https://www.konditoren.de/handwerk/produkte/eis.html). Zumindest unterdurchschnittliche Ähnlichkeit weisen auch die Waren „Abgepackter Tee [nicht für medizinische Zwecke]; Aromatisierter Kaffee; Aus Kaffee hergestellte Getränke; Aus Kakao zubereitete Getränke; Cappuccino; Chai-Tee; Chinesischer Eheschließungsweintee - 14 - [Gugijacha]; Earl Grey-Tee; Eistee; Entkoffeinierter Kaffee; Espresso; Fertigkaffeegetränke; Frappés; Früchtetee; Gefriergetrockneter Kaffee“ aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke mit den Widerspruchswaren auf. Der Verzehr von beispielsweise Gebäck, Keksen usw. beim Teetrinken ist in Deutschland sehr beliebt. Diese Waren werden häufig zum Teegetränk gereicht bzw. konsumiert und sogar als „Teegebäck” bezeichnet und sind deshalb regelmäßig in denselben Verkaufsstätten zu finden: - „SÜSSWAREN & GEBÄCK Beachte auch unsere große Gebäckauswahl, die wir immerzu frisch aus der Backstube im Sortiment haben. Zum Tee oder Kaffee gereicht – unvergesslich lecker…“ (https://www.eilles.de/susswaren.html?cat=79). Daher kann trotz unterschiedlicher Konsistenz, Grundstoffe und Verarbeitungsweise unter dem Gesichtspunkt gemeinsamer Vertriebsstätten und einander ergänzender Produkte zumindest von unterdurchschnittlicher Ähnlichkeit ausgegangen werden. Keine Ähnlichkeit besteht zwischen den Waren der angegriffenen Marke „Agavensirup zur Verwendung als natürliches Süßungsmittel; Agavensirupe [natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Apfelsauce [Würzmittel]; Aromapräparate für die Zubereitung von nicht arzneimittelhaltigen Aufgüssen; Aromatisierter Essig; Asiatische Nudeln; Atemerfrischender Kaugummi; Aus Fleisch gewonnener Saft; Barbecuesoßen; Chiligewürze; Chilipasten als Würzmittel; Chilipasten zur Verwendung als Gewürz; Chilipulver; Chilisoßen; Chiliöl als Würzmittel; Chinesische Nudelfertiggerichte; Chinesische Nudeln; Chinesische Nudeln [ungekocht]; Chinesische Reisnudeln [Bifun, nicht gekocht]; Chutneys; Chutneys [Würzmittel]; Curry-Gewürz-Mischungen; Currymischungen; Currywürzpasten; Eiernudeln; Eierteigwaren; Fertignudelgerichte; Fertigpizzaböden; Fertigsaucen; Fertigsoßen; Fleischsaft; Gefriergetrocknete Nudelgerichte“ - 15 - und den Widerspruchswaren. Die Tatsache, dass die Vergleichswaren jeweils als Lebens- mittel eingestuft werden können, genügt für sich genommen zur Begründung einer Ähnlich- keit nicht. Die Lebensmittelindustrie umfasst Waren unterschiedlicher Art (z. B. Nahrungs- mittel tierischer Herkunft, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft), die zu unterschiedlichen Anlässen und zu unterschiedlichen Zwecken verzehrt werden sollen. Darüber hinaus können bestimmte Lebensmittel von unterschiedlichen, auf einen bestimmten Bereich der Lebensmittelindustrie spezialisierten Unternehmen hergestellt werden, die bestimmte Produktionsstätten und Know-how benötigen. Im Übrigen ist die Tatsache, dass mit der Marke der Widersprechenden und des Inhabers der angegriffenen Marke gekennzeichnete Lebensmittelprodukte in Supermärkten oder in Lebensmittelabteilungen von Kaufhäusern und damit derselben Vertriebsstätte verkauft werden könnten, ebenfalls nicht ausreichend. Den relevanten Verkehrskreisen ist nämlich bekannt, dass die an diesen Orten vertriebenen Waren aus einer Vielzahl unabhängiger Unternehmen stammen können. Auch genügt die Tatsache, dass eine Zutat für die Zubereitung eines Nahrungsmittels benötigt wird, nicht, um eine Ähnlichkeit der Waren zu belegen, auch wenn sie alle unter die allgemeine Kategorie der Lebensmittel fallen. Dem Verkehr ist auch insoweit bekannt, dass die Aroma- und Süßungsmittel nicht die gleiche betriebliche Herkunft haben wie feine Backwaren. Das gleiche gilt schließlich hinsichtlich der weiteren Waren der angegriffenen Marke „Eis zum Kühlen; Eis zum Kühlhalten“. Auch diese weisen keine relevanten Ähnlichkeiten mit den Waren der Widerspruchsmarke auf. dd) Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke gilt, dass diese nur teilweise eine Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren aufweisen. Dabei dürfen an eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen keine unüberwindbar hohen Anforde- rungen gestellt werden. Zwar sind Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen. Besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen. Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungsgefahr begrün- dende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen liegt vor, wenn das Publikum annimmt, - 16 - die Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder jedenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ein Indiz für eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienst- leistungen kann vorliegen, wenn die Waren nicht allgemein angeboten und verwendet werden, sondern typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistungen zur Anwendung kommen. Bei den beteiligten Verkehrskreisen kann dann der Eindruck aufkommen, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, wenn sich das Dienstleistungsunternehmen selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst oder der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem ent- sprechenden Dienstleistungsgebiet selbständig gewerblich betätigt (BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 35 - PELIKAN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nur teilweise erfüllt. Die Dienstleistungen „Bankettservice; Bereitstellung von Getränken; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering; Servieren von Speisen und Getränken für Gäste; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste“ der angegriffenen Marke sind den Waren „Fein- und Dauerbackwaren“ der Widerspruchs- marke ähnlich. Auch wenn grundsätzlich ein Unterschied zwischen der Erbringung einer Dienstleistung und dem Vertrieb einer Ware besteht, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass diese Waren und Dienstleistungen häufig zusammen angeboten werden. So gibt es etwa Bäckereien, welche nicht nur Waren anbieten, sondern auch die Dienstleistung „Verpflegung“ erbringen, etwa, wenn ein Stehcafé angeschlossen ist. In kleineren Ortschaften, in denen sonstige gastronomische Betriebe fehlen, wird bei Veran- staltungen auch ein Teil oder das gesamte Catering von der ansässigen Bäckerei über- nommen. Ebenso bieten viele Cafés und gastronomische Betriebe nicht nur die Dienst- leistung „Verpflegung“ an, sondern auch den Verkauf von „Fein- und Dauerbackwaren“, die von dem Betrieb selbst hergestellt sein können. - 17 - Unähnlichkeit besteht aber bei den beanspruchten Dienstleistungen „Barservicedienste; Betrieb einer Bar; Betrieb einer Cocktailbar; Betrieb von Cocktailbars; Dienstleistungen von Sommeliers; Verpflegung von Gästen in Clubs“ der rangjüngeren Marke. Bei „Clubs“ beziehungsweise „Bars“ handelt es sich um Betriebs- arten, die durch Tanzmusik und den (abendlichen) Ausschank und Verzehr von Getränken vor Ort geprägt ist. Gastwirte müssen sich hier bei der Gestaltung des Gastronomiebetriebs vor allem auf die Getränkeauswahl und -präsentation konzentrieren. Überschneidungen mit der Herstellung und dem Vertrieb von feinen Backwaren sind insoweit nicht ersichtlich, so dass von Unähnlichkeit auszugehen ist. Alle weiteren Dienstleistungen der Klasse 43 aus dem Bereich der Beherbergung und begleitender Dienstleistungen, nämlich „Agenturdienste zur Buchung von Hotelunterkünften; Agenturdienste zur Buchung von Hotelzimmern; Beherbergung von Gästen; Beherbergung von Gästen bei Tagungen; Beherbergung von Gästen für wohltätige Zwecke; Beherbergung von Gästen in Form des Unterkunftstausches [Timesharing]; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Beherbergungsdienstleistungen für Reisende; Beratung in Bezug auf Hotelangebote; Beratung in Bezug auf Hotels; Bereitstellung von Räumlichkeiten für Kongresse; Betrieb von Einrichtungen zur Beherbergung von Mitgliedern; Betrieb von Ferienhotels; Buchung von Unterkünften für Reisende; Buchung von vorübergehenden Unterkünften im Rahmen von Reisereservierungsdiensten; Buchung von zeitweiligen Unterkünften; Buchung von Zimmern; Buchungsservice für Hotelzimmer; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer Agentur zur Vermietung von Unterkünften [Timesharing]; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Ferienunterkünfte; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Buchung von Unterkünften; Reiseagenturdienstleistungen für die Buchung von - 18 - Unterkünften; Reservierung von Reiseunterkünften; Reservierung von Unterkünften; Reservierung von Unterkünften [Timesharing]; Vermietung von Ferienunterkünften; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Hotelunterkünften; Vermietung von Zimmern; Zurverfügungstellen von zeitweiligen Unterkünften“ weisen keinerlei Ähnlichkeit mit den Widerspruchswaren auf. Die Hersteller feiner Back- waren, auch soweit sie z.B. in Bäckereien Gäste verköstigen, bieten üblicherweise keine Beherbergungsdienstleistungen oder damit in Zusammenhang stehenden Service, wie Buchungen, Reservierungen, Agenturdienste usw., an. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich vielmehr grundlegend nach Konsistenz, Tätigkeit bei der Herstellung bzw. Erbringung, dazu erforderlichen Kenntnissen bzw. Berufen, Art und Zweck der Verwendung der Waren und Dienstleistungen und der Vertriebsart. c) Die im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an breite Verkehrskreise, nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn.24 - Matratzen Concord/Hukla) als auch an den Lebensmittelfachhandel sowie den Gastronomie- fachverkehr. d) Der Widerspruchswortmarke „St. Michel“ kommt von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzu- prägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe α]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen. - 19 - bb) Die ältere Unionswortmarke „St. MICHEL“ setzt sich aus der Abkürzung „St.“ für „Saint“ oder „Sankt“ (https://de.wikipedia.org/wiki/ST) und dem Namen „MICHEL“ zusammen. „Saint“ ist in der englischen oder französischen Sprache die Bezeichnung für „Heilige (r)“, darüber hinaus noch ein französischer Familienname. „Sankt“, von mittelhochdeutsch „sancte“ oder „sant(e)“ für „heilig“, ist eine dem Namen vorangestellte Bezeichnung, die eine Person als heilig kennzeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt). Der Name „Michael“ oder „Michel“ in französischer Sprache ist hebräischen Ursprungs und bedeutet „Wer ist wie Gott?“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Michael). Das gesamtbegriffliche „St. MICHEL“ kann sich damit zum einen auf Le Mont-Saint-Michel, eine felsige Insel in der Normandie, die für ihre gleichnamige Abtei bekannt ist, beziehen. Die Insel ist etwa einen Kilometer von der Küste entfernt und nach dem Erzengel Michael benannt. Die Abtei ist seit 1979 Teil des Weltkulturerbes der UNESCO (https://de.normandie-tourisme.fr/absolut- sehenswert/mont-saint-michel). Zum weiteren kann sich der Gesamtbegriff auf „Sankt Michael“, einen heiligen Erzengel in der christlichen Religion, der oft als Kämpfer gegen das Böse dargestellt wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt_Michael), oder auf eine Jesuitenkirche in der Münchner Innenstadt, die für ihre großen Liturgien mit Kirchenmusik und Predigt bekannt ist und die zwischen 1583 und 1597 erbaut wurde und als Vorbild für den Kirchenbau nördlich der Alpen gilt, beziehen. In keinem dieser Kontexte besteht in Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke eine Beschreibungseignung, so dass die Widerspruchsmarke von Haus aus normal kennzeichnungskräftig ist. cc) Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft ist nicht nachgewiesen worden. Zwar hat die Widersprechende darauf hingewiesen, allein im Jahre 2021 „gut 213.000 Stück an Backwarenprodukten“ in der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt zu haben. Allein aus dieser Umsatzangabe kann nicht auf eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke geschlossen werden. Zudem muss die Stärkung der Kennzeichnungskraft schon zum Kollisionszeitpunkt bestanden haben und zum Entscheidungszeitpunkt über den Widerspruch noch fortbestehen. Auch an diesem Erfordernis fehlt es hier. Weiterhin trägt die Behauptung der Beschwerdeführerin, fünfzig Prozent aller Franzosen sei die Wider- spruchsmarke bekannt, nicht zur Stärkung der Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke bei, da nicht die allein relevanten inländischen Verkehrskreise betroffen sind. Zwar hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass die Bekanntheit einer im Ausland genutzten Marke auch bei inländischen Verkehrskreisen zum Beispiel durch Reisen ins Ausland - 20 - gesteigert werden kann (BGH GRUR 2017, 75 Rn. 42 – Wunderbaum II). Voraussetzung ist nach dieser Rechtsprechung jedoch, dass die Marke nicht nur im Inland, sondern in zahlreichen weiteren Ländern präsent ist, woran es hier fehlt. dd) Aber auch eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittmarken ist weder nachgewiesen noch ersichtlich. e) Den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke hält die jüngere Marke ein. Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominieren- den Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 - Specsavers/Asda; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 - INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestand- teile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox- GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen ange- sprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 - INJEKT/INJEX). aa) Für den Markenvergleich ist auf Seiten der Widerspruchsmarke ausschließlich der Registerstand maßgeblich. Die Widerspruchsmarke ist als Wortmarke in der Form „St MICHEL“ eingetragen. Daher kann der Vortrag der Widersprechenden, die Widerspruchs- marke werde auf Gebäck und Keksen in folgender Weise genutzt, und somit stünde das Wortzeichen „Michel“ im Vordergrund, aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt - 21 - werden. Eine Prägung der Widerspruchsmarke durch ein blickfangartig in den Vordergrund gestelltes „Michel“ ergibt sich nicht aus der Marke in ihrer registrierten Form. Es ist auch nicht feststellbar und entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 26. Januar 2024 festgestellt, dass die Hamburger Kirche „St. Michaelis“, die nach den im Hinweisschreiben getroffenen Fest- stellungen als Wahrzeichen Hamburgs einem Gutteil des inländischen Verkehrs in ihrer verkürzten Bezeichnung „Michel“, „Hamburger Michel“ oder auch „Grosser Michel“ bekannt ist, auch als „St. Michel“ bezeichnet wird. „Michel“ und „St MICHEL“ können somit auch nicht als Synonyme angesehen werden. Dem Markenvergleich ist somit auf Seiten der Widerspruchsmarke „St MICHEL“ und – soweit es auf die Wortbestandteile ankommt – auf Seiten der angegriffenen Marke „GROSSER MICHEL“ als Gesamtbegriff zugrunde zu legen. bb) Bei der angegriffenen Marke gilt in klanglicher Hinsicht der Erfahrungssatz, dass der Gesamteindruck der mehrteiligen Marke durch die Wortbestandteile bestimmt wird. Dieser ist die einfachste Möglichkeit der Benennung (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl; GRUR 2008, 903 Rn. 25 – SIERRA ANTIGUO) und zwar auch dann, wenn sich der Bildbestandteil der Marke begrifflich beschreiben lässt (BGH GRUR 2011, 824 Rn. 27 – Kappa; GRUR 2006, 859 Rn. 29 – Malteserkreuz). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der betreffende Wortbestandteil über Kennzeichnungskraft verfügt (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl). Dem ist die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Entscheidung „Kölner DOM“ des Bundesgerichtshofes entgegengetreten. Konsequenz dieser Überlegung wäre jedoch, dass die Wortbestandteile „GROSSER MICHEL“ nicht als prägende Bestand- teile der jüngeren Marke anzusehen wären und diese somit klanglich in ihrer Gesamtheit und somit völlig anders als die Widerspruchsmarke benannt würden. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn selbst bei Herausgreifen der Wortbestandteile „GROSSER MICHEL“ auf Seiten der angegriffenen Marke liegen durch die deutlichen Unterschiede im jeweiligen ersten Wort „SANKT“ und „GROSSER“ keine ausreichenden klanglichen Ähnlichkeiten vor. cc) Anders als beim klanglichen Zeichenvergleich besteht in bildlicher und begrifflicher Hinsicht kein Erfahrungssatz, nach dem sich der Verbraucher in erster Linie am Wort- und nicht am Bildbestandteil der Marke orientiert (BGH GRUR 2008, 505 Rn. 32 – TUC- Salzcracker; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Der Verbraucher stellt - 22 - lediglich dann vorrangig auf den Wortbestandteil ab, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 30 – Malteserkreuz). Das ist auf Seiten der angegriffenen Marke aber nicht der Fall. Die Vorderansicht einer Schiffssilhouette wirkt durch ihre zentrierte Anordnung über dem Wort „GROSSER“ und ihrer mit den Worten „GROSSER MICHEL“ vergleichbaren Größe nicht als vernachlässigbarer Bestandteil in der Gesamt- anordnung der Marke. Es ist auch nicht für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 feststellbar, dass die Verzierung von Verpackungen beispielsweise „feiner Backwaren“ oder Speisekarten für die „Verpflegung von Gästen“ regelmäßig Schiffsmotive aufweisen, so dass die Schiffssilhouette bei Anbringung der angegriffenen Marke auf die Ware als bloße werbemäßige oder verzierende Aufmachung erscheinen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar entgegen den Ausführungen der Markenstelle zur begrifflichen Unähnlichkeit der Vergleichsmarken an sich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Inhabers der angegriffenen Marke als Event- und Restaurantschiff bei der Prüfung der Frage, welcher Begriffsgehalt der angegriffenen Marke zukommen könnte, außer Betracht zu bleiben habe. Auf eine solche Kenntnis der Verkehrskreise kommt es jedoch nicht an. Denn auch wenn ihnen das Schiff „GROSSER MICHEL“ konkret nicht bekannt sein wird, wird der Verbraucher der Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 43 auch in der flüchtigen Wahrnehmung die Angabe eines zwar kleiner gehaltenen, nichtsdestotrotz deutlich lesbaren Gründungsjahres „SEIT 1955“ auf die Angabe „GROSSER MICHEL“ und/oder das schattenrissartig dargestellte Schiff beziehen. Er wird diese Darstellung folglich auch nicht als Aufmachung ansehen . Vielmehr wird der Gesamteindruck der angegriffenen Marke auch in (Schrift-)bildlicher und begrifflicher Hinsicht durch die Marke in ihrer Gesamtheit bestimmt. Damit stehen sich in bildlicher und begrifflicher Hinsicht auf Seiten der Widerspruchsmarke „St Michel“ und auf Seiten der angegriffenen Marke „(irgendein) Schiff mit der Bezeichnung „GROSSER MICHEL seit 1955“ gegenüber. Daher ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass sich die angegriffene Marke und die - 23 - Widerspruchsmarke „St MICHEL“ auch in visueller und begrifflicher Hinsicht keine Ähnlichkeit aufweisen. f) Soweit nach den obigen Grundsätzen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, scheidet eine Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen aus. aa) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens liegt nicht vor, da die Widersprechende nicht vorgetragen hat, über eine benutzte Markenserie zu verfügen. bb) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor. aaa) Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2021, 482 Rn. 50 – RETROLYMPICS). Diese liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke als Bestandteil in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält, ohne dass sie das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 50 – RETROLYMPICS). bbb) Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarke nicht vollständig in die angegriffene Marke aufgenommen worden ist, kommt dem übernommenen Bestandteil „Michel“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung schon deshalb nicht zu, weil die jüngere Marke „Grosser Michel“ in den Wortbestandteilen eine gesamtbegriffliche Einheit bildet. ccc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serien- zeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung - 24 - behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die frag- lichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unter- nehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rn. 34 - Barbara Becker). ddd) Das ist hier nicht der Fall, weil die weiteren Bestandteile der angegriffenen Marke, insbesondere der Wortbestandteil „Grosser“ kein Unternehmenskennzeichen oder Serien- zeichen des Inhabers der jüngeren Marke bilden. III. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. IV. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten keine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt beziehungsweise wieder zurückgenommen haben und eine solche vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet worden ist. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 25 - 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Staats Sedlmeier