Beschluss
3 W (pat) Ep 11/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:200525U3Ni11.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:200525U3Ni11.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 Ni 11/23 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 2 574 652 (DE 60 2004 054 166) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Werner, sowie die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich f ü r R e c h t e r k a n n t : I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagten waren eingetragene Inhaberinnen des aufgrund der internationalen Anmeldung vom 25. November 2004, die als WO 2005/052087 A1 am 9. Juni 2005 veröffentlicht worden ist, unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus den japanischen Anmeldungen JP 2003394855 vom 26. November 2003, JP 2004041503 vom 18. Februar 2004, JP 2004154548 vom 25. Mai 2004 und JP 2004159306 vom 28. Mai 2004 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten und mit dem 25. November 2024 infolge des Ablaufs der Patentlaufzeit erloschenen europäischen Patents 2 574 652 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Phosphor - 3 - and light-emitting equipment using phosphor“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift: „Phosphor- und lichtemittierende Einrichtung mit Phosphor“). Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2004 054 166.4 geführte Streitpatent bezieht sich auf einen Leuchtstoff, der hauptsächlich aus einer anorganischen Verbindung besteht, und Anwendungen davon. Insbesondere beziehen sich die Anwendungen auf lichtemittierende Einrichtungen wie eine Beleuchtungseinrichtung und eine Bildanzeigeeinheit, sowie ein Pigment und ein ultraviolettes Absorptionsmittel, die eine Eigenschaft des Leuchtstoffs nutzen, z.B. die Eigenschaft, Fluoreszenz mit einer langen Wellenlänge von 570 nm oder länger zu emittieren. (GDM1, [0001]). Das Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 10 und 12, wobei die Patentsprüche 2 bis 9 mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 und die Patentansprüche 11 und 13 unmittelbar auf die jeweiligen Patentansprüche 10 und 12 zurückbezogen sind. Die nebengeordneten Patentansprüche haben in der Verfahrenssprache und in der deutschen Übersetzung laut Streitpatentschrift den folgenden Wortlaut: 1. A phosphor, which is (1) a phosphor comprising an inorganic compound which is a composition containing at least M Element, A Element, D Element, E Element, and X Element, which has the same crystal structure as that of CaAlSiN3, and which emits a fluorescent light having a peak in the range of a wavelength of 570 nm to 700 nm by irradiation with an excitation source, or (2) a phosphor comprising an inorganic compound which is represented by the composition formula MaA bDcE dX e, wherein the parameters a, c, d and e satisfy all the requirements: 0.00001 ≤ a ≤ 0.1 (i), 1. Leuchtstoff, der (1) ein Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung aufweist, die eine Zusammen- setzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält, das dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3, aufweist, und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle in Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, oder (2) ein Leuchtstoff ist, der eine anorgani- sche Verbindung aufweist, die durch die Zusammensetzungsformel MaAbD cEdX e repräsentiert wird, wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen er - 4 - 0.5 ≤ c ≤ 1.8 (ii), 0.5 ≤ d ≤ 1.8 (iii), 0.8 × (2/3 + 4/3 × c + d) ≤ e (iv), e ≤ 1.2 × (2/3 + 4/3 × c + d) (v), and a + b = 1, and which emits a fluorescent light having a peak in the range of a wavelength of 570 nm to 700 nm by irradiation with an excitation source, wherein in the phosphors (1) and (2), M Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Mn, Ce, Sm, Eu, Th, Dy, Er, and Yb, and contains Eu as an essential element; A Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Mg, Ca, Sr, and Ba, and contains Ca as an essential element; D Element is one or two or more elements selected from the group consisting of Si, Ge, Ti, Zr, and Hf, and contains Si as an essential element; E Element is one or two or more elements selected from the group consisting of B, Al, Sc, and Y, and contains Al as an essential element; X Element is one or two or more elements selected from the group consisting of O, N, and F, and contains N as an essential element. füllen: 0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i), 0,5 ≤ c ≤ 1,8 (ii), 0,5 ≤ d ≤ 1,8 (iii), 0,8 × (2/3 + 4/3 × c + d) ≤ e (iv), e ≤ 1,2 × (2/3 + 4/3 × c + d) (v), und a + b = 1, und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, wobei in den Leuchtstoffen (1) und (2) das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht, und Eu als ein wesentliches Element enthält; das Element A aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht, und Ca als ein wesentliches Element enthält; das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht, und Si als ein wesentliches Element enthält; das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht, und Al als ein wesentliches Element enthält; das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht, und N als ein wesentliches Element enthält. 10. A lighting equipment constituted by a light-emitting source and a phosphor, wherein at least the phosphor according to any one of the claims 1 to 9 is used. 10. Beleuchtungseinrichtung, die durch eine lichtemittierende Quelle und einen Leuchtstoff gebildet wird, wobei mindestens der Leuchtstoff nach einem der Ansprüche 1 bis 9 verwendet wird. 12. An image display unit constituted 12. Bildanzeigeeinheit, die durch eine - 5 - by an excitation source and a phosphor, wherein at least the phosphor according to any one of the claims 1 to 9 is used. Anregungsquelle und einen Leuchtstoff gebildet wird, wobei mindestens der Leuchtstoff nach einem der Ansprüche 1 bis 9 verwendet wird. Mit ihrer Nichtigkeitsklage verlangt die Klägerin, die von der Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung vor dem Landgericht in Anspruch genommen worden ist, die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen nicht ausführbarer Offenbarung und fehlender Patentfähigkeit. Die Beklagten verteidigen ihr Patent in der erteilten Fassung sowie in der Fassung der Hilfsanträge 0 bis 3. Aus dem Streitpatent war eine weitere Verletzungsklage beim Landgericht anhängig, mit einem parallelen Nichtigkeitsverfahren zum Az. 3 Ni 17/23 (EP). Nachdem die Beklagten diese Verletzungsklage zurückgenommen haben, haben die Parteien im parallelen Nichtigkeitsverfahren den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): GDM1 EP 2 574 652 B1 (Streitpatentschrift) mit deutscher Über- setzung nach Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 GDM1a EP 2 574 652 A2 GDM4 DE 697 02 929 T2 GDM5 WATANABE, H. et al, Journal of the Electrochemical Society, 2008, 155 (3), S. F31-F36 GDM6 MIKAMI, M. et al., IOP Conference Series: Materials Science and Engineering, 2009, 1, 012002, S. 1-10 GDM7 KIM, H.S. et al., ECS Journal of Solid State Science and Technology, 2014, 3(12), S. R234-R237 - 6 - GDM8 WANG, Q. et al., Optoelectronics and Advanced Materials – Rapid Communications, 2018, Vol. 12, No. 1-2, S. 95-99 GDM9 ARNOLD, M., Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme, Gutachten vom 9. Dezember 2022, S. 1-11 GDM10 ARNOLD, M., Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme, Versuchsbericht vom 17. Februar 2022, S. 1-9 GDM10a ARNOLD, M., Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme, Gutachten vom 29. Januar 2024 zum Versuchsbericht GDM10 und zum Gutachten SB10 von Prof. X … 1/11–3/11 GDM12 HÖPPE, H.A. et al, Journal of Physics and Chemistry of Solids, 2000, 61, S. 2001-2006 GDM13 SCHNICK, W. et al., Zeitschrift für Anorganische und Allgemeine Chemie, 2003, 629, S. 902-912 GDM14 CaAISiN3 JCPDS (Joint Committee on Powder Diffraction Standards) card 00-039-0747, 30. November 2022, eine Seite GDM15 HUANG, Z.-K. et al., Journal of Materials Science Letters, 1985, 4, S. 255-259 GDM16 OTTINGER, F. und NESPER, R., Poster ausgestellt auf der 9th European Conference on Solid State Chemistry, Stuttgart, 2003, 3.-6. September GDM17 OTTINGER, F., Dissertation, ETH Zürich 2004 GDM20 JP2003394855 (erste Priorität zu EP 2 574 652 B1) GDM20a Englischsprachige Übersetzung der GDM20 GDM21 JP2004041503 (zweite Priorität zu EP 2 574 652 B1) GDM21a Englischsprachige Übersetzung der GDM21 GDM22 JP2004154548 (dritte Priorität zu EP 2 574 652 B1) GDM22a Englischsprachige Übersetzung der GDM22 - 7 - GDM23 JP2004159306 (vierte Priorität zu EP 2 574 652 B1) GDM23a Englischsprachige Übersetzung der GDM23 GDM24 WO 2005/078811 A1 GDM24a DE 11 2005 000 396 T5 GDM24b JP 2004041502 (Prioritätsdokument der GDM24) GDM25 EP 1 568 753 A2 GDM25a JP 2004055536 (Prioritätsdokument der GDM25) GDM25c Englische Maschinenübersetzung von JP2005239985A GDM26 WO 2005/103199 A1 GDM26a JP 2004131770 (Prioritätsdokument der GDM26) GDM26b Beglaubigte Übersetzung der GDM26a GDM27 JP 2004067837 A GDM27a Englische Maschinenübersetzung von GDM27 SB1a US 2015/0214444 A1 SB1b ZOU, J. et al., Ceramics International, 2016, 42, S. 14956-14962 SB1c US 2020/0251619 A1 SB2 YAMAMOTO S., Auszug aus Laborbuch nebst englischsprachiger Übersetzung (EN) vom 12. Januar 2004 SB6 UEDA, K., Versuchsbericht vom 12. Juni 2023 nebst englischsprachiger Übersetzung (EN) und Artikel von FIEDLER, T. et al., Chemistry A European Journal Communication, 2020, 26, S. 795-798 SB9 US 6 682 663 B2 SB10 Y … , Stellungnahme zu GDM1 vom 8. September 2023, 19 Seiten SB11 WANG, P.L. et al., Journal of the European Ceramic Society, 1999, 19, S. 553-560 - 8 - Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent, insbesondere hinsichtlich der zweiten Alternative nach Patentanspruch 1, nicht ausführbar offenbart sei, weil es keine Lösung für die angesprochene Aufgabe gegenüber dem Stand der Technik biete. Bei dem beanspruchten Leuchtstoff handle es sich um einen funktionellen Stoff, der ausgebildet und geeignet sein müsse, diese Funktion über die gesamte beanspruchte Breite praktisch erheblich zu erfüllen. Dies sei aber ausweislich verschiedener Nacharbeitungen, die entgegen der Auffassung der Beklagten sach- und fachgerecht durchgeführt worden seien, nicht der Fall. Des Weiteren sei der beanspruchte Leuchtstoff gegenüber den Druckschriften GDM24, GDM25 und GDM26 nach Maßgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Prioritäten jeweils nicht neu. Diese Druckschriften bildeten einen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik, weil das Streitpatent zu Recht lediglich die Priorität vom Anmeldetag beanspruchen könne. So offenbarten die Prioritätsschriften GDM20 bis GDM22 weder die mit Patentanspruch 1 beanspruchten Elemente Ti, Zr, Hf, Sc und Y, noch den Bereich für den Parameter „e“, und schließlich auch nicht den beanspruchten Wellenlängenbereich von 570 nm bis 700 nm. Gegenüber der Prioritätsschrift GDM23 seien Streichungen von Elementen erfolgt, was zu einer anderen Auswahl („picking out“) und damit einer anderen Erfindung führe. Darüber hinaus fehle es dem streitpatentgemäßen Leuchtstoff gegenüber den Druckschriften GDM12 bis GDM17 und GDM27/GDM27a, letztere insbesondere in Kombination mit GDM15 oder GDM16, an einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Hilfsanträge. Sie sieht die Gegenstände nach den Patentansprüchen in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge ebenfalls als nicht ausführbar offenbart und nicht patentfähig. In der Fassung nach Hilfsantrag 1 habe das Streitpatent keinen Bestand, da der damit beanspruchte Gegenstand gegenüber GDM26/GDM26a entweder nicht neu oder aber nicht - 9 - ausführbar sei. Zu den Hilfsanträgen 0, 2 und 3 hat die Klägerin nicht im Einzelnen Stellung genommen. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 574 652 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 0 gemäß Schriftsatz vom 6. Mai 2025, weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 1 gemäß Schriftsatz vom 15. April 2024 und weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 2 oder 3 gemäß Schriftsatz vom 6. Mai 2025 (jeweils in der Verfahrenssprache) erhält. Die Beklagten treten der Argumentation der Klägerin entgegen und halten den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung für rechtsbeständig und wenigstens in den Fassungen nach den Hilfsanträgen für schutzfähig. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen. - 10 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ bereits in der erteilten Fassung patentfähig. 1. In der Beschreibung führt das Streitpatent (GDM1) aus, dass durch energiereiche Strahlung angeregte Leuchtstoffe das Problem einer abnehmenden Lumineszenz aufwiesen, dem durch den Einsatz von Sialon-Leuchtstoffen begegnet werde (GDM1, [0002]). Um weißes Licht zu erzeugen, würden konventionell blaues Licht emittierende Dioden mit gelbes Licht emittierenden Leuchtstoffen kombiniert, was wegen einer ungenügenden Rotkomponente zu einem bläulich-weißen Licht führe. Gleichermaßen kämen Kombinationen mit zwei unterschiedlichen rotes Licht emittierenden Leuchtstoffen zur Anwendung, die aber hinsichtlich der Farbwiedergabe, der Leuchtdichte oder auch der Umweltverträglichkeit verbesserungswürdig seien (GDM1, [0008-0010]). 2. Das Streitpatent geht vor diesem Hintergrund von einem Bedarf nach verbesserten orangefarbenes oder rotes Licht emittierenden Leuchtstoffen aus. Beabsichtigt sei die Bereitstellung eines Leuchtstoffs, der langwelliger als herkömmliche Seltenerd-aktivierte Sialon-Leuchtstoffe emittiere, eine hohe Leuchtdichte aufweise und chemisch stabil sei. Weiterer Gegenstand der Erfindung sei es, eine Beleuchtungseinrichtung mit hervorragenden Farbwiedergabeeigenschaften und eine Bildanzeigeeinheit mit hervorragender Haltbarkeit bereitzustellen (GDM1, [0011]). Als objektive technische Aufgabe erschließt sich dem Fachmann die Bereitstellung eines (Sialon-)Leuchtstoffs, der seine Funktion erfüllt, also entsprechend - 11 - ausgebildet und geeignet sein muss, um in einer Beleuchtungseinrichtung oder Bildanzeigeeinheit gemäß den Patentansprüchen 10 und 12 verwendet werden zu können. Die Luminanz und die chemische Stabilität des beanspruchten Leuchtstoffs sind nicht in die Bestimmung der Aufgabe aufzunehmen. Nach der abweichenden Auffassung der Klägerin ist die im Streitpatent dargelegte Aufgabe maßgeblich für die Beurteilung der Ausführbarkeit einer Funktionserfindung. Diese Aufgabe könne daher nicht außer Acht gelassen werden und gemäß der Beklagten folglich nicht nur als „subjektive Aufgabe“ gewertet werden. Denn was die Erfindung laut Beschreibung erreichen wolle, d.h. welche Aufgabe ihr zugrunde liege, sei auch bei der Auslegung eines Patentanspruchs und der Ermittlung des Anspruchsgegenstands ein wesentliches Element. Insoweit sehe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür eine „wertende Betrachtung“ der allgemeinsten Form der Lehre eines Streitpatents vor, was infolgedessen auch für die Aufgabenstellung gelte (u.a. BGH Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713-718, Rn. 41 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 34/17, GRUR 2019, 718-725, Rn. 23 – Cer-Zirkonium-Mischoxid II; Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, GRUR 2010, 414-416, Rn. 23 – Thermoplastische Zusammensetzung). Die Aufgabe bzw. das technische Problem sei nach Auffassung der Klägerin daher das, was sich für den fachmännischen Leser aus der Patentschrift isoliert betrachtet ergebe, nicht jedoch das, was sich im Vergleich zum Stand der Technik ergebe, entsprechend einer objektiven Aufgabe im Sinne des „problem-solution-approach“ des Europäischen Patentamts (BGH Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811-814, Ls. 2 – Falzmaschine; Urteil vom 15. Juli 2021 - X ZR 60/19, Ls. 1 und 2 – Stereolithographiemaschine). Vorliegend gehe das Streitpatent von einem bekannten Stand der Technik aus (GDM1, [0003-0008]), der die als unzulänglich stabil beschriebene und bei der streitpatentgemäßen Synthese in großen Mengen anfallende Verbindung Sr2Si5N8:Eu gemäß SB9, Tabelle 1, umfasse. Es gehe also darum, Leuchtstoffe im Hinblick auf chemische Stabilität und Lumineszenz zu - 12 - verbessern. Diese zwei Parameter wirkten sich allerdings auch auf die Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre aus, welche gerade bei einem hohen Strontiumanteil nicht gegeben sei, was auch die nachveröffentlichte GDM6 betone (GDM6, S. 3 Abs. 2 „practically difficult“). Entgegen der Auffassung der Klägerin beschreibt der Patentanspruch 1 lediglich einen anorganischen Leuchtstoff, dessen Leuchtvermögen inhärent gegeben ist, so dass die patentgemäße Aufgabe ebenfalls nur in seiner Bereitstellung gesehen werden kann, ohne dabei die Aspekte seiner chemischen Stabilität oder der Stabilität seiner Lumineszenz berücksichtigen zu müssen. Soweit das Streitpatent in Absatz [0007] darüber hinaus informiert, dass auch Leuchtstoffe bekannt seien, die rotes Licht emittierten, aber die Leuchtdichte der roten Farbe bei Anregung mit blauem sichtbarem Licht nicht ausreichend sei und sie außerdem in einigen Zusammensetzungen chemisch instabil seien, so dass ihre Haltbarkeit problematisch sei, fehlt zum einen jeder Bezug zu den in Absatz [0004] der GDM1 zitierten Verbindungen nach SB9, zum anderen werden die Verbindungen der SB9 durchaus als stabil bewertet (SB9, Sp. 2 Z. 13-23 „high chemical and thermal stability“). GDM6 untersucht hingegen die Stabilität solcher Verbindungen unter nicht vergleichbaren Bedingungen. Vorrangig ist aber, dass das Streitpatent keinen reinen Leuchtstoff beansprucht, für den eine besondere chemische Beständigkeit der Mischung erforderlich ist (GDM1, S. 6 (16)). Dass sich Sr2Si5N8:Eu in der Anwendung als chemisch unbeständig erweist, ergibt sich weder aus GDM6 noch aus SB9. Nicht zuletzt sind weder die Luminanz noch die chemische Stabilität des beanspruchten Leuchtstoffs Merkmale des Patentanspruchs 1. Folglich ist ihre Aufnahme in die objektive Aufgabe nicht angezeigt. Als Aufgabe ergibt sich ausschließlich dasjenige Problem, das durch die beanspruchte Erfindung tatsächlich, d.h. objektiv, bewältigt wird (u.a. BGH – Falzmaschine, a. a. O.). 3. Die Lösung der Aufgabe nach Streitpatent wird mit einem Leuchtstoff nach Patentanspruch 1 erreicht (GDM1, [0012-0014]), der sich wie folgt gliedern lässt: - 13 - M1 Leuchtstoff, der eine anorganische Verbindung als Zusammensetzung mit den Elementen M, A, D, E und X aufweist, wobei eines, zwei oder mehrere dieser Elemente aus jeweils folgenden Gruppen ausgewählt sind: M aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er, Yb (wesentliches Element: Eu); A aus Mg, Ca, Sr, Ba (wesentliches Element: Ca); D aus Si, Ge, Ti, Zr, Hf (wesentliches Element: Si); E aus B, Al, Sc, Y (wesentliches Element: Al); X aus O, N, F (wesentliches Element: N), und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist, M1A mit derselben Kristallstruktur wie CaAlSiN3 oder M1B repräsentiert durch die Zusammensetzungsformel MaA bDcE dXe, wobei die Parameter a, c, d und e alle die Anforderungen erfüllen: 0,0001 ≤ a ≤0,1, 0,5 ≤ c ≤ 1,8, 0,5 ≤ d ≤1,8, 0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) und a + b = 1 Die Patentansprüche 10 und 12 der GDM1 sind auf eine Beleuchtungseinrichtung bzw. eine Bildanzeigeeinheit gerichtet, die mindestens den Leuchtstoff nach einem der Patentansprüche 1 bis 9 aufweist, nebst einer lichtemittierenden Quelle bzw. einer Anregungsquelle. 4. Ein Teil der Begriffe bedarf der Auslegung. Der zuständige Fachmann, ein Chemiker bzw. Physikochemiker mit Diplom- oder Master-Abschluss und - 14 - besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet anorganischer Leuchtstoffe und LED-Technik, der bei der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen oder Bildanzeigeeinheiten mit einem Diplom-Ingenieur oder Master der Elektrotechnik im Team zusammenarbeitet, versteht die erörterungsbedürftigen Merkmale von Patentanspruch 1 wie folgt: a) Der Gegenstand des Streitpatents ist eine Stoffzusammensetzung (Merkmale M1, M1B) als „Leuchtstoff“. Damit wird, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, der beanspruchten Stoffzusammensetzung eine Funktion zugewiesen. Dies bedeutet allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass sie in der Beschreibung genannte Vorteile, insbesondere in Bezug auf ihre Stabilität, tatsächlich erfüllen muss. Vielmehr ist diese Funktionsangabe, wie bereits dargelegt wurde, nach ständiger Rechtsprechung nur dahin zu verstehen, dass sie so ausgebildet und geeignet sein muss, den beanspruchten Zweck grundsätzlich zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 - X ZR 127/21, GRUR 2024, 674-680, Rn. 27 – Trägerelement; Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 120/20, GRUR 2023, 246-250, Rn. 29 – Verbindungsleitung). b) Was die durch die „oder“-Verknüpfung des Merkmals M1 mit den Merkmalen M1A bzw. M1B beanspruchten Alternativen anbelangt, wird die Stoffzusammensetzung gemäß Merkmal M1 durch eine definierte Kombination von in Gruppen aufgeteilten Elementen M, A, D, E und X (darunter jeweils ein „wesentliches“, d.h. zwingend vorhandenes Element) und einen definierten Bereich von 570 nm bis 700 nm für ihre Emissionswellenlänge charakterisiert. Diese Stoffzusammensetzung hat nach Merkmal M1A dieselbe Kristallstruktur wie CaAlSiN3 oder sie wird nach Merkmal M1B durch eine Zusammensetzungsformel MaA bDc E dXe repräsentiert, die den Elementen nach Merkmal M1 als Parameter „a“, „b“, „c“, „d“ und „e“ bestimmte Anteile an der Gesamtzusammensetzung zuweist, die Kristallstruktur jedoch offenlässt. - 15 - Zwar bestreitet die Klägerin nicht, dass sich beide Alternativen überschneiden können, sie ist jedoch der Auffassung, dass die mit der Verknüpfung M1 und M1B beanspruchte zweite Alternative, nach welcher die Kristallstruktur keine Rolle spiele, eine Diskontinuität zum Wesenskern des Streitpatents bilde, welches stets die Mengenverhältnisse und die Kristallstruktur verknüpfe. Dies ergebe sich durch den in der Beschreibung oftmals gebrauchten Ausdruck „same crystal structure“ (GDM1, [0014], S. 6 (22), [0040] und [0041]) und qualifiziere die zweite Alternative als einen anderen Gegenstand. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden, da das Streitpatent in den Absätzen [0012 bis 0014] ausdrücklich und konsistent zwischen diesen beiden Alternativen unterscheidet. c) Laut der ersten Alternative gemäß den Merkmalen M1/M1A weist der beanspruchte Leuchtstoff dieselbe Kristallstruktur wie das bekannte Material CaAISiN3 auf, das in der Raumgruppe Cmc2 1 kristallisiert. GDM1 beschränkt aber die beanspruchten Verbindungen nicht auf dieselbe, sondern erstreckt diese auch auf ähnliche Raumgruppen (Symmetriegruppen), solange die durchschnittlichen Bindungslängen nicht zu sehr von der der Grundverbindung abweichen (GDM1, [0041] ±15%). Dazu gibt GDM1 eine bei geringer Dotierung anwendbare Analysemethode an, die sich auf etwa zehn stärkere Peaks im Diffraktogramm stützt (GDM1, [0042]). Bei der Beurteilung der Verwirklichung dieses Merkmals kann also nicht allein auf die Bindungsabstände abgestellt werden. d) Gemäß Merkmal M1B definiert der Parameter „a“ den Bereich von 0,001 bis 10%, innerhalb dessen im Kristallgitter die Erdalkalimetalle Magnesium (Mg), Calcium (Ca), Strontium (Sr) und Barium (Ba) durch Europium (Eu) als wesentliches und damit zwingend vorhandenes Element sowie weitere Metalle wie Mn, Ce, Sm, Tb, Dy, Er, Yb ersetzt werden können. Europium ist u.a. eine Dotierung, die die Leuchteigenschaften (Fluoreszenz) des Leuchtstoffs bewirkt (GDM1, [0016]). Der Parameter „e“ gibt den die Elektroneutralität der Verbindung nach Patentanspruch 1 bedingenden Bereich an Anionen vor. - 16 - e) Soweit der Patentanspruch 10 eine Beleuchtungseinrichtung mit einer lichtemittierenden Quelle und damit anders als der Patentanspruch 12 mit einer Anregungsquelle beansprucht, ist damit weder gewährleistet noch beansprucht, dass die lichtemittierende Quelle den Leuchtstoff anregen muss oder kann. 5. Die Anspruchsfassung des Streitpatents enthält im Hinblick auf das „M Element“ einen offensichtlichen Schreibfehler, der demnach auch keine unzulässige Erweiterung nach sich zieht. Die Anspruchsfassung des Streitpatents ist mit einer Ausnahme wortgleich mit der entsprechenden Patentanmeldung GDM1a. In der insoweit maßgeblichen englischsprachigen Anspruchsfassung beansprucht das Streitpatent für das „M Element“ Th (= Thorium; GDM1, S. 42 Z. 18), während die deutschen und französischsprachigen Fassungen an dieser Stelle zutreffend Tb (= Terbium) nennen (GDM1, S. 44 Z. 3 und S. 45 Z. 53), das auch ursprünglich für das „M Element“ in Patentanspruch 1 offenbart ist (GDM1a, S. 46 Z. 12), ebenso in der Urschrift WO 2005/052087 (a. a. O., S. 63, Z. 2). Da die weiteren Absätze im Streitpatent durchweg Tb und an keiner Stelle Th angeben und die deutsch- und französischsprachigen Anspruchsfassungen ebenso das ursprünglich offenbarte Metall Tb als Merkmal beinhalten (GDM1, [0013], [0019] (1) und (2), [0024], [0025] etc.), ist das Element Th als Tb zu „lesen“ und keine unzulässige Erweiterung festzustellen. 6. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die streitpatentgemäßen Verbindungen ausführbar offenbart. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ausführbare Offenbarung vor, wenn das Streitpatent zumindest einen nacharbeitbaren Weg zur Ausführung der Erfindung aufzeigt, der Fachmann also mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (BGH, Urteil vom - 17 - 1. Oktober 2002 - X ZR 112/99, GRUR 2003, 223-226 – Kupplungsvorrichtung II; Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901-904, Rn. 36 – Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 3. Februar 2015 – X ZR 76/13, GRUR 2015, 472-475, Rn. 34 – Stabilisierung der Wasserqualität). Hierzu genügt es, wenn dem Fachmann die entscheidende Richtung angegeben wird, in der er vorzugehen hat (BGH, Urteil vom 24. März 1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003- 1006, Rn. 47 – Leuchtstoff), so dass er ohne erfinderisches Zutun und ohne zumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen zu verwirklichen (BGH, a. a. O., Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung). Es bedarf nicht der Darlegung aller zur Ausführung der Erfindung erforderlicher Angaben, sofern fehlende Angaben zum Fachwissen gehören (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916-918, Ls. und Rn. 17 – Klammernahtgerät). Falls die Auslegung des Patentanspruchs ergibt, dass eine bestimmte Wirkung nicht nur ein Vorteil ist, der der Befolgung der technischen Lehre der Erfindung zugeschrieben wird, sondern notwendiger Bestandteil dieser Lehre ist und deshalb erzielt werden muss, genügt es, wenn die Wirkung nur in geringem Maße oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist (BGH, a.a.O., Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Anders als in der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (EPA), welche eine Ausführbarkeit „im gesamten beanspruchten Bereich“ fordert (vgl. Schulte/Moufang, 12. Aufl. § 34 Rn. 348 m.w.N.), ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen darzulegen (BGH, a. a. O. – Kupplungsvorrichtung II; a. a. O. – Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 11. September 2013 – X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210-1212, Rn. 20 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; a. a. O., Rn. 40 – Cer-Zirkonium-Mischoxid I; a. a. O., Rn. 21 – Cer-Zirkonium-Mischoxid II); es genügt, wenn wenigstens eine Ausgestaltung entsprechend der beanspruchten technischen Lehre nachgearbeitet werden kann. - 18 - b) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es nur einer grundsätzlich als Leuchtstoff geeigneten Stoffmischung bzw. Beleuchtungseinrichtung mit diesem Leuchtstoff. Soweit die Klägerin selbst bei hohem Strontiumgehalt nicht die Funktionsfähigkeit des beanspruchten Leuchtstoffs in Abrede stellt, sondern nur dessen Stabilität und Effizienz im Gemisch, sind diese Vorteile nicht beansprucht und daher nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ausführbarkeit grundsätzlich unbeachtliche Sachverhaltselemente (BGH, a. a. O., Rn. 36 und Ls. 2 – Stabilisierung der Wasserqualität). Ob es sich um den Ausnahmefall handelt, dass die Eigenschaften der Stabilität und der Effizienz des beanspruchten Gemischs nicht nur ein angestrebter Vorteil, sondern notwendiger Bestandteil der technischen Lehre des Streitpatents ist und deshalb erzielt werden muss (BGH, a. a. O., Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität), kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies bejaht würde, sind die für diesen Fall vom Bundesgerichtshof geforderten Voraussetzungen bereits erfüllt. Danach reicht es, wenn die Wirkung nur in geringem Maße oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist (BGH, a. a. O., Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin, welche die Kriterien für die „praktische Erheblichkeit“ von Luminanz und Stabilität für den kommerziellen Einsatz sehr hoch ansetzt, aber der Fall, denn sie liegen vor, wenn der Leuchtstoff zumindest eine nicht näher festlegbare Zeit leuchtet, also „funktioniert“. Dass der Leuchtstoff nicht leuchtet, hat die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 83/21, GRUR 2024, 374-381, Rn. 122 – Sorafenib-Tosylat), nicht zu belegen vermocht. Denn ungeachtet der Frage, ob die klägerseits behauptete Instabilität und mangelhafte Luminanz bei dem streitpatentgemäßen Leuchtstoff außerhalb der „Erheblichkeit“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung liegt, unterscheiden sich die Versuche der Nacharbeitung von Beispiel 14 nach GDM1 sowohl seitens der Klägerin als auch seitens der Beklagten hinsichtlich mehrerer im Streitpatent vorgegebener und für Festkörperreaktionen maßgeblicher Parameter wie der - 19 - Oberfläche des eingesetzten Aluminiumnitrids, der Korngröße von Siliciumnitrid, der fehlenden Siebung der Edukte, der Bestimmung des Sauerstoffgehalts der Edukte, der Volumenfüllrate, der Bestimmung der Schüttdichte oder auch einer zweistufigen Kalzinierung von dem patentgemäßen Vorgehen (vgl. GDM9, GDM10, SB2, SB6) und können daher nicht als Beleg dienen. Sich widersprechende Versuchsergebnisse unter nicht streitpatentgemäßen Bedingungen lassen den Nachweis fehlender Ausführbarkeit bei der streitpatentgemäßen Erfindung nicht zu. Daran können auch die eingereichten Gutachten SB10 und GDM10a nichts ändern, denen zufolge den parteiseitig unbestrittenen Unterschieden in der Versuchsdurchführung keine Bedeutung zukomme, denen aber dafür jeder experimentelle Nachweis fehlt. Dagegen lehrt das Streitpatent das Verfahren zur Herstellung des beanspruchten Leuchtstoffs unter Angabe von mehr als 100 Beispielen (GDM1, [0086] ff.) zur Art der Synthese, den Ausgangsstoffen, der Volumenfüllrate und Dichte der Ausgangsmischung, sowie den die Umsetzung steuernden Parametern Synthesetemperatur, Druck und Haltezeit. Eine unzureichende Offenbarung der technischen Lehre ist folglich nicht festzustellen, nicht einmal für die Varianten, bei denen Calcium zum (größeren) Teil durch Strontium ersetzt ist (GDM1, „Examples 8 to 15"), da diese nachvollziehbar in der gleichen Weise (GDM1, [0098], [0099] Z. 43, [0100], [0101] Z. 57, [0103] Z. 16 etc., „in the same manner“) durchzuführen sind, wie das Ausführungsbeispiel ohne Strontium (GDM1, „Example 1"). Angesichts dieser hohen Zahl von Ausführungsbeispielen können auch generelle Einwände der Klägerin, dass der Einbau von Calcium exotherm und der von Strontium endotherm erfolge (GDM5, S. F31 li. Sp. Abs. 3; GDM6, S. 3 le. Abs.), und diese Umstände andere Reaktionsbedingungen und eine andere Herangehensweise notwendig machten, zu keiner anderen Bewertung führen. Schließlich werden die Befunde aus dem Streitpatent auch durch die von beiden Parteien zur Niederdruck-Synthese erfindungsgemäßer Verbindungen vorgelegten, wenngleich nachveröffentlichten Dokumente GDM5 bis GDM8 und SB1a bis SB1c gestützt, die diese Art der Synthese gerade nicht als völlig untauglich bewerten, - 20 - auch wenn Abweichungen von der beispielhaften Vorgehensweise des Streitpatents zu verzeichnen sein mögen. c) Soweit die Klägerin die erfindungsgemäßen Leuchtstoffe gemäß der zweiten beanspruchten Alternative mit offener Kristallstruktur nach Merkmal M1B im Lichte der oben zitierten BGH-Rechtsprechung (insbesondere in den Urteilen „Polymerisierbare Zementmischung“ oder „Cer-Zirkonium-Mischoxid I und II“) als nicht ausführbar bewertet, kann auch dieser Einwand nicht durchgreifen. Die Klägerin verweist auf den Leuchtstoff gemäß Beispiel 43 des Streitpatents (GDM1, [0108] Tab. 12 und 14), der die mit Merkmal M1 beanspruchte Emissionswellenlänge von bis zu 700 nm nur dann, und auch nur annähernd, mit dem konkreten Wert von 697 nm verwirkliche, wenn der Parameter „a“ nach Merkmal M1B mit 0,2 (GDM1, Tab. 12) doppelt so hoch wie beansprucht liege, also an der Lehre des Streitpatents vorbei gewählt werde. Angesichts der gebotenen Auslegung zu den beiden sich überlappenden Alternativen im Patentanspruch 1 blendet sie aus, dass dieses Beispiel die Kristallstruktur nach Merkmal M1A und damit die erste Alternative betrifft (GDM1, [0108] Z. 14), die den Anteil an Europium nicht festschreibt (Merkmal M1). In diesem Zusammenhang lassen die Versuche 38 bis 43 in den Tabellen 12 und 14 des Streitpatents erkennen, dass ein steigender Europium- und ein entsprechend sinkender Calcium-Anteil („a“ = 0,002 bis 0,2; „b“ = 0,998 bis 0,8) bei sonst unveränderten Parametern „c“, „d“ und „e“ die Emissionswellenlänge in den langwelligen Bereich verschiebt. Durch geringfügige Erhöhung des Europium- Anteils ist folglich für die Emissionswellenlänge auch der Wert 700 nm zu erreichen, selbst unter der Maßgabe sehr geringer Fehlergrenzen bei den Messwerten. Somit zeigt das Streitpatent eine verallgemeinerbare Lehre auf, die den Fachmann auch einen Leuchtstoff mit Emissionswellenlänge von 700 nm zu erreichen oder übertreffen befähigt. - 21 - 7. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die streitpatentgemäßen Leuchtstoffe nach Patentanspruch 1 ebenso wie die von diesen getragenen Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 10 und 12 neu. Dabei stellen die klägerseitig als neuheitsschädlich geltend gemachten Druckschriften GDM24 bis GDM26 insbesondere im Vergleich mit der vom Streitpatent in Anspruch genommenen JP-Prioritätsschrift GDM21 keinen „Überschuss“ an Leuchtstoffen vor, welcher der Lehre des Streitpatents die Neuheit nehmen würde. a) Das Streitpatent nimmt für den gesamten Anspruchsbereich die jüngste Priorität vom 28. Mai 2004 (GDM23) zu Recht in Anspruch. Denn dem Patentanmelder kann eine Beschränkung im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nicht verwehrt werden, so auch nicht die Streichung weiterer, in GDM23 offenbarter Elemente (GDM23, Anspr. 1, 2 und 5). Ein seitens der Klägerin geltend gemachtes und der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts unterfallendes „singling out“ bei der Streichung von Elementen im erteilten Patentanspruch 1 findet vorliegend keine rechtliche Basis. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt das Streitpatent auch die Priorität der JP 2004041503 (GDM21/GDM21a) vom 18. Februar 2004, gegenüber den klägerseitig neuheitsschädlich geltend gemachten Druckschriften GDM24 bis GDM26 zulässig in Anspruch. Das Streitpatent beansprucht mit den Elementen Ti, Zr, Hf, Sc und Y als „D“- bzw. „E“-Elemente gemäß Merkmal M1 zwar Metalle, die in den Prioritätsschriften GDM20 bis GDM22 nicht offenbart sind. Ebenso ist die in beiden Alternativen nach Patentanspruch 1 beanspruchte Obergrenze des Wellenlängenbereichs von 700 nm in den Prioritätsschriften nicht konkret angesprochen (GDM20a, S. 11 vorle. Z. „600-680 nm“; GDM21a und GDM22a, S. 6 Anspr. 17 „570-680 nm“). - 22 - Dennoch nimmt das Streitpatent auch die Priorität der GDM21/GDM21a mit Blick auf die neuheitsschädlich geltend gemachten Druckschriften GDM24 bis GDM26 zulässig in Anspruch. Nach geltender Rechtsprechung ist es dem Patentanmelder grundsätzlich unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben sind, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen, sofern dies dem berechtigten Anliegen Rechnung trägt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen (BGH, a.a.O., Ls. 1 und Rn. 15 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren). Das Prioritätsdokument GDM21/GDM21a offenbart im Patentanspruch 1 die anorganische Verbindung nach den Merkmalen M1 und M1A hinsichtlich der Elemente „M“, „A“ und „X“ vollständig, sowie in Teilen hinsichtlich der Elemente „D“ und „E“, wobei die „wesentlichen“ Elemente nach Merkmal M1 im Patentanspruch 5 der GDM21/GDM21a genannt sind. Die Möglichkeit des vollständigen Austauschs von Calcium und Strontium gemäß der beanspruchten ersten Alternative ist in GDM21/GDM21a ebenfalls angesprochen (GDM21a, S. 3 “A is one or two or more elements selected from Mg, Ca, Sr, and Ba“). Soweit die Klägerin bemängelt, dass sich die Parameter „e“ in GDM21/GDM21a trotz ihrer mit den patentgemäßen Ober- und Untergrenzen für die Parameter „c“ und „d“ übereinstimmenden Werte von jeweils 0,5 bis 1,8 unterscheiden würden (GDM21/GDM21a mit 1,6 ≤ e ≤ 5,52; GDM1 mit 1,47 ≤ e ≤ 5,84), das Streitpatent also einen größeren Bereich beanspruche, sowie, dass GDM21/GDM21a nur einen engeren Bereich für die Emissionswellenlänge des Leuchtstoffs konkretisiere. Soweit Absatz [0027] der GDM21/GDM21a angibt, dass beim Verlassen der Parametergrenzen von „e“ keine stabile CaAlSiN3-Kristallform erhalten werde und die Emissionsintensität daher abnehme, steht diesem Befund der geringfügig weitere Parameterbereich für diesen Parameter im Patentanspruch 1 der GDM1 nicht entgegen. Denn hinsichtlich der offenbarten - 23 - Lehre beschränkt der Patentanspruch 1 der GDM21/GDM21a die Parameterbereiche nicht. Auch deren Absätze [0025] bis [0027] stehen der Lehre des Patentanspruchs 1 der GDM1 nicht entgegen, da sich der Patentanspruch 1 der GDM1 zur Stabilität der CaAlSiN3-Kristallform und zur Emissionsintensität des Leuchtstoffs nicht verhält. Gleiches gilt für den von der Klägerin herangezogenen Absatz [0019] der GDM21, nach dem ein Anteil des Leuchtstoffs im Gemisch von mindestens 50 Gew.-% als wünschenswert angegeben ist, während das Streitpatent nur 20 Gew.-% vorsieht (GDM1 [0049] Z. 9-10). Schließlich offenbart GDM21/GDM21a auch die Vorrichtungen des Streitpatents nach den Patentansprüchen 10 und 12 in seinen Patentansprüchen 41 und 47. Zudem steht einem Patentanspruch, der eine spezifische in der Voranmeldung offenbarte Lösung verallgemeinert, hinsichtlich der von ihm mit umfassten spezifischen Lösung eine Teilpriorität zu (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl., § 41 Rn. 46, 44; Busse/Tochtermann, PatG, 9. Aufl., § 41 Rn. 62, 60, 29). Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die ursprünglich eingereichten Unterlagen den mit dem Streitpatent beanspruchten Schutz beschränken, ist auch die Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts heranzuziehen. Danach können Patentansprüche einer späteren Anmeldung, die breiter sind als ein Element der Prioritätsanmeldung, die Priorität für dieses Element beanspruchen, nicht aber für alle anderen Ausführungsformen, die unter den breiteren Patentanspruch fallen; dies sei ebenfalls anwendbar, wenn die Prioritätsanmeldung und die Nachanmeldung sich teilweise auf dieselbe Erfindung beziehen (EPA vom 29. November 2016, G1/15 Mitt. 2017; EPA vom 9. November 2017 T 282/12 Mitt. 2018). Das Prinzip der Teilprioritäten verhindert für den Fall, dass ein Patentanspruch in seiner Gesamtheit eine Priorität nicht zu Recht in Anspruch nehmen kann, dass eine Anmeldung, deren Zeitrang im Prioritätsintervall liegt, dem beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich entgegensteht, solange die in der Priorität - 24 - enthaltenen und mit dem Anspruch beanspruchten Gegenstände identisch zu den in der Anmeldung mit Zeitrang im Prioritätsintervall offenbarten Gegenständen sind. Insoweit ist erheblich, dass beide in Nebenordnung stehende Patentansprüche 1 und 2 gemäß Prioritätsdokument GDM21/GDM21a die durch die „oder“- Verknüpfung in Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchten zwei Alternativen widerspiegeln und „dieselbe“ Erfindung wie das Streitpatent betreffen. Denn die Offenbarung des Gegenstands der GDM21/GDM21a ist nicht auf die dort formulierten Patentansprüche beschränkt, sondern aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln. Da für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung gelten, kann der Fachmann nach den obigen Ausführungen die im Patentanspruch 1 des Streitpatents bezeichnete technische Lehre für den Parameterbereich „e“ der GDM21 unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen (BGH Urteil vom 15. September 2015 - X ZR 112/13, GRUR 2016, 50-54, Rn. 29 – Teilreflektierende Folie). Nachdem Vor- und Nachanmeldungen hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 denselben Erfindungsgedanken offenbaren, kann sich das Streitpatent auch im Hinblick auf das klägerseitig als neuheitsschädlich geltend gemachte Dokument GDM24/GDM24a mit der Unionspriorität GDM24b vom 18. Februar 2004 auf die tagesgleiche JP-Priorität GDM21/GDM21a stützen. c) Entgegen der Annahme der Klägerin steht die am 25. August 2005 veröffentlichte WO 2005/078811A1 (GDM24) mit deutscher Übersetzung GDM24a und mit der Priorität der JP 2004041502 (GDM24b) vom 18. Februar 2004 dem Leuchtstoff nach Patentanspruch 1 der GDM1 nicht neuheitsschädlich entgegen. Das Dokument GDM24a offenbart den roten Leuchtstoff Eu 0,0005Ca 0,9995AlSiN3, also a=0,0005, c=1, d=1 und e=3 (GDM24a, S. 7 [0034] Mitte; GDM24b, [0028]), - 25 - mit CaAlSiN3-Kristallphase nach den Absätzen [0034] und [0035] bzw. [0015] und [0022] der GDM24b und einem Emissionspeak von 653 nm (GDM21a, [0037] und Fig. 2). Folglich erfüllt dieser Leuchtstoff alle Merkmale M1 bis M1B des Streitpatents. Allerdings fällt dieser Leuchtstoff hinsichtlich seiner Zusammensetzung in den Schutzbereich der tagesgleichen GDM21/GDM21a (GDM21a, Anspr. 1 und 2). Dort beschriebene Leuchtstoffe emittieren im Bereich von 570 bis 680 nm (GDM21a, Anspr. 17), was auch den Emissionspeak des Leuchtstoffs gemäß GDM24a von 653 nm vorwegnimmt. GDM24a bildet damit unter Berücksichtigung der GDM24b keinen Stand der Technik. Von der konkret offenbarten Verbindung Eu 0,0005Ca 0,9995AlSiN3 abgesehen, erschöpft sich die Lehre der GDM24/GDM24a in der Auflistung von Elementen, die in der CaAlSiN3- Kristallphase gelöst sein können (GDM24a, [0052] und Anspr. 1; GDM24b Anspr. 1), die aber sämtlich von dem Schutzbereich der GDM21/GDM21a umfasst sind (GDM21a, Anspr. 1 und 2). Im Patentanspruch 1 des Streitpatents sind die in GDM21/GDM21a beanspruchten Elemente Pr, Nd, Sm, Gd, Tb, Dy, Ho, Tm und Lu zwar nicht mehr beansprucht, diese Streichungen erlauben jedoch keine geänderte Bewertung der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität GDM21/GDM21a durch das Streitpatent. Folglich ist der Gegenstand des Streitpatents gegenüber GDM24 mit seiner Priorität GDM24b neu. d) Auch soweit die Klägerin fehlende Neuheit des streitpatentgemäßen Leuchtstoffs gegenüber EP 1 568 753 A2 (GDM25), die auf eine Priorität GDM25a/GDM25c vom 27. Februar 2004 zurückgreife, geltend macht, überzeugt dies nicht. Denn das Dokument GDM25 verwirklicht bereits nicht das Merkmal M1A gemäß der ersten Alternative im Patentanspruch 1 des Streitpatents, weil es nur „ähnliche“ Kristallstrukturen diskutiert (GDM25 [0046] und [0047]; insb. [0046] Z. 35 bis 38 „although the two look similar“), nicht aber dieselbe Kristallstruktur für den Leuchtstoff fordert. Ob die im Streitpatent angesprochenen möglichen Abweichungen von den erfindungsgemäßen CaAlSiN3-Kristallstrukturen in den - 26 - Bereich der nach GDM25 „ähnlichen“ CaAlSiN3-Kristallstrukturen fallen, kann aufgrund fehlender Angaben in GDM25 nicht geklärt werden. Auch die zweite Alternative ist neu: Denn die in den Beispielen der GDM25 konkret angegebenen Verbindungen (GDM25, [0064] und [0078-0120]) liegen im Schutzbereich der GDM21/GDM21a. Selbst wenn sich aus der Lehre der Patentansprüche 1 bis 9 der GDM25 im Vergleich mit GDM21/GDM21a ein „Überschuss“ an Leuchtstoffen ergeben könnte, fehlt diesen die zum Nachweis fehlender Neuheit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89/07, GRUR 2009, 382-388, Ls. 2 und 3 – Olanzapin) unmittelbare und eindeutige Offenbarung der konkreten Struktur gemäß M1A bzw. Zusammensetzungsformel gemäß M1B, sowie der Nachweis der gemäß Merkmal M1 beanspruchten Emissionsspitze im Bereich von 570 nm bis 700 nm. Daher bildet GDM25 unter Berücksichtigung der GDM25a/GDM25c keinen die Neuheit des Leuchtstoffs nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in Frage stellenden Stand der Technik. e) Schließlich sind entgegen der Annahme der die Klägerin auch die Leuchtstoffe nach Patentanspruch 1 der GDM1 gegenüber WO 2005/103199 A1 (GDM26, unter Heranziehen ihrer ältesten Priorität GDM26a/GDM26b vom 27. April 2004) neu. Zwar offenbart GDM26 im Titel einen Leuchtstoff und auf Seite 12, insb. Zeilen 14 bis 16, Zusammensetzungen wie SrAlSiN3, CaAlSiN3, (Sr, Ca)AlSiN3, (Sr, Mg)AlSiN3, (Ca, Mg)AlSiN3, (Sr, Ca, Ba)AlSiN3 (GDM26b [0022] nur SrAlSiN3), auch mit den streitpatentgemäß Lumineszenz bewirkenden Ionen (GDM26, S. 12 Z. 25-27; GDM26b [0024]). Weiter offenbaren GDM26, GDM26a und die Übersetzung GDM26b in den Beispielen streitpatentgemäße Leuchtstoffe mit Emissionspeaks von 635 nm, 640 nm und 600 nm (GDM26, S. 41 Z. 3, S. 43 Z. 13 und S. 48 Z. 4; GDM26b [0111] und [0112], [0119] und [0122], [0145] und [0147]). Allerdings entfällt die (Teil)Priorität der GDM21/GDM21a nicht, welche gegenüber der Priorität GDM26a der GDM26 vom 27. April 2004 mit dem 18. Februar 2004 den älteren Zeitrang hat. So offenbart GDM21/GDM21a bspw. zwar nicht die - 27 - Formel Sr0,98Ca 0,98Eu 0,02AlSiN3 mit a=0,02, c=1, d=1 und e=3 nach Beispiel 1 in GDM26a bzw. GDM26b, diese Parameter fallen aber in den von GDM21a beanspruchten Bereich. Wegen der anzuerkennenden (Teil)Priorität der GDM21/GDM21a ist der Einlassung der Klägerin zur Verwirklichung der CaAlSiN3- Struktur nach Merkmal M1A bei den Verbindungen der GDM26/GDM26a/GDM26b durch Vergleich mit den Reaktionsbedingungen gemäß GDM15 nicht weiter nachzugehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Parameter nach Merkmal M1B, soweit sie im Schutzbereich der GDM21/GDM21a liegen. Einem sich aus der Lehre der Patentansprüche 1 bis 9 der GDM26b gegenüber GDM21/GDM21a möglicherweise ergebenden „Überschuss“ an Leuchtstoffen fehlt wiederum die zum Nachweis fehlender Neuheit unmittelbare und eindeutige Offenbarung der konkreten Struktur gemäß M1A bzw. Zusammensetzungsformel gemäß M1B, sowie der gemäß Merkmal M1 beanspruchten Emissionsspitze im Bereich von 570 nm bis 700 nm, selbst wenn GDM26b einen engeren Emissionsbereich von 610 bis unter 650 nm fordert (GDM26b, Anspr. 9). GDM26 steht nach Maßgabe der GDM26a/GDM26b der Neuheit des streitpatentgemäßen Leuchtstoffs nach erteiltem Patentanspruch 1 nicht entgegen. 8. Entgegen der Ansicht der Klägerin beruhen die streitpatentgemäßen Leuchtstoffe nach streitpatentgemäßem Patentanspruch 1, ebenso wie die von diesen getragenen Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 10 und 12, auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den hierzu geltend gemachten Druckschriften GDM12 bis GDM17 sowie GDM27, letztere insbesondere in Kombination mit GDM15 oder GDM16. a) Das Dokument GDM27 mit dem Anmeldetag 6. August 2002 und dem Veröffentlichungstag 04. März 2004, also zeitrangjünger als GDM21/GDM21a mag die Aufmerksamkeit des Fachmanns finden, da es dieselbe Problematik wie das Streitpatent anspricht (GDM27a, [0014], [0018], [0032] Abs. 2, [0046] le. Satz) und ggf. bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit von Leuchtstoffen nach dem - 28 - Streitpatent heranzuziehen ist, die über die Lehre der GDM21/GDM21a hinausgehen. Was die Merkmalskombination M1 und M1A nach Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft, vermag GDM27 die erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand des Streitpatents nicht in Frage zu stellen. Denn auf die im Merkmal M1A als vorteilhaft erachtete CaAlSiN3-Struktur wird in GDM27/GDM27a an keiner Stelle hingewiesen. Hinzu kommt, dass die bevorzugten Brenntemperaturen zur Darstellung der Leuchtstoffe im Temperaturbereich von 1650 °C bis 1900 °C liegen sollen und von Temperaturen unter 1650 °C abgeraten wird (GDM27a, [0054]). Nach GDM15 bildet sich die CaAlSiN3-Phase (E) jedoch im tieferen Temperaturbereich von 1500°C bis 1600°C (GDM15, Tab. IV), soweit eine Vergleichbarkeit der Phasensysteme mit Eu-dotierten Systemen angenommen wird. GDM27/GDM27a kann aber auch nicht zu der Zusammensetzungsformel mit den geforderten Parametern nach Merkmal M1B hinführen. Selbst wenn die Formel nach Patentanspruch 1 in Verbindung mit Patentanspruch 3 der GDM27/GDM27a die „wesentlichen“ Elemente Eu, Ca, Si, Al und N laut Merkmal M1 des Streitpatents angibt (GDM27a, Abstract), liegen die Werte für den Parameter „e“ (nach GDM1 und wie oben ausgeführt im Bereich 1,47 ≤ e ≤ 5,84), der den molaren Anteil an Anionen betrifft, bzw. für den Parameter „n“ nach GDM27/GDM27a fernab von der streitpatentgemäßen Lehre: Denn in Patentanspruch 1 gemäß GDM27/GDM27a entspricht der Wert n ≤ 2,2 in der angegebenen Formel einem Anionenanteil von „N16“bis „O 2,2N13,8“. Gleiches ergibt sich sinngemäß für die molaren Anteile der Kationen. Folglich lehrt GDM27/GDM27a von der Zusammensetzungsformel gemäß Merkmal M1B weg. Soweit die in GDM27/GDM27a gelehrten Leuchtstoffe auch im streitpatentgemäß beanspruchten Bereich emittieren (GDM27a, [0065] Tab. 1), erlaubt dies keine Aussage oder Anleitung zu den streitpatentgemäßen Leuchtstoffen hinsichtlich Emissionswellenlänge und Zusammensetzungsformel. - 29 - b) Die Dokumente GDM14 bis GDM17 belegen CaAISiN3 als eine dem Fachmann bekannte, stabile und inerte, durch Sintern der Ausgangsmaterialien zugängliche KristaIIstruktur. Keine dieser Druckschriften offenbart, von der Klägerin unbestritten, eine Dotierung dieses Materials unter Erhalt der Kristallstruktur, der Stabilität oder zu dessen Verwendung als Leuchtstoff. Dazu kommt, dass die mit dem Si3N4-AlN-CaO-System befasste Druckschrift GDM15 entgegen der Darstellung der Klägerin keine Niederdrucksynthese von CaAlSiN3 betrifft (GDM15, S. 255, li. Sp. vorle. Abs., S. 257, re. Sp. le. Abs. „hot-pressing“; vgl. SB11, Abstract), so dass kein Vergleich der dort gewählten Versuchsbedingungen mit Lehren aus anderen Druckschriften, die ohne Anwendung von Druck arbeiten, möglich ist. GDM12 hat die Aktivierung von Ba 2Si5N8 mit Europium zum Thema, betrifft also eine Verbindung aus vier Elementen, die sich von den dotierten Verbindungen gemäß Merkmal M1 und M1B mit zumindest fünf Elementen durch das Fehlen der „wesentlichen“ Elemente Aluminium und Calcium unterscheidet. Wie GDM1 in Absatz [0004] zusammenfasst, informiert GDM12 zwar darüber, dass die Dotierung von Leuchtstoffen auf Siliciumnitridbasis eine Rolle spielen kann. GDM12 spricht aber auch Merkmal M1A nicht an, mithin kein Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1. Zudem ist GDM12 keine Anregung zu entnehmen, trivalente Metalle wie Aluminium in der Kristallphase in Betracht zu ziehen, was in GDM1 besonders betont wird (GDM1, [0012] Z. 2 und [0015]). Somit ist nicht erkennbar, wie die Lehre der GDM12 den Fachmann auf den erfindungsgemäßen Lösungsweg führen könnte. GDM13 befasst sich mit der Synthese u.a. von Nitridosilicaten, Oxonitridosilicaten und Oxonitridoaluminosilicaten (GDM13, Abstract), beschreibt aber nicht den speziellen Zusammensetzungstyp des Streitpatents. Das Dokument untersucht die Fluoreszenz dieser Verbindungen und findet damit das Interesse des Fachmanns, auch wenn andere Verwendungszwecke für diese genannt sind (GDM13, S. 902 li. Sp. unten). Die oben bereits diskutierte Verbindung Ba 2-xEu xSi5N8 ist nach - 30 - GDM13 ein Material, das bei ca. 600 nm fluoresziert (GDM13, S. 904 re. Sp. Abs. 1). Wie bei der Lehre der GDM12, weist diese Verbindung allerdings nicht die „wesentlichen“ Elemente Aluminium und Calcium auf (Merkmal M1, M1B); auch Merkmal M1A ist kein Thema der GDM13. Soweit dort Sialone untersucht werden (GDM13, S. 904 li. Sp. vorle. Abs.), werden diese zwar auch in GDM1 als möglicher Ausgangspunkt erwähnt (GDM1, [0002], [0003], [0016]). Von GDM13 ausgehend lassen sich aber weder Motivation noch Weg herleiten, die Ergebnisse zu der konkret genannten Verbindung Ba 2-xEu xSi5N8 ohne dreiwertiges Metall auf patentgemäße Sialone zu übertragen. GDM4 beschreibt einen Cer-dotierten Yttrium-Aluminium-Granat (YAG, „yttrium- aluminium-garnet“) (GDM4, S. 17 Abs. 1), an welchen auch das Streitpatent anknüpft (GDM1, u.a. [0008]-[0010]). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass GDM4 die Stabilität des dort eingesetzten Leuchtstoffs betont (GDM4, S. 41 Z. 11, S. 43 Z. 2-3). Auch ihren Ausführungen, dass der Fachmann einen Leuchtstoff suche, der bei längeren Wellenlängen emittiere als der nach GDM4, mag zu folgen sein. Jedoch sieht GDM4 nur vor, dies durch den Ersatz von Yttrium durch Gadolinium und/oder Lanthan im YAG-Fluoreszenzmaterial zu bewerkstelligen (GDM4, S. 18 Z. 17-21, S. 21 Z. 1-5, S. 34 Z. 13-24). Weitere Hinweise oder Anregungen, die einen Beitrag zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe leisten könnten, findet der Fachmann dort nicht. In Summe mögen die Druckschriften GDM12, GDM13 und GDM27/GDM27a eine Dotierung ausgewählter (Oxo)nitridoaluminosilicate lehren. Sie veranlassen den Fachmann aber weder dazu, die CaAISiN3-Struktur in den Blick zu nehmen (Merkmal M1A) und auf deren Strukturerhalt zu achten, noch sich mit dem in GDM1 beanspruchten durch eine Zusammensetzungsformel abgebildeten System aus fünf Elementen (Merkmale M1, M1B), darunter dreiwertige Metalle, näher zu befassen. Danach kann die beliebig kombinierte Zusammenschau der aufgezeigten Druckschriften einzig in Kenntnis der Erfindung zum Leuchtstoff der nach Patentanspruch 1 der GDM1 führen. - 31 - 9. Die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 13 haben mit dem bestandsfähigen Leuchtstoff nach Patentanspruch 1 des Streitpatents (GDM1) Bestand. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die Hilfsanträge nicht mehr eingegangen zu werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. - 32 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwältin oder Patentanwältin als Bevollmächtigte oder einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Schramm Dr. Münzberg Werner Dr. Jäger Dr. Freudenreich - 33 - Bundespatentgericht 3 Ni 11/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Mai 2025 … Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle