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Beschluss

11 W (pat) 29/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:310325B11Wpat29.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:310325B11Wpat29.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 29/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 106 287.9 … hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe: I. Die Anmeldung 10 2015 106 287.9 ist am 23. April 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt, ohne Inanspruchnahme einer Priorität, eingereicht und am 27. Oktober 2016 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen eines Staubsaugers mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter, Verfahren zum Herstellen einer vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe, vormontierte Motor- Elektronik-Baugruppe und Staubsauger mit motorisch abreinig- barem Feinstaubfilter“ offengelegt worden. Die Anmeldung betrifft nach dem unabhängigen Anspruch 1, nachstehend in gegliederter Fassung wiedergegeben, ein M1 Verfahren (300) zum Herstellen eines Staubsaugers (100) mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter (114), wobei das Verfahren (300) die folgenden Schritte aufweist: M1.1 Bereitstellen (302) eines Korpus (102) des Staubsaugers (100); M1.2 Bereitstellen (304) einer vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe (124), M1.3 die zumindest einen Antrieb (126) zum Abreinigen des Feinstaubfilters (114) und eine Elektronikkomponente (128) mit einer Steuerelektronik zum Steuern von Funktionen des Staubsaugers (100) umfasst, M1.4 wobei der Antrieb (126) und die Elektronikkomponente (128) mechanisch und/oder elektrisch leitfähig miteinander verbunden sind; und - 3 - M1.5 Montieren (306) der vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe (124) in den Korpus (102), um den Staubsauger (100) herzustellen. Dem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 an. Die Anmeldung betrifft ferner, was für diese Entscheidung jedoch nicht erheblich ist, mit - Anspruch 5 ein Verfahren zum Herstellen einer vormontierten Motor- Elektronik-Baugruppe für einen solchen Staubsauger; - Anspruch 7 eine vormontierte Motor-Elektronik-Baugruppe zum Einbauen in einen Korpus eines solchen Staubsaugers; - Anspruch 8 einen Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter, in dem eine solche vormontierte Baugruppe eingebaut ist. Für den Wortlaut der hier nicht wiedergegebenen Ansprüche wird auf die Offenlegungsschrift, wie auch für den Inhalt des Schriftverkehrs im Übrigen und auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen. Dem Prüfungsverfahren vorangegangen ist der Recherchebericht nach § 43 Abs. 1, 7 PatG. In diesem hat die Prüfungsstelle die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung unter Bezug auf die Druckschriften D1 DE 20 2008 014 911 U1 D2 US 2005 / 0 081 321 A1 als nicht gegeben beurteilt. Im Einzelnen hat sie dargelegt, warum der Gegenstand des Anspruchs 1 sich – aus vorläufiger Sicht – als gegenüber der Druckschrift D1 naheliegend erweise. Die Anmelderin hat darauf Prüfungsantrag gestellt, gleichzeitig ihre gegenteilige Auffassung mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 dargelegt und eine - 4 - Beschreibung eingereicht, in der die Druckschriften D1 und D2 als Stand der Technik berücksichtigt sind. Die Prüfungsstelle für Klasse A47L und die Anmelderin haben ihre gegensätzlichen Argumente zur Patentfähigkeit in weiterem schriftsätzlichen Austausch vertieft. Die Prüfungsstelle hat sich dabei ergänzend noch auf folgende Druckschriften gestützt: D3 DE 10 2009 035 602 A1 D4 US 2007 / 0 186 372 A1. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung schließlich zurückgewiesen. Die Zurückweisung begründet sie damit, dass sich unter anderem der Gegenstand des Anspruchs 1 – es handelt sich um dessen bis zuletzt unverändert vertretene, ursprünglich eingereichte Fassung – gegenüber dem Stand der Technik als naheliegend erweise. Insbesondere offenbare die Druckschrift D1 bereits alle Merkmale des Verfahrens von Anspruch 1, mit Ausnahme der Merkmale 1.4 und 1.5. Diese lägen dem Fachmann jedoch unmittelbar nahe. Laut dem Beschluss erwiesen sich gegenüber der D1 auch das Verfahren des Anspruchs 5 und die Gegenstände der Ansprüche 7 und 8 als naheliegend, wobei die Prüfungsstelle davon ausgeht, dass der Fachmann dieser gegenüber lediglich naheliegende Modifikationen vornehme; es liege lediglich eine sinnfällige Ordnung von fachnotorischen Montageschritten vor. Hinsichtlich des Fachmanns geht die Prüfungsstelle – im Wesentlichen übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin – von einem Maschinenbauingenieur (FH) – oder vergleichbarer Qualifikation – mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Staubsaugern aus. Die Anmelderin tritt der Zurückweisung mit der am 14. Juli 2022 eingereichten Beschwerde entgegen, die sie mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 begründet hat. - 5 - Im Ergebnis dieser Schriftsätze und unter Berücksichtigung der Eingaben in der Amtsakte beantragt sie sinngemäß, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L vom 1. Juli 2022 aufzuheben, 2. das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Ansprüche 1 bis 8, wie am Anmeldetag eingereicht, - Beschreibung: Seiten 1 bis 10, eingereicht am 30. März 2022, - Zeichnungen: Fig. 1 bis 8, eingereicht am 20. Juni 2022 und 3. hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Ansprüchen 1 bis 8 aus der am 25. Juli 2022 eingegangenen Beschwerdebegründung, - Beschreibung: Seiten 1 bis 10, eingereicht am 30. März 2022, - Zeichnungen: Fig. 1 bis 8, eingereicht am 20. Juni 2022. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags zu 3. unterscheidet sich von dem des Hauptantrags einzig dadurch, dass Merkmal 1.4 durch Streichen des Wortes „oder“ auf die „und-Kombination“ beschränkt ist. Bezüglich der hier nicht entscheidungs- erheblichen Änderungen in dessen weiteren unabhängigen Ansprüchen 5 und 7 wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Nachdem die Anmelderin mit Terminsladung vom 10. Dezember 2024 über die vorläufige Auffassung des Senats informiert worden war, hat diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Hierauf hat der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung zwecks Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgehoben. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). 1. Die vorliegende Anmeldung betrifft Staubsauger, die zur stufenweisen Staubfilterung mit einem Hauptabscheider zum Herausfiltern grober Partikel aus dem Saugluftstrom und einem dem Hauptabscheider nachgeschalteten Feinstaubfilter ausgestattet sind. Hauptabscheider und Feinstaubfilter seien dabei meist koaxial im Korpus des Staubsaugers angeordnet. Es existierten auch Ausführungen mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter. Dabei sitze ein Antrieb mit Kupplung für die motorische Abreinigung in der Regel unter dem Hauptabscheider, welcher den Zentralfilter koaxial beinhalte (vgl. Abs. 2 der Offenlegungsschrift). Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum Herstellen eines Staubsaugers mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter, ein verbessertes Verfahren zum Herstellen einer vormontierten Motor-Elektronik- Baugruppe für einen Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter, eine verbesserte vormontierte Motor-Elektronik-Baugruppe zum Einbauen in einen Korpus eines Staubsaugers mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter sowie einen verbesserten Staubsauger mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter zu schaffen (vgl. Abs. 3 der Offenlegungsschrift). 2. Die Definition des Fachmanns als Maschinenbauingenieur (FH) – oder vergleichbarer Qualifikation – mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Staubsaugern ist zutreffend. - 7 - 3. Das Patentbegehren nach beiden Anträgen ist zulässig. Mit dem Hauptantrag wird die Erteilung mit den ursprünglichen Ansprüchen und sonst nur redaktionell bearbeiteten Unterlagen verfolgt. Nach § 38 PatG beurteilungsrelevante Änderungen bestehen daher nicht. Auch die geänderte Fassung des – hier entscheidungserheblichen – Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist zulässig; sie beruht lediglich auf dem Streichen einer ursprünglich offenbarten Alternativen. Dass sich auch die übrigen Änderungen im Hilfsantrag als zulässig erweisen würden, ist vorliegend ohne Belang. 4. Einige Merkmale der Ansprüche bedürfen der Auslegung mit dem Verständnis des Fachmanns. 4.1 Anspruch 1 sieht einen „Korpus“ des (herzustellenden) Staubsaugers vor. Nach Abs. 9 der Offenlegungsschrift (entsprechend S. 2 Z. 24 ff. der ursprünglich eingereichten Beschreibung) können in dem Korpus Motor, Gebläse, Verdichter, Schalter und Kabeltrommel des Staubsaugers untergebracht sein. Der Korpus könne ein Gehäuse aufweisen. Ebenfalls im Abs. 9 der Offenlegungsschrift (entsprechend S. 3 Z. 5-7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung) heißt es ferner, in dem Schritt des Montierens könne die Motor-Elektronik-Baugruppe in einen geeignet ausgeformten Hohlraum in dem Korpus eingesetzt und zur Fixierung beispielsweise mit dem Korpus verschraubt werden. Dem ist zu entnehmen, dass der Korpus ein Strukturelement ist, das einen Ein- bzw. Anbauraum für diverse Bauteile bzw. Baugruppen des Staubsaugers ausbildet. Nachdem der Korpus ein Gehäuse aufweisen „kann“, stellt er nicht notwendiger- weise die Außenhülle des Staubsaugers dar. - 8 - 4.2 Weiterhin verwendet die Anmeldung den Begriff der „vormontierten Motor- Elektronik-Baugruppe“. Dass diese einen Elektromotor und irgendeine Art von Elektronik aufweisen muss, liegt auf der Hand und bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erläuterung. Vorrangig bedarf der Begriff der Baugruppe einer Klärung. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin (Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2022, S. 3-4, mit Bezug auf den Wikipedia-Artikel „Baugruppe“ wohl in der online archivierten Fassung des Bearbeitungsstandes 14. April 2022) handele es sich gemäß einer Definition des Begriffs „Baugruppe" um einen in sich geschlossenen Gegenstand, welcher aus zwei oder mehr Teilen oder Baugruppen niederer Ordnung bestehe und in der Regel wieder zerlegbar sei. Aus der Formulierung „in sich geschlossener Gegenstand" lasse sich zudem ableiten, dass eine Baugruppe zumindest eine räumlich benachbarte Anordnung der Baugruppen- Elemente erfordere. Der Begriff „zerlegbar" lege zudem nahe, dass die Baugruppen-Elemente in irgendeiner Form miteinander verbunden seien. Hieraus lasse sich ein fachmännisches Verständnis des Begriffs „Baugruppe" ableiten, bei dem die einzelnen Elemente der Baugruppe (Antrieb und Elektronikkomponente) aufgrund einer baulichen Anordnung und Verbindung miteinander eine Einheit bildeten. Dem kann grundsätzlich beigetreten werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Zerlegbarkeit kein zwingendes Merkmal einer Baugruppe ist. Zutreffend ist allerdings, dass die Teile bzw. (Unter-)Baugruppen, aus denen diese zusammen- gesetzt ist, eine miteinander verbundene räumlich-körperliche und funktionelle Einheit bilden, die im Gesamt-Montageprozess zumindest transient selbständig vorliegt. Damit wohnt dem Begriff Baugruppe implizit ohnehin die Eigenschaft inne, vormontiert zu sein. 4.3 Ob der Verfahrensanspruch 1 dahingehend verstanden werden kann, dass seine Schrittfolge beliebig ist oder ob diese Schritte aufgrund der in der - 9 - Beschreibung explizit dargelegten Abfolge zwingend in der semantischen Reihenfolge des Anspruchs durchgeführt werden müssen, wovon an sich grundsätzlich auszugehen wäre (vgl. BGH GRUR 2015, 159 ff., Rn. 33 - „Zugriffsrechte“; BGH-Urteil vom 9. Mai 2017 – X ZR 97/15, Rn. 11 ff.), bedarf in der vorliegenden Sache keiner Beantwortung, was nachfolgend näher ausgeführt wird. 5. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich in der Fassung des Hauptantrags nicht als patentfähig. Der Beschluss vom 1. Juli 2022, mit dem die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, ist im Ergebnis zutreffend, denn das Verfahren von Anspruch 1 ist ausgehend von der Druckschrift D1 für den Fachmann naheliegend. 5.1 Die Druckschrift D1 betrifft ausweislich Anspruch 1 einen elektrischen Staubsauger mit einem Gestell, innerhalb dessen eine Motorgebläse-Gruppe angeordnet ist, sowie mindestens einem Filtersystem, das einen Faltenfilter umfasst, wobei der Staubsauger eine Vorrichtung zum Reinigen des Filters umfasst. Verschiedene Aufbaustufen des Staubsaugers sind in den Figuren 1 bis 3 (nachstehend wiedergegeben) veranschaulicht. Der Aufbau der Filter- reinigungsvorrichtung, die vom Getriebemotor 50 angetrieben wird, ist im Übrigen in den Figuren 4 und 5 dargestellt, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird. Die feinsten Abfälle, die im Wesentlichen aus feinem Staub bestehen, werden durch den Falterfilter 40 festgehalten (vgl. Abs. 42). - 10 - Figur 3 zeigt eine Unterbaugruppe, aus der durch Montieren weiterer Elemente 20, 22, 30, 32 die – höherrangige – Baugruppe der Figur 2 wird. Diese ist damit vormontiert für das nachfolgende Einbauen in das Gestell 2, in Abs. 41 und 50 als „Körper“ bezeichnet, um den Staubsauger gemäß Figur 1 zu erhalten. Mithin ergibt sich ein Verfahren zum Herstellen eines Staubsaugers 1 mit motorisch abreinigbarem Feinstaubfilter 40 (Merkmal 1). Im Zuge des Aufbau-Verfahrens werden die von Anspruch 1 vorgegebenen Schritte verwirklicht: 5.1.1 Der Einbau der Baugruppe der Figur 2 erfolgt in einen Korpus, nämlich das Gestell bzw. den Körper 2, der somit bereitgestellt worden sein muss (Merkmal 1.1). - 11 - 5.1.2 Die Figur 2 zeigt eine zum nachfolgenden Montieren „vormontierte“ und insofern bereitgestellte Motor-Elektronik-Baugruppe (Merkmal 1.2). 5.1.3 Diese bereitgestellte Baugruppe umfasst einen Antrieb – Getriebemotor 50 mitsamt den Zahnrädern 44, 46 – zum Abreinigen des Feinstaubfilters 50. Ferner umfasst sie mit der elektronischen Karte 22 eine Elektronikkomponente. Die Karte 22 dient nach Abs. 16 dem Steuern des Getriebemotors für die Filterreinigung. Abs. 16 führt weiterhin aus, es seien die meisten Staubsauger mit einer solchen Karte ausgestattet, sodass die Steuerung des Getriebemotors nur durch geringfügige Änderungen der Karte und ihrer Programmierung möglich sei. Es handelt sich also um eine Elektronikkomponente mit einer Steuerelektronik zum Steuern von Funktionen des Staubsaugers; Merkmal 1.3 geht damit in Gänze aus der Druckschrift D1 hervor. 5.1.4 Der Getriebemotor ist, so Abs. 50, mit der elektronischen Karte 22 verbunden, die die Speisung und die Steuerung des Getriebemotors ermöglicht. Die Verbindung ist somit elektrisch leitfähig. Zudem sind die Karte 22 und der Motor 50 auch mechanisch verbunden, denn der Motor 50 ist zwangläufig auch drehfest in der Baugruppe der Fig. 1 und 2 befestigt, an der auch die Karte 22 befestigt ist. Dass diese Verbindung eine mittelbare ist, steht der Offenbarung von Merkmal 1.4 nicht entgegen, denn auch im Ausführungsbeispiel der vorliegenden Anmeldung sind diese Bauelemente mechanisch nur mittelbar verbunden. 5.1.5 Dass in einem letzten Schritt ein Montieren der vormontierten Motor- Elektronik-Baugruppe der Fig. 2 in den Korpus 2 erfolgt, um den Staubsauger der Fig. 3 herzustellen, liegt auf der Hand; es geht im Übrigen bereits der Anspruch 1 der Druckschrift D1 davon aus, dass die Baugruppe 30 innerhalb des Gestells (bzw. Körpers) 2 angeordnet ist. 5.2 Ob die Druckschrift D1 bereits zu einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme der semantischen Reihenfolge der Schritte des Anspruchs 1 ausreicht, kann - 12 - dahinstehen. Es ist letztlich beliebig und dem fachmännischen Herangehen zuzurechnen, ob zuerst der Korpus (Merkmal 1.1) und sodann die vormontierten Motor-Elektronik-Baugruppe (Merkmal 1.2) bereitgestellt wird oder umgekehrt. Das Verfahren des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1. 6. Das Verfahren in der eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag ist ebenfalls nicht patentfähig; auch dieser Gegenstand ist durch die Druckschrift D1 nahegelegt. Der Hilfsantrag schränkt den Anspruch 1 unter Streichung der Konjunktion „oder“ in Merkmal 1.4 dahingehend ein, dass der Antrieb (126) und die Elektronikkomponente (128) mechanisch u n d elektrisch leitfähig miteinander verbunden sind. Dies ist allerdings auch in der D1 der Fall, wie bereits im Abschnitt II. 5.1.4. dargelegt. Der Hilfsantrag teilt damit das Schicksal des Hauptantrags. III. Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit der Gegenstände von Anspruch 1 des Haupt- und des Hilfsantrags, die jeweils Teil eines eine Einheit bildenden Antrags sind, bedarf es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen weiteren nebengeordneten und abhängigen Patentansprüchen (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. – „Datengenerator“; vgl. auch allgemein zu den Grenzen des Prüfungsumfangs: BGH GRUR 2007, 309 ff., 2. Leitsatz i. V. m. Rz. 41, - „Schussfädentransport“). - 13 - Entsprechend bedürfen auch die Druckschriften D2 bis D4 keiner Erörterung mehr. IV. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Dr. Höchst Eisenrauch Brunn Dr. Zapf