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Beschluss

17 W (pat) 8/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:250325B17Wpat8.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:250325B17Wpat8.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 8/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2021 109 818.1 hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.- Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth beschlossen: beglaubigte elektronische Abschrift - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 19. April 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung: „Verfahren zur Qualitätssicherung von Produkten“. Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 16. Februar 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass die Gegenstände der damals geltenden Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den zwanzig Hilfsanträgen auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhten, soweit sie eine dem Patentschutz zugängliche Erfindung auf Gebieten der Technik beträfen. Gegen diesen Beschluss ist die vorliegende Beschwerde gerichtet. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent-und Markenamts vom 16. Februar 2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Hauptantrag: - Patentansprüche 1 bis 21 vom 12. April 2023, - Beschreibung Seiten 1 bis 21 vom 18. Januar 2023 sowie - 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom 19. April 2021; - 3 - Hilfsantrag 1: - Patentansprüche 1 bis 19 vom 12. April 2023 sowie - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; Hilfsantrag 2: - Patentansprüche 1 bis 19 vom 12. April 2023 sowie - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; Hilfsantrag 3: - Patentansprüche 1 bis 19 vom 12. April 2023 sowie - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; Hilfsantrag 4: - Patentansprüche 1 bis 18 vom 12. April 2023 sowie - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; Hilfsantrag 5: - Patentansprüche 1 bis 18 vom 12. April 2023 sowie - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; Hilfsantrag 6: - Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; Hilfsantrag 7: - Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; Hilfsantrag 8: - Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie - 4 - - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; Hilfsantrag 9: - Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie - Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (mit einer Gliederung versehen, die auch als Basis für die weiteren Anträge verwendet wird) lautet: M1 Computerimplementiertes Verfahren, zur Qualitätssicherung von Produkten (1), insbesondere von Medikamenten, von Halbleiterelementen und/oder von Lebensmitteln, M2 bei dem Zustandsmitteilungen (2) von Zuständen der Produkte (1) und/oder einer Produktion der Produkte (1) mittels einer künstlichen Intelligenz (3) bezüglich Qualitätsvorgaben (16) ausgewertet werden, M3 wobei die künstliche Intelligenz (3) von einer Recheneinheit (26) betrieben wird, und M4 bei dem anhand der Auswertung eine Handlung (6, 19) zu den Produkten (1), der Produktion und/oder einem Produktionsablauf erfolgt, dadurch gekennzeichnet, M5 dass beim Verfahren mittels der künstlichen Intelligenz (3) die Handlung (6, 19) veranlasst wird und M6 dass Entscheidungen (17) der künstlichen Intelligenz (3) und/oder Handlungen (6, 19) der künstlichen Intelligenz (3) in einer Blockchain (7) gespeichert werden. - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind kenntlich gemacht) lautet: M1 Computerimplementiertes Verfahren, zur Qualitätssicherung von Produkten (1), insbesondere von Medikamenten, von Halbleiterelementen und/oder von Lebensmitteln, M2 bei dem Zustandsmitteilungen (2) von Zuständen der Produkte (1) und/oder einer Produktion der Produkte (1) mittels einer künstlichen Intelligenz (3) bezüglich Qualitätsvorgaben (16) ausgewertet werden, M3 wobei die künstliche Intelligenz (3) von einer Recheneinheit (26) betrieben wird, und M3.1 Hi1 wobei ein Computerprogramm (29) die künstliche Intelligenz (3) umfasst, das von einer Recheneinheit (26) betrieben wird; M4 bei dem anhand der Auswertung eine Handlung (6, 19) zu den Produkten (1), der Produktion und/oder einem Produktionsablauf erfolgt, M4.1 Hi1 bei dem anhand der Auswertung eine Entscheidung (17) getroffen wird, ob eine Einhaltung (4) oder eine Verletzung (5) der Qualitätsvorgaben (16) vorliegt, M4.2 Hi1 wobei die künstliche Intelligenz (3) anhand der Zustandsmitteilungen (2) und deren Auswertung Entscheidungen (17) trifft; und M4.3 Hi1 bei dem anhand der Auswertung eine auf der Entscheidung basierende Handlung (6, 19) zu den Produkten (1), der Produktion und/oder einem Produktionsablauf erfolgt; M4.4 Hi1 wobei bei Einhaltung (4) der Qualitätsvorgaben (16) als Handlung (6, 19) eine Freigabe (6) der Produkte (1) erfolgt und/oder wobei bei einer Verletzung (5) der Qualitätsvorgaben (16) als Handlung (6, 19) die Produkte (1) zurückgehalten werden und/oder die Produktion der Produkte (1) gestoppt wird; - 6 - dadurch gekennzeichnet, M5 dass beim Verfahren mittels der künstlichen Intelligenz (3) die Handlung (6, 19) veranlasst wird und M5.1 Hi1 dass die künstliche Intelligenz (3) auf Basis ihrer Entscheidungen (17) Handlungen (6, 19) veranlasst, so dass mit Hilfe der künstlichen Intelligenz (3) die Qualitätssicherung der Produkte (1) automatisiert, die Produktion der Produkte beschleunigt und Fehler, die auf menschliches Versagen zurückzuführen sind, vermindert werden; und M6 dass Entscheidungen (17) der künstlichen Intelligenz (3) und/oder Handlungen (6, 19) der künstlichen Intelligenz (3) in einer Blockchain (7) gespeichert werden. M6.1 Hi1 dass die von der künstlichen Intelligenz (3) getroffenen Entscheidungen (17) und die auf Basis der Entscheidungen (17) veranlassten Handlungen (6, 19) der künstlichen Intelligenz (3) in einer Blockchain (7) gespeichert werden, so dass fälschungssicher nachvollzogen werden kann, wie die Handlungen der künstlichen Intelligenz (3) zustande kamen und ob die künstliche Intelligenz (3) eine fehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ersetzt in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in dessen Merkmal M6.1 Hi1 das einleitende Wort „dass“ durch folgendes neu gebildete Merkmal M6.1a Hi2: M6.1a Hi2 dass ein Zeitstempel, ein Zustand der künstlichen Intelligenz (3), - 7 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht aus von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und ergänzt an dessen Ende ein neu formuliertes Merkmal M6.2 Hi3 mit folgendem Wortlaut: M6.2 Hi3 und dass die künstliche Intelligenz (3) bei Fehlfunktionen optimiert wird, wobei zur Optimierung der künstlichen Intelligenz (3) eine Ermittlung (20) einer Fehlerursache anhand der Blockchain (7) erfolgt und wobei aus der Blockchain (7) die zu den Fehlerursachen zugeordneten Entscheidungen (17) und veranlassten Handlungen (6, 19) der künstlichen Intelligenz (3) herangezogen werden. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 und fügt diesem am Ende folgendes weitere Merkmal M6.3 Hi4 hinzu: M6.3 Hi4 und wobei die künstliche Intelligenz (3) anhand der Blockchain (7) auf einen vorhergehenden in der Blockchain (7) abgespeicherten Zustand der künstlichen Intelligenz (3) zurückgesetzt wird. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 gründet auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und enthält am Ende ein zusätzliches Merkmal M6.4 Hi5, welches wie folgt lautet: M6.4 Hi5 und dass das Optimieren (8) der künstlichen Intelligenz (3) in der Blockchain (7) gespeichert wird. - 8 - In der Fassung des Hilfsantrags 6 erhält der geltende Patentanspruch 1 (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind kenntlich gemacht) die folgende Form: M1.1 Hi6 Computerimplementiertes Verfahren, zur Qualitätssicherung von Produkten (1), insbesondere von Medikamenten, von Halbleiterelementen und/oder von Lebensmitteln, M2.1 Hi6 bei dem Zustandsmitteilungen (2) von Zuständen der Produkte (1) und/oder einer Produktion der Produkte (1) mittels einer künstlichen Intelligenz (3) bezüglich Qualitätsvorgaben (16) ausgewertet werden, M3.1 Hi6 wobei die künstliche Intelligenz (3) von einer Recheneinheit (26) betrieben wird, und M4 bei dem anhand der Auswertung eine Handlung (6, 19) zu den Produkten (1), der Produktion und/oder einem Produktionsablauf erfolgt, M4.1 Hi6 bei dem anhand der Auswertung eine Entscheidung (17) getroffen wird, ob eine Einhaltung (4) oder eine Verletzung (5) der Qualitätsvorgaben (16) vorliegt, und M4.3 Hi6 bei dem anhand der Auswertung eine auf der Entscheidung basierende Handlung (6, 19) zu den Produkten (1), der Produktion und/oder einem Produktionsablauf erfolgt, M4.4 Hi6 wobei bei Einhaltung (4) der Qualitätsvorgaben (16) als Handlung (6, 19) eine Freigabe (6) der Produkte (1) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, M4.2 Hi6 dass die künstliche Intelligenz (3) anhand der Zustandsmitteilungen (2) und deren Auswertung Entscheidungen (17) über die Produkte (1) trifft; - 9 - M5 dass beim Verfahren mittels der künstlichen Intelligenz (3) die Handlung (6, 19) veranlasst wird und M5.1 Hi6 dass die künstliche Intelligenz (3) auf Basis ihrer Entscheidungen (17) die Handlung (6, 19) veranlasst und M6 dass Entscheidungen (17) der künstlichen Intelligenz (3) und/oder Handlungen (6, 19) der künstlichen Intelligenz (3) in einer Blockchain (7) gespeichert werden. M6.1 Hi6 dass die von der künstlichen Intelligenz (3) getroffenen Entscheidungen (17) und die auf Basis der Entscheidungen (17) veranlassten Handlungen (6, 19) der künstlichen Intelligenz (3) in einer Blockchain (7) gespeichert werden. Ausgehend von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 wird in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 das einleitende Merkmal M1.1 Hi6 durch ein neu gebildetes Merkmal M1.1 Hi7 ersetzt, welches aus dem Merkmal M1 folgendermaßen hervorgeht (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind kenntlich gemacht): M1.1 Hi7 Computerimplementiertes Verfahren, zur Qualitätssicherung von Produkten (1), insbesondere von Medikamenten, von Halbleiterelementen und/oder von Lebensmitteln Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 geht aus von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7, und es werden in dem einleitenden Merkmal M1.1 Hi7 die Worte „von Halbleiterelementen“ gestrichen, wodurch sich folgendes Merkmal M1.1 Hi8 ergibt (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind kenntlich gemacht): - 10 - M1.1 Hi8 Computerimplementiertes Verfahren, zur Qualitätssicherung von Medikamenten, von Halbleiterelementen und/oder von Lebensmitteln In dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird dem zugrunde- liegenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 am Ende folgendes Merkmal M6.5 Hi9 hinzugefügt (mit redaktionellen Änderungen): M6.5 Hi9 wobei das Speichern der von der künstlichen Intelligenz (3) veranlassten Handlungen kontinuierlich erfolgt. Zu den jeweiligen nebengeordneten Patentansprüchen sowie den Unteransprüchen des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 bis 9 wird auf die Akte verwiesen. Im Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik berücksichtigt: D1: Sathyan Munirathinam: Big Data Predictive Analtyics [sic!] for Proactive Semiconductor Equipment Maintenance. In: Proceedings of the 2014 IEEE International Conference on Big Data, 2014, S. 893 - 902 D2: Greenfield, D.: How Artificial Intelligence Works in Quality Control. AutomationWorld, 13.10.2020, Online: https://www.automationworld.com/factory/sensors/article/21198005/how- artificial-intelligence-works-in-quality-control In: am 19.10.2020 D3: DE 10 2018 128 219 B3 D4: Rui Shi, u. a.: A Blockchain-based Supply Chain Quality Management Framework. Conference Paper zu: The Fourteenth IEEE International Conference on e-Business Engineering, November 2017; DOI: 10.1109/ICEBE.2017.34, S. 172 - 176 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 11 - II. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 9 zumindest mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist. 1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Qualitätssicherung von Produkten, insbesondere von Medikamenten und/oder von Halbleiterelementen, bei dem Zustandsmitteilungen von Zuständen der Produkte und/oder einer Produktion der Produkte bezüglich Qualitätsvorgaben ausgewertet werden und bei dem anhand der Auswertung eine Handlung zu den Produkten, der Produktion und/oder einem Produktionsablauf erfolgt (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]). Gemäß der Anmeldung seien Verfahren zur Qualitätssicherung bekannt, bei denen beispielsweise Produkte analysiert werden und anhand der Analyse die Produkte entsprechend weiterverarbeitet oder aus der Produktion entfernt werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002]). Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Qualitätssicherung zu verbessern (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0003]). Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Qualitätssicherung insbesondere durch den Einsatz von Datenverarbeitung zu verbessern, sieht der Senat ein Team aus einem Elektrotechniker oder Physiker mit Hochschulabschluss und Kenntnissen im Bereich der Entwicklung von auf künstlicher Intelligenz (KI) basierenden Anwendungen, die eine Blockchain umfassen, und einem Produktionstechniker, der in der Qualitätskontrolle eingesetzt ist, an. - 12 - Dass das Fachwissen zu künstlicher Intelligenz einerseits und Blockchains andererseits in einer Person im Fachteam vereint sein kann, erachtet der Senat für sachgerecht. Denn die Anmeldung befasst sich damit, wie künstliche Intelligenz und Blockchains angewandt werden können, nicht aber mit der Frage, wie diese Komponenten dafür jeweils im Einzelnen auszugestalten sind. 2. Zur Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag 2.1 Zur Lösung der vorbezeichneten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit dem Merkmal M1 ein computerimplementiertes Verfahren zur Qualitätssicherung von Produkten vor. Bei den Produkten kann es sich um Medikamente, Halbleiterelemente oder Lebensmittel handeln. In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der Offenlegungsschrift wird das Verfahren mittels eines Computers 25 ausgeführt (vgl. Absatz [0038] und [0059]). 2.2 Im Rahmen des Verfahrens werden Zustandsmitteilungen von Zuständen der Produkte und/oder einer Produktion der Produkte mittels einer künstlichen Intelligenz bezüglich Qualitätsvorgaben ausgewertet (Merkmal M2). Dabei können Zustandsmitteilungen beispielsweise Eingabemitteilungen von einem Produktionspersonal oder Sensormitteilungen zu einer gemessenen Temperatur sein (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0044] bzw. [0045] i. V. m. Figur 1). Eine konkrete Ausprägung einer künstlichen Intelligenz findet in den Anmeldeunterlagen keine Erwähnung. Dementsprechend lässt das Merkmal M2 offen, wie eine künstliche Intelligenz zu implementieren ist, um die beanspruchte Auswertung durchzuführen. Eine dafür geeignete Realisierung einer künstlichen Intelligenz siedelt die Anmeldung vielmehr im einschlägigen Fachwissen an. - 13 - Zudem legt das Merkmal M2 aufgrund der allgemeinen Angabe „mittels einer künstlichen Intelligenz“ nicht fest, in welchem Umfang die künstliche Intelligenz bei der Auswertung mitwirkt. Die Bezugnahme des Merkmals M2 auf Zustandsmitteilungen von Zuständen der Produkte erfasst auch den Fall, dass eine einzelne Zustandsmitteilung pauschal über die Zustände mehrerer Produkte Auskunft gibt. Das steht im Einklang mit dem anhand der Absätze [0043] bis [0048] i. V. m. Figur 1 erläuterten Ausführungsbeispiel. Denn sämtliche darin beschriebene Zustandsmitteilungen 2a bis 2e informieren über Umstände, die jeweils eine Mehrzahl von Produkten betreffen, sei es durch eine Eingabemitteilung 2a von Personen, eine Zustandsmitteilung 2b eines Temperatursensors 12, eine Meldung 2c zu einer Geschwindigkeit eines Förderbandes, eine Mitteilung 2d zur Stellung von Klappen 11a und 11b einer Produktionsanlage 9, oder aber eine Sensormitteilung 2e zu einer Temperatur der Umgebung. Demgegenüber offenbart die Anmeldung an keiner Stelle eine einzelne Zustandsmitteilung zu einem individuellen Zustand eines einzelnen Produkt- Exemplars. Infolgedessen ist das Merkmal M2 nicht dahingehend auszulegen, dass ausschließlich derartige Zustandsmitteilungen mit den „Zustandsmitteilungen von Zuständen der Produkte“ gemeint sein müssen. 2.3 Die eingesetzte künstliche Intelligenz wird auf einem Rechner ausgeführt (Merkmal M3; vgl. Ausführungsbeispiel nach Figur 1 i. V. m. Absätzen [0059] bis [0065]). 2.4 Nach Maßgabe des Merkmals M4 soll bei dem computerimplementierten Verfahren anhand der Auswertung eine Handlung zu den Produkten, der Produktion und/oder einem Produktionsablauf erfolgen. Eine Handlung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Auswertung der Zustandsmitteilungen an ein - 14 - Produktionspersonal übermittelt wird oder Produkte freigegeben werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0020] bzw. [0021]). 2.5 Die Handlung soll bei dem anspruchsgemäßen Verfahren mittels der künstlichen Intelligenz veranlasst werden (Merkmal M5). Die Angabe „mittels der künstlichen Intelligenz“ lässt dabei offen, in welcher Weise die künstliche Intelligenz daran beteiligt sein soll, die Handlung zu veranlassen. Von dem Merkmal M5 ist daher mit umfasst, dass die künstliche Intelligenz einer Bedienperson Daten zur Verfügung stellt, anhand derer die Bedienperson anschließend die Handlung veranlasst. 2.6 In dem Merkmal M6 wird verlangt, dass Entscheidungen der künstlichen Intelligenz und/oder Handlungen der künstlichen Intelligenz in einer Blockchain gespeichert werden. Der Beschreibung der Anmeldung zufolge bietet das Speichern in einer Blockchain den Vorteil, Daten mit Bezug zu Produkten, einer Produktion oder einem Produktionsablauf fälschungssicher dokumentieren zu können (vgl. Absatz [0010]). Details dazu, wie eine Blockchain im Interesse einer vorteilhaften Dokumentation auszugestalten ist, finden sich in der Anmeldung nicht. Insbesondere ist den Anmeldeunterlagen kein Beispiel entnehmbar, in dem beschrieben wäre, welche konkreten Daten einem einzelnen Block innerhalb der Blockchain zugewiesen werden können. Da im Wortlaut des Merkmals M6 Handlungen der künstlichen Intelligenz ohne Artikel genannt werden, müssen die gemäß dem Merkmal M6 zu speichernden Handlungen keinen Bezug zu der in den vorangegangenen Merkmalen M4 und M5 angegebenen Handlung haben. Außerdem macht das Merkmal M6 keine Vorgaben dazu, wie Entscheidungen bzw. Handlungen der künstlichen Intelligenz in der Blockchain im Einzelnen zu speichern - 15 - sind. Insbesondere bleibt der Inhalt eines jeden einzelnen Blocks der Blockchain durch das Merkmal M6 unbestimmt. Auch die Beschreibung und die Figuren geben keinen Anlass zu einer diesbezüglich engeren Auslegung des Merkmals M6, weil sie eine Blockchain durchwegs als eine Gesamteinheit ansprechen beziehungsweise darstellen, in welcher als Ganzes gesehen Daten gespeichert werden sollen. 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig, da es ihm gegenüber der in der Druckschrift D3 offenbarten Lehre an der erforderlichen Neuheit fehlt. 3.1 Die deutsche Patentschrift D3 betrifft ein System, das dazu eingerichtet ist, während eines aktuellen Betriebs einen Bearbeitungsprozess an einem Werkstück, also an einem Produkt, auszuführen (vgl. Absatz [0001], Patentanspruch 1). Das System wird gemäß den Absätzen [0017], [0021] und [0031] der Beschreibung i. V. m. den Figuren 4 bis 6 von D3 durch eine Steuereinrichtung 32 gesteuert, die eingerichtet ist, mittels KI-Modulen und KI-Algorithmen eine „Big-Data- Verarbeitung“ vorzunehmen; sie führt mithin ein computerimplementiertes Verfahren durch. Dabei soll im Rahmen des Betriebs eine Qualität der Bearbeitung eingehalten oder durch prädiktive Änderung des Betriebs verbessert werden, so dass der Anteil an Ausschuss reduziert und im Idealfall eliminiert werden kann (vgl. Absatz [0022]). Somit soll die Qualität der bearbeiteten Produkte gesichert werden - Merkmal M1. 3.2 Um die Qualität der Bearbeitung nach der Lehre von D3 zu sichern, empfängt die Steuereinrichtung Betriebsdaten, die den aktuellen Betrieb des Systems beschreiben (Absatz [0021]). Nach den Erläuterungen des Absatzes [0027] kann es sich bei den Betriebsdaten D beispielsweise um ein Motorstromsignal I oder ein - 16 - Presskraftsignal F handeln. Diese mitgeteilten Daten D stellen Zustands- mitteilungen von Zuständen einer Produktion sowie aktuell in der Produktion befindlicher Produkte dar. Die in dem Absatz [0022] von D3 angesprochene Überwachung geforderter Toleranzen von bearbeiteten Werkstücken, mithin Produkten, setzt voraus, dass die für die Qualität maßgeblichen Eigenschaften wie beispielsweise Rauheit und Dimensionsschwankungen (vgl. Absatz [0022]) ermittelt und der überwachenden Steuereinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Derartige Daten geben ebenfalls Auskunft über den Zustand der Produkte. Dem Absatz [0022] von D3 ist weiterhin entnehmbar, dass die Steuereinrichtung KI- Module und/oder KI-Algorithmen aufweist, die zur Mustererkennung und/oder Musteranalyse und/oder Mustervorhersage eingerichtet sind. Die empfangenen Betriebsdaten können zumindest teilweise mit bekannten Mustern oder Vorlagen verglichen werden. Aus der expliziten Bezugnahme auf Muster, die erkannt, analysiert, verglichen oder vorhergesagt werden, schließt der Fachmann, dass diese Auswertung durch die zuvor angesprochene künstliche Intelligenz erfolgt. Zudem ist in dem Absatz [0024] ausdrücklich angegeben, dass eine KI-Einheit die Betriebsdaten empfängt und auswertet, „wie es vorstehend im Zusammenhang mit der Steuereinrichtung“, d. h. in dem Absatz [0022], erläutert wurde. Da diese KI-gestützte Auswertung übermittelter Betriebsdaten gemäß dem Absatz [0022] bezüglich der geforderten Qualität erfolgt, ist somit das Merkmal M2 in der Lehre der D3 vorbeschrieben. 3.3 Die in D3 in Form von KI-Modulen und KI-Algorithmen ausgestaltete künstliche Intelligenz wird gemäß den Absätzen [0021] und [0022] von der Steuereinrichtung, mithin einer Recheneinheit, betrieben. Damit geht auch das Merkmal M3 aus der Druckschrift D3 hervor. - 17 - 3.4 Aus der in dem Absatz [0022] geschilderten Auswertung kann gemäß demselben Absatz eine Aktion abgeleitet werden. Eine solche Aktion, d. h. Handlung, kann das Erzeugen einer Änderungsanforderung sein. Dadurch soll der aktuelle Betrieb des Systems im weiteren Zeitverlauf geändert werden (vgl. Absatz [0022]). Da durch diese Änderung die Qualität bei der Bearbeitung eines Produkts (Werkstücks) verbessert werden kann, betrifft die in D3 offenbarte Handlung gleichermaßen die Produkte und die Produktion. Somit ist das Merkmal M4 in der D3 ebenfalls offenbart. 3.5 Die Änderungsanforderung kann gemäß dem Absatz [0024] von einer KI- Einheit herrühren und folglich von einer künstlichen Intelligenz veranlasst sein. Obwohl die KI-Einheit in der Ausführungsform nach Absatz [0024] in einer externen Einheit befindlich sein soll, führt derselbe Absatz explizit aus, dass eine externe KI- Einheit Betriebsdaten in derselben Weise empfängt und auswertet, wie vorstehend, d. h. in den Absätzen [0021] bis [0023], im Zusammenhang mit der Steuer- einrichtung erläutert wurde. Aus dieser Bezugnahme ergibt sich, dass auch die in den Absätzen [0021] und [0022] angesprochene künstliche Intelligenz das Erzeugen der Änderungsanforderung als Handlung veranlassen kann. Dies entspricht der Anweisung des Merkmals M5. 3.6 Das in D3 vorgestellte System besteht aus Systemteilnehmern (vgl. Absatz [0014]). Hierbei kann jeder Systemteilnehmer eine Hardwarekomponente, eine Softwarekomponente oder eine kombinierte Hardware- und Softwarekomponente sein (Absatz [0015]). Um das System vor Manipulationen zu schützen, lehrt D3 in dem Absatz [0016], eine Blockchain zu bilden, die für jeden Systemteilnehmer jeweils einen Block aufweist. Dabei sind nach Figur 3 i. V. m. Absatz [0030] in jedem Block 25 die aktuellen Eigenschaften A des zugehörigen Systemteilnehmers 22 gespeichert (vgl. - 18 - hierzu auch Absatz [0016], letzter Satz). Auch die Steuereinrichtung ist ein solcher Systemteilnehmer (Absatz [0015], letzter Satz). Die KI-Module können nach Absatz [0022] in der Steuereinrichtung beheimatet sein, weshalb ihre aktuellen Eigenschaften zumindest als Teil der aktuellen Eigenschaften der Steuereinrichtung in der Blockchain gespeichert sein können. Der Umstand, dass ein KI-Modul eine Änderungsanforderung erzeugt hat, gehört zumindest bei einer aktuell erzeugten Änderungsanforderung zu den aktuellen Eigenschaften des KI-Moduls. Auch die aktuelle Änderungsanforderung selbst, d. h. das Ergebnis der KI-gestützten Auswertung, ist Teil der aktuellen Eigenschaften des KI-Moduls. Damit werden sowohl die Handlungen des KI-Moduls, Änderungsanforderungen zu erzeugen, als auch die Entscheidungen des KI-Moduls, nämlich die Inhalte der Änderungsanforderungen, in Übereinstimmung mit Absatz [0030] von D3 als aktuelle Eigenschaften des KI-Moduls in einer Blockchain gespeichert. Somit sind die Vorgaben des Merkmals M6 nach seinen Alternativen der Lehre der D3 entnehmbar. 3.7 Nach allem sind sämtliche Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 aus der D3 entnehmbar. 4. Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 9 ist ebenfalls nicht patentfähig. 4.1 In der Fassung des Hilfsantrags 1 beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4.1.1 Im Vergleich zum Hauptantrag erfährt Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Konkretisierungen der Merkmale M3, M4, M5 und M6. - 19 - a) So wird das Merkmal M3 dahingehend präzisiert, dass ein von einer Recheneinheit betriebenes Computerprogramm die künstliche Intelligenz umfasst (Merkmal M3.1 Hi1). b) Ferner wird das Merkmal M4 durch eine Merkmalsgruppe M4.1 Hi1, M4.2 Hi1, M4.3 Hi1 und M4.4 Hi1 ersetzt. Dabei soll anhand der Auswertung eine Entscheidung getroffen werden, ob eine Einhaltung oder eine Verletzung der Qualitätsvorgaben vorliegt (Merkmal M4.1 Hi1). Dass sich eine getroffene Entscheidung auf die Qualität eines einzelnen Produkts beziehen muss, wird damit nicht gefordert. Außerdem soll die künstliche Intelligenz anhand der Zustandsmitteilungen und deren Auswertung Entscheidungen treffen (Merkmal M4.2 Hi1). Anspruchsgemäß müssen die in dem Merkmal M4.2 Hi1 genannten Entscheidungen der künstlichen Intelligenz keinen Bezug zu der in dem Merkmal M4.1 Hi1 definierten Entscheidung bezüglich der Qualitätsvorgaben haben. In dem Merkmal M4.3 Hi1 wird verlangt, dass anhand der Auswertung eine auf der Entscheidung basierende Handlung zu den Produkten, der Produktion und/oder einem Produktionsablauf erfolgen soll. Unter dieser Entscheidung kann sowohl die qualitätsbezogene Entscheidung des Merkmals M4.1 Hi1 als auch eine der gemäß dem Merkmal M4.2 Hi1 definierten Entscheidungen der künstlichen Intelligenz verstanden werden. Sofern eine Handlung „zu den Produkten“ beansprucht wird, muss diese nach dem Wortlaut des Merkmals M4.3 Hi1 nicht auf ein einzelnes Produkt bezogen sein, sondern kann mehrere Produkte betreffen. - 20 - Werden die Qualitätsvorgaben eingehalten, soll nach den Anweisungen des Merkmals M4.4 Hi1 als Handlung eine Freigabe der Produkte erfolgen. Bei einer Verletzung der Qualitätsvorgaben sollen die Produkte alternativ oder zusätzlich zurückgehalten und/oder die Produktion der Produkte gestoppt werden. c) Weiterhin soll die künstliche Intelligenz gemäß dem Merkmal M5.1 Hi1 auf Basis ihrer Entscheidungen Handlungen veranlassen. Dass diese ohne Artikel genannten Handlungen mit den jeweils in den Merkmalen M4.3 Hi1 und M4.4 Hi1 angegebenen Handlungen in einer Beziehung stehen müssen, wird in dem Merkmal M5.1 Hi1 nicht verlangt. Nach den weiteren Angaben des Merkmals M5.1 Hi1 sollen die von der künstlichen Intelligenz veranlassten Handlungen bewirken, dass mit Hilfe der künstlichen Intelligenz die Qualitätssicherung der Produkte automatisiert, die Produktion der Produkte beschleunigt und Fehler, die auf menschliches Versagen zurückzuführen sind, vermindert wird bzw. werden. d) Zuletzt normiert das Merkmal M6.1 Hi1, dass die von der künstlichen Intelligenz getroffenen Entscheidungen und die auf Basis der Entscheidungen veranlassten Handlungen der künstlichen Intelligenz in einer Blockchain gespeichert werden. Dadurch soll fälschungssicher nachvollzogen werden können, wie die Handlungen der künstlichen Intelligenz zustande kamen und ob die künstliche Intelligenz eine fehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Einzelheiten zum Speichern in der Blockchain, insbesondere zu den in einem einzelnen Block zu speichernden Inhalten, bestimmt das Merkmal M6.1 Hi1 nicht. 4.1.2 Die im Rahmen des Hilfsantrags 1 abgeänderten Merkmale des Patent- anspruchs 1 vermögen nicht zu begründen, dass sein Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. - 21 - Im Folgenden werden nur die abgeänderten bzw. neu aufgenommenen Merkmale betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. a) Unter den in den Absätzen [0021] und [0022] der Druckschrift D3 genannten KI-Modulen versteht der Fachmann Module eines Computerprogramms, welche die künstliche Intelligenz verwirklichen. Damit ist der über das Merkmal M3 hinausgehende Teil des Merkmals M3.1 Hi1 ebenfalls in D3 gezeigt. b) Auch die Merkmalsgruppe M4.1 Hi1, M4.2 Hi1, M4.3 Hi1 und M4.4 Hi1 geht aus D3 hervor. aa) Nach Absatz [0022] von D3 kann anhand der Auswertung von Betriebsdaten entschieden werden, eine Änderungsanforderung zu erzeugen (vgl. Abschnitt II.3.4). Ausschlaggebend ist dabei, ob eine geforderte Toleranz, d. h. die diesbezüglich vorgegebene Qualität, eingehalten oder im Fall von Ausschuss (vgl. Absatz [0022], letzter Satz) verletzt wird. Demnach ist das Merkmal M4.1 Hi1 erfüllt. bb) Dass die künstliche Intelligenz nach der Lehre von D3 Zustandsmitteilungen auswertet und über Änderungsanforderungen entscheidet, wurde bereits in den Abschnitten II.3.2 und II.3.5 in Bezug auf die Merkmale M2 bzw. M5 ausgeführt – Merkmal M4.2 Hi1. cc) Als auf der Entscheidung basierende Handlung offenbart D3, eine Änderungsanforderung zu erzeugen (siehe auch Abschnitt II.3.4 zu dem Merkmal M4). Davon sind sowohl die aktuell bearbeiteten Produkte als Gesamtheit als auch die Produktion durch die Systemteilnehmer mit deren aktuellen Eigenschaften betroffen. - 22 - Somit ist der Lehre der D3 das Merkmal M4.3 Hi1 zumindest nach seinen auf Produkte beziehungsweise eine Produktion bezogenen Alternativen entnehmbar. dd) Dem Absatz [0022] von D3 zufolge kann eine geforderte Toleranz als Qualitätsvorgabe unter Umständen nicht eingehalten werden und wird somit verletzt. Der in dem Absatz [0022] am Ende genannte „Ausschuss“ bezieht sich auf einen solchen Fall und bedeutet, dass ein die Qualitätsvorgabe verletzendes Produkt zurückgehalten wird. Indem der letzte Satz von Absatz [0022] außerdem erläutert, dass die Qualität der bearbeiteten Werkstücke verbessert und der Anteil an Ausschuss reduziert und im Idealfall eliminiert werden soll, impliziert D3, dass qualitativ ausreichende Produkte, also nicht zum Ausschuss zählende Produkte, freigegeben werden. Demzufolge sind zumindest zwei der mit dem Merkmal M4.4 Hi1 beanspruchten Alternativen gezeigt. c) Wie in dem Abschnitt II.3.5 zu dem Merkmal M5 ausgeführt, kann die in D3 offenbarte künstliche Intelligenz entscheiden, als Handlung zu veranlassen, eine Änderungsanforderung zu erzeugen. Die dementsprechend geänderten Systemeinstellungen sollen gemäß dem Absatz [0034] von D3 zu qualitativ besseren Werkstücken führen. Folglich soll mit Hilfe der künstlichen Intelligenz die Qualitätssicherung der Produkte automatisiert werden, weil eine Änderungsanforderung nicht zwangsläufig von einer Bedienperson herrühren muss, wie dies in dem Absatz [0024] von D3 alternativ angegeben ist, sondern ebenso gut von der künstlichen Intelligenz stammen kann. Diese Vorgehensweise soll dem Absatz [0034] von D3 zufolge außerdem die Effizienz des Systems 10 steigern, was damit gleichbedeutend ist, die Produktion der Produkte zu beschleunigen. Außerdem sollen gemäß dem Absatz [0034] etwaige zukünftig voraussichtlich auftretende Produktionsfehler vermieden werden - 23 - können. Derartige Fehler umfassen nach dem Verständnis des Fachmanns auch Fehler, die auf menschliches Versagen zurückzuführen sind. Somit sind sowohl die einleitenden Anweisungen des Merkmals M5.1 Hi1 als auch die in dem Merkmal angesprochenen Wirkungen in der Lehre der D3 vorbeschrieben. d) Im Zusammenhang mit dem Merkmal M6 wurde bereits in dem vorangegangenen Abschnitt II.3.6 ausgeführt, dass sowohl die von einem KI-Modul, also einer künstlichen Intelligenz, getroffenen Entscheidungen in Form des Inhalts von Änderungsanforderungen, als auch die zugehörigen Handlungen, Änderungsanforderungen zu erzeugen, als aktuelle Eigenschaften der Steuereinrichtung in einer Blockchain gespeichert sein können. Indem die aktuellen Eigenschaften aller Systemteilnehmer in einer Blockchain gespeichert werden, soll das System gemäß dem Absatz [0016] von D3 vor Manipulationen geschützt werden. Damit kann anhand der Blockchain fälschungssicher nachvollzogen werden, in welchem Zustand sich das System aktuell befindet. Sonach ist das Merkmal M6.1 Hi1 in D3 teilweise offenbart, nämlich insoweit, als darin ein Speichern in einer Blockchain beansprucht wird. e) Nicht unmittelbar in der Druckschrift D3 gezeigt sind die mit dem Merkmal M6.1 Hi1 ferner beanspruchten Wirkungen, dass fälschungssicher nachvollzogen werden kann, wie die Handlungen der künstlichen Intelligenz zustande kamen und ob die künstliche Intelligenz eine fehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Dieses Teilmerkmal ist dem Fachmann jedoch durch die Lehre der Druckschrift D3 nahegelegt. - 24 - Denn die D3 lehrt in den Absätzen [0022] und [0033], dass die künstliche Intelligenz der KI-Module zur Mustererkennung und/oder Musteranalyse und/oder Mustervorhersage zusätzlich zu den Betriebsdaten D auch auf historische Daten X zugreifen kann. Dabei können historische Daten X gemäß dem Absatz [0033] insbesondere historische Betriebsdaten und die dazugehörigen historischen Eigenschaften der Blöcke 25 sowie Muster M oder Templates sein. Aufgrund dieser Daten kann nachvollzogen werden, wie die Handlungen der künstlichen Intelligenz zustande kamen. Indem die D3 an den vorbezeichneten Stellen auf die Bedeutung der historischen Daten hinweist, ist der Fachmann veranlasst, sich mit der Sicherheit und dem Schutz auch dieser Daten auseinanderzusetzen. Hierbei ist es für den Fachmann offensichtlich, dass die historischen Daten denselben Schutz verdienen wie die aktuellen Daten. Andernfalls wäre das gesamte Konzept der KI-gestützten Verbesserung des Systems gefährdet. Da die D3 zur fälschungssicheren Speicherung eine Blockchain vorschlägt und außerdem in dem Absatz [0010] auf Stand der Technik hinweist, gemäß dem eine Betriebshistorie von Gegenständen in einer Blockchain gespeichert werden kann, wird dem Fachmann nahegelegt, die historischen Daten gleichfalls in einer Blockchain zu verwahren. Damit kann fälschungssicher nachvollzogen werden, wie die Handlungen der künstlichen Intelligenz zustande kamen. Außerdem kann die in D3 offenbarte künstliche Intelligenz durch Nutzung fälschungssicherer Daten im Rahmen der ihr eigenen Selbstoptimierung ermitteln, ob sie eine fehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Somit gelangt der Fachmann auch zu einem Verfahren mit den gemäß dem Merkmal M6.1 Hi1 geforderten Wirkungen, ohne dafür erfinderisch tätig werden zu müssen. - 25 - f) Im Ergebnis beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ausgehend von der Lehre der Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4.2 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann nicht günstiger beurteilt werden, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 4.2.1 In dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in dessen Merkmal M6.1 Hi1 das einleitende Wort „dass“ ersetzt, indem ein neu gebildetes Merkmal M6.1a Hi2 mit dem Wortlaut M6.1a Hi2 dass ein Zeitstempel, ein Zustand der künstlichen Intelligenz (3), eingefügt wird. Damit wird im Verbund mit dem Merkmal M6.1 Hi1 festgelegt, dass in einer Blockchain nunmehr zusätzlich ein Zeitstempel sowie ein Zustand der künstlichen Intelligenz gespeichert werden sollen. 4.2.2 Das gemäß dem Hilfsantrag 2 eingefügte Merkmal M6.1a Hi2 stellt nach seinem ersten Teil eine Selbstverständlichkeit dar und ist nach seinem zweiten Teil aus der Druckschrift D3 direkt entnehmbar. So ist dem Fachmann hinlänglich bekannt, dass jeder Block einer Blockchain einen Zeitstempel trägt. Außerdem ist ein solcher Zeitstempel zwingend erforderlich, wenn, wie in dem Absatz [0009] von D3 zum Stand der Technik beschrieben, über eine Blockchain die verschiedenen Zustände eines Produkts (Herstellung, Auslieferung, Verkauf, usw.) verfolgt werden sollen. Ferner ist davon auszugehen, dass die in der D3 beschriebenen historischen Daten (vgl. Ausführungen zu - 26 - Merkmal M6.1 Hi1) mit Zeitangaben verknüpft sein müssen, damit eine Betriebshistorie überhaupt verlässlich ausgewertet werden kann. Im Hinblick auf den zweiten Teil des Merkmals M6.1a Hi2 wird in dem Abschnitt II.3.6 zu dem Merkmal M6 bereits ausgeführt, dass nach der Lehre der D3 die aktuellen Eigenschaften eines Systemteilnehmers und damit eines KI- Moduls in einer Blockchain gespeichert werden. Diese aktuellen Eigenschaften entsprechen einem Zustand der künstlichen Intelligenz, wie es der zweite Teil des Merkmals M6.1a Hi2 verlangt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hilfsantrag 1 ist somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dem Fachmann durch die Lehre der Druckschrift D3 nahegelegt. 4.3 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 war für den Fachmann nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 4.3.1 In der Fassung des Hilfsantrags 3 nimmt Patentanspruch 1 den gemäß Hilfsantrag 2 abgefassten Patentanspruch 1 als Basis und ergänzt an dessen Ende ein neu formuliertes Merkmal M6.2 Hi3 mit dem folgenden Wortlaut: M6.2 Hi3 und dass die künstliche Intelligenz (3) bei Fehlfunktionen optimiert wird, wobei zur Optimierung der künstlichen Intelligenz (3) eine Ermittlung (20) einer Fehlerursache anhand der Blockchain (7) erfolgt und wobei aus der Blockchain (7) die zu den Fehlerursachen zugeordneten Entscheidungen (17) und veranlassten Handlungen (6, 19) der künstlichen Intelligenz (3) herangezogen werden. - 27 - 4.3.2 Die in D3 offenbarte künstliche Intelligenz zu optimieren, ergibt sich für den Fachmann aus D3 und seinem Fachwissen und legt ihm dadurch das mit Hilfsantrag 3 ergänzte Merkmal M6.2 Hi3 wie folgt nahe: Die Druckschrift D3 strebt gemäß dem Absatz [0034] an, den aktuellen Betrieb des Systems zu optimieren. Dies soll gemäß dem Absatz [0033] erzielt werden, indem eine künstliche Intelligenz (d. h. KI-Algorithmen bzw. KI-Module) Betriebsdaten D, historische Daten X sowie Muster M verarbeitet, auswertet und somit eine Big-Data- Funktionalität verwirklicht. Einschlägiges Fachwissen zum Optimieren einer künstlichen Intelligenz ist beispielsweise der Druckschrift D1 in dem einleitenden Teil des Abschnitts IV. „Predictive Models“ (S. 899) entnehmbar. Demnach werden bei künstlicher Intelligenz als typische Modelle zur Vorhersage neuronale Netze, Entscheidungsbäume oder Regressions-Analysen genutzt. Solche prädiktiven Modelle durchsuchen Daten und korrelieren frühere Fehlerereignisse unter Verwendung multivariater Analysen. Die Modelle können alle Variablen und Bedingungen ermitteln, die zu früheren Fehlerereignissen beigetragen haben, um künftige Fehlerereignisse vorherzusagen. Neu eintreffende Daten werden dann dem Modell übergeben, so dass in Echtzeit Auswertungen zum Zustand der Betriebsmittel erzeugt werden („Incoming data are then run through the model and asset health scores are generated on a real time basis“). Die Datenverarbeitung durchläuft dabei wiederholt zwei Phasen (vgl. S. 899, rechte Spalte, zweiter Absatz: „The processing cycle typically involves two phases of processing“): im Rahmen einer Trainingsphase wird ein Modell gelernt, welches anschließend für Vorhersagen genutzt wird (vgl. S. 899, oben rechts: „Training phase“ bzw. „Predicting phase“). Das Modell als Teil der künstlichen Intelligenz wird somit aufgrund neu gewonnener Daten beständig weiterentwickelt. - 28 - In D3 umfasst das Modell die in den Absätzen [0021] bis [0023] sowie [0033] und [0034] genannten Muster. Gemäß dem Absatz [0023] von D3 können diese Muster neu generiert und/oder vorhandene Muster modifiziert werden, wenn die empfangenen Betriebsdaten keine ausreichende Ähnlichkeit mit einem bekannten Muster haben. Dass Muster, also Bestandteile der künstlichen Intelligenz, weiterentwickelt werden, um einer Fehlfunktion - hier: fehlende Ähnlichkeit mit bekannten Mustern - entgegenzuwirken, ist in D3 demnach ebenfalls offenbart. Vor diesem fachlichen Hintergrund versteht der Fachmann die in den Absätzen [0033] und [0034] von D3 angesprochene Optimierung dahin, dass auch die künstliche Intelligenz selbst kontinuierlich verbessert werden soll. Wie bei künstlicher Intelligenz gemäß D1 üblich, erfolgt dies durch wiederholte Trainingsphasen. In deren Rahmen werden vom Fachmann ausgehend von D3 frühere Daten herangezogen, darunter selbstverständlich auch in der Blockchain gespeicherte Daten, die die Entscheidungen und veranlassten Handlungen der künstlichen Intelligenz beinhalten (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitt II.3.6 und II.4.1.2 e) zu den Merkmalen M6 bzw. M6.1 Hi1). Das Training der künstlichen Intelligenz beruht auf all diesen Daten. Zu diesen gehören typischerweise Entscheidungen, die zu Fehlern geführt haben (und somit Fehlerursachen darstellen). Nichts Anderes wird in dem Merkmal M6.2 Hi3 verlangt. Sonach ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mit Blick auf die Erläuterungen zum Hilfsantrag 2 für den Fachmann durch die Lehre der Druckschrift D3 sowie aufgrund seines anhand der Druckschrift D1 dokumentierten Fachwissens in naheliegender Weise. 4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht gleichfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. - 29 - 4.4.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gründet auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 und fügt diesem am Ende ein weiteres Merkmal M6.3 Hi4 hinzu. Dieses lautet: M6.3 Hi4 und wobei die künstliche Intelligenz (3) anhand der Blockchain (7) auf einen vorhergehenden in der Blockchain (7) abgespeicherten Zustand der künstlichen Intelligenz (3) zurückgesetzt wird. 4.4.2 Im Lichte des Fachwissens sowie der Druckschrift D3 vermag das gemäß dem Hilfsantrag 4 hinzugefügte Merkmal M6.3 Hi4 dem Gegenstand des Patent- anspruchs 1 nicht zur Patentfähigkeit zu verhelfen. Denn der Fachmann kennt in programmgestützten Systemen das Prinzip, bei Problemen zu vorherigen stabilen Versionen des Programms zurückzukehren. Einen Wechsel zwischen zwei Versionen erkennt der Fachmann auch in der Lehre der Druckschrift D3 in dem beispielsweise gemäß dem Patentanspruch 1 von D3 vorgeschlagenen Umschalten von einem Betrieb des Systems mit einer aktuell verwendeten Blockchain hin zu einem Betrieb unter Verwendung einer Stand-by- Blockchain. Bei einem solchen Umschalten tauschen die beiden vorgenannten Blockchains ihre Rollen (vgl. Absatz [0036], letzter Satz). Sollte sich bei einem derartigen Wechsel herausstellen, dass sich die Qualität der Arbeitsergebnisse wider Erwarten verschlechtert statt verbessert, liegt es für den Fachmann auf der Hand, zu dem vorherigen Zustand des Systems zurückzukehren. Dieser vorherige Zustand ist - einschließlich des vorherigen Zustands der künstlichen Intelligenz - in diesem Fall in der Stand-by-Blockchain erhalten geblieben, so dass der Zustand der künstlichen Intelligenz ohne Weiteres durch einen erneuten Wechsel auf den vorhergehenden, in der Stand-by-Blockchain abgespeicherten Zustand zurückgesetzt wird. - 30 - Damit ist Merkmal M6.3 Hi4 ausgehend von der Druckschrift D3 zumindest nahegelegt. Unter Einbeziehung der Erläuterungen zu dem Hilfsantrag 3 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 folglich nicht patentfähig. 4.5 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 kann keinen Erfolg haben, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 4.5.1 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beinhaltet die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 und enthält am Ende ein zusätzliches Merkmal M6.4 Hi5, welches wie folgt lautet: M6.4 Hi5 und dass das Optimieren (8) der künstlichen Intelligenz (3) in der Blockchain (7) gespeichert wird. Unter der Anweisung, „das Optimieren der künstlichen Intelligenz“ zu speichern, versteht der Senat, dass aktuelle und historische Daten zur künstlichen Intelligenz, die das Anpassen widerspiegeln, gespeichert werden sollen. Im Übrigen ist der dynamische Vorgang des Optimierens als solcher, beispielsweise im Verlauf der Trainingsphase, unter Umständen im Detail gar nicht beobachtbar, geschweige denn speicherbar. So spricht die D1 etwa im Zusammenhang mit dem Training von neuronalen Netzen von einem „Black-Box-Charakter“ (vgl. S. 901, linke Spalte, erster Absatz: „Disadvantages include its “black box" nature“). 4.5.2 Das hinzugefügte Merkmal M6.4 Hi5 ist aus Druckschrift D3 ableitbar. In dem Abschnitt II.3.6 wird bereits zu dem Merkmal M6 erläutert, dass aktuelle Handlungen und Entscheidungen der künstlichen Intelligenz nach der Lehre der D3 in der Blockchain gespeichert werden. Weiterhin geht aus den Ausführungen zu dem Merkmal M6.1 Hi1 in dem Abschnitt II.4.1.2 e) hervor, dass es für den - 31 - Fachmann ausgehend von der D3 naheliegt, historische Daten einschließlich der historischen Eigenschaften der Blöcke 25 und damit auch der künstlichen Intelligenz in der Blockchain zu speichern. Hiervon ausgehend weist die Druckschrift D3 dem Fachmann unmittelbar den Weg, auch Daten, die das Optimieren der künstlichen Intelligenz widerspiegeln, beispielsweise gemäß Absatz [0023] modifizierte und mithin optimierte Muster, in der Blockchain zu speichern. Dies entspricht der Anweisung des Merkmals M6.4 Hi5. Berücksichtigt man zudem die Ausführungen zum Hilfsantrag 4, so ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 dem Fachmann durch die Lehre der Druckschrift D3 sowie durch sein Fachwissen nahegelegt war. 4.6 In seiner Fassung nach Hilfsantrag 6 ist der Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstands ebenfalls nicht gewährbar. 4.6.1 Ausgehend von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erhält der Patent- anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 die folgende Form: M1.1 Hi6 Computerimplementiertes Verfahren, zur Qualitätssicherung von Produkten (1) M2.1 Hi6 bei dem Zustandsmitteilungen (2) von Zuständen der Produkte (1) mittels einer künstlichen Intelligenz (3) bezüglich Qualitätsvorgaben (16) ausgewertet werden, M3.1 Hi6 wobei die künstliche Intelligenz (3) von einer Recheneinheit (26) betrieben wird, M4.1 Hi6 bei dem anhand der Auswertung eine Entscheidung (17) getroffen wird, ob eine Einhaltung (4) oder eine Verletzung (5) der Qualitätsvorgaben (16) vorliegt, und M4.3 Hi6 bei dem anhand der Auswertung eine auf der Entscheidung basierende Handlung (6, 19) zu den Produkten (1) erfolgt, - 32 - M4.4 Hi6 wobei bei Einhaltung (4) der Qualitätsvorgaben (16) als Handlung (6, 19) eine Freigabe (6) der Produkte (1) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, M4.2 Hi6 dass die künstliche Intelligenz (3) anhand der Zustandsmitteilungen (2) und deren Auswertung Entscheidungen (17) über die Produkte (1) trifft; M5.1 Hi6 dass die künstliche Intelligenz (3) auf Basis ihrer Entscheidungen (17) die Handlung (6, 19) veranlasst und M6.1 Hi6 dass die von der künstlichen Intelligenz (3) getroffenen Entscheidungen (17) und die auf Basis der Entscheidungen (17) veranlassten Handlungen (6, 19) der künstlichen Intelligenz (3) in einer Blockchain (7) gespeichert werden. Im Vergleich zum Hauptantrag ist das gemäß dem Hilfsantrag 6 beanspruchte Verfahren durch die vorgenommenen Änderungen konkret auf Produkte ausgerichtet, wobei analog zu dem Hilfsantrag 1 über eine Einhaltung oder eine Verletzung von Qualitätsvorgaben entschieden werden soll (M4.1 Hi6), sowie Produkte freigegeben werden sollen (M4.4 Hi6). a) Dabei sind in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 „Produkte“ durchwegs in der Mehrzahl angegeben. Damit ist das beanspruchte Verfahren nicht darauf eingeschränkt, dass sich die jeweiligen Verfahrensschritte individuell auf ein einzelnes Produkt beziehen müssen. Demnach ist nicht gefordert, dass das computerimplementierte Verfahren zur spezifischen Qualitätssicherung eines individuellen Produkts geeignet sein muss (Merkmal M1.1 Hi6), dass Zustandsmitteilungen von Zuständen eines einzelnen Produkts ausgewertet werden (Merkmal M2.1 Hi6), dass eine individuelle Handlung zu einem bestimmten Produkt erfolgen soll (Merkmal M4.3 Hi6), dass eine auf ein - 33 - einzelnes Produkt bezogene Freigabe zu erfolgen hat (Merkmal M4.4 Hi6), und dass die künstliche Intelligenz anhand der Zustandsmitteilungen und deren Auswertung Entscheidungen über ein individuelles Produkt treffen muss (Merkmal M4.2 Hi6). Die übrigen Merkmale von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 nehmen auf Produkte keinen Bezug, weshalb auch der Kontext des Patentanspruchs keinen Beitrag zu einer diesbezüglichen Auslegung leisten kann. Die Berücksichtigung der ursprünglichen Beschreibung und Figuren führt zu keinem anderen Ergebnis der Auslegung. Insbesondere die anmelderseitig in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Stelle lässt nicht den Schluss zu, dass sich Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 durchgängig zwingend auf ein individuelles Produkt beziehen muss. Der betreffende Satz in der Offenlegungsschrift in dem Absatz [0010] lautet: „Die Dokumentation, oder auch Protokollierung, derartiger Daten ist dahingehend wichtig, dass damit nachvollzogen werden kann, wie die Handlung zu einem Produkt und/oder zur Produktion und/oder zum Produktionsablauf zustande kam“. Daraus ergibt sich zwar, dass für ein einzelnes Produkt eine Dokumentation vorhanden sein muss. Doch es könnte auch anhand einer gemeinsamen Dokumentation für eine Gruppe aus mehreren Produkt- Exemplaren nachvollzogen werden, wie eine Handlung zu einem Produkt zustande kam. Im Ergebnis erfasst Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 auch Verfahrensschritte, die sich jeweils auf eine Mehrzahl von einzelnen Exemplaren eines Produkts beziehen. b) Das gemäß Hilfsantrag 6 beanspruchte Verfahren stellt in zweierlei Hinsicht einen Spezialfall des Verfahrens nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 dar. Erstens entfallen gemäß Hilfsantrag 6 die Bezugnahmen auf eine „Produktion“ beziehungsweise einen „Produktionsablauf“, so dass nur mehr „Produkte“ in dem Patentanspruch 1 angegeben sind. Zweitens sind nach Hilfsantrag 6 keine Anweisungen für den Fall einer Verletzung der Qualitätsvorgaben in dem - 34 - Patentanspruch 1 enthalten, sondern es wird dort nur auf eine Freigabe der Produkte Bezug genommen. Allerdings enthält das Merkmal M6.1 Hi6 gemäß Hilfsantrag 6 nicht die Vorgabe des Merkmals M6.1 Hi1 gemäß Hilfsantrag 1, wonach fälschungssicher nachvollziehbar sein soll, wie die künstliche Intelligenz gehandelt und entschieden hat. Damit betrifft das Merkmal M6.1 Hi6 gemäß Hilfsantrag 6 denselben Sachverhalt, wie ihn das Merkmal M6 gemäß Hauptantrag entsprechend seiner „und“-Alternative zum Gegenstand hat. 4.6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht patentfähig, da es ihm an der erforderlichen Neuheit gegenüber der in der Druckschrift D3 offenbarten Lehre fehlt. Nach den Erläuterungen in dem vorhergehenden Abschnitt II.4.6.1 b) sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 der Sache nach in jeweils entsprechenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag bzw. dem Hilfsantrag 1 mit enthalten. Zu der jeweils fehlenden Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstands in der Fassung des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags 1 wurde in den Abschnitten II.3. bzw. II.4.1.2 bereits ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen. Dort wird insbesondere auf die Lehre der D3 in Bezug auf eine Mehrzahl einzelner Exemplare eines Produkts sowie eine Freigabe von Produkten eingegangen. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 in der D3 offenbart und demnach nicht neu. - 35 - 4.7 Patentanspruch 1 kann auch in der jeweiligen Fassung nach einem der Hilfsanträge 7 und 8 nicht günstiger beurteilt werden, weil es seinem jeweiligen Gegenstand an Neuheit fehlt. 4.7.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 stimmt mit Ausnahme des einleitenden Merkmals mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 überein. In der Fassung des Hilfsantrags 7 beginnt Patentanspruch 1 mit einem neu gebildeten Merkmal M1.1 Hi7, welches von dem Merkmal M1 gemäß Hauptantrag ausgeht und folgendermaßen lautet (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind kenntlich gemacht): M1.1 Hi7 Computerimplementiertes Verfahren, zur Qualitätssicherung von Produkten (1), insbesondere von Medikamenten, von Halbleiterelementen und/oder von Lebensmitteln, Demnach soll das beanspruchte Verfahren nach seiner Zweckangabe nunmehr zur Qualitätssicherung von konkret benannten Produkten, nämlich Medikamenten, Halbleiterelementen und/oder Lebensmitteln geeignet sein. In der Fassung des Hilfsantrags 8 entfällt in Patentanspruch 1 in der Zweckangabe die Bezugnahme auf Halbleiterelemente, wodurch sich folgendes Merkmal M1.1 Hi8 ergibt (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind kenntlich gemacht): M1.1 Hi8 Computerimplementiertes Verfahren, zur Qualitätssicherung von Medikamenten, von Halbleiterelementen und/oder von Lebensmitteln, Im Übrigen stimmen die jeweiligen Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 7 und 8 überein. - 36 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gesetzlich nicht gefordert, dass alle sprachlichen Elemente eines formulierten Patentanspruchs Merkmale des Gegenstands beschreiben, der mit dem Anspruch unter Schutz gestellt werden soll. So können Sach- bzw. Vorrichtungsansprüche Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben enthalten, die nur unter besonderen Voraussetzungen als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, etwa im Hinblick auf dessen vorausgesetzte Eignung. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für gegebenenfalls in Verfahrensansprüchen enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl., § 14 Rn. 26). Zweck-, Wirkungs- bzw. Funktionsangaben müssen sich des Weiteren nicht zwangsläufig auf den Gegenstand des Anspruchs bzw. einzelne seiner Merkmale beziehen. Es ist einem Anmelder vielmehr unbenommen, den Erfindungsgegenstand im Patentanspruch sprachlich auch zu solchen Erzeugnissen oder Verfahren in Beziehung zu setzen, die zur beanspruchten Lehre in einem bestimmten Sachzusammenhang stehen und deren Erwähnung dem Fachmann eine Orientierungshilfe bei der technisch-gegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegenstands der Lehre sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, Bildunterstützung bei Katheternavigation, Rn 11). Ob die einzelnen Angaben in einem formulierten Patentanspruch als Merkmale definierend oder beispielsweise als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den Erfindungsgegenstand im zuletzt dargestellten Sinne charakterisierende Daten zu verstehen sind, ist daher als Teil der Auslegung des Patentanspruchs nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, Bildunterstützung bei Katheternavigation, Rn 12). - 37 - b) Diesen Prinzipien folgend legt der Senat die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 bzw. 8 enthaltenen Zweckangaben dahin aus, dass diese die übrigen Merkmale M2.1 Hi6 bis M6.1 Hi6 des jeweiligen Patentanspruchs 1 nicht definieren, sondern als Orientierungshilfe bei der technisch-gegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegenstands der jeweils beanspruchten Lehre dienen. Denn vorliegend werden in den Verfahrensschritten nach den Merkmalen M2.1 Hi6 bis M6.1 Hi6 keinerlei Sachverhalte angesprochen, die in technisch-inhaltlicher Beziehung zu Medikamenten, Halbleiterelementen oder Lebensmitteln stehen. Vielmehr definieren die vorbezeichneten Merkmale eine auf künstliche Intelligenz gestützte Verarbeitung von Daten bezüglich unspezifisch gehaltener Qualitätsvorgaben, sowie ein Speichern von Daten mit Bezug zur künstlichen Intelligenz in einer Blockchain. Auch aus den übrigen Anmeldeunterlagen ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine engere Auslegung der Zweckangaben tragen könnten. Daher ist der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung des Hilfsantrags 7 noch des Hilfsantrags 8 auf Verfahren begrenzt, die zur Qualitätssicherung von Medikamenten, Halbleiterelementen bzw. Lebensmitteln, jedoch keinen sonstigen Produkten bestimmt sind. 4.7.2 Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 und Hilfsantrag 8 ist nicht patentfähig, weil er aus der Druckschrift D3 bekannt ist. Das in der Druckschrift D3 vorbeschriebene Betriebsverfahren mit Qualitätssicherung ist auf kein spezifisches Werkstück, d. h. Produkt, festgelegt. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Patentanspruch 1 von D3, in dem eine nicht näher bestimmte Bearbeitung eines beliebigen Werkstücks angesprochen und im - 38 - Übrigen lediglich der Betrieb eines Systems anhand von Blockchains näher festgelegt wird. Insoweit kommt dem aus der Druckschrift D3 bekannten Verfahren bei der Betrachtung von Verfahren zur Qualitätssicherung von Medikamenten, Halbleiterelementen oder Lebensmitteln durchaus Bedeutung zu. Infolgedessen gehört die D3 zum einschlägigen Stand der Technik, der heranzuziehen ist, wenn das gemäß Hilfsantrag 7 bzw. Hilfsantrag 8 jeweils beanspruchte Verfahren hinsichtlich seiner Patentfähigkeit bewertet werden soll. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die im jeweiligen Patentanspruch 1 enthaltenen Zweckangaben als beschränkend angesehen werden oder nicht. Aus diesem Grund verfängt der Einwand, dass bezüglich Hilfsantrag 7 und Hilfsantrag 8 ein anderer Fachmann zugrunde gelegt werden muss, weil die Druckschrift D3 ein anderes technisches Gebiet betrifft als die jeweiligen Gebiete gemäß der neuen Hilfsanträge 7 bzw. 8, nach der Überzeugung des Senats nicht. Weil der Fachmann das aus der D3 bekannte Verfahren für die Weiterentwicklung einer Qualitätssicherung von Medikamenten, Halbleiterelementen, Lebensmitteln oder anderen beliebigen Produkten bei Bedarf durchaus in Erwägung ziehen wird (Merkmal M1.1 Hi7), und weil die Verfahrensschritte nach den Merkmalen M2.1 Hi6 bis M6.1 Hi6 von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 7 mit dem Hilfsantrag 6 übereinstimmen, unterliegt der Hilfsantrag 7 keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit als der Hilfsantrag 6. Demnach ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 mangels Neuheit nicht patentfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 kann nicht günstiger beurteilt werden. - 39 - 4.8 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 4.8.1 In dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird dem zugrundeliegenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 am Ende folgendes Merkmal M6.5 Hi9 hinzugefügt (mit redaktionellen Änderungen): M6.5 Hi9 wobei das Speichern der von der künstlichen Intelligenz (3) veranlassten Handlungen kontinuierlich erfolgt. Ein Speichern einer individuellen Handlung ist als solches ein diskontinuierlicher Vorgang. Die Offenlegungsschrift stellt in der Beschreibung in den Absätzen [0018] und [0056] sowie in dem Unteranspruch 7 einem kontinuierlichen Speichern jeweils ein Speichern in Intervallen gegenüber. Daher ist unter einem kontinuierlichen Speichern im Sinne des Merkmals M6.5 Hi9 zu verstehen, dass das an sich diskontinuierliche Speichern einzelner Handlungen der künstlichen Intelligenz ohne Unterbrechungen, d. h. stetig vonstattengehen soll, so dass alle anfallenden Handlungen gespeichert werden. 4.8.2 Auch das im Rahmen des Hilfsantrags 9 hinzugefügte Merkmal M6.5 Hi9 wird dem Fachmann durch die Druckschrift D3 nahegelegt. Wie in dem Abschnitt II.3.6 zu dem Merkmal M6 ausgeführt, geht aus D3 hervor, die Handlungen eines KI-Moduls, eine Änderungsanforderung zu erzeugen, in einer Blockchain zu speichern. Explizite Angaben zum Speichern bei mehreren derartigen Handlungen macht die D3 dabei nicht. Doch die D3 vermittelt dem Fachmann insbesondere in den Absätzen [0022], [0033] und [0034] das Prinzip, den Betrieb des Systems in Bezug auf die erzielte Qualität beständig zu verbessern und dafür historische Daten mithilfe künstlicher Intelligenz zu verarbeiten. Die ausdrückliche Nennung von Big-Data-Verarbeitung in den - 40 - Absätzen [0021] und [0033] leitet den Fachmann an, eine möglichst umfassende Datenbasis zu schaffen, also für ein unterbrechungsfreies Sammeln der anfallenden Daten zu sorgen. Des Weiteren wird in dem Abschnitt II.4.1.2 e) in Bezug auf das Merkmal M6.1 Hi1 bereits erläutert, dass es für den Fachmann ausgehend von D3 naheliegt, historische Daten gleichfalls in einer Blockchain zu verwahren. Derartige historische Daten umfassen auch historische Handlungen der künstlichen Intelligenz. Indem der Fachmann dieses Speichern historischer und aktueller Handlungen der künstlichen Intelligenz, wie von D3 angeregt, unterbrechungsfrei und somit kontinuierlich vornimmt, gelangt er zu dem Merkmal M6.5 Hi9, ohne dafür erfinderisch tätig zu werden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1, 6 und 7 ist somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 dem Fachmann durch die Lehre der Druckschrift D3 nahegelegt. 5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge sind auch die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, Abs. III. 3. a) aa) (GRUR 2007, 862 Rn. 18) – Informationsübermittlungs- verfahren II). - 41 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Dr. Forkel Akintche Dr. Städele Dr. Harth - 42 - Bundespatentgericht 17 W (pat) 8/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 25. März 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle