Beschluss
9 W (pat) 21/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:290125B9Wpat21.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:290125B9Wpat21.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 21/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2017 111 044.5 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 29. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden - 2 - Richters Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.- Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderinnen wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerinnen sind Anmelderinnen der am 22. Mai 2017 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 20. April 2017 aus der deutschen Patentanmeldung 10 2017 003 817.1 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2017 111 044.5 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring und Verfahren zur Demontage eines Sicherungsrings“. Die Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung führte sie aus, dass eine Wälzlagereinheit mit den Merkmalen nach dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 nicht als neu im Sinne des § 3 PatG gelten könne, da die Druckschrift E1 DE 199 55 390 A1 - 3 - bereits eine solche offenbare. Dies gelte auch für die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 6 und 7. Mit dem nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 seien auch die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 5 als nicht patentfähig zu werten, da sie sich auf Patentanspruch 1 zurückbezögen und damit von ihm abhängig seien. Gegen diesen den Patentanmelderinnen am 24. Juni 2022 zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde, die am 22. Juli 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gemäß ihrer Beschwerdebegründung vom 8. August 2022 halten sie die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 7 in der ursprünglich eingereichten Fassung, die sie mit Hauptantrag weiterhin verteidigen, nach wie vor für patentfähig. Im Besonderen sei der jeweilige Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1. Darüber hinaus beruhten diese auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführerinnen mit diesem Schriftsatz einen Hilfsantrag ein. Mit Schreiben vom 22. August 2024 legte der Senat seine vorläufige Auffassung dar, wonach die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 7 ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E1 unter Berücksichtigung von Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. Dieses gelte auch für die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nach dem Hilfsantrag. Ergänzend wurde noch auf die Offenbarung der in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen bereits genannten Druckschrift E2 DE 10 2013 220 702 A1 verwiesen. - 4 - Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025 verteidigten die Beschwerdeführerinnen ihr Patentbegehren nach Hauptantrag und dem nunmehr als Hilfsantrag 1 bezeichneten, am 8. August 2022 eingegangenen Hilfsantrag. Darüber hinaus reichten sie einen neuen Hilfsantrag 2 ein. Die Beschwerdeführerinnen beantragten in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 21. Juni 2022 aufzuheben und das Patent jeweils mit den Beschreibungsseiten und den Zeichnungen 1 bis 5 gemäß der Offenlegungsschrift mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag wie eingereicht am 22. Mai 2017, hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. August 2022, und weiter hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. Januar 2025. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (ursprünglich eingereichte Fassung) lautet: Wälzlagereinheit, ausgeführt als ein mehrreihiges Wälzlager mit zumindest einem Außenring (1a, 1b) und mindestens zwei Innenringen (2a, 2b), zwischen denen Wälzkörper (3a, 3b) geführt sind, wobei benachbarte Innenringe (2a, 2b) mit zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten (4a, - 5 - 4b) aneinander abgestützt sind und zur Sicherung einer Axialposition einen in Ringnuten (5a, 5b) der Innenringe (2a, 2b) eingreifenden elastischen Sicherungsring (6) aufweisen, wobei der Sicherungsring (6) ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei in den Ringnuten (5a, 5b) eingreifenden Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei ferner der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende (8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6) ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) axial zwischen den Ringnuten (5a, 5b) angeordnet ist und axial größer ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), wobei ferner ein axialer Überstand (12) der Hebelzunge (11) zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings (11) vorgesehen ist. Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an. Der Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lautet: Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6) ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a, 7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende - 6 - (8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6) ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12) aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), und wobei der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings (6) vorgesehen ist. Der Patentanspruch 7 nach Hauptantrag lautet: Verfahren zur Demontage eines Sicherungsrings (6) aus Ringnuten (5a, 5b) von Innenringen (2a, 2b) einer Wälzlagereinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei ein Werkzeug (13) in eine der beiden Ringnuten (5a, 5b) am Innenring (2a, 2b) eingeschoben wird und an einem axialen Überstand (12) an einer Hebelzunge (11) des Sicherungsrings (6) zur Anlage kommt, um den Sicherungsring (6) durch eine Hebelwirkung des Werkzeugs (13) aus der Ringnut (5a, 5b) zu entfernen. Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 lautet: Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6) ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a, 7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende (8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten - 7 - Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6) ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) rechteckig ausgebildet ist, eine gerade Kante aufweist, die zur Aufnahme eines Werkzeugs dient, und einen axialen Überstand (12) aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), und wobei der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings (6) vorgesehen ist. Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 lautet: Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, wobei der Sicherungsring (6) ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, wobei die beiden Flanken (7a, 7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu fixieren, wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a, 8b) aufweist, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, wobei an dem ersten Ringende (8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6) ausgebildet ist, wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12) aufweist, wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), und wobei der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings (6) vorgesehen ist, wobei der axiale Überstand (12) zur Aufnahme eines Werkzeugs (13) vorgesehen ist, wobei der jeweilige - 8 - Innenring (2a, 2b) eine an der jeweiligen Ringnut (5a, 5b) angrenzende Kante (14) aufweist, die als Hebelpunkt für das Werkzeug (13) vorgesehen ist. Wegen des Wortlauts der unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 nach den Hilfsanträgen 1 und 2, der jeweiligen Unteransprüche und der Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderinnen ist wirksam frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn zumindest der Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag ist ebenso wie der Gegenstand nach dem jeweiligen Patentanspruch 5 der Hilfsanträge 1 und 2 nicht patentfähig. So ist der mit dem Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag wie auch der mit Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Sicherungsring nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 (§ 3 PatG). Dies gilt für den mit Patentanspruch 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchten Sicherungsring zwar nicht, dieser ergibt sich für den Fachmann aber aus einer naheliegenden Kombination der Inhalte der Druckschriften E1 und E2, so dass dieser Sicherungsring nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils weiteren unabhängigen und abhängigen Patentansprüche, da bereits mit den nicht gewährbaren unabhängigen Patentansprüchen 6 bzw. 5 den Anträgen als Ganzes jeweils nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches - 9 - Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). 3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10 2017 111 044 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungs- unterlagen entspricht, eine Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring. Ferner betreffe die Erfindung einen Sicherungsring und ein Verfahren zur Demontage eines Sicherungsrings. Aus der Druckschrift E2 gehe eine als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführte Wälzlagereinheit mit zumindest einem Außenring und wenigstens zwei Innenringen, zwischen denen Wälzkörper geführt sind, hervor. Benachbarte Innenringe seien mit zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten aneinander abgestützt. Zur Sicherung einer Axialposition sei ein in Ringnuten der Innenringe eingreifendes Fixierelement vorgesehen, wobei das Fixierelement ein elastischer, eine Trennfuge einschließender Sicherungsring mit einem U-Profil sei, der in einer Vormontageposition kraftschlüssig an einer Innenwandung des Innenrings abgestützt sei, wobei überlappende Ringenden des Sicherungsrings zur axialen Führung formschlüssig verbunden seien und der Sicherungsring in eine Endlage verschiebbar sei. Die Flanken des Sicherungsrings würden dabei selbsttätig in korrespondierende Ringnuten der benachbarten Innenringe verrasten (vgl. Absatz [0002] der Offenlegungsschrift). Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe nach Absatz [0003] der Offenlegungsschrift daher darin, eine Wälzlagereinheit mit einem Sicherungsring weiterzuentwickeln und ein einfaches Verfahren zur Demontage des Sicherungsrings zu schaffen. Insbesondere solle die Demontage des Sicherungsrings ohne Spezialwerkzeug ermöglicht werden. - 10 - 4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH) oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern und deren Bestandteilen. 5. In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich bereits der für den Fachmann ausführbare Sicherungsring nach dem Patentanspruch 6 als nicht patentfähig, denn dieser ist nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 (vgl. § 3 PatG). Auf die Frage der Patentfähigkeit der weiteren Patentansprüche kommt es insofern nicht an, da die Beschwerdeführerinnen mit der Stellung ihrer Hilfsanträge zu erkennen gegeben haben, wie sie ihr Patentbegehren erreichen möchte. 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Ausle- gung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Angaben betreffend den Einsatzzweck, die Funktion oder die Wirkung definieren einen geschützten - 11 - Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner Ausbildung entsprechend den seine räumlich-körperliche Beschaffenheit betreffenden merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten Zweck etc. geeignet sein muss (BGH, vgl. Urteil vom 20. August 2019 - X ZR 84/17, Rn. 34, 35, juris; BGH GRUR 2018, 1128 – Gurtstraffer). a) Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 6 in der Fassung nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: S0 Sicherungsring (6) für eine Wälzlagereinheit, S1 wobei der Sicherungsring (6) ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten Flanken (7a, 7b) aufweist, S1.1 wobei die beiden Flanken (7a, 7b) dazu vorgesehen sind, in Ringnuten (5a, 5b) an Innenringen (2a, 2b) der Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe (2a, 2b) axial zu fixieren, S2 wobei der Sicherungsring (6) ein erstes und ein zweites Ringende (8a, 8b) aufweist, S3 wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden (8a, 8b) eine Trennfuge (9) ausgebildet ist, S4 wobei an dem ersten Ringende (8a) ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz (10) zur vereinfachten Montage des Sicherungsringes (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass S5 an dem zweiten Ringende (8b) eine im Wesentlichen ebene Hebelzunge (11) zur vereinfachten Demontage des Sicherungsrings (6) ausgebildet ist, - 12 - S5.1 wobei die Hebelzunge (11) einen axialen Überstand (12) aufweist, S5.2 wobei die Hebelzunge (11) axial größer ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten (5a, 5b), und S5.3 wobei der axiale Überstand (12) zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings (6) vorgesehen ist. Der Patentanspruch 6 ist nach dem Merkmal S0 auf einen Sicherungsring für eine Wälzlagereinheit gerichtet. Mit dieser Formulierung hebt der Patentanspruch die besondere Eignung des beanspruchten Sicherungsrings für den Einsatz in einer Wälzlagereinheit hervor, ohne dass aber die Wälzlagereinheit selbst, also etwa deren Innen- und Außenringe oder auch deren Wälzkörper, Bestandteil des durch den Patentanspruch 6 beanspruchten Gegenstandes ist. Nach dem Merkmal S1 weist der Sicherungsring ein im Wesentlichen U-förmiges Querschnittsprofil mit zwei im Wesentlichen radial ausgebildeten Flanken auf. Diese sind nach dem Merkmal S1.1 dazu vorgesehen, in Ringnuten an Innenringen der Wälzlagereinheit einzugreifen und somit die Innenringe axial fixieren zu können. Da - wie vorstehend dargelegt - die Wälzlagereinheit selbst nicht Bestandteil des mit Patentanspruch 6 beanspruchen Gegenstandes ist, spezifiziert das Merkmal S1.1 den beanspruchten Sicherungsring nach dem Merkmal S1 lediglich derart, dass die Flanken radial nach außen abstehen, so dass diese auch geeignet sind, in die Innenringe eingreifen zu können, und dass ihre konstruktive Ausbildung auch im weiteren – etwa in Bezug auf das gewählte Material – grundsätzlich die axiale Fixierung der Innenringe im Betrieb des Wälzlagers ermöglichen können muss. Darüber hinaus ist der Sicherungsring nicht als geschlossener Ring ausgebildet. Vielmehr weist dieser nach den Merkmalen S2 und S3 ein erstes und ein zweites Ringende auf, wobei in Umfangsrichtung zwischen den beiden Ringenden eine Trennfuge ausgebildet ist. - 13 - An dem ersten Ringende ist nach dem Merkmal S4 ein zumindest teilweise spitz zulaufender Ansatz ausgebildet. Dabei wird dem Ansatz die Eigenschaft und damit die Eignung zugeschrieben, zur vereinfachten Montage des Sicherungsringes vorgesehen zu sein, dies allerdings, ohne dass sich der Patentanspruch im Weiteren dazu - im Gegensatz etwa zu der Beschreibung (vgl. Absatz [0008] der Offenlegungsschrift) - spezifizierend verhält. Da die Beschreibung einer Patentanmeldung aber nicht beschränkend wirkt, geht die geforderte Eignung in ihrem Sinngehalt nicht über die mit Merkmal S4 definierte spitze Ansatzform hinaus, mit der bereits der postulierte Wunsch der vereinfachten Montage in Erfüllung gehen muss. An dem zweiten Ringende ist nach dem Merkmal S5 eine im Wesentlichen ebene Hebelzunge ausgebildet. Dieser wird im Gegensatz zu dem mit Merkmal S4 beanspruchten Ansatz die Eigenschaft und damit Eignung zugeschrieben, zur vereinfachten Demontage des Sicherungsringes vorgesehen zu sein. Dabei weise die Hebelzunge nach den Merkmalen S5.1 und S5.3 einen axialen Überstand auf, der zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings vorgesehen ist, wobei die Hebelzunge nach dem Merkmal S5.2 dazu axial größer ausgebildet ist als ein axialer Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten. Da der Patentanspruch 6 jedoch nur auf einen Sicherungsring gerichtet ist, welcher die Wälzlagereinheit und deren Innenringe mit den zugehörigen Ringnuten, wie bereits ausgeführt, nicht mitumfasst, können die Merkmale S5.1 bis S5.3 daher auch hier nur als Merkmale angesehen werden, die eine Eignung der Hebelzunge diesbezüglich wiedergeben. Insofern ist der an dem zweiten Ringende des Sicherungsrings ausgebildeten Hebelzunge grundsätzlich die Eignung zuzuschreiben, einen axialen Überstand gegenüber einem axialen Mindestabstand zwischen zwei dazu passend konstruktiv ausgeführten Ringnuten an Wälzlager-Innenringen bilden zu können. Hinsichtlich der darüber hinaus dem axialen Überstand zugeschriebenen Eigenschaft und damit Eignung, wonach dieser zur Betätigung bei vereinfachter Demontage des Sicherungsringes vorgesehen ist, verhält sich der Patentanspruch im Weiteren - 14 - ebenso wenig, wie er über die konstruktive Vorgabe „eben“ hinaus die geometrische Form der Hebelzunge festlegt. Auch ist die Eignung, einen axialen Überstand zu bilden, nicht auf die gesamte Erstreckung der Hebelzunge beschränkt, denn nach Absatz [0009] der Offenlegungsschrift reicht es bereits aus, wenn dieser auch nur zumindest teilweise gegeben ist. b) Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist auf eine Wälzlagereinheit gerichtet, welche als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführt ist und zumindest einem Außenring und mindestens zwei Innenringe aufweist, zwischen denen Wälzkörper geführt sind. Benachbarte Innenringe sind dabei mit zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten aneinander abgestützt und weisen zur Sicherung einer Axialposition einen in Ringnuten der Innenringe eingreifenden elastischen Sicherungsring auf, wie er mit dem Patentanspruch 6 beansprucht wird. Dabei ist der axiale Mindestabstand zwischen den Ringnuten so gewählt, dass sich ein entsprechend geeigneter axialer Überstand an der Hebelzunge des Sicherungsrings ausbildet. Zu dem mit dem Patentanspruch 7 beanspruchten Verfahren zur Demontage eines Sicherungsrings wird auf dessen keiner weiteren Auslegung bedürfenden Wortlaut verwiesen. 5.2 Patentfähigkeit a) Ein wie mit dem geltenden Patentanspruch 6 beanspruchter Sicherungsring ist durch die Druckschrift E1 jedoch bereits vorbekannt, so dass dieser nicht mehr neu ist (§ 3 PatG). So ist aus der Druckschrift E1 ein Wälzlagerverbindungsring bekannt, der zur Sicherung der Relativposition zweier axial nebeneinanderliegender Lagerinnenringe zueinander vorgesehen ist und der ein Querschnittsprofil mit einem Profilsteg 4 und zwei gegenüberliegenden radial nach außen vorspringenden - 15 - Profilschenkeln 5 aufweist (Anspruch 1, vgl. Figuren 1 und 2). Die beiden Profilschenkel 5 sind dabei derart ausgebildet, dass diese in Ringnuten 13 je eines Lagerinnenrings 12 eingreifen können (vgl. Spalte 6, Zeilen 8 bis 14; Figuren 5 bis 7 und 15). Darüber hinaus ist der Verbindungsring am Ringumfang durch einen Spalt 2 in achsparalleler Richtung unterbrochen, der durch zwei gegenüberliegende Ringenden 3 begrenzt ist (vgl. Anspruch 1). Damit offenbart die Druckschrift E1 mit dem dortigen Wälzlagerverbindungsring bereits einen Sicherungsring, welcher die Merkmale S0, S1, S1.1, S2 und S3 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 der Druckschrift E1 ist an den beiden Ringenden 3 der Profilsteg 4 mit seiner dem Spalt zugewandten Stirnseite 8 oder mit wenigstens einem Abschnitt 6 seiner Stirnseite gegenüber Stirnseiten oder Stirnkanten 10 der gegenüberliegenden Profilschenkel 5, die gleichfalls dem Spalt 2 zugewandt sind, in Richtung zum Spalt 2 vorspringend gestaltet. Ein zugehöriges Ausführungsbeispiel ist in Figur 4 dargestellt. Die durch Schrägschnitt gebildeten Schenkelstirnseiten 7 gehen dabei über einen überstumpfen Winkel zwischen 180° und 360° in die Stirnseiten 11 des Verbindungsrings über (vgl. Spalte 5, Zeilen 46 bis 49). Figur 4 der Druckschrift E1 Das in Figur 4 dargestellte obere erste Ringende bildet einen spitz zulaufenden Ansatz aus, der in der Folge auch zur vereinfachten Montage des Sicherungsrings - 16 - geeignet ist, denn wie vorstehend dargelegt, erschöpft sich die geforderte Eignung danach schon allein in dieser Ausbildung. Darüber hinaus ist in Spalte 2, Zeilen 3 bis 18 aber auch ausgeführt, dass eine solche Ausbildung des Ringendes Vorteile bei der Montage des Wälzlagerverbindungsrings bietet. Somit ist aus der Druckschrift E1 auch das Merkmal S4 bereits vorbekannt. Die beiden Ringenden sind in dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel gegenüber dem Spalt 2 spiegelbildlich, aber ansonsten gleich ausgebildet. Das zweite Ringende weist daher ebenfalls einen Ansatz auf, der ausweislich der Figur 4 die Form einer ebenen Hebelzunge besitzt und etwa in Spalte 5, Zeile 18 der Beschreibung dies belegend auch als Zungenabschnitt 6 bezeichnet wird. Dessen im montierten Zustand dem Innenring zugewandte Fläche ist dabei in Bereichen, die den Schenkelstirnseiten 7 benachbart sind (etwa im Bereich, auf welchen das Bezugszeichen 9 zeigt), nicht nur dazu geeignet, sondern vielmehr sogar auch dazu vorgesehen einen axialen Überstand zu bilden. Denn ausweislich der Figur 6 der Druckschrift E1 ist der axiale Mindestabstand zwischen den beiden Ringnuten 13 kleiner als der Abstand zwischen den Profilschenkeln 5 des Wälzlagerverbindungsrings. Dies bedingt zwangsläufig, dass in Bezug auf das in Figur 4 dargestellte Ausführungsbeispiel dort auch die beiden Schenkelstirnkanten 10 eines Ringendes einen größeren Abstand zueinander aufweisen als der axiale Mindestabstand der Ringnuten, so dass sich ein axialer Überstand des Zungenabschnitts 6 zumindest in dem Eckbereich zwischen Schenkelstirnkante 10 und Steglängskante 9 ausbildet. Da dieser axiale Überstand grundsätzlich auch die Eignung aufweist, bei der Demontage des Wälzlagerverbindungsrings benutzt werden zu können, sind in der Folge aus der Druckschrift E1 auch die Merkmale S5, S5.1, S5.2 und S5.3 vorbekannt. - 17 - Figur 6 der Druckschrift E1 Die vorgetragene Ansicht der Beschwerdeführerinnen, dass der Zungenabschnitt 6 schon deshalb zur Betätigung bei einer Demontage des Wälzlagerverbindungsrings ungeeignet sei, da dieser zu dünn ausgebildet sei, kann nicht überzeugen. Zwar ist in Spalte 2, Zeilen 14 bis 16 ausgeführt, dass die beiden Zungen der Ringenden des Wälzlagerverbindungsrings eine relativ geringe Stärke oder Dicke aufweisen. Eine explizite Verminderung der Materialdicke der Zungenabschnitte 6 gegenüber jener des Profilsstegs 4 lehrt die Druckschrift E1 hingegen aber nicht. Vielmehr ist der Profilsteg 4 konstruktiv in seiner Dimensionierung und in der Wahl seines Materials derart auszulegen, dass dieser zwei Innenringe von Wälzlagern axial gegeneinander sichern kann. Die so zu erfüllenden Vorgaben des Profilstegs 4 zur strukturellen Beschaffenheit werden somit auch von dessen Zungenabschnitten 6 erfüllt. Den Zungenabschnitten kann daher die Eignung nicht abgesprochen werden, auch bei der Demontage des Wälzlagerverbindungsrings als Hebelzunge genutzt zu werden, etwa um dort mit einem Werkzeug anzusetzen. Die Druckschrift E1 offenbart damit in der Folge einen Sicherungsring mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 6, so dass dieser nicht patentfähig ist. b) Dies gilt, auch wenn es hier nicht darauf ankommt, ebenso für die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Wälzlagereinheit, denn deren zusätzlichen Merkmale werden ebenfalls durch den Gegenstand der Druckschrift E1 - 18 - vorweggenommen. Denn das dieser Druckschrift entnehmbare Wälzlager ist, wie etwa Figur 15 zeigt, als ein mehrreihiges Wälzlager ausgeführt und weist zumindest einen Außenring und mindestens zwei Innenringe auf, zwischen denen Wälzkörper geführt sind, wobei die benachbarten Innenringe mit zueinander ausgerichteten axialen Stirnseiten aneinander abgestützt sind. Dass der Fachmann darüber hinaus bei einer geforderten Demontage des Wälzlagerverbindungsrings mit einem Werkzeug an dem vorhandenen axialen Überstand ansetzt, um so den Wälzlagerverbindungsring wie mit dem Verfahren nach Patentanspruch 7 beansprucht aus den Ringnuten zu hebeln, stellt eine fachübliche Maßnahme dar, die keiner erfinderischen Tätigkeit bedarf. Dies, zumal der axiale Überstand in Bezug auf den Wälzlagerverbindungsring der Druckschrift E1 den einzigen ersichtlich geeigneten Ansatzpunkt für ein Werkzeug darstellt. 6. Hilfsanträge Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 erweist sich der für den Fachmann ausführbare Sicherungsring nach dem jeweiligen Patentanspruch 5 als nicht patentfähig, denn derjenige des Hilfsantrags 1 beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E1 in für den Fachmann naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), während derjenige des Hilfsantrags 2 wiederum nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 ist (§ 3 PatG). Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann daher hier ebenso wiederum dahinstehen wie die Frage nach der Patentfähigkeit der weiteren Patentansprüche der beiden Hilfsanträge. 6.1 In den Patentanspruch 5 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag unmittelbar nach dem Merkmal S5 das folgende Merkmal eingefügt: - 19 - S5.4 H1 wobei die Hebelzunge (11) rechteckig ausgeführt ist, und eine gerade Kante aufweist, die zur Aufnahme des Werkzeugs (13) dient, Während der Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag die geometrische Form der ebenen Hebelzunge noch in das Belieben des Fachmanns stellt, soweit sie die mit den Merkmalen des Merkmalkomplexes S5.x beanspruchten Eignungen zu erfüllen vermag, so fordert das hinzugefügte Merkmal S5.4 H1 nun explizit eine rechteckig ausgebildete Form dieser Hebelzunge mit einer geraden Kante, wobei die gerade Kante dazu geeignet ist, zur Aufnahme – im Sinne von zum Ansatz - eines Werkszeugs zu dienen zu können. Damit weist der nun beanspruchte Sicherungsring zwei unterschiedlich geformte Ringenden auf, wobei das erste Ringende nach dem Merkmal S4 durch den spitz zulaufenden Ansatz ausgebildet ist, während das zweite Ringende nach dem Merkmal S5.4 H1 eine rechteckige Hebelzunge aufweist. Eine Ausbildung mit zwei derartigen, unterschiedlich geformten Ringenden ist der Druckschrift E1 nicht zu entnehmen, so dass der nun mit dem Patentanspruch 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Sicherungsring aufgrund des hinzugefügten Merkmals S5.4 H1 neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 ist. Dieser Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn dem Fachmann ist aus der ihm präsenten, ebenfalls einen Wälzlager- Sicherungsring betreffenden Druckschrift E2 bekannt, dass die beiden Ringenden des axial geschlitzten Sicherungsrings nicht zwingend gleichförmig ausgestaltet sein müssen (vgl. Figuren 9a und 9b). Nach Absatz [0036] der Druckschrift E2 ist ein Ringende dabei in Form einer rechteckigen Hebelzunge ausgebildet, welche die Druckschrift E2 als rechteckigen Ansatz 16c bezeichnet. Dieses führt nach Absatz [0036] zu dem besonderen Vorteil, dass bei der Montage eine optimale gegenseitige Führung der Ringenden 15a und 15b bei deren Überlappung gewährleistet ist, da - 20 - die Breite des Ansatzes 16c nur geringfügig schmaler ist als die von den Flanken 12a und 12b des Sicherungsrings 11 begrenzte Aufnahme 19. Figur 9b der Druckschrift E2 Für den Fachmann lag es daher nahe, diesen Vorteil als Anlass aufzugreifen und ein Ringende auch des Wälzlagerverbindungsrings nach der Druckschrift E1 mit einer solch rechteckigen Hebelzunge auszubilden, um auch dort eine optimale Führung dieses Ringendes bei der Überlappung der beiden Ringenden bei der Montage des Wälzlagerverbindungsrings (vgl. Druckschrift E1: Spalte 2, Zeilen 3 bis 18) zu gewährleisten. Die gerade seitliche Kante der Hebelzunge ist dabei nicht nur grundsätzlich schon dazu geeignet, dass dort ein Werkzeug ansetzen kann – was zur Realisierung des entsprechenden Teilmerkmals des Merkmals S5.4 H1 bereits ausreicht –, vielmehr ergibt sich eine solche Eignung in der Folge auch unmittelbar. Denn bei entsprechend der Lehre der Druckschrift E2 – einer bei der Montage optimalen gegenseitigen Führung der Ringenden – gewählten Breite der Hebelzunge, welche im Wesentlichen dem axialen Abstand der beiden Flanken 5 des Wälzlagerverbindungsrings der Druckschrift E1 entspricht, ergibt sich an der geraden seitlichen Kante der ebenen Hebelzunge (vgl. Druckschrift E1: Figur 6) im eingebauten Zustand des Wälzlagerverbindungsrings ein konstanter axialer Überstand im Sinne des Merkmalkomplexes S5.x. 6.2 In den Patentanspruch 5 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem Patentanspruch 6 in der Fassung nach Hauptantrag an dessen Ende die beiden folgenden Merkmale eingefügt: - 21 - S5.3.1 H2 wobei der axiale Überstand (12) zur Aufnahme eines Werkzeugs (13) vorgesehen ist, S1.2 H2 wobei der jeweilige Innenring (2a, 2b) eine an der jeweiligen Ringnut (5a, 5b) angrenzende Kante (14) aufweist, die als Hebelpunkt für das Werkzeug vorgesehen ist. Die bereits mit Merkmal S5.3 beanspruchte Eignung des axialen Überstandes der Hebelzunge, wonach diese zur Betätigung bei der Demontage des Sicherungsrings vorgesehen ist, wird durch das eingefügte Merkmal S5.3.1 H2 nun insoweit konkretisiert, als dass dazu der axiale Überstand geeignet ist, auch ein im Anspruch nicht weiter definiertes Werkzeug aufzunehmen – letzteres wiederum im Sinne, dass dieses Werkzeug an dem axialen Überstand angesetzt werden kann. Das Merkmal S1.2 H2 weist darüber hinaus den zumindest beiden Innenringen nach dem Merkmal S1.1 jeweils eine Kante zu, die an die jeweilige Ringnut angrenzt und die die Eignung aufweisen dürfte, als Hebelpunkt für das Werkzeug zu dienen. Da der Gegenstand nach dem Patentanspruch 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 jedoch ausschließlich auf einen Sicherungsring gerichtet ist, und schon das Merkmal S1.1, wie vorstehend zum Hauptantrag bereits dargelegt, den beanspruchten Sicherungsring nach dem Merkmal S1 lediglich darin spezifiziert, dass die Flanken des Sicherungsrings radial nach außen abstehen und in ihren konstruktiven Ausbildungen auch eine axiale Fixierung der Innenringe ermöglichen können, kann auch das Merkmal S1.2 H2 über die Zuschreibung einer Eignung hinaus, wonach der Sicherungsring für Innenringe mit einer angrenzenden Kante nach dem Merkmal S1.2 H2 grundsätzlich tauglich ist, keine weitere Einschränkung des beanspruchten Sicherungsrings bewirken, denn die Innenringe und deren Kanten sind nicht Teil des beanspruchten Gegenstandes. Eine solche Eignung ist auch dem der Druckschrift E1 zu entnehmenden Wälzlagerverbindungsring platt selbstverständlich zu unterstellen, ebenso wie dessen axialer Überstand, welcher wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt das - 22 - Merkmal S5.3 bereits vorwegnimmt, auch zur Aufnahme eines Werkzeugs nach dem Merkmal S5.3.1 H2 geeignet ist. Damit sind aber alle Merkmale des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 aus der Druckschrift E1 bereits vorbekannt, so dass der vorliegend beanspruchte Sicherungsring nicht mehr neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 ist. 7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderinnen daher insgesamt zurückzuweisen. - 23 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird nämlich, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Hubert Kriener Dr. Geier Körtge - 24 - Verkündet am 29. Januar 2025 …