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Beschluss

30 W (pat) 49/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:200525B30Wpat49.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:200525B30Wpat49.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 49/22 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 238 235.9 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 20. Mai 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach beschlossen: - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Die Wortmarke LIPARI ist am 25. September 2020 ursprünglich für die Waren „Klasse 29: Speiseölmischungen; Speiseöle und -fette; Speiseöle; Aromatisierte Speiseöle; Speiseöle zum Kochen von Lebensmitteln; Pflanzliche Fette für Nahrungszwecke; Pflanzenfette zum Kochen; Speisefette; Kochfette; Fette für Speisezwecke“ zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Nach Beanstandung wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG durch Bescheid der Markenstelle vom 24. Februar 2021 hat die - 3 - Markeninhaberin das Warenverzeichnis durch den Zusatz „alle vorgenannten frei von Olivenöl und Olivenölprodukten“ eingeschränkt. Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehe das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da sie in Bezug auf die beanspruchten Waren eine freihaltebedürftige geographische Sachangabe darstelle. Maßgebend sei das mit der Anmeldung eingereichte Warenverzeichnis, da die von der Anmelderin im Rahmen ihrer Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid erklärte Einschränkung ihres Warenverzeichnisses durch die Aufnahme eines Ausnahmevermerks, hier eines negativen Disclaimers, nicht rechtswirksam sei. Denn die Einschränkung nehme die unter den Oberbegriff „Speiseöle und -fette“ fallenden Waren nur insoweit vom Schutzumfang aus, soweit sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen. Es sei jedoch unzulässig, eine Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. Aber selbst unter Zugrundelegung des eingeschränkten Verzeichnisses handele es sich bei LIPARI um ein freihaltebedürftige geographische Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei LIPARI handele es sich um den Namen einer in der Provinz Messina liegenden und zur Region Sizilien in Italien gehörenden Insel, den Namen des auf dieser Insel befindlichen Hauptortes sowie den Namen der die (liparischen bzw. äolischen) Inseln Alicudi, Filicudi, Panarea, Vulcano und Stromboli derzeit umfassenden Gemeinde. Die Insel LIPARI sei die größte Insel des Äolischen Archipels. Tatsächlich sei ein Anbau oder die Verarbeitung von Speiseölen und -fetten in Italien und hier auch in Sizilien nachweisbar. Auch LIPARI sei als Herstellungsort oder Verarbeitungsort für derartige Waren grundsätzlich geeignet. - 4 - Die ökologischen Bedingungen seien nicht nur für Oliven, sondern auch für andere Ölfrüchte geeignet; nachweisbar sei insoweit der Anbau zB von Mandeln. Diese Bedingungen ließen es dann aber möglich erscheinen, dass sich in LIPARI Mitbewerber des Anmelders ansiedeln würden. Es sei daher jedenfalls nicht fernliegend, dass LIPARI zukünftig Herstellungsort oder Verarbeitungsort sein könne. Eine Verwendung als Herkunftsangabe für solche Waren erscheine somit nicht völlig unwahrscheinlich. Die auch dem Verkehr bekannte landschaftliche und naturkundliche Bedeutung von LIPARI liefere hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ortsbezeichnung LIPARI für die beteiligten Verkehrskreise als beschreibender Herkunftshinweis in Frage komme, also für die angesprochenen Verbraucher eine wesentliche Eigenschaft der fraglichen Waren beschreiben oder positiv besetzte Vorstellungen über sie vermitteln könne. Zwar handele es sich bei LIPARI mit seinen ca. 11.000 Einwohnern um eine eher kleinere Gemeinde. Jedoch sei sie als touristisch erschlossene Insel weit über ihre regionalen und nationalen Grenzen hinaus bekannt. Unerheblich sei, ob LIPARI bereits als geografischer Hinweis für die betreffenden Waren verwendet werde. Ebenso stelle das Vorhandensein entsprechender Gewerbebetriebe an dem fraglichen Ort keine notwendige Voraussetzung für die Annahme des Tatbestandes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Vielmehr komme es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, der Infrastruktur und ökologischen Bedingungen der umliegenden Region die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zug der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten sei. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greife dabei nur dann nicht, wenn auszuschließen sei, dass diese mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden könnten. Dies sei vorliegend aus den genannten Gründen jedoch nicht der Fall. Insoweit bestehe bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für fast alle Waren und Dienstleistungen benötigt würden. - 5 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie das Warenverzeichnis mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 nunmehr wie folgt beschränkt: „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, Palmkernöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Raps- oder Palmkernen“. Jedenfalls in Bezug auf diese Waren liege kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da mit einem nennenswerten Anbau dieser Früchte auf der Insel LIPARI bereits aus klimatischen Gründen nicht zu rechnen sei; zudem sei ein solcher auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht rentabel. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2022 aufzuheben. Mit Schreiben vom 1. April 2025 wurde die Anmelderin unter Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats und unter Übersendung einer Recherche zu Herstellung von Raps- und Sonnenblumenöl in kleinen Produktionsstätten (Anlage 1), der Produktion von (Oliven-)Öl auf der Insel LIPARI (Anlage 2) sowie eines Auszugs des Online-Fachportal „Proplanta“ zu Anbauflächen in Italien für Raps, Sonnenblumen und Ölpalmen über den Termin zur Beratung und Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren am 29. April 2025 informiert. Dieser Termin wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 auf den 20. Mai 2025 verlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da sich insoweit Schutzhindernisse nicht feststellen lassen. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Waren ist die angemeldete Bezeichnung LIPARI bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit ohne Erfolg bleibt. A. Der Prüfung im Hinblick auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt das endgültig formulierte Warenverzeichnis in der Fassung vom 27. Juni 2022 mit der Beschränkung auf die (unter die ursprünglich beanspruchten Warenoberbegriffe „Speiseöle und –fette“ bzw. „Pflanzliche Fette für Nahrungszwe- cke“ fallenden) Waren „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, Palmkernöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Raps- oder Palmkernen.“ In der - wie vorliegend - vorbehaltlos erfolgten Einreichung eines zulässig eingeschränkten Warenverzeichnisses ist zugleich der Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere Warenverzeichnis ausschließt (vgl. BPatG 30 W (pat) 526/17 – CAN, juris; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 325/03 – Biographie; BPatG Mitt. 1994, 137; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 39 Rn. 2). B. Ausgehend von diesem im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Warenverzeichnis ist die angemeldete Bezeichnung LIPARI hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ - 7 - bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie insoweit zur Bezeichnung eines Merkmals der Waren, nämlich ihrer geografischen Herkunft dienen kann. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung namentlich solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der von der Marke erfassten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und verstanden wird. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee). Auch wenn danach das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang die betreffende Bezeichnung als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16 Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674Rn. 98 – Postkantoor), es somit weder darauf ankommt, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung als Ortsnamen kennt und ob er diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 98/14 v. 1. August 2016 – MITO, 30 W (pat) 549/17 v. 4. April 2019 – Wellington; veröffentlicht auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG), so ist dennoch im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, - 8 - also ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O., Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit kommt es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. – Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es dabei besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH, a. a. O., Rn. 33, 37 – Chiemsee; BGH, a. a. O., – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 greift somit nur dann nicht ein, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung LIPARI jedenfalls in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ bei realitätsbezogener Betrachtung eine Eignung als geographische Angabe im Sinne eines Herkunfts- bzw. Vertriebsorts wohl nicht abgesprochen werden a. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei LIPARI um den Namen einer nördlich von Sizilien im Tyrrhenischen Meer in der Provinz Messina liegenden und zur Region Sizilien in Italien gehörenden Insel. Sie ist die größte und Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln, welche neben LIPARI noch die Inseln Salina, Alicudi, Filicudi, Panarea, Vulcano und Stromboli umfassen. LIPARI bezeichnet dabei nicht nur die Insel, sondern auch deren Hauptort. - 9 - Administrativ rechnet sie zur gleichnamigen Gemeinde LIPARI in der Metropolitanstadt Messina der Autonomen Region Sizilien, welche mit Ausnahme Salinas alle Inseln der Inselgruppe umfasst. Somit bezeichnet LIPARI als geografische Angabe sowohl den Namen einer Insel im Tyrrhenischen Meer als auch deren Hauptort sowie ferner die mit Ausnahme Salinas alle Inseln der Inselgruppe umfassende Gemeinde auf den Liparischen (Äolischen) Inseln. Bis Mitte des 20. Jahrhunderts waren Landwirtschaft, Fischfang und Bimssteingewinnung Haupterwerbsquellen auf den ganz überwiegend zur Gemeinde LIPARI gehörenden Liparischen Inseln. Die Bimssteingewinnung ist wegen der Erhebung der ganzen Inselgruppe zum Weltnaturerbe auf Druck der UNESCO auf LIPARI eingestellt worden. Eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielen nach wie vor der Fischfang (Schwertfisch, Sardinen, Langusten, Muscheln), die Produktion des Dessertweins Malvasia delle Lipari sowie der Export von Kapern vorwiegend nach Australien und Japan. Ausweislich der dem Beanstandungsbescheid bzw. dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügten Fundstellen „Die Insel Lipari“ sowie „Die Liparischen Inseln – Ein unbekanntes Paradies im Mittelmeer“ galt dies auch für die Insel LIPARI, wobei im Bereich der Landwirtschaft dem Anbau von Weintrauben, Oliven, Kapern und Mandeln Bedeutung zukam. Wichtigste Erwerbsquelle der Liparischen Inseln wie auch von deren Hauptinsel LIPARI ist mittlerweile aber ausweislich der vorgenannten Fundstellen der Tourismus (vgl. dazu auch https://de.wikipedia.org/wiki/Liparische_Inseln zu „Wirtschaft“). Aufgrund dieser Entwicklung und nicht zuletzt auch wegen des zur Inselgruppe gehörenden weltweit bekannten Vulkans „Stromboli“ kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise LIPARI als Name der Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln bekannt ist, er jedenfalls LIPARI mit den Liparischen (Äolischen) Inseln in Verbindung bringen und daher diese Bezeichnung auch dann als geografische Angabe verstehen wird, wenn er mit LIPARI nicht explizit die Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln bzw, den Namen des Hauptortes - 10 - dieser Insel verbindet. Soweit LIPARI – wie die Anmelderin geltend macht - ausweislich der vorgenannten Fundstelle als „unbekanntes Paradies“ bezeichnet wird, betrifft dies weniger die Kenntnis von LIPARI als Name der betreffenden Insel, sondern zielt eher darauf ab, dass die Liparischen (Äolischen) Inseln aufgrund ihrer eher geringen Größe nicht für Massentourismus geeignet und insoweit „unbekannt“ iS eines „Geheimtipps“ sind (vgl. dazu auch den vorgenannten Artikel „Die Liparischen Inseln – Ein unbekanntes Paradies im Mittelmeer“, wo es auf der ersten Seite weiter unten u.a. heißt: „Lest weiter und erfahrt mehr über den letzten Geheimtipp im Mittelmeer“). Angesichts des Umstands, dass in den Monaten Juli und August die Zahl der Touristen deutlich die Zahl der Inselbewohner übersteigt (vgl. dazu Wikipedia aaO), und in Ansehung der durch die vorgenannten Fundstellen belegten Bewerbung der Liparischen Inseln auch im Inland kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass LIPARI von inländischen Verkehrskreisen nicht als geografische Ortsangabe, sondern als reines Phantasiewort wahrgenommen wird. b. Wenngleich sowohl auf der Insel LIPARI wie auch in den überwiegend zur Gemeinde LIPARI gehörenden Liparischen Inseln die Landwirtschaft nicht die Haupterwerbsquelle für die Bevölkerung darstellt, zumal dieser aufgrund der eher geringen Größe der Insel in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung auch von vornherein Grenzen gesetzt sind und ferner - worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - auch der Anbau von Raps und Sonnenblumen sowie die Gewinnung von Raps- bzw. Sonnenblumenöl auf LIPARI wie auch den übrigen Liparischen Inseln nicht nachweisbar ist, lassen gleichwohl die sowohl auf der Insel LIPARI als auch auf den Liparischen Inseln vorhandene Landwirtschaft bei einer realitätsbezogenen Prognose auch eine Produktion und ggf. einen Vertrieb von Raps- und Sonnenblumenöl auf LIPARI bzw. den zu der Gemeinde LIPARI gehörenden Inseln nicht als völlig unwahrscheinlich erscheinen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind die ökologischen Bedingungen für den Anbau solcher Getreidesorten ohne weiteres gegeben. Der der Anmelderin mit dem Hinweis vom 1. April 2025 übermittelte und unter - 11 - https://www.proplanta.de/karten/raps-anbauflaeche-europa-2012-2023-ueber sichtskarte1629916839.html abrufbare Auszug aus dem Online-Fachportal „Proplanta“ mit den darin ausgewiesenen Anbauflächen in Italien für Raps und Sonnenblumen verdeutlicht, dass in Italien nicht nur die Gewinnung von Olivenöl, sondern auch von Raps- und Sonnenblumenöl verbreitet ist. Der jedenfalls in der Vergangenheit stattgefundene Anbau bzw. die Produktion von Weintrauben, Oliven, Kapern und Mandeln lässt weiterhin auch eine gewisse Vielfalt der Landwirtschaft erkennen, insbesondere in Bezug auf spezielle und hochwertige Früchte. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass die wirtschaftliche Produktion von Raps- und Sonnenblumenöl größere und auf den Liparischen Inseln aufgrund ihrer eher geringen Größe nicht realisierbare Anbauflächen erfordern, trifft dies insoweit zu, als Raps- und Sonnenblumenöl insbesondere bei einer beabsichtigten Verwendung als Rohstoff zur Biokraftstoffproduktion grundsätzlich große Anbauflächen voraussetzen. Die der Anmelderin mit dem Hinweis vom 1. April 2025 als Anlage 1 übersandte Recherche und dabei insbesondere das auf der Internet-Seite https://ruegener-rapsoel.de angebotene Sonnenblumen- bzw. Rapsöl aus regionaler Herstellung verdeutlicht aber, dass mittlerweile nicht nur (hochwertiges) Olivenöl, sondern auch aus biologischem Anbau stammendes Raps- und Sonnenblumenöl als Lebensmittel zunehmend in kleinen Produktionsstätten unter Anwendung unterschiedlicher Verfahren hergestellt wird. Eine Produktion von Olivenöl in kleineren Betrieben findet sich zudem namentlich auch auf der Insel LIPARI, wie die der Anmelderin ebenfalls mit dem Hinweis vom 1. April 2025 übersandte Fundstelle https://wwoof.it/en/host/50808-azienda-agrobiologica-a- salina-isole-eolie der „Azienda Agrobiologica a Salina - Isole Eolie“ belegt. c. Auch wenn LIPARI keine größere, wirtschaftliche bedeutsame Region bzw. Stadt bezeichnet, bei der eine Vermutung dafür spricht, dass sie als geographische Angabe für eine Vielzahl von Waren und/oder Dienstleistungen und damit auch für die beschwerdegegenständlichen Waren ernsthaft in Betracht kommt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 553 mwN), so lassen die vorgenannten Umstände und dabei die auf der Insel wie auch in der Gemeinde LIPARI durchaus vorhandene landwirtschaftliche Infrastruktur den Anbau und die Herstellung von Raps- und Sonnenblumenöl nicht als gänzlich unwahrscheinlich erscheinen. - 12 - Da – wie bereits dargelegt – einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Verkehrs sowohl die Insel LIPARI wie auch die dort gegebenen Verhältnisse speziell im Hinblick auf die dortigen Lebensverhältnisse zumindest im Grundsatz bekannt sind, so dass er LIPARI in Zusammenhang mit den Waren „Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ als Angabe zum Herkunftsort der Waren verstehen wird, bieten sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Eignung von LIPARI zur Beschreibung der geographischen Herkunft der vorgenannten Waren. C. Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. D. Eine abweichende Beurteilung ist hingegen in Bezug auf die Waren „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“ geboten. 1. Insoweit fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Eignung von LIPARI als geografische Herkunftsangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da Ölpalmen in Europa jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angebaut werden und auch eine Produktion von Palm(kern)öl in Europa gemessen an der weltweiten und vor allem in Asien und Mittel- und Südamerika stattfindenden Produktion allenfalls in einem eher geringen Umfang nachweisbar ist. Namentlich in Italien lässt sich ein Anbau von Ölpalmen und eine damit verbundene Gewinnung von Palmöl nicht belegen. So weist auch der der vorgenannte Auszug aus dem Online-Fachportal „Proplanta“ keine Anbauflächen für Ölpalmen in Italien aus. Es ist daher auch bei einer realitätsbezogenen Prognose nicht zu erwarten, dass Palm(kern)öl auf einer kleinen Insel wie LIPARI oder einer kleinen Inselgruppe wie - 13 - den Liparischen Inseln hergestellt wird, zumal bei Palm(kern)öl eine lokale Produktion in kleineren Betrieben, anders als es bei Raps- und Sonnenblumenöl der Fall ist, nicht nachweisbar ist. In Bezug auf diese Waren lässt sich daher ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung LIPARI gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht feststellen. 2. Wird der Verkehr LIPARI in Zusammenhang mit diesen Waren danach jedenfalls nicht ohne weiteres als beschreibenden geografischen Herkunftshinweis verstehen und ergibt sich insoweit auch sonst kein auf der Hand liegender, beschreibender Bedeutungsgehalt von LIPARI, gibt es auch keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt. 3. Insoweit ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. - 14 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hock Meiser Merzbach