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Beschluss

6 W (pat) 38/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:020725U6Ni38.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:020725U6Ni38.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 Ni 38/23 (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 018 558 hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 10 2006 018 558 wird in vollem Umfang für nichtig erklärt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. April 2006 angemeldeten deutschen Patents 10 2006 018 558 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren zum automatischen Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur mit Ermittlung von geometrischen Abmessungen“. Das Streitpatent, dessen Erteilung am 6. Oktober 2022 veröffentlicht wurde, nimmt keine Priorität in Anspruch. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt zwölf Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 12. - 3 - Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang, wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 Nr. 1, § 4 PatG). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den Hilfsanträgen 5A, 5B, 6 sowie 7 vom 28. März 2024. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt: „Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachte Struktur (6), vorzugsweise einer/eines Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen Profils, insbesondere Dreiecksprofils, oder Schweißnaht, welches folgende Schritte aufweist: Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder Erzeugen der aufzubringenden Struktur (6), einer Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der Auftragseinrichtung (10) oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend angebracht ist, von zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen Überwachung der aufgebrachten Struktur (6), welche gegenüber der Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an der Auftragseinrichtung (10) oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind, und einer Bildauswerteeinheit zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (6), welche mit den Kameras (31 bis 36) verbunden ist, Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche jeweils eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen, von der Beleuchtungseinrichtung (20), wobei die eine oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) um die Auftragseinrichtung (10) herum - 4 - auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem Auftragen projiziert wird oder projiziert werden, wobei die eine oder mehreren Lichtbahnen von der Beleuchtungseinrichtung (20) ein umlaufender in sich geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut ist, Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) unmittelbar nach dem Aufbringen der aufgebrachten Struktur (6) im online-Betrieb von den Kameras (31 bis 36) und der Bildauswerteeinheit, wobei die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn oder Lichtbahnen (22) von der Bildauswerteeinheit mittels Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu ermitteln: die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere senkrecht zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten Struktur (6) ermittelt wird, und die Höhe der aufgebrachten Struktur (6).“ Hinsichtlich des Wortlautes der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift 10 2006 018 558 B4 verwiesen. Ihren Vortrag zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Unterlagen: D5: US 4 724 302, D9: DE 100 48 749 A1, D11: US 2002/0113198 A1, D12: EP 0 770 445 A2, D16: DE 203 07 305 U1, - 5 - D39: Urban: Lückenlose Überwachung des Klebstoffapplikations- prozesses, in: adhäsion Kleben und Dichten, Fachmagazin für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft April 2004, D49: WO 2005/065844 A1, D52: Fraunhofer Vision: Leitfaden zu Grundlagen und Anwendungen der optischen 3-D-Messtechnik, Bd. 6, 2003, ISBN: 3-8167-6297-2 D52b: Screenshot der Seite https://www.qz-online.de/a/ grundlagenartikel/lichtschnittverfahren-312989, abgerufen am 27. Juni 2023, Auszug aus: Trostmann, Lichtschnittverfahren, in: Bauer (Hrsg., Leitfaden zu Grundlagen und Anwendungen der optischen 3-D-Messtechnik, Erlangen 2003, S. 4 – 7. D54: Klocke: Alltagstaugliche 3D-Klebstoffauftragskontrolle in der Fahrzeugindustrie, in: adhäsion Kleben und Dichten, Fachmagazin für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft November 2004, D55: Reiter/Simon: Wirtschaftliche Leimbildkontrolle in der Papier- und Verpackungsindustrie, in: adhäsion Kleben und Dichten, Fachmagazin für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft November 2004, D56: Maurer: Hundertprozentig geprüft, in: adhäsion Kleben und Dichten , Fachmagazin für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft Januar/Februar 2005, D57: Dirscherl/Dilger: Automatisierter Klebstoffauftrag – Ansätze eines durchgängigen Qualitätssicherungskonzeptes, in: adhäsion Kleben und Dichten , Fachmagazin für industrielle Kleb- und Dichttechnik, Heft November 2005, D58: Neumann: Koordinatenmesstechnik im industriellen Einsatz – Zehn Jahre Innovation, Bibliothek der Technik Band 203, Verlag Moderne Industrie (2000), S. 62 - 65. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neu sei gegenüber der - 6 - Entgegenhaltung D49. Ferner basiere dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D5 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kombination mit der Entgegenhaltung D16. Entsprechend verhalte es sich ausgehend von der Druckschrift D12 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D16, D39 oder D52. Nämliches gelte für die Druckschrift D39 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D54 bis D57. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 10 2006 018 558 in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt zuletzt, die Klage abzuweisen sowie hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge 5A, 5B, 6 sowie 7 vom 28. März 2024 - in dieser Reihenfolge - richtet. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5A lautet wie folgt: „Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachte Struktur (6), nämlich eine/eine Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen Profils oder Dreiecksprofils, welches folgende Schritte aufweist: Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder Erzeugen der aufzubringenden Struktur (6), einer Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der Auftragseinrichtung (10) - 7 - oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend angebracht ist, von zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen Überwachung der aufgebrachten Struktur (6), welche gegenüber der Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an der Auftragseinrichtung (10) oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind, und einer Bildauswerteeinheit zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (6), welche mit den Kameras (31 bis 36) verbunden ist, Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche jeweils eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen, von der Beleuchtungseinrichtung (20), wobei die eine oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) um die Auftragseinrichtung (10) herum auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem Auftragen projiziert wird oder projiziert werden, wobei die eine oder mehreren Lichtbahnen von der Beleuchtungseinrichtung (20) ein umlaufender in sich geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut ist, Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) unmittelbar nach dem Aufbringen der aufgebrachten Struktur (6) im online-Betrieb von den Kameras (31 bis 36) und der Bildauswerteeinheit, wobei die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn oder Lichtbahnen (22) von der Bildauswerteeinheit mittels Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu ermitteln: die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere senkrecht zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten Struktur (6) ermittelt wird, und - 8 - die Höhe der aufgebrachten Struktur (6), wobei die Bildauswerteeinheit die Veränderung der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahnen (22) mittels Berechnungsverfahren verwendet, um die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) zu ermitteln: das Volumen der aufgebrachten Struktur (6), insbesondere jeweils bezüglich der aufgebrachten Länge der aufgebrachten Struktur (6) unter Einbeziehung der Höhe, der Breite und des Profils oder der Form der aufgebrachten Struktur (6), und/oder die Position der aufgebrachten Struktur (6) auf dem Substrat, wobei für die Auswertung der Bilder der aufgebrachten Struktur (6) das Lichtschnittverfahren mit den projizierten umlaufenden Lichtbahnen (22) verwendet wird, wobei der Schnittbereich zwischen der umlaufenden Bahn und der aufgebrachten Struktur (6) von drei oder mehreren Kameras (31 bis 36), insbesondere sechs Kameras erfasst wird, welche konzentrisch und/oder in gleichbleibendem Abstand zueinander um die Auftragsdüse (12) angebracht sind, wobei jeweils ein Segment der umlaufenden Lichtbahn von einer Kamera (31 bis 36) überwacht wird, und wobei die umlaufende Bahn in einem Winkel von 360° um die Auftragseinrichtung unter Bildung eines globalen Koordinatensystems von den Kameras (31 bis 36) erfasst wird, wobei der Verlauf und/oder die Höhe der Auftragsdüse (12) gegenüber dem Substrat gemäß einem vorgegebenen Toleranzbereich geregelt wird, wobei hierzu eine Kante, Aussparung oder ähnliches des Substrats für die Regelung der Auftragsdüse (12) in allen Raumrichtungen verwendet wird, - 9 - wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der aufgebrachten Struktur (6) mittels einer physikalischen Referenzstruktur, einer CAD- Zeichnung oder einer entsprechenden elektronischen Datei vorgenommen wird, welche die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu dem Substrat umfasst.“ In der Fassung des Hilfsantrags 5B ist die Fassung des Hilfsantrags 5A hinsichtlich des letzten Merkmals des Patentanspruchs 1 wie folgt geändert (Änderung gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A hervorgehoben): „(…) wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der aufgebrachten Struktur (6) mittels einer physikalischen Referenzstruktur, einer CAD-Zeichnung oder einer entsprechenden elektronischen Datei vorgenommen wird, welche die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu dem Substrat umfasst.“ Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beinhaltet zusätzlich zur Fassung des Hilfsantrags 5A folgendes, am Ende hinzugefügtes Merkmal: „(…) wobei die aufgebrachte Struktur (6) in Abhängigkeit von der Breite und/oder der Höhe und/oder des Volumens der aufgebrachten Struktur (6), welche von der Bildauswerteeinheit während des Aufbringens ermittelt worden ist, gemäß einer vorgegebenen Auftragsmenge der aufgebrachten Struktur (6) geregelt wird.“ Die Fassung des Hilfsantrags 7 ergänzt die Fassung des Hilfsantrags 5B um das vorgenannte zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6. Zum vollständigen Wortlaut der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der - 10 - Beklagten vom 28. März 2024 verwiesen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents zumindest in einer der Fassungen der Hilfsanträge für rechtsbeständig. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge als nicht patentfähig erweise. Der Senat hat den Parteien am 7. Februar 2024 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 2. Juli 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet, da sich das Streitpatent weder in der erteilten Fassung, noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge als rechtsbeständig erweist. Seinem Fortbestand in einer dieser Fassungen steht jeweils der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegen (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur mit Ermittlung von geometrischen Abmessungen der aufgebrachten Struktur - 11 - (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Für die geometrische Bestimmung einer aufgebrachten Struktur bzw. Klebstoffspur sei bislang eine projizierte gerade Laserlinie verwendet worden, welche von einer Kamera aufgenommen und überprüft werde. Dabei verlaufe die Laserlinie im Wesentlichen senkrecht zum Verlauf der aufgebrachten Klebstoffspur und dabei werde die Laserlinie durch das Profil des aufgebrachten Klebstoffs geometrisch entsprechend verändert. Diese geometrische Veränderung der projizierten Laserlinie sei jedoch aufgrund der geringen Streuung nur teilweise bzw. qualitativ schlecht erfassbar (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Darüber hinaus sei die Laserlinie nur einige Zehntel Millimeter breit, so dass auch bei hoher Taktung der Aufnahmefrequenz der Kamera jeweils gemäß der Taktzeit ein bestimmter Querschnitt der aufgebrachten Klebstoffspur inspiziert werde und bis zur nächsten Überprüfung der aufgebrachten Klebstoffspur gemäß der projizierten Laserlinie ein entsprechender Versatz entstehe (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]). Des Weiteren müsse der Sensor bzw. die Kamera, welche in Verlaufsrichtung hinter der Linienoptik für die Laserlinie angeordnet sei, bei der bekannten geraden Laserlinienprojektion entsprechend mitbewegt werden, um stets die Überwachung der Laserlinie vornehmen zu können. Aufgrund des Nachführens des Sensors komme es bei den bekannten Systemen zu einem Kabelsalat, wenn die Linienoptik für die Laserlinie und der dahinter angebrachte Sensor bei entsprechend kurvigem Verlauf der Klebstoffspur gegenüber dem Roboterarm bewegt bzw. verdreht werden müssten (Streitpatentschrift Abs. [0004]). Folglich sei eine kontinuierliche Überwachung der Klebstoffspur mit hoher Qualität mittels einer geraden Laserlinie insbesondere bei einem kurvigen Verlauf der Klebstoffspur nur bedingt möglich (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]). 2. Dem Streitpatent liegt gemäß der Streitpatentschrift die Aufgabe bzw. Problemstellung zugrunde, ein Verfahren zum automatischen Aufbringen - 12 - oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur, vorzugsweise einer Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, eines Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen Profils, insbesondere Dreiecksprofils, oder einer Schweißnaht mit einer verbesserten Erfassung der Geometrie und/oder des Verlaufs der aufgebrachten Struktur zu schaffen (vgl. Abs. [0009]). Die zuständige Fachperson weist einen ingenieurswissenschaftlichen Abschluss oder einen Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Physik auf und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Messtechnik und der industriellen Bildverarbeitung. 3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents lässt sich wie folgt gliedern: M1 Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachte Struktur (6), M2 vorzugsweise einer[/eines] Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, [eines] Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen Profils, insbesondere Dreiecksprofils, oder Schweißnaht, welches folgende Schritte aufweist: M3 Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (10) zum Aufbringen oder Erzeugen der aufzubringenden Struktur (6), M4 [Bereitstellen] einer Beleuchtungseinrichtung (20), welche an der Auftragseinrichtung (10) oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend angebracht ist, und von zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen Überwachung der aufgebrachten Struktur (6), - 13 - M4.1 welche gegenüber der Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an der Auftragseinrichtung (10) oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und M4.2 einander gegenüberliegend angebracht sind, und M5 [Bereitstellen] einer Bildauswerteeinheit zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (6), welche mit den Kameras (31 bis 36) verbunden ist, M6 Aussenden von einer oder mehreren Lichtbahnen (22), welche jeweils eine umlaufende in sich geschlossene Form aufweisen, von der Beleuchtungseinrichtung (20), wobei M6.1 die eine oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) um die Auftragseinrichtung (10) herum auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur (6) unmittelbar nach dem Auftragen projiziert wird oder projiziert werden, wobei M6.2 die eine oder mehreren Lichtbahnen von der Beleuchtungseinrichtung (20) ein umlaufender in sich geschlossener Polygonzug (22) ist, der aus mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut ist, M7 Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) unmittelbar nach dem Aufbringen der aufgebrachten Struktur (6) im online-Betrieb von den Kameras (31 bis 36) und der Bildauswerteeinheit, wobei M7.1 die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn oder Lichtbahnen (22) von der Bildauswerteeinheit mittels Berechnungsverfahren verwendet werden, um dadurch die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu ermitteln: M7.2 die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere senkrecht zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten Struktur (6) ermittelt wird, und die Höhe der aufgebrachten Struktur (6). - 14 - 4. Die Fachperson versteht den Patentanspruch 1 unter Heranziehung der Beschreibung und der Figuren des Streitpatents wie folgt (Auslegung): Beansprucht wird ein Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachte Struktur (6), wie es in den Figuren 5 und 11 der Streitpatentschrift dargestellt ist. Bei der Struktur handelt es sich vorzugsweise um eine Kleberraupe, eine Kleberspur, eine Klebenaht oder eine Dichtnaht, ein Schaumprofil, ein Endlosprofil, ein geometrisches Profil oder eine Schweißnaht (Merkmale M1 und M2). - 15 - Eine Auftragseinrichtung (10) wird bei dem beanspruchten Verfahren bereitgestellt zum Aufbringen oder Erzeugen der aufzubringenden Struktur (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 5 / Merkmal M3). An der Auftragseinrichtung (10) oder einer Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) ist eine Beleuchtungseinrichtung (20) mitfahrend angebracht (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1 bis 3 und 5). - 16 - Des Weiteren werden zumindest zwei Kameras (31 bis 36) zur optischen Überwachung der aufgebrachten Struktur (6) bereitgestellt, welche gegenüber der Beleuchtungseinrichtung (20) versetzt an der Auftragseinrichtung (10) oder der Stützstruktur der Auftragseinrichtung (10) mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind (vgl. Fig. 3 und 5 / Merkmale M4, M4.1 und M4.2). Eine Bildauswerteeinheit ist zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (6) mit den Kameras verbunden (Merkmal M5). Bei dem Verfahren werden eine oder mehrere Lichtbahnen (22) von der Beleuchtungseinrichtung (20) ausgesendet, wobei die Lichtbahnen eine umlaufende, in sich geschlossene Form bilden (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 10, die nur einen Teil der projizierten umlaufenden und in sich geschlossenen Bahn zeigt / Merkmal M6). Die eine oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) werden unmittelbar nach dem Auftragen um die Auftragseinrichtung (10) herum auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur (6) projiziert (Merkmal M6.1). Diese projizierten Lichtbahnen bilden einen in sich geschlossenen Polygonzug (22) – also einen geschlossenen Streckenzug, der ein Vieleck - 17 - bildet. Der Polygonzug ist aus mehreren geraden Lichtlinien aufgebaut (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 10, sowie die vorherigen Ausführungen / Merkmal M6.2). Das Verfahren beinhaltet zudem das Erfassen der projizierten einen oder mehreren umlaufenden Lichtbahnen (22) unmittelbar nach dem Aufbringen der aufgebrachten Struktur (6) im Online-Betrieb von den Kameras (31 bis 36) und der Bildauswerteeinheit (Merkmal M7). Die Veränderungen der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahn oder Lichtbahnen (22) werden von der Bildauswerteeinheit im Zusammenhang mit einem Berechnungsverfahren verwendet (Merkmal M7.1), um dadurch folgende Maße der aufgebrachten Struktur (6) von der Bildauswerteeinheit zu ermitteln (Merkmal M7.2): − die Breite der aufgebrachten Struktur (6), welche insbesondere senkrecht zur Mittellinie bezüglich des Verlaufs der aufgebrachten Struktur (6) ermittelt wird, und − die Höhe der aufgebrachten Struktur (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 12). − - 18 - II. In der erteilten Fassung vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich zu verteidigen, da dieser Fassung der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegensteht (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D49 in Verbindung mit dem Fachwissen (§ 4 PatG). a) Die Druckschrift D49 offenbart ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer Klebstoffspur auf ein Substrat sowie eine entsprechende Vorrichtung hierfür (vgl. Titel, S. 2, dritter Abs.). Bei dem Verfahren wird von zumindest einer ersten Kamera in Vorlaufrichtung – d. h. vor dem Aufbringen der Struktur – eine Referenzkontur ermittelt. Hierzu soll eine Bauteilkante ermittelt werden, die gemäß Absatz 2 und 4 auf Seite 10 der D49 i. V. m. Figur 5 auch als Referenzkontur verwendet werden kann. Der D49 ist zu entnehmen, dass auch ein Falz, ein Stoß oder sonstige Übergänge zwischen zwei Bauteilen als Bauteilkante verstanden werden können (vgl. Seite 2, dritter Absatz, Seite 12 zweiter Absatz 2 sowie Figuren 5 und 8). Als Referenzkontur ist damit jegliche Kontur zu verstehen, die auf der Oberfläche eines Substrats verläuft und von der Kamera in Vorlaufrichtung – ggf. mit Hilfe von strukturierter Beleuchtung – erfasst werden kann (vgl. insbes. Seite 4, zweiter und dritter Absatz und Figur 10). - 19 - Die von der ersten Kamera aufgenommenen Bilder sollen zur Führung einer Auftragseinrichtung, also beispielsweise einer Klebstoffdüse, verwendet werden, was in Verbindung mit der Angabe, dass die Struktur gemäß der ermittelten Referenzkontur aufgebracht werden soll, und in Verbindung mit der Überwachung durch eine zweite Kamera in Nachlaufrichtung ein geregeltes Aufbringen der Kleberraupe bedeutet. Demnach ist vorgesehen, dass das Verfahren bereits mit zwei Kameras durchgeführt werden kann, wobei eine Kamera in Vorlaufrichtung zur Ermittlung der Referenzkontur eingesetzt wird und eine Kamera in Nachlaufrichtung zur Inspektion des Klebstoffauftrags (vgl. S. 2, dritter Abs.). In Figur 8 ist die Führung der Auftragseinrichtung entlang eines Falzes dargestellt: Figur 8 Der als Referenzkontur dienende Falz ist hier mit Bezugszeichen 35 eingezeichnet. Dieser wird im Bildstreifen 31 der ersten Kamera in Vorlaufrichtung ermittelt, um die Position der Auftragseinrichtung 11 gemäß dem Verlauf der Referenzkontur 35 zu regeln. In Nachlaufrichtung - 20 - sind die Bildstreifen 32 und 33 zweier weiterer Kameras gezeigt, welche sich im Bereich der Kleberraupe 20 schneiden. Dem Ausführungsbeispiel ist zu entnehmen, dass die Referenzkontur 35, die Bauteilkante und der Verlauf der aufzubringenden Struktur 20 zusammenfallen können, was die Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 aber nicht fordert. Gemäß dem Patentanspruch 4 der D49 wird eine Projektion auf den Bereich der Referenzkontur aufgebracht. Konkret sollen eine oder mehrere Laser- oder LED-Linien auf das Substrat 30 projiziert werden. Die Projektionslinien sollen zur dreidimensionalen Auswertung und Lagekorrektur dienen (D49, S. 15 zweiter Absatz). Dem Fachmann ist klar, dass damit ein auf strukturiertem Licht basierendes, räumliches Messverfahren – wie etwa ein Lichtschnittverfahren – gemeint ist, wie es im Zusammenhang mit der Kleberspurinspektion näher beschrieben ist (vgl. D49, Seite 8, zweiter Absatz). Denn anderweitig sind die für eine dreidimensionale Lagekorrektur der Auftragseinrichtung oder alternativ des Substrats (vgl. D 49, S. 15 zweiter Absatz) erforderlichen Höheninformationen nicht zu bestimmen. Bei dem Verlauf der Referenzkontur oder der Kleberspur wird von einer Kamera zur nächsten Kamera automatisch umgeschaltet. Die Aktivierung wird demnach von einer Kamera auf die andere Kamera übergeben, wenn der Verlauf der Auftragsstruktur oder der Referenzkontur von dem Segment der Kreisbahn einer Kamera über den Überlappungsbereich in das Segment der Kreisbahn einer anderen Kamera überwechselt (vgl. D49, S. 4, vorletzter Absatz). b) Die Druckschrift D49 offenbart mithin ein Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur (Klebstoffspur 20) entsprechend den Merkmalen M1 und M2 (vgl. u. a. Titel, Fig. 1 und S. 8, erster Abs. i. V. m. Fig. 12, sowie S. 2, dritter Absatz). - 21 - Das Verfahren beinhaltet das Bereitstellen einer Auftragseinrichtung (Auftragseinrichtung 10) zum Aufbringen oder Erzeugen der aufzubringenden Struktur in Form einer Kleberspur (Kleberspur 20) entsprechend Merkmal M3. Zur Überwachung der aufzubringenden Struktur ist eine Beleuchtungseinrichtung (Beleuchtungsmodul / Projektionseinrichtung) an der Auftragseinrichtung (Auftragseinrichtung 10) angebracht (vgl. S. 5, zweiter Abs., Fig. 11 und S. 14, zweiter Abs.: Laserlinien 60 werden von einer Projektionseinrichtung erzeugt […] Projektionseinrichtung [kann] jedoch auch unmittelbar an der Auftragseinrichtung 11 angeordnet sein / Merkmal M4). Zur optischen Überwachung der aufgebrachten Struktur (Kleberspur 20) werden mehrere Kameras (Kameras 12, 13, 14) eingesetzt, welche gegenüber der Beleuchtungseinrichtung versetzt an der Auftragseinrichtung (Auftragseinrichtung 10) und an der Stützstruktur der Auftragseinrichtung mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind (vgl. Fig. 1 und S. 8, erster Abs. / Merkmale M4.1 und M4.2). Eine Bildauswerteeinheit in Form eines Bildverarbeitungssystems (Bildverarbeitung) zum Erkennen der aufgebrachten Struktur (Kleberspur 20 / Dichtmittel 20) ist mit den Kameras (Kameras 12, 13, 14) verbunden - 22 - (vgl. u. a. S. 12, zweiter Abs., und S. 14, zweiter und dritter Abs. / Merkmal M5). Des Weiteren wird die Aussendung einer Lichtbahn (eine oder mehrere Laserlinien) von zumindest einer Beleuchtungseinrichtung (Projektionseinrichtung / Projektionseinrichtungen) gelehrt, wobei die Lichtbahn eine umlaufende, in sich geschlossene Form (kreisrunde Kontur / runde Kontur 63) aufweist (vgl. S. 2, letzter Abs., S. 6, zweiter Abs., S. 8, zweiter Abs., S. 14, letzter Abs., sowie Fig. 12 und S. 15, zweiter Abs., vorletzter Satz, und dritter Abs. / Merkmal M6). Die umlaufende Lichtbahn (vgl. a. a. O.: Linie / kreisrunde Kontur / runde Kontur 63) wird um die Auftragseinrichtung (Auftragseinrichtung 10) herum auf das Substrat und die aufgebrachte Struktur projiziert, um eine Online-Überwachung unmittelbar nach dem Auftragen von Klebstoff zu ermöglichen (vgl. a.a.O. und u.a. S. 2, dritter Abs., sowie S. 8, zweiter Abs. und S. 15, zweiter Abs. / Merkmal M6.1). Im Rahmen einer Onlinehöhen- und -profilauswertung des Substrats wird die auf das Substrat projizierte Struktur von den vorstehend genannten Kameras erfasst und dabei mittels einer Bildauswerteeinheit (Bildverarbeitungssystem) im Online-Betrieb (Online-Regelung) überwacht (vgl. S. 2, zweiter Abs., S. 3, zweiter und dritter Abs., S. 12, zweiter Abs., und S. 15, zweiter Abs.; vgl. auch S. 16-17, seitenübergreifender Anspruch 5 / Merkmale M7, M7.1 und M7.2). Das Merkmal M6.2 ist nicht unmittelbar und eindeutig in Druckschrift D49 offenbart. Die vorstehend zitierte Lichtbahn (Linie […] kreisrunde Kontur / runde Kontur 63) stellt noch keinen geschlossenen Polygonzug aus mehreren geraden Linien dar, wie es in Merkmal M6.2 gefordert ist. - 23 - Die Druckschrift D49 lehrt jedoch außerdem, dass anstelle einer geschlossenen kreisförmigen Lichtbahn (Linie / kreisrunde Kontur / runde Kontur 63) mehrere Lichtbahnen (mehrere Linien / Laserlinien / Laserstreifen / mehrere Linien für die Auswertung) von einer oder mehreren Beleuchtungseinrichtung[en] (Projektionseinrichtung[en]) ausgesendet werden können (vgl. S. 15, zweiter Abs., i. V. m. S. 2, letzter Abs., S. 6, zweiter Abs. und S. 16, Anspruch 4). Zudem wird in der Druckschrift D49 darauf hingewiesen, dass mit mehreren Projektionseinrichtungen, die um die Auftragseinrichtung herum angeordnet sind, Laserlinien erzeugt werden können, die eine lückenlose Kontur auf einem Substrat/Blech erzeugen (vgl. S. 14, letzter Abs.). Da die mehreren Linien/Laserlinien, die mit mehreren, um die Auftragseinrichtung angeordneten Projektionseinrichtungen erzeugt werden, gemäß der Lehre der D49 zur dreidimensionalen Lagekorrektur mit Hilfe der trigonometrischen Winkelfunktionen geeignet und bestimmt sein sollen (vgl. S. 15, zweiter Abs., zweiter und folgende Sätze), liest eine Fachperson mit, dass dieser Lehre entsprechend gerade Laserlinien auf das Substrat projiziert werden. Wenn gemäß der Lehre der D49 mit geraden Laserlinien eine lückenlose Kontur auf einem Substrat/Blech erzeugt werden soll, setzt dies, wie die Fachperson zudem weiß, voraus, dass sich die projizierten Laserlinien berühren oder überschneiden: Gemäß der Lehre der D49 kommen zur Verfolgung des Verlaufs einer Kleberspur mehrere Kameras zum Einsatz und werden einander überlappende Bildstreifen ausgelesen (vgl. Figur 8, Bezugszeichen 31, 32, 33), und es wird von einer Kamera zur nächsten Kamera automatisch umgeschaltet (vgl. S. 4, vorletzter Absatz). Die Fachperson erkennt, dass es bei verkürzten, sich nicht berührenden Laserlinien und entsprechender mangelnder Beleuchtung/Sichtbarmachung der - 24 - Kleberspur es kaum reibungslos möglich wäre, dass bei der Verfolgung des Verlaufs einer Kleberspur von einer Kamera zur nächsten Kamera automatisch umgeschaltet wird (vgl. D49, S. 4, vorletzter Absatz). Vielmehr entstünde dann eine Lücke in der Verfolgung der Kleberspur und bei der Umschaltung/Übergabe von einer Kamera auf die nächste (vgl. a. a. O.). Damit hat die Fachperson auf Basis der alleinigen Kenntnis der Druckschrift D49 und des Hinweises in dieser Druckschrift auf eine geschlossene Lichtbahn sowie mehrere Laserlinien i. V. m. der Nennung einer lückenlosen Kontur hinreichende Veranlassung, die Projektion so zu gestalten, dass mehrere Lichtbahnen – als Alternative zu einer geschlossenen runden Kontur – einen umlaufenden in sich geschlossenen Polygonzug aus den mehreren Lichtbahnen bilden, wobei der Polygonzug dementsprechend aus mehreren geraden Lichtlinien (vgl. a. a. O.: […] mehrere Linien) gebildet/aufgebaut wird (Merkmal M6.2). Die Kenntnis der Druckschrift D49 legt der Fachperson somit den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nahe (vgl. vorstehende Ausführungen). Für eine Fachperson bedarf es somit keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Anspruchsgegenstand inklusive Merkmal M6.2 bezüglich eines auf ein Substrat projizierten geschlossenen Polygonzugs mit geraden Lichtbahnen gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen. c) Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, die erteilte Fassung des Streitpatents (und die Fassung der Hilfsanträge) als geschlossenen Anspruchssatz dergestalt zu verteidigen, dass der Senat zur Prüfung des nächsten Hilfsantrags übergehen soll, wenn sich, wie hier, der Anspruch 1 als nicht patentfähig erweist, hat das - 25 - Streitpatent somit in der erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). III. In den Fassungen der Hilfsanträge vermag die Beklagte das Streitpatent ebenfalls nicht erfolgreich zu verteidigen. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 beruhen ebenfalls jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). 1. Die in der Fassung des Hilfsantrags 5A aufgeführten Änderungen des Patentanspruchs 1 ändern nichts daran, dass sein Gegenstand ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. a) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A weist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 folgende Änderung auf (Änderung in Merkmal M2 hervorgehoben): M2‘ vorzugsweise nämlich einer/eines Kleberraupe, Kleberspur, Klebenaht, Dichtnaht, eines Schaumprofils, Endlosprofils, geometrischen Profils, insbesondere oder Dreiecksprofils, oder Schweißnaht, Des Weiteren beinhaltet Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A zusätzlich die folgenden Merkmale im Anschluss an das Merkmal M7.2 (vgl. erteilten Anspruch 1), welche sich wie folgt gliedern lassen: - 26 - M8 wobei die Bildauswerteeinheit die Veränderung der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahnen (22) mittels Berechnungsverfahren verwendet, um die folgenden Merkmale der aufgebrachten Struktur (6) zu ermitteln: das Volumen der aufgebrachten Struktur (6), insbesondere jeweils bezüglich der aufgebrachten Länge der aufgebrachten Struktur (6) unter Einbeziehung der Höhe, der Breite und des Profils oder der Form der aufgebrachten Struktur, und/oder die Position der aufgebrachten Struktur (6) auf dem Substrat, M9 wobei für die Auswertung der Bilder der aufgebrachten Struktur (6) das Lichtschnittverfahren mit den projizierten umlaufenden Lichtbahnen (22) verwendet wird, M10 wobei der Schnittbereich zwischen der umlaufenden Bahn und der aufgebrachten Struktur (6) von drei oder mehreren Kameras (31 bis 36), insbesondere sechs Kameras erfasst wird, welche konzentrisch und/oder in gleichbleibendem Abstand zueinander um die Auftragsdüse (12) angebracht sind, wobei jeweils ein Segment der umlaufenden Lichtbahn von einer Kamera (31 bis 36) überwacht wird, und wobei die umlaufende Bahn in einem Winkel von 360° um die Auftragseinrichtung unter Bildung eines globalen Koordinatensystems von den Kameras (31 bis 36) erfasst wird, M11 wobei der Verlauf und/oder die Höhe der Auftragsdüse (12) gegenüber dem Substrat gemäß einem vorgegebenen Toleranzbereich geregelt wird, wobei hierzu eine Kante, Aussparung oder ähnliches des Substrats für die Regelung der Auftragsdüse (12) in allen Raumrichtungen verwendet wird, - 27 - M12 wobei ein Einlernen des Verlaufs und/oder des Profils der aufgebrachten Struktur (6) mittels einer physikalischen Referenzstruktur, einer CAD-Zeichnung oder einer entsprechenden elektronischen Datei vorgenommen wird, welche die aufgebrachte Struktur (6) in Relation zu dem Substrat umfasst. b) Die zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 in die Fassung des Hilfsantrags 5A aufgenommenen Merkmale vermögen die Patentfähigkeit gegenüber der Druckschrift D49 ebenfalls nicht begründen. Das Merkmal M2 ‘ bezüglich der Konkretisierung der auf ein Substrat aufgebrachten Struktur, nämlich einer Kleberraupe oder einer Kleberspur, und das Merkmal M8 bezüglich der Ermittlung der Veränderung der aufprojizierten umlaufenden Lichtbahnen sind auch bereits aus Druckschrift D49 bekannt (vgl. S. 6, zweiter Abs.: […] lückenlose dreidimensionale Auswertung […] Auswertung von Dichtmittelhöhe, Dichtmittelkontur sowie Lage und Breite […], vgl. auch vorstehende Ausführungen zur Druckschrift D49 und zu Klebstoffspur 20 bzw. Dichtmittel 20). Demnach lehrt die Druckschrift D49 auch bereits das Aufbringen/Erzeugen und Überwachen einer Kleberspur (Kleberspur 20 / Dichtmittel 20) entsprechend Merkmal M2‘. Die Fachperson entnimmt der Druckschrift D49 ebenfalls, dass die Ermittlung der Veränderung von aufprojizierten umlaufenden Lichtbahnen im Zusammenhang mit dem Volumen der aufgebrachten Struktur (Klebstoffspur 20 / Dichtmittel 20) unter Einbeziehung der Höhe, der Breite und des Profils der aufgebrachten Struktur (Höhe, Kontur, aber auch die Breite und die Lage des aufgebrachten Dichtmittels 20) mit mehreren Laserlinien (Projektionseinrichtungen […] mehrere Linien) sowie dem Triangulationsprinzip – folglich einem Lichtschnittverfahren - 28 - – durchgeführt wird (vgl. Fig. 12 und S. 15, zweiter und dritter Abs. / Merkmale M8 und M9). Das Merkmal M10 bezüglich mehrerer Kameras ist auch bereits aus Druckschrift D49 bekannt, wobei hier auch ein Winkel von 360° um die Auftragseinrichtung erfasst wird (vgl. S. 4, zweiter Abs., S. 5, vierter Abs. und S. 14, letzter Abs., sowie Fig. 1, 2 und 8, die ein Ausführungsbeispiel mit drei Kameras zeigen). Diesbezüglich ist in der D49 von einem kameraübergreifenden, globalen Koordinatensystem die Rede (vgl. S. 4, zweiter Abs.). Auch das Merkmal M11 entnimmt die Fachperson der Druckschrift D49, da dort bereits auf eine dreidimensionale Lageerkennung/Positionskorrektur hingewiesen wird (vgl. S. 1, letzter Abs., S. 2, dritter und vierter Abs., S. 8, zweiter Abs. und S. 15, zweiter Abs.). Die Fachperson entnimmt der D49, in der beispielsweise auf S. 2 im dritten Absatz ausdrücklich von einer „Referenzkante bzw. Referenznaht“ die Rede ist, daher, dass sich der in der D49 beschriebene Soll-Verlauf der Auftragsdüse dem Merkmal M11 entsprechend an den geometrischen Ausbildungen des Substrats orientiert. Das Merkmal M12 entnimmt die Fachperson gleichermaßen der Druckschrift D49 (vgl. S. 9, letzter Abs. und S. 10, erster Abs.: Einlernen der Referenzkleberspur […] Parametrierung […] Somit ergibt sich für die Kleberspur eine Art Vektorkette […] Kleberspur in Form einer Vektorkette in einem kameraübergreifenden, globalem Koordinatensystem abgelegt [...]; vgl. auch S. 11, vierter Abs.: Der Einlernvorgang der Referenzkleberspur […] Dies ist ausreichend, um […] die Position und die Richtung der Kleberspur voll automatisch zu erkennen). Bei der in der Druckschrift D49 genannten Referenzkleberspur (vgl. a. a. O.) handelt es sich um eine physikalische Struktur. Der genannte Einlernvorgang erfolgt - 29 - mittels abgelegter/gespeicherter Daten im Rahmen von einem globalen Koordinatensystem und einer Vektorkette, welche die aufgebrachte Struktur in Relation zu dem Substrat umfassen, wobei solche Daten bezüglich der Referenzkleberspur im Zusammenhang mit einem Koordinatensystem und einer Vektorkette den Daten einer rechnergestützten konstruktiven Zeichnung und damit einer CAD- Zeichnung gemäß Merkmal M12 entsprechen (vgl. a. a. O.). Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5A ebenfalls nicht patentfähig, da dessen zusätzliche Merkmale der Druckschrift D49 zu entnehmen sind (vgl. die vorherigen Ausführungen zum erteilten Anspruch 1 und der Druckschrift D49 im Zusammenhang mit einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit). 2. Auch die in der Fassung des Hilfsantrags 5B aufgeführten Änderungen des Patentanspruchs 1 ändern nichts daran, dass sein Gegenstand ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5B ist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5A dahingehend eingeschränkt, dass M12‘ ein Einlernen des Verlaufs oder des Profils der aufgebrachten Struktur mittels einer CAD-Zeichnung oder einer entsprechenden elektronischen Datei vorgenommen wird, welche die aufgebrachte Struktur in Relation zu dem Substrat umfasst (Merkmal M12 ohne Nennung einer physikalischen Referenzstruktur). - 30 - b) Wie zu Merkmal M12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5A dargelegt, beinhaltet das aus der Druckschrift D49 bekannte Verfahren einen Einlernvorgang der Referenzkleberspur für eine vollautomatische Erkennung der Kleberspur mittels abgelegter/gespeicherter Daten, wobei dies im Zusammenhang mit einem Koordinatensystem und einer Vektorkette erfolgt, welche die aufgebrachte Struktur in Relation zu dem Substrat umfasst. Solche Daten entsprechen denen einer rechnergestützten konstruktiven Zeichnung und somit den Daten einer CAD-Zeichnung (vgl. S. 9, letzter Abs., S. 10, erster Abs., und S. 11, vierter Abs. / Merkmal M12‘). 3. Die in der Fassung des Hilfsantrags 6 vorgenommenen Änderungen des Patentanspruchs 1 vermögen ebenfalls nichts daran ändern, dass sein Gegenstand ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beinhaltet zusätzlich das Merkmal, dass M13 die aufgebrachte Struktur (6) in Abhängigkeit von der Breite und/oder der Höhe und/oder des Volumens der aufgebrachten Struktur (6), welche von der Bildauswerteeinheit während des Aufbringens ermittelt worden ist, gemäß einer vorgegebenen Auftragsmenge der aufgebrachten Struktur (6) geregelt wird. b) In der Druckschrift D49 wird darauf hingewiesen, dass eine gespeicherte Bildsequenz […] für die Parametrierung den Roboterverfahrweg und/oder die Roboterverfahrzeit oder die Roboterkoordinaten, die Position, den Kontrast, den Grauwert oder Farbwert, die Breite und Güte der aufgetragenen Struktur verwendet werden kann (vgl. S. 4, erster Abs.). Außerdem wird im Zusammenhang mit der Auftragseinrichtung - 31 - ausgeführt, dass die Auswertung von Dichtmittelhöhe und Dichtmittelkontur sowie Lage und Breite mittels Bildverarbeitung […] vorgenommen werden kann (vgl. S. 6, zweiter Abs.). Dies bedeutet für eine Fachperson, dass die aufgebrachte Struktur in Abhängigkeit von der Breite der aufgebrachten Struktur, welche von der Bildauswerteeinheit während des Aufbringens durch die Auftragseinrichtung ermittelt worden ist, gemäß einer vorgegebenen Auftragsmenge der aufgebrachten Struktur geregelt werden kann bzw. wird (vgl. hierzu auch die zuvor im Hinblick auf den erteilten Anspruch 1 genannten Zitatstellen und zugehörige Ausführungen zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf Druckschrift D49). Auch die in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 getätigte Präzisierung ist somit nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D49 zu begründen. 4. Die in der Fassung des Hilfsantrags 7 vorgenommenen Änderungen des Patentanspruchs 1 vermögen ebenfalls nichts daran ändern, dass sein Gegenstand ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift D49 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 kombiniert die Einschränkungen der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5B und 6. b) Die Merkmalskombination im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 hebt den Anspruchsgegenstand nicht von dem Inhalt der Druckschrift D49 ab. Von daher gelten hier die vorstehenden Ausführungen bezüglich einer mangelnden Patentfähigkeit zu den Hilfsanträgen 5B und 6 in gleicher Weise. - 32 - Die Einschränkungen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit gegenüber Druckschrift D49 zu begründen (vgl. vorstehende Ausführungen zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5B und Hilfsantrag 6, die hier ebenso gelten). c) Damit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Fachperson zusätzlich zu der Druckschrift D49 noch andere von der Klägerin genannte Druckschriften wie etwa die Druckschrift D9 heranzieht, welche einen Regelkreis zu Dosierparametern und zur Einstellung einer Klebstoffmenge auf ein Substrat in Form einer Auftragsbahn beschreibt (vgl. Abs. [0009] und Abs. [0010]), oder das Fachbuch D58, welches sich mit Koordinatenmesstechnik im industriellen Einsatz befasst (vgl. S. 62- 65). 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit auch in den Fassungen der Hilfsanträge, welche die Beklagte jeweils als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. hierzu BGH – Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Das Streitpatent war daher insgesamt für nichtig zu erklären. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. - 33 - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Schnurr Veit Schwengelbeck Flaschke Söchtig