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Beschluss

8 W (pat) Ep 52/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:030625U8Ni52.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:030625U8Ni52.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 8 Ni 52/23 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 3 135 837 (DE 60 2015 060 999) hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie des Richters Dr. Himmelmann, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger und des Richters k. A. Dr.-Ing. Huber für Recht erkannt: I. Das europäische Patent EP 3 135 837 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 135 837 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2015 060 999.9) (Streitpatent), das am 9. Januar 2015 als Teilungsanmeldung aus der europäischen Stammanmeldung EP 3 092 351 unter Inanspruchnahme der Priorität BE 201400015 vom 10. Januar 2014 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „SCREEN DEVICE“ („Schirmvorrichtung“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 21. Oktober 2020 veröffentlicht. - 3 - Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 15 Ansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 15. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift EP 3 135 837 B1 mit vom Senat hinzugefügter, strukturierter Merkmalsgliederung: 0 Screen device (1), comprising: 1 a covering which comprises 1.1 a beam (2) as a first structural part of the covering, 1.1.1 which comprises an internal cavity (24); 2 a screen roller 2.1 which is arranged in the internal cavity (24); 3 a screen 3.1 which can be rolled up onto and unrolled from the screen roller; 4 screen guides for guiding the lateral sides of the screen; 1.2 a second structural part being a column (5) for supporting the beam (2) for supporting the covering and 1.2.1 the column being adjacent to the beam; 1.3 an end cap (6, 6’) which is attachable to an end of the beam (2) in order to attach the beam (2) to the column (5); 1.3.1 whereby the end cap (6, 6’) comprises a central part (20) which extends at a certain distance from the beam (2) after the end cap (6, 6’) has been fitted to the end of the beam (2) and 1.3.2 to which the screen roller is coupleable to accommodate the screen roller in the internal cavity (24), - 4 - characterized in 4.1 that the screen guides are incorporated in the column (5) and 1.1.2 that, after the end cap (6, 6’) has been fitted to the end of the beam (2), at least one through-opening (13) extends next to the end cap (6, 6’) through the end of the beam (2), 1.1.3 the distance and the through-opening (13) being such that the screen partly extends through this through-opening (13). Wegen des Wortlauts der weiterhin angegriffenen Unteransprüche 2 bis 15 in der erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt: B01 Verletzungsklageschrift der Beklagten an das Landgericht D… vom 14. September 2022; B02 EP 3 135 837 B1 (Streitpatentschrift); B03 WO 2015/104675 A1 (Stammanmeldung); B04 Anmeldungsunterlagen des Streitpatents; B05 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 nach Streitpatentschrift; B06 EPA: Letter accompanying subsequently filed items vom 01. September 2017, Application number: 16188604.9; B07 Renson Design in Sunprotection, Bocklet Rolladen und Sonnensch[utz], Kastellstrasse 6-10, 73734 Esslingen-Berkheim, Deutschland, Rechnung No. KI- 1001302 vom 8. März 2010 (Vorbenutzung); B08 bocklet, Rolladen und Sonnenschutz, Rechnung, Nummer: 10-RE-0127, Datum: 25. März 2010 (Vorbenutzung); - 5 - B09 RENSON, Creating healthy spaces, Die erste windfeste und insektenhemmende Senkrechtmarkise; Fixscreen 85, 100, 150; © RENSON® Sunprotection-Screens NV, Waregem, 2010 (Vorbenutzung); B10 Renson Sunprotection Screens, Einzelteilübersicht (Vorbenutzung); B11 Fototafel (Abbildungen 1 bis 5); B12 RENSON, Creating healthy spaces, vollständig verschließbare Terrassenüberdachung mit Lamellendach; © L1000163 02/12  Dults (Prospekt Renson Camargue®); B13 Schriftsatz der Beklagten an das Landgericht D… vom 25. Mai 2023 (4c O 55/22); D1 US 3,332,179 A; D2 EP 2 204 515 A1; D3 BE 1 019 571 A5; D4 EP 2 578 767 A1; D5 NL 1 031 656 C; D6 EP 2 333 194 A2; D7 EP 2 351 896 A2; D8 DE 1 784 021 A; D9 DE 10 2012 000 580 A1; und D10 US 4,398,585 A. Die Klägerin legt in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 zu der von ihr behaupteten Vorbenutzung (Typ Fixscreen 150; Anlagen B09 bis B11) ein Muster einer Endkappe vor und erläutert dem Senat und der Beklagten anhand dieses Musters die Ausgestaltung, die die Endkappe nach ihrer Sicht aufweist. Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent 3 135 837 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 6 - Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung des Hilfsantrages vom 6. März 2024 erhalten. Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag vom 6. März 2024 jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden. Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt mit einem Hilfsantrag verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents nicht als unzulässig erweitert und für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung des Hilfsantrags patentfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte folgende Dokumente und Anlagen vorgelegt: KAP 3 Gutachterliche Stellungnahme im Rechtsstreit 4c O 55/22, Renson Sunprotection-Screens NV ./. Warema Renkhoff SE vom 15. Januar 2024 von Herrn Universitätsprofessor Dr.-Ing. habil. Bernd Künne, 59494 Soest; KAP 4 Konstruktionszeichnungen RENSON® - HOC – Intern document – Technisch dossier | Lagune ®. Für den Hilfsantrag vom 6. März 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents am Ende mit den Merkmalen des erteilten Unteranspruchs 8 des Streitpatents ergänzt. In der Verfahrenssprache lautet die Ergänzung mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt: - 7 - 1.3.3 Hi. in that the end cap (6) comprises a base body (7) for attaching the end cap (6) to the end of the beam (2) and 1.3.4 Hi. an attachment member (8) 1.3.4.1 Hi. which extends with respect to the base body (7) and 1.3.4.2 Hi. which is arrangeable at the top of the column (5) 1.2.2 Hi. in such a way that the beam (2) extends substantially above and next to the column (5) in order to couple the beam (2) to the column (5) to support the beam (2). Der erteilte Patentanspruch 8 des Streitpatents ist gestrichen. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 des Streitpatents sind im Übrigen, bis auf die geänderte Nummerierung der Patentansprüche von 9 bis 15 in 8 bis 14, unverändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. Die Klage ist begründet, weil das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung des Hilfsantrags vom 6. März 2024 patentfähig ist. - 8 - I . 1. Das Streitpatent betrifft eine Abschirmvorrichtung, die eine Überdachung umfasst, die wiederum einen Träger als tragendes Element der Überdachung aufweist, der wiederum an mindestens einem weiteren tragenden Element der Abschirmvorrichtung befestigbar ist (vgl. Absatz [0001] Streitpatentschrift, auf die in diesem Absatz verwiesen wird). Derartige Abschirmvorrichtungen seien oft an Wohnhäusern, Geschäften, Restaurants oder Ähnlichem vorgesehen, um eine Terrasse oder Ähnliches vor Sonneneinstrahlung, Niederschlag oder anderen äußeren Einflüssen zu schützen oder dazu gegensätzlich Sonneneinstrahlung zuzulassen. Solche Abschirmvor- richtungen seien als Pergolen, Veranden, Terrassenüberdachungen und dergleichen ausgebildet. Eine derartige Konstruktion weise normalerweise eine Dachkonstruktion (Überdachung) auf, die als tragende Elemente mehrere Träger aufweise, die Rahmen bildeten und entweder von mindestens vier Stützen getragen würden oder an einer oder mehreren Seiten an eine Wand anschlössen. Die Überdachung könne fest sein oder ein Rollo umfassen, das auf- und abgerollt werden könne. Weitere Möglichkeiten bestünden in drehbaren oder verschiebbaren Lamellen. Auch elektrische Einrichtungen wie Licht oder Heizung seien regelmäßig vorhanden. Darüber hinaus seien an derartigen Abschirmvorrichtungen oft Vertikalrollos zwischen den Stützen vorgesehen, die auf einer Wickelwelle auf- und von dieser abgerollt werden könnten. Die Träger derartiger Abschirmvorrichtungen, die oft als Rahmen zusammengebaut seien, seien üblicherweise auf oder zwischen den Stützen befestigt (vgl. Absätze [0002] und [0003]). Die vorliegende Erfindung beziehe sich auf solche Abschirmvorrichtungen, bei denen in einen Hohlraum eines Trägers eine Wickelwelle angeordnet sei. Derartige Abschirmvorrichtungen seien aus den Druckschriften D2, D6 und D7 bekannt. Bei solchen Vorrichtungen sei es oft schwierig, die Kanten des Rollos, das von der Wickelwelle auf- und abgerollt werden könne, an benachbarte Elemente ästhetisch - 9 - angrenzen zu lassen. Bei den Druckschriften D6 und D7 seien die Rollokanten in Führungen geführt, die an den Stützen befestigt seien. Diese Befestigungen würden oft als wenig ästhetisch angesehen. Es sei daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, verbesserte Abschirmvorrichtungen bereitzustellen (vgl. Absätze [0004] und [0005]). 2. Als die mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachperson wird zum Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Dipl.-Ing. (FH) oder B.Eng.) angesehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und Konstruktion insbesondere von Überdachungen mit Abschirmvorrichtungen verfügt. Denn bei der Erfindung werden die tragenden Elemente einer Überdachung und ein Anschluss eines Trägers an einer Stütze unter Berücksichtigung der Befestigung einer Wickelwelle mit einem auf- und abwickelbaren Rollo ausgebildet. Die Ausbildung des Tragwerks eines Bauwerks – hier einer Überdachung – unter Gewährleistung der sicheren Abtragung der angreifenden Kräfte aus Eigen-, Wind- , Schnee- und Verkehrslasten sowie die dazugehörige Detailkonstruktion der Knotenpunkte liegt im Arbeitsgebiet eines Bauingenieurs. Nicht ins Arbeitsgebiet eines Bauingenieurs fällt hingegen die Ausbildung der Wickelwelle mit Antrieb für das Auf- und Abwickeln des Abschirmrollos sowie das Rollo. Auf einen solchen Gegenstand ist das Streitpatent jedoch nicht gerichtet, vielmehr werden diese Elemente nur insofern definiert als ihre Anordnung zum Tragwerk angegeben ist. 3. Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale - 10 - zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, X ZR 74/05, Urteil vom 13. Februar 2007 – Kettenradanordnung, juris). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH, X ZR 255/01, Urteil vom 7. September 2004 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, juris). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (vgl. BGH, X ZR 153/05, Urteil vom 12. Februar 2008 – Mehrgangnabe, juris). Auf dieser Grundlage legt die Fachperson den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde: Der Anspruch ist mit dem Merkmal 0 auf eine Abschirmvorrichtung (screen device) gerichtet, die mit den Merkmalen 1 bis 4 zumindest die Bestandteile Überdachung (covering), Wickelwelle (screen roller), Rollo (screen) und Führungen für das Rollo (screen guides) aufweist. Die mit der Merkmalsgruppe 1.X weiter ausgebildete Überdachung (covering) ist wiederum aus den nicht abschließend aufgezählten tragenden Bestandteilen Träger (beam) und Stütze (column - in der deutschen Anspruchsfassung mit Pfeiler übersetzt), die über eine Endkappe (end cap) verbunden sind, aufgebaut, vgl. Absätze [0002], [0015] und [0016] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird. Dabei bildet der Träger ein erstes tragendes Element (first structural part) und die Stütze ein zweites tragendes Element (second structural part) der Überdachung wie die Merkmale 1.1 und 1.2 vorschreiben. Das Merkmal - 11 - 1.2 legt weiter fest, dass die Stütze dazu dient, den Träger und damit den ihr zugewiesenen Lastanteil aus der Überdachung zu tragen. Die Ausbildung gegebenenfalls weiterer notwendiger tragender Bauteile zur Konstruktion einer Überdachung wie zusätzliche Träger und Stützen obliegen der Fachperson. Merkmal 1.2.1 schreibt noch vor, dass die Stütze an den Träger angrenzt. Mit dieser Merkmalskombination ist auch die Ausrichtung dieser beiden Bauteile entsprechend der fachüblichen Bedeutung als im Wesentlichen horizontal verlaufender Träger und vertikale Stütze festgelegt, vgl. auch Figur 8 i.V.m. Absatz [0025]. Nicht festgelegt ist bei der Überdachung nach Merkmalsgruppe 1 hingegen die räumliche Anordnung des Trägers in Bezug zur Stütze. Für den Träger ist mit Merkmal 1.1.1 noch vorgegeben, dass er hohl ausgebildet ist. Zu den weiteren Ausgestaltungen der Tragelemente der Überdachung, wie in der Beschreibung angegeben – beispielsweise zum Querschnitt und Material der Stützen und Träger, Entwässerungsbereiche, Abdeckprofile u.a. – verhält sich der Anspruch 1 nicht. Die Abschirmvorrichtung des Ausführungsbeispiels weist dabei jeweils durch ein Kernprofil gebildete Stützen auf, die je nach Bedarf mit einer begrenzten Zahl von Einsatzprofilen ergänzt werden können, vgl. Absatz [0027]. Doch auch unter dieser Prämisse erfährt insbesondere die Stütze bzgl. ihres Querschnitts keinerlei Festlegung. Die Abschirmvorrichtung weist neben den tragenden Elementen der Überdachung zumindest noch die gemäß den Merkmalsgruppen 2.X bis 4.X ausgebildeten Bestandteile auf. Diese bestehen nach den Merkmalen 3 und 3.1 aus einem Rollo (screen - in der deutschen Anspruchsfassung als Abschirmung bezeichnet), das von einer Wickelwelle (screen roller) ab- und aufgerollt werden kann und beispielsweise als Wandelement dienen kann, vgl. Absatz [0036]. Die mit dem Merkmal 2 geforderte Wickelwelle ist im Hohlraum des Trägers angeordnet wie das Merkmal 2.1 vorschreibt. Nach den Merkmalen 4 und 4.1 ist das Rollo an seinen Kanten (lateral sides of the screen) in Führungen geführt, die in die Stütze integriert sind. Mit der Festlegung der Führungen in den Stützen ist auch festgelegt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Rollo um ein vertikales Rollo handelt. Die - 12 - Ausbildung der Führungen liegt indes im Belieben der Fachperson; im Ausführungsbeispiel sind die Führungen durch Einsätze in Nuten des Kernprofils der Stütze gebildet, welche Einsätze die Ecken der Stützen bilden, sodass die Stütze (optisch) quasi einen quadratischen Querschnitt erhält, vgl. Figur 6 und Absatz [0041]. Die Integration der Rolloführungen in die Stützen nach dem Merkmal 4.1 bedeutet für die Fachperson daher nur, dass diese innerhalb des Außenumfangs der Stütze liegen müssen. Da der Querschnitt der Stütze jedoch wie oben erläutert vollkommen im Belieben der Fachperson liegt, ist unter Beachtung der zur Einleitung dieses Abschnittes angegebenen Grundsätzen dadurch nicht festgelegt, welchen Querschnitt die Stütze mit den oder ohne die montierten Führungen aufweist. Die Auffassung der Beklagten, wonach der Querschnitt der Stütze mit und ohne Führungen gleich sei, findet im Streitpatent keinen Niederschlag; denn ohne Führungen ist die Stütze nach dem Ausführungsbeispiel kreuzförmig, mit Führungen ist sie quadratisch, vgl. Figuren 1 und 6. Die Rolloführungen können entweder einstückig mit dem übrigen Stützenquerschnitt oder als separate Elemente ausgebildet sein. Als in die Stütze integriert sind die Führungen jedenfalls anzusehen, wenn sie einstückig mit der Stütze gefertigt sind und damit einen innerhalb des Außenumfangs der Stütze liegenden Teil des beliebigen Stützenquerschnitts bilden. Auch die auf ein ästhetisches Erscheinungsbild der Stützenkonstruktion abstellende Aufgabe des Streitpatent ist nicht dazu geeignet, die in Rede stehenden Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit einem hiervon abweichenden Sinngehalt zu unterlegen. Sie können auch nicht enger nur entsprechend dem Ausführungsbeispiel ausgelegt werden. Denn im Nichtigkeitsverfahren darf eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche nicht etwa deshalb zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte (vgl. BGH, X ZR 7/00, Urteil vom 24. September 2003, Rn. 39 – Blasenfreie Gummibahn I, juris). - 13 - Die beiden tragenden Bauteile Träger und Stütze sind, wie das Merkmal 1.3 vorgibt, über eine Endkappe miteinander verbunden, die an einem Ende des Trägers befestigbar ist. Die Verbindung von Träger und Stütze über die Endkappe bedingt dabei, dass diese so tragfähig ausgebildet ist, dass anfallende Lasten vom Träger in die Stütze über die Endkappe übertragen werden können, vgl. Absatz [0015] bzw. Spalte 4, Zeile 24 bis 27. Weitere konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten der Endkappe (vgl. Unteransprüche 8 und 9 sowie Figuren 1 und 5 und Absatz [0043]) sind für den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht verlangt, sondern für die Endkappe ist mit dem Merkmal 1.3.1 nur vorgeschrieben, dass sie einen mittleren Teil aufweist, der sich in einem bestimmten Abstand vom Träger erstreckt, wenn die Endkappe am Ende des Trägers montiert ist. An diesem mittleren Teil ist gemäß Merkmal 1.3.2 die Wickelwelle koppelbar, um sie im Hohlraum des Trägers anzuordnen. Daraus schließt die Fachperson, dass das „Ende des Trägers“ den in Längs- also Haupterstreckungsrichtung des Trägers liegenden Abschluss des Trägers bezeichnet, denn die Wickelwelle könnte bei Befestigung am mittleren Teil der Endkappe nicht von dieser in den Hohlraum des Trägers hinein verlaufen, wie von den Merkmalen 1.3.2, 1.1.1 und 2.1 in Zusammenschau gefordert, wenn dem „Ende des Trägers“ eine andere Bedeutung zukäme. Daraus und aus der Tatsache, dass die Wickelrolle gemäß Merkmal 1.3.2 an dem mittleren Teil koppelbar ist, ergibt sich, dass der bestimmte Abstand, der in Merkmal 1.3.1 ohne nähere Angaben gefordert ist, sich vom Ende des Trägers aus in dessen Längsrichtung erstreckt. Aus der sich aus Merkmal 1.1.3 ergebenden Vorgabe, dass das Rollo über das Ende des Trägers hinausreicht – sonst würde es sich nicht durch die mit dem Merkmal 1.1.2 definierte Durchgangsöffnung erstrecken – folgt darüber hinaus, dass der mittlere Teil außerhalb des Trägers liegt und damit der bestimmte Abstand vom Trägerende nach außen weist. Auch dem Ausführungsbeispiel ist dementsprechend entnehmbar, dass der mittlere Teil (central part 20) der Endkappe (end cap 6) mit einem horizontalen Abstand von der vertikalen Endkante des Trägers entfernt ist. Zur Befestigung der Wickelwelle kann der mittlere Teil der Endkappe Befestigungselemente (coupling elements 25) aufweisen, vgl. Figuren 1 - 14 - (nachfolgend eingeblendet) und 6 und Spalte 10, Zeilen 53 bis 57 (Absatz [0049]) und Unteranspruch 2. Figur 1 der Streitpatentschrift Schließlich ist mit den bereits erwähnten Merkmalen 1.1.2 und 1.1.3 für die Ausbildung des Trägers noch gefordert, dass sich im montierten Zustand der Endkappe neben dieser mindestens eine Durchgangsöffnung durch das Ende des Trägers erstreckt und dass die Ausbildung der Durchgangsöffnung und der in Merkmal 1.3.1 definierte Abstand – derjenige zwischen dem mittleren Teil der Endkappe und dem Träger bzw. dem Ende des Trägers – derart gewählt sind, dass sich das Rollo teilweise durch die Durchgangsöffnung erstreckt. Diese Forderung nach der Durchgangsöffnung durch das Ende des Trägers ergibt, dass das - 15 - Hohlprofil des Trägers an seinem Ende jedenfalls mindestens in dem Bereich neben der Endkappe offenbleibt. Wenn auch vom Anspruch nicht explizit gefordert, so bewirkt diese Ausgestaltung außerdem, dass das vertikale Rollo beim Abrollen von der im Träger angeordneten Wickelwelle mit seinen seitlichen Kanten überhaupt in die in die Stütze integrierten Führungen eingreifen kann, vgl. Spalte 10, Zeilen 35 bis 43 (Absatz [0049]). Auch in den Figuren 1 und 6 weist die sich vom Bezugszeichen 13 – das gemäß Anspruch 1 der Durchgangsöffnung zugeordnet ist – erstreckende Linie auf den nicht verschlossenen Bereich des Endes des Trägers. 4. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Denn er kann nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten, weil er sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D7 in Kombination mit dem Wissen und Können der Fachperson ergibt. Es ist daher auch nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über die Anmeldung in ursprünglich eingereichter Fassung hinausgeht und ob er neu – auch gegenüber der als offenkundig angeführten Vorbenutzung – ist. Die Druckschrift D7 offenbart nämlich eine Abschirmvorrichtung, die eine Überdachung (roof structure 100) mit Trägern (bspw. front bar 5 und side screen case 24) und an diese angrenzenden Stützen (column 10) aufweist. Der Träger ist über eine Endkappe (end piece 21, 25) an die Stütze angeschlossen, die demnach gemeinsam die tragenden Bauteile der Überdachung bilden. Im Hohlraum des Trägers 5 ist eine Wickelrolle (screen roller) angeordnet, die an einem mittleren Teil der Endkappe 21 (dort wo sich die guide strips 28 befinden) befestigt ist. Dasselbe gilt ferner für den Hohlraum des Trägers 24; hier ist die Wickelrolle ebenso an dem mittleren Teil der Endkappe 25 befestigt, wie ein Vergleich der Figuren 3 (nachfolgend wiedergegeben) und 6 ergibt. Das auf der Wickelrolle angeordnete Rollo (screen 7, 9) wird dabei in Führungen (screen guides 11) geführt, vgl. Ansprüche 8, 10 und 12 sowie Figuren 1, 3 und 6. - 16 - Figur 3 der Druckschrift D7 Bei der Erläuterung des Standes der Technik ist in der Druckschrift D7 angegeben, dass die Führungen gesondert gefertigt werden können und dann an die Überdachungsbauteile und/oder die Stützen angepasst werden können. Es sei aber auch möglich, die Führungen integral – also einstückig – mit den Bauteilen oder Stützen zu fertigen, vgl. Absatz [0010]. Auch für die Abschirmvorrichtung nach der Lehre der Druckschrift D7 sind diese beiden Alternativen zur Ausbildung der Führungen vorgesehen. So ist für den Anschluss des einen Trägers (front bar 5) an die Stütze angegeben, dass die Führungen (slat guides 38, die mit den screen guides 11 übereinstimmen, s. Figur 3) entweder integral mit den vorderen Stützen oder getrennt von diesen ausgebildet werden und dann an die Stützen angepasst und befestigt werden müssen. Auch für den Anschluss des Nebenträgers (side screen case 24) wird auf die Führungen (screen/slat guide 11, 38) hingewiesen, vgl. Spalte 2, Zeilen 10 bis 20, Spalte 8, Zeilen 40 bis 47, Spalte 9, Zeilen 16 bis 30 und Spalte 11, Zeilen 49 bis 52. Für die genannte Ausbildungsalternative, dass die Führungen mit den Stützen integral also einstückig ausgebildet sind, ist die Abschirmvorrichtung der - 17 - Druckschrift D7 auch mit in die Stützen integrierten Führungen ausgebildet, wie das Merkmal 4.1 vorschreibt. Denn dann sind sie auch innerhalb des Außenumfangs der einen beliebigen Querschnitt aufweisenden Stütze verortet, vgl. Auslegung unter Abschnitt I.3. Damit ist die Abschirmvorrichtung nach der Druckschrift D7 so ausgebildet, wie die Merkmale 0, 1, 1.1, 1.1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3 sowie 1.3.2 und die Merkmalsgruppen 2.X, 3.X und 4.X nach dem erteilten Anspruch 1 vorschreiben. Auch ist beim Nebenträgeranschluss am Ende des Trägers 24 neben der Endkappe 25 eine Durchgangsöffnung festzustellen, wenn die Endkappe am Träger montiert ist. Allerdings stößt das Ende des Trägers stumpf an die Außenseite der Stütze. Daher ist zwar, wie das Merkmal 1.1.2 vorschreibt, im montierten Zustand eine Durchgangsöffnung im Trägerende neben der Endkappe vorhanden, jedoch gibt es keinen Abstand zwischen dem mittleren Teil und dem Träger, wie Merkmal 1.3.1 vorschreibt. Damit erstreckt sich dann auch nicht das Rollo durch die Durchgangsöffnung entsprechend dem Merkmal 1.1.3, vgl. Figuren 4 und 6. Für die zweite Ausbildungsalternative nach der D7 mit integral mit den Stützen ausgebildeten Führungen ist dort kein Ausführungsbeispiel dargestellt, sodass die Fachperson für die Umsetzung dieser offenbarten Lehre selbst konstruktiv tätig werden musste. Dazu konnte sie verschiedene Lösungswege zur Ausbildung des Anschlusses des Trägers an die Stütze beschreiten. Zum einen war der Fachperson das Ausführungsbeispiel der Druckschrift D7 für von der Stütze separat ausgeführte Führungen präsent, welche den bündigen Anschluss des Trägers an den Stützengrundkörper voraussetzt. Denn nur so kann die seitliche Kante des Rollos – komplett im Träger liegend – von der Wickelrolle durch den Schlitz 26 des Trägers in die unterhalb anschließende Führung 11 eingreifen, vgl. zuvor eingeblendete Figur 3 der D7. Bei mit der Stütze integriert ausgeführten Führungen bedarf diese Lösung im Bereich, in dem der Träger an die - 18 - Stütze stößt, eine Entfernung der Führungen, mithin eine Ausklinkung der Stütze. Diese Tätigkeit würde fachüblich bei der Montage der Überdachung auf der Baustelle erfolgen, um die Maßhaltigkeit der Konstruktion zu gewährleisten. Das würde zu einem erhöhten Montageaufwand führen verglichen mit einer Konstruktion, bei der die Bauteile ohne Veränderungen wie angeliefert montiert werden können. Die Fachperson war daher angehalten, weitere Alternativen in Betracht zu ziehen, die keine zusätzlichen Anpassungsarbeiten vor Ort bedingen. Unter Beibehaltung der vorgegebenen Befestigung mittels der Endkappe 25 boten sich ihr zwei weitere Möglichkeiten für eine Anbindung des Nebenträgers 24 an eine Stütze 10 an, die aus einem fachüblichen Abstimmungsprozess zwischen der jeweils standardmäßig festzulegenden Stützenhöhe und Trägerlänge resultieren. Dabei musste das obstruktionsfreie Einführen der Rollokante in die mit der Stütze einstückigen Führung gewährleistet bleiben. Die Fachperson konnte unter dieser Vorbedingung entweder den Träger mit seiner Unterseite auf das obere Ende der Stütze im Bereich der Führungen auflegen oder den Träger bündig an die ihm zugewandte Oberfläche der in den Stützenquerschnitt integrierten Führung anschließen, wodurch die maximale Stützenhöhe durch die Position der Wickelrolle bzw. die Lage der Unterkante des Rollos im aufgewickelten Zustand begrenzt wird. Ausgehend von den zwei in der Druckschrift D7 angegeben Alternativen für die Ausbildung der Stützen und der Rolloführungen gehört die konstruktive Umsetzung des Anschlusses des Trägers an die Stütze zum Aufgabenkreis der Fachperson. Dabei können sich je nach den Umständen verschiedene Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen anbieten und dementsprechend das Beschreiten unterschiedlicher Wege naheliegend sein. Dann ist grundsätzlich nicht von Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (vgl. BGH, X ZR 51/22, Urteil vom 7. Mai 2024 – Festhalteanordnung, juris). - 19 - Bei der letzten Ausbildungsvariante ergibt sich durch die kürzere Ausbildung des Trägers bei unveränderter Lage des mittleren Teils der Endkappe jedoch automatisch, dass die Wickelrolle, die an diesem mittleren Teil der Endkappe befestigt ist, über das Ende des Trägers hinausreicht und sich damit durch die Durchgangsöffnung am Ende des Trägers erstreckt. Dadurch stellt sich zwischen dem mittleren Teil der Endkappe im montierten Zustand ein bestimmter Abstand zum (Ende des) Trägers ein, wie das Merkmal 1.3.1 vorschreibt. Dieser Abstand und die Durchgangsöffnung sind auch so ausgebildet, dass sich das Rollo zum Teil durch die Durchgangsöffnung erstreckt, wie mit dem Merkmal 1.1.3 gefordert ist. Da sich das lediglich ein Lösungsprinzip umschreibende aber keinen konstruktiven Aufbau der Verbindung zwischen Endkappe und Träger konkret vorgebende Merkmal 1.3.1 darin erschöpft, dass sich nach der Montage zwischen dem mittleren Teil der Endkappe und dem Träger bzw. seinem Ende ein bestimmter Abstand einstellt, kommt es auch nicht darauf an, ob sich die in der Druckschrift D7 in ihrer jeweiligen Gestalt und Anordnung für die Ausführungsbeispiele konkret beschriebenen und gezeigten Bestandteile wie die Befestigung der Endkappe am Träger unmittelbar zur Realisierung einer anspruchsgemäßen Verbindung von Nebenträger und Stütze eignen. Der Anspruch schreibt deren konstruktive Ausführung nicht im Einzelnen vor. Insoweit wird die Fachperson die erforderliche Anpassung der ihm präsenten Komponenten zur Ausfüllung der Lösungsprinzipien nicht von dem bekannten konstruktiven Aufbau abhängig machen, sondern gleichsam die in der Druckschrift D7 allgemein vermittelte Lehre betrachten und als Grundlage für den Abstimmungsprozess zwischen den bekannten Lösungselementen vorsehen. Die Fachperson gelangt somit bei dieser Ausbildungsalternative ausgehend von der Abschirmvorrichtung der Druckschrift D7 zu einer solchen nach Anspruch 1, ohne erfinderisch tätig geworden zu sein. - 20 - Dem steht auch nicht entgegen, dass die Druckschrift D7 in der Streitpatentschrift als Stand der Technik angeführt ist, von dem sich das Streitpatent abzugrenzen sucht. Denn das Streitpatent greift zur Abgrenzung ersichtlich nur das erste Ausführungsbeispiel der D7 auf, wonach die Befestigung der Rolloführungen an die Stützen oft als wenig ästhetisch angesehen würde, vgl. Absatz [0004] des Streitpatents. Zur Ausgestaltung der Abschirmvorrichtung der D7 mit mit den Stützen einstückig ausgebildeten Führungen verhält sich das Streitpatent hingegen nicht. Die Druckschrift D7 wird hinsichtlich dieser Ausführungsalternative zur Abgrenzung des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik demnach nicht herangezogen. 5. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach dem einzigen Hilfsantrag ist nicht patentfähig. Er ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D7 i.V.m. dem Wissen und Können der Fachperson. Es ist daher auch nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen, ob die für den Hilfsantrag in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale unklar sind und die Veränderung des Anspruchs 1 unzulässig ist, wie die Klägerin noch vorbringt. a) Die Fachperson legt den ergänzten Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag folgendes Verständnis zugrunde: Im Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag wird die Abschirmvorrichtung insbesondere bzgl. der den Träger und die Stütze verbindenden Endkappe weiter konkretisiert. So bildet die Merkmalsgruppe 1.3.X Hi neben dem mit dem Merkmal 1.3.1 vorgeschriebenen mittleren Teil der Endkappe zum einen gemäß Merkmal 1.3.3 Hi einen Grundkörper der Endkappe aus, um die Endkappe am Trägerende zu befestigen. Zum anderen fordert das Merkmal 1.3.4 Hi ein Befestigungselement der Endkappe, das sich nach Merkmal 1.3.4.1 Hi in Bezug zum Grundköper erstreckt und Merkmal 1.3.4.2 Hi entsprechend am oberen Ende der Stütze anordenbar ist. Die - 21 - Angabe „am oberen Ende der Stütze“ bezieht sich dabei auf den gesamten oberen Endbereich der Stütze und nicht nur auf deren Oberseite, denn im Gegensatz zu Unteranspruch 9, in dem gefordert ist, dass das Befestigungselement „in the top of the column arrangeable“ ist, heißt es in dem Merkmal 1.3.4.2 Hi „at the top of the column“. Die Erstreckung des Befestigungselements in Bezug zum Grundkörper und mögliche Anordnung an der Oberseite der Stütze soll im Weiteren gemäß dem Merkmal 1.2.2 Hi derart sein, dass sich der Träger im verbundenen Zustand im Wesentlichen über und neben der Stütze erstreckt. Diese Forderung wird im Wesentlichen von allen Eckknoten – die Verbindung des Endes eines Trägers an das Ende einer Stütze – einer Träger-Stützen-Konstruktion erfüllt, denn dabei erstreckt sich ein Träger aufgrund seiner größeren Längserstreckung im Vergleich zu seinen übrigen Ausdehnungen immer im Wesentlichen über und neben der Stütze. Das in Rede stehende Merkmal sagt aber nicht aus, wo genau das Ende bzw. die Stirnseite des Trägers über der Oberseite der Stütze liegt, solange die Merkmale 1.3.1, 1.1.2 und 1.1.3 noch erfüllt sind. Der verbundene Zustand ergibt sich aus dem Teilsatz des Merkmals „in order to couple the beam to the column to support the beam“. Aus Merkmal 1.3.4.1 Hi ergibt sich auch, dass die Endkappe einen Grundkörper und ein Befestigungselement als verschiedene Bereiche aufweist. Eine Endkappe mit einem einzigen Bereich, der beide Funktionen erfüllt (Befestigung an den Träger und an der Stütze), fällt nicht unter den Wortlaut des Anspruchs. Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen in Abschnitt I.3 verwiesen. b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D7 und dem Wissen und Können der Fachperson ergibt. - 22 - Denn bei der nahliegenden konstruktiven Anpassung der Abschirmvorrichtung nach Druckschrift D7 an die dort ebenfalls genannte Ausgestaltungsalternative mit in die Stütze integrierten Führungen kommt die Fachperson auch beiläufig zu einer Abschirmvorrichtung in der Ausbildung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags. Die Endkappe 25, die den Träger 24 an der Stütze befestigt, weist einen breiteren Bereich auf, mit dem die Endkappe am Trägerende befestigt ist. Darüber hinaus weist sie ein schmaleren Bereich 25a auf, der sich an den breiteren Teil anschließt und insofern ein Befestigungselement darstellt, als er der Befestigung der Endkappe bzw. des mit ihr verbundenen Trägers am oberen Ende der Stütze dient, vgl. Figuren 1, 5 und 6 (nachfolgend eingeblendet). Die Endkappe 25 ist demnach bereits ausgebildet wie das Merkmal 1.3.3 Hi und die Merkmalsgruppe 1.3.4.XHi nach Anspruch 1 des Hilfsantrags vorschreiben. Figur 6 der Druckschrift D7 Bei der Ausbildungsvariante der Abschirmvorrichtung nach der Druckschrift D7 mit in den Stützen integrierten Rolloführungen – als Auswahlalternative wie zum erteilten Anspruch 1 in Abschnitt I.4 bereits dargelegt – endet das Trägerende im - 23 - Bereich des in Rede stehenden Anschlussknotens zwangsläufig so, dass die Wickelrolle mit dem auf- und abwickelbaren Rollo über den Träger hinaussteht. Zur Sicherstellung der Wickelbarkeit des Rollos und um ein obstruktionsfreies Einführen seiner Kanten in die jeweils zugeordneten Führungen zu ermöglichen, impliziert dies aber eine hierauf abgestimmte, vertikale Höhe der jeweiligen Führung und damit der Stütze insgesamt. In der für die Fachperson naheliegenden Ausbildung mit von dem mittleren Teil der Endkappe weg versetztem Trägerende gemäß erteiltem Anspruch 1 endet demnach die Stütze mit der integrierten Rolloführung sinnfällig in einem Bereich unterhalb der Wickelrolle. Das Befestigungselement 25a der Endkappe greift dabei am oberen Ende der Stütze in deren Vertiefung (cavity 18) ein, die für deren Anschluss vorgesehen ist, vgl. Figur 2 und Absätze [0060], [0061]. Die Endkappe ist demnach in dieser Ausbildungsvariante auch so am oberen Ende der Stütze befestigt, dass sich der Träger im zusammengebauten Zustand im Wesentlichen oberhalb und neben der Stütze erstreckt wie das Merkmal 1.2.2 Hi vorschreibt. 6. Da die Beklagte das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und in der Fassung nach dem einzigen Hilfsantrag ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat es sowohl in seiner erteilten als auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag insgesamt keinen Bestand. Denn es kommt mithin auf die Rechtsbeständigkeit ganzer Anspruchssätze an (vgl. BGH, X ZB 6/05, Beschluss vom 27. Juni 2007, Rn. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II, juris; X ZR 64/14, Urteil vom 13. September 2016, Rn. 27 – Datengenerator, juris), an der es jeweils in Bezug auf Patentanspruch 1 fehlt. - 24 - I I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. I I I . Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hartlieb Dr. Himmelmann Peters Sexlinger Dr. Huber - 25 - Bundespatentgericht 8 Ni 52/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juni 2025 Zindler Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle