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Beschluss

30 W (pat) 4/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:280725B30Wpat4.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:280725B30Wpat4.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 4/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 105 906.6 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Zeichen PCA ist am 6. Mai 2020 als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen der „Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom; Abzweigdosen, -kästen [Elektrizität]; Additionsmaschinen; Anker [Elektrizität]; Anlasserkabel für Motoren; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussteile für elektrische Leitungen; elektrische Kabelkanäle; elektrische Kollektoren; elektrische Kontakte; elektrische Kontrollapparate; elektrische Kupplungen; elektrische Leiter; elektrische Leitungsrohre; elektrische Messgeräte; elektrische Relais; elektrische Schaltgeräte; elektrische Spulen; elektrische Transformatoren; elektrische Überwachungsapparate; elektrische Widerstände; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; Verteilerschränke [Elektrizität]; Verteilertafeln [Elektrizität]; Wärmekontrollgeräte; Wasserwaagen; Winkelmesser; Zellenschalter [Elektrizität]; Gehäuse für elektrische Apparate; Gehäuse für Messgeräte; Elektrische Verbindungen; Verbindungen [elektrische - 3 - Kontakte]; Kühlkörper; Gehäuse für elektrische Schalter; Elektrische und elektronische Bauelemente [soweit in Klasse 9 enthalten]; Steckverbinder; Steckverbinder und elektrische Anschlussstücke und Verbindungselemente für Rückwandplatinen; elektrische Leitungen; elektrische Kabel; bestückte Leiterplatten; elektrische Steckverbindungen; Datensteckverbinder; Leiterplattenverbinder; Rundsteckverbinder; Bussteckverbinder; Industriesteckverbinder; Automotive-Steckverbinder; Elektrische, elektromechanische und elektronische Komponenten, Steckverbinder und elektrische Kontaktvorrichtungen, Elektrische Steckverbinder; elektromechanische und elektronische Komponenten, elektrische Anschlüsse; elektrische Kontaktelemente, Koaxial-, Signal-, Hochstrom- und Hochspannungskontakte, Hochstrom- Steckkontaktvorrichtungen dafür mit zugehörigen Hochstromverbindungsmaterialien, soweit in Klasse 9 enthalten, elektrische Kontaktstifte; elektrische Koax-Kontakte; Feldbus-Stecker; Stromversorgungsanschlüsse; Leiterplattenanschlüsse; Führungsstifte; RJ-Stecker und -Buchsen, elektrische Kontaktfedern; elektrische Pins; geschirmte Steckverbinder; Baugruppenträger; Kabelsteckergehäuse; Kunststoffgehäuse; Isolationsgehäuse; Zentralelektriken als elektronische Bauteile; Busplatinen; vorkonfektionierte Steckverbinder, Leiterplatten und Baugruppen; montierte Steckverbinder; beschichtete Leiterplatten; eingepresste Steckverbinder; gestanzte Steckverbinder; individuell entwickelte Steckverbinder; gelötete Steckverbinder; geprüfte Steckverbinder; Schnittstellenstecker Klasse 40: Metallbearbeitung, insbesondere Auftragsfertigung von Kontaktteilen für elektrische und elektronische Zwecke für Dritte; Materialbearbeitung, nämlich Vulkanisieren, Metallurgische Verarbeitung, Polieren von Oberflächen; Abbeizen; Abschleifen; - 4 - Auskünfte über Materialbearbeitung; Druckarbeiten; Erdölverarbeitung; Erzeugung von Energie; Fräsen; Gravieren; Härten von Metallen; Lasergravuren; Lötarbeiten; Luftauffrischung [Klimatisierung]; Magnetisierung; Plattierarbeiten durch Elektrolyse; Plattieren von Metallen; Polieren durch Abschleifen; Recycling von Müll und Abfall; Sägen; Sattlerarbeiten; Schablonendruckarbeiten; Schmiedearbeiten; Schweißarbeiten; Schweißen; Verchromen; Vergolden; Vernickeln; Versilbern; Verzinnen; Vulkanisierarbeiten [Materialbearbeitung]; Metallbearbeitung [Stanzen]; Zurichten von Materialien für Dritte auf Bestellung“ zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2021 und vom 13. Oktober 2022 – wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist – hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich für die oben im Fettdruck wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen, wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Buchstabenfolge PCA werde als (Fach-) Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (in Deutsch: bestückte Leiterplatte bzw. Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verwendet. Die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen richteten sich an auf dem Gebiet der Elektrotechnik bzw. der Elektronik versierte Fachleute und damit an ein spezialisiertes Fachpublikum, das im Bereich von elektronischen Schaltungen und Bauteilen erfahren sei. Von einem solchen Publikum könne die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen erwartet werden. Vor diesem Hintergrund würden insbesondere die Fachkreise die Buchstabenfolge PCA naheliegend und ohne Weiteres als beschreibende - 5 - Abkürzung für mithilfe der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen erstellte bestückte Leiterplatten erkennen. Grundlage für eine bestückte Leiterplatte bilde eine „PCB“ („Printed Circuit Board“, in Deutsch: Leiterplatte bzw. Platine oder auch gedruckte Schaltung). Die „PCB“ sei das Trägermedium, auf dem elektronische Bauteile mit Hilfe von leitenden Pads und anderen Leiterbahnen verbunden seien. Eine PCA sei hingegen eine Leiterplatte, auf der alle Komponenten verlötet seien und die für ihre elektronische Funktion bereit sei. Zumindest den angesprochenen Fachkreisen sei damit bekannt, dass die Abkürzung PCA für bestückte Leiterplatten verwendet werde. Zwar könne – wie sich aus der zum Beanstandungsbescheid übersandten Anlage 1 ergebe – die Abkürzung PCA auch andere Bedeutungen haben, z.B. „Patient- Controlled Analgesia“ (Patientengesteuerte Schmerztherapie) oder „Principal Component Analysis“ (Methode bei der digitalen Bildbearbeitung). Diese Bedeutungsvielfalt könne aber nur dann schutzbegründend sein, wenn die Abkürzung begrifflich so ungenau sei, dass sie nicht mehr zur konkreten Beschreibung geeignet erscheine. Im Zusammenhang mit den vorliegend zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 40, die bei der Herstellung von bestückten Leiterplatten Verwendung finden könnten, sei jedoch nur eine der möglichen Bedeutungen sinnvoll, nämlich die Verwendung von PCA als Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“. Insofern beseitige die Mehrdeutigkeit der Buchstabenfolge die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht. Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 09 aufgeführten „Leiterplatten“ und „beschichteten Leiterplatten“ seien Basisprodukte für die anschließende Bestückung mit elektronischen Bauteilen und damit Ausgangsprodukt für die Herstellung bestückter Leiterplatten. Auf diesen fänden sich, wie sich aus den übersandten Belegen ergebe, neben Apparaten und Instrumenten zum Regeln von Elektrizität (wie elektrischen Relais und - 6 - Transformatoren), weiteren elektrischen und elektronischen Bauteilen (etwa Ankern, verschiedenen Arten von elektrischen Kontakten, insbesondere Steckverbindern und deren Zubehör, elektrischen Widerständen, elektrischen Kupplungen, elektrischen Leitern und Spulen), Anschlüsse und Anschlussteile für elektrische Leitungen, Kabel und Drähte, Kühlkörper und andere Komponenten. Auch Gehäuse (z.B. für die bestückte Leiterplatte als Ganzes) seien in Zusammenhang mit PCA´s erhältlich. Schließlich seien „bestückte Leiterplatten“, die PCA als Abkürzung bezeichne, auch selbst als Ware in Klasse 09 genannt. In den für Klasse 40 angemeldeten Dienstleistungen würden – wie sich aus den übersandten Belegen ergebe - die fachkundigen Verkehrskreise ohne Weiteres Tätigkeiten und Gewerke erkennen, die mit der Herstellung und Bestückung einer Leiterplatte in Zusammenhang stünden. Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verweise, sei auf die zu diesem Themenbereich ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben sei. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens PCA stünden im Ergebnis die Schutzhindernisse nach 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, die angemeldete Marke sei keine beschreibende Angabe. Unzutreffend stelle die Markenstelle auf das Verständnis der Fachkreise ab. Der relevante Verkehr bestehe jedoch auch aus „Nicht-Fachleuten“. Es sei zu bezweifeln, dass diese PCA vorliegend i.S.v. „Printed Circuit Assembly“ verständen. Unabhängig vom angesprochenen Verkehr deute PCA ohnehin nicht auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 40 hin. Eine Google-Recherche für den Suchbegriff „PCA“ ergebe rund 127.000 Ergebnisse und bis zur letzten Seite gehe - 7 - es fast ausschließlich um „Principal Component Analysis“ (Hauptkomponentenanalyse) aus der Mathematik. Zudem gebe es nach dem beigefügten Wikipedia-Auszug zahlreiche andere Bedeutungen der Abkürzung „PCA“, z.B. „PC Aktion“ (deutsches Computerspiele-Magazin) oder „Presidential Champion Award“ (amerikanisches Sportabzeichen). Die Annahme der Markenstelle, PCA werde vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf bestückte Leiterplatten verstanden, werde dem vielfältigen Bedeutungsgehalt der Abkürzung somit nicht gerecht. Außerdem sei in einem – in der mündlichen Verhandlung überreichten – Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2021 betreffend die Markenanmeldung „PCA Power Connection Adapter“ (Az.: 30 2019 116 629) auf Seite 5 ausgeführt: „(…) Isoliert betrachtet ist die Buchstabenfolge „PCA“ zwar nicht für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend. (…)“. In der deutschen Sprache sei PCA nicht als gebräuchlicher Begriff mit einer feststehenden Bedeutung für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nachweisbar. Es seien mehrere analytische Zwischenschritte erforderlich, um auf den von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt „Printed Circuit Assembly“ zu kommen, nämlich dahingehend, was PCA überhaupt bedeute und ob es sich um eine Abkürzung der deutschen oder der englischen Sprache handele. Außerdem stünden nicht alle Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten, nämlich z.B. „Sattlerarbeiten“ oder „Recycling von Müll und Abfall“. Zu Unrecht werde deshalb auf Seite 9 des Erinnerungsbeschlusses vom 13. Oktober 2022 ausgeführt, „alle aufgelisteten Dienstleistungen“ stünden in Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten. Im Übrigen beanspruche die Anmelderin lediglich Schutz für die konkrete Buchstabenkombination PCA und für konkrete Waren und Dienstleistungen. Dies könne einen anderweitigen Gebrauch von PCA im Bereich der Elektronik nicht behindern, so dass mit der Eintragung keine ungerechtfertigten Monopolrechte etabliert würden. - 8 - Für die Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens spreche ferner, dass beispielsweise im Markenregister des EUIPO drei Wortmarken „PCA“ in Klasse 9 eingetragen seien (UM 005 954 094, UM 009 511 635, UM 017 952 621). Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2021 und vom 13. Oktober 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der angemeldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 40 jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht insoweit zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, - 9 - 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). - 10 - Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. a. Die von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 40 angesprochenen inländischen Verkehrskreise bestehen, wie es die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus Endabnehmern, die auf dem Gebiet von elektrischen und elektronischen Bauelementen und Schaltungen versiert sind, sowie aus Fachverkehrskreisen, die im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik tätig sind. Von einem solchen Publikum kann die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen Begriffe und Abkürzungen erwartet werden (vgl. EuG, T- 0721/15 – DINCH). Zudem ist Englisch im Bereich der Elektronik/Elektrotechnik Fachsprache (BPatG 30 W (pat) 109/05 - Sensor Intelligence). - 11 - Insofern ist, anders als die Anmelderin ausführt, vorliegend nicht das Verständnis von „Nicht-Fachleuten“ maßgeblich, denen die Abkürzung PCA i.S.v. „Printed Circuits Assembly“ ggfs. unbekannt ist. Außerdem kann auch nur das Verständnis der – jedenfalls auch angesprochenen - Fachkreise allein und für sich genommen von ausschlaggebender Bedeutung für die Bejahung bzw. Verneinung eines Schutzhindernisses sein (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; MarkenR 2013, 110, Rn. 71 – Restore; BPatG GRUR 2014, 79, 84 – Mark Twain; GRUR 2015, 493, 494 – Kennfäden in Glasfasergeweben; 25 W (pat) 527/16 – Smart Energy Backbone; 28 W (pat) 537/18 – EasyPrune; 26 W (pat) 548/20 – Glowing Collection; 26 W (pat) 536/18 – Slumberzone). b. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, wurde die Buchstabenfolge PCA inländisch bereits lange vor dem Anmeldezeitpunkt als gängige (Fach-)Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (= bestückte Leiterplatte bzw. Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verwendet, vgl. etwa die folgenden Anlagen zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 22. Mai 2020 (Hervor. d. d. Senat): - „PCA der GeForce GTX 880 mit GM204 abgelichtet – ComputerBase.pdf“ (03.7.2014): „Seit Monaten hält die indische Import-Export-Datenbank (…) Informationen über Nividias zukünftige Grafikkarten auf Basis des GM204 (Maxwell) parat. Jetzt ist eine bestückte Leiterplatte (Printed Circuit Assembly, PCA) erstmals auf Bildern festgehalten worden.“ - „WebLxx Elektronik-Abkürzungen nachschlagen – PCA.pdf: „PCA Printed Circuit Assembly, bestückte Leiterplatte“, die Anlage zum Erstbeschluss der Markenstelle vom 17. Februar 2021: - „Gedruckte Leiterplatten-Baugruppe (BeiRen, 10.4.2019): „Nach Abschluss der Leiterplatte (PCB) müssen elektronische Komponenten angehängt - 12 - werden, um eine funktionale Leiterplattenbaugruppe oder PCA (manchmal auch als "Gedruckte Leiterplattenbaugruppe" PCBA bezeichnet) zu bilden.“ und schließlich die Anlagen 1-3 zum Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom 13. Oktober 2022: - Anlage 1: „Leiterplatten-Terminologie und PCB Glossar - Altium.pdf“ [January 9, 2020] (https://resources.altium.com/de/p/guide-to-pcb-terminology-for- altium-designer): „Das Verstehen von PCB-Design fängt mit dem Erlernen der Fachbegriffe an. (…)“, „PCA: Bestückte Leiterplatte“. - Anlage 2: „Was ist eine Leiterplatte?“ (https://www.netinbag.com/de/manufacturing/what-is-a-printed-circuit-…, = Anlage 2 zum Erinnerungsbeschluss): „Eine gedruckte Leiterplatte (PCB) dient als Grundlage und mechanische Unterstützung für elektronische Komponenten. Nichtleitende Oberflächen, Leiterplatten werden auch als geätzte Leiterplatten und Leiterplatten bezeichnet. Nachdem es mit Leiterbahnen, Signalbahnen und elektronischen Bauteilen bestückt ist, wird es entweder als Leiterplattenbaugruppe (PCBA) oder als Leiterplattenbaugruppe (PCA) bezeichnet.“ - Anl. 3_Der Unterschied zwischen PCBA, PCA und FPCA - Wissen - Shenzhen Uniwell Circuits Co., Ltd.pdf. Demnach handelt es sich bei PCA um eine im Anmeldezeitpunkt gängig verwendete und den angesprochenen (Fach-)Verkehrskreisen unmittelbar verständliche Fachabkürzung für bestückte Leiterplatten. Grundlage für eine bestückte Leiterplatte bildet eine „PCB“ („Printed Circuit Board“ = Leiterplatte bzw. Platine oder auch gedruckte Schaltung). Die „PCB“ ist das Trägermedium, auf dem elektronische Bauteile mit Hilfe von leitenden Pads und anderen Leiterbahnen verbunden sind. - 13 - Eine PCA hingegen ist eine Leiterplatte, auf der alle Komponenten verlötet sind und die für ihre elektronische Funktion bereit ist (vgl. Anlagen 4 und 5 zum Erinnerungsbeschluss). c. In Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen versteht der angesprochene inländische (Fach-)Verkehr das Zeichen PCA nach alldem unmittelbar und ohne analysierende Betrachtungsweise so, dass es die beschwerdegegenständlichen Waren selbst bezeichnet bzw. dass diese Waren und Dienstleistungen zur Erstellung bestückter Leiterplatten geeignet und bestimmt sind. aa. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 09 aufgeführten „Leiterplatten“ und „beschichteten Leiterplatten“ Basisprodukte für die anschließende Bestückung mit elektronischen Bauteilen und damit Ausgangsprodukt für die Herstellung bestückter Leiterplatten sind. Auf diesen befinden sich - was die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht bezweifelt - neben Apparaten und Instrumenten zum Regeln von Elektrizität (wie elektrischen Relais und Transformatoren), weiteren elektrischen und elektronischen Bauteilen (etwa Ankern, verschiedenen Arten von elektrischen Kontakten, insbesondere Steckverbindern und deren Zubehör, elektrischen Widerständen, elektrischen Kupplungen, elektrischen Leitern und Spulen, vgl. Anlagen 10-18 zum Erinnerungsbeschluss), Anschlüsse und Anschlussteile für elektrische Leitungen (vgl. Anlage 19 zum Erinnerungsbeschluss), Kabel und Drähte, Kühlkörper (vgl. Anlage 20 zum Erinnerungsbeschluss) und andere Komponenten. Auch Gehäuse (z.B. für die bestückte Leiterplatte als Ganzes) sind in Zusammenhang mit PCA´s erhältlich (vgl. Anlage 21 zum Erinnerungsbeschluss). Schließlich sind „bestückte Leiterplatten“ selbst als Ware in Klasse 09 genannt, insoweit bezeichnet das Anmeldezeichen PCA das Produkt selbst. - 14 - bb. Die Markenstelle hat zudem zutreffend ausgeführt und umfassend belegt, dass die fachkundigen Verkehrskreise in den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 40 ohne Weiteres Tätigkeiten und Gewerke erkennen, die mit der Herstellung und Bestückung einer Leiterplatte in Zusammenhang stehen. So werden durch Metallbe- und -verarbeitung u.a. die Kontakte hergestellt, die auf einer Leiterplatte angebracht werden. Um Bauteile elektrisch leitend mit einer Leiterplatte zu verbinden, werden sie angelötet. Die Kupferbahnen auf den Leiterplatten werden z.B. mit Zinnschichten überzogen, um sie vor Zersetzung, Oxidation oder Korrosion zu schützen. Auch das Vergolden dient vor allem dem Korrosionsschutz der aus Kupfer bestehenden Lötstellen. Das Plattieren kann z.B. bei der Herstellung kupferplattierter Löcher auf Mehrschicht-Leiterplatten zum Einsatz kommen. Durch Gravieren können Barcodes oder Seriennummern auf einer Leiterplatte angebracht werden. Das Vulkanisieren kann schließlich zur Aushärtung einer um bestückte Leiterplatten aufgebrachten Schutzschicht verwendet werden. d. Die gegen die Zurückweisung der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gerichteten weiteren Einwendungen der Anmelderin greifen allesamt nicht durch. aa. Soweit sich die Anmelderin im Hinblick auf die Vielzahl der Bedeutungen von „PCA“ auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge beruft, geht ihr Vorbringen fehl. Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie), beachtet die Anmelderin nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat (vgl. - 15 - BPatG 30 W (pat) 543/22 – We live IP). In Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, welche sich nach ihrer Art, Eignung und Bestimmung auf die Bereiche der Elektronik bzw. der Elektrotechnik beziehen bzw. einen engen Bezug dazu aufweisen, drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis des Anmeldezeichens PCA in dem dargelegten Sinne auf. bb. Zutreffend weist die Anmelderin zwar darauf hin, dass beispielsweise „Sattlerarbeiten“ oder „Recycling von Müll und Abfall“ nicht in Zusammenhang mit der Herstellung bestückter Leiterplatten stehen. Allerdings hat die Markenstelle die Anmeldung diesbezüglich auch nicht zurückgewiesen, so dass diese Dienstleistungen bereits nicht beschwerdegegenständlich sind. cc. Ebenfalls lediglich im Ausgangspunkt zutreffend weist die Anmelderin darauf hin, dass es auf Seite 9 des angefochtenen Erinnerungsbeschlusses heißt, „alle aufgelisteten Dienstleistungen“ stünden in Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten. Allerdings ergibt sich aus der Nennung der zurückgewiesenen Dienstleistungen auf Seite 3, der konkreten Prüfung in Bezug auf diese Dienstleistungen auf Seite 8/9 und der eindeutigen Formulierung auf Seite 10 „im zurückgewiesenen Umfang“, dass sich die Zurückweisung der Erinnerung nur auf die (Waren und) Dienstleistungen bezieht, für welche die Anmeldung im Erstprüferbeschluss vom 17. Februar 2021 zurückgewiesen wurde. dd. Auch der weitere Vortrag der Anmelderin, eine Eintragung des Anmeldezeichens PCA für die konkreten Waren und Dienstleistungen etabliere keine ungerechtfertigten Monopolrechte, greift nicht durch. Soweit sie damit meint, Mitbewerber seien zur Kennzeichnung ihrer Produkte und Leistungen nicht auf die Bezeichnung PCA angewiesen, führt dies im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht zur Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Denn zum einen handelt es sich wie - 16 - dargelegt um eine gängig verwendete Fachabkürzung der Elektrotechnik, deren Verwendung natürlich auch Mitbewerbern offen stehen muss. Zum anderen ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zwar im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Was jedoch – wie das vorliegende Zeichen – nicht individualisiert und damit die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, kann nicht Gegenstand eines Individualrechts werden, sondern soll Gemeingut bleiben und weiterhin der freien Verwendbarkeit unterliegen (vgl. Ströbele, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 103 m.w.N.). ee. Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auf den Satz der Markenstelle „Isoliert betrachtet ist die Buchstabenfolge „PCA“ zwar nicht für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend“ in dem Beschluss vom 4. August 2021 betreffend die Markenanmeldung „PCA Power Connection Adapter“ (Az.: 30 2019 116) verwiesen hat, ergibt sich daraus vorliegend ebenso wenig eine Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Da die Markenstelle im in Bezug genommenen Beschluss „PCA“ als Abkürzung der nachfolgendenden, beschreibenden Wortkombination „Power Connection Adapter“ ansah, musste sie zu dem Bedeutungsgehalt von „PCA“ in Alleinstellung nicht recherchieren. Vorliegend steht dagegen alleine die – isolierte – Buchstabenfolge PCA zur Beurteilung, die der Fachverkehr, wie bereits ausgeführt, im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unmittelbar als (Fach-) Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (= bestückte Leiterplatte bzw. Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verstehen wird. Unabhängig davon vermögen selbst Voreintragungen vergleichbarer Marken keine Bindungswirkung zu entfalten (siehe im Folgenden unter ff.), was für Aussagen innerhalb eines Beschlusses des DPMA zu einem nicht vergleichbaren Anmeldezeichen erst recht gelten muss. - 17 - ff. Auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere der drei Wortmarken „PCA“, die beim EUIPO in Klasse 9 eingetragen sind (UM 005 954 094, UM 009 511 635, UM 017 952 621), führt nicht zur Eintragbarkeit des Anmeldezeichens. Zunächst liegen die Anmeldungen teilweise schon recht lange zurück (UM 017 952 621 aus dem Jahr 2018), wobei sich das Verkehrsverständnis und die Bezeichnungsgewohnheiten auf dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungssektor oftmals schnell ändern. Zudem sind in den angeführten Voreintragungen andere Dienstleistungsklassen (41 und 42) und in der Klasse 9 andere Waren (z.B. „Elektrische und elektronische Geräte zum Betreiben von Lampen, [ UM 009 511 635], „Computer-Software“ [UM 009 511 635]) beansprucht. Im Übrigen lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). 3. Da hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist 4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. - 18 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Weitzel Merzbach - 19 - Bundespatentgericht 30 W (pat) 4/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juli 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle