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Beschluss

30 W (pat) 537/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat537.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:130325B30Wpat537.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 537/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 005 050.5 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer beschlossen: - 2 - 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. August 2022 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: „Klasse 09: dekorative Magnete in Buchstabenform; elektronisch interaktive Whiteboards Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Stempel; Farbdruckstempel Klasse 28: Baukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Plüschtiere; Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Spielballons; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären; Wurfpfeile“ 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen FAMILYFLOW ist am 09. März 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht: - 3 - „Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Feuerlöschgeräte; Bildträger [ausgenommen unbelichtete Filme] und Tonträger; CD; CD-ROM; DVD; MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger; Spielsoftware; herunterladbare elektronische Publikationen; elektronische Fotobücher; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Apps [Software, herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von dreidimensionalen Umgebungen; mit Programmen und Informationen versehene Datenträger; Über mobile Computerterminals herunterladbare Spielprogramme [Software]; andere über mobile Computerterminals herunterladbare Computerprogramme; Spielprogramme für Mobiltelefone [Software]; Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme für Taschenspiele mit Flüssigkristallanzeige [Software]; dekorative Magnete in Buchstabenform; elektronisch Interaktive Whiteboards Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Kataloge; Handbücher; Faltblätter und Informationsführer; Wandtafeln; Aufkleber; - 4 - Papiertaschentücher; Flipcharts; Folien und Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszweck; Stifte; Aufkleberbücher; Stempel; Farbdruckstempel; Notizbücher; Kreidefolie; Lesezeichen Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Baukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Bingokarten; Brettspiele; Gesellschaftsspiele; Jetons für Spiele; Kartenspiele; Plüschtiere; Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Spielballons; Spiele [einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Spielkarten; Spielwürfel; Spielzeug für Haustiere; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären; Würfelbecher; Wurfpfeile Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen; Dienstleistungen eines Verlages [außer Druckarbeiten]; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; Reporterdienstleistungen; Anfertigung von Übersetzungen; Gebärdendolmetschen; Aufzeichnen von Videoaufnahmen; Aufzeichnen von Mikrofilmen; Filmproduktion, Durchführung von öffentlichen Lesungen und Live-Veranstaltungen zu Unterhaltszwecken; Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder als Live-Sendungen im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Filmen; Vermietung von Filmen; Videofilmproduktion; Tonproduktion als Dienstleistung eines Tonstudios; Vermietung von Videoaufnahmen; Vermietung von Tonaufnahmen; Unterhaltung durch Bereitstellung von Computer-, Video-, Online- und Browserspielen sowie durch Spielprogramme für Mobiltelefone sowie Unterhaltung durch Informationen, Portale und Plattformen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen; Veröffentlichung und Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar], nicht für - 5 - Werbezwecke; Online-Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Herausgabe von Druckerzeugnissen für Musiker; Lektorieren von Büchern und Zeitschriften; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Gestalten von Büchern und Zeitschriften [Layoutgestaltung außer für Werbezwecke]“ Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. August 2022 teilweise zurückgewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung für die nachfolgend aufgezählten Waren- und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle: „Klasse 09: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; digitale Aufzeichnungsträger; Bildträger [ausgenommen unbelichtete Filme] und Tonträger; CD; CD-ROM; DVD; MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger; Spielsoftware; herunterladbare elektronische Publikationen; elektronische Fotobücher; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Apps [Software, herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von dreidimensionalen Umgebungen; mit Programmen und Informationen versehene Datenträger; Über mobile Computerterminals herunterladbare Spielprogramme [Software]; andere über mobile Computerterminals herunterladbare Computerprogramme; Spielprogramme für Mobiltelefone [Software]; Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme für Taschenspiele mit Flüssigkristallanzeige [Software]; dekorative Magnete in Buchstabenform; elektronisch Interaktive Whiteboards - 6 - Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Kataloge; Handbücher; Faltblätter und Informationsführer; Wandtafeln; Aufkleber; Aufkleberbücher; Stempel; Farbdruckstempel; Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Baukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Bingokarten; Brettspiele; Gesellschaftsspiele; Jetons für Spiele; Kartenspiele; Plüschtiere; Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Spielballons; Spiele [einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Spielkarten; Spielwürfel; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären; Würfelbecher; Wurfpfeile Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen; Dienstleistungen eines Verlages [außer Druckarbeiten]; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Fotoreportagen; Aufzeichnen von Videoaufnahmen; Aufzeichnen von Mikrofilmen; Filmproduktion, Durchführung von öffentlichen Lesungen und Live-Veranstaltungen zu Unterhaltszwecken; Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder als Live- Sendungen im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Filmen; Vermietung von Filmen; Videofilmproduktion; Tonproduktion als Dienstleistung eines Tonstudios; Vermietung von Videoaufnahmen; Vermietung von Tonaufnahmen; Unterhaltung durch Bereitstellung von Computer-, Video-, Online- und Browserspielen sowie durch Spielprogramme für Mobiltelefone sowie Unterhaltung durch Informationen, Portale und Plattformen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen; Veröffentlichung und Bereitstellung von Online- Publikationen [nicht herunterladbar], nicht für Werbezwecke; Online- Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; - 7 - Herausgabe von Druckerzeugnissen für Musiker; Lektorieren von Büchern und Zeitschriften; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Gestalten von Büchern und Zeitschriften [Layoutgestaltung außer für Werbezwecke]“ Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen FAMILYFLOW für die vorgenannten Waren oder Dienstleistungen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistung dienen könne, die hinreichend eng mit den beanstandeten Waren oder Dienstleistungen in Bezug stehen und bei denen es sich um für den Warenverkehr bzw. das Dienstleistungsangebot wichtige oder für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handle. Die Bezeichnung FAMILYFLOW setze sich aus den englischen Wörtern „Family“ und „Flow“ zusammen. Die Begriffe seien bereits in den deutschen Sprachgebrauch übernommen worden. Der Begriff „Family“ stehe für Familie, während der Begriff „Flow“ in der Medizin als Durchfluss von Flüssigkeiten, in der Psychologie als beglückend erlebter Zustand höchster Konzentration und völliger Versunkenheit in einer Tätigkeit und in der Musik als sprachlicher und rhythmischer Fluss, in dem Musiker ihre Texte reimen und vortragen, verstanden werde. Der Begriff FAMILYFLOW werde dabei als Bestimmungsangabe beschreibend verwendet, mit dem Inhalt, dass es um die in einer Familie bestehenden Beziehungen gehe, die positiv beeinflusst bzw. im „Fluss“ gehalten würden. Mit diesem Themengebiet könnten sich u.a. Bücher, Medien, Filme aber auch Spiele und Ausbildung oder Unterhaltung befassen. Die angesprochenen Verkehrskreise – in diesem Fall seien das Familien – würden die Bezeichnung daher als Bestimmungs- bzw. Themenangabe und nicht als Herkunftsbezeichnung ansehen. Sofern bereits andere Marken mit dem Wortbestandteil „Flow“ eingetragen worden seien, habe dies keine rechtliche Bindungswirkung. - 8 - Somit sei die Markenanmeldung teilweise, nämlich für die vorgenannten Waren- und Dienstleistungen, zurückzuweisen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, dass der Begriff „Flow“ hierzulande kein geläufiger Begriff und daher nicht in verschiedene Listen der wichtigsten englischen Vokabeln aufgenommen worden sei. Ein normal informierter Verbraucher verfüge nicht über ausreichende Fachkenntnisse, um den aus der Psychologie stammenden Begriff „Flow“ unmittelbar und direkt in seiner Bedeutung zu verstehen. Auf die Kenntnisse von Fachkreisen komme es vorliegend nicht an. Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens erfassen würden, sei dieser zu unbestimmt und vage, um beim Verkehr eine klare und unmissverständliche Vorstellung über Art oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen. Wenn der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung länger analysiere, werde er – wenn überhaupt – allenfalls an Coaching-Dienstleistungen für Familien denken. Eine unmittelbare beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe die Bezeichnung FAMILYFLOW dagegen nicht. Die Bezeichnung FAMILYFLOW sei zudem bisher nicht von Mitbewerbern genutzt worden. Die vom Markenamt vorgelegten Nachweise über die Benutzung des Begriffs beträfen Artikel aus der Verlagsgruppe der Beschwerdeführerin. Der aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher werde das Zeichen FAMILYFLOW daher ohne Weiteres als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Es sei von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch sog. sprechende Zeichen, die zwar bestimmte Eigenschaften assoziierten, diese aber nicht direkt beschrieben, Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen könnten. Die Eintragungsfähigkeit des Zeichens werde zudem dadurch belegt, dass bereits über 150 Deutsche Marken mit dem Wortelement „FLOW“ eingetragen worden seien. - 9 - Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2022 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Mit Schreiben vom 05. Februar 2025 wurde die Anmelderin unter Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) über den Termin zur Beratung und Entscheidung des Senats am 13. März 2025 informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg, soweit die Anmeldung für die im Tenor genannten Waren aus den Klassen 09, 16 und 28 zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss der Markenstelle war insoweit aufzuheben. In Bezug auf die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung des Zeichens FAMILYFLOW das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG entgegen. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. - 10 - 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren - 11 - oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen FAMILYFLOW bezüglich sämtlicher im angegriffenen Beschluss der Markenstelle zurückgewiesener Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren aus den Klassen 09, 16 und 28. a) Die angemeldete Bezeichnung setzt sich — trotz der Zusammenschreibung in Versalien für den Verkehr unmittelbar erkennbar — aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „FAMILY“ und „FLOW“ zusammen. - 12 - b) Das englische Wort „family“ ist in seiner deutschen Bedeutung „Familie“ (vgl. unter www.pons.com – „family“) auch im Inland allgemein bekannt (Duden.de – Family; BPatG, Az. 27 W (pat) 201/09 – family day; BPatG, 24 W (pat) 188/95 – Family; BPatG, 32 W (pat) 152/03 – Learning Family; veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder unter PAVIS PROMA). c) Das Wort „flow“ („Fluß“ oder „Strom“, bzw. „fließen“ oder „strömen“, vgl. unter www.pons.com; siehe zudem adRpsr BPatG, 28 W (pat) 556/21 – DeepFlow; BPatG, 28 W (pat) 513/12– gentleFLOW; veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder unter PAVIS PROMA) ist, wie es bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, inländisch lexikalisch erfasst mit der Bedeutung im Bereich der Medizin für „Durchfluss von Flüssigkeiten (z. B. Blut, Harn) in entsprechenden Gefäßen des Körpers“, aus der Psychologie mit der Bedeutung als „Zustand höchster Konzentration und völliger Versunkenheit in eine Tätigkeit“ sowie aus der Musik als „sprachlicher und rhythmischer Fluss, mit dem Musiker und Musikerinnen, insbesondere Rapper und Rapperinnen, ihre Texte reimen und vortragen“ (vgl. die Anlage in der Amtsakte Duden Universalwörterbuch – „Flow“ – abrufbar auf Munzinger Online). Der Begriff wird auch in allen drei Bedeutungsebenen inländisch gängig verwendet und je nach Kontext sowohl vom medizinischen, psychologischen oder musikalischen Fachverkehr ebenso verstanden wie vom Durchschnittsverbraucher. Das digitale Wörterbuch der deutschen Sprache führt für jede der Bedeutungen eine Vielzahl von Zitaten aus bedeutenden, überregional verbreiteten Tages- und Wochenzeitungen auf, wobei der Begriff seit Ende der 1980er Jahre regelmäßig Verwendung findet (vgl. die der Anmelderin übersandte Anlage Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS) - „Flow“). In Bezug auf die psychologische Bedeutungsebene wird in den Tageszeitungen etwa bzw. Arbeits- und Hobbytätigkeiten ausgeführt: „Zusammen stricken wir (…) und kommen in einen regelrechten Flow (Bild am Sonntag, 1.5.2014); „Die Balance zwischen Herausforderung und Können [beim Arbeiten] führt zu einem optimalen - 13 - Leistungsstand – dem Flow. (…). Flow ist charakterisiert durch ein harmonisches Erlebnis, bei dem Körper und Geist mühelos zusammenwirken…“ (Die Welt, 23.07.2011). In diesem Sinne nutzt auch beispielsweise der Autor Olaf-Axel Burow den Begriff als Titel für sein Buch „Team-Flow: Gemeinsam wachsen im kreativen Feld“, das Voraussetzungen beschreibt, wie u.a. „Team-Flow und bisweilen Glück“ bei der Zusammenarbeit im beruflichen Umfeld entstehen könne (erschienen am 03. Februar 2015, Anlage amazon.de). d) Das zusammengesetzte Anmeldezeichen FAMILYFLOW setzt den Begriff „Flow“ in Bezug zu Familie. In diesem Zusammenhang liegen sowohl der medizinische als auch der musikalische Bedeutungsinhalt des Begriffs „Flow“ fern, so dass die angesprochenen (Fach-)Verkehrskreise das Wortelement unmittelbar und ohne Nachdenken im Sinne der psychologischen Bedeutungsebene verstehen werden, nämlich als Hinweis auf einen gemeinsam in einer Familie erlebten Zustand höchster Konzentration und völliger Versunkenheit, wie er etwa beim gemeinsamen Spiel oder bei gemeinsamen Unternehmungen entstehen kann. Dieses Verständnis wird auch durch die der Anmelderin mit der Mitteilung zum Beratungstermin übersandten, überwiegend auch schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden Anlagen belegt. So beschreibt etwa das Stadtmagazin frankfurtdubistsowunderbar.de in der Rubrik „DIE NEUN“ den emotionalen Zustand einer Autorin im Zusammenhang mit der Planung und der Durchführung von Fahrradausflügen mit der Familie als „so richtig im Familien-Flow“ sein (vgl. Anlage: frankfurtdubistsowunderbar.de – „Kurze Radtouren ins Frankfurter Umland“ vom 28. Mai 2020). Unter ähnlicher Verwendung des Begriffs bewirbt die Beraterin Heike Ritter Familienberatung mit dem Slogan „Rein in den Familien-Flow“ (vgl. Anlage: Google Suche – „Familienflow“, Ergebnisse zu heikeritter.de vom 06. Februar 2020 sowie: heikeritter.de/kurse/). Auch der Familienberater Daniel Schlau bewirbt sein Angebot mit „Golden Nuggets für Business & Familie im Flow“ (vgl. Anlage Google Suche – „Familie im Flow“, Ergebnisse zu danielschlau.de vom 24. Oktober 2016, sowie: danielschlau.de). - 14 - In gleicher Weise verwendet die Familienberaterin Mamaflüsterin den Begriff „Family im Flow“ zur Beschreibung des Ziels ihrer Beratungsleistung im Sinne von positiver Familienbeziehung und Alltagsbewältigung (Anlage: https://mamafluesterin.coachy.net/...). Der Verlag E-Art-Galerie vertreibt unter der Bezeichnung „Familien Flow“ ein Buch, dass helfen soll, die Beziehung zu seinen Kindern zu vertiefen und mehr Ruhe und Gelassenheit im Familienleben zu finden (Anlage: https://payhip.com/...). Der von der Anmelderin demgegenüber hervorgehobene Umstand, dass ein Teil des inländischen Verkehrs bzw. der Durchschnittsverbraucher die genaue Bedeutung des Zeichens nicht kenne, steht der Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits deshalb nicht entgegen, da für die Frage der (mangelnden) Unterscheidungskraft schon das Verständnis der Fachkreise — hier insbesondere des mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen befassten Fachhandels und der gewerblichen Abnehmer — für sich genommen ausreichend maßgeblich und mithin für sich alleine von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; 25 W (pat) 569/17 – Paletas; BPatG, 30 W (pat) 17/22 – NFT, Rn. 25; Entscheidungen des BPatG jeweils abrufbar unter juris sowie auf der Homepage des Gerichts). Insoweit kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob auch ein relevanter Teil der Verbraucher den Begriff FAMILYFLOW im dargelegten Sinne unmittelbar erkennt (vgl. BPatG 25 W (pat) 569/17 – Paletas, juris Rn. 16), was allerdings naheliegt, nachdem sich die der Anmelderin übersandten Unterlagen überwiegend an Endverbraucher richten. Das entsprechende sachbeschreibende Verkehrsverständnis der Fachkreise lässt sich anhand der Rechercheergebnisse der Markenstelle und des Senats wie dargelegt (siehe schon oben, d)) dadurch belegen, dass der Begriff FAMILYFLOW bzw. Familienflow vielfach und gängig zur Beschreibung eines gemeinsamen Glücksgefühls in der Familie verwendet wird (vgl. erneut die der Anmelderin übersandten Anlagenkonvolute zu Büchern, Beratungs- und Therapieangeboten - 15 - zur Verbesserung der innerfamiliären Beziehungen, „Familien-Flow“-Kursen etc.). e) In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren- und Dienstleistungen wird der maßgebliche Verkehr das Zeichen FAMILYFLOW daher unmittelbar als werblich- anpreisenden Sachhinweis auf deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung verstehen, nämlich dahingehend, dass diese zur Herstellung eines „Familien-Flow“- Zustands geeignet und bestimmt sind. aa) Bei den nachfolgenden beanspruchten Waren der Klassen 09 und 28 handelt es sich jeweils um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). Dies gilt aber nur für Bezeichnungen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Denn nur wenn die Bezeichnung ernsthaft als beschreibende Angabe des Themas, geistigen Inhalts oder Werks, das in der Ware oder Dienstleistung verkörpert sein kann, in Betracht kommt, wird der Verkehr die Wortfolge in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär). - 16 - aaa) Dies ist für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 09 „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; digitale Aufzeichnungsträger; Bildträger [ausgenommen unbelichtete Filme] und Tonträger; CD; CD-ROM; DVD; MD; bespielte digitale Bild- und Tonträger; herunterladbare elektronische Publikationen; elektronische Fotobücher; magnetische und optische Aufzeichnungsträger aller Art; mit Programmen und Informationen versehene Datenträger; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitungen; Zeitschriften; Kataloge; Handbücher; Faltblätter und Informationsführer; Wandtafeln; Aufkleber; Aufkleberbücher“ ohne Weiteres der Fall, da der Begriff FAMILYFLOW den Sachtitel und Inhalt von Büchern, sonstigen Druckwerken oder beliebigen medialen Inhalte bezeichnen kann. Insoweit werden zumindest der (Fach-)Verkehr aus der psychologischen Beratungsbranche, wohl aber auch die an psychologischen (Familien-)Ratgebern interessierten Verbraucherkreise, in dem Anmeldezeichen unmittelbar einen inhaltlich-thematischen Hinweis erkennen, dass sich die so gekennzeichneten Medien mit psychologischen Methoden und Ratschlägen befassen, die das mit „Flow“ bezeichnete erstrebenswerte Glücksgefühl in Familien erzeugen oder verbessern sollen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Werkinhalt durch die Bezeichnung thematisch genau definiert ist, da Werktitel oft vage und unbestimmt gehalten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt). bbb) Gleiches gilt auch für die folgenden Waren der Klasse 09 „Spielsoftware; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme und Software [herunterladbar]; Apps [Software, herunterladbar]; Computerprogramme zur Darstellung von dreidimensionalen Umgebungen; Über mobile Computerterminals herunterladbare Spielprogramme [Software]; andere über mobile Computerterminals herunterladbare - 17 - Computerprogramme; Spielprogramme für Mobiltelefone [Software]; Spielprogramme für Heimvideospielkonsolen; Spielprogramme für Taschenspiele mit Flüssigkristallanzeige [Software];“ und der Klasse 28 „Spiele; Spiele [einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“, die ebenfalls durch FAMILYFLOW nach Art eines Sachtitels beschrieben werden können, da sich diese Softwareprodukte auch mit therapeutischen Inhalten zu Erreichung eines „Flow-“Zustandes in der Familie beschäftigen können (vgl. hierzu ergänzend auch die der Anmelderin übermittelten Anlagen zu Softwareprodukten und Computerspielen zur Therapie- bzw. Therapieunterstützung bei psychischen Erkrankungen). ccc) Dies gilt ebenso für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen; Dienstleistungen eines Verlages [außer Druckarbeiten]; Erstellen von Fotoreportagen; Aufzeichnen von Videoaufnahmen; Aufzeichnen von Mikrofilmen; Filmproduktion, Durchführung von öffentlichen Lesungen und Live-Veranstaltungen zu Unterhaltszwecken; Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur Aufzeichnung oder als Live-Sendungen im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Filmen; Vermietung von Filmen; Videofilmproduktion; Tonproduktion als Dienstleistung eines Tonstudios; Vermietung von Videoaufnahmen; Vermietung von Tonaufnahmen; Unterhaltung durch Bereitstellung von Computer-, Video-, Online- und Browserspielen sowie durch Spielprogramme für Mobiltelefone sowie Unterhaltung durch Informationen, Portale und Plattformen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen; Veröffentlichung und Bereitstellung von Online- Publikationen [nicht herunterladbar], nicht für Werbezwecke; Online-Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Herausgabe von Druckerzeugnissen für Musiker; Lektorieren von Büchern und Zeitschriften; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Gestalten von Büchern und Zeitschriften [Layoutgestaltung außer für Werbezwecke]“, die ebenfalls durch FAMILYFLOW inhaltlich-thematisch beschrieben werden können. - 18 - Denn im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen werden die angesprochen (Fach-)Verkehrskreise das Zeichen FAMILYFLOW unmittelbar derart verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Dienstleistungen auf die Produktion und den Vertrieb von solchen Audio-, Video- und Spieleprodukten bzw. Druckwerken bzw. auf kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen beziehen, die sich inhaltlich mit dem Glücksgefühl innerhalb von Familien befassen. Der (Fach-) Verkehr wird den schlagwortartig innewohnenden Aussagegehalt der Bezeichnung FAMILYFLOW insoweit als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts der jeweiligen Produktion oder Aktivität verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou mwN), zumal das Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften und sonstiger Produktionen zu umschreiben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My World; GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten). ddd) Auch die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten“ können sich inhaltlich- thematisch auf familientherapeutische Methoden beziehen, die innerfamiliäre psychologische Dynamiken positiv beeinflussen sollen. So kann die Dienstleistung „Ausbildung“ eine Ausbildung zum Familientherapeuten und die Dienstleistung „Erziehung“ Methoden zur Verbesserung des Wohlbefindens in Familien umfassen, genauso wie sportliche und kulturelle Aktivitäten oder sonstige Unterhaltung entsprechende therapeutische Maßnahmen sein können, so dass der Fachverkehr das Zeichen FAMILYFLOW auch insoweit lediglich als inhaltlich-thematischen Hinweis verstehen wird. bb) Für die Waren „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten“, sowie „Spielwürfel“ hat die Bezeichnung FAMILYFLOW ebenfalls keinerlei Unterscheidungskraft. Ausgehend von dem Verkehrsverständnis des Zeichens als die Beschreibung einer erstrebenswerten familiären Beziehungsdynamik, bei der sämtliche Familienmitglieder in einem glücklichen Zustand harmonieren und - 19 - kooperieren, werden jedenfalls Fachkreise aus dem einschlägigen Handel den Begriff unmittelbar lediglich als sachlich beschreibenden Hinweis verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Waren zum gemeinsamen Ausüben von Yoga in der Familie zur Erreichung eines „Flow“-Zustandes eignet. In diesem Sinne beschreibt etwa der Sportartikelhersteller Nike das gemeinsame Praktizieren von Yoga in der Familie als „Yoga-Flow für die Familie“ (vgl. die der Anmelderin mit der Terminsmitteilung übersandte Anlage https://www.nike.com/... vom 03. Juni 2020). Der weite Warenoberbegriff „Turn- und Sportartikel“ umfasst dabei auch Sportbekleidung zur Ausübung von Yoga, wie die der Antragstellerin übersandten Anlagen zu den Kleidungshändlern „The Spirit of OM“ und „YOGISTAR“ belegen. Aber auch Spielwürfel werden im Fachhandel angeboten, die ein gemeinsames Praktizieren von Yoga in der Familie unterstützen (vgl. die ebenfalls übersandten Anlagen Myoga Yogawürfel, FamilyFlow Yogawürfel sowie Netsilla Yogawürfel). cc) Bei den Waren der Klasse 28 „Spielzeug; Bingokarten; Brettspiele; Gesellschaftsspiele; Jetons für Spiele; Kartenspiele; Spielkarten; Würfelbecher“ der Klasse 28 kann es sich um Spielzeug handeln, das vornehmlich oder ausschließlich in Gemeinschaft, insbesondere in einer Familie gemeinsam mit Kindern, gespielt werden kann. Dabei wird das vertiefte kindliche Spiel – wie die der Anmelderin mit der Terminsmitteilung übersandten Unterlagen belegen – häufig als „Flow“ bezeichnet. So verwendet die Bloggerin Susanne Mierau den Begriff zur Beschreibung des emotionalen Zustands von Kindern, die in ihr Spiel versunken sind bzw. völlig in einer Tätigkeit aufgehen (Anlage: https://geborgen-wachsen.de/... vom 27. Februar 2014) ebenso wie die Autorin Sandra Schuhmacher (Anlage: https://sandra-schumacher.de/spielen-ist-flow vom 30. August 2019). Im Zusammenhang mit Kindersport und Wettkampf verwendet die Webseite „Kindersport-Info“ den Begriff zur Beschreibung der Gefühle von Kindern beim Ausüben von Sport und Wettkampf (Anlage: https://www.kindersport-info.com/... erstellt in den Jahren 2012/2013). In gleicher Weise wird auf der Webseite anthroposophie-lebensnah.de und dem Blog der Autorin Wheelymum das kindliche Spiel als Flow-Erlebnis bezeichnet (Anlage: https://www.anthroposophie- - 20 - lebensnah.de/... bzw. https://wheelymum.com/...). Entsprechend werden zumindest die mit dem Spielzeughandel befassten Fachverkehrskreise den Begriff FAMILYFLOW im Zusammenhang mit den o.g. Waren daher als bloßen Sachhinweis ansehen, dass die so gekennzeichneten Waren geeignet sind, in der Familie ein Glücksgefühl beim gemeinsamen, vertieften Spiel zu erzeugen, und in dem Zeichen keinen betrieblichen Herkunftsnachweis erkennen. f) Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. aa) Unerheblich für ein rein sachbezogenes Verständnis von FAMILYFLOW in dem dargelegten Sinne ist, dass die Wortkombination selbst nicht näher spezifiziert, inwiefern die der Zurückweisung unterliegenden Waren und Dienstleistungen zur Herstellung eines „Familien-Flows“ beitragen können bzw. hierfür geeignet sind. Denn eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge FAMILYFLOW einen inhaltlich zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu einer positiveren Familienbeziehung und Alltagsbewältigung im Sinne eines „Familien-Flows“ beitragen sollen. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 – DeutschlandCard; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. § 8 Rn. 294, 469). Im Übrigen kommt es, entgegen der Argumentation der Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025, auch auf die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit des Gesamtbegriffs FAMILYFLOW nicht an - 21 - (vgl. etwa BPatG , 30 W (pat) 545/20 – Brillenmann, juris; Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8, Rn. 190 mwN), sondern alleine auf die dargelegte Verwendung im Waren- und Dienstleistungszusammenhang und das entsprechende Verständnis der (Fach-)Verkehrskreise. Nur ergänzend und zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Element „flow“, wie dargelegt (siehe oben, 2c), in der hier einschlägigen Bedeutung durchaus lexikalisch nachweisbar ist. bb) Soweit die Anmelderin demgegenüber auf Voreintragungen mit dem Wortelement „Flow“ hinweist, fehlt es einerseits bereits an der Vergleichbarkeit, da ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung FAMILYFLOW betroffen ist. Im Übrigen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in rechtlicher Hinsicht selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (BPatG – 30 W (pat) 523/22 – autosecure scan, Rn. 45, juris). g) Hinsichtlich der o.g., der Zurückweisung unterliegenden Waren und Dienstleistungen kann die Marke damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde der Anmelderin in diesem Umfang zurückzuweisen war. - 22 - 3. Für die im Tenor genannten Waren hat das Wortzeichen FAMILYFLOW dagegen ausreichende Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Im Zusammenhang mit diesen Waren ist für die angesprochenen Verkehrskreise ein beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens FAMILYFLOW nicht ohne weitere analytische Denkschritte unmittelbar verständlich. Zwar ist auch im Zusammenhang mit der Benutzung dieser Waren ein gemeinsames Glückserlebnis innerhalb einer Familie theoretisch denkbar, da sich diese Waren – wie theoretisch eine Vielzahl von Gegenständen – auch zum gemeinsamen Spiel mit zumindest kleinen Kindern eignen. Die Waren haben jedoch entweder andere im Vordergrund stehende Zweckbestimmungen oder dienen primär nicht dem gemeinsamen Spiel innerhalb einer Familie, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten in diesem Kontext als sachliche Eigenschaftsbeschreibung verstehen werden. Insoweit stehen bei den Waren „elektronische interaktive Whiteboards“ bzw. „Papier und Pappe [Karton]“ andere Verwendungsarten im Vordergrund als das gemeinsame Spiel innerhalb einer Familie. Ähnliches gilt auch für die Waren „dekorative Magnete in Buchstabenform“ (Klasse 9), „Stempel und Farbdruckstempel“ (Klasse 16) sowie für die Waren „„Baukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Plüschtiere; Puppen [Spielwaren]; Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Spielballons; Spielzeugfahrzeuge; Teddybären; Wurfpfeile“ (Klasse 28), die zwar jeweils auch als Spielzeug für Kinder angeboten werden, jedoch dann vornehmlich der Eigenbeschäftigung der Kinder und nicht in erster Linie dem gemeinsamen Spiel mit Erwachsenen – mit der Möglichkeit des Erreichens eines „Familienflows“ – dienen, so dass der Verkehr dem Zeichen FAMILYFLOW in diesem Zusammenhang allenfalls nach mehreren analytischen Gedankenschritten einen beschreibenden Inhalt entnehmen wird. - 23 - Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht hinsichtlich dieser Waren auch nicht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der angegriffene Beschluss der Markenstelle war daher insoweit aufzuheben. - 24 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei- gend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Hock Merzbach Hammer