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Beschluss

14 W (pat) 8/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:290425B14Wpat8.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:290425B14Wpat8.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 8/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 11 2008 000 072 … beglaubigte elektronische Abschrift - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber, des Richters Dipl.-Chem. Univ. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wagner und Fehlhammer beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2017 insoweit aufgehoben, als das Patent im Umfang des am 3. Mai 2024 eingereichten Hilfsantrags 3 wie folgt beschränkt aufrechterhalten wird: Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift. 2. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Mit dem in der Anhörung vom 25. Juli 2017 gefasstem Beschluss hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 11 2008 000 072 mit der Bezeichnung „Verschlussmaschine“ im erteilten Umfang aufrechterhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: „Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt mit einer Verschlusseinrichtung (1), die eine Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines Abschnitts der Verpackung, eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b) zum Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der Klammereinrichtung (4) aufweist, und einem Gestell (11), wobei die Verschlusseinrichtung (1) gegenüber dem Gestell (11) in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht und sich in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung (1) unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum befindet, der eine Freitiefe (T) aufweist, die gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten (2a, 2b) mindestens 10 cm beträgt, eine Freibreite (B) aufweist, die gemessen von der Verschlussachse (A) zu jeder der beiden Seiten der Verschlussachse (A) mindestens 5 cm beträgt, und eine Freilänge - 4 - aufweist, die sich längs der Verschlussachse (A) über wenigstens 5 cm erstreckt.“ Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen. Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die beanspruchte Verschlussmaschine deutlich und vollständig offenbart sowie neu sei, und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus liege keine unzulässige Erweiterung vor. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit hat sie die Entgegenhaltungen D1a WO 2008/101706 A1 (Offenlegungsdokument des Streitpatents) D1b DE 20 2007 002 666 U1 (Prioritätsdokument des Streitpatents) D2 DE 20 2004 003 568 U1 D3 EP 0 963 698 B1 D4 Prospekt "SCD Einzelclipmaschinen" der P… GmbH & Co. KG, 2 Seiten D5 EP 0 454 974 A1 D6 EP 0 963 699 A1 D7 DE 20 2004 007 788 U1 D8 DE 196 12 382 A1 D9 US 4 893 377 A D10 US 3 805 329 A D11 EP 0 962 143 B1 AK1 Anlagenkonvolut Bild 1 bis 12 A2 Lieferscheine und Rechnungen D12 Norm: EN 13885:2005 berücksichtigt. - 5 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die zur Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten Dokumente verweist: D12‘ US 4 993 135 D13 EP 1 269 851 A1 D14 DE 203 03 852 U1 Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 25. Juli 2017 aufzuheben und das Patent DE 11 2008 000 072 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt zuletzt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen, 2. hilfsweise, das Patent DE 11 2008 000 072 beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht dem erteilten Patentanspruch 1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dahingehend beschränkt worden, dass die Verschlusseinrichtung nunmehr um einen Zapfen (10) gegenüber dem Gestell (11) in verschiedene Schenkpositionen schwenkbar gelagert ist. - 6 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal „um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu erleichtern“ auf. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist die Freibreite (B) gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag insoweit weiter beschränkt, dass sie mindestens 15 cm beträgt. Wegen des Wortlauts der jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 und der weiteren Hilfsanträge 4 bis 7, sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund mangelnder Neuheit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG). Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist dagegen patentfähig. 1. Das Streitpatent betrifft eine Verschlussmaschine zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt mit einer Verschlusseinrichtung (vgl. D1, Abs. [0001] und Patentanspruch 1). Gemäß der Beschreibungseinleitung kämen Vorrichtungen dieser Art bspw. in der Wurstherstellung zum Verschließen des mit Brät gefüllten Darms zum Einsatz. Zum Verschließen werde der pralle Darm zunächst in einer Ebene, die senkrecht zu seiner Achse liege, von der Vorrichtung gerafft, so dass eine Verschlussklammer den Darm vollständig umfassen könne. Anschließend würden eine oder zwei Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt gesetzt und so gebogen, dass ein sicherer Verschluss entstehe. Je nach Anwendungsfall könne anschließend der - 7 - geraffte und verschlossene Abschnitt von einem Messer der Vorrichtung durchtrennt werden, so dass man vereinzelte Würste erhalte (vgl. D1, Abs. [0001]). Bei solchen Anwendungen sei es seit jeher überaus wichtig, dass die Vorrichtungen schnell gründlich gereinigt werden könnten. Zu diesem Zweck sei bei gattungsgemäßen Vorrichtungen vorgesehen, dass die für das Raffen und Verschließen zuständigen Elemente der Vorrichtung gegenüber ihrem Gestell verschwenkt werden könnten, damit die einzelnen, möglicherweise verschmutzten Bereiche der Vorrichtung für die Reinigung besser zugänglich seien (vgl. D1, Abs. [0002]). Die zu verschwenkenden Elemente würden normalerweise von zwei mitverschwenkbaren Schlossplatten getragen. Bei vorbekannten Vorrichtungen stünden diese ihrerseits auf einer ebenfalls mitverschwenkbaren Grundplatte, die sie trage. Der Zwischenraum zwischen den Schlossplatten unterhalb der Raff- und Verschlusselemente sei allerdings ein Bereich, der in aller Regel besonders von Verunreinigungen betroffen sei (vgl. D1, Abs. [0003]). 2. Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die Reinigung in diesem Bereich zu erleichtern (vgl. D1, Abs. [0004]). 3. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen: M1 Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt M2 mit einer Verschlusseinrichtung (1), M2.1 die eine Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines Abschnitts der Verpackung, - 8 - M2.2 eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und M2.3 wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b) zum Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der Klammereinrichtung (4) aufweist, und M3 einem Gestell, M4 wobei die Verschlusseinrichtung (1) gegenüber dem Gestell (11) in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist, wobei M5 die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht und M6 sich in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung (1) unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum befindet, M6.1 der eine Freitiefe (T) aufweist, die gemessen von der untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten (2a, 2b) mindestens 10 cm beträgt, M6.2 eine Freibreite (B) aufweist, die gemessen von der Verschlussachse (A) zu jeder der beiden Seiten der Verschlussachse (A) mindestens 5 cm beträgt, und M6.3 eine Freilänge aufweist, die sich längs der Verschlussachse (A) über wenigstens 5 cm erstreckt. 4. Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit einschlägiger Berufserfahrung in der Konstruktion von Verschlussmaschinen für schlauchförmige Lebensmittelverpackungen. - 9 - 5. Einige Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung: a) Die beanspruchte Vorrichtung ist in Merkmal M1 durch den Zusatz „zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt“ beschrieben. Angaben betreffend den Einsatzzweck, die Funktion oder die Wirkung definieren einen geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner Ausbildung entsprechend den seine räumlich-körperliche Beschaffenheit betreffenden merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten Zweck etc. geeignet sein muss (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 17 - Elektronenstrahltherapiesystem; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze). Der Zweckangabe "zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt" ist fachlich zu entnehmen, dass die Vorrichtung räumlich- gegenständlich so dimensioniert und im Übrigen so ausgestaltet ist, dass pastöse Massen damit verpackt werden können. b) Unter der Verschlusseinrichtung (M2) versteht das Streitpatent eine Vorrichtung, die eine Raff- und eine Klammereinrichtung sowie eine oder mehrere Schlossplatten aufweist (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0006]). Die Raffeinrichtung (M2.1) dient zum Raffen der Verpackung. Sie umfasst Elemente, die zum Einschnüren der gefüllten Verpackung auf einen geringeren Durchmesser geeignet sind (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0005]). Dabei handelt es sich nach der Beschreibung des Streitpatents um Bleche mit geeignet geformten Raffkanten, wie sie in D3 beschrieben sind. Die Klammereinrichtung (M2.2) dient zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern, die auch Clips genannt werden. Sie umfasst in der Regel eine Klammerzuführung, einen Stempel und eine Matrize. Die Funktionsweise der Klammereinrichtung wird dahingehend beschrieben, dass der Stempel eine Verschlussklammer von der Klammerzuführung abnimmt und sie auf den gerafften Darmabschnitt zubewegt, wo - 10 - die Klammerfüße ihn umschließen und dann auf einer Matrize um den Darm herumgebogen werden. Der Stempel kann pneumatisch angetrieben werden (vgl. D1, Abs. [0005]). Die Raff- und Klammereinrichtungen werden von wenigstens einer aufrechtstehenden Schlossplatte (M2.3) getragen. Hierbei handelt es sich um stabile aufrechtstehende Platten, deren Umrandung so geformt ist, dass die Elemente der Raff- und Klammereinrichtung unmittelbar oder über verbindende Elemente daran angeordnet werden können. Die Schlossplatten können aber auch Teil der Raffeinrichtung sein, indem deren bewegliche Elemente den Darm auf eine Kante der Schlossplatte drücken (vgl. D1, Abs. [0005]). c) Die Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt (M1) weist neben der Verschlusseinrichtung noch ein Gestell (M3) auf, das die Arbeitsorgane der Vorrichtung einschließlich der Verschlusseinrichtung trägt. Es kann sowohl als Tischgestell ausgeführt sein, sodass die Vorrichtung sicher auf einem Arbeitstisch steht, wie auch als größeres Gestell ausgestaltet sein, das die Arbeitsorgane ohne Tisch in einer Höhe hält, in der sie bequem für Bedienpersonen erreichbar sind (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0007]). d) Die Verschlusseinrichtung ist gegenüber dem Gestell in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar (M4), um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu erleichtern, wobei die Schwenkachse (M5) senkrecht steht. Befindet sich die Verschlusseinrichtung in der Schwenkposition, in der das Verschließen stattfindet, so bilden der Bereich, in dem das Biegen der Verschlussklammer(n) stattfindet, und die Achse des prall gefüllten schlauchförmigen Verpackungsmaterials die Verschlussachse A. Wird die Verschlusseinrichtung aus dieser Achse verschwenkt, so schwenken der Verschlussbereich und die Verschlussachse entsprechend mit (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0008], Fig. 2, Bz. A). - 11 - e) In jedenfalls einer Schwenkposition entsteht unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum (M6). Dieser Freiraum befindet sich unterhalb der Schlossplatten. Der Freiraum ist von der Verschlussachse aus zugänglich, d.h. auf einer gedachten vertikalen Linie von der Achse aus zum Freiraum befinden sich keine Grundplatte oder sonstigen Elemente. (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0009] und [0017]). Zu den sonstigen Elementen zählt der Fachmann aber vorliegend nicht die Matrize, welche ausweislich der Absätze [0005] und [0006] Bestandteil der Verschlusseinrichtung ist. Denn nach Absatz [0008] bzw. [0015] wird die Verschlusseinrichtung in Gänze und nicht nur Teile von ihr verschwenkt. Der Freiraum hat eine bestimmte Mindestgröße, die durch Freiraumtiefe, -breite und -länge bestimmt wird. Die Freitiefe (M6.1) erstreckt sich von den Schlossplatten ausgehend nach unten. Die Freilänge (M6.3) ist die Länge des Freiraums längs der Verschlussachse. Die Freibreite (M6.2) erstreckt sich jeweils senkrecht zur Freiraumlänge und -tiefe. Dieser Freiraum erleichtert das Reinigen des kritischen Bereichs der Vorrichtung von Verunreinigungen. Anhaftungen an den Schlossplatten können in der verschwenkten Position mit einem zwischen die Schlossplatten nach unten zielenden Wasserstrahl in ein im Freiraum befindliches Auffangbehältnis abgespült werden (vgl. D1, Abs. [0009], [0010], [0017], Fig. 2). 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 ist nicht neu gegenüber der Lehre der D12‘. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt bzw. inwieweit der beanspruchte Gegenstand ausführbar ist. a) In der D12‘ wird ein Schwerlastclipper beschrieben, der dazu dient schlauchförmige Verpackungen mit einem U-förmigen Metallclip zu verschließen (vgl. D12‘, Patentanspruch 1, Sp. 1, Z. 5 bis 11, Sp. 2 Z. 45 bis 47, M1). - 12 - Nachdem in Patentanspruch 1 der D12‘ die Konsistenz des Schlauchinhalts nicht angegeben ist, sind Schlauchinhalte von jedweder Konsistenz unter dem Wortlaut des Anspruchs zu subsumieren. Darüber hinaus erkennt der Fachmann aufgrund der in Figur 1 der D12‘ dargestellten Konstruktion der Vorrichtung und ihrer Funktionsweise, welche im Folgenden erläutert wird, dass diese auch zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt geeignet ist. Der Clipper umfasst eine Klammereinrichtung zum Anbringen von U-förmigen Metallclips (deforming the legs of the U-shaped metal clip as a closure) und eine Raffeinrichtung (gathering bar; pivotal gate) (vgl. D12‘, Patentanspruch 1, Sp. 3, Z. 24 bis 30, Sp. 2, Z. 52 bis 62, Fig. 2; M2 bis M2.2). Die Klammer- und Raffeinrichtung werden von einer aufrechtstehenden Platte 32 getragen (vgl. D12‘, Sp. 3, Z. 21 und 22, Fig. 1 und 2, M2.3). Der Clipper ist auf einem Rahmen 10 montiert, welcher Rollen 11 aufweist, sodass der Clipper einfach von einer zur anderen Station gefahren werden kann. Der Rahmen weist einen Tripod 12 auf, der eine Platte 14 trägt (vgl. D12‘, Sp. 2 Z. 47 - 13 - bis 52, Fig. 1, M3). Die Platte 14 wird von einem Stab bzw. einer Welle 18 getragen, die im Tripod befestigt ist. Die Höhe der Platte kann durch vertikale Bewegung des Stabs bzw. der Welle 18 eingestellt werden. Zudem kann der Clipper durch Drehung der Platte um den Stab bzw. die Welle 18 für die Verpackungsarbeiten verschwenkt werden. Die Schwenkachse verläuft dabei durch den senkrechten Stab 18 (vgl. D12‘, Sp. 2, Z. 52 bis 57, Fig. 1, M4 und M5). Nach der Entscheidung „Teilreflektierende Folie“ können einer Figur weitere Maße entnommen werden, wenn der Figur eine Basisabmessung zu entnehmen ist, von der auf weitere Abmessungen in der Figur geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2015, X ZR 112/13, Rn. 35). Bei der vorliegenden D12‘ kann der Figur 1 ein sich unterhalb des Verschlussbereichs erstreckender Freiraum mit einer Freiraumtiefe von mehr als 10 cm entnommen werden, wenn von der Clipbreite, die mit mindestens einem Inch (= 2,54 cm) angegeben wird, als Basisabmessung ausgegangen wird. Die Freilänge und -breite des Freiraums unterhalb des Verschlussbereichs messen unter Zugrundelegung der genannten Basisabmessung jeweils mindestens 5 cm (vgl. D12‘ Sp. 1, Z. 45 bis 48, Sp. 5, Z. 12 bis 16, Fig. 1 und 4 bis 7, Merkmalgruppe M6). Der Freiraum ist, entgegen der Auffassung der Patentinhaberin, frei von sonstigen Elementen, da die Platte 82, der Arm 88 und die Feder 86 Bestandteil der Raffeinrichtung sind. - 14 - Somit offenbart die D12‘ eine Vorrichtung zum Verschließen mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, demzufolge ist der beanspruchte Gegenstand nicht neu. b) Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ist dahingehend beschränkt worden, dass die Verschlusseinrichtung (1) um einen Zapfen (10) gegenüber dem Gestell in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar gelagert ist (Änderungen unterstrichen). Diese Beschränkung führt aber nicht dazu, dass die beanspruchte Vorrichtung gegenüber der Lehre der D12‘ neu ist. Denn bei der in D12‘ beschriebenen Vorrichtung kann die Platte 14, welche den Clipper trägt, um das obere Ende des Stabs bzw. der Welle 18, das als Zapfen wirkt, gegenüber dem Tripodgestell gedreht werden (vgl. D12‘, Sp. 2, Z. 52 bis 57, Fig. 1). Der Clipper ist damit schwenkbar um das obere Ende des Stabs bzw. der Welle 18 gelagert. c) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass er nach Merkmal M4 zusätzlich das Merkmal „um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu erleichtern“ aufweist. Dieses Merkmal führt aber nicht zu einer Beschränkung, weil die bessere Zugänglichkeit - 15 - allein durch die verschiedenen Schwenkpositionen gewährleistet wird, welche aber bereits Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist. Daher gelten die in Abschnitt 6. a) genannten Gründe zur mangelnden Neuheit der Vorrichtung gemäß Patenanspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber der Lehre der Druckschrift D12‘ gleichermaßen für die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Vorrichtung. Im Übrigen kann aus den Figuren 4 bis 6 der D12‘ nicht, wie die Patentinhaberin meint, geschlossen werden, dass die Reinigung des Clippers durch Aufklappen des Elements 52 erfolgt, weil in den genannten Figuren das Einlegen und Verschließen der Verpackung visualisiert wird (vgl. D12‘, Sp. 4, Z. 38 bis 68, Fig. 4 bis 6). 7. Die mit Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 beanspruchte Vorrichtung ist patentfähig. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass die Freibreite in Merkmal M6.3 HA3 auf mindestens 15 cm erhöht worden ist. Die Vergrößerung des Freiraums führt zu einer zulässigen Beschränkung des beanspruchten Gegenstands, da die sonstigen Elemente in der beanspruchten Vorrichtung nun um zusätzlich 10 cm weiter entfernt angeordnet sein müssen. a) Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 3 geht weder über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen noch des Patents in der erteilten Fassung gemäß Patentschrift hinaus. Patentanspruch 1 basiert auf den erteilten Patentansprüchen 1 und 2. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4, wobei in Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3 die Freibreite von mindestens 15 cm gestrichen worden ist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 findet auch eine Grundlage in Patentanspruch 1 und den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nach D1a, weil D1a eine Vorrichtung mit wenigstens einer aufrecht stehenden Schlossplatte (M2.3) zu - 16 - entnehmen ist, bei der die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht (M5) (vgl. D1a, Patentanspruch 1, S. 2/3 seitenübergr. Satz, S. 3 Z. 26, S. 5, Z. 21 bis 25, S. 5 Z. 5 bis 9, Fig. 1 und 2 Bezugszeichen 2a, 2b). Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 4, wobei in Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3 die Freibreite von mindestens 15 cm gestrichen worden ist. Entgegen dem Einwand der Einsprechenden führt die Aufnahme von Merkmal M2.3 in Patentanspruch 1 nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Es ist nicht erforderlich, dass zusätzlich das Merkmal, gemäß dem die Umrandung der Schlossplatten so geformt ist, dass die Elemente der Raff- und Klammereinrichtung unmittelbar, oder über verbindende Elemente, daran angeordnet werden können, aufgenommen wird. Hierbei handelt es sich nur um eine von zwei möglichen Ausgestaltungen der Vorrichtung, da die Schlossplatten alternativ auch Teil der Raffeinrichtung sein können (vgl. D1a S. 3, Z. 3-6 bzw. D1 Abs. [0005] le. Satz). b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass die beanspruchte Vorrichtung nicht ausführbar sei, weil ein von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 nicht vorhanden sei. In dem Freiraum sei die Matrize angeordnet, sodass der Freiraum der beanspruchten Vorrichtung nicht frei von sonstigen Elementen sei. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn, wie schon unter Abschnitt 5. e) ausgeführt, zählt der Fachmann die Matrize nicht zu den sonstigen Elementen. Der Freiraum der beanspruchten Vorrichtung ist damit frei von sonstigen Elementen. Des Weiteren versetzen die Angaben in der Patentschrift, insbesondere das Ausführungsbeispiel und die zugehörigen Figuren, den Fachmann in die Lage, die Vorrichtung praktisch zu verwirklichen. - 17 - c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 erweist sich als neu. aa) In dem Prospekt D4 wird neben einer vertikalen auch eine horizontale Version der Einzelclipmaschine SCD 600/700 beschrieben (vgl. D4, S. 1, Titel, Abb., S. 2, li. Sp., le. Aufzählungspkt. und Abb.). Die Horizontalversion der Clipmaschine ist an einem Rohr bzw. Stab im Sinne eines Gestells (M3) befestigt. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann der Abbildung nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden, dass die zwei Schrauben, die jeweils in einem viertelkreisförmigen Langloch angeordnet sind, dazu dienen, die Clipmaschine in verschiedene Schwenkpositionen zu verschwenken (M4), wobei zugleich die Schwenkachse senkrecht steht (M5) und auch in zumindest einer Schwenkposition ein Freiraum mit den Dimensionen gemäß der Merkmalsgruppe M6 vorliegt. Aus der Abbildung kann allenfalls geschlossen werden, dass die Vorrichtung mittels der Schrauben um 90° gedreht werden kann. Die Berücksichtigung der nachveröffentlichten Fotografien gemäß dem Anlagenkonvolut AK1, die laut der Einsprechenden nur zur Verdeutlichung der - 18 - Funktionsweise der in D4 offenbarten Horizontalversion der Einzelclipmaschine SCD 600/700 dienen, führt zu keiner anderen Sichtweise des Senats. Denn die Fotografien lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Kombination der Merkmale M4 bis M6 bei der Clipmaschine gemäß D4 verwirklicht ist. Inwieweit eine Klemmvorrichtung gemäß Bild 11 nach AK1 bei der Vorrichtung gemäß D4 vorgesehen ist, ist in der Abbildung auf Seite 2, linke Spalte Mitte der D4 nicht eindeutig zu erkennen. Die Fotografien nach AK1 können daher nur zur Erläuterung der Funktionsweise der viertelkreisförmigen Langlöcher herangezogen werden. Auf die Anlage A2 in Verbindung mit Anlage AK1 muss nicht weiter eingegangen werden, da die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie eine offenkundige Vorbenutzung im Wege von Anlage A2 nicht weiter geltend macht. Im Übrigen geht der Offenbarungsgehalt der Unterlagen A2 nicht über den von D4 hinaus. Denn die Lieferscheine und Rechnungen gemäß A2 betreffen ausschließlich horizontale Clipmaschinen der Baureihe SCD 600/700 gemäß D4. bb) Die Offenbarung der Druckschrift D12‘ erweist sich gleichfalls nicht als neuheitsschädlich, da sie keine Vorrichtung beschreibt, die über einen Freiraum mit einer Freibreite von mindestens 15 cm verfügt (M6.2). Die Platte 14 der Vorrichtung gemäß D12‘, welche als sonstiges Element aufzufassen ist, verhindert, dass ein Freiraum mit der beanspruchten Breite vorliegt (vgl. D12‘, Figur 1). cc) Darüber hinaus ist die beanspruchte Vorrichtung auch neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D10, weil dem Dokument keine Verschlusseinrichtung entnommen werden kann, die gegenüber dem Gestell in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist (M4), wobei die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht (M5). Bei der Vorrichtung der D10 wird die Füll- und Clippereinheit (drawing-up und clipper device) nicht verschwenkt, sondern durch eine lineare Bewegung von der Basisplatte 12 wegbewegt (vgl. D10, Sp. 2, Z. 22 bis 47, Sp. 8, Z. 2 bis 11). - 19 - Darüber hinaus erweist sich auch der in D10 beschriebene Stand der Technik nicht als neuheitsschädlich. Denn er beschreibt nur das Schwenken der Verschlussmaschine einschließlich der Darmbremse (vgl. D10, Sp. 1, Z. 35 bis 48). Weitere Ausführungen zu einem Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 werden zu den Verschlussmaschinen gemäß dem Stand der Technik der D10 nicht angegeben. Damit kann dem Dokument keine Vorrichtung mit sämtlichen streitpatentgemäßen Merkmalen entnommen werden. d) Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. aa) Aus der Druckschrift D4 sind Einzelclipmaschinen der Baureihe SCD 600/700 für die Wurstabfüllung in zwei alternativen Ausführungen (M1), einer Vertikal- und einer Horizontalversion, bekannt (vgl. D4, S. 1, S. 2, li. Sp. Abb.). Die - 20 - Einzelclipmaschine verfügt in der Horizontalversion über eine Raff- und eine Klammereinrichtung (M2 bis M2.2), die von einer horizontalen Schlossplatte getragen werden (vgl. D4, S. 2, li. Sp., erster Abs., Abb. „SCD 600/700 als Horizontalversion“, mittl. Sp., erster Abs.). Die Clipmaschine ist mittels eines aufrechtstehenden Blechs an einem Rohr bzw. einer Stange (M3) befestigt, das/die als Teil eines Gestells angesehen werden kann. Das aufrechtstehende Blech kann, anders als die Einsprechende meint, nicht als Schlossplatte aufgefasst werden, sodass Merkmal M2.3 bei der Vorrichtung nach D4 nicht verwirklicht ist. Damit unterscheidet sich die Horizontalversion der Vorrichtung der D4 von der beanspruchten Vorrichtung darin, dass bei ihr die Merkmale M2.3 und M4 bis M6.3 nicht realisiert sind. Der Fachmann, welcher vor der Aufgabe steht, die Reinigung solcher Vorrichtungen zu verbessern, gelangt jedoch nicht aufgrund seines Fachwissens, wie es in Absatz [0003] der D1a beschrieben ist, bzw. der Berücksichtigung der D10 zu der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3. Denn für den Fachmann bestand bereits kein Anlass, die Horizontalversion der Clipmaschine um 90° zu drehen, wie die Einsprechende geltend macht, weil die Vorrichtung dann ihre vorteilhafte Funktion für die Herstellung von schweren Würsten verliert (vgl. D4, S. 2, mittl. Sp., zweiter Abs., letzt. Satz). Selbst wenn der Fachmann ein Verschwenken der Vorrichtung in Betracht gezogen hätte, wäre er nicht zu der Vorrichtung zum Verschließen nach Patentanspruch 1 gelangt, da er die Horizontalversion nicht aufgeben hätte. bb) Auch ausgehend von D10 lag die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 nicht nahe. In der Druckschrift D10 wird eine Vorrichtung zur Wurstherstellung (M1) angegeben, die über eine Clipmaschine (M2) verfügt, die wiederum eine Raffeinrichtung 76, 77 (M2.1) und eine Klammereinrichtung 78, 80 (M2.2) aufweist, welche zumindest von der rechten Gehäusewand 22, 60 (M2.3) getragen werden (vgl. D10, Sp. 5, Z. 5 bis 44, Fig. 1). Das Gehäuse 22 der Verschließvorrichtung wird wiederum von zwei Armen 20 (M3) getragen (vgl. D10, Sp.4, Z. 35 bis 43, Fig. 2). Die Vorrichtung gemäß D10 unterscheidet sich damit von - 21 - der patentgemäßen Vorrichtung darin, dass sie nicht über die Merkmale M4 bis M6.3 verfügt. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gelangt der Fachmann nicht ohne erfinderisch tätig zu werden zu der patentgemäßen Vorrichtung. Allein das Wissen, dass Clipmaschinen einschließlich des Wursthüllenhalters für das Aufziehen neuer Därme bzw. für deren Reinigung zur Seite geschwenkt werden (vgl. D10, Sp. 1, Z. 35 bis 48 bzw. D1, Abs. [0020]), veranlasst den Fachmann nicht, die Vorrichtung der D10 derart zu modifizieren, dass sie auch über die Merkmale M4 bis M6.3 verfügt. Eine Anregung für eine solche Modifikation, die mit einer massiven konstruktiven Umgestaltung verbunden wäre, da der Clipper aus der Sequenz Förderband – Clipper – Darmbremse vertikal verschwenkbar an einem Gestell gelagert werden müsste, damit beim Verschwenken ein Freiraum nach der Merkmalsgruppe M6 unterhalb der Wand 60 entsteht, liefert das Fachwissen bzw. der in D10 zitierte Stand der Technik aber nicht (vgl. D10, Sp. 5, Z. 45 bis 55, Fig. 3). - 22 - cc) Schließlich vermag auch die Kombination der Druckschriften D6 und D10 die streitpatentgemäße Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht nahezulegen. Die D6 betrifft einen von Hand zu betätigenden Clipautomaten zum Anbringen von Verschlussklammern an Würsten (M1). Auf einer Grundplatte 1 und einem Gestell 2 (M3) ist eine senkrecht stehende Schlossplatte 3 (M2.3) angeordnet, die einen um eine Achse 4 verschwenkbaren Auslegerteil 5 aufweist (M4) (vgl. D6, Abs. [0021], Fig. 1). Ein pneumatischer Zy- linder 8 betätigt einen Stempel, der Verschlussklammern nach unten gegen die Matrize 10 presst (M2, M2.2). Die Verschlussklammern werden aus einem Magazin 11 zugeführt (vgl. D6, Abs. [0022]). Die Matrize wird zum Einlegen bzw. Raffen der Verpackungshülle nach unten weggefahren (M2, M2.1) (vgl. D6, Abs. [0014]). Die Vorrichtung der D6 weist damit die patentgemäßen Merkmale M1 bis M4 auf. Ausgehend von D6 hat die patentgemäße Vorrichtung jedoch nicht nahegelegen, weil selbst mit einer vertikalen Schwenkachse, wie sie in D10 beschrieben ist, kein Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 entsteht. Die Vorrichtung befände sich in - 23 - Schwenkstellung weiterhin knapp über der Grundplatte bzw. dem Tisch, auf welchem sie positioniert ist. Aus den genannten Gründen beruht der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vor dem Hintergrund des vorliegenden Standes der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. 8. Die Berücksichtigung der weiteren aus dem Einspruchsverfahren bekannten Druckschriften, welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. 9. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind auch die rückbezogenen und auf bevorzugte Ausgestaltungen der beanspruchten Vorrichtung gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 patentfähig. - 24 - III. Rechtsmittelbelehrung Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen. Otten-Dünnweber Jäger Wagner Fehlhammer Verkündet am 29. April 2025 … Beglaubigt …