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Beschluss

26 W (pat) 548/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat548.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat548.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 548/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2018 230 316 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke (im folgenden: angegriffene Marke) ist am 11. Oktober 2018 angemeldet und am 22. November 2018 unter der Nummer 30 2018 230 316 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der Klasse 33: Weine. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 28. Dezember 2018 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben 1. aus der am 3. Dezember 2015 in das Register beim DPMA eingetragenen Wortmarke 30 2015 059 930 Salva D‘Or - 3 - (nachfolgend: Widerspruchsmarke 1), geschützt u.a. für Waren der Klasse 29: konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Klasse 30: Kaffee; Tee; Kaffeegetränke; Teegetränke. und 2. aus der am 22. Juni 2015 in das Register beim DPMA eingetragenen Wortmarke 30 2015 010 515 Salva D‘Or (nachfolgend: Widerspruchsmarke 2), geschützt u.a. für Waren der Klasse 29: Fleisch; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Käse; Fisch- und Fleischkonserven; Pickels; Klasse 30: Dauerbackwaren; feine Backwaren; Brot; Biskuits; mit Fleisch, Gemüse, Eiern und Käse belegte Pizzas; Teigwaren, insbesondere Makkaroni, Spaghetti und Fadennudeln; Teigwaren mit Fleisch- und Gemüsefüllungen. Der Widerspruch richtet sich gegen alle für die jüngere Marke eingetragenen Waren. Er wird nur auf die o.g. Waren der Widerspruchsmarken gestützt. Mit Beschluss vom 25. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, den Widerspruch zurückge- wiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine für die Begründung einer Verwechslungsgefahr erforderliche Warenähnlichkeit nicht gegeben sei. Zwischen den Waren „Wein“ und „Kaffee- und Teegetränke“ bestehe keine Ähnlichkeit. - 4 - Insbesondere werde eine solche nicht dadurch begründet, dass es sich jeweils um Getränke handele. Soweit sich die Widersprechende auf Rechercheergebnisse berufe, wonach „Kaffee […] der neue Wein“ sei, werde damit lediglich eine der Wertschätzung von Wein nahekommende „gewisse“ Wertschätzung für das Getränk Kaffee begründet, nicht jedoch ein Ähnlichkeitsverhältnis oder dass Kaffee dazu bestimmt sei, Wein zu ersetzen. Wein sei auch nicht ähnlich mit Obst und Gemüse, gleich in welcher Form. Dass Oliven als Beilage zu Wein serviert würden, vermöge ebenfalls keine Ähnlichkeit zu begründen, da Vertriebsweg, Herstellung und auch die Präsentation der beiderseitigen Waren in einem grundlegend anderen Verfahren bzw. Rahmen erfolge. Die Kollisionsmarken seien damit zur Kennzeich- nung von Waren bestimmt, die keinerlei Ähnlichkeit zueinander aufwiesen, sodass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bereits aus diesem Grund ausscheide. Im Übrigen liege trotz klanglicher Ähnlichkeit aufgrund schriftbildlicher und inhaltlicher Abweichungen zwischen den Marken auch keine zureichende Ähnlich- keit für eine Verwechslungsgefahr vor. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung führt sie aus, die Markenstelle habe unberücksichtigt gelassen, dass „Wein“ einerseits und „Kaffee- und Teegetränke“ andererseits in der Rechtsprech- ung des BPatG und des BGH als ähnlich eingestuft worden seien und führt hierzu Beispiele an. Stattdessen habe sich die Markenstelle einseitig auf ältere Entschei- dungen des EUIPO berufen, wobei „beinahe“ der gesamte Vortrag der Wider- sprechenden außer Acht gelassen worden sei. Dies stelle einen Verfahrensmangel i.S.d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG und einen Gehörsverstoß dar. Von der Wider- sprechenden vorgelegte Anlagen zur Untermauerung ihres Vortrags zur Waren- ähnlichkeit seien von der Markenstelle nicht gewürdigt worden, was einen Begründungsmangel bedinge. Auch die Zeichenähnlichkeit sei zu Unrecht verneint worden. Eine klangliche Ähnlichkeit genüge zur Begründung von Verwechslungs- gefahr; eine „Neutralisierung“ durch abweichende Bildbestandteile komme nicht in Betracht, da die betreffenden Waren auch mündlich benannt würden. - 5 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 25. April 2022 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Eintragung der Marke 30 2018 230 316 zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Auffassung der Markeninhaberin liegt dem angegriffenen Beschluss kein Verfahrensfehler zugrunde. Die von der Widersprechenden angeführten Recht- sprechungsbeispiele entbünden nicht von der maßgeblichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, zumal diesen keinerlei Präjudiz- wirkung zukomme. Die angeführten Entscheidungen seien auch inhaltlich überholt. Jüngere Rechtsprechung verneine in ähnlichen Konstellationen zutreffend eine Warenähnlichkeit. Ein funktionelles Ergänzungsverhältnis zwischen Waren, z.B. „Bier“ und „Snackartikeln“, begründe keine Warenähnlichkeit, wenn über die Nähe der Waren in Vertrieb oder gemeinsamen Konsum hinaus keine weiteren relevanten Berührungspunkte bestünden, z.B. Identität hinsichtlich der Zielgruppe, stoffliche Beschaffenheit oder Herstellungsstätte. Schließlich sei auch die Frage der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf den Zeichenvergleich, welche von der Markenstelle aufgrund zutreffend bereits verneinter Warenähnlichkeit nur ergänzend geprüft worden sei, zu Recht verneint worden. Eine geringe klangliche Ähnlichkeit genüge für eine Verwechslungsgefahr nicht, wenn die Überein- stimmungen in Wort oder Klangbild durch einen abweichenden Begriffsgehalt so reduziert würden, dass eine Zeichenähnlichkeit ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Auf den vorangegangenen Senatshinweis wird Bezug genommen. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. August 2022 durch die Rechts- pflegerin auf eine Verfristung hingewiesen worden war, wurde nicht berücksichtigt, dass das Ende der Einlegungs- und Einzahlungsfrist gem. §§ 62 Abs. 2 MarkenG, 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG, welches nach § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 – 189 BGB zu berechnen ist, auf den 6. Juni 2022 und damit auf Pfingstmontag, einen gesetzlichen Feiertag, fiel. Durch Eingang der Beschwerde am 7. Juni 2022, dem auf diesen Feiertag folgenden nächsten Werktag, wurde die Frist gewahrt. 2. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG an das DPMA zurückzuverweisen. Relevante Verfahrensfehler der Markenstelle im Hinblick auf die Prüfung des Vorbringens der Widersprechenden ergeben sich nicht. Aus dem angefochtenen Beschluss geht insgesamt hervor, dass die Markenstelle das Vorbringen der Widersprechenden einschließlich der angeführten Belege zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, auch wenn sie nur auf einen von diesen explizit eingegangen ist. 3. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke vor dem 14. Januar 2019 (am 22. November 2018) eingereicht wurde, ist gem. § 158 Abs. 3 MarkenG für den Wider- spruch die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden, ohne dass sich insoweit Abweichungen zur aktuell geltenden Rechtslage ergeben würden. - 7 - 4. Zwischen der angegriffenen Marke und den beiden Wider- spruchsmarken Salva D’Or besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 m.w.N. – PEARL/PURE PEARL). a) Eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne scheidet bereits mangels Warenähnlichkeit aus. Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie - 8 - stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unter- nehmen (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regel- mäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwor- tungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zuge- messen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (EuG GRUR Int 2009, 143 Rn. 67 – MEZZOPANE; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 m.w.N. – DESPERADOS/DESPERADO; BPatG 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET; 26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA). aa) Hier sind auf Seiten der angegriffenen Marke die Waren „Weine“ der Klasse 33 gegenüberzustellen den maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke 1 „konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse“ der Klasse 29 und „Kaffee; Tee; Kaffeegetränke; Teegetränke“ der Klasse 30 sowie den maßgeblichen Waren der Widerspruchsmarke 2 „Fleisch; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Käse; Fisch- und Fleischkonserven; Pickels“ der Klasse 29 und „Dauerbackwaren; feine Backwaren; Brot; Biskuits; mit Fleisch, Gemüse, Eiern und Käse belegte Pizzas; Teigwaren, insbesondere Makkaroni, Spaghetti und Fadennudeln; Teigwaren mit Fleisch- und Gemüsefüllungen“ der Klasse 30. bb) Warenidentität scheidet offensichtlich aus. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden stehen die Kollisionswaren jedoch auch nicht in einem auch nur stark unterdurchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis. Nach den Grundsätzen zur Warenähnlichkeit ist für die Annahme von Warenähnlichkeit vor dem Hintergrund der vorrangigen Bedeutung der Herkunftsfunktion einer Marke maßgeblich, ob der - 9 - von den Waren angesprochene Verkehr erwarten kann, dass die jeweils geschützten Waren unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt werden, das für ihre Qualität verantwortlich ist (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 28 – Canon; EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 48 – Arsenal FC). cc) Zutreffend weist die Widersprechende zwar auf diesen Aspekt hin. Von einer gemeinsamen betrieblichen Produktverantwortung geht der Verkehr jedoch bei Wein und den gegenüberzustellenden diversen Lebensmitteln nicht aus. Es kann im Hinblick auf die von der Widersprechenden geltend gemachten Warenbeispiele nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr, also der Getränke- und Lebensmittelfachhandel und Gastronomiefachverkehr sowie breite Endver- braucherkreise, daran gewöhnt ist, dass Hersteller von Wein auch Produktver- antwortung (zu diesem für die Beurteilung der Warenähnlichkeit wesentlichen Kriterium BGH GRUR 2021, 724 Rn. 52 – PEARL/PURE PEARL) für ggf. unter ihrer Marke angebotene sonstigen Lebensmittel übernehmen. (1) Weine unterscheiden sich von den für die Widerspruchsmarken geschützten Lebensmittelwaren wie Brot, Pizzas, Teigwaren oder Dauerbackwaren sowie Fleisch, Käse, Obst und Gemüse (egal, in welcher Form bzw. welchem Verarbeitungsgrad), Fleisch- und Fischkonserven und Pickels bereits grundlegend in ihrer stofflichen Beschaffenheit, aber auch hinsichtlich ihrer Produktionsstätten und der Verfahrensweisen, unter denen die Waren hergestellt und gelagert werden (vgl. BGH GRUR 1999, 159, 159 – GARIBALDI, bzgl. der Gegenüberstellung von Wein und Teigwaren). Es handelt sich überwiegend um Lebensmittel, die in ihren Ausgangsstoffen und Herstellungsverfahren keinerlei Bezug zur Produktion von Wein haben (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 520/14 – Finca del Toro), was der angesprochene Verkehr weiß. Ebenso ist den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt, dass Produzenten von Wein regelmäßig eher nicht im Anbau und der Herstellung von Lebensmitteln tätig sind (vgl. EUIPO BK, Beschluss vom 16. September 2021, R 1202/2016-5, Rn. 34 – Inferno/Val do Inferno). - 10 - (2) Zwar kann der Beschwerdeführerin darin gefolgt werden, wenn sie unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen ausführt, dass Obst und Gemüse dem Verkehr auch als Zutaten von Waren geläufig sind, denen Wein aus Gründen des Geschmacks oder der Konservierung zugesetzt wird. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Obst, z.B. als Kompott, Fruchtgelees oder -marmeladen etc., mit diversen Zusätzen, auch mit Wein (z.B. in Wein eingelegte Beeren), am Markt erhältlich ist. Der von der Beschwerdeführerin als Kriterium für eine Warenähnlichkeit geltend gemachte funktionale Zusammenhang bzw. ein funktionales Ergänzungsverhältnis zwischen Wein und den Lebensmitteln, denen dieser zugesetzt wird, besteht jedoch nicht. Gleiches gilt bezüglich der Argumentation der Beschwerdeführerin, Wein werde auch als Zutat beim Kochen beispielsweise von Fleischgerichten verwendet und zu Käse, Oliven oder auch Obst gegessen. Die bloße Tatsache, dass Waren zusammen zu weiteren Produkten verarbeitet oder vermischt bzw. gemeinsam verzehrt werden, begründet abgesehen von der Eignung der Waren für solche Kombinationen keinen funktionalen Zusammenhang zwischen ihnen (BPatG BeckRS 2014, 23676 – DESPERADO/DESPERADOS im Anschluss an BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 f. und dezidiert entgegen BPatG, Beschluss vom 20. Juni 2012, 28 W (pat) 580/10 - DESPERADO/DESPERADOS [Vorinstanz] sowie BPatG 32 W (pat) 144/02 = BeckRS 2009, 02143 – OPUS ONE). Dass Lebensmittel und Getränke zusammen zubereitet, verkocht und gegessen werden können, bedeutet nicht, dass sie zusammen verwendet werden müssen. Wein als Begleitung zum Essen zu konsumieren oder als (Koch- oder Back-)Zutat mit Lebensmitteln zu kombinieren, stellt eine fakultative Verwendung dar, keine notwendige. Weder ist Wein für die Verwendung der Lebensmittelwaren der Wider- spruchsmarken zwingend erforderlich noch sind umgekehrt letztere für die Verwen- dung von Wein notwendig (so auch EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023, R 218/2020-4, Rn. 36 – AALTO/AALTO PS). Der Umstand, dass sich Waren bzw. Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Fest- stellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI). - 11 - Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden Vergleichswaren. (3) Aus denselben Erwägungen rechtfertigt allein der Umstand, dass die genannten Vergleichswaren über ähnliche Vertriebswege, nämlich Supermärkte, Delikatessen- geschäfte, auch online, oder Restaurants bzw. Bars vertrieben und zum Verkauf/Konsum angeboten werden, keine Warenähnlichkeit. Insbesondere Super- märkte bieten eine breitest denkbare Palette von Waren aus dem Getränke- und Lebensmittelbereich an. Der von diesen Produkten angesprochene Verkehr schließt hieraus nicht, dass sämtliche an einer bestimmten Verkaufsstätte erhältlichen Waren denselben Ursprung haben oder einheitlicher Produktverantwortung unter- liegen (EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023, R 218/2020-4, Rn. 37 – AALTO/AALTO PS; EUIPO BK, Beschluss vom 16. September 2021, R 1202/2016-5, Rn. 32 – Inferno/Val do Inferno). Weine und Tee, Kaffee bzw. Getränke hieraus werden im Übrigen zumeist nicht in denselben Regalen eines Supermarktes oder auch nur in derselben Warenabteilung angeboten, sodass auch unter diesem Aspekt nicht in Betracht kommt, dass namentlich Verbraucher von demselben Warenursprung ausgehen. Auch der Umstand, dass Waren in denselben spezialisierten Verkaufsstellen (z.B. Delikatessenfachhandel) oder zusammen beispielsweise in Präsentkörben, Geschenk-Sets oder vergleichbaren Produkten verkauft werden, genügt nicht für die Annahme einer Verkehrserwartung, dass die Herstellung der Waren durch dieselben Unternehmen erfolgt (BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 f. – DESPERADO/DESPERADOS; EUIPO BK, Beschluss vom 13. April 2022, R 964/2020-6, Rn. 32 f. – ZORAYA / VINA ZORAYA). Zutreffend weist die Inhaberin der jüngeren Marke darauf hin, dass mit der Argumentation, wonach bereits die (auch regelmäßige) gemeinsame Verwendung von Waren eine Ähnlichkeit begründe, auch eine solche zwischen Wein und den Gläsern, aus denen - 12 - dieser konsumiert wird, bejaht werden müsste (dezidiert dagegen EuGH GRUR Int 2009, 911 Rn. 45 – WATERFORD STELLENBOSCH), was vor dem Hintergrund der markenrechtlichen Herkunftsfunktion abwegig ist. (4) Von Kaffee und Tee sowie Kaffee- und Teegetränken unterscheiden sich Weine zudem in der Art der verwendeten Ausgangsstoffe und der Darreichungsform, nachdem erstere überwiegend als Heißgetränk aus Tassen, seltener aus Gläsern, konsumiert werden. Der überwiegende Verkehr versteht – unabhängig von der zunehmenden Verbreitung alkoholfreier Weine – unter Wein ein Getränk, das Alkohol enthält, und nimmt diese Getränke als verschiedenartig wahr (zur Unter- scheidung nach dem Alkoholgehalt vgl. auch EuG GRUR Int 2009, 143 Rn. 80 – MEZZOPANE; EuG T-150/17, Urteil vom 4. Oktober 2018, Rn. 82 – Flügel). Während Kaffee und Tee zu den Grundnahrungsmitteln gehören, die regelmäßig, in breiten Teilen des Allgemeinverkehrs (mehrmals) täglich und insbesondere auch unabhängig von Mahlzeiten konsumiert werden, wird Wein vom Verkehr als Genussmittel wahrgenommen, das zu bestimmten Anlässen oder Mahlzeiten getrunken wird. Ein Austauschverhältnis besteht nicht. Wein wird nach der Auffassung der angesprochenen breiten Verkehrskreise nicht als Ersatzgetränk für Tee oder Kaffee angesehen und umgekehrt. Die Vergleichswaren dienen zudem überwiegend unterschiedlichen Bedürfnissen: Kaffee und auch Tee in der Form von Grün- oder Schwarztee wird häufig nicht nur aus geschmacklichen Gründen, sondern auch wegen seiner anregenden, konzentrationsfördernden und ggf. aufputschenden etc. Effekte aufgrund des enthaltenen Koffeins bzw. Teeins getrunken. Mit dem Genuss von Wein verbindet der Verkehr, soweit er über den Genuss- und Geschmacksfaktor hinausgehende Wirkungen des Konsums erwartet, überwiegend eher einen gegenteiligen, nämlich entspannenden, ggf. beruhigenden Effekt. Dass es sich sowohl bei Wein als auch Kaffee- und Teegetränken jeweils um Flüssigkeiten handelt, also eine ähnliche - 13 - stoffliche Beschaffenheit vorliegt, überwindet diese Unterschiede in Ausgangs- stoffen, Verwendungszweck, Konsumanlass und Zielgruppe nicht. Auch, dass sowohl Wein als auch Tee (sowie auch Kaffee) Aromen, Gewürze etc. zugesetzt werden können, ändert nichts an den völlig unterschiedlichen Herstellungs- prozessen und Hauptzutaten: Wein wird in Fermentation aus Trauben gewonnen, Kaffee aus den Bohnen der Kaffeepflanze hergestellt, die geröstet und dann als solche vermahlen und überbrüht werden, Tee wird als Aufguss entweder von Blättern der Teepflanze oder von Kräutern, Wurzeln, Früchten etc. gebrüht. Die jeweiligen Roh- bzw. Ausgangsstoffe werden unter unterschiedlichen klimatischen Bedingungen angebaut. Auch ein Ergänzungsverhältnis im Hinblick auf einen gemeinsamen (symbiotischen) Anbau, wie er beispielsweise im Gemüseanbau dergestalt gepflegt wird, dass verschiedene Pflanzenarten in Mischkultur neben- einander gepflanzt werden, um Wachstumsvorteile oder Widerstandsfähigkeiten gegen Schädlinge oder Krankheiten zu generieren, ist zwischen Wein und Kaffee bzw. Tee nicht gegeben. Der Verkehr weiß, dass Weinbauern weit überwiegend bereits aufgrund unterschiedlicher klimatischer und bodenphysikalischer Bedürf- nisse die jeweiligen Pflanzen nicht zusammen mit Tee oder Kaffee anbauen. Aus diesen Gründen genügt auch der Umstand, dass (vereinzelt) Tees mit Wein- aroma am Markt erhältlich sind, nicht für eine Warenähnlichkeit. Auch Weinlieb- haber und -kritiker beschreiben den Geschmack von Wein häufig in Assoziationen zum Geschmack von Obst, Schokolade, Gebäck oder anderen Lebensmitteln, ohne dass insoweit die Verkehrserwartung besteht, dass diese Waren tatsächlich im Wein enthalten sind oder mit seiner Herstellung zu tun haben. (5) Dass Wein mit Kaffee und/oder Tee vermischt werden kann, genügt aus den bereits oben bezüglich der Vermischung und gemeinsamen Benutzung mit Lebens- mitteln dargestellten Gründen nicht als verwechslungsrelevantes Ähnlichkeits- kriterium (so ausdrücklich für die Waren alkoholische Getränke und Energiegetränke EuG T-150/17, Urteil vom 4. Oktober 2018, Rn. 77 ff. – Flügel). Ein - 14 - funktionales Ergänzungsverhältnis im oben beschriebenen Sinne besteht nicht (EuG GRUR Int 2009, 143 Rn. 84 – MEZZOPANE). Auch, dass sowohl Wein als auch Kaffee und Tee oder Getränke mit diesen Waren regelmäßig gemeinsam in Restaurants, Gaststätten und Trinklokalen angeboten werden (zu diesem Umstand bzgl. der von den Widerspruchsmarken bean- spruchten Lebensmitteln bereits oben), begründet keine Verkehrserwartung einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft und Produktverantwortlichkeit (EuG GRUR Int 2009, 143 Rn. 91 – MEZZOPANE), da dies für nahezu alle denkbaren Getränkewaren gilt. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Warenangebote wie „Winzerkaffee“ oder „Winzerkuss Likör“ eine Verkehrsauffassung behauptet, die von engen Berührungspunkten zwischen Wein und Kaffee ausgehe, geht dies fehl. Es handelt sich bereits ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlagen gerade nicht um Kaffee, sondern um Liköre, also alkoholhaltige Getränke mit Kaffee bzw. Kaffeearomen, was allenfalls für eine Ähnlichkeit zwischen Wein und sonstigen alkoholischen Getränken sprechen würde. Ein derartiges Produkt wird im Übrigen als Genussmittel aus anderen Gründen und zu anderen Anlässen konsumiert als Kaffee oder Tee. Mischgetränke von Wein mit Kaffee oder Tee stellen Randerscheinungen und Nischenprodukte dar, die eine allgemeine Verkehrserwartung von engen Berührungspunkten zwischen diesen Waren nicht zu begründen vermögen. Die für die Feststellung eines Einflusses auf die Verkehrserwartung erforderliche allge- meine Branchenübung (zu diesem Kriterium vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 86 m.w.N.) im Sinne einer gewissen Verbreitung entsprechender Angebote oder Gewohnheiten ergibt sich aus den von der Wider- sprechenden angeführten Einzelnachweisen nicht. - 15 - Soweit die Widersprechende beispielsweise den auf der Internetpräsenz der Beschwerdegegnerin abrufbaren Artikelbeitrag „Kaffee ist der neue Wein“ als Beleg für enge Berührungspunkte anführt, kann der Senat solche ebenfalls nicht erkennen: Aus dem angeführten Artikel ergibt sich die Bewertung, dass „Kaffee- Trends“ in Teilen des Verkehrs eine große Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur vertieften Befassung mit dem Thema, Entwicklung von Vorlieben in der Zubereitung und bei der Wahl der Produkte etc. zukomme. Ein derartiges Verhalten ist allge- meinbekannt auch bei Weinliebhabern zu finden, was jedoch keinerlei Annahme einer gemeinsamen Produktverantwortung für Kaffee und Wein begründet, sondern allein das Phänomen umschreibt, dass Teile des Verkehrs mit entsprechendem Wissen, finanziellem Hintergrund und Vorlieben kulinarischen Themen eine größere Aufmerksamkeit und Wertschätzung entgegenbringen als andere. Auch aus Tee hergestellter „Teewein“ (vgl. den von der Beschwerdeführerin angeführten Artikel „Lebensmittelforscher verwandelt Tee in Wein“ auf „www.welt.de“ vom 29. August 2011) ist ein Nischenprodukt, das keine allgemeine Branchenübung und daran anknüpfende Verkehrsauffassung belegt. Dass Winzer regelmäßig auch Traubensaft in verschiedenen Varianten anbieten, ist ebenfalls nicht geeignet, um von einer gemeinsamen Produktverantwortlichkeit der Hersteller von Wein für Obst auszugehen. Eine Branchenübung, nach der in relevantem Umfang Weinhersteller auch (sonstige) Obstsäfte – für welche die Widerspruchsmarken im Übrigen keinen Schutz beanspruchen – unter einer gemeinsamen Marke anbieten, besteht nicht. Bei Traubensaft weiß der Verkehr hingegen, dass dieser aus demselben Ausgangsstoff – nämlich Weintrauben, die insbesondere von Winzern angebaut werden – besteht wie Wein, was eine einheitliche Produktverantwortung nahelegt. (6) Anlass zu einer anderen Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin angeführten divergierenden Entscheidungen des BPatG und des BGH. Die der Entscheidung BPatG 32 W (pat) 144/02 = BeckRS 2009, 02143 - 16 - – OPUS ONE zugrunde liegende Annahme, aufgrund der Möglichkeit des gemein- samen Verzehrs von Wein und Lebensmitteln, wie Brot oder Teigwaren, seien diese einander ergänzende Produkte, ist nach der oben dargestellten maßgeblichen nationalen und europäischen Rechtsprechung lediglich ein (geringer zu gewichten- der) Aspekt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, ob der angesprochene Verkehr von einer gemeinsamen Produktverantwortung ausgeht. Dieser Aspekt ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Es ist nicht statthaft, hierbei allein auf Aspekte wie gemeinsame Vertriebsstätten oder den gemeinsamen Konsum von Waren für die Bewertung der Verbrauchererwartung abzustellen, die Waren stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. etwa EUIPO BK, Beschluss vom 18. Januar 2023, R 218/2020-4, Rn. 37 – AALTO/AALTO PS; EUIPO BK, Beschluss vom 16. September 2021, R 1202/2016-5, Rn. 32 – Inferno/Val do Inferno). Der Gesichtspunkt einer funktionellen Ergänzung zwischen Waren darf nicht zur Vernachlässigung der weiteren Faktoren führen, die für die Beurteilung einer Produktähnlichkeit nach der Verkehrsauffassung relevant sein können (h.M.: EuGH GRUR Int 2009, 911 Rn. 45 – WATERFORD STELLENBOSCH; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 – DESPERADO/DESPERADOS; Wirtz in Ingerl/Rohne/Nordemann, 4. Aufl. 2023, § 14 MarkenG, Rn. 734; a.A. – überholt – BPatG 25 W (pat) 151/02 BeckRS 2009, 15822 – Wintertraum; BGH GRUR 2001, 507, 508 – REVIAN/EVIAN). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist das angerufene Gericht nicht gehindert, bei der Prüfung der Warenähnlichkeit als Voraussetzung einer Verwechslungsgefahr auch die Entscheidungspraxis der maßgeblichen europäischen Gerichte mitzuberücksichtigen, nachdem die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Umsetzung des harmonisierten Markenrechts dienen. b) In der Gesamtschau überwiegen die Gesichtspunkte, die gegen eine Vorstellung des Verkehrs von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft und Produktver- antwortung oder einer wirtschaftlichen Verbindung von Unternehmen, die Wein - 17 - herstellen und solchen, die die gegenständlichen Widerspruchswaren herstellen, sprechen. Nach alldem besteht zwischen den Vergleichswaren eine verwechs- lungshindernde (absolute) Warenunähnlichkeit. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Zeichenähnlichkeit war nicht mehr entscheidungserheblich einzugehen. III. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG). Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Antrag auf Anberaumung einer solchen gestellt. Auch der Senat hat sie nicht für sachdienlich erachtet. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen, § 71 Abs. 1 MarkenG, bestand kein Anlass. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, - 18 - 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Wagner Sedlmeier