Beschluss
20 W (pat) 7/25
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:050525B20Wpat7.25.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:050525B20Wpat7.25.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 7/25 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 013 360 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 05.05.2025 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen: - 2 - Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind beendet. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das am 23.03.2005 angemeldete Patent 10 2005 013 360 (Streitpatent) auf den Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 04.05.2023 verkündetem Beschluss im Umfang des am selben Tag überreichten Hilfsantrags beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss, der Einsprechenden zugestellt am 16.05.2023, richtet sich ihre am 30.05.2023 eingelegte Beschwerde. Mit Schreiben vom 05.08.2024 forderte das DPMA die Patentinhaberin zur Entrichtung der 20. Jahresgebühr und des Verspätungszuschlags auf. Die Patentinhaberin zahlte die fällige Gebühr und den Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 30.09.2024 nicht. Das DPMA teilte dem Bundespatentgericht daraufhin mit, dass das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr am 01.10.2024 erloschen ist. Der Einsprechenden wurde daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 09.01.2025 Gelegenheit gegeben, ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 3 - II. 1. Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind. Das mit dem Einspruch angegriffene Streitpatent ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr am 01.10.2024 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PatG, § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen. Da die Einsprechende sich auf Nachfrage des Gerichts, ob sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des ex nunc erloschenen Streitpatents habe, nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass ein solches Interesse nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren – in der Hauptsache erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38, 286 – Vornapf; BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 21 W (pat) 301/08, BPatGE 51, 128 – Radauswuchtmaschine; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 185 und § 73 Rn. 141f.; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 244 und § 73 Rn. 213). Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. Benkard, a. a. O., § 73 Rn. 141; Busse/Keuken- schrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 136), ist damit das Einspruchsverfahren - 4 - einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beendet, was gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Musiol Dorn Dr. Wollny Bieringer