Beschluss
30 W (pat) 530/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:150525B30Wpat530.23.0
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 530/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2023 200 592.8 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Mai 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Hammer beschlossen: ECLI:DE:BPatG:2025:150525B30Wpat530.23.0 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Nice Guides ist am 05. Januar 2023 für die Waren und Dienstleistungen: „Klasse 9: Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Klasse 35: Werbung im Bereich Tourismus und Reisen; Klasse 39: Beförderungsdienste für Besichtigungstouren; Leitung von Besichtigungstouren; Organisation von Fahrten, Touren und Ausflügen; Organisation von Sightseeing-Touren und Exkursionen; Planung und Organisation von Sightseeing- Touren und Tagesfahrten; Dienstleistungen im Bezug auf die Organisation von Ausflügen für Touristen; Durchführung von Touren; Organisation von Reisetouren; Veranstaltung von Ausflugstouren; Buchungsdienste für touristische Reisen; Buchung von Sightseeing-Touren durch Agenturen; Erteilung von touristischen Reiseauskünften; Organisation und Buchung von Exkursionen und Sightseeing-Touren; Organisation und Buchung von Sightseeing-Stadttouren; Reservierung für Touren [Reisen]; Veranstaltung und Buchung von Sightseeing- - 3 - Touren; Zurverfügungstellen von Information zu Exkursionen und Sightseeing-Touren für Touristen“ zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 08. März 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen Nice Guides setze sich aus den englischen Begriffen „nice“ und „guides“ zusammen. Beim Wortbestandteil „Nice“ handle es sich um ein dem inländischen Durchschnittsverbraucher bekanntes englisches Wort mit den Bedeutungen „nett, schön“. „Nice“ sei vor allem im Bereich der Jugendsprache ein nachdrückliches und kraftvolles Wort für ein positives Urteil. Darüber hinaus sei „Nice“ in der substantivierten Form die französische als auch die englische Bezeichnung für die französische Stadt Nizza. Der Begriff „Guides“ sei der Plural von „Guide“ und für den deutschen Sprachgebrauch mit der Bedeutung von „Reisebegleiter, Reiseführer, Reisehandbuch“ lexikalisch belegt. In Zusammensetzungen mit deutsch- oder englischsprachigen Sachbegriffen finde er vielfältig Verwendung zur Beschreibung eines Führers bzw. Handbuchs zu einem bestimmten thematischen Bereich, der jeweils durch den vorangestellten Sachbegriff präzisiert werde. Es seien auch zahlreiche beschreibende Verwendungen von Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil „Guide“ ermittelbar, wie z.B.: „Cityguide“, „Hotelguide“, „Online-Guide“, „Partyguide“, „Shopping-Guide“ und „Webguide“. Dabei handle es sich um Bezeichnungen für Bücher und Zeitschriften, aber auch für entsprechende Online-Angebote, wie z.B. das „Ruhr-Guide-Online-Magazin“, ein Online-Magazin für das Ruhrgebiet, den „Südafrika Guide“, einen Online-Reiseführer für Südafrika oder den „Deutschen Comic Guide“, ein Internet-Portal rund um Comicliteratur. - 4 - Der Begriff „Guide“ im Sinne eines virtuellen Führers finde daneben auch im Zusammenhang mit mobilen oder allgemeinen Softwareanwendungen Verwendung. Der angesprochene inländische Verkehrskreis werde das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit daher naheliegend im Sinne von „netter, schöner, ansprechender, anspruchsvoller (Reise-) Führer“ bzw. „Nizzaer (Reise)Führer“ verstehen. Ein Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne ihm dagegen nicht entnommen werden. Dem Anmeldezeichen Nice Guides entnehme der Verkehr hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klasse 9, dass es sich um Software oder Apps handle, die Informationen über touristische Führungen und Reisen bereitstellten. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 bringe das Zeichen zum Ausdruck, dass werbewirksame Aktivitäten für einen ansprechenden, netten, schönen Reiseführer im Vordergrund stünden. Für die Dienstleistungen der Klasse 39 – allesamt touristische oder damit im Zusammenhang stehende Reisedienstleistungen – beschreibe das Zeichen in werbewirksamer Weise einen (Reise)Führer, der sich entweder auf die touristischen Aktivitäten, Sehenswürdigkeiten, Besonderheiten und Ausflugsziele der Côte d’Azur Metropole Nizza beziehe oder der sich bspw. durch Benutzerfreundlichkeit, leichte Bedienbarkeit, Übersichtlichkeit oder vielfache Informationen als besonders „nice“ i.S.v. „anspruchsvoll, schön“ hervortue. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung wird ausgeführt, das angemeldete Zeichen Nice Guides verfüge über die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Das Anmeldezeichen sei interpretationsbedürftig und löse einen Denkprozess aus. Es bezeichne nicht nur einen „netten Führer“, wobei dem Adjektiv „nett“ keine wirkliche Bedeutung innewohne und es daher als inhaltsleere Bezeichnung anzusehen sei. Vielmehr verstünden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als - 5 - Anspielung auf die feststehende Begrifflichkeit „Nice Guy“. Diese bezeichne einen bestimmten Menschentyp, bekannt aus der (Alltags-) Psychologie, Büchern und Medien. Hierdurch werde ein Denkprozess ausgelöst zu der Frage, inwieweit „Nice Guides“ und „Nice Guys“ zusammenhingen und welche Verbindungen es zu diesem Archetyp gebe. Selbst wenn man die Begriffe „Nice“ und „Guides“ jeweils als beschreibend ansehe, sei das angemeldete Zeichen jedenfalls in der Kombination der beiden Wörter schutzfähig, da es auf eine Gesamtschau ankäme. Diese führe nämlich zu dem interpretationsbedürftigen Hinweis auf die bekannte Wortfolge „Nice Guys“. Zudem seien 397 Marken beim Deutschen Patent-und Markenamt eingetragen worden, die das Wortelement „nice“ enthielten, wie z.B. „nice to meat“, sowie 489 Marken mit dem Wortelement „Guide“, darunter solche wie „Rail Guide“ oder „Train Guide“. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 08. März 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitteilung eines Termins zur Beratung und Entscheidung mit Schreiben vom 21. März 2025 und 16. April 2025 unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke Nice Guides in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe - 7 - Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, - 8 - 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Wortzeichen Nice Guides bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Von den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden Fachverkehrskreise, wie der Softwarehandel (Waren der Klasse 9) sowie Anbieter aus der Tourismusbranche (Dienstleistungen der Klasse 35 und 39) angesprochen. Das Angebot der Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9 und 39 richtet sich daneben auch an Endverbraucher. b) Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den beiden, zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „Nice“ und „Guides“. aa) Bei dem Wort „Guides“ handelt es sich um die Pluralform von „Guide“. „Guide“ ist – wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat – ein englischer Begriff, der im Deutschen mit der Bedeutung „Reisebegleiter, der Touristinnen und Touristen führt“ oder „Reiseführer oder Ähnliches als Handbuch“ bzw. „Leitfaden“ allgemein gebräuchlich geworden und lexikalisch erfasst ist (duden.de – Guide; vgl. so schon BPatG 30 W (pat) 57/02 - BASIC-GUIDE; BPatG, 29 W (pat) 522/14 – FRESHGUIDE; BPatG, 33 W (pat) 175/02 – ANTIQUESGUIDE; BPatG, 29 W (pat) 159/04 – CarGuide; BPatG, 30 W (pat) 555/18 – craftguide, juris). bb) Auch das Wort „Nice“ ist als ein aus dem Englischen stammender Begriff ebenfalls in den deutschen Wortschatz mit der Bedeutung „ansprechend, cool, schön“ eingegangen und seit 2020 lexikalisch erfasst (duden.de – Nice, vgl. zur Aufnahme in den Duden 2020 auch die der Anmelderin übersandte Anlage „www.zeit.de…“ vom 12. August 2020: „Verabschiedet „Murrkopf“ und begrüßt - 9 - „nice“…— der neue Duden ist raus“). Dabei wird das Adjektiv „nice“ in der Werbebranche bereits seit Jahrzehnten zur Anpreisung von Waren und Dienstleistungen verwendet (siehe die Anlagen zum Schreiben des Senat vom 25. März 2025: Slogans.de – „nice“; vgl. ferner BPatG, 25 W (pat) 92/02 – NICE EVENING; BPatG, 27 W (pat) 144/10 – VERY NICE; BPatG, 30 W (pat) 255/94 – NICE PRICE, BPatG, 33W(pat) 017/99 – NiceTimeHolidaying, veröffentlicht unter PAVIS PROMA). cc) Ausgehend hiervon wird der Verkehr die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Nice Guides bezogen auf sämtliche Waren- und Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar als einen werblich anpreisenden Sachhinweis im Sinne von ansprechende, nette bzw. coole Guides verstehen, wobei „Guides“ je nach Kontext als (menschliche) Touristen-Führer oder als elektronische oder gedruckte Reiseführer verstanden werden kann. 3. Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen Nice Guides für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Bei den Waren der Klasse 9 „Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte“ handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet - 10 - sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär). Dies ist für die beanspruchten Waren der Klasse 9 ohne Weiteres der Fall, da Nice Guides den Gegenstand und Inhalt von „Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte“ als Sachtitel eines elektronischen Reiseführers beschreiben kann. So kann sich Software – ähnlich wie Sachbücher – z.B. in Form von E-Book-Viewern oder in interaktiver Form inhaltlich-thematisch auf Sachinformationen zu touristischen Sehenswürdigkeiten beziehen. Soweit solche Softwareprodukte Sachinformationen zu touristischen oder anderen Themen bereitstellen, hat sich zudem zur Beschreibung dieser Funktionen der Begriff „Guide“ im Verkehr allgemein etabliert. So wird etwa Software, die auf kleineren tragbaren Geräten Informationen zu Ausstellungs-, Museums- oder Stadtbesichtigungen bereithält, allgemein und bereits lexikalisch erfasst mit dem Begriff „Audioguide“ bezeichnet (duden.de – Audioguide) und unter dieser Bezeichnung auch vertrieben (vgl. beispielshaft die der Beschwerdeführerin übersandten Rechercheunterlagen des Senats zu Produkten der Firma Orpheo). Insofern wird der Verkehr das Wortelement „Guides“ im Zusammenhang mit Softwareprodukten als Beschreibung des Inhalts der Software – nämlich der Bereitstellung von touristischen Informationen – in Form eines Sachtitels für einen elektronischen Reiseführer ansehen und das angemeldete Wortzeichen Nice Guides als werbenden Hinweis, dass die so bezeichnete Software eine besonders ansprechende Art der Informationsvermittlung bietet (vgl. EuGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – C-512/06 P – map&guide, juris). - 11 - b) Ebenfalls einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt enthält das Anmeldezeichen Nice Guides in der Bedeutung „nette, coole Reiseführer“ für die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Werbung im Bereich Tourismus und Reisen“. Zwar entspricht es hinsichtlich Marketing- und Werbedienstleistungen im Allgemeinen nicht den Branchengewohnheiten, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt zu charakterisieren. Üblich zur Beschreibung von Werbedienstleistungen ist eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Leistungen bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet regelmäßig nicht erfolgt (vgl. BGH GRUR 2009, 949, 952, Rdn. 24 – My World; BPatG, 29 W (pat) 523/12 v. 27.11.2013 – myJobs; 29 W (pat) 34/13 v. 18.11.2015 – Yukon, juris Rn. 32). Vorliegend ist aber nach den Rechercheergebnissen des Senats belegbar, dass Werbeagenturen spezifisch auf die Tourismusbranche zugeschnittene Werbedienstleistungen anbieten, so dass davon auszugehen ist, dass Werbedienstleistungen in diesem Bereich besondere Anforderungen erfüllen müssen (vgl. BPatG, 30 W (pat) 566/17 v. 13.12.2018 – CINEMOOD, juris). So belegt die übersandte Senatsrecherche die Existenz einer entsprechenden Werbebranche mit Angeboten speziell für Tourismus-Unternehmen (siehe hierzu die mit Schreiben vom 16. April 2025 übersandte Google-Recherche „Werbung Reisebranche“ mit Anbietern von Werbedienstleistungen für die Tourismus- Branche, zB Firma Linus Wittich Medien (07.04.2022), Firma „mentor - Agentur für Werbung im Tourismus“ (28.03.2018), Firma „marketing-2.de“ für u.a. „Tourismusmarketing“ (30.11.2016), Firma Direktwerbung Hüttinger mit dem Angebot „maßgeschneiderter Werbelösungen für die Tourismusbranche“ (24.06.2022) sowie Firma Bayern Tourismus Marketing GmbH (23.05.2022)). Ferner bieten Werbeanbieter ihre Leistungen gezielt für das Medium „Reiseführer“ an, wie auch Herausgeber von Reiseführern selbst Werbedienstleister sein bzw. Werbedienstleistungen als Eigenleistung - 12 - (vgl. BPatG 30 W (pat) 547/16 v. 2.8.2018 – MOTORWORLD BULLETIN, juris) erbringen können (siehe hierzu die mit Schreiben vom 16. April 2025 übersandte Google-Recherche mit Anlagen, u.a. Angebote zu Werbeschaltungen auf dem Online-Reiseführer „guadeloupe-archipel.com“ (26.11.2016) und auf der Webseite „guide-to-bavaria.com“ (24. 06.2022); s ergänzend auch die mit Verfügung vom 21. März 2025 übersandten Anlagen zu den Firmen crossvertise für Printwerbung in den Reiseführern der Firma Baedeker, zur Firma heise regioconcept zu Werbung in den Reiseführern der Firma „Das Örtliche“ und zur Firma RMV-Internet-Agentur zur Werbung in dem „Rheinreiseführer“). Der Verkehr wird daher die Wortfolge Nice Guides auch im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen der Klasse 35 nicht als Herkunftshinweis, sondern vielmehr als beschreibenden Sachhinweis auffassen. c) Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39 wird der Verkehr das angemeldete Zeichen Nice Guides lediglich als werblich- anpreisenden Sachhinweis ansehen. Denn es handelt sich sämtlich um Reise- und Tourismusdienstleistungen, die von Nice Guides im Sinne von netten, coolen Reiseführern angeboten und erbracht werden können. Touristische Besichtigungstouren, Fahrten und Ausflüge werden häufig durch Reiseführer begleitet oder organisiert, die im Vorfeld oder während der Unternehmung auch Informationen zu den besuchten Sehenswürdigkeiten anbieten. Zu deren Aufgaben gehören aber auch das Anbieten oder Organisieren von bzw. der Hinweis auf Beförderungsdienste und Übernachtungsmöglichkeiten im Rahmen der Durchführung der Reise. Auch die Buchung und Reservierung der touristischen Angebote kann durch Reiseführer erledigt werden. Für die Kunden ist es daher von großer Bedeutung, dass die Reiseführer zuverlässig und kundenfreundlich sind. Insoweit wird der Verkehr das angemeldete Zeichen Nice Guides lediglich als werblich-anpreisenden Sachhinweis ansehen, dass die so beworbenen Dienstleistungen durch besonders angenehme, nette und gute Reiseführer durchgeführt werden. - 13 - 4. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Anmelderin greift insgesamt nicht durch. a) Soweit sich die Anmelderin auf eine Nähe bzw. Ähnlichkeit von „Nice Guides“ zu „Nice Guys“ und eine hierdurch begründete Interpretationsbedürftigkeit beruft, geht ihr Vorbringen fehl. Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie), beachtet die Anmelderin nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat (vgl. BPatG 30 W (pat) 543/22 – We live IP). In Zusammenhang mit den vorliegend zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, welche sich nach ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung sämtlich auf den Tourismusbereich sowie das Reiseführerwesen beziehen können, drängt sich für den Verkehr jedoch unmittelbar ein Verständnis des Anmeldezeichens Nice Guides in dem dargelegten Sinne, nämlich im Sinne von netten, coolen Reiseführern, auf. Eine Interpretation in Sinne des abweichenden Begriffs „Nice Guys“ oder auch nur ein gedanklicher Bezug hierzu liegt in jeder Hinsicht fern. b) Auch im Übrigen liegt keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor. Soweit der Begriff „Nice“, wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt, in der substantivierten Form sowohl im Französischen als auch im Englischen auch die französische Stadt Nizza bezeichnet, so dass das Zeichen Nice Guides von entsprechend sprachlich gebildeten Verkehrskreisen auch im Sinne von „Nizza Reiseführer“ verstanden werden könnte, ergibt sich hieraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit, zumal die Begriffskombinationen auch mit dieser Bedeutung einen rein sachbezogenen - 14 - Aussagegehalt aufweisen würden. Der alleine durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft aber nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO § 8 Rn. 208 m. w. N.). Zudem ist wie dargelegt ein Zeichen in rechtlicher Hinsicht schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren bezeichnet (EuGH, GRUR Int. 2004, 410, 412 Nr. 38 – Biomild; BGH, GRUR 2008, 900, Nr. 15 – SPA II). c) Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen mit den Wortelementen „nice“ bzw. „guide“ hinweist, fehlt es zum einen bereits an der Vergleichbarkeit, da ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung Nice Guides betroffen ist. Zum anderen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in rechtlicher Hinsicht selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (BPatG – 30 W (pat) 523/22 – autosecure scan, Rn. 45, juris). 5. Das Anmeldezeichen Nice Guides kann damit die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. - 15 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hock Weitzel Hammer