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Beschluss

7 W (pat) Ep 4/25

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0
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Entscheidungsgründe
1 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 BUNDESPATENTGERICHT 7 Ni 4/25 (EP) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … 2 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 betreffend das europäische Patent 3 511 174 DE 60 2018 017 834.1 (hier: Aussetzung) hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Dr. von Hartz und die Richterin Dr.- Ing. Philipps beschlossen: Der Antrag der Beklagten, das vorliegende Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über den Antrag der Beklagten, das hiesige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) zu dem gleichen europäischen Patent auszusetzen. Die Firma K… mit Sitz in Frankreich macht vorliegend die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 3 511 174 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die F… … mit Sitz in Japan, ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 31. Mai 2018 angemeldet worden ist und die Prioritäten der japanischen Schriften mit den Nummern JP 2017190837 vom 29. September 2017 und JP 2018069152 vom 30. März 2018 beansprucht. Die Patenterteilung ist am 26. Mai 2021 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „PLANOGRAPHIC PRINTING PLATE ORIGINAL PLATE, METHOD FOR MANUFACTURING PLANOGRAPHIC PRINTING PLATE, AND PLANOGRAPHIC PRINTING METHOD“ (FLACHDRUCKPLATTENORIGINAL, 3 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG EINER FLACHDRUCKPLATTE UND FLACHDRUCKVERFAHREN). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2018 017 834.1 geführt. Die Nichtigkeitsklage datiert vom 22. Mai 2024. Die Beklagte hat Klagen wegen vermeintlicher Patentverletzung gegen die K1… GmbH, K2… GmbH und K3… GmbH, die zum selben Konzern wie die Klägerin gehören, vor der Lokalkammer Mannheim des EPG erhoben (Az: UPC_CFI_365_2023). In diesem Verfahren wurde Nichtigkeitswiderklage von den in Anspruch Genommenen erhoben, welche ausweislich des Registers am 16. Februar 2024 bei Gericht eingegangen sind. Die Lokalkammer Mannheim hat mit Entscheidung (UPC_CFI_365_2023) vom 2. April 2025 über das Verletzungsverfahren sowie die drei anhängigen Nichtigkeitswiderklagen entschieden. Die Beklagte hat das Streitpatent mit neuem Hauptantrag verteidigt. Insoweit hat die Lokalkammer die Nichtigkeitswiderklage abgewiesen. Der Tenor zu Ziffer D lautet: „The counterclaim for revocation ist dismissed“. Die Entscheidung ist angefochten worden. Das Verfahren ist vor dem Berufungsgericht anhängig. Die Beklagte hat Widerspruch gegen die hiesige Nichtigkeitsklage erhoben und gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Verfahren UPC_CFI_365_2023 auszusetzen. In der vorliegenden Nichtigkeitsklage werden zu den Nichtigkeitsangriffen im Verfahren vor dem EPG, weitere, andere Nichtigkeitsangriffe gegenüber dem Streitpatent geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß Art. 29, 30 Brüssel Ia-VO auszusetzen sei. Bezüglich des Streitpatents seien – unstreitig – mindestens eine Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG seit dem 7. Februar 2024 anhängig, die auch den deutschen Teil des Streitpatents betreffe. Da das EPG bereits mit der Rechtsbeständigkeit umfassend den deutschen Teil des hiesigen Streitpatents vorbefasst ist, sei der vorliegende Rechtsstreit entweder bereits 4 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 nach Art. 29 Brüssel Ia-VO, jedenfalls aber nach Art. 30 Brüssel Ia-VO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auszusetzen. Die Anwendung von Art. Brüssel Ia-VO sei einschlägig. Parteiidentität im Sinne von Art. 29 Brüssel Ia-VO liege vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin von einer Schwestergesellschaft erhoben sei. Dieses bewusste Ausweichen auf eine Schwestergesellschaft lasse die „Parteiidentität“ im Sinne dieser Vorschrift, die sich insoweit nicht mit dem deutschen Streitgegenstandsbegriff decke, unberührt. Der Begriff der Parteienidentität sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit auszulegen. Insbesondere sei er nicht streng formal zu verstehen, sondern könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten jedoch identisch und voneinander untrennbar seien. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin stelle sich faktisch mit den an dem EPG-Verfahren beteiligten K…-Gesellschaften gleich, weil sie auf das EPG-Verfahren Bezug nehme. Jedenfalls wäre das hiesige Verfahren nach Art. 30 Brüssel-Ia VO auszusetzen. Der erforderliche Zusammenhang in diesem Sinne sei bereits dann gegeben, wenn ohne eine Aussetzung eines der Verfahren oder eine Verbindung der Verfahren inkohärente Entscheidungen drohten, die jedenfalls in ihren jeweiligen Begründungen einander widersprechen würden. Im Rahmen der Ermessensentscheidungen seien zu berücksichtigen der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte sowie die Zuständigkeit des Erstgerichts. Es drohten widersprüchliche Entscheidungen in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeitswiderklägerinnen in den EPG-Verfahren und die hiesige Nichtigkeitsklägerin verfolgten identische Interessen. Auch die Prozessökonomie spreche für eine Aussetzung, da es nicht sinnvoll wäre, zwei separate Gerichtsverfahren parallel zu betreiben, die beide den Rechtsbestand des deutschen Teils des Streitpatents, und somit den exakt gleichen Gegenstand betreffen würden, und zudem auch inhaltlich deckungsgleich seien. 5 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 Zudem habe das zuerst angerufene EPG bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen. Die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Nichtigkeitswiderklage (Az. erste Instanz: UPC_CFI_365_2023) auszusetzen; Die Klägerin beantragt, das Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen. Im Hinblick auf Art. 29 Brüssel Ia-VO sei bereits keine Parteiidentität zwischen der hiesigen Klägerin und der Nichtigkeitswiderklägerin in dem vor dem EPG angestrebten Verfahren gegeben. Auch in Hinblick auf Art. 30 Brüssel Ia-VO fehle es an den Voraussetzungen einer Aussetzungsentscheidung, insbesondere, weil keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO nicht vorliege. Sollten das Einheitliche Patentgericht oder das Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklären, träte diese Wirkung ex tunc ein, so dass im jeweiligen anderen Verfahren automatisch die Entscheidungsmöglichkeit entzogen wäre. Zudem liege eine Aussetzung nach Art. 30 Brüssel Ia-VO auch im Ermessen des Gerichts. Hier spreche die Interessenabwägung für eine Fortsetzung des hiesigen Verfahrens. Eine Aussetzung widerspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, während der Übergangszeit nach Art. 83 EPÜG die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die nationalen Teile der EP zu erhalten, und führe faktisch eine Situation herbei, die während der Übergangszeit gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. 6 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 Die hiesige Nichtigkeitsklägerin habe ein großes Interesse an einer zügigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Streitpatents durch das Bundespatentgericht. Erstens sei noch offen, welchen Maßstab das Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde. Zweitens sei nach § 83 Abs. 1 S. 1, 2 PatG vorgesehen, dass das Bundespatentgericht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage einen qualifizierten vorläufigen Hinweis zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Verfahrens erlasse. Die Klägerin wäre als besonders Begünstigte der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ von einer Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandverfahrens demgegenüber erheblich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz betroffen. Denn das Bundespatentgericht biete mit seiner mehr als 60jährigen Rechtsprechungsgeschichte und der bewährten Zusammensetzung der Senate aus drei technischen und zwei juristischen Richtern bei Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen ein gegenüber dem neuen EPG mit bisher nicht ausgebildeter Rechtsprechung zum Rechtsbestand jedenfalls derzeit noch eine höhere Vorhersehbarkeit der Entscheidungen. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens würde die Klägerin gerade hinsichtlich des von der Übergangsreglung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutzes im Übergangszeitraum treffen. Der Stand und die Dauer des hiesigen Verfahrens würden ebenfalls nicht für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Sowohl die vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängige Nichtigkeitswiderklage als auch das hiesige Nichtigkeitsverfahren befänden sich in der ersten Instanz. Ferner bestimme § 81 Abs. 2 PatG, dass eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents nicht erhoben werden könne, solange ein Einspruch noch erhoben werden könne oder ein Einspruchsverfahren noch anhängig sei. Ein Patentverletzungsverfahren vor dem EPG, in welchem eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben worden sei, sei nicht Gegenstand dieser Vorschrift, obwohl der Gesetzgeber insbesondere mit dem EPGÜ- ZustG eine Änderung hätte vornehmen können. 7 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 Schließlich sei die Lokalkammer Mannheim in ihrem Urteil zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Neuheit anzuerkennen sei. Obwohl der Prioritätsanspruch klar unwirksam sei, sei aus formalen Erwägungen das erste Prioritätsdatum anerkannt worden. Aufgrund des dort angewendeten Rechts habe sich die Lokalkammer darauf beschränkt, die Neuheit gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung (Produkt Sonora X) ohne die vorgelegten Analyseergebnisse zu prüfen. II. Der zulässige Antrag der Beklagten und Antragstellerin, das vorliegende Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung liegen nicht vor, so dass der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausübt, das Nichtigkeitsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC_CFI_365_2023)_ über die Nichtigkeitswiderklage nicht auszusetzen. 1. Die Regelungen über die Brüssel Ia-VO („EuGVVO“) kommen über Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) zur Anwendung (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP)). 2. Eine Aussetzung nach Art. 29 Brüssel Ia-VO kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Die Nichtigkeitswiderklagen vor dem EPG und die nationale Nichtigkeitsklage werden nicht zwischen denselben Parteien im Sinne von Art. 29 Brüssel Ia-VO geführt. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP) verwiesen. 3. Die Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 30 Brüssel Ia-VO ist unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalles ebenfalls nicht geboten. 8 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 a) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia- VO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels in Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. b) Im vorliegenden Fall bestehen keine so engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhänge, die es rechtfertigen würden, das hiesige Verfahren auszusetzen. aa) So hat der Europäische Gerichtshof zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO entschieden, dass es den Erwägungsgründen 16 und 21 der Verordnung dem Anliegen entspreche, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechende Entscheidungen ergehen (EuGH Urteil vom 13. Februar 2025 – C-393/23 - Athenian Brewery SA ua/Macedonian Thrace Brewery SA = NJW 2025, 1253 Rn. 20). Allerdings könnten Entscheidungen bei Klagen desselben Klägers gegen verschiedene Beklagte nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits komme, sondern diese Abweichung müsse außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (EuGH, a.a.O., Rn. 22). Auch wenn diese Rechtsprechung nicht explizit zu Art. 30 Brüssel Ia-VO ergangen ist, ist zumindest der Rechtsgedanke vorliegend von Relevanz. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bei gleichlauter Formulierung innerhalb eines Gesetzestextes ohne konkreten Hinweis diesem eine andere Bedeutung zukommen sollte. Zum anderen ist der Ausgangspunkt derselben Sach- und Rechtslage ein sachgerechter Ausgangspunkt für die Frage des engen Zusammenhangs. Auch wenn es um die Nichtigkeit des gleichen Patents geht, was für eine Aussetzung des Verfahrens streiten könnte, spricht gegen eine Aussetzung, dass die Angriffe, die die jeweiligen Nichtigkeitsklägerinnen gegen das Streitpatent führen, nicht deckungsgleich sind. Vor diesem Hintergrund, dass die Sach- und Rechtslage eine 9 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 andere ist, sind z. T. inhaltlich widersprechende Entscheidungen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dies könnte aber auf teilweise unterschiedliche Prozessstoffe beruhen und gilt auch deshalb, weil die Urteilsgründe nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmen. Nach dem Urteil der Lokalkammer Mannheim ist das Streitpatent derzeit im beschränkten Umfang in Kraft. Nur für den Fall, dass das Berufungsgericht des EPG das Streitpatent gänzlich vernichten sollte, besteht für den erkennenden Senat kein Gegenstand mehr, über den entschieden werden könnte. In jedem anderen Fall hat der erkennende Senat das Nichtigkeitsverfahren weiter zu führen, unter Berücksichtigung der im hiesigen Verfahren geführten z. T. zusätzlichen Angriffen gegen das Streitpatent. bb) Eine Aussetzung der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit allein wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob und ggfls. in welchem Umfang das Streitpatent rechtbeständig ist, genügt angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs der Klägerin nicht. Denn das Bundespatentgericht hat über diese Rechtsfrage an Hand der vorgetragenen Tatsachen und Rechtsausführungen zu entscheiden, die vorliegend z. T. andere sind, als im Verfahren vor dem EPG (vgl. in diesem Sinne Cepl/Voß/Cepl, 3. Aufl. 2022, ZPO § 148 Rn. 171). Dabei kommt es auf den Umstand, aus welchen Gründen die Lokalkammer Mannheim Angriffe der dortigen Widerklägerin und hiesigen Nichtigkeitsklägerin gegen das Streitpatent zurückgewiesen hat, nicht an. Es ist nicht Aufgabe des Bundespatentgerichts, die Entscheidung der Lokalkammer Mannheim zu „überprüfen“. Mithin kann der Aspekt der Prozessökonomie vorliegend keine Aussetzung rechtfertigen. Es liegt gerade nicht der Fall vor, der zu einer Aussetzung des Verfahrens führen könnte, dass das zuerst angerufene Gericht auf die Nichtigkeits(wider)klage das Streitpatent vollständig vernichtet hat. In jenem Fall fehlt es bereits an einem Gegenstand, über den das Bundespatentgericht als zweitangerufenes Gericht entscheiden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 18. März 2025 in der Sache 7 Ni 2/25 (EP)). cc) Ferner ist der Aspekt des Verfahrensstandes zu berücksichtigen. Das Berufungsverfahren vor dem EPG zum Urteil der Lokalkammer Mannheim ist bereits 10 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 anhängig. Damit ist das Streitpatent nach wie vor, wenn auch in einem beschränkten Umfang, in Kraft. Die Klägerin wäre an der Durchsetzung ihrer Rechte vor dem hiesigen Gericht im Falle der Aussetzung gehindert, weil ihre Klage, die z. T. auf anderen Nichtigkeitsangriffen beruht, temporär nicht mehr in Bearbeitung genommen würde. Bei einer derzeitigen durchschnittlichen Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren vor dem erkennenden Senat ist die damit einhergehende Verzögerung der Verfahrensdauer jedenfalls nicht geringer einzuschätzen als der für die Aussetzung sprechende Grund. dd) Gegen die Aussetzung spricht auch der Umstand, dass die Lokalkammer Mannheim die hiesige Nichtigkeitsklägerin wegen Verletzung des Streitpatents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verurteilt hat. Dies hat für die Nichtigkeitsklägerin nachteilige rechtliche Folgen. Eine derzeitige Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens würde die Nichtigkeitsklägerin über Gebühr benachteiligen, sich gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents und damit letztlich gegen eine Verurteilung wegen Verletzung des Streitpatents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in einem angemessenen Zeitrahmen zur Wehr zu setzen. Der zurückgewiesene Antrag auf Aussetzung macht die Patentinhaberin als Antragstellerin nicht temporär schutzlos, weil sie neben einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz auch die vorläufige Vollstreckbarkeit eines noch nicht rechtskräftigen Hauptsacheurteils erlangen kann. c) Dass die Interessenlage der Kläger in beiden Nichtigkeitsverfahren gleich ist, liegt am gleichen Rechtsschutzziel, welches in der zumindest teilweisen Vernichtung des angegriffenen Patents liegt. Soweit die Motivation der einzelnen Nichtigkeitskläger jeweils unterschiedlich sein mag, kann dies eine andere Entscheidung nicht stützen. 4. Das Verfahren ist schließlich nicht wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG auszusetzen. a) Es ist bereits fraglich, ob § 148 Abs. 1 ZPO, der grundsätzlich in Patentnichtigkeitsverfahren zur Anwendung kommt, im vorliegenden Fall überhaupt Geltung beanspruchen kann und nicht von den Regelungen der Brüssel Ia-VO 11 ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0 verdrängt wird. Die Vorschriften der Art. 29 ff Brüssel Ia-VO dürften für den vorliegenden Fall in Bezug auf den Aussetzungsgrund eine abschließende Regelung der Verfahrensaussetzung enthalten (vgl. OLG Hamburg, IPRax 1999, 168 (zum LugÜ); Anders/Gehle/Schmidt, 83. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 30 Rn. 1; BeckOK ZPO/Eichel, 56. Ed. 1.7.2024, Brüssel Ia-VO Art. 29 Rn. 16; a. A. BPatG, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 2 Ni 26/24 (EP); MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 30 Rn. 5). Da das Einheitliche Patentgericht ein gemeinsames Gericht im Sinne des Art. 71a Abs. 2 lit. a) Brüssel Ia-VO ist und es deshalb zu doppelten Zuständigkeiten im Sinne der Brüssel Ia-VO kommt, dürften die Regelungen der Brüssel Ia-VO in Bezug auf den Aussetzungssetzungsgrund einer anderen nationalen Regelung entgegenstehen. Anderenfalls könnten die unionsrechtlichen Wertungen überspielt werden. b) Aber auch im Falle der Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens jedoch nicht angezeigt. Ist eine Aussetzung bereits nach der enger gefassten Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO nicht veranlasst, würde dies in gleichem Maße – unter Bezugnahme auf die vorstehenden Gründe – auch für § 148 Abs. 1 ZPO gelten. Kopacek Dr. v. Hartz Dr.-Ing. Philipps