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Beschluss

26 W (pat) 25/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat25.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat25.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 25/23 ________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2021 231 753 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2023 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 000 278 028 zurückgewiesen worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird ange- wiesen, die Eintragung der Marke 30 2021 231 753 insgesamt zu löschen. 2. Soweit die Widersprüche aus den Marken DD 642 819, EM 008 117 715, 303 59 421 und EM 016 026 353 zurückge- wiesen worden sind, ist die Beschwerde der Widersprechenden derzeit gegenstandslos. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke ist am 6. Juli 2021 angemeldet und am 4. August 2021 unter der Nummer 30 2021 231 753 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der Klasse 3: Kosmetika; Wäscheaufheller; Kreide zum Reinigen; Reinigungsmittel; Schleifmittel; Poliermittel; Mandelseife; - 3 - Fleckenentferner; Badezusätze, nicht für medizinische Zwecke; Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke; Klasse 7: Bürsten für Staubsauger; Elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte; Waschapparate; Staubsauganlagen für Reinigungszwecke; Staubsauger; Selbstfahrende Straßenkehrmaschinen; Dampf-Mopps; Elektrische Küchenmaschinen; Elektrische Shampooniermaschinen und -geräte für Teppiche und Teppichböden; Müllzerkleinerer; Klasse 21: Mopps; Waschwannen; Elektroverdampfer mit Netzanschluss für Mückenschutzmittel; Staubwedel; Trinkkrüge; Reinigungstücher; Besen; Putzkissen; Teeservice [Tafelgeschirr]; Bürsten. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 3. September 2021 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus insgesamt fünf Kenn- zeichen, nämlich: 1. aus der am 8. Juli 1996 angemeldeten und am 13. November 2006 eingetragenen Unionswortmarke 000 278 028 NIKE geschützt für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und - instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen - 4 - Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Handtaschen, Geldbörsen, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Klasse 42: Zimmervermittlung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels, Pensionen; Dienstleistungen von Einrichtungen, die sich speziell mit der Bereitstellung von Lebensmitteln oder Getränken für den Verzehr befassen; diese Dienstleistungen können von Restaurants, Selbstbedienungsgaststätten und Kantinen erbracht werden; persönliche Dienstleistungen von Einrichtungen zur Befriedigung individueller Bedürfnisse; dazu können Begleitung, Schönheitssalons, Friseursalons gehören; Dienstleistungen, die von Personen einen hohen Grad geistiger Tätigkeit erfordern und sich auf theoretische oder praktische Aspekte komplexer Gebiete menschlichen Strebens beziehen und individuell oder gemeinschaftlich, in der Eigenschaft als Mitglieder eines Verbandes erbracht werden; die von diesen Personen erbrachten Leistungen setzen eine umfassende und gründliche universitäre Bildung oder gleichwertige Erfahrungen voraus; Dienstleistungen von Reisebüros oder Vermittlern, die Hotelreservierungen für Reisende vornehmen; Dienstleistungen, die nicht in anderen Klassen enthalten sind, wie sie von Verbänden für ihre eigenen Mitglieder erbracht werden; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; - 5 - 2. aus der am 12. März 1979 angemeldeten und am 18. Oktober 1979 in das Register eingetragenen nationalen Wort-/Bildmarke DD 642 819 geschützt für Waren der Klassen 18 und 25: Reisetaschen, Handtaschen, Schultertaschen, Sporttaschen, alle vorgenannten Waren aus Kunstleder; Sportschuhe, Sportbekleidung; 3. aus der am 23. Februar 2009 angemeldeten und am 14. November 2009 eingetragenen Unionswortmarke 008 117 715 NIKE GRIND geschützt für Waren der Klasse 19: Synthetische Flächen, einschließlich künstliches Gras, Kunstrasen, und Matten aus Schaumstoff, Gummi, Nylon, Leder, Baumwolle, Kunststoff oder Polyethylen für Sport- und Freizeitflächen im Innen- und Außenbereich; Klasse 25: Schuhwaren; Bekleidungsstücke, nämlich Hosen, Shorts, Hemden, T-Shirts, Pullover, Sweatshirts, Jogginghosen, Unterwäsche, Sport-BHs, Kleider, Röcke, Sweater, Jacken, Socken, Kopfbedeckungen, Schweißbänder, Handschuhe, Gürtel, Strickwaren, Mäntel, Westen; Klasse 27: Synthetische Flächen, nämlich künstliches Gras, Kunstrasen, und Matten aus Schaumstoff, Gummi, Nylon, Leder, Baumwolle, Kunststoff oder Polyethylen für Sport- und Freizeitflächen im Innen- und Außenbereich; - 6 - 4. aus der am 14. November 2003 angemeldeten und am 13. Januar 2004 einge- tragenen nationalen Wortmarke 303 59 421 NIKE AIR geschützt für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Sporttaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Schuhwaren, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellen von Waren zum Nutzen anderer, zwecks Begutachtung und Erwerb dieser Waren; 5. aus der am 11. November 2016 angemeldeten und am 5. April 2017 eingetragenen Unionswortmarke 016 026 353 NIKE geschützt für Dienstleistungen der Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung, Organisation und Durchführung eines breiten Angebots an Leichtathletik- und Sportaktivitäten, -veranstaltungen, -wettbewerben und - tournieren; Motivierung und Entwicklung von Sporttalenten durch die Organisation und Durchführung Sportprogrammen und -aktivitäten; Förderung von Jugend- und Breitensport und Sportunterricht durch die Organisation und Durchführung von Jugend- und Breitensportprogrammen und -aktivitäten; Organisierung, Durchführung von und Vermittlung der Teilnahme an Kultur- und Gemeinschaftsprogrammen; Ausbildung auf den Gebieten Sport und Fitness. - 7 - Der Widerspruch richtet sich gegen alle für die jüngere Marke geschützten Waren und ist jeweils für jede Widerspruchsmarke auf alle Waren/Dienstleistungen gestützt. Die Widersprechende macht Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG geltend. Die Marke NIKE sei eine berühmte Marke und gehöre zu den bekanntesten Bekleidungsmarken der Welt. Sie sei jahrzehntelang intensiv benutzt worden und auch durch umfassende Sponsoring- Aktivitäten bekannt. Hierzu hat die Widersprechende im Einzelnen vorgetragen und u.a. eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin (Managerin) der Wider- sprechenden vorgelegt. Weiter ist die Widersprechende der Ansicht, die angegriffene Marke sei der älteren Marke hochgradig ähnlich und enthalte diese vollständig. Sie werde wegen des hohen Grades an Zeichenähnlichkeit mit den Widerspruchsmarken in Verbindung gebracht. Auch nutze die jüngere Marke die Unterscheidungskraft des älteren Widerspruchszeichen aus und beute dessen Ruf im Wege des Imagetransfers aus. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, auf den Widerspruch die angegriffene Marke teilweise gelöscht, nämlich für die Waren Klasse 3: Kosmetika; Mandelseife; Badezusätze, nicht für medizinische Zwecke; Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke; Klasse 21: Trinkkrüge; Teeservice [Tafelgeschirr]. Im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar mangels Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 119 Nr. 1) MarkenG bestehe. Allerdings sei im Umfang der Löschungsanordnung hinsichtlich der Unionswiderspruchsmarke 000 278 028 der Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 119 Nr. 1) MarkenG gegeben. Die Widerspruchsmarke NIKE sei offenkundig und amtsbekannt im Hinblick auf Sport- und Lifestyle-Bekleidung und entsprechende Schuhwaren bereits seit langer Zeit und im großen Umfang am Markt präsent und trete quasi jedermann gegenüber. Die - 8 - Vergleichsmarken seien im Umfang der von der Löschungsanordnung betroffenen Waren in einer Weise ähnlich, dass sie vom Verkehr gedanklich miteinander verknüpft werden können. Die jüngere Marke sei der Widerspruchsmarke NIKE klanglich mindestens durchschnittlich ähnlich und komme dieser nahe bis sehr nahe. Weil dem Verkehr bekannt sei, dass Anbieter im Premiumsegment der Bekleidungswaren auch Produktlinien für Kosmetik und Körperpflegeprodukte anböten, um ihr Image auch in diesen Marktbereich zu transportieren bzw. weil auch die von der Löschungsan- ordnung betroffenen Waren der Klasse 21 häufig als Merchandising-Waren begeg- neten, bestehe die Gefahr einer gedanklichen Verknüpfung. Eine solche könne aber für weiteren Waren der jüngeren Marke nicht festgestellt werden. Diese seien den Waren, für die die Widerspruchsmarke Bekanntheit genieße, in jeder Hinsicht unähnlich und wiesen keine sachlichen Berührungspunkte damit auf. Insbesondere könne eine Gewöhnung des Verkehrs daran nicht festgestellt werden, dass bekannte Hersteller von Sport-/Lifestylebekleidung typischerweise in den branchenfremden Bereich der betreffenden Waren der Klassen 3, 7 und 21 vordringen. Auch eine Berührung der bekannten Marke im Zusammenhang mit Sponsoring- bzw. Merchandising-Aktionen sei bezüglich dieser Waren nicht gegeben. Schließlich spiele das besondere, mit hochwertiger Qualität und hochwertigem Design assoziierte Image der Widerspruchsmarke bei diesen Waren keine oder allenfalls eine untergeordnete Rolle. Soweit der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung herstelle, nutze die jüngere Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund aus, weil sie sich in die Sogwirkung der älteren Marke begebe, um an deren Ruf ohne finanzielle Gegenleistung zu partizipieren. Ob Löschungs- gründe auch hinsichtlich der oben unter Ziff. 2. – 5. aufgeführten Widerspruchsmarken gegeben seien, könne dahingestellt bleiben, weil deren Schutz jedenfalls nicht über die unter Ziff. 1. aufgeführte Widerspruchsmarke NIKE hinausgehe. Die Beschwerde der Widersprechenden richtet sich gegen die teilweise Zurückwei- sung des Widerspruchs. Die Widersprechende ist der Ansicht, auch bei den weiteren Waren der jüngeren Marke sei eine gedankliche Verknüpfung zu besorgen. Insbe- sondere seien Berührungspunkte zu Reinigungsmitteln gegeben, weil solche zur - 9 - Reinigung der unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Waren verwendet würden. Der Verbraucher verbinde darüber hinaus die Widerspruchsmarken mit einer Reihe von Lifestyle-Produkten, da die ältere Marke einen aktiven Lebensstil unterstütze. Dies bedinge einen erweiterten Schutz der Widerspruchsmarken angesichts deren Reich- weite und Bekanntheitsgrad. Zu den für die jüngere Marke beanspruchten „Waschmaschinen“ der Klasse 7 bestehe ein Komplementärverhältnis, da in diesen Schuhe und Kleidung gewaschen würden. Auch sei der Vertrieb der Waren, für welche die angegriffene Marke Schutz suche, dem Image der älteren Marken abträglich und könne deren Ruf schmälern. Zudem sei eine Verwechslungsgefahr gegeben. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 13. Februar 2023 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewie- sen worden ist, und das DPMA anzuweisen, die Marke 30 2021 231 753 vollständig zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren inhaltlich geäußert. Anträge im Beschwerdeverfahren hat sie nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Gegenstand der Beschwerde der Widersprechenden sind die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 3: Wäscheaufheller; Kreide zum Reinigen; Reinigungsmittel; Schleifmittel; Poliermittel; Fleckenentferner; - 10 - Klasse 7: Bürsten für Staubsauger; Elektrische Reinigungsmaschinen und –geräte; Waschapparate; Staubsaugeranlagen für Reinigungszwecke; Staubsauger; Selbstfahrende Straßenkehrmaschinen; Dampf-Mopps; Elektrische Küchenmaschinen; Elektrische Schampooniermaschinen und -geräte für Teppiche und Teppichböden; Müllzerkleinerer; Klasse 21: Mopps; Waschwannen; Elektroverdampfer mit Netzanschluss für Mückenschutzmittel; Staubwedel; Reinigungstücher; Besen; Putzkissen; Bürsten. 2. Der Widerspruch ist im Umfang der beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke begründet, da auch insoweit der Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke wegen der älteren Marke EM 000 278 028 NIKE (im folgenden: Widerspruchsmarke) gemäß §§ 119 i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Hierbei ist im Widerspruchsverfahren unabhängig von gegebenenfalls bereits bekannten Benutzungshandlungen in Bezug auf die jüngere Marke von einer fiktiven markenmäßigen und rechtserhaltenden Benutzung im registrierten Umfang auszugehen und genügt im Hinblick auf das Vorliegen der Verletzungstatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eine mehr als nur hypothetische Gefahr (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 9 Rn. 6, 569 m.w.N.). a) Die Widerspruchsmarke NIKE ist eine in der Union und auch im Inland hochgradig bekannte, sogar berühmte Marke für Bekleidung und Schuhwaren. aa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten - 11 - Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 – ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST]; EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19 – ÖKO-Test I; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel; BGH GRUR 2004, 235, 238 – Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbe- sondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdeh- nung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (EuGH GRUR Int. 2000, 73 Rn. 23 ff. – Chevy; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 – WUNDERBAUM II; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 22 - OTTO Cap). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel, BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49 – TÜV II; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap). bb) Nach diesen Grundsätzen weist die Widerspruchsmarke in Deutschland (und der Union) sowohl heute als auch bereits zum Kollisionszeitpunkt, dem Anmeldetag der angegriffenen Marke (6. Juli 2021), aufgrund langjähriger intensiver Benutzung eine weit überdurchschnittliche Bekanntheit i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in der Gesamt- bevölkerung und damit bei allen beteiligten Verkehrskreisen auf. Im Bereich von Bekleidungs- und Sportmarken gehört die Widerspruchsmarke nach der Kenntnis der Senatsmitglieder, die ebenfalls zum angesprochenen Verkehr gehören, mit Abstand zu den am stärksten präsenten Marken mit bedeutendem Marktanteil (vgl. etwa Ergebnis des „BrandZ-Rankings 2024“, abrufbar unter „www.handelsdaten.de/brandz- ranking-2024-nike-bleibt-unangefochten-wertvollste-bekleidungs-und-sportmarke“ oder den Artikel „Marken-Ranking: Nike auch 2021 wertvollste Bekleidungsmarke“ vom 12.04.2021, abrufbar unter „www.ispo.com/maerkte/marken-ranking-nike-auch- 2021-wertvollste-bekleidungsmarke-der-welt (...)“). - 12 - Diese hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei sämtlichen angesprochenen Verkehrskreisen stellt sich nach Auffassung des Senats als offenkundig i.S.v. § 291 ZPO i.V.m. 82 Abs. 1 MarkenG dar. Indiziell wird dieser hohe Bekanntheitsgrad zudem durch die zahlreichen von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die eidesstattliche Versicherung und ihren – unwidersprochenen – Sachvortrag mitgestützt. Die Bekanntheit erstreckt sich primär auf Sportbekleidung und sog. Lifestyle- Bekleidung sowie entsprechende Schuhwaren, insbesondere Turnschuhe, Sneakers etc. und resultiert allgemein bekannt aus jahrzehntelanger Präsenz der unter der Marke angebotenen genannten Waren im Einzelhandel, auch im Online-Bereich, in der Werbung in verschiedenen Medien und umfangreichen Sponsoring-Aktivitäten der Widersprechenden für bekannte Spitzensportler, Fußballmannschaften oder im Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen. b) Die jüngere Wort-/Bildmarke ist bereits an deren Anmeldetag hinsichtlich sämtlicher für diese eingetragenen Waren der Klassen 3, 7 und 21 mit der bekannten älteren Wortmarke NIKE gedanklich in Verbindung gebracht worden. aa) Der Sonderschutz einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Verkehr die fraglichen Marken gedanklich miteinander verknüpft, was nach gefestigter Rechtsprechung erfor- dert, dass nach Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke – ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt – geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 14 MarkenG, Rn. 398 m.w.N.). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch - 13 - Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungs- gefahr zählen (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 30 – Adidas/Fitnessworld; EuGH GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM; EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDER-JOGHURT/KINDER; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 – Springender Pudel m.w.N.). Es kann genügen, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise die Marken miteinander gedanklich verknüpfen, ohne dass eine Verwechslungsgefahr besteht oder eine Herkunftstäuschung stattfindet (EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 31 – Adidas/Fitnessworld; EuGH GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca). bb) Der von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke NIKE kommt bzw. kam sowohl heute als auch bereits zum Kollisionszeitpunkt aufgrund langjähriger intensiver Benutzung eine hohe Kennzeichnungskraft zu, was sich aus den obigen Ausführungen zur Bekanntheit ergibt. cc) Zwischen den Vergleichsmarken besteht eine hochgradige Ähnlichkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. (1) Die Zeichenähnlichkeit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben. Für die Bejahung der Zeichen- ähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrneh- mungsbereiche; es genügt daher, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Nur bei Zeichenunähnlichkeit scheidet ein Bekanntheitsschutz aus (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 16 u. 23 – Springender Pudel). (2) Maßstab der Prüfung der Zeichenähnlichkeit sind die durch die Kollisionsmarken angesprochenen Verkehrskreise, die im vorliegenden Fall für beide Marken identisch sind. Beide Marken sprechen breite Verkehrskreise an, nämlich neben dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver- - 14 - braucher auch den Fachverkehr, sodass es hier wegen der Identität der ange- sprochenen Verkehrskreise keiner weiteren Differenzierung bedarf (zur Problematik des maßgeblichen Verkehrs für die Annahme einer Gefahr einer gedanklichen Verknüpfung, welcher sich nach der Art der im Raum stehenden Beeinträchtigung bzw. Ausnutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bestimmt, vgl. Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, § 14 MarkenG, Rn. 1281 m.w.N.). (3) Die Vergleichsmarken sind klanglich weit überdurchschnittlich ähnlich. Die ange- griffene Marke lehnt sich derart an die Widerspruchsmarke an, dass sie einer Nach- bildung der bekannten Marke nahekommt (vgl. zu diesem Aspekt auch BPatG 26 W (pat) 32/20 – ROLESS) und nicht lediglich allgemeine Assoziationen zur bekannten Widerspruchsmarke hervorruft. Wie bereits das DPMA im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, kommen sich die Marken unabhängig von den verschiedenen im Raum stehenden Aussprachevarianten klanglich erheblich nahe: Soweit Teile des inländischen Verkehrs die jüngere Marke im Sinne einer deutschen Aussprache unter Mitbe- nennung eines geschlossenen „e“ als Auslaut aussprechen, werden sie dies auch bezüglich der angegriffenen Marke tun. Insoweit stehen sich phonetisch die Zeichen „[ˈnaɪ̯kə]“ und „[ˈniːkə]“ gegenüber. Soweit eine anglizierte bzw. amerikanisierte Aussprache gewählt wird – „[ˈnaikiː]“ vs. „[ˈnaikiː]“ – besteht erst recht ein an Identität grenzender klanglicher Gleichlauf. Selbst bei einer Benennung der jüngeren Marke in Anlehnung an die deutsche Aussprache (mit unbetontem Auslaut-e) und zugleich Benennung der Widerspruchsmarke angliziert mit betontem Auslaut-e ergibt sich eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken: Der Zwielaut „ai“ der deutschen Sprache wird identisch mit dem in der Widerspruchsmarke enthaltenen Buchstaben „i“ – ausgesprochen [ai] – artikuliert. Dahingestellt bleiben kann – ebenso wie die Frage einer etwaigen (schrift-)bildlichen Ähnlichkeit –, ob die beiden Markenwörter begrifflich aufgrund eines etwaigen gemein- samen Ursprungs als Bezeichnung der griechischen Siegesgöttin ähnlich sind. Wie bereits vom DPMA im Beschluss vom 13. Februar 2023 ausgeführt, dürfte dieser begriffliche Hintergrund jedenfalls dem überwiegenden Teil des angesprochenen Verkehrs in Ermangelung vertiefter Kenntnisse der griechischen Mythologie und - 15 - mangels Bezügen der beschwerdegegenständlichen Waren hierzu eher weniger geläufig sein. dd) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind zunächst der überragende Bekanntheitsgrad und die hierdurch gesteigerte, sehr hohe Kennzeichnungskraft der bekannten Widerspruchsmarke 1 sowie die hochgradige (phonetische) Markenähn- lichkeit zu berücksichtigen. Diese Umstände sprechen im vorliegenden Fall für eine gedankliche Verknüpfung der jüngeren mit der älteren Marke. Weiter sind auch die Art der betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28, 32 – ÖKO-TEST I; BPatG GRURPrax 2020, 477 Rn. 40 - Kanubay). Auch wenn die Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen nicht Voraussetzung für den Sonderschutz einer bekannten Marke ist und ein solcher grundsätzlich auch branchenübergreifend in Betracht kommt, ist im Rahmen der Prüfung der erforderlichen gedanklichen Verknüpfung von Bedeu- tung, für welchen Waren- bzw. Dienstleistungsbereich eine Bekanntheit vorliegt, wie weit diese reicht und ob diese ggf. über den eigentlichen „Kernbereich“ der bekannten Marke hinaus auf weitere Waren- bzw. Dienstleistungsbereiche ausstrahlt (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 53 f. – Intel/CPM; BPatG GRURPrax 2020, 477 Rn. 40 – Kanubay; BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 41 – DEGOBASF; BPatG BeckRS 2017, 144333 Rn. 42 – Grünkäppchen; BPatG 26 W (pat) 32/20 Rn. 94 gem. Juris-Zitierung – ROLESS; BPatG GRUR-RS 2024, 14860 Rn. 46 – motherbook; BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 25 – dOCUMENTA). (1) Für die Widerspruchsmarke ist aufgrund ihres hohen Bekanntheitsgrads davon auszugehen, dass ihre Kennzeichnungskraft für Waren aus ihrem „Kernbereich“, nämlich Bekleidungs- und (Sport-)Schuhwaren, so überragend ist, dass sie die Unähn- lichkeit zu den für die jüngere Marke beanspruchten Waren überwindet. Dies gilt auch für die absolut unähnlichen Waren, insbesondere der Klasse 7, der jüngeren Marke. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich bei der älteren Widerspruchsmarke zugleich um ein ebenfalls weithin bekanntes Firmen- bzw. Unter- nehmenskennzeichen handelt. Bei einer derartigen Bekanntheit kann das Zeichen zu einem wertvollen, einer selbständigen wirtschaftlichen Verwertung zugänglichen Besitzstand werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 14 MarkenG, - 16 - Rn. 361; BPatG 26 W (pat) 32/20 Rn. 93 gem. Juris-Zitierung – ROLESS; BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 41 – DEGOBASF). Es löst sich in der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs zunehmend von den Waren und Dienstleistungen, für die es geschützt ist und benutzt wird. Dies kann zur Folge haben, dass der Verkehr dieses Zeichen auch dann als Hinweis auf die berühmte Marke der Widersprechenden und ihrer Unternehmensbezeichnung auffasst, wenn es ihm außerhalb des Waren- und/oder Dienstleistungsbereichs, für den es eine überragende Bekanntheit und Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann, als Bestandteil eines jüngeren Zeichens begegnet. Je deutlicher und „unverfälschter“ die übernommene Marke dabei in dem angegriffenen Kennzeichen hervortritt, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es auch als solches erkannt und als Hinweis auf die ältere Markeninhaberin aufgefasst wird (BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 25 – dOCUMENTA; BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 41 – DEGOBASF). (2) Die Bekanntheit der Widerspruchsmarke hat ihren Ursprung im vorliegenden Fall zwar im Warenbereich „Sport- und Lifestyle-Bekleidung“ sowie „Schuhe“. Der ange- sprochene Verkehr verbindet mit den unter der Widerspruchsmarke angebotenen Kernwaren über deren eigentlichen unmittelbaren Verwendungszweck hinaus (situationsangemessene Bedeckung des Körpers, insbesondere bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten, bzw. Schutz des Fußes/Unterstützung des menschlichen Bewegungsapparats bei sportlicher Betätigung) auch ein bestimmtes Lebensgefühl. Die entsprechenden Widerspruchswaren können als Ausdruck eines bestimmten sportlichen, aktiven Lebensstils eingesetzt werden und werden von wesentlichen Teilen des Verkehrs auch als solche betrachtet und unter dieser Prämisse erworben. Bei den genannten Waren, für welche die Widerspruchsmarke die hier maßgebliche hohe Bekanntheit erlangt hat, handelt es sich zudem um solche des täglichen Bedarfs, nämlich Bekleidung und Schuhwaren, die zum regelmäßigen Tragen und Gebrauch bestimmt sind, und nicht etwa um reine Luxusgüter. Hierbei können diese Waren auch verschmutzt werden. Ohne dass es darauf ankommt, können daher auch entsprechen- de Reinigungsmittel mit einem etwaigen durch die Waren transportierten „Lifestyle“ gedanklich in Verbindung gebracht werden, sodass Berührungspunkte auch zu den für die jüngere Marke weiter beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren gegeben sein können und beim angesprochenen Verkehr die Möglichkeit besteht, - 17 - durch die hochgradig ähnliche angegriffene Marke an die sehr bekannte Wider- spruchsmarke erinnert zu werden. c) Weiter erfordert der Löschungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, dass die (zu unterstellende) Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder Wert- schätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigten würde. Angesichts der überragenden Bekanntheit der Widerspruchsmarke sowie des gleich- lautenden Firmenzeichens ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke jedenfalls die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke in unlauterer Weise beeinträchtigt. aa) Unterscheidungskraft im Sinne des Tatbestands des Sonderschutzes einer bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG meint die durch die Bekanntheit der Marke vermittelte besondere Kennzeichnungs- und Werbekraft, also den oben darge- stellten wettbewerblichen Besitzstand, der einen Schutz auch jenseits von Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit rechtfertigt (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 14 MarkenG, Rn. 403 m.w.N.). Unter „Beeinträchtigung der Unterscheidungs- kraft“ ist die Minderung der Kennzeichnungskraft durch die Benutzung des identischen oder eines ähnlichen Zeichens zu verstehen („Verwässerung“). Sie liegt vor, wenn die Eignung der Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber dieser Marke stammend zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung der jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 76 – Intel). Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnitts- verbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens besteht (EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 39 – L’Oreal/Bellure). bb) Ob die Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird, ist im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei (auch hier) grundsätzlich eine Wechselwirkung zwischen dem Ausmaß der Bekanntheit des älteren Zeichens und der Ferne oder - 18 - Nähe der betreffenden Waren/Dienstleistungen besteht. Eine Beeinträchtigung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft der Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt (EuGH GRUR 2015, 1002 Rn. 33 – Iron & Smith/Unilever; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 41 – ÖKO-TEST I; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 61 – RETROLYMPICS). cc) Bei einer wie hier gegebenen überragenden Bekanntheit bzw. Berühmtheit des älteren Widerspruchskennzeichens kann sich ein praktisch alle Waren und Dienstleis- tungen erfassender Verwässerungsschutz ergeben (vgl. Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 1371, wo als Beispiele für derart bekannte bzw. berühmte Marken, die waren-/dienstleistungs- bzw. branchenunab- hängig, d.h. ausnahmslos in jeder denkbaren Branche, einem Verwässerungsschutz unterfallen, „Coca-Cola“, „adidas“ oder „LEGO“ aufgeführt werden; vgl. weiter die Aufzählung bei Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 14 MarkenG, Rn. 411 m.w.N.). Die greifbare Anlehnung der jüngeren Marke an die Widerspruchsmarke in Gestalt einer phonetischen Imitation ist sowohl dazu geeignet, das durch die langjährige, intensive Benutzung der älteren Marke erworbene Image aufzuweichen als auch dazu, entsprechend bezeichneten Produkten eine höhere Aufmerksamkeit zu verschaffen (zu diesem Aspekt vgl. auch OLG Hamburg MarkenR 2003, 401 Rn. 86 ff. gem. Juris-Zitierung – VISA). Der durch die ältere Marke angesprochene Verkehr bringt der Widerspruchsmarke Wert- und Qualitätsvorstellungen entgegen, die über reine Produkteigenschaften hinausgehen und sich, wie bereits ausgeführt, auf die Vermittlung eines bestimmten Lebensgefühls (sportlich, dynamisch, aktiv) erstrecken. Dieser – im Sinne eines wettbewerblichen Besitzstands erworbene – Ruf wird durch die Verwendung der an die Widerspruchsmarke erkennbar angelehnten jüngeren Marke verwässert. Der mit der Widerspruchsmarke verbundene positiv konnotierte „Lifestyle“ droht relativiert zu werden, wenn diese Verkehrserwartung auf die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke übertragen wird. Denn diese Waren betreffen verschiedene Aspekte des gemeinhin wenig positiv konnotierten Themas „Reinigung“ bzw. „Putzen“ oder „Waschen“, sei es als Apparate/Maschinen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten oder als Substanz oder Mittel, das für Reinigungszwecke benutzt wird, also allesamt Waren, die ihrem - 19 - Verwendungszweck entsprechend für „lästige, notwendige Pflichtaufgaben“ des Alltags zum Einsatz kommen und vom Verkehr gerade nicht als Ausdruck eines ange- strebten positiven Lebensstils wahrgenommen werden. Das mit der Widerspruchs- marke verbundene Lifestyle-Image würde unweigerlich aufgeweicht werden, soweit die hochgradig ähnliche angegriffene Marke im Bereich der von ihr beanspruchten Waren dem Verkehr begegnen würde. dd) Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke erfolgt schließlich auch in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, welchen rechtfertigenden Grund die Markenin- haberin haben könnte, sich derart eng an eine berühmte Produktmarke, die zugleich Firmenzeichen ist, anzulehnen, dass das jüngere Zeichen in klanglicher Hinsicht wie eine bewusste Nachbildung der bekannten älteren Marke wirkt und die Markenin- haberin dadurch zu einer Imageverbesserung für ihre Produkte gelangen kann. Die angegriffene Marke unterliegt daher für sämtliche ihrer Waren dem Löschungsgrund nach §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 S. 1, 9 Abs.1 Nr. 3 MarkenG. Ob über die zuvor dargestellten Umstände hinaus auch eine unlautere Beeinträch- tigung der Wertschätzung in Betracht kommt, weil die Verwendung einer Marke mit dem dargestellten positiven sportlich-aktiven Image für Waren aus dem Segment „Reinigung“ einen inkompatiblen Zweitgebrauch darstellt (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 14 MarkenG, Rn. 426; BGH GRUR 1991, 609 Rn. 48 ff. gem. Juris- Zitierung – SL; OLG Hamburg GRUR 1999, 339, 342 – Yves Roche), kann dahin- gestellt bleiben. 3. Die Beschwerde der Widersprechenden ist bezüglich der Widersprüche aus den weiteren Widerspruchskennzeichen (Nr. 2 – 5 entsprechend der Aufzählung oben) derzeit – und mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung abschließend – gegenstandslos, weil schon im Hinblick auf den Widerspruch aus der Marke 30 2021 231 753 die Löschung der jüngeren Marke für sämtliche Waren anzuordnen war. - 20 - III. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. IV. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Wider- sprechende nur hilfsweise – für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde – einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte und eine solche vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet worden ist. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 21 - 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Wagner Sedlmeier