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Beschluss

30 W (pat) 521/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:300125B30Wpat521.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:300125B30Wpat521.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 521/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 107 199.9 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Merzbach und Hammer beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I. Das Wortzeichen Frushi ist am 23. April 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende Waren beansprucht: „Klasse 21: Essstäbchen; Messerbänkchen für den Tisch; Trinkgefäße; Tafelgeschirr (nicht aus Edelmetall) und Teile davon; Teekannen (nicht aus Edelmetall); Suppenschüsseln (nicht aus Edelmetall). Klasse 29: Algenextrakte für Nahrungsmittel; Fisch und Fischgerichte; Fleisch und Fleischgerichte; Krustentiere; Schalentiere; Weichtiere; Kaviar; Suppen; Miso-Suppen; Suppenpräparate; konservierte, getrocknete, gekochte, gefrorene, konservierte oder anderweitig verarbeitete Fisch und Fleischwaren, Meeresfrüchte, Obst und Gemüse; Geflügel; Wild; Fleischextrakte, Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette; Erdnussbutter; Suppen, Suppenkonzentrate, Brühe, Brühwürfel, Bouillon, Kraftbrühen; vollständig oder überwiegend aus den vorstehend genannten Produkten hergestellte Fertig- und Halbfertiggerichte oder Vorspeisen aller Art, soweit sie in Klasse 29 enthalten sind; Seetang, geröstet. Klasse 30: Algen als Würzmittel; Essig; Gewürze; Gewürzmischungen; Würzmittel; Ingwer; Tee; Meerwasser für die Küche; Reis; Saucen (Würzmittel); Sojasoßen; Chutneys; Sojamehl; aromatisierende oder würzende Produkte für Lebensmittel, Salat-Dressings; Wasabi; Sushi; Maki; - 3 - Sashimi; Tempura; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Kühleis; vollständig oder überwiegend aus den vorstehend genannten Produkten hergestellte Fertig- und Halbfertiggerichte oder Vorspeisen aller Art, soweit sie in Klasse 30 enthalten sind.“ Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Februar 2022 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung ist ausgeführt, das Wortzeichen Frushi habe für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, zu denen sowohl Endverbraucher als auch der Fachverkehr aus der Lebensmittelbranche sowie der zugehörige Handel zählten, für die angemeldeten Waren der Klassen 29 und 30 eine unmittelbare beschreibende Bedeutung sowie für diejenigen der Klasse 21 einen engen beschreibenden Bezug. Der maßgebliche Verkehr werde das Wortzeichen daher nicht als unternehmensbezogenen Herkunftshinweis erkennen. Das Wortzeichen Frushi setze sich zusammen aus der Abkürzung „Fru“ für Frucht und „Shi“ für Sushi. Der maßgebliche inländische Verkehr verstehe das Zeichen daher im Sinne von „fruchtiges Sushi“ bzw. „Sushi aus Früchten“. Dies sei auch durch eine Online-Recherche belegt, nach welcher der angemeldete Begriff durch mehrere regionale und überregionale Zeitungen im vorgenannten Sinne verwendet worden sei. Weiter sei das Wort Frushi titelgebend für ein Taschenbuch, das Rezepte für „fruchtige Sushi“ enthalte. Eine Recherche mit der Suchmaschine Google zum Stichwort Frushi habe ebenfalls bestätigt, dass die Bezeichnung für Sushi mit Früchten bereits seit dem Jahr 2016 gebräuchlich sei. - 4 - Bei einer Verwendung des Wortzeichens Frushi im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren aus den Klassen 29 und 30 würden die angesprochenen Verkehrskreise dieses lediglich als unmittelbar beschreibenden Sachhinweis wahrnehmen, dass die Produkte als Zutaten für die Herstellung und Zubereitung von fruchtigen Sushi geeignet und bestimmt seien. In Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 21 verstünden die Verkehrskreise das Wortzeichen als Hinweis darauf, dass die Produkte für die Anrichtung und Präsentation von fruchtigen Sushis geeignet und bestimmt seien. Einen betrieblichen Herkunftsnachweis werde der maßgebliche Verkehr der Bezeichnung Frushi im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren daher nicht entnehmen, so dass die Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen sei. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, für die Frage der Unterscheidungskraft komme es auf die Neuheit des Zeichens nicht an. Daher sei es grundsätzlich unerheblich, ob die angemeldete Bezeichnung bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar gewesen sei. Im angefochtenen Beschluss fehle es an Feststellungen darüber, dass die Verwendung des Begriffs Frushi auf den vereinzelt gefundenen Internetseiten das maßgebliche inländische Verkehrsverständnis beeinflusst habe. Der Begriff möge zwar bereits für süßes Sushi benutzt worden sein, aber diese sporadische Nutzung „nur ab und an auf einer Webseite“ reiche für eine Verneinung der Unterscheidungskraft nicht aus. Vielmehr sei Frushi eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung, die den maßgeblichen Verkehrskreisen unbekannt sei. Der Normalverbraucher, der sich nicht auf einschlägigen Food Blogging Seiten aufhalte, könne dem Begriff keinen unmittelbaren, rein beschreibenden Sinngehalt entnehmen, insbesondere keinen Hinweis auf Früchte und Sushi. Das Präfix „Fru“ werde nicht als Hinweis auf „Früchte“ verstanden und das Suffix „shi“ sei keine gebräuchliche Bezeichnung von „Sushi“. Daher sei die fantasievolle Kombination aus „Fru“ und „shi“ nicht rein beschreibend für Lebensmittel aus Früchten in der Art von Sushi. - 5 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2022 aufzuheben. Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, welche auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, sowie mit Verfügung vom 21. Januar 2025 Rechercheergebnisse zur Bedeutung und Verwendung des Begriffs Frushi übersandt. Die Anmelderin ist nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Wortmarke Frushi für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen - 6 - jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; - 7 - GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen Frushi für die beanspruchten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Bei der Bezeichnung Frushi handelt es sich um ein Kofferwort (Port[e]maneau- Wort, Schachtelwort), das aus einer Verschmelzung der Wörter „Frucht“ bzw. (engl.) „Fruit“ und „Sushi“ besteht und sich im maßgeblichen Verkehr als gängige Bezeichnung für „fruchtiges Sushi“ bzw. „Sushi mit Früchten“ etabliert hat. b) Entgegen der Argumentation der Markenstelle kommt es dabei vorliegend im Ausgangspunkt nicht auf die Frage an, ob das Präfix „Fru-“ und das Suffix „-shi“ - 8 - jeweils für sich (in Alleinstellung) Abkürzungen für „Frucht“ bzw. „Sushi“ darstellen, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme beschreibender Abkürzungen konkreter Anhaltspunkte bedarf, die im Einzelfall darauf schließen lassen, dass die jeweilige Angabe in diesem Sinne gebräuchlich oder zumindest aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich ist und deshalb als solche verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2013, 731, Nr. 16-21 – Kaleido; siehe auch BPatG 30 W (pat) 526/17 – CAN, juris Rn. 33; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn 520 mwN). c) Vielmehr ist vorliegend maßgeblich, dass das Zeichen Frushi in seiner Gesamtheit bereits zum Anmeldezeitpunkt für die beteiligten Verkehrskreise als gängige Bezeichnung für „fruchtiges Sushi“ verständlich war und entsprechend gebraucht wird. Denn mit der dargelegten Bedeutung wird der Begriff seit langem, auch schon deutlich vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt (23. April 2021), in Kochbüchern/Rezeptsammlungen, (Gastro-)Magazinen sowie (Online-) Zeitschriftenartikeln und sonstigen Medien verwendet, um Speisen zu bezeichnen, bei denen die für die Zubereitung von Sushi üblicherweise verwendeten Gemüse und Meeresfrüchte etc. durch süße Früchte als Hauptzutat ersetzt werden, sodass eine Süßspeise entsteht, die im Aussehen dem typisch japanischen Sushi ähnelt. Diese gängige Verwendung als Bezeichnung für „fruchtiges Sushi“ wird belegt durch die von der Markenstelle ermittelten Fundstellen sowie die ergänzenden Recherchebelege des Senats, die der Anmelderin mit der Terminsladung zur Verfügung gestellt worden sind (im Folgenden als Anlagen 7-11 bezeichnet). So erschien, wie auch bereits von der Markenstelle festgestellt, bereits im Jahr 2017 das Rezept-Buch Frushi mit „fruchtigen Sushi-Kreationen für die kreative gesunde Küche“ des Autors Berend Eggers (vgl. Anlage 11). In dem Branchenmagazin „Gastronomie Geflüster“ in einem Beitrag vom 22. August 2020 wird Frushi als „neuer Sushi-Trend“ aufgeführt (vgl. Anlage 7, https://www.hoga- - 9 - pr.de/presseinfos/sushi-neue-trends-beim-japanischen-exportschlager- 15089.html/). Ferner sind in einer Vielzahl von Online-Veröffentlichungen Rezepte für Frushi wiedergeben, so u.a. auf den bereits von Markenstelle ermittelten Internetseiten der Süddeutschen Zeitung vom 24. Juli 2019 („Ernährung: Frushi – Süßes Sushi mit Obst“), der Hannoverschen Allgemeinen vom 20. Juni 2019 („Frushi: Sushi mit Früchten für heiße Tage“) und der Rhein-Neckar-Zeitung vom 01. Juli 2019 („Frushi – Süßes Sushi mit Obst. Es ist als kaltes Fingerfood ideal für die heißen Tage“) sowie in den folgenden, mit der Terminsladung übersandten Fundstellen des Senats: - Homepage der Zeitschrift „Freundin“ vom 26. Juli 2019: „Frushi: Sushi mit Früchten ist das perfekte Sommer-Dessert“ (Anlage 8: https://www.freundin.de/kochen-und-diaet-frushi-obst-sushi); - Merkur.de vom 24. Juli 2019: „Frushi – Süßes Sushi mit Obst“ (Anlage 9: https://www.merkur.de/leben/genuss/frushi-suesses-sushi-mit-obst-zr- 12853931.html); - Homepage des Fernsehsenders Sat1: „Euch ist Sushi zu langweilig? Wie wäre es dann mal mit süßem Frushi? Das offizielle Rezept aus der Sendung gibt es hier!“ (Anlage 10, bezogen auf eine Vorstellung des Rezepts im Sat1- Frühstücksfernsehen am 8. Oktober 2019, abrufbar unter https://www.sat1.de/serien/sat1-fruehstuecksfernsehen/videos/frushi-der- neue-gesunde-food-trend-v_16yeayjgqh1e). 3. Die Internetfundstellen der Markenstelle und des Senats belegen eine umfangreiche beschreibende Verwendung von Frushi als Bezeichnung für „fruchtiges Sushi“, dies auch schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt, und ein entsprechendes Verständnis in den an Sushi- und Fingerfood-Produkten interessierten Verbraucherkreisen und den hiermit und mit dem Handel damit befassten Fachverkehrskreisen der Lebensmittelbranche. - 10 - Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Anmelderin stellt schon nicht Abrede, dass Frushi vor dem Anmeldezeitpunkt als sachbeschreibende Angabe zur Bezeichnung von „fruchtigem Sushi“ verwendet wurde. Der von ihr hervorgehobene Umstand, dass ein Teil des inländischen Verkehrs bzw. der Durchschnittsverbraucher die genaue Bedeutung des Anmeldezeichens nicht kenne, steht der Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits deshalb nicht entgegen, da für die Frage der (mangelnden) Unterscheidungskraft schon das Verständnis der Fachkreise für sich genommen ausreichend maßgeblich ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; 25 W (pat) 569/17 – Paletas; Entscheidungen des BPatG jeweils abrufbar unter juris sowie auf der Homepage des Gerichts). Insoweit kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob auch ein relevanter Teil der Verbraucher den Begriff Frushi als Bezeichnung für „fruchtiges Sushi“ kennt (vgl. BPatG 25 W (pat) 569/17 – Paletas, juris Rn. 16). Das entsprechende sachbeschreibende Verkehrsverständnis der Fachkreise lässt sich anhand der dargelegten Verwendungen nicht zuletzt in einem für diesen Fachverkehr bestimmten (Gastro-)Magazin („Gastronomie-Geflüster“, Anlage 7), in einem bereits 2017 veröffentlichten Rezeptbuch sowie in zahlreichen Online- Zeitschriftenartikeln mit Rezepten auch schon für den Zeitpunkt der Markenanmeldung belegen. Soweit die Anmelderin ferner darauf verweist, dass es sich bei dem Begriff Frushi um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele, ist dieses Vorbringen bereits rechtlich unbeachtlich, da weder aus der Neuheit einer Marke noch aus einem fehlenden lexikalischen Nachweis des Zeichens etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 190). Im Übrigen handelt es sich bei Frushi wie darlegt um eine schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt gängige Bezeichnung zur Beschreibung von „fruchtigem Sushi“. - 11 - 4. Unter Zugrundelegung dieser Verwendung eignet sich das Anmeldezeichen aber zur unmittelbaren Beschreibung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung des überwiegenden Teils der beanspruchten Waren, während im Übrigen zumindest ein die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender enger beschreibender Bezug besteht. a) Bei dem überwiegenden Teil der in den Klassen 29 und 30 beanspruchten Waren kann es sich entweder um Frushi selbst handeln oder aber um Grundstoffe und Zutaten, die üblicherweise zur Zubereitung von fruchtigem Sushi Verwendung finden können. aa) So handelt es sich bei Frushi wie darlegt um eine Unterart bzw. Variation der in Klasse 30 oberbegrifflich beanspruchten „Sushi“. Dasselbe gilt für „Maki“ (übersetzt: „gerollte Sushi“) als die bekannteste Form von Sushi, da Frushi ebenso in gerollten Formvarianten hergestellt wird (vgl. hierzu zB die Abbildungen in den Anlagen 9, 11, mit der Terminsladung übersandt). Ausgehend hiervon erschöpft sich das Anmeldezeichen für diese Waren in einem bloßen Sachhinweis auf ihre Art und Beschaffenheit. Dasselbe gilt auch für die beanspruchten Waren „vollständig oder überwiegend aus den vorstehend genannten Produkten hergestellte Fertig- und Halbfertiggerichte oder Vorspeisen aller Art, soweit sie in Klasse 30 enthalten sind“, da diese Frushi als (Halb-)Fertiggericht mit umfassen. Der Eintragung einer Marke als Oberbegriff steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dabei schon dann entgegen, wenn für einen Teil der unter den jeweiligen Obergriff fallenden Waren die Unterscheidungskraft zu verneinen ist (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 1012, Rn. 44 – Nivea Blau; BGH GRUR 2012, 1044, Rn. 17 – Neuschwanstein; s auch Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. § 8 Rn. 144). - 12 - bb) Weitere in den Klassen 29 und 30 beanspruchte Waren stellen typische Grundstoffe und Zutaten für süßes, fruchtiges Sushi dar, so dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen Frushi insoweit lediglich den Sachhinweis entnehmen werden, dass das jeweilige Lebensmittel hierfür bestimmt und geeignet ist (vgl. BPatG 26 W (pat) 2/17 – Sport Suppe; BPatG 25 W (pat) 569/17 – Paletas; 25 W (pat) 530/17 – KEBABMAN, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder auf PAVIS PROMA). Im Zusammenhang mit diesen Waren schließt das rein sachbeschreibende (Fach-)Verkehrsverständnis neben der Ware Frushi auch die entsprechenden Grundstoffe und Zutaten mit ein (vgl. BPatG 25 W (pat) 554/13 – MüesliFreund, juris). In Klasse 29 stellen die beanspruchten Waren „Obst und Gemüse“ eine sowohl prominent sichtbare als auch geschmacklich prägende Hauptzutat für Frushi- Zubereitungen dar und sind gleichzeitig namensgebend. „Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte und Fruchtmuse“ werden häufig zum Garnieren über Frushi gegossen, um den Geschmack und das Aussehen der Speise zu verbessern. Die Waren „Eier“, „Milch und Milchprodukte“ sowie „Speiseöle und –fette“ sind wesentliche Zutaten, um etwa Crêpes oder Milchreis herzustellen, die nach den Internetfundstellen der Markenstelle und des Senats bei der Herstellung von fruchtigen Sushi verwendet werden, um die traditionellen japanischen Zutaten wie geröstete Noriblätter oder gesäuerten Reis zu ersetzen. Daneben kann fruchtiges Sushi aber auch klassisch mit „geröstetem Seetang“ (Nori) umwickelt werden. Die auch in Klasse 29 beanspruchten „vollständig oder überwiegend aus den vorstehend genannten Produkten hergestellte Fertig- und Halbfertiggerichte oder Vorspeisen aller Art, soweit sie in Klasse 29 enthalten sind“ können wiederum Frushi selbst umfassen, so dass der gesamte Oberbegriff nicht schutzfähig ist. Der in Klasse 30 beanspruchte „Reis“ ist in Form von Milchreis oder Rundkornreis Hauptzutat bei der Zubereitung von Frushi. „Gewürze, Gewürzmischungen, Würzmittel, Saucen (Würzmittel)“ sowie „aromatisierende oder würzende Produkte für Lebensmittel“ umfassen auch Gewürze, die in Frushi als Süßspeise - 13 - Verwendung finden können wie zB Zimt, Vanillemark, schwarzer Sesam oder „orientalische Gewürze“ (vgl. hierzu die Frushi-Rezepte gemäß den Anlagen 9-11, mit der Terminsladung übersandt). Die Waren „Kakao“, „Zucker“, „Honig“, sowie „Melassesirup“ können als Geschmackstoffe bzw. zur Süßung von Frushi bestimmt sein, ebenso wie (süße) „Sojasoßen“ und auch „Salat-Dressings“, da der Warenbegriff auch süße Dressings z.B. für Fruchtsalate mit umfasst. Dasselbe gilt für „Senf“, da dem Warenoberbegriff auch süß-pikante Fruchtsenfe (zB Mango- oder Dattelsenf) unterfallen. „Ingwer“ (bspw. in kandierter Form) und „Chutneys“ können ebenfalls Zutaten sein bzw. zur Garnitur von fruchtigem Sushi dienen. Die Ware „Brot“ umfasst auch süßliche Varianten wie Milchbrot und eignet sich ebenso wie die oberbegrifflich beanspruchten „feine Backwaren und Konditorwaren“ als Zutat bzw. zur Ummantelung süßer Frushi. Die oberbegrifflich beanspruchten „Mehle und Getreidepräparate“ umfassen bspw. auch japanische Mehle bzw. Tempura-Mehle und -Teigmischungen und können ebenso wie „Tapioka“ (Stärke aus der Maniokwurzel, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tapioka), „Sago“ (Sagostärke und Sagomehl, aus dem Marke der Sagopalme, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Sago), „Sojamehl“ „Hefe“, „Backpulver“ als Zutaten von Frushi, zB auch zur Herstellung von Crêpes zur Ummantelung von fruchtigem Sushi, dienen. b) Aber auch für die übrigen angemeldeten Waren der Klasse 29 („Algenextrakte für Nahrungsmittel; Fisch und Fischgerichte; Fleisch und Fleischgerichte; Krustentiere; Schalentiere; Weichtiere; Kaviar; Suppen; Miso-Suppen; Suppenpräparate; konservierte, getrocknete, gekochte, gefrorene, konservierte oder anderweitig verarbeitete Fisch und Fleischwaren, Meeresfrüchte, Geflügel; Wild; Fleischextrakte, Erdnussbutter; Suppen, Suppenkonzentrate, Brühe, Brühwürfel, Bouillon, Kraftbrühen“) und der Klasse 30 („Algen als Würzmittel; Essig; Tee; Meerwasser für die Küche; Wasabi; Sashimi; Tempura; Kaffee, Tee, Kaffee- Ersatzmittel; Speiseeis; Kühleis“) besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug, der jede Unterscheidungskraft i. S .d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließt. - 14 - aa) Denn diese Waren können zum einen ebenso Zutaten von Frushi darstellen oder naheliegend als solche mit fruchtigem Sushi kombiniert werden, zB in süß- sauren Varianten (siehe zB zu „Essig“: Anlage 9, merkur de, Frushi (…) S. 3: „Zutaten (…) Optional: „Aceto Balsamico Crème“), süß-salzig (mit „Erdnussbutter“, zB in Bananen-Sushis, „Algen als Würzmittel“, „Meerwasser“ und „Salz“, worunter auch japanische Salze wie Yukishio/Schneesalz fallen) oder als Frushi mit einem Frucht-/“Speiseeis“-Kern. Denn soweit Frushi begrifflich fruchtiges Sushi bzw. „Sushi mit Frucht“ beschreibt und damit Obst als eine Hauptzutat verlangt, schließt dies die kreative Zugabe weiterer Zutaten nicht aus, so dass eine Vielzahl von Geschmacksvarianten unter Verwendung der o. g., in Klasse 29 und 30 beanspruchten Waren in Betracht kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Internetfundstellen des Senats die einzelnen Sushi-Arten über das klassische Verständnis hinaus in einer Vielzahl von Variationen weiterentwickelt und angeboten werden, bei großer Freiheit in der Kombination der Zutaten (vgl. zB erneut Anlage 7, Gastronomie-Geflüster, „Sushi: Neue Trends (..), S. 2, „Das klassische Sushi wird mittlerweile im westlichen Raum durch diese interessanten Mischungen aus der Hybridküche ergänzt“; S.3 f.: „Mut zum Experiment: Die neuen Sushi-Formen fordern gerade zu Beginn eine gewisse Experimentierfreude“). bb) Aber auch wenn man davon ausgeht, dass einige der o.g. beschwerdegegenständlichen Waren nicht als Zutaten dem süßen, fruchtigen Sushi unmittelbar hinzugefügt werden, handelt es sich durchweg um solche Lebensmittel, die üblicherweise im Zusammenhang mit Frushi konsumiert (zB im Rahmen eines Sushi-Buffets oder Sushi–Menüs) oder angeboten werden können (zB in einer im Einzelhandel üblichen „Sushi-Box“ mit Kombinationen aus „klassischem“ und süßem Sushi sowie typischen Beilagen). So sind nach der der Anmelderin mit Verfügung vom 23. Januar 2025 übersandten Fundstelle „Sushi-Abend mit Freunden Zuhause planen – Ideen und Beilagen“ (www.japanwelt.de) essentielle Zutaten für ein Sushi-Menu – neben Reis, Nori-Blättern und (Soja-)Saucen – u.a. die beanspruchten Waren „Essig“ (zB Reisessig), „Wasabi“ und (eingelegter) - 15 - „Ingwer“ sowie („optional“) auch „Kaviar“ (Masogo = Fischrogen, auch Sushi- Kaviar). Als typische Zutaten für das Sushi selbst kommen die beanspruchten Waren „Fisch“, „Meeresfrüchte“, „Krustentiere; Schalentiere; Weichtiere“ (zB Garnelen und Muscheln) sowie „Surimi“, aber auch unterschiedliche „Fleischwaren“ und „Geflügel“ (zB gebratenes Hähnchen) sowie „Tempura“ (zB Ebi-Tempura = frittierte Garnelen) in Betracht, während „Kühleis“ neben der Frischhaltung auch zur Präsentation des Sushis eingesetzt wird. Als typische Begleitspeisen („Extras“) für ein Sushi-Menu werden bspw. die in Klasse 29 beanspruchten „Suppen“ und konkret die „Miso-Suppe“ sowie „Sashimi“ (rohe, in Scheiben oder Stücke geschnittene Fischfilets), aber auch wiederum „Geflügel“ (gegrilltes Huhn) empfohlen. Als Dessert können neben oder ergänzend zu Frushi sowohl „Speiseeis“ (zB Mochi Eiskrem) als auch Süßspeisen mit „Kaffee“ oder „Tee“ als Inhaltsstoffen (Kaffee Jelly bzw. Hojicha Jelly, mit geröstetem grünen Tee) gereicht werden, „Tee“ zudem als typisches japanisches Getränk. Dies zeigt, dass die Anmelderin mit den o. g. Waren typische Bestandteile und Beilagen zu einem japanischen Sushi-Menu und somit Lebensmittel und Speisen beansprucht, die üblicherweise in engem Zusammenhang mit Frushi konsumiert oder angeboten werden können, woraus sich aber ein hinreichend enger beschreibender Bezug ergibt, der der Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Denn die Unterscheidungskraft ist auch dann zu verneinen, wenn in Bezug auf eine Bezeichnung – wie hier: Frushi für „fruchtiges Sushi“ – jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Zusammenhang als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und daher in dem Zeichen nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren sieht. Dabei ist das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und generalisierend zu ermitteln, sondern von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren, für die die Marke Schutz sucht, abhängig (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 17 – HOT; BGH GRUR 2006, 3002 - 16 - – FUSSBALL WM 2006; BPatG 25 W (pat) 554/13 – MüesliFreund, juris). Da die o.g., mit Frushi gekennzeichneten Waren im engen Zusammenhang mit fruchtigem Sushi verwendet, konsumiert und angeboten werden können, wird die Bezeichnung in erster Linie als Sachhinweis auf ihre Bestimmung verstanden werden (vgl. BPatG 25 W (pat) 554/13 – MüesliFreund, juris). Damit ist die Angabe Frushi auch im Zusammenhang mit diesen Waren aber nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren dieses konkreten Unternehmens von denjenigen anderer, auf demselben Gebiet tätigen Unternehmen markenmäßig abzugrenzen. c) Aus den Rechercheergebnissen des Senats, die der Anmelderin mit der Terminsladung übersandt worden sind, ergibt sich schließlich, dass spezielle Sushi- Essstäbchen (vgl. Anlage 12, www.kaufland.de, „20 Paar Essstäbchen Sushi“) sowie mehrteilige Sushi-Tafelservice mit Trinkgefäßen, Schüsseln und Tafelgeschirr verwendet und angeboten werden (vgl. Anlage 13, Google Recherche zu den Stichworten „Sushi Set Geschirr“, siehe ferner auch die mit Verfügung vom 23. Januar 2025 übersandte Anlage „Sushi-Abend mit Freunden Zuhause planen – Ideen und Beilagen (www.japanwelt.de)“, S. 3: „…Utensilien…Optional: Authentische Sushi-Sets“). Werden daher die in Klasse 21 beanspruchten Waren „Essstäbchen; Messerbänkchen für den Tisch; Trinkgefäße; Tafelgeschirr (nicht aus Edelmetall) und Teile davon; Teekannen (nicht aus Edelmetall); Suppenschüsseln (nicht aus Edelmetall)“ mit Frushi gekennzeichnet, wird der Verkehr hierin keinen Herkunftshinweis, sondern ausschließlich einen Sachhinweis auf die Art und Bestimmung dieses — speziell auf (fruchtiges) Sushi und begleitende Speisen und Getränke — zugeschnittenen Essgeschirrs erkennen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke (vgl EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 33–AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 15 – #darferdas? II), hier also - 17 - insbesondere auch bei Anbringung des Zeichens auf der Unterseite von Trinkgefäßen, Schüsseln oder sonstigem Tafelgeschirr. Denn ein ausschließlich sachbezogenes, von Haus aus schutzunfähiges Zeichen wie hier Frushi als Bezeichnung für fruchtiges Sushi vermag grundsätzlich nicht wegen der speziellen Art seiner Verbindung mit den beanspruchten Waren die Eintragungsfähigkeit zu erlangen (vgl. BPatG 25 W (pat) 29/19, MarkenR 2021, 76, 79f– MÄDELSABEND; BPatG 25 W (pat) 513/22 — Men Balance; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn.167). 5. Das angemeldete Wortzeichen wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen für keine der angemeldeten Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass ihm jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 6. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 18 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Hammer Merzbach - 19 - Bundespatentgericht 30 W (pat) 521/22 (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Januar 2025 … Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle