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Beschluss

26 W (pat) 58/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat58.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat58.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 58/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke IR 1 564 007 2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 7. September 2020 unter der Nummer 1 564 007 für Waren der Klasse 20: Furniture fittings, not of metal; feet for furniture international registrierte Wortmarke X-Protector beansprucht Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschlüssen vom 15. Juni 2021 und vom 4. Oktober 2022 hat die Markenstelle für Klasse 20 (Internationale Markenregistrierung) des Deutschen Patent- und Marken- amts der international registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Buchstabe „X“ als Verstärkung eines nachfolgenden Wortes im Sinne von „extra“ dem angesprochenen Verkehr gut vertraut sei, namentlich, weil dieser zur Bezeichnung von Bekleidungsgrößen in der Alltags- sprache geläufig sei. In Zusammenschau mit dem ebenfalls in der Bedeutung „Schutz, Schutzvorrichtung“ verstandenen Markenwort „Protector“ ergebe sich ohne weiteres ein Verständnis der IR-Marke als „Extra-Schutz“ bzw. „Extra-Schutzvorrichtung“, jedoch kein über die Wortbedeutung der Einzelbestandteile hinausgehender Wortsinn. 3 Der Verkehr entnehme dem Begriff somit in Bezug auf die beanspruchten Waren den Hinweis, dass die so bezeichneten Waren einem besonderen Schutz dienlich sein könnten und als Schutzvorrichtung dienten, die extra, also besonders gut schützend an Möbeln eingesetzt werden könne. Die Kombination der beiden Bestandteile der Marke bewirke keine von diesem beschreibenden Begriffsverständnis wegführende ungewöhnliche Änderung. Die Marke sei demnach nicht unterscheidungskräftig; ob der Schutzerstreckung darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben. Gegen die Zurückweisung ihres Schutzerstreckungsgesuchs haben die Inhaber der IR-Marke Beschwerde erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass selbst dann, wenn man den Buchstaben „X“, der vielfache Bedeutungen haben könne, in Sinne von „extra“ verstehe, der Verkehr diesem keine besondere Bedeutung bei Möbeln und insbesondere nicht bei nicht metallischen Möbelbeschlägen und -füßen beimesse. Bei Buchstaben sei eine Eignung zur Beschreibung generell nur zu bejahen, wenn sie als Sachangaben gebräuchlich und aus sich heraus verständlich seien. Außerdem fehle Abkürzungen für gewöhnlich nur die Unterscheidungskraft, soweit diese aus sich heraus verständlich seien, woran es bei „X“ fehle. Der Begriff „Protector“ sei den ange- sprochenen Verkehrskreisen in der Bedeutung „Schutzvorrichtung“ im Sinne einer Schutzausrüstung für den menschlichen Körper geläufig. Insoweit sei kein Bezug zu den gegenständlichen Waren gegeben. Bei der IR-Marke handele es sich um einen zusammengesetzten Fantasiebegriff. Selbst, wenn der Verkehr die Marke als „extra Schutzvorrichtung (für den menschlichen Körper)“ verstehe, bringe der Verkehr dies allein mit einem extra bzw. zusätzlich angebrachten Schutz für Möbel, beispielsweise in Form einer Schutzfolie, nicht aber mit den beanspruchten Waren in Verbindung. Die Inhaber der IR-Marke beantragen sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Juni 2021 und 4. Oktober 2022 aufzuheben. 4 Der Senat hat die Inhaber der IR-Marke mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Oktober 2024 unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1a – 5h) auf das Bestehen von Schutzhindernissen hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der international registrierten Marke „X-Protector“ steht jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Nach §§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ führt fehlende Unterscheidungskraft einer international registrierten Marke zur Verweigerung des Schutzes der Marke in der Bundesrepublik Deutschland. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienst- leistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewähr- leisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? I; BGH GRUR 2016, 934 – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch so geringe Unterschei- dungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 5 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestand- teilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach- tungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Bei der Schutzerstreckung einer international registrierten Marke ist für die Frage, ob ein Schutzhindernis vorliegt, auf den Zeitpunkt der internati- onalen Registrierung abzustellen (BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 14 – Schokoladen- stäbchen III; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 112 MarkenG, Rn. 1 m.w.N.; BeckOK MarkenR/Viefhues, 38. Ed. 1.1.2024, MarkenG § 112 Rn. 3). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 83 ff. – Postkantoor; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendun- gen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei- dungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die bean- spruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft 6 sieht (BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? I; BGH GRUR 2018, 301 – Pippi- Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). 2. Die beanspruchten Waren der Klasse 20 (Furniture fittings, not of metal; feet for furniture; zu Deutsch: „Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Füße für Möbel“) richten sich sowohl an Hersteller und den Fachhandel mit Möbeln und Möbelzubehör sowie Handwerker und auch an den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren, der derartige Waren, z.B. bei Reparaturen, für seine Möbelstücke verwendet. 3. Die international registrierte Marke „X-Protector“ setzt sich zusammen aus dem Großbuchstaben „X“ und dem englischen Substantiv „Protector“ mit großem Anfangs- buchstaben, wobei beide Bestandteile durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind. a) Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche wurde der Buchstabe „X“ bzw. „x“ unter anderem als gängige Abkürzung für das Wort „extra“ sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache bereits zum Anmeldezeitpunkt verwendet (vgl. die Anlagen zum Beschluss des DPMA vom 15. Juni 2021, insb. „Define X at AcronymFinder“, vgl. auch BPatG 26 W (pat) 22/10 – XXXL, dort S. 5 m.w.N., sowie die dem Senatshinweis vom 10. Oktober 2024 beigefügten Anlagen 1a) und 1b) aus „https://de.wiktionary.org/wiki/X#X“). 7 Bereits im „Oxford Dictionary of Abbreviations“ aus dem Jahr 1998 ist „x“ – neben anderen Bedeutungen – als Abkürzung für „extra“ aufgeführt (vgl. Anlage 1c) zum Senatshinweis vom 10. Oktober 2024 und weiter Anlage 1d) zum Senatshinweis vom 10. Oktober 2024, Auszug aus „The American Heritage Abbreviation Dictionary“, 2005). Die Abkürzung „X“ oder „x“ für „extra“ wird hierbei vom Verkehr als eine Steigerungs- form für nachfolgende Bezeichnungen verstanden und als solche schon lange ver- wendet, beispielsweise im Bekleidungsbereich („XS“ für „extra small“, „XL“ für „extra large“ usw., vgl. BPatG 26 W (pat) 22/10 – XXXL – dort S. 5), aber auch außerhalb von Waren aus dem Bereich Bekleidung zur Verstärkung bestimmter Eigenschaften, mit denen Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden (vgl. Anlagen zum Senatshinweis vom 10. Oktober 2024): - Die Einrichtungshauskette XXXLutz beschreibt ihren Online-Shop auf der Website „www.xxxlutz.de“ als „Einkaufserlebnis der Extraklasse. Daher auch die drei X […]“ (Anlage 2a zum Senatshinweis). - Eine „Luxus XXXL Möbel Wetter Schützhülle“ wurde unter „https://i- sells.de/Luxus-XXXL-Moebel-Wetter-Schutzhuelle-Abdeckung- Cover-Size-8-1-Square-310-x-140-x-100-cm-Farbvariante-carbon“ (vgl. Anlage 2k) aa) zum Senatshinweis) als Abdeckung für Gartenmöbel in größeren Formaten zum Kauf angeboten, auch bereits im August 2020 (vgl. Anlage 2k) bb) zum Senatshinweis). - Nach der Beschreibung des Anbieters als „speziell für breite Füße entwickelt“ werden auf der Internetseite „www.dynafit.com/de-de/tlt- x-extra-wide-tourenskischuh-herren-08-0000061927“ (Anlage 2b zum Senatshinweis) unter dem Produktnamen „TLT X Extra Wide Tourenskischuh Herren“ Skischuhe beworben. - Unter der Bezeichnung „TePe Interdentalbürsten – x-soft (extra soft)“ werden auf der Internetseite „https://zahnputzladen.de/p- tepe-interdentalbuersten-x-soft-extra-soft“ (Anlage 2c zum 8 Senatshinweis) Interdentalbürsten? angeboten, als deren Eigenschaften u.a. „lange[n] und x-softe[n] Borsten“ genannt werden, welche besonders „schonend für die Papille“ seien. - Angelruten sind auf der Internetseite „https://de.daiwa.de/prorex_x_extra_fast_spin—8754m2.html“ (Anlage 2d zum Senatshinweis) erhältlich, die unter dem Waren- namen „PROREX X EXTRA FAST SPIN“ als besonders geeignet „zur schnellen Aktion“ beim Spinnangeln angepriesen werden und die konstruktionsbedingt ein „kompromissloses“ Drillen der Fische ermöglichen sollen. In einer ähnlichen kommunikativen Aussage wurde und wird der Buchstabe „X“ oder „x“ auch als Abkürzung für das Wort „extrem“ als werbliche Anpreisung verstanden, zum Teil auch in Verbindung mit dem Adverb „extra“: - Schutzhüllen für das Gerät iPad 8 (2020) werden unter der Bezeichnung „MAXCases Shield Extreme-X iPad 8 (2020) Stoßfeste Hardcase Hülle + Ständer“ zum Erwerb angeboten (vgl. Anlage 2e zum Senatshinweis, „www.huellendirekt.de/maxcases- shield-extreme-x-hardcasehuelle-fuer-apple-ipad-8-2020- rot.html“). In der weiteren Artikelbeschreibung werden als Eigenschaften des Produkts u.a. herausgestellt: „Extra hoher Fallschutz“ und „Extra robust“. - Ein Nahrungsergänzungsmittel für Sportler wird unter der Produkt- bezeichung „ALL STARS Test-X Extreme – T-Boost Kapseln“ auf der Website „https://www.all-stars.de (...)“ (Anlage 2f zum Senats- hinweis) beworben, das den Körper bei „besonderen Heraus- forderungen“ in der „Muskel- und Kraftaufbauphase“ durch einen „Boost“ an „wichtigen Nährstoffen“ unterstützen soll. - In einem Artikel auf der Plattform „Checkpoint Golf“ unter „https://www.checkpoint-golf.com/equipment/golfbaelle/pearlgolf- pure-pro-x-golfball-2020/“ (Anlage 2g zum Senatshinweis) wird ein 9 Golfball unter dem Artikelnamen „PearlGolf – Pure Pro X Goldball 2020“ unter anderem mit den Merkmalen „explosive Geschwindig- keit“ dank „extrem dünn[er]“ Konstruktion beschrieben. - Die Firma Parkett Wanke Meisterbetrieb bietet auf ihrer Internet- seite „https://www.parkett-wanke.de“ (Anlage 2i zum Senatshin- weis) eine „Wasserbasierende […] Parkettversiegelung für stark beanspruchte Parkettböden“ unter der Bezeichnung „Pallmann Pall-X Extreme halbmatt und Härter“ an, die auch für „sehr stark strapazierte[n] Bereiche“ geeignet sei und insbesondere „Hohe Widerstandsfähigkeit gegen Tritt- und Einbrennspuren“ verspreche. - Auf der Website „https://www.powerlifting- shop.de/bandagen/extreme-x-sleeves.html“ (als Anlage 2j zum Senatshinweis) sind Kniestulpen für Kraftsportler erhältlich, die „maximalen Support“ bieten sollen und „in jeder Hinsicht extrem“ seien und die „sich auch extrem gut“ eignen sollen, „um schwere Gewichte zu bewegen“. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus den angeführten Recherchebelegen, dass insbesondere im werblichen Kontext die Abkürzung „X“ oder „x“ als Hinweis auf „extra“, also besonders herausgestellte, für die Kaufentscheidung zentrale Produkteigenschaften oder als Hinweis auf dergestalt „extrem“ positiv konnotierte Eigenschaften eines Produkts auch bereits zum für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung (§ 112 Abs. 1 MarkenG im Anschluss an Art. 3 Abs. 4 S. 1 PMMA) der hier gegen- ständlichen Marke verwendet wurde und wird. b) Das Wort „Protector“ in der gegenständlichen Marke entspricht dem englischen Substantiv „protector“, welches ins Deutsche übersetzt „Beschützer“, „Schutzmittel“ bzw. „Schutz“ bedeutet (vgl. die Anlagen zum Beschluss des DPMA vom 15.06.2021, insb. „www.dict.cc“ und „https//dict.leo.org“) oder auch „Schutzvorrichtung“ („https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/protector“, vgl. Anlage 1e zum Senatshinweis). 10 Das Verb „to protect“ (zu Deutsch: schützen) gehört ebenso wie das entsprechende englische Substantiv „protection“ (Schutz) zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. Auszug aus Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 2000, als Anlage 1f zum Senatshinweis). Aus dem lateinischen Wort „protectus“ für „Bedecker, Beschützer“ leitet sich das englische Nomen „protector“ ebenso ab wie das deutsche Substantiv „Protektor“. Dieses Lehnwort wird als im Deutschen gebräuchliches Fremdwort nicht nur zur Beschreibung bestimmter Personen, denen eine Schutzfunktion zukommt (vgl. Auszug aus „Duden, das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl., 2000, als Anlage 1g zum Senats- hinweis) genutzt, sondern unter anderem auch zur Bezeichnung von Produkten, die (z.B. vor Verletzungen) schützende Eigenschaften haben, insbesondere als Schutzpolster o.ä. bei Ausübung bestimmter Sportarten getragen werden können (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/Protektor“ als Anlage 1h) zum Senatshinweis sowie „https://de.wikipedia.org/wiki/Protektor_(Schutzausrüstung)“ als Anlage 1i zum Senatshinweis), z.B. Rücken- oder Knieprotektoren. 4. Damit wird das Zeichen „X-Protector“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als werblicher Hinweis auf ein „extra“ oder „extrem“ schützendes, also besonders guten „Schutz“ gewährleistendes Produkt verstanden, wobei der Buchstabe „X“ lediglich als Abkürzung für „extra“ oder „extrem“ wahrgenommen wird. Die Wortfolge „extra protector“ oder „extreme protector“ bringt für den angesprochenen Verkehr zum Ausdruck, dass das Produkt die Eigenschaft „extra protection“ bzw. „extreme protection“ aufweisen soll, also zusätzlichen, besonderen, herausragenden Schutz verspricht (vgl. „https://www.linguee.de/deutsch- englisch/search?source=auto&query=extra+protector“ als Anlage 1j zum Senatshinweis und „https://www.linguee.de/englisch- deutsch/uebersetzung/extra+protection.html“ als Anlage 1k zum Senatshinweis, jeweils mit Verwendungsbeispielen). Unter Zugrundelegung des oben genannten Sinngehalts beschreibt die gegen- ständliche international registrierte Marke die beanspruchten Waren der Klasse 20 dahingehend, dass sie geeignet sind, besonders guten, verlässlichen und sicheren 11 Schutz im Hinblick auf den Verwendungszweck der so bezeichneten Produkte zu gewährleisten. a) Unter dem Begriff „Beschlag“ versteht der Verkehr „ein meist aus Metall gefertigtes Schutz-, Verbindungs-, Funktions- oder Bedienelement“ („https://de.wikipedia.org/wiki/Beschlag“ als Anlage 3a zum Senatshinweis). Mit dem Nomen „Möbelbeschlag“ werden „Vorrichtungen [beschrieben], die zum Verbinden, Öffnen, Schließen, Aufklappen oder anderweitigen Bewegen von Möbelelementen dienen“ („https://www.wohnen.de/lexikon/moebelbeschlaege“ als Anlage 3b zum Senatshinweis), unter anderem Scharniere, Drehbeschläge, Verbindungsbeschläge, Auszüge oder Schlösser. Es handelt sich um „Bestandteil[e] von Möbeln, die diesen Stabilität verleihen und für Funktionalität sorgen“ sollen und die aus Metall gefertigt sein können, jedoch auch aus Kunststoff oder Holz (vgl. „https://www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“ als Anlage 3c zum Senatshinweis, Seite 2). Nach dem Ergebnis der Recherchen des Senats erfüllen Möbelbeschläge in unterschiedlichen Ausprägungen verschiedene schützende Funktionen: - Neben optischen bzw. dekorativen Elementen haben Möbelbe- schläge häufig die Aufgabe, die Funktionalität eines Möbelstücks sicherzustellen, (An)Bauteile zu stabilisieren und die Sicherheit des Benutzers zu gewährleisten, beispielweise bei Beschlägen zur Anbringung von Türen oder Schubladen ein Aushängen und eine damit einhergehende Verletzungsgefahr zu verhindern (vgl. Anlage 3c zum Senatshinweis, „www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“). - Beschlägen in Form sog. „Schrankaufhänger“ kommt die Aufgabe zu, Hängeschränke an der Wand zu befestigen, wobei diese einen soliden Schutz gegen Ablösung/Herunterfallen gewährleisten müssen (vgl. Anlagen 3b zum Senatshinweis, „www.wohnen.de/lexikon/moebelbeschlaege (...)“, und 3c zum Senatshinweis, „www.betten.de/lexikon/beschlaege.html“,). 12 Ähnliche Funktionen erfüllen „Möbelverbinder“, die „eine sichere Verbindung zwischen verschiedenen Möbelteilen“ garantieren sollen („https://eshop.wuerth.de/Produktkategorien/Moebelbeschlaege/14 011504.cyid/1401.cgid/de/DE/EUR/“ als Anlage 3d zum Senatshin- weis, dort Seite 5). - Ein weiteres Qualitätskriterium für die Warenkategorie der Möbel- beschläge stellt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs deren qualitätsbedingt „lange Lebensdauer“ und anhaltende Funktionali- tät dar, vgl. Anlage 3d zum Senatshinweis, Seite 6, oder, dass Möbelbeschläge so konstruiert sind, dass sie gegen Verschmut- zungen geschützt sind (vgl. ebenfalls Anlage 3d zum Senatshin- weis), da hierdurch langfristig die Funktionalität des Beschlags beeinträchtigt werden kann. - Andere Arten von Möbelbeschlägen, insb. der sog. „Kantenschutz“, dienen dazu, das Möbelstück selbst an besonders abnutzungsge- fährdeten Teilen vor Verschleiß/Beschädigung zu schützen (vgl. „https://www.selbst.de/grundwissen-moebelbeschlaege-1303.html“ als Anlage 3e zum Senatshinweis). - Zu den Möbelbeschlägen gehören ferner auch Möbelschlösser oder Schließsysteme, welche in Möbel eingebaut werden können und Schutz der darin verwahrten Gegenstände vor unbefugtem Zugriff gewähren sollten, vgl. Anlage 3d zum Senatshinweis, dort Seite 6), oder „https://www.blum.com/de/de/produkte/sonstige- produkte/cabloxx/uebersicht/“ als Anlage 3f zum Senatshinweis). Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass „Möbelbeschläge und Schutz […] erst einmal nichts miteinander zu tun [haben]“, kann daher nicht nachvollzogen werden. Sicherheits- und Schutzfunktionen mit unterschiedlichsten Zielrichtungen sind nach den Feststellungen des Senats vielmehr wesentliche Aufgaben von Möbelbeschlägen. Daraus ergibt sich, dass Waren aus diesem Bereich, welche eine „hohe“ oder „extra 13 gute“ bzw. gar „extreme“ Sicherheit versprechen, für Abnehmer besonders attraktiv sein können. b) Unter die Warenkategorie der „Möbelfüße“ (feet for furniture) der Klasse 20 fallen neben fest an einem Möbelstück montierten Fußelementen auch sog. Möbelgleiter, Möbeluntersetzer oder -kappen, also Produkte meist aus Textilien, z.B. Filz, aus Holz oder Kunststoff, die unter die Füße eines Möbelstücks gesetzt werden können. Sie dienen dem Schutz des Bodens vor Kratzern oder sonstigen Beschädigungen bei Verschieben des Möbelstücks und vor Druckstellen durch das Gewicht schwerer Möbel oder sollen gegen unbeabsichtigtes Verrutschen/Verschieben schützen (vgl. „https://www.filzgleiter.de/moebelgleiter-fuer-schwere-moebel/“ als Anlage 4a zum Senatshinweis und „https://www.filzgleiter-shop.de/moebeluntersetzer-aus-kunststoff als Anlage 4b zum Senatshinweis). c) Nach den Feststellungen des Senats sind die unterschiedlich ausgeprägten schützenden Funktionen der beanspruchten Waren häufig als zentrale Qualitäts- kriterien auch bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung der gegenständlichen Marke hervorgehoben worden (vgl. weiter „https://www.chefkoch.de/forum/2,8,234131/grass-Blum-oder-Hettich.html“ als Anlage 4c zum Senatshinweis oder „https://www.woodworker.de/forum/threads/qualität-beschläge.37014/“ als Anlage 4d zum Senatshinweis). 5. Damit verstehen sowohl die angesprochenen Fachkreise als auch der heimwerks- affine Verbraucher den Ausdruck „X-Protector“ als Hinweis auf bestimmte schützende Produkteigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten von Waren der betroffenen Klassen zum Schutz von anderen Gegenständen/vor Verletzung/Herausfallen etc. a) Bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung der Marke „X-Protector“ und fortwährend wurden und werden die Bestandteile des Zeichens zum Zweck der Bezeichnung der der jeweiligen Ware zugeschriebenen Schutzfunktionen eingesetzt. Dies gilt sowohl für die Abkürzung „x“ oder „X“ als Hinweis auf „besonders stark“ oder „extrem gut“ schützende Eigenschaften von Möbelbeschlägen und Möbelfüßen als auch für den englischen Begriff „protector“, der in der Kennzeichnung und Anpreisung 14 dieser Waren ebenso geläufig ist wie das deutsche Fremdwort „Protektor“. Auch das Wort „extra“ wurde und wird zur Hervorhebung der Schutzeigenschaften von Produkten aus der beanspruchten Warenklasse verwendet: - Der Produktkatalog 2020-2021 der Firma V.M.V. Scheulenburg unter www.vmv-owl.de (vgl. Anlage 5a zum Senatshinweis) betrifft ausweislich seines Titels „STARKE VERBINDUNGSBESCHLÄGE FÜR MÖBEL“. Darin werden unter anderem zwei „XS- Beschlagsysteme“ aufgeführt, die als geeignet für „hochbelastbare Konstruktionsverbindungen“ bzw. „extra starkes Verbindungssystem“ charakterisiert werden. - Unter „https://fenster-bayram.de/ (...)“ (vgl. Anlage 5b zum Senatshinweis) sind als „Premium Filzgleiter“ bezeichnete „Möbelschoner/Filzunterlage Bodengleiter Stuhlgleiter Bodenschutz“ Produkte erhältlich, denen kraft „extra starker Haftwirkung“ ein „Extra Schutz für empfindliche Untergründe“ zugeschrieben wird. - Auf der Internetplattform ebay (vgl. Angebot als Anlage 5c zum Senatshinweis) werden „Selbstklebende Gummi Pads“ unter der weiteren Bezeichnung „Antirutsch Möbel Protector Pads“ zum Erwerb angeboten. - Auf der Plattform AliExpress (vgl. Anlage 5d zum Senatshinweis) findet sich ein Angebot für Untersetzer für Möbelfüße, die ebenfalls unter der Bezeichnung „Protector“ verkauft werden. - Auf der Website „https://www.manomano.de (...)“ (vgl. Anlage 5e zum Senatshinweis) wurden bereits im Jahr 2020 in der Produkt- kategorie „Möbelbeschläge/Winkelverbinder & Möbelschutz / Schutz & Sicherheit“ unter der Bezeichnung „Protector Oryx Schiebetüren/Fenster“ Aufsätze für Schienen als Artikel zum „Kinderschutz, Baby Schutz“ beworben. 15 - Auf der Plattform „www.amazon.de“ (vgl. Anlage 5f zum Senats- hinweis) werden seit 19.04.2020 als „Protektoren“ für Stuhlbeine Gummistuhlkappen aus Filz zum Kauf angeboten. - Ebenfalls auf der Internetplattform „www.amazon.de“ (vgl. Anlage 5g zum Senatshinweis) werden – seit 05.04.2017 – Möbel- untersetzer aus Kunststoff zum Kauf angeboten, die als „EXTREM BELASTBAR“ bzw. „extrem stabil“ angepriesen werden. - Auch wurden bereits vor dem hier maßgeblichen Tag der internatio- nalen Registrierung der gegenständlichen Marke bei Warenbe- schreibungen, die Schutzfunktionen von Möbeluntersetzern ansprechen, zum Teil neben der Verwendung des deutschen Substantivs „Schutz“ oder von Ableitungen hiervon auch die englische Übersetzung „protection“ verwendet (vgl. das seit 21.05.2015 auf der Plattform „www.amazon.de erhältliche Produkt „peha 6300V-R40 Runde Rollenkappen“ (vgl. Anlage 5h) zum Senatshinweis). b) Die vorgenannten Rechercheergebnisse zeigen, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren „Möbelbeschläge“ und „Füße für Möbel“ die Zeichenbe- standteile „x“ oder „X“ als Abkürzung für die Adverbien „extra“ oder „extrem“ oder diese nicht abgekürzten Adverbien selbst ebenso wie die Bezeichnung einer Ware oder deren Eigenschaft als „Protektor“ oder „protector“ im Warenverkehr verwendet werden und bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung verwendet worden sind. Derartige Zusätze sollen nach dem Verständnis der angesprochenen Fachkreise und Verbraucher entweder auf besonders hervorgehobene „schützende“ Eigenschaften einer Ware hinweisen oder die Schutzfunktion der Ware bereits in ihrer Bezeichnung deutlich machen und beispielsweise bei Eingabe als Suchbegriff bei einer Internet- recherche zum jeweiligen Angebot weiterleiten. Es handelt sich mithin um werbliche Anpreisungen bestimmter Wareneigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten für die angesprochenen Waren, wobei sich die kommunikative Aussage der Beschreibung einer Ware als „x“ in Verbindung mit dem Wort „protector“ im Sinne von „extra“ oder „extrem“ schützend in dieser Anpreisung erschöpft. 16 Der angesprochene Verkehr sieht in einer derartigen Beschreibung lediglich einen Hinweis auf versprochene Produkteigenschaften (vgl. hierzu BPatG GRUR-RS 2021, 3977 Rn. 9 ff. – Slim; BPatG BeckRS 2016, 16659 – Gold) oder Verwendungsmög- lichkeiten der Waren (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Rn. 13 – STREETBALL; BPatG GRUR-RS 2022, 718 Rn. 17 – MAKE MONDAY SUNDAY; BGH GRUR 2009, 952 Rn. 15 – Deutschland Card), nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Dem schutzsuchenden Zeichen fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft. 6. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen. a) Der Ausdruck „X-Protector“ ist als solcher nach den Feststellungen des Senats lexikalisch zwar nicht belegbar. Aus diesem Umstand allein kann jedoch keine Unterscheidungskraft abgeleitet werden (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 8 MarkenG, Rn. 447). Für die Beurteilung, ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, nämlich dem Verkehr einen Herkunftshinweis vermittelt, kommt es nicht darauf an, ob das Zeichen „neu“, „besonders kreativ“ oder „künstlerisch wertvoll“ ist. Fachverkehr und Verbraucher sind daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Der angesprochene Verkehr wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten). Der oben dargestellte, ohne weiteres verständliche Charakter einer Warenbezeichnung als „besonders gut schützend“ entfällt nicht durch die Zusammensetzung des gegenständlichen Zeichens aus einem Buchstaben und einem Fremdwort. Die Kombination eines einzelnen Buch- stabens als Abkürzung für einen beschreibenden Ausdruck und die Verwendung eines englischen Nomens führen nicht zu einer schutzbegründenden Eigenart der gegen- ständlichen Marke. Sowohl der Fachverkehr im Möbelbereich als auch der ange- sprochene durchschnittlich aufmerksame Verbraucher sind an schlagwortartige Verkürzungen, Abkürzungen und Anglizismen in der Werbesprache gewöhnt (BPatG 17 29 W (pat) 38/18 – Multiwear; 25 W (pat) 530/18 – greenoffice meine grüne Versand- apotheke; 26 W (pat) 14/22 – Glasfaster Netz; 30 W (pat) 510/16 – Revier IP; 29 W (pat) 122/12 – akku-net; 30 W (pat) 37/10 – Sunlight Batterien). Zwar kann durch die Zusammenfügung einzelner beschreibender Begriffe der Charakter einer Sachangabe entfallen, wenn die jeweiligen beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit weg von der Sachangabe führt (EuGH GRUR 674, 678, Rn. 98 - 100 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress m.w.N.). Der beschreibende Charakter der hiesigen Zeichenbestandteile, nämlich des Begriffs „protector“ in Kombination mit dem Buchstaben „X“ als Abkürzung für „extra“ oder „extrem“, erfährt jedoch durch die Zusammenfügung keine Verfremdung oder Veränderung, sondern eine besondere Hervorhebung, Betonung und Verstärkung dieser beschreibenden Sacheigenschaft. Der Verkehr ist auch daran gewöhnt, insbesondere im Zusammen- hang mit schlagwortartigen Anpreisungen auf unterschiedliche Weise mit Steigerungs- formen konfrontiert zu werden, die dazu dienen, die Vorzüge des beworbenen Produkts plakativ hervorzuheben. b) Auch der von den Beschwerdeführern angesprochene Umstand, dass der Buch- stabe „X“ oder „x“ keineswegs einheitlich, insbesondere im deutschen Sprachraum, als Abkürzung für die hier in Bezug genommenen Adverbien „extra“ oder „extrem“ verwendet wird, sondern für sich betrachtet auch noch andere Bedeutungen haben kann, ändert nichts an der oben dargestellten beschreibenden, nämlich eine Sachan- gabe (Schutzeigenschaft) verstärkenden, Aussagewirkung. Es trifft zu, dass der Buchstabe im deutschen Sprachgebrauch auch in Form der römischen Zahl Zehn oder als Kfz-Kennzeichen der NATO bekannt ist. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt aber nicht voraus, dass eine Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 8 MarkenG, Rn. 204 m.w.N.). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2017, 520 Rn. 32 – MICRO COTTON; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute 18 Laune Drops; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; BGH GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungs- möglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrs- kreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 24 – HOT; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 28 – Gute Laune Drops). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfordert dieses beschreibende Verständnis der gegenständlichen Marke auch keine tieferen Interpretationsschritte oder Überlegungen, sondern ergibt sich aus der Kombinationsbegrifflichkeit selbst. Der angesprochene durchschnittlich aufmerksame Verbraucher – der Fachverkehr ohnehin – wird im Übrigen die Bedeutung des Zeichens „X-Protector“, nämlich die durch den Ausdruck „Protector“ eindeutig und unmittelbar beschriebenen und durch „X“ verstärkten besonderen Schutzeigenschaften der Waren, verstehen und auch hierin einen Sachhinweis erkennen. Unterscheidungskraft kann im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet werden, dass nach dem Ergebnis der Recherche des Senats die Verwendung des Buch- stabens „x“ als Abkürzung insbesondere für das Adverb „extra“ im Englischen geläufiger sein dürfte als im Deutschen (vgl. die Anlagen 1a – 1d zum Senatshinweis). Dahingestellt bleiben kann, ob der inländische Verkehr den Bestandteil „X“ der gegenständlichen international registrierten Marke englisch (vor dem Hintergrund des zweiten Markenbestandteils „Protector“ als englischem Wort) oder deutsch liest, ausspricht und versteht. Denn namentlich im werblichen Kontext ist auch der angesprochene Verbraucher an Mischformen aus englischen und deutschen Begriffen gewöhnt (BPatG 29 W (pat) 122/12 – akku-net; BPatG 30 W (pat) 37/10 – Sunlight Batterien). Zudem haben die bereits dargestellten, vom Senat recherchierten Verwendungen (oben Anlage 2b – 2d , 2h zum Senatshinweis) gezeigt, dass auch im deutschsprachigen Raum zunehmend eine werbeübliche Verwendung des Buch- stabens „X“ als Abkürzung für „extra“ hervorgehobene Wareneigenschaften anzu- treffen ist, insbesondere, nachdem generell im Marketingbereich ein wachsender Gebrauch fremdsprachiger, insbesondere englischer oder ans Englische angelehnter Begriffe, festzustellen ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage 2024, § 8 MarkenG, Rn. 201). 19 Schließlich ergeben sich aus der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Entscheidung des BGH GRUR 2015, 1127 – ISET/ISETsolar keine erhöhten Anforde- rungen an die Prüfung einer Unterscheidungskraft bzw. eines beschreibenden Sinnge- halts bei bloßen Buchstaben (oder Kombinationen aus/mit solchen). Im Unterschied zur Fallkonstellation der genannten Entscheidung, in der das dort gegenständliche Akronym trotz lexikalischen Nachweises nach den dortigen gerichtlichen Feststellun- gen nicht zweifelsfrei auch dem normal informierten und angemessen verständigen Durchschnittsverbraucher geläufig war, ließ sich im vorliegenden Fall das mit dem Buchstaben „x“ / „X“ im werblichen Kontext vorherrschende Begriffsverständnis als „Verstärkung“ einer bestimmten Produkteigenschaft – wie oben ausgeführt – mehrfach positiv belegen. c) Schließlich können die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Schutzge- währung oder eine Einschränkung der hier durchzuführenden strengen und vollstän- digen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bzw. Schutzhindernisse (vgl. nur EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel m.w.N.) aus den ihrerseits angeführten anderweitigen (Vor-)Eintragungen der Marke „X-Protector“ herleiten. Zum Teil handelt es sich bereits nicht um Voreintragungen, die vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung stattgefunden haben (z.B. Eintragungsdatum 27.04.2021 im vorgelegten kanadischen Trademark Certificate of Registration). Zum anderen sind im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffene Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 63 – Henkel; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; BGB GRUR 2009, 778 Rn. 18 – Willkommen im Leben). Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes System, das vom nationalen Recht unabhängig ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146 20 Rn. 72 – Neuschwanstein). Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Schutzer- streckung für international registrierte Marken durch andere Mitgliedsstaaten der WIPO. 7. Ob der Schutzerstreckung darüber hinaus das weitere Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. 8. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der seitens der Markeninhaber zunächst gestellte Antrag auf Durchführung einer solchen gem. Schriftsatzes vom 27. Januar 2025 zurückgenommen worden war und eine solche auch nicht sachdienlich war, § 69 MarkenG. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 21 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Wagner Sedlmeier