Beschluss
3 W (pat) 1/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:270225U3Ni1.22.0
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:270225U3Ni1.22.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 Ni 1/22 (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 10 2008 064 741 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der münd- lichen Verhandlung vom 27. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jä- ger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich sowie die Richterin Berner f ü r R e c h t e r k a n n t : I. Das deutsche Patent 10 2008 064 741 wird teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht: 1. Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, insbesondere zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle, unter Verwendung eines Behälters (5), aus einem formstabilen und elastischen Material, mit einem Austrittsöffnungen (10) aufweisenden Aufsatz (6), wobei der Aufsatz (6) eine Hoch-/Tiefstruktur aufweist, und mit einer Verschlusskappe (7), mittels derer der Aufsatz (6) abdeckbar und dabei die Austrittsöffnungen (10) verschließbar sind, wobei der Behälter (5) durch Abnehmen des Aufsatzes (6) geöffnet wird und sämtliche zur Herstellung des Teigwarenteigs benötigte Teigzutaten in den Behälter eingefüllt werden, wobei die richtige Menge und das richtige Mengenverhältnis der einzelnen Teigzutaten anhand einer am Behälter (5) eingeprägten oder aufgebrachten Messskalierung (13) abgemessen werden, wobei für die jeweilige Zutatenmenge auf dem Behälter (5) jeweils Maßangaben vorgesehen sind, so dass der zusätzliche Einsatz eines Messbechers entfällt, wobei eine Mixmurmel (8a, b) in den Behälter (5) gegeben wird, wobei der Aufsatz (6) mit der Verschlusskappe (7) auf den Behälter (5) aufge- bracht wird, so dass dieser verschlossen wird, wobei ein Mischvorgang der in den Behälter (5) gegebenen Teigzutaten ausge- führt wird, indem der Behälter (5) einhändig oder zweihändig durchgeschüttelt wird, bis die Teigzutaten zu einem homogenen und zähflüssigen Teig vermischt sind, wobei die Mixmurmel (8a, b) das Mischen der Teigzutaten erleichtert, indem sie beim Schütteln des Behälters (5) die Vermengung der Teigzutaten unterstützt - 3 - und beschleunigt, wobei nach Ausführung des Mischvorgangs die Verschluss- kappe (7) abgenommen wird und der Behälter (5) über ein Gefäß mit kochendem Wasser gehalten und so gedreht wird, dass der Aufsatz (6) mit den Austrittsöffnun- gen (10) nach unten zeigt, so dass der Teigwarenteig aus dem Behälter (5) austre- ten und in das kochende Wasser eintropfen kann, wobei der Austrittsvorgang des Teigwarenteigs durch manuelles leichtes Zusammendrücken des Behälters (5) aus formstabilem und elastischem Material verstärkt und beschleunigt wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Mixmurmel (8b) in massiver Form verwendet wird. 3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Mixmurmel (a) in Form einer innen hohlen Gitterkugel aus schwerem Kunststoff verwendet wird. 4. Eine handgeführte Misch- und Formvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, insbesondere zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle, mit einem Behälter zur Aufnahme der Teigzutaten, wobei der Behälter eine Messskalierung zum Abmessen der jeweiligen Zutatenmenge der Teigzutaten aufweist und aus einem formstabilen und elastischem Material gebildet ist, mit einem Austrittsöffnungen für den Teig aufweisenden Aufsatz, wobei der Aufsatz (6) eine Hoch-/Tiefstruktur aufweist, und mit einer Verschlusskappe, mittels derer der Aufsatz abdeckbar und dabei die Austrittsöffnungen während des Mischvorgangs verschließbar sind, und mit einer Mixmurmel, die zur Unterstützung des Mischvorgangs der Teigzutaten in den Behälter gegeben ist, wobei der Mischvorgang der Teigzutaten durch ein handgeführtes Shakern oder Schütteln der Vorrichtung geschieht und der Austrittsvorgang des so erhaltenen zähflüssigen Teigwarenteigs durch die Austrittsöffnungen durch leichtes manuelles Zusammendrücken des formstabilen und elastischen Behälters unterstützbar ist. 5. Misch- und Formvorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Mixmurmel (8b) in massiver Form in dem Behälter (5) aufgenommen ist. - 4 - 6. Misch- und Formvorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Mixmurmel (8a) in Form einer innen hohlen Gitterkugel aus schwerem Kunststoff in dem Behälter (5) aufgenommen ist. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des am 8. April 2008 angemeldeten deutschen Patents 10 2008 064 741 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren und handgeführte Misch- und Formvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens“, dessen Erteilung am 27. Juli 2017 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent ist durch Teilung aus der deutschen Patentanmeldung 10 2008 017 683.4 (im folgenden Stammanmeldung) hervorgegangen, die die innere Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 20 2008 000 803.4 vom 18. Januar 2008 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent hat in seiner erteilten Fassung sechs Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 4 nebengeordnet sind. Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt: Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, insbeson- dere zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle, unter Verwendung ei- nes Behälters (5) aus einem formstabilen und elastischen Material, mit - 5 - einem Austrittsöffnungen (10) aufweisenden Aufsatz (6) und mit einer Verschlusskappe (7), mittels derer der Aufsatz (6) abdeckbar und dabei die Austrittsöffnungen (10) verschließbar sind, wobei der Behälter (5) durch Abnehmen des Aufsatzes (6) geöffnet wird und sämtliche zur Her- stellung des Teigwarenteigs benötigten Teigzutaten in den Behälter (5) eingefüllt werden, wobei die richtige Menge und das richtige Mengenver- hältnis der einzelnen Teigzutaten anhand einer am Behälter (5) einge- prägten oder aufgebrachten Messskalierung (13) abgemessen werden, wobei für die jeweiligen Zutatenmengen auf dem Behälter (5) jeweils Maßangaben vorgesehen sind, so dass der zusätzliche Einsatz eines Messbechers entfällt, wobei eine Mixmurmel (8a, b) in den Behälter (5) gegeben wird, wobei der Aufsatz (6) mit der Verschlusskappe (7) auf den Behälter (5) aufgebracht wird, so dass dieser verschlossen wird, wobei ein Mischvorgang der in den Behälter (5) gegebenen Teigzutaten ausge- führt wird, indem der Behälter (5) einhändig oder zweihändig durchge- schüttelt wird, bis die Teigzutaten zu einem homogenen zähflüssigen Teig vermischt sind, wobei die Mixmurmel (8a, b) das Mischen der Teig- zutaten erleichtert, indem sie beim Schütteln des Behälters die Vermen- gung der Teigzutaten unterstützt und beschleunigt, wobei nach Ausfüh- rung des Mischvorgangs die Verschlusskappe (7) abgenommen wird und der Behälter (5) über ein Gefäß mit kochendem Wasser gehalten und so gedreht wird, dass der Aufsatz (6) mit den Austrittsöffnungen (10) nach unten zeigt, so dass der Teigwarenteig aus dem Behälter (5) austreten und in das kochende Wasser eintropfen kann, wobei der Austrittsvorgang des Teigwarenteigs durch manuelles leichtes Zusammendrücken des Be- hälters (5) aus formstabilem und elastischem Material verstärkt und be- schleunigt wird. - 6 - Der nebengeordnete Patentanspruch 4 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: Handgeführte Misch- und Formvorrichtung zur Durchführung des Verfah- rens nach einem der vorstehenden Ansprüche, mit einem Behälter (5) zur Aufnahme der Teigzutaten, wobei der Behälter (5) eine Messskalie- rung (13) zum Abmessen der jeweiligen Zutatenmengen der Teigzutaten aufweist und aus einem formstabilen und elastischen Material gebildet ist, mit einem Austrittsöffnungen (10) für den Teig aufweisenden Aufsatz (6) und mit einer Verschlusskappe (7), mittels derer der Aufsatz (6) ab- deckbar und dabei die Austrittsöffnungen (10) während des Mischvor- gangs verschließbar sind, und mit einer Mixmurmel (8a, b), die zur Un- terstützung des Mischvorgangs der Teigzutaten in den Behälter (5) ge- geben ist, wobei der Mischvorgang der Teigzutaten durch ein handge- führtes Shaken oder Schütteln der Vorrichtung geschieht und der Aus- trittsvorgang des so erhaltenen zähflüssigen Teigwarenteigs durch die Austrittsöffnungen durch leichtes manuelles Zusammendrücken des formstabilen und elastischen Behälters (5) unterstützbar ist. Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 wird auf die Streitpa- tentschrift verwiesen. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen insbesondere auf die folgenden Dokumente: K1 Anmeldeunterlagen zur Stammanmeldung 10 2008 017 683 und Of- fenlegungsschrift (A1-Schrift) K3 Streitpatentschrift DE 10 2008 064 741 D1 DE 42 04 514 A1 D2 DE 87 02 167 U1 D3 EP 1 674 008 B1 D4 DE 1 134 263 B - 7 - D5 CH 198093 A D6 US 6 379 032 B1 D7 DE 10 2006 060 260 A1. Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 10 2008 064 741 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 18. September 2024, weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 4 bis 9 gemäß Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 erhält. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den Hilfsanträgen 1 bis 9 jeweils als geschlossene Anspruchssätze. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpa- tent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbestän- dig. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 in der Fassung des Hilfsantrags 1 entsprechen den tenorierten Patentansprüchen 1 und 4. Sie unterscheiden sich von der erteilten Fassung jeweils durch die Aufnahme des Merkmals: - 8 - „wobei der Aufsatz (6) eine Hoch-/Tiefstruktur aufweist“ Die Klägerin macht auch hinsichtlich der Hilfsanträge eine unzulässige Erwei- terung geltend und erachtet deren Gegenstände als nicht patentfähig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, weil das Streitpatent gemäß § 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 PatG nur in der erteilten Fassung aufgrund unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären ist, während sich sein Gegenstand in der Fassung des 1. Hilfsantrags, mit dem die Beklagte ihr Patent ebenfalls vertei- digt, als patenfähig erweist. I. 1. Das Streitpatent geht in seiner einleitenden Beschreibung auf zwei, im Stand der Technik bekannte, gattungsgemäße Vorrichtungen ein. Die Teigpresse der DE 87 02 167 U1 (vorliegend D2) erweist sich demnach als nachteilig, da sich in deren Innengewinde Teigzutaten unvermischt festsetzen können und dadurch u.a. den anschließenden Reinigungsvorgang erschweren. An der Teigpresse der DE 42 04 514 A1 (vorliegend D1) erachtet es das Streitpatent als nachteilig, dass die Teig- masse, bevor sie aus dem Behältnis gedrückt werden kann, erst aufgetaut werden muss, was zeitaufwändig ist (vgl. K3, Abs. [0003 bis 0007]). 2. Das Streitpatent stellt sich daher die objektive Aufgabe ein Verfahren sowie eine hierfür geeignete Vorrichtung zum Mischen der Teigzutaten bis zum fertigen Nudelteig bereitzustellen, wobei in der Vorrichtung die frischen Zutaten einfach und schnell verwendet werden können und diese zugleich als Teigpresse verwendbar - 9 - ist, so dass der Gesamtablauf der Teigwarenherstellung allein durch die dreiteilige Vorrichtung ermöglicht wird (vgl. K3, Abs. [0008]). 3. Mit einer solchen Aufgabenstellung ist ein Dipl.-Ingenieur/eine Dipl.-Inge- nieurin der Fachrichtung Maschinenbau befasst, der/die über eine mehrjährige be- rufliche Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von manuell bedienbaren Kü- chengeräten verfügt. 4. Die Aufgabe wird durch das im erteilten Patentanspruch 1 beschriebene Ver- fahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, sowie die handgeführte Misch – und Formvorrichtung des erteilten Patentanspruchs 4 gelöst, deren Merk- male wie folgt gegliedert werden können: 1.1 Verfahren zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwaren, insbesondere zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle, 1.2 unter Verwendung eines Behälters, 1.3 aus einem formstabilen und elastischem Material, 1.4 mit einem Austrittsöffnungen aufweisenden Aufsatz, 1.5 und mit einer Verschlusskappe, mittels derer der Aufsatz abdeckbar und dabei die Austrittsöffnungen verschließbar sind, 1.6 wobei der Behälter durch Abnehmen des Aufsatzes geöffnet wird und sämtliche zur Herstellung des Teigwarenteigs benötigte Teigzutaten in den Behälter eingefüllt werden, 1.7 wobei die richtige Menge und das richtige Mengenverhältnis der einzelnen Teigzutaten anhand einer am Behälter eingeprägten oder aufgebrachten Messskalierung abgemessen werden, 1.8 wobei für die jeweilige Zutatenmenge auf dem Behälter jeweils Maßanga- ben vorgesehen sind, so dass der zusätzliche Einsatz eines Messbechers entfällt, 1.9 wobei eine Mixmurmel in den Behälter gegeben wird, 1.10 wobei der Aufsatz mit der Verschlusskappe auf den Behälter aufgebracht - 10 - wird, so dass dieser verschlossen wird, 1.11 wobei ein Mischvorgang der in den Behälter gegebenen Teigzutaten ausge- führt wird, indem der Behälter einhändig oder zweihändig durchgeschüttelt wird, bis die Teigzutaten zu einem homogenen und zähflüssigen Teig ver- mischt sind, 1.12 wobei die Mixmurmel das Mischen der Teigzutaten erleichtert, indem sie beim Schütteln des Behälters die Vermengung der Teigzutaten unter- stützt und beschleunigt, 1.13 wobei nach Ausführung des Mischvorgangs die Verschlusskappe abge- nommen wird und der Behälter über ein Gefäß mit kochendem Wasser gehalten und so gedreht wird, dass der Aufsatz mit den Austrittsöffnungen nach unten zeigt, so dass der Teigwarenteig aus dem Behälter austreten und in das kochende Wasser eintropfen kann, 1.14 wobei der Austrittsvorgang des Teigwarenteigs durch manuelles leichtes Zusammendrücken des Behälters aus formstabilem und elastischem Mate- rial verstärkt und beschleunigt wird. 4.1 Eine handgeführte Misch- und Formvorrichtung zur Durchführung des Ver- fahrens nach Anspruch 1 zur Herstellung von Teigwarenteig und Teigwa- ren, insbesondere zur Herstellung von Spätzleteig und Spätzle, 4.2 mit einem Behälter zur Aufnahme der Teigzutaten, 4.3 wobei der Behälter eine Messskalierung zum Abmessen der jeweiligen Zutatenmenge der Teigzutaten aufweist und 4.4 aus einem formstabilen und elastischen Material gebildet ist, 4.5 mit einem Austrittöffnungen für den Teig aufweisenden Aufsatz und 4.6 mit einer Verschlusskappe, mittels derer der Aufsatz abdeckbar und dabei die Austrittsöffnungen während des Mischvorgangs verschließbar sind, und 4.7 mit einer Mixmurmel, die zur Unterstützung des Mischvorgangs der Teig- zutaten in den Behälter gegeben ist, 4.8 wobei der Mischvorgang der Teigzutaten durch ein handgeführtes Shakern - 11 - oder Schütteln der Vorrichtung geschieht und 4.9 der Austrittsvorgang des so erhaltenen zähflüssigen Teigwarenteigs durch die Austrittsöffnungen durch leichtes manuelles Zusammendrücken des formstabilen und elastischen Behälters unterstützbar ist. 5. Das Streitpatent enthält für den in den patentgemäßen Merkmalen 1.3 und 4.4 verwendeten Begriff „formstabil“ keine Definition. Im Streitpatent wird aber aus- geführt „…dass der Behälter aus einem festen Material besteht, das eine leichte Elastizität besitzt“ (vgl. K3, Abs. [0010]) oder, dass „…der Spätzle-Shaker wie ein Cocktail-Shaker einhändig oder zweihändig gehalten wird…“ (vgl. K3, Abs. [0028]). Außerdem ist in der Ausführungsform der Figuren 1a und 1b jeweils ein zylinderför- miger Behälter 5 aus Kunststoff zu erkennen, für den ein „… formstabiler und nur leicht elastischer … Kunststoff zu bevorzugen ist.“ (vgl. K3, Abs. [0026]) und der aufrecht abgestellt werden kann. Aus diesen Angaben erschließt sich für die zuvor definierte Fachperson, dass der Begriff „formstabil“ im Streitpatent in der fachübli- chen Bedeutung als „in der Form beständig“ verwendet wird. Der Einwand der Klägerin betreffend die in den Merkmalen 1.3 und 4.4 verwendete Kombination der Adjektive „formstabil“ und „elastisch“, dass ein Material nicht gleichzeitig formstabil und elastisch sein könne, greift nicht. Gerade aus der Le- bensmittelindustrie sind viele Verpackungen bekannt, die eine beständige Form ha- ben, deren Inhalt aber durch leichtes Drücken der Verpackung herausgepresst wer- den kann (Stichwort: Ketchup-Quetschflaschen). Aufgrund dessen stellen die in den patentgemäßen Merkmalen 1.3 und 4.4 genannten Materialeigenschaften keinen Widerspruch dar und sind daher auch technisch relevant. - 12 - II. In der erteilten Fassung erweisen sich die Patentansprüche 1 und 4 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung der Stammanmeldung als unzulässig erweitert. Ob der weitere geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ebenfalls vorliegt, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. 1. Da das Streitpatent aus der Stammanmeldung DE 10 2008 017 683.4 durch Teilungserklärung hervorgegangen ist, ist für die Beurteilung einer unzulässigen Er- weiterung der Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung maßgeblich. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung mit der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung, wird aus Gründen der Übersicht- lichkeit nachfolgend auf die als K1 bezeichnete A1-Schrift der Stammanmeldung verwiesen. a) Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass der in den erteilten Pa- tentansprüchen 1 und 4 genannte Behälter mit einem „Austrittsöffnungen aufwei- senden Aufsatz“ zu einer Verallgemeinerung führe, die im Vergleich zur Lehre der Stammanmeldung eine unzulässige Erweiterung darstelle, da für die ursprüngliche Lehre die kranzförmige Anordnung der Austrittsöffnungen des Aufsatzes nicht nur erfindungswesentlich, sondern auch funktionsnotwendig gewesen sei, vermag nicht zu greifen. Denn in der Stammanmeldung werden auch Ausführungsformen ohne ringförmigen Düsenkranz als zur Erfindung gehörig offenbart (vgl. K1, Abs. [0019]), so dass sich nicht bereits aus dem Verzicht auf das Adjektiv „kranzförmig“ in den patentgemäßen Merkmalen 1.4 und 4.5 eine unzulässige Erweiterung ergibt. b) Soweit die Klägerin im Übrigen argumentiert, dass die in den Merkmalen 1.3 und 4.4 verwendeten Begriffe „formstabil“ und „elastisch“ ursprünglich nicht offen- bart gewesen seien und aus diesen folglich kein Unterschied gegenüber dem Stand der Technik hergeleitet werden könne, liegt ebenfalls keine unzulässige Erweite- rung vor. Denn in der Stammanmeldung ist bereits das mit den Figuren 1a und 1b - 13 - veranschaulichte Ausführungsbeispiel offenbart. Dabei geht aus den Figuren 1a und 1b hervor, dass der Behälter 5 dieser Misch- und Formvorrichtung formstabil aufgestellt werden kann. Der Beschreibung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Behälter 5 zugleich leicht zusammengedrückt werden kann (vgl. K1, Abs. [0030], seitenübergreifender Satz). In Anbetracht dessen ist bereits in den ursprüng- lichen Unterlagen ein sowohl formstabiler als auch elastischer Behälter offenbart, weshalb die patentgemäßen Merkmal 1.3 und 4.4 keine unzulässige Erweiterung darstellen. c) Allerdings führt der Verzicht auf eine Hoch/Tief-Struktur des Düsenaufsatzes in den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 zu einer unzulässigen Erweiterung. Bei der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung sind – wie die Beklagte zutreffend ausführt - nicht nur die ursprünglichen Patentansprüche, sondern der gesamte Of- fenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu berücksichtigen (siehe BGH Urteil vom 5. Juli 2005 - Akz. X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Ls. – Einkaufswagen II; BGH Urteil vom 1. April 2014 - Akz. X ZR 31/11, GRUR 2014, 650, Rdn. 27 – Reifendemontiermaschine). Das Argument der Beklagten, dass auf- grund dessen die im Absatz [0019] der K1 offenbarten Ausführungsformen für den Aufsatz, wonach die Oberfläche des Aufsatzes als gewellte Oberflächenstruktur mit verschiedenen Wellenanordnungen auf der gesamten Oberfläche ausgestaltet wer- den könne und das Vorliegen einer Hoch-/Tiefstruktur mit Düsenöffnungen demzu- folge nur auf eine vorteilhafte bzw. alternative Ausgestaltung der Erfindung bezogen und damit nicht zwingend erforderlich sei, greift zu kurz. Denn der Patentanspruch 8 der Stammanmeldung verdeutlicht demgegenüber, dass sich in einer Hoch-/Tief- struktur, egal ob als kranzförmige, wellenförmige, gitterartige oder andere Ausbuch- tung gestaltet, jeweils die Düsenöffnungen befinden. Entsprechendes lehrt Absatz [0001] der Stammanmeldung, wonach am Beispiel eines Düsenkranzes dargelegt wird, dass sich eine solche Hoch-/Tiefstruktur im Vergleich zu einer flachen Düsen- platte sowohl im Hinblick auf das Formen der fertigen Teigwaren als auch unter Sicherheitsaspekten als wesentlich erweist (vgl. K1, Abs. [0001], die letzten drei - 14 - Sätze). Dadurch macht die Stammanmeldung bereits in der einleitenden Beschrei- bung deutlich, dass eine Vorrichtung mit einem allgemeinen Aufsatz, dessen Ober- fläche auch flach, d.h. eben ausgestaltet sein kann, nicht zum Inhalt der ursprüng- lich offenbarten Lehre gehört. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Absätze [0019] und [0020] der Stammanmeldung, entsprechend ihren Ausführungen auf vorteilhafte Ausgestaltungen bezogen sind. III. Die Beklagte kann ihr Patent aber in der Fassung des Hilfsantrags 1 erfolgreich verteidigen, weil diese Fassung zulässig ist und der geltend gemachte Nichtigkeits- grund der mangelnden Patentfähigkeit in Form mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht vorliegt. Der Patentanspruch 1 sowie der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 enthalten in den Merkmalen 1.4 und 4.5 jeweils das zusätzliche Merkmal: „… wobei der Aufsatz (6) eine Hoch-/Tiefstruktur aufweist“. 1. Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags 1 ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt durch Aufnahme des vorgenannten Merkmals in die Patentansprüche 1 und 4 keine unzulässige Erweiterung vor. Wie ausgeführt, entnimmt die Fachperson der Stammanmeldung bei einer Betrachtung der Patentansprüche 1 und 8, dass die im Anspruch 1 genannte „kranzförmige Wöl- bung“ im Patentanspruch 8 als „kranzförmige Ausformung“ bezeichnet wird, die ne- ben der Kranzform auch wellenförmig, gitterartig oder anders gestaltet sein kann, aber nach wie vor eine „Ausbuchtung“ darstellt. Daraus erschließt sich für die Fach- person unmittelbar, dass die Begriffe „Wölbung“, „Ausformung“ und „Ausbuchtung“ - 15 - in der Stammanmeldung synonym verwendet werden und somit stets eine „Wöl- bung“ umschreiben. Bestätigt wird dies durch Absatz [0019] der Stammanmeldung. Darin wird ausgeführt, dass der Düsenkranz auch als gewellte Oberfläche gestaltet sein kann, wobei hierfür mehrere kreisförmige „Wölbungen“ oder Parallellinien so- wie kreuz- oder sternförmige „Wölbungslinien“ in Frage kommen, in denen sich je- weils die Düsenöffnungen befinden. Daraus ergibt sich für die Fachperson erneut, dass, unabhängig davon, wie die Oberfläche in den verschiedenen Ausführungsfor- men gestaltet ist, es sich dabei immer um eine gewölbte Oberfläche handelt. In An- betracht dessen, assoziiert sie den in den Absätzen [0019 und 0020] verwendeten Begriff „Hoch-/Tiefstruktur“ mit einer „Wölbung“, die im Absatz [0027] mit dem Be- griff „kranzförmige Außenwölbung“ mit einem weiteren Synonym umschrieben wird. Außerdem interpretiert die Fachperson die Begriffe eines Patentanspruchs stets im Einklang mit ihrer Funktion (siehe BGH, Urteil vom 09.07.2024 - X ZR 72/22, GRUR 2024, 1523, Ls. – Waage). Daher lässt die Fachperson die einleitend im ersten Ab- satz der Stammanmeldung genannten Vorteile der darin beschriebenen Lehre nicht außer Acht. Darin wird es einerseits als vorteilhaft erachtet, dass ein erneutes Ver- binden der Teigmassen nach ihrem Austritt aus den Düsenöffnungen bei einer kranzförmigen Wölbung des Düsenaufsatzes vermieden und eine Vorrichtung mit einem solchen Düsenaufsatz mit Sicherheitsabstand zum kochenden Wasser be- dient werden kann. Andererseits wird ein weiterer Vorteil darin gesehen, dass sich durch den Teig der Druck auf die Düsenöffnungen, die sich im vertieften Bereich des Düsenkranzes befinden, erhöht. Eine Hoch- /Tiefstruktur in Form eines gewölb- ten Düsenkranzes ist daher zur Erfüllung dieser Funktion von Bedeutung. Denn, wie ebenfalls im ersten Absatz der Stammanmeldung festgestellt, wird dies mit einem ebenen Düsenaufsatz nicht erreicht. Die Fachperson kommt folglich zu dem Schluss, dass eine Hoch-/Tiefstruktur im Rahmen der patentgemäßen Lehre stets in Form einer Wölbung ausgestaltet sein muss und es sich dabei nicht um ander- weitige, in ihrer Höhe versetzte Strukturen handeln kann. Die zusätzliche Aufnahme des Begriffs „Wölbung“ im Zusammenhang mit dem Begriff „Hoch-/Tiefstruktur“ ist entgegen der Auffassung der Klägerin zur Vermeidung einer unzulässigen Erweite- rung somit nicht erforderlich. - 16 - 2. Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig- keit. a) Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 oder D2 unter Berücksichti- gung einer der Druckschriften D3 bis D7 kommt die Fachperson entgegen der Auf- fassung der Klägerin nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Vorrich- tungsanspruches 4 nach Hilfsantrag 1. Denn eine Zusammenschau der vorgenann- ten Druckschriften führt insbesondere nicht in Richtung eines Behälters, der ent- sprechend dem patentgemäßen Merkmal 4.4 aus einem formstabilen und elasti- schen Material besteht. aa) Der einschlägig tätigen Fachperson, die von der D1 ausgeht, ist aus der D1 zwar eine Teigpresse zur Herstellung von Teigwaren, insbesondere Spätzle be- kannt. Diese besteht aus einem mit der Hand verformbaren elastischen Behälter 12, in welchen Teig eingefüllt werden kann. Über Austrittsöffnungen 30, die ggf. durch einen Deckel abgedeckt werden können, kann der Teig manuell herausgedrückt werden (vgl. D1, Ansprüche 1, 11 und 12 iVm Fig. 3 und 4). Ergänzend dazu steht es auch ohne explizite Erwähnung in der D1 außer Frage, dass die Anbringung einer Messskalierung auf einem für die Herstellung von Teigwaren geeigneten Be- hälter für die Fachperson naheliegend ist, da ihr derartige Messskalierungen bereits von haushaltsüblichen Messbechern bekannt sind. Den Einsatz eines formstabilen Behälters lehrt die D1 dagegen nicht, da der Behäl- ter 12 aus einer Folie besteht und in Form einer Tube oder schlauchartig ausgestal- tet ist (vgl. D1, Sp. 2, Z. 41 bis 45 und 50/51 i.V.m. Ansprüchen 2 und 3 sowie Figuren 1 und 4). Eine mit Teig gefüllte Tube bzw. ein mit Teig gefüllter Schlauch aus Aluminium oder einer aluminisierten Kunststofffolie – wie in D1 vorgesehen - wird nach dem Auspressen des Teigs jedoch flach und verändert somit ihr/seine Form (vgl. D1, Sp. 2, Z. 41 bis 45 iVm Anspruch 6). Demzufolge rückt die D1 keine Teigpresse aus einem formstabilen Material im Sinne des patentgemäßen Merk- mals 4.4 in das Blickfeld der Fachperson. - 17 - bb) Bei dem Teigformgerät der Druckschrift D2 wird der Teig zur Herstellung von Teigwaren in einen Hohlzylinder als Mischbehälter eingefügt. Der Hohlzylinder weist dabei ein Innengewinde auf, in welches eine Pressscheibe mit Außengewinde von außen eingeschraubt werden kann. Auf diese Weise wird der im Hohlzylinder be- findliche Teig durch die Durchgangslöcher einer Formeinrichtung, die lösbar mit ei- nem Ende des Hohlzylinders verbunden ist, hindurchgepresst (vgl. D2, Anspruch 1). Nach der Lehre der D2 ist für das Pressen des Teiges durch die Durchtrittsöff- nungen ein leichtes manuelles Zusammendrücken des Teigformgeräts somit weder erforderlich noch vorgesehen, da dies bei dem Teigformgerät der D2 durch das Ein- schrauben der Pressscheibe in den Hohlzylinder erreicht wird. Aufgrund dessen legt die D2 allenfalls ein formstabiles Teigformgerät nahe, aber keinen Behälter zur Her- stellung von Teigwaren, der – wie im patentgemäßen Merkmal 4.4 vorgesehen – zugleich elastisch ist. cc) In Anbetracht der unterschiedlichen Lehren von D1 und D2 führt auch eine Kom- bination der beiden Dokumente nicht zu der im Patentanspruch 4 von Hilfsantrag 1 beschriebenen Lösung mit dem Merkmal 4.4. Denn die D1 legt eine Teigpresse aus elastischem Material nahe (vgl. D1, Ansprüche 1 bis 3 und 6), während die D2 ein Teigformgerät lehrt, welches üblicherweise aus Metall oder einem schlagfesten Kunststoff besteht und somit keine Elastizität aufweist (vgl. D2, Anspruch 1 i.V.m. S. 7, vorletzter Abs., erster Satz). dd) Anregungen dafür, bei der Herstellung von Teigwarenteig oder Teigwaren einen sowohl formstabilen als auch elastischen Behälter zu verwenden, erhält die Fach- person ausgehend von D1 oder D2 auch nicht aus einer der Druckschriften D3 bis D7. Aus diesen mögen zwar formstabile Behältnisse bekannt sein, in deren Inneren sich eine mehr oder weniger massiv ausgebildete Kugel befindet, welche entspre- chend dem patentgemäßen Merkmalen 1.12 und 4.7 dazu geeignet ist einen Misch- vorgang von staubförmigen, flüssigen und/oder teigigen Komponenten zu unterstüt- zen (vgl. D3, Patentanspruch 1 i.V.m. Fig. 1 bis 3; D4, Patentanspruch i.V.m. Sp. 2/3 übergreifender Abs. und Fig. 2; D5, Anspruch I.; D6, Anspruch 1 iVm Fig. 5 und - 18 - 6; D7, Ansprüche 1 und 7 und Abs. [0007, 0015 und 0022] i.V.m. Fig. 1). Aus keiner der genannten Druckschriften geht jedoch hervor, ob die darin beschriebenen form- stabilen Behältnisse für die manuelle Herstellung von Teigwaren überhaupt geeig- net sind, oder anders ausgedrückt, ob auf diese Behältnisse manuell so viel Druck ausgeübt werden kann, dass Teig damit durch einen Aufsatz mit Austrittsöffnungen gedrückt werden kann, wie im Falle der Teigpresse von D1. Das Ausdrücken eines Teiges durch Austrittsöffnungen in einem Aufsatz auf dem Behältnis ist jedenfalls in keiner der Druckschriften D3 bis D7 vorgesehen. b) Ausgehend von D1 mag die Fachperson – wie die Klägerin ausführt – zwar er- kennen, dass die darin beschriebene Teigpresse für bereits fertigen Teig vorgese- hen ist, der in der Teigpresse bis zu seiner Weiterverarbeitung gekühlt oder tiefge- froren gelagert werden kann, so dass in dieser Vorrichtung kein Mischvorgang mög- lich ist (vgl. D1, Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 12). Infolgedessen mag die Fachperson ferner eine Veranlassung gehabt haben, nach anderen Behältern Ausschau zu hal- ten, in denen auch das Mischen der Zutaten möglich ist. Die bekannten formstabilen und zugleich elastischen Behälter für Ketchup oder Senf liegen anders als von der Klägerin angenommen, in diesem Zusammenhang für die Fachperson aber den- noch nicht in deren Blickfeld. Denn derartige Behälter werden in der Fachwelt nicht als Teigpressen verwendet, sondern lediglich als alternative Verpackungen für be- reits fertige Produkte, wie Ketchup oder Senf, anstelle der für diese Produkte an- sonst üblichen Verpackungen aus Glas. Der Einsatz von sog. „Quetschflaschen“ als Teigpresse war für die Fachperson somit nicht naheliegend, da hierfür die in der Rechtsprechung als erforderlich erachtete Anregung aus dem Stand der Technik fehlt (siehe BGH, Urteil vom 27.03.2018 –X ZR 59/16, GRUR 2018, 716, Ls. – Kin- derbett). c) Das weitere Argument der Klägerin, wonach das Streitpatent im Absatz [0013] explizit auf die Möglichkeit hinweise, bei der Misch- und Formvorrichtung einen im Haushalt üblichen Behälter zu verwenden, greift nicht. Denn das Naheliegen der - 19 - patentgemäßen Misch- und Formvorrichtung von Patentanspruch 4 nach Hilfsan- trag 1 kann nicht auf Hinweise im Streitpatent gestützt werden. Diese müssen ge- mäß § 4 Satz 2 PatG vielmehr aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik stam- men. d) Nachdem sich die im Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 1 zusätzlich zu den Vor- richtungsmerkmalen des Patentanspruchs 4 genannten Verfahrensschritte in Maß- nahmen erschöpfen, die bei der Herstellung von Teigwaren fachüblich sind, gelten die vorangegangenen Ausführungen zum Vorrichtungsanspruch 4 für den Verfah- rensanspruch 1 entsprechend. e) Da die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsan- trag 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, werden die abhängigen Patentan- sprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 von diesen getragen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der als schutzfähig verbleibende Patentge- genstand nach Hilfsantrag 1 technisch und wirtschaftlich gegenüber der erteilten Fassung ca. 10 % reduziert ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 ZPO. - 20 - V. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsan- wältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 130 a ZPO übermittelt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt wer- den. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundes- gerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zu- stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ab- lauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Schramm Dr. Münzberg Dr. Jäger Dr. Freudenreich Berner