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Beschluss

26 W (pat) 33/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:210725B26Wpat33.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:210725B26Wpat33.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 33/22 ______________ _ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2020 107 179 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2022 wird aufgehoben und das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2020 103 107 für die Waren der Klasse 10: Geräte für physikalische Therapie; Laser für medizinische Zwecke; Massagegeräte; Medizinische Apparate und Instrumente; Ohrreinigungsgeräte zu löschen. GRÜNDE I. Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß) ist am 29. Mai 2020 angemeldet und am 9. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 107 179 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der Klassen 3, 8, 10 und 21, u.a. für - 3 - Klasse 10: Geräte für physikalische Therapie; Laser für medizinische Zwecke; Massagegeräte; Medizinische Apparate und Instrumente; Ohrreinigungsgeräte. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 14. August 2020 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus der Wortmarke AIRFLOW die am 6. März 2020 angemeldet und am 27. März 2020 unter der Nummer 30 2020 103 107 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen der Klasse 03: Cremes zur Zahnaufhellung; Kaubare Zahnputzmittel; Kaubare Zahnreinigungspräparate; Kosmetische Präparate zur Mund- und Zahnpflege; Nicht medizinische Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Nicht medizinische Mundspülungen; Nicht medizinische Mundwässer; Nicht medizinische Zahncreme; Nicht medizinische Zahnputzmittel; Nicht medizinische Zahnspülungen; Nicht medizinische Zahn- und Mundpflegemittel; Pasten zur Zahnaufhellung; Zahnbleichgele; Zahnpasta; Zahnpflegemittel; Zahnpolituren; Zahnpulver; Zahnputzgele; Zahnputzmittel in Form von Kaugummi; Zahnputzpulver; Zahnputztabletten; Zahnreinigungslotionen; Zahnreinigungspräparate; Klasse 05: Atemerfrischender Kaugummi für medizinische Zwecke; Atemerfrischungsmittel für medizinische Zwecke; Bonbons für medizinische Zwecke; Kaugummi für medizinische Zwecke; Leitlack für zahnärztliche Zwecke; Material für die - 4 - Zahnreparatur; Materialien für die Zahnsanierung; Medizinische Mundpflegegels; Medizinische Mundpflegegels zum Auftragen mit der Zahnbürste; Medizinische Mundsprays; Medizinische Mundspülungen zur Verhinderung von Zahnschäden; Medizinische Zahnpasta; Medizinische Zahnputzmittel; Medizinische Zahnspülungen; Mittel für die Zahnprophylaxe; Mundsprays für medizinische Zwecke; Mundspülungen für medizinische Zwecke; Mundwasser [Gurgelmittel] für medizinische Zwecke; Mundwasser für medizinische Zwecke; Schleifflüssigkeiten für zahnärztliche Zwecke; Schleifmittel für zahnärztliche Zwecke; Versiegelungsmittel für zahnärztliche Zwecke; Zahnlacke; Zahnlacke zum Versiegeln der Zähne; Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse; Zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse sowie medizinische Zahnputzmittel; Zahnspülungen; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate und Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; chemische Erzeugnisse für zahnärztliche und zahntechnische Zwecke [soweit in Klasse 5 enthalten], insbesondere Pulver und Schleifmittel zur Entfernung von Zahnstein und zur allgemeinen Prophylaxebehandlung von Zähnen; Zahnmedizinisches Desensibilisierungsmittel; Klasse 10: Zahnzwischenraumbürsten für die Zahnbehandlung für zahnärztliche Zwecke; Elektrische zahnärztliche Zahnpflegegeräte; Elektrische Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte [für medizinische Zwecke]; Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; elektromedizinische Geräte; Geräte zum Entfernen subgingivaler Konkremente; Geräte und Instrumente zur Behandlung des Mundraums einschließlich - 5 - der Zähne und des Kiefers, insbesondere mit hochfrequent schwingenden Instrumenten; Geräte und Instrumente zur Zahnsteinentfernung mittels Ultraschall; Elektromedizinische Geräte, nämlich Pulverstrahlgeräte; Teile der vorgenannten Waren; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Dentalmedizin; Klasse 44: Dienstleistungen auf dem Gebiet der ärztlichen Versorgung, der Gesundheits- und der Schönheitspflege, insbesondere im Bereich der Zahnmedizin und der Zahn-Prophylaxe; Bereitstellung von medizinischen Informationen bezüglich der Zahnmedizin. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren der Klasse 10 der angegriffenen Marke. Die Widersprechende hat eine durch intensive Benutzung gesteigerte Verkehrsbe- kanntheit und eine daraus folgende überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend gemacht und dazu zahlreiche Unterlagen eingereicht. Mit Beschluss vom 27. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 8 des DPMA durch einen Beamten des höheren Dienstes eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Waren der Klasse 10 zwar identisch seien, die zwischen den Vergleichszeichen bestehenden Unterschiede seien unter Berücksichtigung der nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedoch hinreichend, um Verwechslungen sicher ausschließen zu können. - 6 - Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei für die Waren der Klasse 10 von Haus aus geschwächt. Der Begriff „AIRFLOW“ sei nachweislich das englische Wort für „Luftstrom“ bzw. „Gebläsewind“ und werde von den angesprochenen (zahn-)medizinischen Fachverkehrskreisen auch ohne Weiteres so verstanden. In dieser Bedeutung beschreibe er die Waren der Klasse 10 in werbeüblich schlag- wortartiger Weise hinsichtlich ihrer Ausstattung bzw. Funktionalität dahingehend, dass sie einen Luftstrom erzeugten bzw. durch einen solchen in ihrer Wirkungs- weise unterstützt bzw. befördert würden. Es handele sich insoweit um einen glatt beschreibenden und daher an sich nicht schutzfähigen Begriff, was aufgrund der im Widerspruchsverfahren zu beachtenden Bindungswirkung an die Eintragung zu einer – von Haus aus – als erheblich unterdurchschnittlich zu bemessenden Kenn- zeichnungskraft führe. Zwar werde aufgrund der Darlegungen der Widersprechen- den zur Benutzung ihrer Marke zu ihren Gunsten von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen, was als nicht entscheidungserheblich unterstellt werden könne, jedoch werde keine noch weitergehende Steigerung der Kennzeichnungskraft zugrunde gelegt. Denn einem von Haus aus schutzunfähigen Begriff könne selbst im Fall nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft beigemessen werden, so dass vorliegend ebenfalls nicht von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft auf ein überdurchschnittliches Maß ausgegangen werden könne. Den danach erforderlichen „mehr als nur entfernten“ Grad an Ähnlichkeit erreichten die Marken nicht. In (schrift-)bildlicher Hinsicht unterschieden sich die Marken sowohl am besonders beachteten Zeichenanfang durch den erkennbar stilisierten Anfangsbuchstaben „Λ“ der jüngeren Marke, als auch in den Schlusselementen. Deren Abweichung falle vorliegend auch besonders ins Auge, weil sich die Buchstaben(-folgen) „Y“ / „W“ bzw. „LY“ / „OW“ in ihrer figürlichen Anmutung wesentlich deutlicher voneinander unterschieden als andere Buchstaben(-folgen). Damit liege nur eine unterdurchschnittliche (schrift-)bildliche Ähnlichkeit vor. Auch klanglich bestehe eine (leicht) unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der als „[ˈɛːɐ̯flaɪ]“ und „[ˈɛːɐ̯flɔʊ̯]“ ausgesprochenen Vergleichszeichen. Zwar stimmten die - 7 - zweisilbigen Wörter in den Anfangssilben „AIR“ vollständig überein und begönne die jeweils zweite Silbe gleichermaßen mit der Lautfolge „FL“. Allerdings unterschieden sich die dominierenden Vokale der zweiten Silben („Y“ / „O“) im Klangbild und in der Tonhöhe besonders deutlich und in einem Maße, dass dieser Unterschied auch bei ungünstigen akustischen Übertragungsbedingungen kaum zu überhören sei. Soweit danach eine gewisse klangliche und (schrift-)bildliche Zeichenähnlichkeit bestehe, werde diese in begrifflicher Hinsicht gemindert bzw. neutralisiert. Die ältere Marke habe die klar erkennbare Bedeutung „Luftstrom“ bzw. „Gebläsewind“, die in der jüngeren Marke, einem Fantasiebegriff ohne klar erkennbare Bedeutung, keine Entsprechung finde. Dadurch werde es beim Publikum von Vornherein gar nicht erst zu Verwechslungen kommen. Auch komme dem Bestandteil „AIR“ in der jüngeren Marke in keiner Hinsicht eine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Hiergegen spreche bereits die mit der Zusammenschreibung des eingliedrigen Begriffs verbundene Klammerwirkung. Der Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG liege ebenfalls nicht vor. Gegen eine gedankliche Verknüpfung spreche bereits, dass die Vergleichszeichen nicht ähnlich im Sinne markenrechtlicher Verwechslungsgefahr seien. Auch sonstige Anhaltspunkte, wie etwa parodistische oder sonst naheliegende Anlehnungen an die ältere Marke seien nicht erkennbar. Vielmehr spreche das Aufgehen des übernommenen Wortteils „AIR-“ der älteren Marken in den Fantasiebegriff „AIRFLY“ gegen eine gedankliche Verknüpfung der Vergleichszeichen. Zudem habe der Verkehr keinen Grund, die zumindest für den Fachverkehr als Wort der englischen Sprache klar erkennbare Widerspruchsmarke zergliedernd zu betrachten, was erst recht angesichts dessen beschreibenden Charakters und des Umstandes gelte, dass eine mögliche Bekanntheit der Widerspruchsmarke diese allein in ihrer Gesamtheit betreffe. - 8 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, dass zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die beider- seitigen Waren seien identisch, da die angegriffenen Waren der Klasse 10 der jüngeren Marke vollumfänglich unter die für die Widerspruchsmarke in Klasse 10 eingetragenen Oberbegriffe fallen. Dies gelte auch für Massagegeräte der ange- griffenen Marke, die jedenfalls unter die Widerspruchsware elektromedizinische Geräte fielen. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine sehr hohe Kennzeichnungskraft. Ent- gegen der Auffassung der Markenstelle sei das Markenwort „AIRFLOW“ nicht kennzeichnungsschwach. Zahnmedizinische Reinigungsgeräte würden im Deutschen als „dentale Pulverstrahlgeräte“ bezeichnet, nicht aber als „Luftstrom“. Der englische Fachbegriff für derartige Produkte sei „AIR POLISHER“ bzw. „AIR POLISHING“ für die Behandlungsmethode. Die von der Widersprechenden unter ihrer Marke „AIR-FLOW“ seit Jahrzehnten angebotenen Pulverstrahlgeräte versprühten Wasser zusammen mit Pulver, um Zahnverfärbungen allein durch das abrasive Pulver zu entfernen. Dabei werde zwar auch Druckluft eingesetzt, um das Pulver in der Pulverkammer aufzuwirbeln, jedoch spiele dies für die Funktionalität der Pulverstrahlgeräte lediglich eine untergeordnete Rolle und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als (wesentlicher) Funktionsbestandteil angesehen. Als wesentlich würden vielmehr das salzig schmeckende Pulver und der spülende Wasserstrahl wahrgenommen. Dentale Pulverstrahlgeräte würden daher in der deutschen Fachsprache auch nicht als „Luftstromgeräte“ o.ä. bezeichnet. Vielmehr rege die Widerspruchsmarke zum Nachdenken an, um auf die Waren der Klasse 10 zu schließen, und sei deshalb besonders einprägsam. Selbst, wenn die Widerspruchsmarke also über beschreibende Anklänge verfüge, wovon der Senat in seinem Hinweis vom 4. Februar 2025 ausgegangen sei, könne dies ihre originäre durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht schwächen. Die bereits seit Jahrzehnten in Deutschland und der EU umfangreich benutzte Widerspruchsmarke genieße beim maßgeblichen zahnmedizinischen Fachpersonal - 9 - eine hohe Reputation. Laut einer vorgelegten GfK-Marktstudie habe sie einen Bekanntheitsgrad von 100 % und einen hohen Kennzeichnungsgrad von 52,2 %. Zwar sei die Marktstudie bereits 2013 erhoben worden, wenn es sich aber um eine beim Fachpublikum äußerst bekannte Marke handele, würden die Fachkreise sie auch 10 Jahre später noch gut in Erinnerung haben, insbesondere dann, wenn die Umsätze seitdem zugenommen haben. Die Widersprechende sei mit ihren AIRFLOW-Produkten deutscher Marktführer im Bereich der Zahnreinigung. Aus zwei eidesstattlichen Versicherungen des Managers IP eines Konzernunter- nehmens der Widersprechenden ergäben sich Verkaufszahlen von jährlich über … Euro mit entsprechenden Geräten in Deutschland sowie weitere hohe Umsätze in der Europäischen Union. Ergänzend verweist die Widersprechende auf verschiedene Design- und Innovations-Preise, wissenschaftliche Studien über die Wirksamkeit ihrer Produkte, Artikel in der Fachpresse, Flyer und Broschüren, Kataloge, Produktabbildungen, Fotos von Messeauftritten, Screenshots der Unter- nehmens-Website und Auszüge aus der Homepage der Widersprechenden sowie den Auftritten der Widersprechenden auf den Social-Media-Plattformen Facebook, Instagram, Youtube und LinkedIn sowie Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17. Februar 2016 (2a O 170/14) und der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 8. Februar 2022 (B 3 134 709). Bei einer Gesamtwürdigung der vorgelegten Unterlagen sei damit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen. Die Vergleichszeichen seien hochgradig ähnlich. Klanglich seien sie bis auf die unbedeutende Endung identisch, wobei die Wortanfänge „AIRFL“, die Vokalfolge, die Silbenzahl, der Rhythmus und die Betonung übereinstimmten. Auch schrift- bildlich seien die Marken hochgradig ähnlich. Sie stimmten in fünf von sieben bzw. sechs Buchstaben überein. Die graphische Ausgestaltung der angegriffenen Marke sei einfach und werbeüblich, damit vernachlässigbar. Zudem lägen die Markenwörter „AIRFLOW“ (Luftstrom) und „AIRFLY“ (Luft und Flug) in begrifflicher Hinsicht nah beieinander, da ein Flug in der Luft stattfinde und ein Objekt nur durch einen gewissen Luftstrom fliegen könne. Dieser enge begriffliche Zusammenhang - 10 - führe zumindest dazu, dass die Marken miteinander in Verbindung gebracht würden. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des DPMA vom 27. April 2022 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2020 103 107 für die Waren der Klasse 10 zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie die Auffassung vertreten, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege. Zwar seien die beiderseitigen Waren der Klasse 10 – mit Ausnahme der zu den Lifestyleprodukten gehörenden Ware „Massagegeräte“ – identisch oder überdurchschnittlich ähnlich. Die Marken unterschieden sich jedoch ausreichend voneinander. In visueller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine Wort-/Bildmarke handele, die nicht mit dem Buchstaben „A“, sondern vielmehr mit einem Lambda beginne, auch wenn das „Λ“ letztlich wahrscheinlich als „A“ verstanden werde und dies so auch gewollt sei. Jedoch führe dieser schon im ersten Buchstaben liegende Unterschied bei der Wahrnehmung der Marke zunächst zu einer Dissonanz, die den Betrachter stutzen lasse und zum genaueren Hinsehen bzw. zu genauerer Reflektion über das Gemeinte zwinge. Weiter unterschieden sich die Marken aufgrund der stark abweichenden Endungen, wobei der Verkehr eine natürliche Trennung der Marken in die allgemein bekannten Wörter „AIR“ und „FLOW“ einerseits, sowie „ΛIR“ und „FLY“ andererseits vornehmen werde. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden werde der Verkehr also nicht eine künstliche Zergliederung in die ersten fünf Buchstaben beider Marken wahrnehmen. Schließlich schlössen die signifikant unterschiedlichen Endungen („Y“ / „OW“) eine markenrechtlich relevante visuelle Ähnlichkeit aus. Beim schriftbildlichen Vergleich weise lediglich das Majuskel „Y“ einen Stamm auf, während der Buchstabe „O“ durch seine runde Form - 11 - und der Buchstabe „W“ durch seine vier Diagonalen und die – gegenüber „Y“ – deutlich größere Dickte gekennzeichnet seien, was sich auch bei eventueller Kleinschreibung nicht ändere. Dieser Unterschied werde noch dadurch verstärkt, dass die Buchstabenanzahl der jüngeren Marke um einen Buchstaben hinter der Widerspruchsmarke zurückbleibe, so dass sich die Marken insgesamt visuell ausreichend unterschieden. Dies gelte auch in klanglicher Hinsicht. Der Klang der jeweils zweiten Silbe werde maßgeblich durch die unterschiedlichen Auslaute („Y“ bzw. „OW“) bestimmt. Der Buchstabe „Y“ habe entweder den Klang der Vokalfolge [ai] oder – bei deutscher Aussprache – eine kurze offene Aussprache [y], entsprechend dem Vokal „ü“. Dagegen beinhalte die Silbe „FLOW“ mit dem „O“ einen deutlich dunkleren Vokal und habe darüber hinaus noch einen weichen sowie langgezogenen Ausklang. In begrifflicher Hinsicht komme lediglich dem Begriff „AIRFLOW“ eine festgelegte Bedeutung zu, nämlich „Luftstrom“, während das Wort „AIRFLY“ in der englischen Sprache nicht existiere und höchstens Assoziationen mit den in ihm enthaltenen Einzelbegriffen („Luft“ und „Flug“) zulasse. Ein Vergleich auf begrifflicher Ebene sei damit nicht möglich oder führe zu unterschiedlichen Konnotationen. Für die von ihr geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke sei die Widersprechende den notwendigen Nachweis in vollem Umfang schuldig geblieben. Im Gegenteil komme der Widerspruchsmarke in der aktuellen Verwendung sogar eine beschreibende Bedeutung zu. Bei dem von der Widersprechenden hergestellten und unter der Marke „AIRFLOW“ vertriebenen Produkt handele es sich um ein Gerät zur professionellen Zahnreinigung, das durch einen Luftstrom Pulver auf die zu reinigende Oberfläche aufbringe. In ihrem Internetauftritt führe die Widersprechenden dazu aus, dass bei der Verwendung des AIRFLOW-Produkts ein Pulverstrahl eine effektive Freisetzung kinetischer Energie ermögliche. Wasser und Pulver träfen auf die Zahnoberfläche, wobei die getrennte Zuleitung von Luft und Wasser eine ausgezeichnete Regulierung des Wasser- und - 12 - Pulverflusses gewährleiste. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob der Widerspruchsmarke noch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Februar 2025 sind die Verfahrensbeteiligten unter Beifügung von Internetausdrucken darauf hingewiesen worden, dass die Vergleichsmarken im Umfang des Widerspruchs für verwechslungsfähig erachtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke „AIRFLOW“ besteht im tenorierten Umfang die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeich- nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. - 13 - 24 - RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.). a) Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage sind die streitgegenständlichen Waren der Klasse 10 der angegriffenen Marke mit den Waren der Wider- sprechenden identisch. aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüber- stehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unter- nehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH a. a. O. - DESPERADOS/DESPERADO; a. a. O. Rdnr. 17 – ZOOM). bb) Die für die angegriffene Marke eingetragenen Geräte für physikalische Therapie sind z.B. Reizstrom-, Ultraschall-, Mikrowellentherapie-, Lymphdrainage- oder etwa Vakuumtherapiegeräte. Sie überschneiden sich daher mit den für die Widerspruchsmarke in Klasse 10 eingetragenen Oberbegriffen ärztliche, zahnärztliche Instrumente und Apparate jedenfalls aber mit elektromedizinischen Geräte, so dass insofern Identität besteht. - 14 - Die angegriffene Ware Laser für medizinische Zwecke fällt identisch unter die Widerspruchswaren chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; elektromedizinische Geräte, da Laser bekanntlich in der Chirurgie (Laserskalpell), Augen- und Allgemeinmedizin, z.B. Hautmedizin, eingesetzt werden. Identität besteht auch mit den Widerspruchswaren Geräte und Instrumente zur Behandlung des Mundraums einschließlich der Zähne und des Kiefers, insbesondere mit hochfrequent schwingenden Instrumenten, da Laser in der Zahnheilkunde auch zur Kariesdiagnostik und -entfernung, zur Wurzelkanal- behandlung und bei der Therapierung und (auch chirurgischen) Behandlung von erkranktem Zahnfleisch eingesetzt werden (vgl. entsprechende Internetauszüge zur Laseranwendung in der Zahnmedizin, Anlage zum Senatshinweis). Die angegriffene Ware Massageräte überschneidet sich mit der Widerspruchsware elektromedizinische Geräte, da von den beiden Oberbegriffen medizinisch- therapeutische Massagegeräte erfasst werden. Massageräte sind zudem auch mit den Widerspruchswaren elektrische Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte [für medizinische Zwecke] identisch, da es Geräte zur Massage der Zähne, des Zahnfleischs und der Kau- und Kiefermuskulatur gibt (vgl. Anlage zum Senatshinweis mit entsprechenden Internet-Beispielen). Medizinische Apparate und Instrumente der jüngeren Marke sind identisch mit sämtlichen Waren der Klasse 10 der Widerspruchsmarke, da diese hiervon oberbegrifflich erfasst werden. Außerdem sind die für die jüngere Marke eingetragenen Waren Ohrreinigungsgeräte zumindest durchschnittlich ähnlich mit den Widerspruchswaren elektrische zahnärztliche Zahnpflegegeräte; elektrische Mundpflegegeräte zur Verwendung durch Zahnärzte [für medizinische Zwecke]; elektromedizinische Geräte; Geräte und Instrumente zur Behandlung des Mundraums einschließlich der Zähne und des Kiefers, insbesondere mit - 15 - hochfrequent schwingenden Instrumenten; Geräte und Instrumente zur Zahnsteinentfernung mittels Ultraschall; elektromedizinische Geräte, nämlich Pulverstrahlgeräte; Teile der vorgenannten Waren. Es handelt sich beiderseits um feinmechanische, häufig mit Flüssigkeit spülende Geräte, die jeweils spezialisiert in Kopföffnungen und den darin vorhanden empfindlichen Bereichen mit Schleim- häuten bzw. Gehörgängen gezielt anzuwenden sind. Schon diese Anforderungen an die jeweils dem biologischen Arbeitsumfeld anzupassende Form, Handhab- barkeit, Vermeidung von Verletzungen, Hautfreundlichkeit, Hygiene, Giftfreiheit usw. bedingt konstruktive Ähnlichkeiten. Bei chronischer oder akuter Gehörgang- verstopfung kommt eine medizinische Indikation hinzu, so dass darüber hinaus sogar eine Identität mit ärztlichen Instrumenten und Apparaten; elektromedizinischen Geräten besteht. b) Mit den im Identitätsbereich liegenden Waren werden Fachverkehrskreise auf dem Gebiet der Medizin, einschließlich der Zahnmedizin, angesprochen, insbe- sondere Ärzte und medizinisch-technisches Fachpersonal, das in Kliniken und Arztpraxen für die Beschaffung zuständig ist. Bei Massagegeräten und Ohrreinigungsgeräten kommen zusätzlich auch breite Endverbraucherkreise als angesprochene Verkehrsreise in Betracht. Im Hinblick auf den Bezug der Waren zu Medizin und Gesundheit ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit bei allen in Betracht kommenden Verkehrskreisen auszugehen. c) Die Widerspruchsmarke verfügt über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. aa) Ihr Schutzumfang ist allerdings von Haus aus leicht geschwächt. Für die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden ärztlichen, zahnmedizinischen Apparate, elektromedizinischen Geräte und verschiedene weitere zahnmedizini- sche Geräte verfügt die Widerspruchsmarke über beschreibende Anklänge, ohne aber eine direkte und unmittelbar beschreibende Angabe zu sein. - 16 - aaa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungs- mittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH GRUR 2017, 75 Rdnr. 19 - Wunderbaum II; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreiben- den Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungs- kraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX). bbb) Nach diesen Grundsätzen ist die originäre Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke als unterdurchschnittlich anzusehen. Der an englische Fachbegriffe gewöhnte medizinische Fachverkehr wird das Wort „AIRFLOW“ entweder sofort als die englischsprachige Bezeichnung für „Luftstrom“ erkennen oder sich die Widerspruchsmarke aus deren Einzelbestandteilen „AIR“ und „FLOW“ unschwer in diesem Sinne erschließen. Es liegt für den Verkehr nahe, dieses Markenwort in Zusammenhang mit den Waren der Klasse 10, soweit sie der medizinischen Mund- und Zahnpflege dienen und elektrisch betrieben werden können, als Hinweis auf ein technisches Merkmal der Geräte zu verstehen. Denn gerade bei der Zahnpflege und Mundhygiene geht es häufig darum, Zahnstein, Beläge und Verfärbungen u.a. mit Spülungen oder ähnlichen fließenden Reinigungslösungen zu entfernen und/oder bereits gelöste Reste auszuspülen. Dass in Zahnarztpraxen häufig mit Luftströmungen in Form von Druckluft und/oder Saugluft gearbeitet wird, ist jedermann durch zahnärztliche Behandlungen bekannt. Speichel oder Bearbeitungsreste werden bekanntlich mit Druckluft und Absaugern entfernt. Dies legt die Vorstellung eines technischen Aspekts bei den einschlägigen Waren nahe. - 17 - Andererseits muss dem Verkehr bewusst sein, dass ein Luftstrom allein keine (zahn-)medizinische Wirkung erzielt. Er kann nur etwas wegpusten oder absaugen. Dies reicht gerade bei Zähnen, die der Patient bereits täglich mit der Zahnbürste bearbeitet hat, erkennbar nicht aus, da es in der zahnärztlichen Praxis um die Entfernung hartnäckiger Ablagerungen geht. Die eigentliche Wirkungsweise des Geräts ergibt sich daher aus dem bloßen Wort „AIRFLOW“ oder der direkten Übersetzung „Luftstrom“ nicht. Sie wird erst bei zusätzlicher Kenntnis der Funktionsweise der konkreten Produkte der Widersprechenden oder bei Anstellung eigener technisch-konstruktiver Überlegungen des Verkehrs und damit bei einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise deutlich. Insofern verfügt die Widerspruchsmarke zwar über einen beschreibenden Anklang, als aus ihr zu entnehmen ist, dass die Waren irgendwie mit einem Luftstrom arbeiten. Die konkrete Funktions- und Wirkungsweise geht aus ihr jedoch nicht hervor. Sie benennt auch kein wesentliches Merkmal, aus dem der Verkehr das eigentliche Funktionsprinzip der Waren oder wenigstens die entscheidende technische Besonderheit entnehmen kann. Sie verfügt daher von Haus aus über eine gewisse Kennzeichnungsschwäche, stellt im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle aber keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Letzteres würde vielmehr für Fachbegriffe wie „airpowder abrasive instrument“, „air polishing system / device“ oder „(Dental-) Pulverstrahlgerät“ gelten. bb) Die von Haus aus geschwächte Kennzeichnungskraft ist durch intensive Nutzung überwunden und zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgebaut worden. Die Widersprechende hat zahlreiche Unterlagen aus der Zeit vor dem Anmeldetag vorgelegt, die nach Intensität, Dauer, geografischer Verbreitung eine kontinuierliche und erhebliche Benutzung zeigen. Nach den eidesstattlichen Versicherungen des Managers Intellectual Property eines Konzernunternehmens vom 2. August 2018 - 18 - und 10. September 2024 werden Pulverstrahlgeräte sowie zugehöriges Pulver unter Verwendung der Kennzeichnung „AIR-FLOW“, die mit der Widerspruchsmarke „AIRFLOW“ im Wesentlichen übereinstimmt, in der Europäischen Union und weltweit bereits seit 1982 benutzt. Nach dem vorgelegten Gutachten der GfK Marktforschung Nürnberg vom April 2013 ist das Zeichen „AIR-FLOW“ 100% der Befragten aus zahnärztlichen Berufen in Zusammenhang mit medizinischen Geräten für die zahnärztliche Prophylaxe bekannt, wobei 52,2 % dieser Fachleute von einem betrieblichen Herkunftshinweis ausgehen. Das Gutachten stammt zwar von April 2013 und ist damit sieben Jahre vor dem Kollisionsdatum (Anmeldetag der angegriffenen Marke am 29. Mai 2020) erstellt worden. Aus den eidesstattlichen Versicherungen geht jedoch ein kontinuierlicher Absatz von mehreren Tausend (hochwertigen) Geräten pro Jahr in Deutschland auf dem engen Markt der zahnärztlichen Praxen in der Zeit von 2007 bis zum 1. Halbjahr 2024 hervor. Bereits dies spricht dafür, dass sich die Bekanntheitszahlen in der Zeit seit 2013 nicht wesentlich verändert haben. Hinzu kommen ergänzende Unterlagen wie Presseberichterstattung, Design- und Produktpreise, Kataloge, Preislisten und Werbebroschüren, Werbeanzeigen, wissenschaftliche Studien und Berichte bzw. Artikel über die Produkte der Widersprechenden in Printmedien, Auszüge aus dem Auftritt der Widersprechenden im Internet und auf Social Media-Plattformen sowohl aus der Zeit vor dem Anmeldetag als auch bis in die jüngere Zeit um 2023/2024, die mit den Eingaben der Widersprechenden vom 2. März 2021, 3. August 2022 und 4. März 2025 zahlreich vorgelegt worden sind. Die von der Widersprechenden behaupteten Einzeltatsachen sind von der Markeninhaberin auch nicht bestritten worden. Damit ist von einer durch langdauernde und intensive Benutzung erreichten Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Nachdem die Widersprechende zuletzt mit Eingabe vom 4. März 2025 außerdem ergänzende Unterlagen, einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung, Werbeunterlagen, Beispiele für die Medienpräsenz sowie Fachartikel aus neuerer Zeit vorgelegt hat, zu denen sich die Markeninhaberin nicht geäußert hat, wird die - 19 - Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowohl zum Kollisionszeitpunkt als auch zum heutigen Tag als überdurchschnittlich angesehen. d) Die jüngere Marke hält den bei identischen Vergleichswaren und überdurch- schnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand trotz erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr ein. aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 – Specsavers/Asda; BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allge- meinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs- weise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rdnr. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamt- eindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüber- stehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen ange- sprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMON-CHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet). - 20 - bb) Die Vergleichsmarken sind in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht jeweils eher unterdurchschnittlich ähnlich. aa) Klanglich wird der Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke durch ihren Wortbestandteil „AIRFLY“ geprägt, zumal das erste Markenelement aufgrund seiner Umrisse trotz des fehlenden waagerechten Strichs ohne weiteres als Buchstabe „A“ erkennbar ist, was gerade auch durch den optisch erkennbaren Zusammenhang mit den weiteren Buchstaben, die sich so sinnvoll zu „AIRFLY“ zusammenfügen, nahegelegt ist. Keine der Marken wird durch den gemeinsamen Anfangsbestandteil „AIR“ geprägt, da beide mit ihrer zweiten Silbe bzw. dem zweiten Wortteil erkennbar einen aufeinander bezogenen Gesamtbegriff bilden. Der Markenanfang „AIR“ ist klanglich identisch. Gleiches gilt für die Betonung auf „AIR“ (vgl. z.B. „Airbus“, „Airline“, „Air Force“), die Silbengliederung und den Sprechrhythmus. Zudem sind die Wortmitten in Form der gleichen konsonantischen Einleitung des jeweils zweiten Bestandteils durch „FL“ gleich. Andererseits fällt bei der Vokalfolge der deutliche Unterschied am jeweiligen Markenende zwischen „Y“ (gesprochen als „ai“ bzw. „ei“) und „OW“ (gesprochen als „ou“) auf. Hierbei verfügt nur die angegriffene Marke über einen auffälligen hellen Vokal. Zudem erleichtern die sofort erfassbaren unterschiedlichen Bedeu- tungsgehalte der beiden Schlussbestandteile („Fliegen“ / „Strömung, Fluss“) die klangliche Unterscheidbarkeit. bb) In visueller Hinsicht wird der in der besonderen Schreibweise des „A“ der jüngeren Marke bestehende Unterschied bemerkt werden, zumal sich dieser am Wortanfang befindet. Allerdings bleiben die charakteristischen Elemente des „A“ mit seiner spitzen Dachform erhalten. Auch das sofort erfassbare Wort „AIR“, erst recht zusammen mit dem zu „AIR“ passenden „FLY“, das ansonsten nur aus lateinischen Buchstaben besteht, spricht dagegen, dass der Verkehr zunächst stutzen und überlegen muss, ob hier ein griechischer Buchstabe vorliegen könnte. - 21 - Ansonsten liegen gleiche Wortanfänge „AIR“ und gleiche Wortmitten „FL“ vor. Auch die Wortlängen (6 / 7 Buchstaben) sind bei den nicht mehr kurzen Marken noch ähnlich. Die Schlusselemente „Y“ und „W“ sind zwar verschieden, weisen aber beiderseits jeweils ein V-Element auf. Auch in schriftbildlicher Hinsicht erleichtern die sofort erfassbaren Sinngehalte der beiden Schlussbestandteile („Fliegen“ / „Strömung, Fluss“) die Unterscheidbarkeit. cc) Mit den direkten Bedeutungen „Luftfliegen“ (jüngere Marke) und „Luftströmen/- strömung, -fluss“ (Widerspruchsmarke) stimmen die Marken begrifflich nicht überein und genügen damit nicht den strengen Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die begriffliche Ähnlichkeit, da diese im Wesentlichen Synonymität verlangt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 314 m.w.N.). Allerdings bestehen auch begrifflich Berührungspunkte hinsicht- lich der Bewegung von Luft bzw. der Bewegung in der Luft. b) Ob die klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Gemeinsamkeiten für sich genommen schon zur Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr aus- reichen, kann vorliegend offen bleiben. Denn auch wenn die vorhandenen Über- einstimmungen wegen der gleichzeitigen Abweichungen für sich gesehen nicht genügen sollten, um eine ausreichende Markenähnlichkeit zu begründen, kommen sich die Vergleichsmarken klanglich, (schrift-)bildlich und begrifflich so nahe, dass sie bei identischen Waren und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke trotz erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs jedenfalls aufgrund ihres Zusammenwirkens die Annahme einer komplexen Marken- ähnlichkeit rechtfertigen. III. - 22 - Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. Nachdem die Widersprechende ihren ursprünglich gestellten Antrag, der Markeninhaberin die Kosten aufzuerlegen, mit Eingabe vom 4. März 2025 zurückgenommen hat, sind im Übrigen auch keine Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen von Amts wegen ersichtlich. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 23 - Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Wagner Dr. Sedlmeier