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Beschluss

25 W (pat) 35/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat35.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:080525B25Wpat35.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 35/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2019 016 446 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das am 8. Juli 2019 angemeldete Zeichen XVonder ist am 3. Dezember 2019 unter der Nummer 30 2019 016 446 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 43 eingetragen und am 3. Januar 2020 veröffentlicht worden. Gegen die Eintragung für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ (Klasse 43) - 3 - hat die Widersprechende am 3. April 2020 aus ihrer am 6. Februar 2017 angemeldeten und am 1. Juni 2017 eingetragenen Wortmarke UM 016 320 236 SONDER Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Dienstleistungen der Klasse 43: „Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online- Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“. Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Weder lägen Anhaltspunkte für eine durch intensive Nutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft vor, noch sei, da sich die Widerspruchsmarke nicht an eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehne, von Kennzeichnungsschwäche auszugehen. „Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ auf Seiten der angegriffenen Marke (Klasse 43) und „Vermittlung von Gästeunterkünften“ auf Seiten der Widerspruchsmarke seien identisch, da diese in jenen enthalten sei. Im Übrigen könne der Grad der Ähnlichkeit dahingestellt bleiben, da selbst bei identischen Dienstleistungen mangels Markenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege. Sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht werde das vorangestellte „X“ in der angegriffenen Marke vom Verkehr nicht vernachlässigt, so dass mit einer Reduzierung der jüngeren Marke auf ihren Bestandteil „Vonder“ in markenrechtlich relevantem Umfang nicht zu rechnen sei, und zwar unabhängig davon, ob die angegriffene Marke als ein- oder - 4 - mehrgliedrig wahrgenommen werde. Für den klanglichen Vergleich komme es insbesondere auf die Silbengliederung und die klangtragende Vokalfolge an. Während die Widerspruchsmarke zwei Silben aufweise, enthalte die angegriffene Marke drei Silben, nämlich „IKS-FON-DER“ oder „EKS-WON-DER“, weil der Buchstabe „X“ vor einem Konsonanten eine zusätzliche Silbe bilde. Er sei einer der klangstärksten Buchstaben des Alphabets. Im Rahmen des schriftbildlichen Vergleichs sei festzustellen, dass sich dieser Buchstabe durch seine Kreuzform besonders einpräge und deutlich vom eher rund wirkenden Anfangsbuchstaben „S“ der Widerspruchsmarke absetze. Zudem wirke sich der Begriffsgehalt der Widerspruchsmarke, die ein aus Wortbildungen, wie „Sonderweg“, „Sondermüll“, „Sonderfall“ oder „Sonderparteitag“, bekanntes deutsches Präfix sei, verwechslungshindernd aus. Da die angegriffene Marke keinerlei Bedeutung aufweise, scheide eine begriffliche Ähnlichkeit aus. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach verkenne die angefochtene Entscheidung, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein mehrgliedriges Wort handele. Ein solches würde aber, insbesondere aus Gründen der Merk- und Aussprechbarkeit, vom Verkehr erfahrungsgemäß verkürzt. Außerdem würden die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen und miteinander verglichen werden. Ebenso fielen die übereinstimmenden Merkmale unter Zugrundelegung eines undeutlichen Erinnerungsbilds stärker ins Gewicht als die Unterschiede. Vorliegend bestehe die Abweichung allein in dem der angegriffenen Marke vorangestellten Konsonanten „X“, während die übrigen Zeichenelemente „Vonder“ und „Sonder“ hochgradig ähnlich seien. Zudem handele es sich bei dem Fantasiebegriff „Vonder“ um den Bestandteil, der den Gesamteindruck der jüngeren Marke präge. Demgegenüber komme dem Buchstaben „X“ aufgrund seines unmittelbar beschreibenden Charakters keine eigenständige, mitprägende Bedeutung zu. So sei er in Zusammenhang mit Reisedienstleistungen ein übliches Kürzel für sogenannte dynamische Reisen, also Reiseangebote zu besonders günstigen Preisen. Diese - 5 - würden von bekannten Reiseveranstaltern unter Sub-Marken, wie etwa Alltours-x, XTUI, X-1-2-fly oder X-DERTOUR, angeboten. Mithin werde der hieran gewöhnte Verkehr, wenn er den Buchstaben „X“ überhaupt wahrnehme, in Verbindung mit den vorliegend betroffenen reisebezogenen Dienstleistungen davon ausgehen, dass es sich um ein besonderes Angebot der Widersprechenden handele. Infolgedessen bringe er die beiderseitigen Marken gedanklich miteinander in Verbindung. Die hochgradige Ähnlichkeit des in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmenden Bestandteils „Vonder“ und der Widerspruchsmarke begründe unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2021 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 016 320 236 die Löschung der Eintragung der Marke 30 2019 016 446 für die „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 anzuordnen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Januar 2023 hat der Senat die Beteiligten darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Hierauf hat die Inhaberin der angegriffenen Marke, die sich im Verfahren vor der Markenstelle in der Sache nicht geäußert hatte, mitgeteilt, dass sie sich der vorläufigen Auffassung des Senats anschließe. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Widerspruchsmarke im Sinne von „nicht üblich“ und damit als Hinweis auf die Vermittlung von besonderen oder Luxusferienunterkünften verstanden werden könne, was eine Verwechslungsgefahr ausschließe. - 6 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG besteht. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist deshalb zu Recht erfolgt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, - 7 - Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. a) Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Zum einen erschöpft sie sich nicht in einem die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt. In Alleinstellung kommt dem Wort „sonder“ im Deutschen die Funktion einer Präposition mit der Bedeutung „ohne“ zu (vgl. Online- Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/sonder“), die in Verbindung mit den beanspruchten Vermittlungs- und Online-Reservierungsdiensten allerdings keine verständliche Aussage vermittelt. Allenfalls in Wortverbindungen, wie Sondergesetz oder Sonderkommission, kann es als Synonym von „nicht üblich“ angesehen werden. Insofern ist entgegen dem Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke vom Verkehr als Hinweis auf die Vermittlung von besonderen oder Luxusferienunterkünften aufgefasst wird, zumal ihre Großschreibung ungewöhnlich ist und eher den Eindruck eines eigenständigen Substantivs vermittelt. Zum anderen liegen keine Erkenntnisse über einen erhöhten Nutzungsumfang und eine damit verbundene etwaige Verkehrsbekanntheit vor, die die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft rechtfertigen würde. - 8 - b) Die sich an die allgemeinen Verkehrskreise wendenden kollisionsrelevanten Dienstleistungen der Klasse 43 sind allenfalls durchschnittlich ähnlich, teilweise sogar unähnlich. (1) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Unähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rn. 17 - ZOOM). (2) Soweit die Markenstelle angenommen hat, dass in Bezug auf die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ (angegriffene Marke) und „Vermittlung von Gästeunterkünften“ (Widerspruchsmarke) von Identität auszugehen sei, da erstere letztere umfasse, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der „Beherbergung von Gästen“ handelt es sich um die klassische Dienstleistung von Hotels oder sonstigen Übernachtungsbetrieben. Die für die Widersprechende eingetragene Dienstleistung „Vermittlung von Gästeunterkünften“ richtet sich als selbständige Dienstleistung für Dritte hingegen nicht ausschließlich an - 9 - Übernachtungsgäste, sondern gleichermaßen auch an Eigentümer von Ferienwohnungen oder Betreiber von Gästehäusern, stellt Kontakt zwischen diesen und potenziellen Mietern her und ermöglicht damit die Vermietung von Unterkünften verschiedener Anbieter. Die Vermietung eigener Hotel- oder Pensionszimmer durch die Beherbergungsbetriebe selbst, die von der Dienstleistung „Beherbergung von Gästen“ umfasst wird, ist hingegen keine selbständige Vermittlungsdienstleistung. Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen „Beherbergung von Gästen“ einerseits und der von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistung „Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“ andererseits. Mit letztgenannter ist die Zurverfügungstellung einer Plattform gemeint, über die die Vermittlung sowie die Buchungsvorgänge zwischen Mieter und Vermieter abgewickelt werden können. Die bloße Nutzung einer Reservierungssoftware durch Beherbergungsunternehmen für ihren eigenen Betrieb ist, anders als die Widersprechende ausgeführt hat, keine ergänzend gegenüber dem gleichen Kundenkreis erbrachte, gesondert vergütete Dienstleistung. Damit bestehen zwar grundlegende Unterschiede zwischen den Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen“ und „Vermittlung von Gästeunterkünften; Bereitstellung von Online-Reservierungsdiensten für die Beherbergung von Gästen und Ferienvermietungen“, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie in aller Regel von unterschiedlichen Unternehmen, nämlich Hotels oder Pensionen einerseits und Vermittlungsagenturen andererseits erbracht werden. Allerdings weisen sie aufgrund ihrer branchenmäßigen Nähe, der gemeinsamen Ausrichtung auf temporär genutzten Wohnraum sowie des zumindest teilweise übereinstimmenden Kundenkreises (Urlauber, Reisende) einige sachliche Berührungspunkte auf, die die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen können, die besagten Dienstleistungen würden zumindest von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen erbracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit. - 10 - (3) Die mit dem Widerspruch ebenfalls angegriffene Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ der jüngeren Marke stellt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr als ähnlich zu den Dienstleistungen der Widersprechenden dar. Weder ist bekannt, dass sich Ferienwohnungsagenturen auch in der Gastronomie selbständig betätigen, noch betreiben Restaurants in nennenswertem Umfang Wohnungsvermittlungsportale. Insofern wird der Verkehr auch bei (unterstellter) Identität der Marken nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen damit verbundenen Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht werden. Soweit die Widersprechende in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass Gästeunterkünfte in der Regel auch Verpflegungsdienstleistungen anbieten, übersieht sie, dass Gegenstand ihres Markenrechts nicht die Beherbergung, sondern lediglich deren Vermittlung und Reservierung ist. In diesem Umfang scheitert der Widerspruch mithin bereits an der fehlenden Dienstleistungsähnlichkeit. c) Hinsichtlich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen hält die angegriffene Marke auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen so ausreichenden Abstand zu dieser ein, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. (1) Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in - 11 - ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.). (2) Die angegriffene Marke „XVonder“ verfügt durch ihren Anfangsbuchstaben „X“ über ein sich von der Widerspruchsmarke deutlich absetzendes Klang- und Schriftbild. Dass es sich bei einem „X“ um einen sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht besonders auffälligen, Verwechslungen entgegenwirkenden Buchstaben handelt, ist bereits in vergleichbaren Fallkonstellationen entschieden worden (vgl. BPatG 25 W (pat) 502/10 - XOCAO/SCHO-KAO; 25 W (pat) 130/96 - Xitox/PRIMOX; 25 W (pat) 176/01 - XAP/SAP; 25 W (pat) 036/94 - Sola/XOLAN; 25 W (pat) 544/20 - BOXX/XOX; 30 W (pat) 183/00 - ZODOL/XEDOL). Auf die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte Frage, ob der angesprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke ein deutsches Präfix erkennt und sich seines Begriffsgehalts als Unterscheidungshilfe bedient, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. (a) In klanglicher Hinsicht ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass wegen der für einen deutschen Muttersprachler eher schwierig auszusprechenden Konsonantenfolge „XV“ der Buchstabe „X“ nicht wie [ks], sondern wie [iks] oder Englisch wie [eks] ausgesprochen wird. Hierfür spricht auch, dass er als solcher häufig als Abkürzung, als Symbol oder als Platzhalter in Wortzusammensetzungen enthalten ist, wie etwa „X-Beine“, „Generation X“, „X-ray“, „Xmas“, „X-Achse“, und darin ebenfalls nicht wie [ks] wiedergegeben wird. Insofern liegt eine entsprechende Aussprache der angegriffenen Marke nahe. Neben dem dadurch bewirkten markanten Anfangslaut verfügt sie damit über drei Sprechsilben, während die Widerspruchsmarke nur zweisilbig ist. Diese klanglichen Abweichungen lassen ein Verhören nicht ernsthaft befürchten. - 12 - (b) Auch in schriftbildlicher Hinsicht trägt der charakteristisch kreuzförmige Anfangsbuchstabe „X“ maßgeblich zur Unterscheidbarkeit der Vergleichsmarken bei, zumal Marken bei einer visuellen Wahrnehmung in der Regel genauer und auch wiederholt betrachtet werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 310 m. w. N.). (c) Soweit die Widersprechende vorträgt, dass der Verkehr den Buchstaben „X“ in der angegriffenen Marke vernachlässigen wird, weil er ihn für einen beschreibenden Hinweis auf ein günstiges Dienstleistungsangebot hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Inwieweit dem Verkehr die von ihr belegten Gewohnheiten in der (Pauschal-)Reisebranche zur Bezeichnung von besonders vergünstigten Angeboten bekannt ist, kann offenbleiben, da auf Seiten der angegriffenen Marke Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen beschwerdegegenständlich sind. Dass in diesem Sektor ähnliche Bezeichnungsgepflogenheiten bestünden, hat die Widersprechende nicht aufgezeigt und konnte der Senat auch nicht ermitteln. Insofern kann der Buchstabe „X“ beim Markenvergleich nicht unberücksichtigt bleiben und wirkt, wie oben ausgeführt, unmittelbaren phonetischen und visuellen Verwechslungen entgegen. (d) Unerheblich ist auch, ob die angegriffene Marke vom Verkehr als ein- oder mehrgliedrig aufgefasst wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie aus Bestandteilen unterschiedlichen kennzeichenrechtlichen Gewichts zusammengesetzt ist, was Voraussetzung dafür wäre, dass einzelne ihren Gesamteindruck zu prägen vermögen, während andere in der Wahrnehmung zurücktreten. Insbesondere kann letzteres in Bezug auf den Buchstaben „X“, der, wie ausgeführt, über keinen beschreibenden Sinngehalt verfügt, nicht angenommen werden. - 13 - (3) Begriffliche Ähnlichkeiten sind mangels Bedeutungsgehalts auf Seiten der angegriffenen Marke nicht ersichtlich. d) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche liegt dann vor, wenn anzunehmen ist, dass die als verschieden erkannten Kollisionsmarken aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben Unternehmen oder wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (vgl. BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 35. Edition, § 9 Rn. 72 ff.). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allein die Übereinstimmung in der Lautfolge „onder“ kann die Annahme, dass beide als verschieden erkannte Marken irrtümlicherweise demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet werden, nicht rechtfertigen. Insbesondere lässt sich damit die von der Widersprechenden ausdrücklich angesprochene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt der selbständig kennzeichnenden Stellung nicht begründen. Diese umfasst Fälle, in denen eine ältere Marke in eine jüngere Marke übernommen wird, dort eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD). Vorliegend ist die Widerspruchsmarke aber allenfalls in Teilen, nicht jedoch in Gänze übernommen worden. Zudem fehlt es an den weiteren in der Rechtsprechung für diese Rechtsfigur geforderten besonderen Umständen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 503 ff.), wie insbesondere an der Kombination des übernommenen Bestandteils mit dem Unternehmenskennzeichen, einem Stammbestandteil oder einer bekannten Marke des Inhabers des jüngeren Zeichens. - 14 - Eine Verwechslungsgefahr besteht mithin in keiner Hinsicht, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. 2. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt. - 15 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Fehlhammer