Beschluss
4 W (pat) Ep 15/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:23042025U4Ni15.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:23042025U4Ni15.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ni 15/23 (EP) ______________________________________ (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … 2 betreffend das europäische Patent 2 181 559 (DE 60 2008 005 465) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende und die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dr. von Hartz und Dipl.-Ing. Tischler für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 181 559 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1, 5, 6, 7, 10 und 11 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 11 un- ter Wegfall der Patentansprüche 5, 6, 7 und 10 die nachfolgende Fassung er- halten: 1. A method for handing over a User Equipment (180) from a first base station (110) to a second base station (120) of a cellular telecommunication network (100), in particularwherein the first base station (110) is from a first eNodeB (110) to-and the second base station (120) is a second eNodeB (120) of a Long Term Evolution network (100), the method comprising • establishing a first connection (110a) between the User Equipment (180) and the first base station (110), • arranging a current configuration of the User Equipment (180) with the first base station (110), • forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110) to the second base station (120) via a terrestrial interface (115), • establishing a second connection (120a) between the User Equipment (110) and the second base station (120), and • reusing the forwarded configuration of the User Equipment (180) at least partially for the operation of the User Equipment (180), when the User Equipment (180) is served by the second base station (120), 3 characterized by - a set of configuration parameters of the User Equipment (180) is known by the first base station (110) and the second base station (120) as a default configuration and - the current configuration of the User Equipment (180) is forwarded from the first base station (110) to the second base station (120) by solely forwarding configuration parameters, which deviate from the default configuration - wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115), - wherein the current configuration is a measurement configuration of the User Equipment (180) characterizing measurement procedures which are performed by the User Equipment (180), and - wherein the current configuration comprises activity data of the User Equipment (180), which activity data determine activity times of the User Equipment (180), wherein the activity times are used by the User Equipment (180) as a time reference for performing measurements. 5. (entfällt) 6. (entfällt) 7. (entfällt) 10. (entfällt) 11. A first base station for a cellular telecommunication network (100), wherein the first base station (110) is a first eNodeB (110 of a Long Term Evolution network (100), the first base station (110, 210) comprising • a connection unit (211) for establishing a first connection to a User Equipment (180), • a receiving unit (212) for receiving a current configuration of the User Equipment (180) from the User Equipment (180), • a transmission unit (213) for forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110, 210) to a second base station (120) via a terrestrial interface (115), wherein the second base station (120) is a second eNodeB (120) of the Long Term Evolution network (100), and 4 • a memory unit (214) for storing configuration parameters of the User Equipment (180), which configuration parameters represent a default configuration, characterized by forwarding the current configuration information of the User Equipment by solely forwarding configuration parameters which deviate from the default configuration, wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115). II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5 T a t b e s t a n d Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung des europäischen Patents 2 181 559 an. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Pa- tents 2 181 559 (Streitpatent), das am 21. August 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der EP 07016382 vom 21. August 2007 angemeldet worden ist. Die Ertei- lung des Patents ist am 9. März 2011 veröffentlicht worden. Das Streitpatent ist in Kraft. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2008 005 465 geführt. Es trägt in der englischen Verfahrenssprache die Be- zeichnung „HANDOVER OF A USER EQUIPMENT WITH FORWARDING AND REUSING A USER EQUIPMENT CONFIGURATION“ und in der deutschen Übersetzung „ÜBERGABE EINES BENUTZERGERÄTES MIT WEITERLEI- TUNG UND WIEDERVERWENDUNG EINER BENUTZERGE- RÄTKONFIGURATION“. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche, die die Klä- gerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 6. April 2023 teilweise und zwar im Umfang der Patentansprüche 1, 5, 6, 7, 10 und 11 angreift. Die Beklagte verteidigt das Streit- patent mit einem gegenüber der erteilten Fassung geänderten Hauptantrag mit Schriftsatz vom 27. September 2023 (im Weiteren bezeichnet als „geänderter Hauptantrag“) sowie mit fünf Hilfsanträgen. Der ein Verfahren zum Übergeben eines Endgeräts betreffende Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache ausweislich der Streitpatentschrift: 6 1. A method for handing over a User Equipment (180) from a first base station (110) to a second base sta- tion (120) of a cellular telecommunication network (100), in particular from a first eNodeB (110) to a second eNodeB (120) of a Long Term Evolution net- work (100), the method comprising • establishing a first connection (110a) between the User Equipment (180) and the first base sta- tion (110), • arranging a current configuration of the User Equipment (180) with the first base station (110), • forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110) to the second base station (120) via a terrestrial interface (115), • establishing a second connection (120a) be- tween the User Equipment (110) and the second base station (120), and • reusing the forwarded configuration of the User Equipment (180) at least partially for the opera- tion of the User Equipment (180), when the User Equipment (180) is served by the second base station (120), characterized by - a set of configuration parameters of the User Equipment (180) is known by the first base sta- tion (110) and the second base station (120) as a default configuration and - the current configuration of the User Equipment (180) is forwarded from the first base station (110) to the second base station (120) by solely 7 forwarding configuration parameters, which de- viate from the default configuration. In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 1 entsprechend der Streitpatent- schrift wie folgt: 1. Verfahren zum Übergeben eines Endgeräts (180) von einer ersten Basisstation (110) zu einer zweiten Basisstation (120) eines zellularen Telekommunika- tionsnetzes (100), insbesondere von einem ersten eNodeB (110) zu einem zweiten eNodeB (120) eines Long Term Evolution Netzwerks (100), wobei das Verfahren Folgendes umfasst: • Herstellen einer ersten Verbindung (110a) zwi- schen dem Endgerät (180) und der ersten Ba- sisstation (110), • Vorbereiten einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts (180) in der ersten Basisstation (110), • Weiterleiten der aktuellen Konfiguration des Endgeräts (180) von der ersten Basisstation (110) zur zweiten Basisstation (120) über eine terrestrische Schnittstelle (115), • Herstellen einer zweiten Verbindung (120a) zwischen dem Endgerät (110) und der zweiten Basisstation (120), und • Wiederverwenden der weitergeleiteten Konfi- guration des Endgeräts (180) mindestens teil- weise für den Betrieb des Endgeräts (180), wenn das Endgerät (180) durch die zweite Ba- sisstation (120) bedient wird, dadurch gekennzeichnet, dass 8 - ein Satz Konfigurationsparameter des Endge- räts (180) der ersten Basisstation (110) und der zweiten Basisstation (120) als Standardkonfigu- ration bekannt ist, und - die aktuelle Konfiguration des Endgeräts (180) von der ersten Basisstation (110) zur zweiten Basisstation (120) dadurch weitergeleitet wird, dass lediglich die Konfigurationsparameter wei- tergeleitet werden, die von der Standardkonfi- guration abweichen. Die Patentansprüche 5, 6, 7 und 10 nach Streitpatent sind mittelbar bzw. unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Wegen der konkreten Fassung wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Der Patentanspruch 11 nach Streitpatent, der eine erste Basisstation für ein zellu- lares Telekommunikationsnetz zum Gegenstand hat, lautet in der Verfahrensspra- che: 11. A first base station for a cellular telecommunication network (100), the first base station (110, 210) com- prising • a connection unit (211) for establishing a first connection to a User Equipment (180), • a receiving unit (212) for receiving a current configuration of the User Equipment (180) from the User Equipment (180), • a transmission unit (213) for forwarding the cur- rent configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110, 210) to a second base station (120) via a terrestrial interface (115), and 9 • a memory unit (214) for storing configuration parameters of the User Equipment (180), which configuration parameters represent a default configuration, characterized by forwarding the current configuration information of the User Equipment by solely forwarding configura- tion parameters which deviate from the default con- figuration. In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 11 entsprechend der Streitpatent- schrift wie folgt: 11. Erste Basisstation für ein zellulares Telekommuni- kationsnetz (100), wobei die erste Basisstation (110, 210) Folgendes umfasst: • eine Verbindungseinheit (211) zum Herstellen einer ersten Verbindung zu einem Endgerät (180), • eine Empfangseinheit (212) zum Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts (180) von dem Endgerät (180), • eine Übertragungseinheit (213) zum Weiterlei- ten der aktuellen Konfiguration des Endgeräts (180) von der ersten Basisstation (110, 210) zu einer zweiten Basisstation (120) über eine ter- restrische Schnittstelle (115), und • eine Speichereinheit (214) zum Speichern von Konfigurationsparametern des Endgeräts (180), die eine Standardkonfiguration darstel- len, gekennzeichnet durch 10 das Weiterleiten der aktuellen Konfigurationsinfor- mation des Endgeräts durch das Weiterleiten ledig- lich der Konfigurationsparameter, die von der Stan- dardkonfiguration abweichen. Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit, hier feh- lende Neuheit und erfinderische Tätigkeit geltend. Darüber hinaus ist sie der An- sicht, der Patentanspruch 11 sei wegen des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Dokumente: Kurzzeichen N3 WO 2009/024603 A1 NK1 Tdoc R2-062904, „Use of AS-configuration upon handover and connec- tion establishment“, Samsung, 3GPP TSG-RAN3 Meeting #55, Seoul, Ko- rea, 9.-13. Oktober 2006 NK2 Tdoc R2-062887, „LTE Handover preparation“, Huawei, 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #55, Seoul, Korea, 9.-13. Oktober 2006 NK2a Tdoc R2-062235, „LTE Handover preparation“, Huawei, 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #54, Tallinn, Estland, 28. August bis 1. September 2006 NK3 R3-060038, „Intra-AS handover procedure in LTE-ACTIVE mode with CPS“, CATT, 3GPP TSG RAN WG3 Meeting #50, …, Frankreich, 10.- 12.1.2006 NK4 Tdoc R2-073416, „Recap of handover procedure, control plane aspects (with TP)“, Samsung, 3GPP TSG-RAN2 #59, Athen, Griechenland, 20.-24. August 2007 NK4d Tdoc R2-072629, „Recap of handover procedure, control plane aspects (with TP)“, Samsung, 3GPP TSG-RAN2 Meeting #58bis, Orlando, U.S.A., 25.-29. Juni 2007 NK5 R2-073009, „Change Request, 36.300 CR DRAFT, rev -, Current version: 8.1.0“, 3GPP TSG-RAN2 Meeting #58bis, Orlando, USA, 25.-29. Juni 2007 NK5a E-Mail des Autors der NK5 an die Arbeitsgruppe 3GPP TSG RAN WG2, Au- gust 2007 11 NK6 R2-071285, „DRX parameters in LTE“, 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #57bis, St. Julian’s, Malta, 26.-30. März 2007 NK7 Tdoc R2-072617, „E-UTRA RRC working assumptions & open issues“, Rapporteur (Samsung), 3GPP TSG-RAN2 Meeting #58bis, Orlando, USA, 25.-29. Juni 2007 NK8 3GPP2 C.S0024-A, Version 2.0, „cdma2000 High Rate Packet Data Air In- terface Specification“, 3GPP2, Juli 2005 NK8b 3GPP2 SC.R1002-0, Version 1.0, „Publication Numbering Guidelines”, 12. Februar 2004 NK8c „CDMA2000 Evolution System Concepts and Design Principles“, Kamran Etemad, 2004 NK8d 3GPP2 C.S0024-A, Version 3.0, „cdma2000 High Rate Packet Data Air In- terface Specification“, 3GPP2, September 2006 NK9 3GPP2 A.S0008-A v2.0, „Interoperability Specification (IOS) for High Rate Packet Data (HRPD) Radio Access Network Interfaces with Session Con- trol in the Access Network“, 3GPP2, April 2007 NK10 EP 1 909 521 A1 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 181 559 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 5, 6, 7, 10 und 11 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Fassung der angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents nach dem Hauptantrag aus der Widerspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 27. September 2023 richtet, hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den mit Schriftsatz vom 27. September 2023 eingereichten 12 Hilfsanträgen 1 und 2 sowie den mit Schriftsatz 11. April 2024 einge- reichten Hilfsanträgen 3A und 3 und den in der mündlichen Verhand- lung eingereichten Hilfsantrag 2A richtet, mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der Reihenfolge 2A, 2, 3A, 3 und 1 geprüft werden sollen und alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ver- teidigt das Streitpatent beschränkt mit dem gegenüber der erteilten Fassung geän- derten Hauptantrag vom 27. September 2023. Sie hält die Gegenstände der Pa- tentansprüche 1 und 11 in der gemäß Schriftsatz vom 27. September 2023 mit ge- ändertem Hauptantrag beschränkt verteidigten Fassung, in der zudem der Patentan- spruch 10 gestrichen ist, für rechtsbeständig. Gleiches gelte für die verbliebenen Unteransprüche. Die Patentansprüche 1 und 11 lauten nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom 27. September 2023: 1. A method for handing over a User Equipment (180) from a first base station (110) to a second base station (120) of a cellular telecommunication network (100), in particularwherein the first base station (110) is from a first eNodeB (110) to and the second base station (120) is a second eNodeB (120) of a Long Term Evolution network (100), the method comprising • establishing a first connection (110a) between the User Equipment (180) and the first base station (110), • arranging a current configuration of the User Equipment (180) with the first base station (110), • forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110) to the second base station (120) via a terrestrial interface (115), • establishing a second connection (120a) between the User Equipment (110) and the second base station (120), and • reusing the forwarded configuration of the User Equipment (180) at least partially for the operation of the User Equipment (180), when the User Equipment (180) is served by the second base station (120), 13 characterized by – a set of configuration parameters of the User Equipment (180) is known by the first base station (110) and the second base station (120) as a default configuration, and − the current configuration of the User Equipment (180) is forwarded from the first base station (110) to the second base station (120) by solely forwarding configuration pa- rameters, which deviate from the default configuration, and − wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115). 11. A first base station for a cellular telecommunication network (100), wherein the first base station (110) is a first eNodeB (110 of a Long Term Evolution network (100), the first base station (110, 210) comprising • a connection unit (211) for establishing a first connection to a User Equipment (180), • a receiving unit (212) for receiving a current configuration of the User Equipment (180) from the User Equipment (180), • a transmission unit (213) for forwarding the current configuration of the User • Equipment (180) from the first base station (110, 210) to a second base station (120) via a terrestrial interface (115), wherein the second base station (120) is a second eNodeB (120) of the Long Term Evolution network (100), and • a memory unit (214) for storing configuration parameters of the User Equipment (180), which configuration parameters represent a default configuration, characterized by forwarding the current configuration information of the User Equipment by solely forwarding configuration parameters which deviate from the default configuration, wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115). Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2A wird auf den Urteilstenor Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den weiteren Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag vom 27. September 2023 sei nicht ursprungsoffenbart und unzulässig erweitert. 14 Patentanspruch 1 in der Fassung des geänderten Hauptantrags sei insbesondere nicht neu gegenüber den Dokumenten NK4 und NK10. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem geänderten Hauptantrag ausgehend von den genannten Schriften zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Fachperson werde, ausgehend insbesondere von den Dokumenten NK8 und NK9 in Kombination mit dem Fachwissen, zum angegriffenen Erfindungsgegenstand ge- langen. Gleiches gelte für die beschränkte Fassung des Patentanspruchs 11 nach dem geänderten Hauptantrag. Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gemäß den angegriffenen Patentansprüchen in der eingeschränkt verteidigten Fassung nach dem geänderten Hauptantrag sei zu- lässig, gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen ursprungsoffenbart und wenigstens in einer der verteidigten Fas- sungen nach den Hilfsanträgen patentfähig. Die Klägerin tritt auch den Hilfsanträgen entgegen und sieht auch hier die Gegen- stände in Bezug auf Patentanspruch 11 jeweils als unzulässig erweitert und insge- samt als nicht patentfähig. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 1. Februar 2024 zuge- leitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vor- bringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der münd- lichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug ge- nommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent, soweit angegriffen, teilweise für nichtig zu erklären. Das Streitpatent im angegriffenen Umfang der erteilten Patentansprüche 1, 5, 6, 7, 10 und 11 ist, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit die Be- klagte es nicht mehr verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – X ZR 236/01, GRUR 2007, 404 Rn. 15 – Carvedilol II). Auch darüber hinaus ist die Klage insoweit begründet, als dem Streitpatent im an- gegriffenen Umfang in der eingeschränkt verteidigten Fassung nach dem geänder- ten Hauptantrag vom 27. September 2023 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ entgegensteht. In der Fassung nach dem Hilfsantrag 2A erweist sich das Patent im angegriffenen Umfang hingegen als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsan- trägen Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur Merkmalsgliederung und zur Auslegung 1. Gegenstand des Streitpatents ist das Gebiet der Telekommunikationstech- nologie, insbesondere die Übergabe eines Endgeräts (auch als Nutzergerät / user 16 equipment / UE bezeichnet) von einer ersten an eine zweite Basisstation (in einem LTE-System als „eNodeB“ bezeichnet) in einem Mobilfunknetz. Eine solche Über- gabe wird als Handover (oder auch als Handoff) bezeichnet (Streitpatent, Abs. 0001, 0003). Dabei nimmt das Streitpatent auf Long Term Evolution (LTE) Systeme Bezug (Abs. 0002) und geht davon aus, dass in einem LTE-System keine zentrale Steuerung des Handover vorhanden sei, die sicherstelle, dass die an einem Handover betei- ligten Basisstationen die aktuelle Messkonfiguration des Endgeräts kennen. Aus diesem Grund müsse die aktuelle Messkonfiguration vom Endgerät an die neue bzw. Ziel-Basisstation über die Funk-Schnittstelle gesendet werden. Nachteilig sei dabei, dass dadurch die Datenlast der Funk-Schnittstelle erhöht werde (Absatz 0003, 0005). 2. Dem Streitpatent ist die Aufgabe zu entnehmen, ein effektives Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem Konfigurationsparameter von einer ersten (Quellen-) Basisstation an eine zweite (Ziel-)Basisstation beim Handover eines Nutzergeräts von der ersten an die zweite Basisstation eines Mobilfunknetzes signalisiert werden können (Absätze 0006 und 0009). 3. Die maßgebliche Fachperson verfügt über einen Universitätsabschluss als Master of Science oder Diplomingenieur der Fachrichtungen Nachrichten- oder In- formationstechnik sowie mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwick- lung des LTE-Mobilfunksystems. Sie ist mit den Normen und Standards auf diesem Gebiet vertraut und verfolgt die laufenden Standardisierungsbemühungen. 4. Das Streitpatent weist auch in der von der Beklagten verteidigten Fassung nach dem geänderten Hauptantrag die beiden unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 auf. Der Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren (method), der Patentan- spruch 11 ist auf eine erste Basisstation (first base station) gerichtet. 17 4.1 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem gegenüber der erteilten Fas- sung geänderten Hauptantrag vom 27. September 2023 lautet mit senatsseitig hin- zugefügter Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgeho- ben): 1.1H A method for handing over a User Equipment (180) from a first base sta- tion (110) to a second base station (120) of a cellular telecommunication network (100), in particular from wherein the first base station (110) is a first eNodeB (110) to and the second base station (120) is a second eNodeB (120) of a Long Term Evolution network (100), the method com- prising 1.1.1 • establishing a first connection (110a) between the User Equipment (180) and the first base station (110), 1.1.2 • arranging a current configuration of the User Equipment (180) with the first base station (110), 1.1.3 • forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110) to the second base station (120) via a terrestrial interface (115), 1.1.4 • establishing a second connection (120a) between the User Equipment (110) and the second base station (120), and 1.1.5 • reusing the forwarded configuration of the User Equipment (180) at least partially for the operation of the User Equipment (180), when the User Equipment (180) is served by the second base station (120), characterized by 1.2 - a set of configuration parameters of the User Equipment (180) is known by the first base station (110) and the second base station (120) as a de- fault configuration, and 1.3 - the current configuration of the User Equipment (180) is forwarded from the first base station (110) to the second base station (120) by solely for- warding configuration parameters, which deviate from the default configu- ration, and 1.4H - wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115). 4.2 In der Fassung des geänderten Hauptantrags hat die Beklagte die angegrif- fenen Patentansprüche 5, 6 und 7 unverändert gegenüber der erteilten Fassung gelassen. Der Patentanspruch 10 nach Streitpatent (dessen Inhalt sie als Merkmal 1.4 H in den Patentanspruch 1 in der Fassung des geänderten Hauptantrags aufge- nommen hat) entfällt. 18 4.3 Der Patentanspruch 11 lautet in der Fassung nach dem gegenüber der er- teilten Fassung geänderten Hauptantrag (Änderungen gegenüber der erteilten Fas- sung hervorgehoben; Gliederung hinzugefügt): 11.1H A first base station for a cellular telecommunication network (100), wherein the first base station (110) is a first eNodeB (110[!sic] of a Long Term Evo- lution network (100), the first base station (110, 210) comprising 11.1.1 • a connection unit (211) for establishing a first connection to a User Equip- ment (180), 11.1.2 • a receiving unit (212) for receiving a current configuration of the User Equipment (180) from the User Equipment (180), 11.1.3H • a transmission unit (213) for forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110, 210) to a second base station (120) via a terrestrial interface (115), wherein the second base station (120) is a second eNodeB (120) of the Long Term Evolution network (100), and 11.1.4 • a memory unit (214) for storing configuration parameters of the User Equipment (180), which configuration parameters represent a default con- figuration, characterized by 11.2 forwarding the current configuration information of the User Equipment by solely forwarding configuration parameters which deviate from the default configuration, 11.3H wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115). 5. Die Merkmale der Patentansprüche 1 und 11 – in der Fassung des geänder- ten Hauptantrags vom 27. September 2023 – bedürfen der näheren Erläuterung. 5.1 Patentanspruch 1 gemäß geändertem Hauptantrag ist auf ein Handover- Verfahren gerichtet, bei dem das Endgerät eines Nutzers (user equipment) von ei- ner ersten an eine zweite Basisstation eines Mobilfunknetzes übergeben wird. Bei der ersten und zweiten Basisstation handelt es sich jeweils um eine als „eNodeB“ bezeichnete Basisstation eines „Long Term Evolution“ (LTE-)Netzwerks (Merkmal 1.1 H). Das Streitpatent ist damit in der Fassung des geänderten Hauptantrags vom 19 27. September 2023 gegenüber der erteilten Anspruchsfassung auf ein Verfahren in einem LTE-Mobilfunksystem beschränkt. Das Verfahren umfasst das Herstellen einer ersten Verbindung zwischen dem End- gerät und der ersten Basisstation (Merkmal 1.1.1) und das Einrichten einer aktuel- len Konfiguration (arranging a current configuration) des Endgeräts (of the User Equipment) mit der ersten Basisstation (with the first base station) (Merkmal 1.1.2). Beide Schritte versteht die Fachperson als Schritte zum Aufbau einer ersten Mobil- funkverbindung mit dem Endgerät, die im Zusammenwirken mit der ersten Basis- station des Mobilfunknetzes erfolgen. Die Formulierung „arranging a current configuration“ in der Verfahrenssprache Eng- lisch ist als das Einrichten einer entsprechenden Konfiguration zu verstehen. Für ein „Vorbereiten einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts in der ersten Basissta- tion“ (Übersetzung gemäß Streitpatent) finden sich in der Beschreibung keine An- haltspunkte. Daher versteht die Fachperson die Formulierung „arranging … with the first base station“ dahingehend, dass neben dem Endgerät auch die erste Basissta- tion an der Einrichtung der Konfiguration beteiligt ist, ohne dass näher angegeben ist, worin deren Beitrag liegt. Der Begriff „arranging“ im Merkmal 1.1.2 ist auch nicht aufgrund der Formulierung des Patentanspruchs 11 und der Ausführungsbeispiele als „Empfangen“ auszule- gen. Unabhängig davon, dass das Streitpatent im Merkmal 1.1.2 im Patentanspruch 1 bewusst eine andere Formulierung als im Patentanspruch 11 wählt, sieht das Streitpatent auch vor, dass eine neue (zweite) Basisstation Werte der Messkonfigu- ration des Endgeräts ändern kann (Abs. 0027). Da das Verfahren gemäß dem Ab- satz 0049 des Streitpatents ausdrücklich für einen (weiteren) Handover zu einer weiteren (dritten) Basisstation geeignet sein soll, also nicht auf einen einzigen, ein- maligen Handover beschränkt ist, ist dem Streitpatent zumindest für diesen Fall zu entnehmen, dass die Konfiguration nicht allein durch das Endgerät festgelegt wird. Eine beschränkende Auslegung des Patentanspruchs 1 unter seinem Wortlaut ist daher auch aufgrund des präsenten Fachwissens der Fachperson zum LTE-Stan- 20 dard nicht geboten, zumal es sich bei dem von den Parteien hierzu diskutierten Do- kument NK5 nicht um einen Teil des LTE-Standards, sondern (nur) um einen Ände- rungsvorschlag zu einer technischen Spezifikation handelt. Als Beispiele einer aktuellen Konfiguration (current configuration) eines Endgeräts diskutiert das Streitpatent - eine Messkonfiguration, welche die Messverfahren beschreibt, die das Endgerät durchführt (Abs. 0019: …the current configuration is a measurement configura- tion of the User Equipment characterizing measurement procedures which are performed by the User Equipment.), sowie - Aktivitätsdaten des Endgeräts, welche aktive Perioden des Endgeräts beschrei- ben (Abs. 0022: …the current configuration comprises activity data of the User Equipment, which activity data determine activity times of the User Equipment. Thereby, the activity times itself might define time periods, during which the User Equipment is deactivated for transmitting radio wave signals to a base station and/or for receiving radio wave signals from a base station.), wobei in einer Ausführungsform die Aktivitätsdaten des Endgeräts einen Teil einer Messkonfiguration bilden (Abs. 0045). Der Patentanspruch 1 ist nicht auf die Konfiguration von Messverfahren beschränkt. Vielmehr spricht bspw. das Merkmal 1.1.5 ganz allgemein von einer Konfiguration zum Betrieb des Endgeräts (reusing the forwarded configuration of the User Equip- ment (180) at least partially for the operation of the User Equipment (180)…). Dass es sich bei der Konfiguration um eine Messkonfiguration handeln soll, ist erst als Ausgestaltung gemäß dem Unteranspruch 5 beansprucht (…the current configura- tion is a measurement configuration…). Selbst in diesem Fall, wenn die genannten Aktivitätsdaten – soweit vorhanden – als Bestandteile der Messkonfiguration vorge- sehen sind, sind diese nicht zwingend mit einem bestimmten Messverfahren (bspw. einer Inter-Frequenz-Messung) verknüpft, da das Streitpatent solche Messverfah- ren nur beispielgebend nennt (vgl. Abs. 0021: …might also comprise a so called inter-frequency measurement…; Abs. 0047: …might also be related to… [Unter- streichung ergänzt]). 21 Auch wenn das Streitpatent Aktivitätsdaten, welche die sogenannte „Discontinuous Reception“ bzw. „Discontinuous Transmission“ anhand von DRX- bzw. DTX-Inter- vallen beschreiben sollen (Abs. 0022, 0023), nur hinsichtlich ihrer Bedeutung für Messungen näher betrachtet, sind die DRX/DTX-Intervalle originär kein Teil einer Messkonfiguration, sondern der Konfiguration des Betriebs des Endgeräts bzw. sei- ner Kommunikationsschnittstellen. Hierbei bestimmt die Konfiguration der Aktivität bzw. Inaktivität des Endgeräts (DRX/DTX-Intervalle) ganz allgemein die Sende- und Empfangseigenschaften des Endgeräts, wie dies das Streitpatent in den Absätzen 0015 und 0023 ebenso allgemein und unabhängig von möglichen Messungen be- schreibt. Zeiten der Inaktivität des Endgeräts können zwar Auswirkungen auf die Messungen gemäß einer Messkonfiguration oder auf die Übertragung von Messbe- richten haben. Dies macht die Aktivitätsdaten jedoch nicht bereits zu einem Teil einer „Messkonfiguration“ (die entsprechend Merkmal 1.1.3 zwischen den Basissta- tionen als aktuelle Konfiguration übertragen wird). Allerdings ist der Patentanspruch 1 weder auf Messverfahren beschränkt, noch ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 eine entsprechende zeitliche Abhängigkeit, die ihren Niederschlag in der beim Handover übermittelten Konfiguration gefunden hätte. Die nach Merkmal 1.1.2 eingerichtete aktuelle Konfiguration des Endgeräts wird von der ersten an die zweite Basisstation weitergeleitet, wobei dies über eine „terrestri- sche“ Schnittstelle erfolgt (Merkmal 1.1.3). Unter einer terrestrischen Schnittstelle versteht das Streitpatent vorzugsweise eine elektrische oder optische Kabelverbin- dung zwischen den beiden Basisstationen des Mobilfunknetzes, wobei es sich nach der Definition in Absatz 0013 des Streitpatents um jegliche Kommunikationsverbin- dung zwischen zwei räumlich festen Punkten handeln kann, und somit nicht auf eine kabelgebundene Verbindung beschränkt ist, zumal der Fachperson bekannt ist, dass Basisstationen eines Mobilfunknetzes oftmals über Richtfunkverbindungen miteinander verbunden sind (Abs. 0013: The term terrestrial interface refers to any communication connection between two spatially fixed points. Preferably, a terres- trial interface comprises an electrical and/or an optical cable, which extends be- tween the first base station and the second base station.). 22 Das Verfahren sieht weiter vor, dass eine zweite Verbindung zwischen dem Endge- rät und der zweiten Basisstation hergestellt wird (Merkmal 1.1.4), wobei die weiter- geleitete Konfiguration des Endgeräts zumindest teilweise für den Betrieb des End- geräts wiederverwendet wird, wenn das Endgerät durch die zweite Basisstation be- dient wird (Merkmal 1.1.5). Diese zweite Verbindung wird im Streitpatent auch als zweiter Übertragungsweg bezeichnet (second transmission path; vgl. Bezugszei- chenliste). Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Satz Konfigurationsparameter des Endgeräts beiden Basisstationen, also der ersten und zweiten Basisstation, als eine Standardkonfiguration (default configuration) bekannt ist (Merkmal 1.2). Die Fachperson versteht diese Standardkonfiguration als einen Parametersatz, der den beiden Basisstationen vorab bekannt ist. Der Umfang und Inhalt der Standardkon- figuration ist im Patentanspruch 1 nicht festgelegt. Das Streitpatent beschreibt zur Standardkonfiguration nur mögliche Ausgestaltungen, nach denen diese von einem Dienst oder einer Dienstklasse (service or service class) abhängig sein kann, wobei längere oder kürzere Zeiten der Inaktivität des Endgeräts bspw. abhängig von der Art der Kommunikation (Sprache oder Internet) gewählt werden können. Die Stan- dardkonfiguration kann bspw. als hierarchische Datenstruktur realisiert werden (hie- rarchical data structure) (Abs. 0014-0017). Die aktuelle Konfiguration des Endgeräts, die gemäß dem Merkmal 1.1.3 von der ersten an die zweite Basisstation weitergeleitet wird, wird gemäß dem Merkmal 1.3 insoweit weitergeleitet, als dass lediglich die von der Standardkonfiguration (default configuration) abweichenden Konfigurationsparameter weitergeleitet werden („by solely forwarding configuration parameters, which deviate from the default configu- ration“ [Unterstreichung ergänzt]). Die Formulierung des Merkmals 1.3 versteht die Fachperson als ausschließliches Weiterleiten von Parametern, die von der Stan- dardkonfiguration abweichen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass keine der Standardkonfiguration entsprechenden Parameter weitergeleitet werden. Das Wei- terleiten eines Konfigurationsparameters, der von einer Standardkonfiguration ab- weicht, erfüllt nicht alleine bereits Merkmal 1.3. Denn die Weiterleitung dieses Pa- rameters sagt nichts darüber aus, wie mit Konfigurationsparametern verfahren wird, 23 die der Standardkonfiguration entsprechen, d. h. ob diese ebenfalls weitergeleitet werden oder entsprechend Merkmal 1.3 nicht weitergeleitet werden. Die Weiterleitung der aktuellen Konfiguration, also das Weiterleiten der Konfigurati- onsparameter von der ersten an die zweite Basisstation, erfolgt über eine X2- Schnittstelle (Merkmal 1.4 H). Bei der X2-Schnittstelle handelt es sich nach Angabe des Streitpatents um eine für LTE-Netzwerke standardisierte und bereits beste- hende Schnittstelle zwischen benachbarten Basisstationen (Abs. 0029: …the cur- rent configuration is forwarded via an X2 interface. This may provide the advantage that in case the above described method is carried out within an LTE network, a standardized interface between neighboring eNodeBs, which interface already ex- ists, can be employed.), wobei der Begriff „X2 interface“ nicht einen Anschluss im Sinne einer Hardware-Komponente, sondern ein Übertragungsprotokoll für die Ver- bindung zwischen zwei Basisstationen in LTE-Netzwerken bezeichnet. 5.2 Der Patentanspruch 11 gemäß geändertem Hauptantrag ist auf eine erste Basisstation eines Mobilfunknetzwerks gerichtet, wobei es sich um einen „eNodeB“ eines LTE-Netzwerks, also um eine Basisstation eines „Long Term Evolution“ (LTE- )Netzwerks handelt (Merkmal 11.1 H). Die erste Basisstation umfasst eine Verbindungseinheit zum Herstellen einer ersten Verbindung zu einem Endgerät (Merkmal 11.1.1) und eine Empfangseinheit zum Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von dem Endgerät (Merk- mal 11.1.2). Hierin besteht ein Unterschied zum Verfahrensanspruch 1, da der Pa- tentanspruch 11 vorsieht, dass Mittel der Basisstation vorgesehen sind, um eine aktuelle Konfiguration des Endgeräts von diesem Endgerät zu empfangen (recei- ving a current configuration of the User Equipment from the User Equipment) und gemäß dem Merkmal 11.1.3 H diese aktuelle Konfiguration des Endgeräts weiterzu- leiten (…for forwarding the current configuration of the User Equipment…). Diesen Angaben entnimmt die Fachperson, dass die „aktuelle Konfiguration“ weder ganz noch teilweise durch die anspruchsgemäße Basisstation festgelegt wird, sondern durch diese (nur) empfangen und weitergeleitet wird. Ob die „aktuelle Konfiguration“ zwischen dem Endgerät und der Basisstation zu einem früheren Zeitpunkt vorab 24 ausgehandelt wurde, spielt hierbei keine Rolle, da der Patentanspruch 11 nur auf die Eignung zum Empfangen der weiterzuleitenden aktuellen Konfiguration abstellt, deren Ursprung dabei im Endgerät und nicht in der Basisstation liegt. Ein Hinweis darauf, dass sich die nach dem Merkmal 11.1.2 zu empfangende aktuelle Konfigu- ration von der weiterzuleitenden aktuellen Konfiguration nach dem Merkmal 11.1.3 H in Umfang oder Inhalt unterscheidet, ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut oder der Beschreibung des Streitpatents nicht (bspw. Abs. 0031, 0042, 0051). Selbst im Hinblick auf mögliche weitere Konfigurationsdaten des Endgeräts spricht das Streit- patent in einer Ausgestaltung nur davon, dass es sich um Daten handelt, die vom Endgerät abgerufen werden (Abs. 0018: …further configuration data are retrieved from the User Equipment…), jedoch nicht davon, dass die „aktuelle Konfiguration“ durch die Basisstation festgelegt oder ergänzt wird, oder dass es sich dabei ganz oder teilweise um Daten handelt, die bereits in der Basisstation vorliegen, da sie zu einem früheren Zeitpunkt erfasst oder ausgehandelt wurden. Wie auch der Patentanspruch 1 sieht der Patentanspruch 11 weiter vor, dass die nach dem Merkmal 11.1.2 vorliegende aktuelle Konfiguration für das Endgerät von der ersten Basisstation an eine zweite Basisstation weitergeleitet wird, wobei dies über eine terrestrische Schnittstelle erfolgt (Merkmal 11.1.3 H). Nach dem Merkmal 11.1.3 H handelt es sich bei der weiterzuleitenden aktuellen Konfiguration um die nach dem Merkmal 1.1.2. empfangene aktuelle Konfiguration (…forwarding the cur- rent configuration…). Dass auch die zweite Basisstation gemäß dem Merkmal 11.1.3 H ein „eNodeB“, also Teil eines LTE-Netzwerks ist, charakterisiert dabei die erste Basisstation nur insoweit, als dass die Übertragungseinheit zur Kommunika- tion über die terrestrische Verbindung mit einer weiteren Basisstation innerhalb des LTE-Netzwerks geeignet sein muss. Weiter ist für die erste Basisstation eine Speichereinheit zum Speichern von Konfi- gurationsparametern des Endgeräts vorgesehen, die eine Standardkonfiguration (default configuration) repräsentieren (Merkmal 11.1.4). Das Merkmal ist damit nur auf das Vorhalten der Konfigurationsparameter gerichtet, welche die Standardkon- figuration bilden. 25 Die erste Basisstation ist dadurch charakterisiert, dass das Weiterleiten der aktuel- len Konfigurationsinformation des Endgeräts (an eine zweite Basisstation gemäß dem Merkmal 11.1.3 H) dadurch erfolgt, dass lediglich die Konfigurationsparameter weitergeleitet werden, die von der Standardkonfiguration abweichen (Merkmal 11.2), wobei das Weiterleiten der aktuellen Konfiguration über eine X2-Schnittstelle erfolgt (Merkmal 11.3 H). Dies entspricht inhaltlich den Merkmalen 1.3 und 1.4 H des Verfahrensanspruchs 1. II. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung sowie der fehlenden Ursprungsoffenbarung Der Gegenstand des Streitpatents soweit angegriffen erweist sich in der Fassung nach geändertem Hauptantrag vom 27. September 2023 als zulässig. 1. Die Änderungen in den Patentansprüchen 1 und 11 gemäß der Fassung nach geändertem Hauptantrag sind den ursprünglichen Unterlagen (PCT-Anmel- dung, veröffentlicht als WO 2009/024603 A1, Anlage N3) zu entnehmen. 1.1 Die Beschränkung auf Basisstationen (eNodeB) eines LTE-Netzwerks in der Fassung nach geändertem Hauptantrag (Merkmale 1.1 H, 11.1.1 H, 11.1.3 H) basiert auf dem fakultativen Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 1 der PCT-An- meldung. 1.2 Die Konkretisierung der Weiterleitung durch die Verwendung einer X2- Schnittstelle gemäß dem Merkmal 1.4 H des Patentanspruchs 1 bzw. 11.3 H des Pa- tentanspruchs 11 gemäß geändertem Hauptantrag (wherein the current configura- tion is forwarded via an X2 interface (115)) basiert auf Seite 8, Zeilen 16 bis 17, Figur 1 mit Beschreibung auf Seite 10, Zeilen 25 bis 30, und dem Patentanspruch 10 der PCT-Anmeldung. 1.3 Die Streichung des Merkmals „wherein the current configuration is suitable for to be reused at least partially for the operation of the User Equipment (180), 26 when the User Equipment (180) is served by the second base station (120)“ der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 11 stellt keine unzulässige Erweite- rung gegenüber der Ursprungsoffenbarung dar. Das gegenüber der Anmeldung gestrichene Merkmal hat die erste Basisstation – auf welche der Patentanspruch 11 gerichtet ist – nicht charakterisiert, da es (nur) die weitere Verwendung der weitergeleiteten Parameter durch das Endgerät in sei- ner Verbindung mit der zweiten Basisstation beschreibt. Eine Auslegung, nach der die erste Basisstation nach Streichung dieses Merkmals nunmehr auch eine nicht zumindest in Teilen wiederverwendbare „aktuelle Konfiguration“ des Endgeräts – mithin eine vollständig ungeeignete Konfiguration – weiterleiten könne, ist unange- bracht, da die Fachperson bei der „aktuellen Konfiguration“ von einer zumindest in Teilen „geeigneten“ Konfiguration für den Betrieb des Endgeräts ausgeht. Denn bei dieser „aktuellen Konfiguration“ handelt es sich um eine Konfiguration, die zum Be- trieb des Endgeräts in einer ersten Zelle und für eine aktive Verbindung zwischen dem Endgerät und der ersten Basisstation geeignet ist, wenn das Endgerät von der ersten Basisstation bedient wird. Da das Endgerät und die erste Basisstation – wie auch die zweite Basisstation – einem gemeinsamen Standard eines LTE-Netzwerks genügen, kann die „aktuelle Konfiguration“ auch als Konfiguration für das Endgerät, wenn es von der zweiten Basisstation bedient wird, nicht vollständig ungeeignet sein. 1.4 Das Hinzufügen des Merkmals 11.2 „forwarding the current configuration in- formation of the User Equipment by solely forwarding configuration parameters which deviate from the default configuration“ in den Patentanspruch 11 stellt keine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung dar. Grundlage des auf die erste Basisstation gerichteten Patentanspruchs 11 ist Seite 8, Zeile 33 bis Seite 9, Zeile 10 der veröffentlichten PCT-Anmeldung. Die Eignung der ersten Basisstation zur Weiterleitung der aktuellen Konfiguration an die zweite Basisstation (Punkt (c)) steht dort in keinem Zusammenhang damit, ob zwischen dem Endgerät und der zweiten Basisstation bereits eine Verbindung aufgebaut wurde oder nicht. Dies kann nicht überraschen, da der Aufbau einer Verbindung 27 zwischen Endgerät und zweiter Basisstation keine Eigenschaft oder Fähigkeit der ersten Basisstation ist. Der Verweis auf der Seite 13, Zeilen 7 bis 13 der veröffentlichten Anmeldung, wo- nach das Weiterleiten der aktuellen Konfiguration im Rahmen der Handover-Vorbe- reitung durchgeführt werde und daher die aktuelle Konfiguration nur als Grundlage einer solchen Verbindung dienen könne, greift zu kurz, da bereits der ursprüngliche, auf die erste Basisstation gerichteten Patentanspruch 11 (Seite 18, Zeile 6ff) nicht auf eine Verwendung der Basisstation im Rahmen der Handover-Vorbereitung be- schränkt ist. Wie die erste Basisstation bspw. im Ablauf eines Handover-Verfahrens verwendet wird, ist außerdem keine Frage der Eigenschaften der Basisstation, son- dern des Verfahrens, das sich in den Verfahrensansprüchen widerspiegelt. Zur Durchführung bzw. zur Teilnahme an diesem Verfahren muss die erste Basisstation nur geeignet sein (vorliegend bspw. zur Übertragung der Konfiguration eines End- geräts). Die erste Basisstation ist aber nicht auf die Abfolge von Schritten in diesem Verfahrensablauf zum Handover beschränkt, insbesondere nicht, wenn diese die Fähigkeiten der beanspruchten ersten Basisstation nicht berühren. Ob in einem Handover-Verfahren weitere Anforderungen von den Basisstationen erfüllt werden müssen, ist hier nicht relevant, da die beanspruchte Basisstation weder in der ur- sprünglichen Fassung noch gemäß geändertem Hauptantrag auf diesen speziellen Anwendungsfall beschränkt ist. Auch, dass für einen fehlerfreien Betrieb zwischen dem Endgerät und der zweiten Basisstation diese vorab Kenntnis von der (Mess-)Konfiguration des Endgeräts ha- ben müsse (S. 11, Z. 26-30 bzgl. erster Basisstation), stellt keine Beschränkung der prinzipiellen Eignung der ersten Basisstation dar, die aktuelle Konfiguration vom Endgerät zu empfangen und an eine zweite Basisstation weiterzuleiten, wie sie ur- sprünglich im Patentanspruch 11 beschrieben war. Ob die Kenntnis dieser Mess- konfiguration für die zweite Basisstation in einem Handover-Verfahren vor dem Ver- bindungsaufbau sinnvoll oder notwendig ist, oder bspw. die Default-Konfiguration vorläufig genügen würde, ist hier nicht relevant, da die beanspruchte Basisstation weder auf diesen speziellen Anwendungsfall des Handover, noch die aktuelle Kon- figuration auf eine Messkonfiguration beschränkt ist. 28 Das Merkmal 11.2, nach dem nur Abweichungen von der aktuellen zu einer Stan- dardkonfiguration an eine zweite Basisstation übertragen werden, ist in der Ur- sprungsoffenbarung ebenfalls nicht vom Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Ver- bindung zwischen dem Endgerät und der zweiten Basisstation abhängig (vgl. ver- öffentlichte PCT-Anmeldung, S. 12, letzter Absatz bis S. 13, zweiter Absatz). 2. Die Änderungen in den Patentansprüchen 1 und 11 gemäß der Fassung nach geändertem Hauptantrag schränken den Schutzbereich gegenüber der erteil- ten Fassung (Streitpatentschrift, Anlage N1) ein; ihre Gegenstände stellen kein Aliud dar. 2.1 Die Patentansprüche 1 und 11 sind hier durch die gegenüber der erteilten Fassung geänderten Merkmale 1.1 H bzw. 11.1.1 H und 11.1.3 H auf Basisstationen (eNodeB) eines LTE-Netzwerks beschränkt. 2.2 Das gegenüber der erteilten Fassung ergänzte Merkmal 1.4 H bzw. 11.3 H (wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115)) gemäß geändertem Hauptantrag beschränkt den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 bzw. 11. Denn bei der X2-Schnittstelle (X2 interface) handelt es sich um ein Übertragungs- protokoll für die terrestrische Verbindung zwischen zwei Basisstationen in LTE- Netzwerken. Das Merkmal 11.3 H bedeutet, dass die erste Basisstation zur Kommu- nikation über ein solches „X2 interface“ geeignet eingerichtet sein muss. Da das Anspruchsmerkmal keine zusätzliche Komponente der Basisstation beschreibt, sondern die Weiterleitung der aktuellen Konfiguration über eine terrestrische Schnittstelle (vgl. Merkmal 1.4 H bzw. 11.3 H gemäß geändertem Hauptantrag) im Hinblick auf ein bestimmtes Protokoll konkretisiert, ist die beanspruchte erste Ba- sisstation in der Fassung nach geändertem Hauptantrag dahingehend beschränkt, dass sie mit der zweiten Basisstation unter Verwendung dieses Protokolls kommu- niziert. Somit führt das Merkmal 1.4 H bzw. 11.3 H weder zu einem Aliud, noch handelt 29 es sich um eine nichtbeschränkende Zweckangabe eines Verfahrens, das in einer anderen Entität des Netzwerks ausgeführt wird. 3. Die angegriffenen abhängigen Patentansprüche sind im geänderten Haupt- antrag vom 27. September 2023 inhaltlich gegenüber der Anmeldung und dem Streitpatent unverändert. Der im Patentanspruch 1 als Merkmal 1.4 H aufgenom- mene und ebenfalls angegriffene Patentanspruch 10 des Streitpatents entfällt in der Fassung nach geändertem Hauptantrag. 4. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination der un- abhängigen Patentansprüche 1 und 11 mit den Merkmalen des abhängigen Pa- tentanspruchs 10 der erteilten Fassung ist zulässig, da auch der erteilte Patentan- spruch 10 angegriffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017, X ZR 10/15 - Ankopp- lungssystem). III. Zur Patentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung nach geändertem Hauptantrag Dem Streitpatent im angegriffenen Umfang nach dem geänderten Hauptantrag vom 27. September 2023 steht jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patent- fähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ entgegen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag vom 27. September 2023 ist der Fachperson durch den CDMA2000-HRDP-Standard nach den Dokumenten NK8 und NK9 in Verbindung mit ihrem Fachwissen nahegelegt und durch das Dokument NK4 (mit NK5) bekannt. 30 1. Dokument NK8 mit Dokument NK9 (jeweils CDMA2000-HRDP-Standard) Der jeweilige Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 gemäß ge- ändertem Hauptantrag vom 27. September 2023 ist neu gegenüber dem CDMA2000-HRDP-Standard nach den Dokumenten NK8 und NK9. Der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 ist der Fachperson jedoch durch diesen Standard na- hegelegt. 1.1 Bei dem Dokument NK8 (3GPP2 C.S0024-A, Version 2.0) handelt es sich um einen Teil der Spezifikation des Mobilfunkstandards CDMA2000, welcher die Funkschnittstelle des Endgeräts beschreibt. Das Dokument NK9 (3GPP2 A.S0008- A, v2.0) ist ebenfalls Teil des Mobilfunkstandards CDMA2000. Beide Dokumente beziehen sich auf Schnittstellen für „High Rate Packet Data“ (HRPD) in CDMA2000- Systemen. Während das Dokument NK8 ohne Versionsangabe auf das Standard- dokument A.S0008 Bezug nimmt (vgl. NK8, S. lxxxvi, [9]), nimmt das Dokument NK9 ausdrücklich Bezug auf die Version 2.0 der Spezifikation C.S0024-A v2.0 (vgl. NK9, S. 1-2, Kap. 1.2.1 Normative References, [10] 3GPP2: C.S0024-A v2.0,…), also auf das Dokument NK8. Hiervon ausgehend sieht der Senat die beiden Doku- mente NK8 und NK9 als gemeinsame Offenbarung des CDMA2000-HRDP-Stan- dards in der Version 2.0 an. 1.2 Die Dokumente NK8 und NK9 offenbaren der Fachperson – ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag – 1.1Hteil A method for handing over a User Equipment from a first base station to a second base station of a cellular telecommunication network, wherein the first base station is a first eNodeB and the second base station is a second eNodeB of a Long Term Evolution network, the method compris- ing Die Dokumente NK8 und NK9 umfassen die Beschreibung eines Handover-Verfahrens (Handoff) eines Endgeräts (access terminal / AT) zwischen zwei Zugangsnetzen (access network / AN) des selben Paketdatenknotens (Packet Data Serving Node / PDSN) eines CDMA2000-HRDP-Netzwerks, wobei die Zugangsnetze je- weils durch Basisstationen (base station) gebildet werden (vgl. 31 NK9, S. 3-14, Kap. 3.7 Dormant Handoff of HRPD AT between ANs - Served by the Same PDSN; und Fig. 3.7.1-1; i. V. m. NK8, S. 1-13, Z. 23, 24, 27, 28, Kap. 1.11: An access network is equiv- alent to a base station in [2]. … An access terminal is equivalent to a mobile station in [2].). Den Dokumenten NK8 und NK9 fehlt – als Teile des CDMA2000- HRDP-Standards – der Bezug zu LTE-Basisstationen bzw. dem Long Term Evolution (LTE) Netzwerk. 1.1.1 • establishing a first connection between the User Equipment and the first base station, Aus der Abfrage der Sitzungszustandsinformation (HRDP session state information) durch das Ziel-Zugangsnetz (target AN) (vgl. NK9, S. 3-14 und 3-15, Abschnitte a. bis c.) folgt, dass zum Beginn des Handovers (handoff) eine Verbindung zwischen dem Endge- rät (AT) und dem Quell-Zugangsnetz (source AN) besteht. Zudem bezieht sich der Begriff „HRDP session“ auf einen gemeinsamen Zustand von Endgerät (AT) und Zugangsnetz (AN) mit ausgehan- deltem und verwendetem Protokoll und Protokollkonfigurationen (vgl. NK9, S. 1-6, Kap. 1.3.2 Definitions, HRPD session An HRPD session refers to a shared state between the AT and the AN. This shared state stores the protocols and protocol configurations that were negotiated and are used for communications between the AT and the AN…), wobei Basisstationen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1 H). 1.1.2 • arranging a current configuration of the User Equipment with the first base station, Die vorstehend zum Merkmal 1.1.1 genannte „HRDP session“ be- zieht sich auf einen gemeinsamen Zustand von Endgerät (AT) und dem (ersten) Zugangsnetz (AN) mit ausgehandeltem und verwen- detem Protokoll und Protokollkonfigurationen (vgl. NK9, S. 3-1, Kap. 3.1.1, Punkt a.: …Since no session exists between the AT and AN, a session is established where protocols and protocol configurations are negotiated, stored and used for communica- tions between the AT and the AN…). Eine aktuelle Konfiguration ergibt sich auch implizit aus dem Verweis auf zuvor ausgehandelte Funkschnittstellenprotokolle zwischen dem (ersten) Zugangsnetz (AN) und dem Endgerät (AT) (vgl. NK9, S. Kap. 2.5 A13 (AN-AN) 32 Interface, dritter Abs., zweiter Listeneintrag „“), wobei Basisstatio- nen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1 H). 1.1.3 • forwarding the current configuration of the User Equipment from the first base station to the second base station via a terrestrial interface, Der CDMA2000-HRDP-Standard sieht vor, eine aktuelle Konfigu- ration des Endgeräts (access terminal / AT) in Form der „Session State Information“ von einem ersten Zugangsnetz (access network / AN) an ein zweites Zugangsnetz (AN) zu senden, wobei die Zu- gangsnetze durch die Basisstationen gebildet werden (vgl. NK8, S. 14-8, Kap. 14.8 Session State Information Record: The Session State Information is to be used in [8][9] for transferring the session parameters corresponding to the InUse protocol instances from a source access network to a target access network; i. V. m. NK9, Kap. 3.7.1, Punkt c. auf Seite 3-15: The source AN validates the A13-Session Information Request and sends the requested HRPD session information of the AT to the target AN in an A13-Session Information Response message; und NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-Session Information Response: This message is sent from the source AN to the target AN and includes the requested session control information; i. V. m. dem enthaltenen “Session State Infor- mation Record” (vgl. NK9, S. 5-12, Kap. 5.2.1.11 Session State Information Record), wobei Basisstationen das jeweilige Zugangs- netz bilden (vgl. Merkmal 1.1 H). Mit der A13-Schnittstelle erfolgt die Weiterleitung über eine „ter- restrische“ Schnittstelle zwischen den Basisstationen (access net- work / AN) im Sinne des Streitpatents (NK9, S. 1-9, Fig. 1.4-1). 1.1.4 • establishing a second connection between the User Equipment and the second base station, and Zwischen dem Endgerät (AT) und der Basisstation des Ziel-Zu- gangsnetzes (target AN) wird eine Verbindung (HRPD session) eingerichtet (vgl. NK9, Kap. 3.7.1, S. 3-15, Punkt d.: The AT and the target AN complete the establishment of the HRPD session… i. V. m. NK9, S. 1-6, Definition „HRDP-Session“), wobei Basissta- tionen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1 H). 1.1.5 • reusing the forwarded configuration of the User Equipment at least par- tially for the operation of the User Equipment, when the User Equipment is served by the second base station, 33 Die zweite Basisstation (target AN) empfängt von der ersten Ba- sisstation (source AN) die aktuelle Konfiguration bezüglich einer bestehenden „existing HRPD session“ zwischen erster Basissta- tion und Endgerät (HRPD session State Information), welche von der zweiten Basisstation dieser entsprechend wieder eingerichtet wird (vgl. NK9, Kap. 3.7.1, Seiten 3-14 und 3-15, Punkt a.: … Dur- ing this procedure, the target AN receives the UATI of an existing HRPD session … when the target AN attempts to retrieve the ex- isting HRPD session State Information from the source AN; i. V. m. NK9, Kap. 3.7.1, Seite 3-15, Punkt d.: … an existing HRPD ses- sion may be re-established…), wobei Basisstationen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1 H). characterized by 1.2 - a set of configuration parameters of the User Equipment is known by the first base station and the second base station as a default configura- tion, Standard-Konfigurationsparameter (default values) sind beiden Basisstationen (access network / AN) bekannt (vgl. NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-Session Information Response, Punkt d.: Attrib- utes with default values shall not be sent to the target node. If an attribute is not contained in the SSIR, the target node shall assume that the missing attribute(s) have the default values (specified for each attribute in each protocol); i. V. m. “Session State Information Record” (vgl. NK9, S. 5-12, Kap. 5.2.1.11 Session State Infor- mation Record), und NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-Session Infor- mation Response, 1. Satz: This message is sent from the source AN to the target AN and includes the requested session control information; sowie NK8, S. 14-8, Kap. 14.8 Session State Information Record: If an attribute is not contained in the Session State Information rec- ord, the target access network shall assume that the missing at- tributes have the default values (specified for each attribute in each protocol)). 1.3 - the current configuration of the User Equipment is forwarded from the first base station to the second base station by solely forwarding config- uration parameters, which deviate from the default configuration, and Bei der Weiterleitung der aktuellen Konfiguration dürfen Konfigu- rationsparameter mit Standardwerten nicht weitergeleitet werden 34 (vgl. NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-Session Information Response, Punkt d.: Attributes with default values shall not be sent to the tar- get node. If an attribute is not contained in the SSIR, the target node shall assume that the missing attribute(s) have the default values (specified for each attribute in each protocol) [Unterstrei- chung hinzugefügt] i. V. m. NK9, S. 1-2, Kap. 1.1.3 Document Convention: -“Shall” and “shall not” identify requirements to be fol- lowed strictly to conform to the standard and from which no devia- tion is permitted.) 1.4H - wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface. Den Dokumenten NK8 und NK9 fehlt – als Teile des CDMA2000- HRDP-Standards – der Bezug zu LTE-Basisstationen und der dort verwendeten X2-Schnittstelle; vielmehr dient zur Kommunikation zwischen den Basisstationen (access network / AN) im CDMA2000-HRDP-Standard eine A13-Schnittstelle als Protokoll zur Kommunikation zwischen zwei Basisstationen (AN). Damit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als neu gegenüber dem CDMA2000-HRDP-Standard (Dokument NK8 mit NK9). 1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag vom 27. September 2023 ist der Fachperson jedoch durch den CDMA2000-HRDP- Standard nach den Dokumenten NK8 und NK9 nahegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Merkmal 1.1 H, das den Anspruchsgegenstand auf ein LTE-Netzwerk mit ent- sprechenden Basisstationen (eNodeB) beschränkt, kann eine erfinderische Tätig- keit nicht begründen, da die Fachperson, die sich mit der Aufgabe konfrontiert sieht, ein effektiveres Signalisierungsverfahren beim Handover (der in den Dokumenten NK8/NK9 als „Handoff“ bezeichnet ist) eines Endgeräts von einer ersten an eine zweite Basisstation eines Mobilfunknetzes anzugeben, die Grundprinzipien früherer Standards, wie sie den Dokumenten NK8 und NK9 des CDMA2000-HRDP-Stan- dards zu entnehmen sind, in Erwägung zieht. Die Inkompatibilität der Standards von CDMA2000 und LTE ist für die Frage des zu übertragenden Datenumfangs bei der Signalisierung zur Durchführung eines 35 Handovers – der zum Anmeldetag in beiden Systemen bzw. Standards vorgesehen war – nicht entscheidend. Weder die orthogonalen Codes noch die Frage, welche Basisstation den Handover einleitet, betreffen Fragen der Weitergabe von Konfigu- rationsinformationen für das zu übergebende Endgerät während des Handovers. Vielmehr gingen beide Standards zum Prioritätstag des Streitpatents davon aus, dass im Rahmen des Handovers – und unabhängig vom Auslöser des Handovers – die Übertragung von Konfigurationsinformationen des Endgeräts von der Quell- Basisstation an die Ziel-Basisstation erforderlich war. Dem naheliegenden Anwenden des Grundprinzips, Standard-Werte nicht zu über- tragen, steht auch der Umfang der nach dem CDMA200-HRDP Standard im Falle des Handovers zu übermittelnden und in den Dokumenten NK8 und NK9 beschrie- benen Konfigurationsinformationen nicht entgegen. Ob es zum Anmeldezeitpunkt identische Informationselemente in LTE gab, ist für das Naheliegen nicht relevant, da das Dokument NK8 mit NK9 vielmehr das Grundprinzip offenbart, wonach Para- meter der Sitzungszustandsinformation mit Standardwerten nicht weitergeleitet wer- den. Die Fachperson entnimmt dem Dokument NK8 und NK9 ein vom Bedeutungs- inhalt der Parameter unabhängiges Grundprinzip zum Umgang mit Default-Parame- tern bei der Weitergabe von Konfigurationsparametersätzen im Rahmen des Handovers, welches sie zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents auch ohne weitere Hinweise ohne Schwierigkeiten auf neue Parametersätze von Konfigurationsinfor- mationen – vorliegend für Komponenten eines LTE-Netzwerks – übertragen hätte. Das Merkmal 1.4 H, welches die Verwendung einer X2-Schnittstelle zur Kommuni- kation zwischen den am Handover beteiligten Basisstationen festlegt, kann eben- falls eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zwar sieht der Stand der Technik des CDMA2000-Standards mit der A13-Schnittstelle eine eigene Schnittstelle für den Handover vor. Jedoch hätte die Fachperson naheliegend aufgrund ihres Fach- wissens zu verschiedenen Mobilfunkstandards zum Anmeldezeitpunkt eine bereits definierte, geeignete Schnittstelle bzw. das damit verbundenen Kommunikations- protokoll des jeweiligen Standards verwendet – vorliegend das X2-Interface des LTE-Standards – und nicht für diesen speziellen Anwendungsfall ein zusätzliches 36 Protokoll – hier die A13-Schnittstelle – auf den LTE-Standard übertragen und zu- sätzlich dort implementiert. Damit ergeben sich die Unterschiede des Gegenstands des Patentanspruchs 1 ge- genüber dem CDMA2000-HRDP-Standard für die Fachperson naheliegend aus die- sem Standard (d. h. den Dokumenten NK8 und NK9) und ihrem Fachwissen. 2. Dokument NK4 (R2-073416) mit Dokument NK5 (R2-073009) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geändertem Hauptantrag vom 27. September 2023 ist aus dem Dokument NK4 (in Ergänzung zum darin referenzier- ten Dokument NK5 aus dem Standardisierungsverfahren) vorbekannt. 2.1 Bei dem Dokument NK4 handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag aus dem Standardisierungsverfahren der 3GPP-Arbeitsgruppe TSG-RAN2 (TSG: Tech- nical Specification Group; RAN: Radio Access Network). Der Beitrag befasst sich mit der Handover-Prozedur. Das Dokument NK4 bezieht sich auf den vorausgegangenen Change Request R2- 073009 aus diesem Standardisierungsverfahren (NK4, S. 3, erster Abs.: Please note that the changes are shown using R2-073009 as a base…), der als Dokument NK5 in das Verfahren eingeführt ist. Die beiden Dokumente NK4 und NK5 können als eine gemeinsame Offenbarung angesehen werden, da das Dokument NK4 kon- kret die Stellen benennt, die im Dokument NK5, auf dem es aufbaut, geändert oder ergänzt werden sollen. Im folgenden Merkmalsvergleich sind die Dokumente NK4 und NK5 daher gemeinsam berücksichtigt. 2.2 Das Dokument NK4 offenbart der Fachperson – ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag – 1.1H A method for handing over a User Equipment from a first base station to a second base station of a cellular telecommunication network, wherein the first base station is a first eNodeB and the second base station is a 37 second eNodeB of a Long Term Evolution network, the method compris- ing Die Dokumente NK4 und NK5 betreffen das Handover-Verfahren in LTE (vgl. NK4, Seite 1, 1. Introduction: “LTE handover proce- dure”; NK4, Seite 4, Figure 10.1.2.1: “Source eNB”; “Target eNB”; “3. HO decision”; “4. Handover Request”). 1.1.1 • establishing a first connection between the User Equipment and the first base station, Eine erste Verbindung folgt in dem Dokument NK4 implizit aus der Übertragung von “packet data” zwischen „UE“ und „Source eNB“ in Figur 10.1.2.1, sowie aus „serving cell“ in Kapitel 10.2.1 (S. 3) , drit- ter Absatz, vierter Spiegelstrich. 1.1.2 • arranging a current configuration of the User Equipment with the first base station, Als Teile einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts sind dem Do- kument NK4 die AS-Konfiguration (S. 1, Kap. 2. Discussion, II.3.: „…currently used AS configuration…“) und die SAE-Bearer-Konfig- uration (S. 3, Kap. 10.1.2.1 … Handover: …QoS profiles in use by the UE (SAE bearer attributes) …) zu entnehmen. 1.1.3 • forwarding the current configuration of the User Equipment from the first base station to the second base station via a terrestrial interface, Die aus dem Dokument NK4 bekannte Konfigurationsinformation (vgl. Merkmal 1.1.2) wird beim Handover weitergeleitet (vgl. S. 3, Kap. 10.1.2.1 Handover, zw. Spiegelstrich: The QoS profiles in use by the UE (SAE bearer attributes) are sent to the target eNB by the source eNB…; sowie S. 1, Kap. 2. Discussion, II.3.: The source eNB provides the currently used AS configuration to the target eNB;). Eine „terrestrische“ X2 Schnittstelle liest die Fachperson in dem Dokument NK4 aufgrund seines Fachwissens bzw. den Angaben 38 in dem Dokument NK5 zu einer Kommunikation zwischen den Ba- sisstationen (eNB) mit (vgl. NK5, S. 6, Abschnitt 4. Overall archi- tecture und Fig. 4). 1.1.4 • establishing a second connection between the User Equipment and the second base station, and Eine zweite Verbindung folgt implizit aus Figur 10.1.2.1 des Doku- ments NK4 mit der Übertragung von “packet data” zwischen „UE“ und „Target eNB“, sowie aus NK4, Seite 5, Schritte 8 und 9. 1.1.5 • reusing the forwarded configuration of the User Equipment at least par- tially for the operation of the User Equipment, when the User Equipment is served by the second base station, Eine Wiederverwendung der AS-Konfiguration ist in dem Dokument NK4 im Rahmen einer “re-configuration” beschrieben: S. 2, Kap. 2. Discussion, III.4. i. V. m. S. 5, Nummer 5: The radio resources can either be specified … or as a delta compared to the AS-configura- tion used in the source cell (ie. a ‘re-configuration’); sowie bzgl. der SAE-Bearer-Konfiguration (vgl. NK4, S. 5, Nummer 5: The target eNB configures the required resources according to the received SAE bearer QoS information…). characterized by 1.2 - a set of configuration parameters of the User Equipment is known by the first base station and the second base station as a default configuration, Es ergibt sich zwangsläufig aus dem Vorschlag, nur die Unter- schiede zu übertragen (…signalling the delta is considered most efficient…), dass beide Basisstationen von der gleichen vorbe- stimmten Konfiguration (zumindest der AS-Konfiguration) ausge- hen müssen, mithin eine „Default-Konfiguration“ existieren muss, welche beide Basisstationen kennen (vgl. NK4, S. 2, Kap. 2. Dis- cussion, II.3.: The source eNB provides the currently used AS con- figuration to the target eNB … It is desirable to keep the handover message short. Since normally the configuration should not change 39 much upon handover, signalling the delta is considered most effi- cient…). 1.3 - the current configuration of the User Equipment is forwarded from the first base station to the second base station by solely forwarding configu- ration parameters, which deviate from the default configuration, and Das Dokument NK4 schlägt vor, nur ein Delta der Konfiguration, mithin nur das Abweichen von einer “default configuration” weiter- zuleiten (vgl. S. 2, Kap. 2. Discussion, II.3.: The source eNB pro- vides the currently used AS configuration to the target eNB … It is desirable to keep the handover message short. Since normally the configuration should not change much upon handover, signalling the delta is considered most efficient…; sowie Ausführungen zu Merkmal 1.2.) 1.4H - wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface. vgl. Merkmal 1.1.3 zur “terrestrischen” Schnittstelle und X2. Soweit die Beklagte die Merkmale 1.2 und 1.3 des Patentanspruchs 1 als nicht in dem Dokument NK4 verwirklicht ansieht, da sich die „handover message“ im disku- tierten Absatz auf Seite 2, Kap. 2. Discussion, II.3. (The source eNB provides the currently used AS configuration to the target eNB … It is desirable to keep the hand- over message short. Since normally the configuration should not change much upon handover, signalling the delta is considered most efficient…) auf den „handover command“ von der Ziel-Basisstation an das Endgerät beziehe (vgl. Seite 2, Punkt 4. unter III. Re-configuration; i. V. m. Seite 4, Fig. 10.1.2.1), überzeugt dies nicht. Der zitierte Abschnitt II.3. der Diskussion zu „II. AS context transfer“ befasst sich gemäß dem einleitenden Satz ausdrücklich mit einer Übertragung einer AS-Konfi- guration von der Quell- an die Ziel-Basisstation. Daher wird der Leser in den unter diesem Abschnitt II.3. angeführten Punkten keine Angaben zu Nachrichten von der Quell-Basisstation an das Endgerät erwarten, sondern weitere Erläuterungen zu der genannten Übertragung der AS-Konfiguration. Daraus, dass sich das Dokument NK4 an anderer Stelle (im Abschnitt III. Re-Configuration) mit dem Inhalt des „handover command“ von der Quell-Basisstation an das Endgerät befasst, lässt sich 40 nicht zwangsläufig schließen, dass sich der Verweis auf eine Handover-Nachricht in Abschnitt „II. AS context transfer“ auf den „handover command“ an das Endgerät und nicht auf den „handover request“ an die übernehmende Ziel-Basisstation be- zieht. Denn die Änderungsvorschläge (Text proposal) zum Standard, Punkte 4 und 5 auf Seite 5, die sich beide auf die Ziel-Basisstation beziehen (Target eNB in NK4, Figur 10.1.2.1 auf Seite 4), sehen im Einklang mit Abschnitt „II. AS context transfer“ die Übermittlung der AS-Konfiguration im „HANDOVER REQUST“ vor (vgl. NK4, Seite 5, Punkt 4: The source eNB issues a HANDOVER REQUEST message to the target eNB passing necessary information to prepare the HO at the target side ([…] RRC context including the C-RNTI of the UE in the source eNB and the AS config- uration, SAE bearer context)). Zwar spricht Punkt 5 nur vom Spezifizieren der AS-Konfiguration gegenüber dem Endgerät als Delta zur AS-Konfiguration in der Quell-Zelle (vgl. NK4, Seite 5, Punkt 5: The target eNB configures the required resources […]. The radio resources can either be specified independently (i.e. an ‘establishment’) or as a delta compared to the AS- configuration used in the source cell (ie. a ‘re-configuration’)). Dabei ist der Fachperson jedoch bewusst, dass im Handover-Request nicht umfangreichere Kon- figurationsdaten des Endgeräts von der ersten an die zweite Basisstation (source eNB an target eNB) übermitteln werden als im (anschließenden) Handover-Com- mand von der zweiten Basisstation an das Endgerät, zumal die Ausführungen auf Seite 1 zu „II. AS context transfer“, die (ebenfalls) von der Signalisierung des Deltas sprechen, ausdrücklich – entsprechend dem vorliegenden Patentanspruch 1 – auf den Datentransfer zwischen Quell- und Ziel-Basisstation Bezug nehmen (vgl. Seite 1, Abschnitt II. AS context transfer: 3. The source eNB provides the currently used AS configuration to the target eNB; zweiter Aufzählungspunkt: It is desirable to keep the handover message short. Since normally the configuration should not change much upon handover, signalling the delta is considered most efficient… [Unterstrei- chungen ergänzt]). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem geänderten Hauptantrag vom 27. September 2023 ist demnach aus dem Dokument NK4 (mit dem Dokument NK5 im Sinne einer gemeinsamen Offenbarung) vorbekannt. 41 3. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 5, 6, 7 und 11 in der Fassung nach dem geänderten Hauptantrag bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte den geänderten Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (der ebenfalls angegriffene Patentanspruch 10 entfällt nach Aufnahme seiner Merkmale in den Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag); dies rechtfertigt, das Patent in angegriffenem Umfang in der Fassung nach geändertem Hauptantrag insgesamt für nicht rechtsbeständig zu erklären, nachdem sich der Gegenstand eines Pa- tentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht pa- tentfähig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). IV. Zur Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 2A In der Fassung nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 erweist sich das Streitpa- tent im angegriffenen Umfang als zulässig und schutzfähig, so dass die Klage, so- weit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist. 1. Ausgehend von der Anspruchsfassung des geänderten Hauptantrags vom 27. September 2023 wurden in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2A zu- sätzlich die folgenden Merkmale aufgenommen: 1.5 H2A wherein the current configuration is a measurement configuration of the User Equipment (180) characterizing measurement procedures which are performed by the User Equipment (180), 1.6 H2A wherein the current configuration comprises activity data of the User Equipment (180), which activity data determine activity times of the User Equipment (180), and 1.7 H2A wherein the activity times are used by the User Equipment (180) as a time reference for performing measurements. 42 Gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2A soll die aktuelle Konfiguration (cur- rent configuration) eine Messkonfiguration des Endgeräts (measurement configura- tion of the User Equipment) sein, die Messverfahren kennzeichnet, die durch das Endgerät ausgeführt werden. Solche Messungen sind in den Absätzen 0019 bis 0021 des Streitpatents näher erläutert. Der Hilfsantrag 2A konkretisiert im Patentan- spruch 1 außerdem die Inhalte der aktuellen Konfiguration (current configuration) in Form von Aktivitätsdaten (activity data) des Endgeräts. Solche Aktivitätsdaten sind in den Absätzen 0022 und 0023 des Streitpatents beschrieben und betreffen dem- nach die Aktivitätsintervalle DRX und DTX des Endgeräts. Diese beschreiben Akti- vitäts- und Ruhezeiten im Rahmen eines als „Discontinuous Reception“ bzw. „Dis- continuous Transmission“ bezeichneten Betriebs des Endgeräts. Das Verfahren nach Hilfsantrag 2A sieht hierzu vor, dass die aktuelle Konfiguration (current configuration) eine Messkonfiguration ist (Merkmal 1.5 H2A: „wherein the current configuration is a measurement configuration of the User Equipment…“), somit Messverfahren des Endgeräts beschreibt bzw. berücksichtigt. Das Merkmal M1.5 H2A bezieht sich ausdrücklich auf eine Messkonfiguration, also auf eine Konfi- guration zur Durchführung von Messungen. Deren Auswertung oder Übermittlung an andere Netzwerkkomponenten ist weder im (weiteren) Patentanspruch 1, noch in den zugrundeliegenden Absätzen 0019 bis 0021 oder 0023 des Streitpatents the- matisiert. Das Merkmal 1.6 H2A ergänzt hierzu, dass es sich bei den Aktivitätsdaten um Daten handelt, die Teil einer aktuellen Konfiguration (current configuration) des Endgeräts sind, welche gemäß dem Merkmal 1.5 H2A die Messkonfiguration des Endgeräts be- schreibt. Bei den im Merkmal 1.6 H2A genannten Aktivitätsdaten handelt es sich somit nicht um einen beliebigen Teil der Konfigurationsdaten des Endgeräts, der nur ir- gendwie im Zusammenhang mit Messungen stehen oder Einfluss auf die Übermitt- lung von Messberichten haben kann, sondern um Parameter eines Datensatzes von aktuellen Konfigurationsdaten, welcher gemäß dem Merkmal 1.5 H2A eine Messkon- figuration beschreibt, die gemäß dem Merkmal 1.1.2 im Endgerät und der ersten Basisstation eingerichtet werden und gemäß den Merkmalen 1.1.3, 1.3 und 1.4 H 43 von der ersten Basisstation an die zweite Basisstation weitergeleitet werden (vgl. hierzu auch die Auslegung des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptan- trag). Die in der Messkonfiguration angegebenen Aktivitätsdaten dienen dabei als Refe- renzzeiten zur Durchführung von Messungen (Merkmal 1.7 H2A). Der Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2A ist gegenüber dem geänderten Hauptantrag vom 27. September 2023 unverändert. Die Unteransprüche 5, 6, 7 und 10, deren Merkmale in den Patentanspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag 2A aufgenommen worden sind, entfallen folglich in der Fassung des Hilfsantrags 2A. 2. Der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang gemäß Hilfsan- trag 2A geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und ist nicht unzulässig erweitert. Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale der erteilten, ebenfalls angegriffenen und ursprünglich eingereichten Unteransprüche 5, 6 und 7 ergänzt (vgl. Anlagen N1 und N3). Diese Merkmale beschränken den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2A somit gegenüber der erteilten Anspruchsfassung. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 gemäß der Fassung nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 entspricht der Fassung gemäß geändertem Hauptantrag. Er ist den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und ist gegenüber der erteilten Anspruchsfassung beschränkt (vgl. Ausführungen zur Ursprungsoffenbarung und Zulässigkeit des Patentanspruchs 11 gemäß geändertem Hauptantrag). 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A ist neu. Kei- nes der im Verfahren befindlichen Dokumente des Standes der Technik zeigt ein Verfahren mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 nach gemäß Hilfsantrag 2A beruht auch auf einer erfinderischen 44 Tätigkeit, denn aus keinem der im Verfahren befindlichen Dokumente ergibt sich ein Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 für die Fachperson in naheliegender Weise. 3.1 Dokument NK8 mit Dokument NK9 (CDMA2000-HRDP-Standard) Die Dokumente NK8 und NK9 kennen unter anderem (aktuelle) Konfigurationsin- formationen, die beim Handover (der in dem Dokument NK8 bzw. NK9 auch als „Handoff“ bezeichnet wird) von der Quell- an die Ziel-Basisstation übermittelt wer- den, wobei deren Default-Werte nach dem Dokument NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13- Session Information Response nicht zur Ziel-Basisstation übertragen werden sollen (vgl. Ausführungen zum geänderten Hauptantrag). Den Dokumenten NK8 und NK9 ist allerdings kein direkter Zusammenhang zwi- schen der Schlaf- und Wachzeitenkonfiguration und der Durchführung von Mess- verfahren zu entnehmen. Insbesondere fehlt ein Hinweis auf die Aufnahme von Ak- tivitätsdaten, d. h. von Daten zur Schlaf- und Wachzeitenkonfiguration in dem Mess- datensatz, der als Konfigurationsinformation beim Handover (handoff) von der ers- ten an die zweite Basisstation übermittelt wird. Die Schlaf- und Wachzeitenkonfigu- ration dient in den Dokumenten NK8 und NK9 nicht der Steuerung der Messverfah- ren, sondern dem Betrieb des Endgeräts selbst, bspw. dem Aktivieren und Deakti- vieren der Funkschnittstelle. Dass aus diesem Grund Aktivitätszeiten des Endgeräts (DRX/DTX-Intervall) im Zusammenhang mit Messverfahren stehen können, macht entsprechende Aktivitätsdaten nicht bereits zu Daten einer Messkonfiguration, ins- besondere nicht zum Teil eines Datensatzes einer Messkonfiguration, der entspre- chend dem Merkmal 1.3 beim Handover übertragen wird. Zwar sind den Dokumenten NK8 und NK9 im Rahmen eines „Default Route Update Protocol“ auch Parameter für Messungen zu entnehmen, die im Sinne einer aktuel- len Konfiguration nach dem Merkmal 1.3 beim Handover von der (ersten) Basissta- tion weitergeleitet werden (bspw. Suchfenstergrößenkonfiguration; vgl. NK8, S. 8- 125 ff, 8.7.7 Configuration Attributes). Es sind jedoch im Zusammenhang mit diesen Parametern für Messverfahren keine Aktivitätszeiten oder -daten als Teil einer ent- sprechenden Messkonfiguration vorgesehen. 45 Selbst wenn die Fachperson hierbei die mögliche Bedeutung einer Endgerätekonfi- guration zur „Discontinuous Transmission (DTX)“ bzw. „Discontinuous Reception (DRX)“ für solche Messverfahren aufgrund ihres Fachwissens erkennt, führt dies ausgehend von den in den Dokumenten NK8 und NK9 identifizierten Daten zu Messverfahren nicht in naheliegender Weise dazu, solche Aktivitätszeiten auch als Parameter einer Messkonfiguration beim Handover (handoff) von der ersten an die zweite Basisstation zu übermitteln. Denn weder sind „Discontinuous Transmission (DTX)“ bzw. „Discontinuous Reception (DRX)“ originär (nur) für Messverfahren re- levant, noch ist die Durchführung von Messverfahren zwingend auf aktive Intervalle des Endgeräts beschränkt oder in inaktiven Intervallen ausgeschlossen. Die Fachperson erhält daher auch keinen Hinweis, solche Aktivitätsdaten als Para- meter der in den Dokumenten NK8 und NK9 identifizierten Messdaten als zusätzli- che Parameter dieser Messdaten beim Handover von der ersten an die zweite Ba- sisstation zu übermitteln. Inwieweit die DRX/DTX-Intervalle einen Versand von Messberichten beeinflussen, ist für die Beurteilung der Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht von Bedeutung, da sich die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 2A nur mit einer Mess- konfiguration des Endgeräts und deren Weiterleitung befassen, nicht jedoch mit der Auswertung und Weiterleitung möglicher Messergebnisse. Die zum CDMA2000-HRDP-Standard offenbarten (aktuellen) Konfigurationsdaten werden in Form der „Session State Information“ bzw. „A13 Session Information“ von einem ersten Zugangsnetz (access network / AN) an ein zweites Zugangsnetz (AN) gesendet, wobei die Zugangsnetze durch Basisstationen gebildet werden (vgl. NK8, S. 14-8, Kap. 14.8 Session State Information Record: The Session State Information is to be used in [8][9] for transferring the session parameters corresponding to the InUse protocol instances from a source access network to a target access network; i. V. m. NK9, Kap. 3.7.1, Punkt c. auf Seite 3-15: The source AN validates the A13- Session Information Request and sends the requested HRPD session information of the AT to the target AN in an A13-Session Information Response message). So- weit hierbei in einem „Enhanced Idle State Protocol“ (NK8, S. 8-46, S. 15-3) auch 46 Aktivitätsdaten umfasst sind, ist kein Hinweis dafür ersichtlich, dass diese Informa- tionen wiederum einen Teil von Messdaten bilden oder die Fachperson den in die- sem Kontext übermittelten aktuellen Konfigurationsdaten Messdaten hinzufügen würde, da das „Enhanced Idle State Protocol“ keine Messungen beschreibt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 erweist sich damit als neu gegenüber dem CDMA2000-Standard gemäß den Doku- menten NK8 und NK9. Darüber hinaus ist in den Dokumenten NK8 und NK9 keine Veranlassung für die Fachperson ersichtlich, die vorstehend erläuterten Unterscheidungsmerkmale in der durch den Hilfsantrag 2A vorgeschlagenen Form abzuwandeln. Der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist der Fachperson daher auch ausgehend von den Dokumenten NK8 und NK9 nicht na- hegelegt. 3.2 Dokument NK4 (R2-073416) mit Dokument NK5 (R2-073009) Bei der Information zur „Discontinuous Reception“ und der AS-Konfiguration gemäß dem Dokument NK4, in der sie enthalten ist, handelt es sich nicht um eine Mess- konfiguration des Endgeräts, die gemäß dem Merkmal 1.5 H2A Messverfahren kenn- zeichnet. Allein daraus, dass „CQI reports“ während der Aus- bzw. Ruhephasen des DRX-Zyklus nicht erzeugt und gesendet werden können, folgt nicht, dass es sich bei diesem DRX-Zyklus um einen Aktivierungszeitraum für Messungen handelt, der das Messverfahren selbst kennzeichnet oder beschreibt (Merkmal 1.5 H2A : …chara- cterizing measurement procedures…). Ungeachtet dessen, dass das Streitpatent bezüglich der Messkonfiguration deren mögliche Auswirkung auf Messberichte nicht thematisiert, stellt der DRX-Betrieb zwar eine Konfigurationsinformation des Endgeräts dar, trifft aber nicht zwangsläufig eine Aussage zu einem Messverfahren und ist insbesondere in der beanspruchten Form in dem Dokument NK4 bzw. NK5 nicht im Rahmen der Übermittlung einer aktuellen Konfiguration zwischen den Ba- sisstationen beim Handover als Parameter eines solchen Parametersatzes zur Kon- figuration des Endgeräts vorgesehen. 47 Es ist in dem Dokument NK4 bzw. NK5 bereits nicht erkennbar, dass die DRX-In- tervalle als Teil der AS-Konfiguration beim Handover weitergeleitet werden und nä- here Angaben zum Inhalt der QoS profiles, SAE bearer attributes bzw. AS-configu- ration machen. Allein Hinweise auf Abhängigkeiten der Messverfahren von Aktivi- tätszeiten (aufgrund der Verfügbarkeit bzw. Aktivität bestimmter Übertragungska- näle) geben keinen Anlass dazu, allgemeine Aktivitätsdaten des Endgeräts im Rah- men der QoS profiles bzw. SAE bearer attributes beim Handover mit zu übertragen, da das Dokument NK4 bzw. NK5 zu diesen Attributen keine näheren Angaben macht. Es ist zwar zutreffend, dass eine „Discontinuous Reception“ bzw. „Discontinuous Transmission“, d. h. das Vorsehen von Aktivitäts- und Ruheintervallen (DRX/DTX- Intervalle), Einfluss auf Messverfahren habe kann, etwa durch das Deaktivieren be- stimmter Kommunikationsschnittstellen oder -kanäle. Hierbei sind Messverfahren jedoch nicht zwangsläufig an die aktive Phase des Endgeräts gebunden, sondern können auch in Ruhephasen stattfinden (vgl. NK5, Abschnitt 10.1.3.2, S. 42: … UE may need to perform neighbour cell measurements during DL/UL idle periods that are provided by DRX/DTX…). Die Bedeutung der DRX-Parameter geht jedoch über eine mögliche Berücksichtigung in Messverfahren hinaus und bestimmt ganz allge- mein den Betrieb des Endgeräts (vgl. Auslegung). In diesem Zusammenhang wird die Fachperson zwar in dem Dokument NK5 darauf hingewiesen, dass die dem Do- kument NK4 bzw. NK5 entnehmbare Messkonfiguration zu den DRX/DTX-Interval- len passen soll (NK5, S. 42, Abs. 10.1.3.1 Note: „…should match the DRX/DTX cycle…“). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Messkonfiguration selbst Angaben zu DRX/DTX-Intervallen enthalten muss, sondern lässt offen, ob und wie diese DRX/DTX-Intervalle tatsächlich berücksichtigt werden. Allein aus der Nennung von Parametern zur Beschreibung einer „Discontinuous Reception“ bzw. „Discontinuous Transmission“ folgt daher nicht nahliegend, diese als Parameter einer aktuellen Messkonfiguration, also als Teil eines Parametersatzes, der eine aktuelle Messkon- figuration des Endgeräts beschreibt, beim Handover weiterzuleiten. Auch besteht ein Zusammenhang zwischen der Durchführung von Inter-Frequenz- Messungen bzw. Inter-RAT-Messungen und den Ruhephasen des DRX-Betriebs 48 (vgl. NK5, S. 42, Abschnitt 10.1.3.2; S. 48-49, Abschnitt 10.2.3.1). Hieraus folgt je- doch nicht, dass die Parameter des DRX-Betriebs als Teil einer beim Handover wei- terzuleitenden Messkonfiguration vorzusehen sind. Vielmehr ist auch hier nur offen- bart, dass die allgemein für den Betrieb des Endgeräts geltenden DRX-Intervalle auch für die Messungen relevant sind. Dies macht die Konfiguration des DRX-Be- triebs aber nicht zu einer Messkonfiguration, da die DRX-Konfiguration unabhängig von Messungen für den allgemeinen Betrieb des Endgeräts erforderlich ist (bspw. zur Optimierung des Energiebedarfs des Endgeräts; vgl. Abs. 0023, 0046 des Streit- patents). Auch die Anmerkung auf Seite 41/42 des Dokuments NK5 zu Abschnitt 10.1.3.1 („NOTE: To avoid UE activity outside the DRX/DTX cycle, the reporting criteria for neighbour cell measurements should match the used DRX/DTX cycle“) sagt nichts Anderes über die DRX-Konfiguration aus, denn die zitierte Anmerkung besagt nicht, dass das DRX/DTX-Intervall ein Parameter einer (zwischen den Ba- sisinformationen übermittelten) Messkonfiguration ist, sondern nur, dass Kriterien (d. h. Parameter) für Messungen zu diesem Intervall passen sollen (…should match…). Der im Dokument NK5 erkennbare Zusammenhang zwischen Inter-Frequenz-Mes- sungen bzw. Inter-RAT-Messungen und den DRX-Intervallen ist auch nicht Anlass dazu, Angaben zu DRX-Intervallen als Teil einer beim Handover gemäß dem Doku- ment NK4 weitergeleiteten AS-Konfiguration zu übertragen. Selbst wenn aus dem Dokument NK4 bzw. NK5 hervorginge, dass die AS-Konfiguration auch Parameter zum DRX-Betrieb umfasst, wird diese AS-Konfiguration damit nicht zu einer Mess- konfiguration, da die DRX-Intervalle (unabhängig von Messungen oder Messberich- ten) ganz allgemein den aktiven Betrieb des Endgeräts bestimmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A vom 14. Januar 2025 erweist sich damit als neu gegenüber dem Dokument NK4 mit NK5. Darüber hinaus ist in den Dokumenten NK4 und NK5 keine Veranlassung für die Fachperson ersichtlich, die vorstehend erläuterten Unterscheidungsmerkmale in der durch den Hilfsantrag 2A vorgeschlagenen Form abzuwandeln. Der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist der 49 Fachperson daher auch ausgehend von den Dokumenten NK4 und NK5 nicht na- hegelegt. 3.3 Dokument NK10 (EP 1 909 521 A1) Bei dem Dokument NK10 handelt es sich um eine europäische Patentanmeldung, die sich mit der Übertragung und Verwaltung von Informationen zur Dienstqualität (Quality of Service / QoS) während des Handovers von einer Quell- zu einer Ziel- Basisstation in LTE-Kommunikationsnetzwerken befasst. Auf Basis eines übermit- telten Buffer-Status und Qualitätsprofilen für die Funkträger (QoS profiles for the radio bearers) werden dem Endgerät von der (Quell-)Basisstation, mit der das End- gerät verbunden ist, Übertragungsressourcen zugewiesen (vgl. Fig. 7). Die dem Endgerät hierbei zugeordnete Prioritätsreihenfolge (Priority order), die anhand ei- nes so genannten QoS-Indikators durch die (Quell-)Basisstation dem Endgerät sig- nalisiert wird, kann als eine (von der Quell-Basisstation bestimmte) aktuelle Konfi- guration des Endgeräts verstanden werden. Aus dem Dokument NK10 folgt jedoch nicht zweifelsfrei und eindeutig, ob ein QoS- Indikator 1, der als Standardwert einer aktuellen Konfiguration angesehen werden kann, bei einem Handover übertragen wird oder nicht und erfüllt damit nicht die An- forderung des Merkmals 1.3 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025. Ein entsprechender Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus Absatz 0116 in Ver- bindung mit Absatz 0130, denen nur die Übertragung eines QoS-Indikators im Sinne einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von der ersten an die zweite Basissta- tion zu entnehmen ist. Sie ergibt sich auch nicht aus Absatz 0118. Denn dieser betrifft nicht den Fall, dass sich die Servicequalität tatsächlich verschlechtert, sondern nur die Angabe, dass die Übermittlung der Servicequalität (einschließend dem QoS-Indikator) in dieser Ausgestaltung nur für bestimmte Funkträger erfolgt, bei denen eine Verschlechte- rung der Servicequalität wahrscheinlicher ist (Abs. 0118: …is more likely to undergo a degradation of the Quality of Service…). 50 Auch aus der Aussage, dass ohne Vorliegen einer Konfiguration die Ziel-Basissta- tion die Standardkonfiguration verwendet (Absatz 0112), kann nicht abgeleitet wer- den, dass ausschließlich von der Standardkonfiguration abweichende Parameter von der ersten Basisstation weitergeleitet werden, denn der zitierte Absatz be- schreibt nur die Default-Konfiguration auf Seiten der Ziel-Basisstation und sagt nichts darüber aus, ob entsprechende Parameter einer Konfiguration beim Hando- ver von der ersten an die zweite Basisstation weitergeleitet werden oder nicht. Die beschriebene Übertragung des QoS-Indikators 2 (Abs. 0118 i. V. m. Abs. 0106), der von der Standardkonfiguration (QoS-Indikator 1) abweicht, kann das Merkmal 1.3 ebenfalls nicht erfüllen, da das Merkmal 1.3 ausdrücklich vorsieht, dass lediglich (solely) die Konfigurationsparameter weitergeleitet werden, die von der Standard- konfiguration abweichen (vgl. auch Auslegung des Merkmals 1.3). Die Übertragung des QoS-Indikators 2 lässt aber keinen Rückschluss auf die übermittelten Parame- ter zu, falls die aktuelle Konfiguration der Standardkonfiguration (QoS-Indikator 1) entspricht. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A vom 14. Januar 2025 erweist sich damit als neu gegenüber dem Dokument NK10. Da das Dokument NK10 im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht wurde, ist es nur für die Prüfung auf Neuheit gemäß Art. 54 (3) EPÜ und nicht für die Prü- fung der erfinderischen Tätigkeit relevant. 3.4 Weitere Dokumente Die Dokumente NK1, NK2 bzw. NK2a, NK3, NK6 und NK7 hat die Klägerin nur im Zusammenhang mit einzelnen Merkmalen oder angegriffenen Unteransprüchen in das Verfahren eingeführt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan- trag 2A vom 22. Januar 2025 ist neu gegenüber diesen weiteren Dokumenten. Eine mangelnde erfinderische Tätigkeit hat die Klägerin ausgehend von diesen Doku- menten weder geltend gemacht, noch ist sie für den Senat ersichtlich. Ausgehend 51 von den Dokumenten NK1, NK2 bzw. NK2a, NK3, NK6 und NK7 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A der Fachperson nicht nahegelegt. Bei dem Dokument NK1 (R2-062904) handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag zum 3GPP TSG-RAN3 Meeting #55 in Südkorea mit dem Titel „Use of AS-configu- ration upon handover and connection establishment“. Das bereits im Streitpatent zitierte Dokument NK1 wurde außer zum Verständnis des Streitpatents nur als wei- terer Beleg für eine Delta-Signalisierung der AS-Konfiguration im Rahmen des Handover herangezogen (NK1, Kap. 2.2, Seite 3, letzter Spiegelstrich). Dem Doku- ment NK1 sind darüber hinaus keine Informationen zur Beurteilung der Patentfähig- keit der vorliegenden Anträge zu entnehmen, die über den weiteren Stand der Tech- nik hinausgingen, was auch nicht geltend gemacht wurde. Beim Dokument NK2a (R2-062235) handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag zum 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #54 mit dem Titel „LTE Handover preparation“, das ebenfalls bereits im Streitpatent zitiert ist. Bei dem Dokument NK2 (R2-062887) handelt es sich um ein dem Dokument NK2a inhaltlich entsprechendes Dokument der gleichen Autorin zum Folgetreffen 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #55. Das im Streitpatent zitierte Dokument NK2a bzw. NK2 hat die Klägerin nur zum Verständnis des Streitpatents herangezogen. Das Dokument NK2a bzw. NK2 enthält darüber hinaus keine Informationen zur Beurteilung der Patentfähigkeit der vorliegenden An- träge, die über den weiteren Stand der Technik hinausgingen, was auch nicht gel- tend gemacht wurde. Das Dokument NK3 (R3-060038), ein Diskussionsbeitrag zum 3GPP TSG RAN WG3 Meeting #50 mit dem Titel „Intra-AS handover procedure in LTE-ACTIVE mode with CPS“, befasst sich mit Handover-Prozeduren für einen aktiven Betriebs- zustand in LTE. Das Dokument NK3 enthält keine über den weiteren Stand der Technik hinausgehenden Informationen zur Beurteilung der Patentfähigkeit der vor- liegenden Anträge, was auch nicht geltend gemacht wurde. 52 Das Dokument NK6 (R2-071285) ist ein Diskussionsbeitrag zum 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #57bis mit dem Titel „DRX parameters in LTE“. Diese Parameter wur- den (nur) in Verbindung mit dem Dokument NK4 im Zusammenhang mit dem Un- teranspruch 7 in der erteilten Fassung diskutiert. Zwar beschreiben die in dem Dokument NK6 genannten Parameter die „Disconti- nuous Reception (DRX)“ in LTE-Netzwerken; sie bilden damit jedoch nicht automa- tisch einen Bestandteil einer aktuellen Messkonfiguration, insbesondere nicht als Teil eines Parametersatzes, der eine Messkonfiguration beschreibt und beim Handover zwischen den Basisstationen ausgetauscht wird, da die Bedeutung der DRX-Parameter über eine mögliche Berücksichtigung in Messverfahren hinausgeht (vgl. Auslegung). Zwar wird die Fachperson – wie bereits zum Dokument NK4 dar- gelegt – in dem Dokument NK5 darauf hingewiesen, dass die dort entnehmbare Messkonfiguration zu den DRX/DTX-Intervallen passen soll (NK5, Abs. 10.1.3.1 Note: „…should match the DRX/DTX cycle…“). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Messkonfiguration selbst Angaben zu DRX/DTX-Intervallen enthält. Der Beschrei- bung von Parametern einer „Discontinuous Reception (DRX)“ in dem Dokument NK6 ist nicht zu entnehmen, diese als Parameter eines Parametersatzes einer ak- tuellen Messkonfiguration beim Handover weiterzuleiten. Hierfür liefert weder das Dokument NK4 noch das Dokument NK6 einen Hinweis. Das Dokument NK7 (R2-072617), ein Diskussionsbeitrag zum 3GPP TSG-RAN2 Meeting #58bis mit dem Titel „E-UTRA RRC working assumptions & open issues“ befasst sich Annahmen und offenen Fragen des „Radio Resource Control Protocol (RRC)“ im Rahmen der LTE-Standardisierung. Das Dokument NK7 wurde nur in Bezug auf Default-Parameter genannt und ihm ist selbst in diesem Zusammenhang nur zu entnehmen, dass die Verwendung solcher vorbestimmten Default-Parameter Gegenstand weiterer Untersuchungen ist (NK7, Abschnitt 2.7, Seite 4: „The use of default and pre-defined configurations is FFS“). Dies gibt insbesondere auch im Kontext der Dokumente NK4 und NK5 weder Auf- schluss über eine Festlegung von Standard-Parametern bei Messkonfigurationen noch über weitere umfasste Parameter von Messkonfigurationen wie bspw. Anga- ben zu Aktivitätsphasen des Endgeräts. 53 3.5. Der Gegenstand des (einzigen weiteren) Patentanspruchs 11 gemäß Hilfs- antrag 2A vom 22. Januar 2025 ist ebenfalls neu und beruht auch auf einer erfinde- rischen Tätigkeit, denn aus den im Verfahren befindlichen Dokumenten ist der Fach- person eine Basisstation gemäß dem Patentanspruch 11 nicht nahegelegt. Der wesentliche Unterschied des zum Verfahrensanspruch 1 nebengeordneten Pa- tentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2A liegt in der Empfangseinheit zum Empfan- gen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von dem Endgerät (Merkmal 11.1.2), da der Patentanspruch 11 vorsieht, dass Mittel der Basisstation vorgesehen sind, um eine aktuelle Konfiguration des Endgeräts von diesem Endgerät zu emp- fangen (receiving a current configuration of the User Equipment from the User Equipment), die nach dem Merkmal 11.1.3 H weitergeleitet werden kann. Somit han- delt es sich bei der „aktuellen Konfiguration“, welche die erste Basisstation weiter- leiten kann, um eine Konfiguration, die weder ganz noch teilweise durch die Basis- station festgelegt wird, sondern durch diese (nur) empfangen werden kann (vgl. hierzu auch Auslegung des Patentanspruchs 11 gemäß geändertem Hauptantrag). 3.6 Dokument NK8 mit Dokument NK9 (CDMA2000-HRDP-Standard) Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 2A vom 22. Ja- nuar 2025 ist neu gegenüber dem Dokument NK8 mit NK9. Das Merkmal 11.1.2 ist weder aus dem Dokument NK8 noch dem Dokument NK9 bekannt, da nach dem dort beschriebenen Standard die Festlegung der aktuellen Konfiguration des Endgeräts (access terminal) nicht von der Basisstation (access network) empfangen wird, sondern zwischen Endgerät und Basisstation ausgehan- delt wird. In den Dokumenten NK8 und NK9 bezieht sich der Begriff „HRDP session“ auf einen gemeinsamen Zustand von Zugangsterminal AT und Zugangsnetz AN mit ausge- handeltem und verwendetem Protokoll und Protokollkonfigurationen (NK9, S. 1-6, Kap. 1.3.2 Definitions, HRPD session: An HRPD session refers to a shared state between the AT and the AN. This shared state stores the protocols and protocol configurations that were negotiated and are used for communications between the 54 AT and the AN…). Eine entsprechende ausgehandelte aktuelle Konfiguration ergibt sich auch implizit aus dem Verweis auf zuvor ausgehandelte Funkschnittstellenpro- tokolle zwischen Zugangsnetz AN und Zugangsterminal AT (NK9, S. 2-5, Kap. 2.5 A13 (AN-AN) Interface, dritter Abs., zw. Listeneintrag); sowie aus NK9, S. 3-1, Kap. 3.1.1, Punkt a.: …Since no session exists between the AT and AN, a session is established where protocols and protocol configurations are negotiated, stored and used for communications between the AT and the AN…). Eine Einrichtung der (ersten) Basisstation zum Empfangen der aktuellen Konfigura- tion von einem Endgerät ist den Dokumenten NK8 und NK9 dagegen nicht zu ent- nehmen. Für die weiteren, inhaltlich dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 entspre- chenden Merkmale des Patentanspruchs 11 gelten die Ausführungen zu den ent- sprechenden Merkmalen des Patentanspruchs 1, d. h. auch die Merkmale 11.1 H, 11.1.3 H und 11.3 H betreffend den LTE-Standard sind weder dem Dokument NK8 noch dem Dokument NK9 zu entnehmen. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist der Fachperson durch den CDMA2000-HRDP-Standard nach den Dokumenten NK8 und NK9 auch nicht nahegelegt. Zwar liegt es im Rahmen des fachmännischen Handelns, eine Anpassung der Lehre des Dokuments NK8 bzw. NK9 an ein LTE-Netzwerk (Merkmale 11.1 H, 11.1.3 H und 11.3 H) vorzunehmen (vgl. Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit des Pa- tentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag). Aus der Eignung zum Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von dem Endgerät gemäß dem Merkmal 11.1.2 in Verbindung mit dem Weiterleiten die- ser aktuellen Konfiguration des Endgeräts nach Merkmal 11.1.3 H folgt aus dem Pa- tentanspruch 11, dass die Basisstation nicht nur zum Empfangen von Konfigurati- onsinformationen des Endgeräts geeignet sein muss. Vielmehr setzt der Patentan- spruch 11 voraus, dass die so empfangene „aktuelle Konfiguration“ des Endgeräts nach dem Merkmal 11.1.3 H auch an die zweite Basisstation weitergeleitet wird. Ein 55 solches Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts, die auch an die zweite Basisstation weitergeleitet wird, durch die erste Basisstation, ergibt sich nicht aus den Dokumenten NK8 und NK9 und ist der Fachperson ausgehend von diesen auch nicht nahegelegt. Bei einem Übermitteln von Informationen über die Fähigkeiten des Endgeräts auf eine entsprechende Anfrage der Basisstation hin, welche die Klägerin in ihrer Replik mit Verweis auf das CDMA2000-HRDP Standard-Dokument NK8 und dessen Folgeversion NK8d anführt (NK8d, S. 7-79 „Generic Multimode Capability Discovery Protocol“-Protokoll), ist bereits fraglich, ob es sich bei Informationen zu den Fähig- keiten des Endgeräts um eine „aktuelle Konfiguration“ dieses Endgeräts im Sinne des Streitpatents handelt. Darüber hinaus ist für eine in diesem Zusammenhang an die Basisstation gerichtete „ConfigurationResponse“ (NK8d, S. 7-80) ein Zusam- menhang mit der Weiterleitung einer empfangenen aktuellen Konfigurationsinfor- mation von der ersten an eine zweite Basisstation im Rahmen des Handovers nicht ersichtlich. Ein Hinweis auf das Empfangen einer aktuellen Konfiguration im Sinne des Merk- mals 11.1.2 und eine Veranlassung, von der o. g. Weiterleitung der zwischen End- gerät und Basisstation ausgehandelten Konfiguration abzuweichen, ist den Doku- menten NK8 bzw. NK8d und NK9 nicht zu entnehmen. Der Patentanspruch 11 ge- mäß Hilfsantrag 2A ergibt sich daher für die Fachperson nicht naheliegend aus dem CDMA2000-HRDP-Standard und seinem Fachwissen. 3.7 Dokument NK4 (R2-073416) mit Dokument NK5 (R2-073009) Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 2A vom 22. Ja- nuar 2025 ist neu gegenüber den Dokumenten NK4 und NK5. Der auf die erste Basisstation bezogene Vorrichtungsanspruch 11 unterscheidet sich inhaltlich von den Verfahrensmerkmalen des Patentanspruchs 1 insbesondere im Merkmal 11.1.2, wonach die erste Basisstation eine Empfangseinheit zum Emp- fangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von dem Endgerät umfasst. Das Merkmal 11.1.2 ist in dem Dokument NK4 nicht offenbart, da die Festlegung der 56 AS-Konfiguration, die als aktuelle Konfiguration nach den Merkmalen 11.1.2, 11.1.3 H und 11.2 verstanden werden kann, für die jeweilige Zelle des Mobilfunknet- zes und damit durch die jeweilige Basisstation erfolgt. Weder aus dem Dokument NK4 noch den hier relevanten Stellen des Dokuments NK5 ergibt sich ein Hinweis darauf, dass diese AS-Konfiguration des Endgeräts durch die erste Basisstation ausgehend von einem solchen Endgerät empfangen wird. Die Tatsache, dass wei- tere Parameter des Endgeräts, die einen Beitrag zur aktuellen Konfiguration liefern können (QoS Measurement Reports), durch die Basisstation empfangen werden können, begründet nicht, dass die aktuelle, nach dem Merkmal 11.1.3 H weiterzulei- tende Konfiguration – wie von dem Merkmal 11.1.2 gefordert – von der Basisstation empfangen werden kann, wobei im Hinblick auf die Realisierung der weiteren Merk- male in dem Dokument NK4 vorliegend auf die AS-Konfiguration als „aktuelle Kon- figuration“ Bezug genommen wird. Für die weiteren, inhaltlich dem Verfahren entsprechenden Merkmale des Patentan- spruchs 11 gelten die Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen des Pa- tentanspruchs 1. Darüber hinaus ist keine Veranlassung für die Fachperson ersichtlich, von der Fest- legung der AS-Konfiguration, die in dem Dokument NK4 als aktuelle Konfiguration nach den Merkmalen 11.1.2, 11.1.3 H und 11.2 verstanden werden kann, für die je- weilige Zelle des Mobilfunknetzes und damit durch die jeweilige Basisstation abzu- weichen, und in der durch den vorliegenden Hilfsantrag 2A vorgeschlagenen Form abzuwandeln. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag 2A ist der Fachperson daher ausgehend von dem Dokument NK4 somit auch nicht nahe- gelegt. 3.8 Dokument NK10 (EP 1 909 521 A1) Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist neu gegenüber dem Dokument NK10. Das Merkmal 11.1.2 ist in dem Do- kument NK10 nicht offenbart. Wenn die Fachperson davon ausgeht, dass es sich bei dem QoS-Indikator bzw. der damit bezeichnete Prioritätsreihenfolge (priority or- der) um eine aktuelle Konfiguration handelt, ist eine Eignung der (ersten) Basissta- 57 tion zum Empfangen einer entsprechenden aktuellen Konfiguration – wie vom Merk- mal 11.1.2 gefordert – nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt die Festlegung des QoS- Indikators durch die Basisstation und wird dem Endgerät mitgeteilt (vgl. Fig. 7). Für die weiteren, inhaltlich dem Verfahren entsprechenden Merkmale des Patentan- spruchs 11 gelten die Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen des Pa- tentanspruchs 1, d. h. auch das Merkmal 11.2 ist dem Dokument NK10 nicht voll- ständig zu entnehmen, da das Dokument NK10 keine Aussage dazu trifft, wie mit dem QoS-Indikator 1, der vom Endgerät als Default-Wert genutzt wird, bei der Über- tragung der Messkonfiguration zwischen den Basisstationen beim Handover zu ver- fahren ist. Da das Dokument NK10 im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht wurde, ist es nicht für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit relevant. 3.9 Weitere Entgegenhaltungen Die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 2A vom 22. Ja- nuar 2025 hinsichtlich der Dokumente NK1, NK2 bzw. NK2a, NK3, NK6 und NK7 gelten in gleicher Weise für den Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22 Januar 2025. Dessen Gegenstand ist ebenfalls jeweils neu gegenüber den Do- kumenten NK1, NK2 bzw. NK2a, NK3, NK6 und NK7 und der Fachperson ausge- hend von diesen weiteren Dokumenten auch nicht nahegelegt. B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. ZPO. 58 Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 2A als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten und angegrif- fenen Fassung die Übermittlung einer aktuellen Endgerätekonfiguration im Rahmen des Handover auf Messkonfigurationen in LTE-Mobilfunknetzen einschränkt, die darüber hinaus Aktivitätsdaten umfassen, welche vom Endgerät als Referenz für die durchzuführenden Messungen verwendet werden. Diese Einschränkung macht nach der Einschätzung des Senats zwei Drittel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, sodass der Beklagten trotz teilweisem Fortbestand des Streit- patents in beschränkter Fassung in diesem Umfang die Kosten des Verfahrens auf- zuerlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsan- wältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zu- gelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektro- nischen Einreichung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen elekt- ronisch signiert sein, d. h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil 59 Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder be- glaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichts- hof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Doku- ment in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (Informationen unter www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Werner Altvater Matter Dr. von Hartz Tischler 60 Bundespatentgericht 4 Ni 15/23 (EP) (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 23. April 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle