Beschluss
5 W (pat) Ep 2/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:150125U5Ni2.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:150125U5Ni2.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 Ni 2/23 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 2 899 528 (DE 60 2014 004 139) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dr. Meiser, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph für Recht erkannt: I. Das Europäische Patent EP 2 899 528 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents EP 2 899 528 (Streitpatent – SP), das am 24. Januar 2014 angemeldet worden ist. Die Erteilung ist am 12. Oktober 2016 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung “CONTACT ANGLE MEASUREMENT APPARATUS“, übersetzt “Kontaktwinkelmessvorrichtung”. Es ist in Kraft und umfasst in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nach einem Einspruchs- verfahren (EP 2 899 528 B2, im Folgenden als B2-Schrift bezeichnet) insgesamt 15 Patentansprüche. Mit Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar - 3 - oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14 wird eine Vorrichtung beansprucht, der nebengeordnete Patentanspruch 15 betrifft ein Verfahren. Der geltende Patentanspruch 1 lautet in Verfahrenssprache (Bezugszeichen entfernt; Merkmalsgliederung hinzugefügt): M1.1 A contact angle measurement apparatus for measuring a contact angle between a surface of a solid sample body and at least one drop of sample liquid disposed on the surface, the apparatus comprising: M1.2 a liquid reservoir arrangement for storing at least one liquid, M1.3 at least one drop dosing device in fluid communication with the liquid reservoir arrangement and adapted and arranged for applying a drop of a liquid stored in the liquid reservoir arrangement onto a surface of a sample body, M1.4 an illuminating device adapted and arranged for illuminating each drop applied by the at least one drop dosing device and disposed on the surface from a first side of the at least one drop, and M1.5 an image recording device adapted and arranged for recording an image of at least a transition region between the surface and each drop applied by the at least one drop dosing device and disposed on the surface in side view from a second side of the drop opposite the first side, M1.6 wherein each of the at least one drop dosing device comprises a liquid line which comprises an outlet and a valve and which is adapted to guide a liquid stored in the liquid reservoir arrangement towards the outlet and out of the outlet onto the surface, M1.7 wherein the contact angle measurement apparatus further comprises a liquid pressurizing system which is adapted to pressurize liquid from the liquid reservoir arrangement, - 4 - M1.8 and wherein the contact angle measurement apparatus further comprises a controller connected to the liquid pressurizing system and adapted to control operation of the liquid pressurizing system, M1.9 wherein the valve is adapted for selectively blocking and allowing flow of liquid through the liquid line M1.10 wherein the controller is connected to the valve of each of the at least one drop dosing device characterised in that M1.11 for each of the at least one drop dosing device, the controller is adapted to control opening and closing of the respective valve to apply a drop of the respective liquid from the respective liquid line to the surface in a jet of pressurized liquid, M1.12 wherein for each of the at least one drop dosing device the controller and the valve are adapted such that the jet applies the liquid to the surface as a continuous stream M1.13 with a flow rate of 45 μl/s or less. Der Patentanspruch 15 lautet (Bezugszeichen entfernt; Merkmalsgliederung hinzugefügt): M15.1 A method for measuring a contact angle between a surface of a solid sample body and at least one drop of sample liquid disposed on the surface with a contact angle measurement apparatus, the apparatus comprising: M15.2 a liquid reservoir arrangement, M15.3 at least one drop dosing device in fluid communication with the liquid reservoir arrangement and comprising a liquid line, which comprises an outlet and a valve adapted for selectively blocking and allowing flow of liquid through the liquid line, M15.4 and which is adapted to guide a liquid stored in the liquid reservoir arrangement towards the outlet and out of the outlet onto the surface, - 5 - M15.5 an illuminating device, M15.6 an image recording device, M15.7 a liquid pressurizing system, and M15.8 a controller connected to the valve of each of the at least one drop dosing device and to the liquid pressurizing system, the method comprising the following steps: M15.9 - storing at least one liquid in the liquid reservoir arrangement, M15.10 - pressurizing liquid from the liquid reservoir arrangement with a liquid pressurizing system, M15.11 - applying a drop of the at least one liquid stored in the liquid reservoir arrangement onto the surface of the sample body with the at least one drop dosing device in a jet of pressurized liquid by opening and closing of the respective valve with the controller, wherein the jet applies the liquid to the surface as a continuous stream with a flow rate of 45 μl/s or less, M15.12 - illuminating the drop disposed on the surface from a first side of the drop with the illuminating device, and recording an image of at least a transition region between the surface and the drop disposed on the surface in side view from a second side of the drop opposite the first side. Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die B2-Schrift verwiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im Hauptantrag in der geltenden Fassung, sowie hilfsweise in der Fassung von insgesamt 11 Hilfsanträgen, nämlich den mit Schriftsatz vom 08.02.2024 eingereichten Hilfsanträgen 1, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6 und 7 und dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2025 eingereichten Hilfsantrag 8. - 6 - Mit Hilfsantrag 1 wird zwischen den Merkmalen M1.7 und M1.8 das Merkmal M1.7 1 eingefügt und die Konjunktion „and“ gestrichen. Merkmal M1.7 1 lautet (Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben bzw. gestrichen): M1.7 1 wherein the liquid pressurizing system (37) includes a compressed gas system (37), which comprises a source (41- 49) of pressurized gas adapted to provide pressurized gas at a defined pressure and which is adapted to pressurize liquid from the liquid reservoir arrangement (35) using the pressurized gas, and Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert. Mit Hilfsantrag 2 wird nach Merkmal M1.13 das Merkmal M1.14 2 eingefügt. Es lautet (Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben): M1.14 2 wherein for each of the at least one drop dosing device (30) the liquid line (31) and the valve (38) are configured such that, when applying a drop (8) having a contact angle of 90°, the ratio of the diameter of the jet to the diameter of the drop (8) is 0.2 or less. Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert. Hilfsantrag 2A unterscheidet sich von Hilfsantrag 2 lediglich durch die Streichung des nebengeordneten Verfahrensanspruchs. Hilfsantrag 3 enthält eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2. Hilfsantrag 3A enthält eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2A. Der Hilfsantrag 4 beruht auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 enthält neben den Merkmalen M1.7 1 und M1.14 2 zusätzlich das Merkmal M1.13 4, dass aus dem geltenden Unteranspruch 3 stammt, wobei die Passage „the degree of opening of - 7 - the respective valve (38)“ und das „or“ gestrichen wurden. Es lautet (Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben): M1.13 4 wherein the controller (39) is adapted to adjust, for each of the at least one drop dosing device (30), the drop volume by adjusting the time interval during which the respective valve (38) is opened, the degree of opening of the respective valve (38) and/or the pressure to which the respective liquid is pressurized by the liquid pressurizing system (37). Hilfsantrag 4A unterscheidet sich von Hilfsantrag 4 lediglich durch die Streichung des nebengeordneten Verfahrensanspruchs. Der Gegenstand gemäß Fassung nach Hilfsantrag 5 kombiniert die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 mit den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 13. Die hinzugekommenen Merkmale M1.14 5 , M1.15 5 und M1.16 5 in Patentanspruch 1 lauten (Änderungen ggü. Hauptantrag hervor- gehoben): M1.14 5 wherein the contact angle measurement apparatus further comprises an actuation means (50) for actuation by an operator and connected to the controller (39), M1.15 5 wherein the controller (39) is adapted to detect actuation of the actuation means (50) and, M1.16 5 upon detecting actuation, to automatically control the at least one drop dosing device (30) to apply a respective drop (8) of liquid to the surface (6), the illuminating device (20) to illuminate each drop (8) applied by the at least one drop do- sing device (30), and the image recording device (10) to record an image of each of the drops (8) illuminated by the illuminating device (20). - 8 - Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert. Hilfsantrag 6 integriert die kennzeichnenden Merkmale der geltenden Patent- ansprüche 9, 10 und 12 in den Vorrichtungsanspruch 1. Die neuen Merkmale M1.14 6 , M1.15 6 und M1.16 6 des Patentanspruchs 1 lauten (Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben): M1.14 6 wherein the contact angle measurement apparatus further comprises two of the drop dosing devices (30), wherein the outlets (32) of the two drop dosing devices are arranged such that two drops (8) can be applied to the surface (6) next to each other, M1.15 6 wherein the liquid reservoir arrangement (35) comprises two liquid reservoirs (36) for storing two different liquids, and wherein the liquid line (31) of each of the two drop dosing devices (30) is in fluid communication with a different one of the two liquid reservoirs (36), M1.16 6 wherein the image recording device (10) is adapted to record an image of the two drops (8) simultaneously. Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 7 besteht aus einer Kombination der Hilfsanträge 5 und 6 (Merkmale M1.14 5 , M1.15 5 , M1.16 5 , M1.14 6 , M1.15 6 , M1.16 6 ). Zusätzlich wird das aus dem geltenden Patentanspruch 14 stammende Merkmal M1.15 7 vor dem Merkmal M1.16 6 ergänzt. Es lautet (Änderungen ggü. Hauptantrag hervorgehoben): M1.15 7 wherein the controller (39) is adapted to automatically control, upon detecting actuation of the actuation means (50), each of the two drop - 9 - dosing devices (30) such that two drops (8) are applied to the surface (6) next to each other, Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert. Die Fassung des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 8 kombiniert die Hilfs- anträge 1 und 4/4A, sie enthält das Merkmal M1.7 1 nach Hilfsantrag 1 sowie das aus Hilfsantrag 4/4A bekannte Merkmal M1.13 4 . Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird korrespondierend geändert. Wegen des geänderten Wortlauts der Anspruchssätze im Übrigen wird auf die eingereichten Hilfsanträge verwiesen. Die Klägerin stützt ihr Nichtigkeitsbegehren im Wesentlichen auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit gegenüber dem druck- schriftlichen Stand der Technik sowie offenkundiger Vorbenutzungen. Dazu trägt sie vor, die mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatents beruhe schon auf dem Umstand, dass die Klägerin u.a. bereits im Jahr 2007 unter der Bezeichnung „DataPhysics“ eine aus verschiedenen Komponenten bestehende, im Zusammenwirken patentgemäße Kontaktwinkelmessvorrichtungen herstellt und an verschiedene Abnehmer vertrieben habe. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gegenüber dem Stand der Technik nach D1 bzw. der D1 im Zusammenhang mit dem Wissen und Können des Fachmannes bzw. in Kombination mit den Druckschriften D2, D4 und D32, sowie der D2 mit Fachwissen und diversen Kombinationen des druckschriftlichen Standes der Technik mit der vorgetragenen offenkundigen Vorbenutzung. Ferner macht die Klägerin die mangelnde Ausführbarkeit geltend. Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge als nicht rechtsbeständig und hält die Hilfsanträge teilweise für unzulässig. - 10 - Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf die nachfolgenden Beweismittel und Druckschriften: D1 EP 0 919 801 A1 D2 DE 100 22 503 A1 D3 YUAN, Y., LEE, T.R.: Chapter 1. Contact Angle and Wetting Properties. In: BRACCO, G., HOLST, B. [Hrsg.]: Surface Science Techniques. Springer Series in Surface Sciences, Vol. 51; 2013, Springer Berlin : Heidelberg D4 EP 1 650 544 B1 D5 EP 2 555 000 A1 D6 (=D21) US 2010 / 024 529 A1 D8 Verkaufsunterlagen an P … von B … Group betreffend „Surface Analyst Model SA1001“, 2013/2014 D9 Handbuch, KRÜSS, DSA3, Software for Drop Shape Analysis; Manual V1.72-02 2004 – 2009 D10 Katalog, KRÜSS, Drop Shape Analysis System DSA100, Custom-Made Flexibility D11- D14 Konvolut von Unterlagen zum Beleg einer oder mehrerer der postulierten offenkundigen Vorbenutzungen D17 Preisliste DataPhysics, 02.2007 D18 Katalog DataPhysics: Products for surface chemistry“, 01.2013 D20 WO 03 / 072 258 A1 D22 – D31 Konvolut von Unterlagen zum Beleg einer oder mehrerer der postulierten offenkundigen Vorbenutzungen D43 LINDEMANN, T.: Droplet Generation From the Nanoliter to the Femtoliter Range. Dissertation, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, 2006 D46 - D58 Konvolut von Unterlagen zum Beleg einer oder mehrerer der postulierten offenkundigen Vorbenutzungen - 11 - Der Senat hat den Parteien am 30. Oktober 2023 und in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis erteilt. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 2 899 528 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2024 bzw. in der mündlichen Verhandlung, erhält. Die Beklagte hat ferner erklärt, dass die Hilfsanträge in der Reihenfolge 2, 2A, 6, 1, 5, 3, 3A, 8, 4, 4A und 7 zur Entscheidung gestellt und sowohl Hauptantrag als auch Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze verteidigt werden. Sie tritt dem klägerischen Vorbringen in der Sache entgegen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik sei der Gegenstand des Streitpatents neu und erfinderisch sowie ausführbar offenbart. Sie bestreitet darüber hinaus, dass die Klägerin vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents einen patentgemäßen Gegenstand hergestellt und vertrieben habe. Jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge sei das Streitpatent rechtsbeständig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. - 12 - Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, da dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ. Ob daneben der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 83 EPÜ) oder auch eine offenkundige Vorbenutzung vorliegt, wie von der Klägerin geltend gemacht, kann daher dahinstehen. I. 1. Das Streitpatent (SP) betrifft laut Absatz [0001] eine Kontaktwinkelmessvorrichtung, um einen Kontaktwinkel zwischen einer Oberfläche eines Probenkörpers und mindestens einem Tropfen einer Probenflüssigkeit, die auf dieser Oberfläche abgesetzt wurde, zu messen, wobei diese Vorrichtung folgendes umfasst: eine Flüssig- keitsreservoiranlage, um die mindestens eine Probenflüssigkeit zu speichern, mindestens ein Flüssigkeitsdosierungsgerät, das in fluidischer Verbindung mit der Flüssigkeitsreservoiranlage steht, und dazu ausgestaltet ist, einen Tropfen einer gespeicherten Flüssigkeit auf die Oberfläche eines Probenkörpers aufzubringen, eine Beleuchtungseinrichtung, die dazu ausgestaltet ist, jeden dieser aufgebrachten Tropfen von einer ersten Seite aus zu beleuchten, eine Bildaufnahmeeinrichtung, die dafür ausgestaltet ist, ein Bild von mindestens einer Übergangsregion zwischen der Oberfläche und jedem einzelnen Tropfen in einer Seitenansicht von einer zweiten Seite, die der ersten Seite gegenüberliegt, aufzunehmen. Das Benetzungsverhalten von Flüssigkeiten auf Oberflächen von Festkörpern sei auf vielen technischen Gebieten von großer Bedeutung, z.B. bei Prozessen wie Beschichtung, Anstrich, Säuberung, Drucken, hydrophobes oder –philes Ummanteln, Verkleben, Dispergieren, usw. Für ein bestimmtes Paar aus Festkörper und Flüssigkeit sei das Benetzungsverhalten u.a. durch die freie Oberflächenenergie des Festkörpers und die Oberflächenspannung der Flüssigkeit festgelegt. Gemäß dem Auftragen der Flüssigkeit auf die Oberfläche des Festkörpers, bestimmten diese Parameter auch den Winkel zwischen der Oberfläche der Flüssigkeit und dem Festkörper an dem Punkt, an - 13 - dem sich beide Oberflächen treffen. Die Messung dieses Kontaktwinkels könne zur Bestimmung des Benetzungsverhaltens dienen. Auf dieser Grundlage seien Verfahren bekannt, die Oberflächen bzgl. ihrer Benetzungseigenschaften dadurch kennzeichnen, dass sie einen oder mehrere Tropfen mit bekannten Eigenschaften (z.B. bekannter Oberflächenspannung) als Sensoren auf eine interessierende Oberfläche aufbrächten, und den sich einstellenden Kontaktwinkel messen. Würden zwei oder mehr unter- schiedliche Flüssigkeiten unterschiedlicher Polarität aufgebracht, sei es zudem möglich, die freie Oberflächenenergie aus den gemessenen Kontaktwinkeln der verschiedenen Tropfen abzuleiten (SP, Abs. [0002], [0003]). Gemäß Beschreibung sei aus der DE 197 54 765 C1 eine Kontaktwinkelmessvorrichtung bekannt, die diese Verfahren durchzuführen vermag, Sie umfasse eine spritzenartige Dosiervorrichtung, um einen abgemessenen Flüssigkeitstropfen auf eine Festkörperoberfläche aufzubringen, eine Beleuchtungs- vorrichtung, um den Tropfen von einer ersten Seite zu beleuchten, und eine Kamera, um ein Schattenbild des Tropfens von einer gegenüberliegenden zweiten Seite aufzunehmen. Eine Bildverarbeitungsvorrichtung, die eine Konturerkennung des Tropfens und der Festkörperoberfläche im von der Kamera aufgenommenen Bild durchzuführen und anschließend den Kontaktwinkel basierend auf der erkannten Tropfenkontur und der Festkörperoberfläche zu bestimmen vermöge. Eine Dosiervorrichtung dieses Typs werde dergestalt benutzt, dass sie nahe an die Oberfläche, auf die der Tropfen aufgebracht werden soll, herangeführt werde, indem ein sich an der Spritzenspitze bildender Tropfen dort abgesetzt wird. Das habe den Nachteil, dass im Falle von verschiedenen interessierenden Oberflächenpunkten die Nadel/ Spritzenspitze stets nachgeführt werden müsse, ohne dass sie die Oberfläche berühre. Darüber hinaus sei der Absetzprozess des Tropfens kompliziert, weshalb dieser Vorgang insgesamt sehr langsam vor sich gehe. Im Falle dass die freie Oberflächenenergie bestimmt werden solle, müssten zwei oder mehr Tropfen unterschiedlicher Flüssigkeiten nacheinander mittels derselben Dosiereinrichtung aufgebracht bzw. zwei baugleiche unmittelbar nebeneinander verwendet werden, wobei sie Verbindung zu den unterschiedlichen Flüssigkeitsreservoirs besitzen oder anderweitig Zugang zu diesen haben müssten. Die erste Variante besitze den Nachteil, dass der Messprozess noch langsamer ablaufe, die zweite, dass aufgrund der - 14 - Vermeidung von Kontaminationen der Messflüssigkeiten, diese Art Tropfendosierungs- anlage klobig ausfalle. In Folge sei es schwierig, die Tropfen nahe beieinander zu platzieren, um sie in einem gemeinsamen Kamerafoto aufzunehmen (SP, Abs. [0004] – [0006]). Aus EP 0 919 801 A1 (D1) sei ein Kontaktwinkelmessgerät gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt. Gemäß EP 2 555 000 A1 (D5) sei eine Dosiervorrichtung für Flüssigkeiten bekannt, mit der eine fliegende Abgabe kleinster Tropfen mit hoher Genauigkeit ermöglicht werde. US 2010 / 0 024 529 (D6) beschreibe eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Messung der Benetzungseigenschaften einer Flüssigkeit auf einer Oberfläche. Diese Vorrichtung vermöge einen pulsweisen Auftrag kleinerer Flüssigkeitsvolumina zu realisieren, um letztlich ein Gesamtvolumen aufzutragen. EP 1 650 544 A1 (D4) beschreibt eine Vorrichtung und ein Verfahren, um das Benetzungsvermögen einer sich bewegenden Oberfläche zu bestimmen. Dieses Verfahren beinhalte einen „liquid jet“, der zum Auftragen der Flüssigkeit auf einer Oberfläche genutzt werde, wobei das Substrat im rechten Winkel zum „liquid jet“ verlaufe, so dass letztlich eine Feuchtigkeitsspur entstehe. Ferner werde die Breite dieser Spur unmittelbar nach deren Auftrag und in einer gewissen Entfernung zu dieser Spur gemessen. Diese beiden Messwerte würden anschließend als Maß für das Benetzungsvermögen der Oberfläche genutzt, indem überprüft werde, ob sich die Breite der Spur verändere oder gleichbleibe (SP, Abs. [0007] - [0010]). 2. Die Aufgabe des Streitpatents ist danach zu bewerten, was die beanspruchte Vorrichtung im gegebenen Kontext tatsächlich leistet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Xa ZR 36/08 – Gelenkanordnung). In der Streitpatentschrift wird als Aufgabe genannt, ein Kontaktwinkelmessgerät zur Verfügung zu stellen, das einen sicheren und schnelleren Messeinsatz des Gerätes ermögliche, wobei es die in den oben zitierten Absätzen der Beschreibung genannten Nachteile vermeide (vgl. SP, Abs. [0011]). Das technische Problem, mit welchem sich das Streitpatent objektiv befasst, besteht nicht in der allgemeinen Weiterentwicklung einer Kontaktwinkelmess- vorrichtung per se, sondern betrifft konkret die Art und Weise, wie ein Tropfen einer - 15 - nicht weiter bestimmten Probeflüssigkeit letztlich effizienter auf ein nicht weiter festgelegtes Substrat aufgebracht werden kann. 3. Als maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Elektrotechniker oder Physiker mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion, der Entwicklung und des automatisierten Praxiseinsatzes von Messgeräten für die Analyse von physikalischen Eigenschaften von Oberflächen und Grenzflächen, insbesondere von Kontaktwinkelmessvorrichtungen. 4. Dem unabhängigen Patentanspruch 1 der geltenden Fassung legt der Senat folgendes Verständnis zugrunde: Der Patentanspruch 1 ist auf eine Kontaktwinkelmessvorrichtung („A contact angle measurement apparatus“) gerichtet, die geeignet ist, zwischen der Oberfläche eines Festkörpers und mindestens einem auf seiner Oberfläche aufgebrachten Flüssigkeitstropfen den Kontaktwinkel („contact angle“) zu messen, der ein Maß für die Benetzungsfähigkeit einer Oberfläche / eines Substrates darstellt; dieser Winkel ist i.d.R. für unterschiedliche Flüssigkeit-Substrat-Paare verschieden (vgl. SP, Abs. [0001], [0013]; Merkmal M1.1). Diese Vorrichtung ist aus folgenden Komponenten aufgebaut, nämlich: • einer Flüssigkeitsspeicheranordnung („liquid reservoir arrangement“): in dieser wird mindestens eine Flüssigkeit aufbewahrt, die zum Ausbringen eines Tropfens für die Kontaktwinkelmessung dient (vgl. SP, Abs. [0014]; Merkmal M1.2), • mindestens einer Tropfendosiervorrichtung („drop dosing device“) (vgl. SP, Abs. [0015], [0017]; Merkmale M1.3, M1.6 (1.Teil)) die mit der Flüssigkeitsspeicheranordnung in Fluidverbindung steht, z.B. über einen Schlauch oder eine Röhre; die einen Tropfen der gespeicherten Flüssigkeit auf die Oberfläche („surface“) eines Probekörpers („sample body“) bringt und eine Flüssigkeitsleitung („liquid line“) mit Auslass („outlet“) umfasst, die die für die Absetzung des - 16 - gewünschten Tropfens auf der Festkörperoberfläche notwendige Flüssigkeitsmenge zum Auslass leitet („guide“); • einer Beleuchtungsanordnung („illuminating device“), die zur Beleuchtung des mindestens einen auf der Festkörperoberfläche aufgebrachten Tropfens von einer ersten Seite („first side“) dient, d. h. de facto parallel zur Oberfläche des Festkörpers (vgl. SP, Abs. [0016]; Merkmal M1.4); • einer Bildaufnahmevorrichtung („image recording device“), die dazu dient, ein Bild zumindest von der Übergangsregion zwischen der Festkörperoberfläche und der Oberfläche jedes durch die mindestens eine Dosiervorrichtung auf derselben aufgebrachten Flüssigkeitstropfens aufzunehmen, und zwar ausgehend von einer zweiten Seite („second side“), die der o. g. ersten Seite gegenüberliegt („opposite“); eine solche Vorrichtung kann z. B. durch eine CCD- oder Videokamera verwirklicht sein (vgl. SP, Abs. [0016]; Merkmal M1.5); • einem Flüssigkeitsdrucksystem („liquid pressurizing system“), das zur Druckbeaufschlagung der Flüssigkeit aus der Flüssigkeitsspeicheranordnung (vgl. SP, Abs. [0018], [0043]; Merkmal M1.7) dient und beispielsweise mittels einer (Gas- )Druckkammer verwirklicht werden kann; • einem Ventil („valve“), das zur Blockierung bzw. zum Durchlass eines Flüssigkeitsstroms (vgl. SP, Abs. [0017], [0019]; Merkmale M1.6 (2.Teil), M1.9) dient und damit die Regelung für das für den abzugebenden Tropfen vorgesehene Flüssigkeitsvolumen bildet; • einer Steuerungseinheit („controller“) (vgl. SP, Abs. [0019], [0020]; Merkmale M1.8, M1.10), die mit dem Flüssigkeitsdrucksystem zur Steuerung verbunden ist, und dabei die Bedienung desselben steuert (also die hierfür relevanten beweglichen Teile bzw. Komponenten des „drop dosing device“) und auch mit dem Ventil jeder der mindestens einen Tropfendosiervorrichtungen steuerungstechnisch verbunden ist, wobei jeweils die Details (ob z. B. die Verbindung als datentechnische und/oder elektrische Verbindung ausgestaltet ist) dem Fachmann überlassen bleiben. Die Merkmale M1.11 bis M1.13 präzisieren die Steuerungseinheit dahingehend, dass sie das Öffnen und Schließen des Ventils der mindestens einen Tropfendosier- vorrichtung dergestalt steuert, dass die einem Tropfen entsprechende Flüssigkeits- menge druckbeaufschlagt durch die Flüssigkeitsleitung gelangt und in einem Strahl („jet - 17 - of pressurized liquid“) auf der Festkörperoberfläche aufgebracht wird (vgl. SP, Abs. [0019]; Merkmal M1.11); dabei ist als „jet“ i. S. d. Streitpatents ein Flüssigkeitsstrahl zu verstehen, der als solcher erst dann so bezeichnet wird, wenn er die Auslassöffnung („nozzle 32“) verlässt (vgl. SP, Abs. [0010], [0017], [0019], [0021], [0022], [0025], [0041], [0043]); Ferner sind die Steuerungseinheit und das Ventil dazu ausgebildet, dass der Flüssigkeitsstrahl in einem kontinuierlichen Strom („continuous stream“) austritt (vgl. SP, Abs. [0019]; Merkmal M1.12), und zwar in einem das gesamte abzusetzende Tropfenvolumen umfassenden „Flüssigkeitspaket“; die hierfür veranschlagte Flussrate („flow rate“) beträgt kleiner oder gleich 45 μl/s (vgl. SP, Abs. [0021]; Merkmal M1.13), nach dem Verständnis des Fachmanns jedenfalls so lange, bis das gewünschte Tropfenvolumen auf der Festkörperoberfläche abgesetzt ist. Dabei kommt es im Rahmen des Patentanspruchs letztlich nicht darauf an, ob dieser Strahl an- und/ oder abschwellend oder intervallweise austritt, denn dazu äußert sich auch das SP nicht. Als zentrale Maßnahme ist mit den Merkmalen M1.11 und M1.12 aus Sicht des Senats folglich das Absetzen eines Tropfens mittels eines kontinuierlichen Strahls umfasst, der durch das Ein- bzw. Ausschalten des Ventils gesteuert wird, wobei es sich mit dem mit Merkmal M1.13 beanspruchten Wert um eine von den geltenden Randbedingungen und Parametern der Messumgebung abhängige, aber für den Fachmann typische Flussrate für die Tropfenbildung handelt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung – aus Sicht des Senats zutreffend - gezeigt, dass der Fachmann insbesondere unter Berücksichtigung der grundlegenden Gesetze der Hydrodynamik und insbesondere der fundamentalen Gleichungen von Young-Laplace und Bernoulli weiß, für welche Flüssigkeiten sich welche Oberflächenkrümmung derselben bei bestimmten Druckverhältnissen einstellt bzw. welche hydrodynamischen Eigenschaften welche Flüssigkeiten bei bestimmten Geometrie-/Volumen- und Druckverhältnissen aufweisen und/oder welcher Energieeintrag mit diesen bei einem Auftrag auf ein Substrat, entsprechend den jeweiligen apparativen Werten, verbunden ist. Der Fachmann entnimmt damit dem Merkmal 1.13 in direkter Konsequenz auch, welche Flussrate hierfür im beanspruchten Intervall einzustellen ist, um ein gewünschtes Tropfenvolumen abzusetzen. - 18 - II. Zur geltenden Fassung des Patents (Hauptantrag) In der geltenden Fassung ist das Streitpatent nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ für nichtig zu erklären, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 1. Die Druckschrift EP 0 919 801 A1 (D1), die vor dem Anmeldetag des Streit- patents veröffentlicht worden ist, und die Priorität des in der Beschreibungs- einleitung genannten Standes der Technik nach der DE 195 54 765 in Anspruch nimmt, betrifft eine Kontaktwinkelmessvorrichtung. 1.1. Wie auch die Parteien nicht anzweifeln, sind die Merkmale M1.1 bis M1.10 des Oberbegriffs der Druckschrift D1 zu entnehmen. Im Einzelnen zeigt die Druckschrift D1 eine Kontaktwinkelmessvorrichtung zur Messung eines Kontaktwinkels zwischen einer Oberfläche eines festen Probenkörpers und mindestens einem auf die Oberfläche aufgebrachten Tropfen einer Flüssigkeit, die letztlich als Probeflüssigkeit für eine Kontaktwinkelmessung dient (D1, Patent- anspruch 1 und Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1, insb.: „Messkopf 4“ sowie „Probenkörper 7“ mit zu untersuchender „Oberfläche 6“ und „Tropfen 8“, der über eine „Dosierkanüle 30“ auf die „Oberfläche 6“ des „Probenkörpers 7“ aufgebracht wird; Merkmal M1.1). Diese Kontaktwinkelmessvorrichtung umfasst hierbei eine Tropfendosiervorrichtung (D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0036], u.a. „Dosierkanüle 30“, „Dosierpumpe 36“, Merkmal M1.2) die mit einer Flüssigkeitsspeicheranordnung in einer Fluidverbindung steht und dazu ausgebildet und angeordnet ist, einen Tropfen einer in der Flüssigkeitsspeicheranordnung gespeicherten Flüssigkeit auf eine Oberfläche eines Probenkörpers aufzubringen (D1, Abs. [0015] und [0034] bis [0036] i. V. m. Fig. 1, insb. der Flüssigkeitsweg vom „Vorratsbehälter 42“ über die „Schlauchleitungen 44, 38“ zur „Dosierkanüle 30“ mit der „Öffnung 32“ zur Tropfenabgabe auf die „Oberfläche 6“ des - 19 - „Probenkörpers 7“, sofern die „Dosierpumpe 36“ den nötigen Förderdruck aufbaut; Merkmal M1.3). Die dortige Kontaktwinkelmessvorrichtung weist auch eine Beleuchtungsvorrichtung auf, die dazu ausgebildet und angeordnet ist, jeden von der mindestens einen Tropfendosiervorrichtung aufgebrachten und auf der Oberfläche angeordneten Tropfen von einer ersten Seite des mindestens einen Tropfens zu beleuchten (D1, Abs. [0013], [0032], [0033] i. V. m. Fig. 1, insb. „Beleuchtungseinrichtung 20“ mit „Lichtquelle 22“ (z.B. „Glühbirne“), die Licht über einen „Kondensor 24“ durch das „Prisma 26“ in den zur Messung vorgesehenen Raum einstrahlt und den „Tropfen 8“ von der Seite (in Fig. 1 von links) beleuchtet; Merkmal M1.4). Es ist aus dieser Druckschrift auch eine Bildaufnahmevorrichtung bekannt, die dazu dient, ein Bild zumindest einer Übergangsregion zwischen der Oberfläche und jedem durch die mindestens eine Tropfendosiervorrichtung aufgebrachten und auf der Oberfläche angeordneten Tropfen in seitlicher Ansicht einer der ersten Seite gegen- überliegenden zweiten Seite des Tropfens aufzunehmen (D1, Abs. [0010], [0028], [0029] i. V. m. Fig. 1, insb. die „Kamera 10“ mit einem „Objektiv 12“, sowie gemeinsamer „optischer Achse A-A“ und deren Lichtaufnahme über das „totalreflektierende Prisma 14“ auf der rechten Seite der Fig. 1 und damit dem „Prisma 26“ der Beleuchtungseinrichtung - bezogen auf die Probenoberfläche gegenüberliegend - auf der linken Seite der Fig. 1; Merkmal M1.5). Ferner zeigt die Druckschrift D1 auch, dass jede der mindestens einen Tropfendosiervorrichtungen eine Flüssigkeitsleitung umfasst, welche einen Auslass und ein Ventil umfasst und dazu ausgebildet ist, in der Flüssigkeitsspeicheranordnung gespeicherte Flüssigkeit in Richtung des Auslasses und aus dem Auslass auf die Oberfläche zu führen, wobei dies durch ein Flüssigkeitsdrucksystem bewerkstelligt wird, das die Flüssigkeit aus der Flüssigkeitsspeicheranordnung mit Druck beaufschlagt (D1, wie für Merkmal M1.3 erneut die Abs. [0015], [0034] bis [0036], i. V. m. Fig. 1, sowie dem „Dreiwegeventil 40“ als Bestandteil oder nachgelagerter Teil der „Dosierpumpe 36“, die mittels eines Kolbens betrieben wird; Merkmale M1.6 und M1.7). - 20 - Es ist dort auch eine Steuerungseinheit bekannt, die dazu ausgebildet ist, die Bedienung des Flüssigkeitsdrucksystems zu steuern (D1, Abs. [0034] und [0037] i. V. m. Fig. 1, insb. steuert dort ein „Mikroprozessor“ den „Antrieb 34“ der „Dosierpumpe 36“; Merkmal M1.8). Es ist auch bekannt, das genannte Ventil so einzusetzen, dass es einen Flüssigkeitsstrom durch die Flüssigkeitsleitung wahlweise zu blockieren oder freizugeben vermag (D1, wie für die Merkmale M1.3, M1.6 und M1.7 erneut die Abs. [0015], [0034] bis [0036], i. V. m. Fig. 1, indem das „Dreiwegeventil 40“ zwei Arbeitstakte aufweist: Im ersten Arbeitstakt wird zur Füllung des Kolbenraums der „Dosierpumpe 36“ ausgehend vom „Vorratsbehälter 42“ die „Schlauchleitung 38“ und damit die „Dosierkanüle 30“ durch das Ventil von einer Flüssigkeitszufuhr abgeschnitten, und im zweiten Arbeitstakt, der „Vorratsbehälter 42“ samt „Schlauchleitung 44“ vom Flüssigkeitsweg abgekoppelt, wogegen die „Schlauchleitung 38“ und damit die „Dosierkanüle 30“ durch das Ventil mit Flüssigkeit aus dem Kolbenraum beaufschlagt wird; Merkmal M1.9), wobei die genannte Steuerungseinheit mit dem Ventil jeder der mindestens einen Tropfendosiervorrichtung verbunden ist (D1, ebenda und Abs. [0037]: „Die Steuerung des Antriebs 34, der Dosierpumpe 36 und des Dreiwegeventils 40 erfolgt vorzugsweise über einen Mikroprozessor.“ (Unterstreichung hinzugefügt); Merkmal M1.10). 1.2 Das Streitpatent gilt gegenüber der Druckschrift D1 als neu, da keines der Merkmale des Kennzeichens des geltenden Patentanspruchs 1 unmittelbar und eindeutig aus dieser Druckschrift zu entnehmen ist. Im Einzelnen bedeutet dies, dass zwar bekannt ist, die Steuerungseinheit für jede der mindestens einen Tropfendosiervorrichtung für das Öffnen und Schließen der entsprechenden Ventile einzusetzen (vgl. Merkmal M1.10), nicht jedoch dergestalt, dass die Flüssigkeit ausdrücklich in Form eines Strahls aus der Flüssigkeitsleitung auf die zu untersuchende Oberfläche übertritt (Merkmal M1.11 nicht); zudem ist aus D1 nicht bekannt, dass dieser Strahl in Form eines kontinuierlichen Stroms aufgebracht wird (Merkmal M1.12 nicht) und zwar mit einer konkreten oberen Grenze für die Flussrate von 45 μl/s (Merkmal M1.13 nicht). - 21 - 2. Die Druckschrift D1 beschreibt aber in Absatz [0016] zumindest zwei unterschiedliche Varianten für das Absetzen eines Probetropfens auf ein zu untersuchendes Substrat. Das Absetzen eines Tropfens beinhaltet in beiden Fällen, dass diese Maßnahme jeweils aus mehreren Gründen sehr zeitaufwändig ist. Es kommt hierbei insbesondere auf eine fein abgestimmte Einstellung des Abstandes zwischen Kanülenspitze und Substrat an. Für die eine Variante gilt dies, da der Fachmann weiß, dass bei zu großem Abstand der Kanüle vom Substrat ein sich ablösender Tropfen beim Auftreffen auf dem Substrat sehr leicht zerplatzt, und in Folge an diesem keine sinnvolle Kontaktwinkelmessung mehr vorgenommen werden kann. Für die zweite Variante ist entscheidend, die Kanüle so nahe an die Substratoberfläche heranzuführen, dass ein sich bildender Tropfen nahezu ständig mit der die Flüssigkeit abgebenden Kanüle in Kontakt steht, bis er das vorgesehene Volumen erreicht hat (worauf die Kanüle zurückgezogen wird). Dabei muss er mit sehr großer Präzision platziert werden, damit weder die Kanüle noch das Substrat mechanischen Schaden nehmen, noch der Füll- und Absetzvorgang des Tropfens ggf. außer Kontrolle gerät und keine Messfähigkeit hergestellt wird. Diese Rand- bedingungen führen zu einem zeitintensiven Vorlauf, bevor eine Kontaktwinkel- messung durchgeführt werden kann. Wie die Klägerin zurecht anführt, ist der Fachmann aus diesen Gründen, ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1, bestrebt, auf eine weniger zeitaufwändige sowie fehleranfällige und damit in der Praxis effizientere und robustere Methode für das Absetzen eines Probetropfens auf ein Substrat hinzuwirken. Neben einem größeren Messfortschritt liegt damit im technischen Kontext auch das Ziel nahe, zu einer fehlertoleranteren und im Ergebnis rentableren Aufbringmethode zu gelangen. Zur Erreichung seines Zieles sind dem Fachmann dabei Kenntnisse zuzubilligen (vgl. zu seinem Hintergrund ausdrücklich nochmals Abschnitt I.3), die per se nicht nur auf Kontaktwinkelmessvorrichtungen beschränkt sind, sondern sich gerade auch auf technische Gebiete erstrecken, in denen ganz allgemein das punktgenaue und volumetrisch exakte (ggf. automatisierte) Absetzen von Flüssigkeiten auf einen Untergrund eine entscheidende Rolle spielt. Dabei ist er auch mit den - 22 - physikalischen Eigenschaften von Fluiden und Substraten, sowie den dort zum Einsatz kommenden Methoden, Baugruppen und deren Funktionsweise bzw. ihren technischen Grenzen entsprechend vertraut (vgl. die vorveröffentlichte Dissertation von LINDEMANN [2006] (D43), insb. S. 8, Kap. 1.4, Abs. 2 und 3). Folglich können die der Druckschrift D1 nicht unmittelbar und eindeutig entnehm- baren Merkmale auch keine erfinderische Tätigkeit begründen, da sie für den Fachmann im Ergebnis sämtlich nur von physikalisch begründeten Vorgaben abhängig (vgl. Auftragsverfahren, sinnvolle Flussrate) und ihm damit aufgrund seiner Kenntnisse im gegebenen technischen Kontext nahegelegt sind. Es übersteigt jedenfalls weder sein Fachwissen, gemäß den sich ihm stellenden Randbedingungen die für sein Einsatzgebiet (Substrat, Fluid) entsprechende Art des Tropfenauftrags, noch eine dafür konkret geeignete Flussrate zu wählen bzw. einzustellen (Merkmale M1.11 bis M1.13). Als Beleg für dieses Fachwissen kann die Druckschrift DE 100 22 503 A1 (D2) dienen, die im streitpatentlichen Fachgebiet speziell folgende technische Methodik dokumentiert: Im Rahmen einer Kontaktwinkelmessvorrichtung (dort „Vorrichtung zum Bestimmen des Randwinkels“ genannt) wird, ausgehend von einer ähnlich strukturierten Messapparatur, wie sie die Druckschrift D1 zeigt, die Absetzung eines Probetropfens auf ein Substrat unter Einsatz einer Piezo-Pumpe thematisiert, um in einer Weise wie in der Druckschrift D1 gelehrt, einen Tropfen abzusetzen als „Tropfen-auf-Anforderung – (drop-on-demand)“-Typ; (D2, Sp. 2, Z. 9 - 18 i. V. m. Sp. 4, Z. 48 - 55), aber auch als gleichwertige Alternative in einer „Ausstoß-auf-Anforderung“ - (jet-on-demand)“-Art als – wortsinngemäße Übersetzung des Begriffes „jet“ - Freistrahl i. S. d. Streitpatents unter Zuhilfenahme einer nicht weiter festgelegten anderen „Pumpe“ (D2, Sp. 2, Z. 9 - 18 i.V.m. Sp. 4, Z. 55 - 63 sowie Patentanspruch 8). Die letzte Variante umfasst für den Fachmann somit das Absetzen eines Tropfens in Form eines insgesamt kontinuierlichen Flüssigkeitsstrahls (vgl. zum weiteren Beleg des fachmännischen Verständnisses eines „jet“ erneut D43, S. 8, Kap. 1.4, Abs. 3, insb.: „The jet-on-demand regime is similar to the drop-on-demand regime with the main difference that a jet is ejected rather than a single droplet. … the ejected jet is still on demand which means that also in this case every actuation pulse produces one single - 23 - jet.“ (Unterstreichungen hinzugefügt) und damit eines kontinuierlich ausströmenden Strahls bzw. eines entsprechenden „Flüssigkeitspakets“ wie beansprucht; Merkmale M1.11 und M1.12). Zudem wird in der Druckschrift D2 für diese Form der Aufbringung eines Probetropfens ausdrücklich thematisiert, dass „bei einem solchen Freistrahlsystem darauf zu achten [ist], dass die durch die Dosierung in den liegenden Tropfen 2 eingebrachte kinetische Energie so gering ist, dass keine Beeinflussung der Tropfenkontur erfolgt.“ (D2, Sp. 4, Z. 57 - 61). Damit gibt die Druckschrift D2 dem Fachmann – sofern nötig - den entscheidenden Hinweis, dass er entsprechend den gegebenen Randbedingungen auch eine geeignete Flussrate wählen muss, um diese Problematik in der Praxis in für ihn funktional sinnvoller Weise zu handhaben (Merkmal M1.13). Diese Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art, gehört damit aus Sicht des Senates zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem). Ergänzend wird angemerkt, dass die Druckschrift D2 auch vorsieht, dass „die Betätigung der Dosiereinrichtung (3) und die Bildaufnahme mit der Kamera (4) mittels einer Steuereinrichtung zeitgesteuert aufeinander abgestimmt sind.“ (D2, Patent- anspruch 10), sodass sowohl die Absetzung eines Freistrahls mit einer bestimmten Flussrate als auch die eigentliche Messung steuerungstechnisch automatisiert und funktionstüchtig umgesetzt sind bzw. werden können. Diese Angabe stützt damit obige Ansicht, dass entsprechende Maßnahmen im Rahmen einer Kontaktwinkelmess- vorrichtung vom Fachmann in geeigneter Weise bedacht und baulich/ verfahrenstechnisch ohne weiteres realisiert werden können, sofern sie im gegebenen technischen Kontext sinnvoll und/oder gefordert sind (erneut Merkmal M1.10). Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist der Senat davon überzeugt, dass es nicht das Fachwissen des Fachmanns übersteigt, eine Freistrahlformung, z. B. wie in - 24 - der Druckschrift D2 mittels einer „Pumpe“ gelehrt, entsprechend mit dem Ventil der Druckschrift D1 oder einem ggf. entsprechend anzupassenden Ventil in einen funktionsfähigen Zusammenhang zu stellen, ist doch das Ventil gemäß dem Patent- anspruch 1 in sich merkmalstechnisch nicht so ausgestaltet, dass diese Anpassungs- maßnahme unmöglich erscheint, sondern vielmehr im Kontext zweckmäßig und aus Sicht des Senates für den Fachmann auch mit geringem Aufwand realisierbar, ohne erfinderisch tätig zu werden. Zu einer gegenteiligen Ansicht liefert z. B. die Lehre der Druckschrift D2 auch keinen Anlass, wird der Einsatz eines Ventils im dortigen Kontext doch weder als nachteilig beschrieben noch ausdrücklich ausgeschlossen. Somit ergeben sich sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D1 zusammen mit dem Fachwissen, wie es z. B. mit der Lehre der ebenfalls eine Kontaktwinkelmessvorrichtung betreffenden Druckschrift D2 belegbar ist. Sein Gegenstand beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3. Da die Beklagte das Streitpatent im Übrigen als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat es in seiner gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung insgesamt keinen Bestand. Nach Erörterung dieses Punktes zur Ermittlung des tatsächlich Gewollten in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator) entspricht es dem ausdrücklich geäußerten Willen der Beklagten, zur Prüfung der Fassung nach den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträgen überzugehen, sofern sich das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag als nicht rechtsbeständig erweist. 4. Damit kann dahinstehen, ob mit weiteren klageseitig eingereichten Anlagen auch eine offenkundige Vorbenutzung des Streitgegenstandes verbunden ist. III. Zu den Hilfsanträgen - 25 - Die Beklagte vermag ihr Patent auch nach Maßgabe der Hilfsanträge nicht erfolgreich zu verteidigen, da die Gegenstände der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 08. Februar 2024 eingereichten Hilfsanträge 1, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6 und 7 und des in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 gestellten Hilfsantrags 8 jeweils nicht rechtsbeständig sind, weil sie nicht die erforderliche erfinderische Tätigkeit auf- weisen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ). Im Einzelnen verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Reihenfolge der Hilfsanträge 2, 2A, 6, 1, 5, 3, 3A, 8, 4, 4A und 7, weshalb dieselben im Folgenden auch in dieser Reihenfolge abgehandelt werden: 1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 und 2A unterscheidet sich von der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass – in Fortsetzung obiger Gliederung - nach dem Merkmal M1.13 das Merkmal M1.14 2 hinzugefügt worden ist, das wie folgt lautet (ohne Bezugszeichen): M1.14 2 wherein for each of the at least one drop dosing device the liquid line and the valve are configured such that, when applying a drop having a contact angle of 90°, the ratio of the diameter of the jet to the diameter of the drop is 0.2 or less. 1.1 Mit dem hinzugefügten Merkmal M1.14 2 wird, ohne konkret ein Substrat oder eine Probenflüssigkeit festzulegen, beansprucht, dass beim Auftrag („applying“) eines Probetropfens („drop“) davon ausgegangen wird, dass dieser einen Kontaktwinkel von 90° aufweist („having a contact angle of 90°). Wenn dem so ist, soll sich das Verhältnis aus dem Durchmesser des Freistrahls zum Durchmesser des aufgebrachten Tropfens („the ratio of the diameter of the jet to the diameter of the drop“) auf 0,2 oder weniger belaufen. Die Beklagte sieht in dieser Angabe eine allgemeingültige Bauvorschrift für ihre Kontaktwinkelmessvorrichtung, die – wie sie auch in der mündlichen Verhandlung exemplarisch vorrechnet - den Durchmesser eines abzusetzenden Tropfens mit dem Strahldurchmesser des Freistrahls in Beziehung setzt. Ihre Auffassung mittels dieses vorgegebenen Quotienten ein bautechnisch erfindungsrelevantes Merkmal zu kreieren, - 26 - kann per se nicht greifen, da im Vorfeld z. B. weder ein konkreter Kanülendurchmesser o. ä. als tatsächliches bauliches Merkmal der gegebenen Apparatur genannt wird, noch in welcher konkreten – ggf. geeignet standardisierten - Umgebung samt dort geltenden Randbedingungen (Referenzflüssigkeit, Referenzsubstrat, Entfernung der Kanüle vom Substrat als Maßgabe für die Aufweitung und damit die tatsächliche Geometrie eines die Kanüle verlassenden Strahles an einem bestimmten Ort im Raum, etc.) diese Maßgaben gelten sollen. Die Annahme, dass ein unbekanntes Flüssigkeit-Substrat- Paar einen 90° Winkel ausbildet, und dann ein Quotient zweier Parameter von 0,2 gilt, stellt baulich keine das Gesamtsystem ausreichend bestimmende Angabe dar, da sie lediglich eine Auswahl aus einer Vielzahl von variablen Randbedingungen bezeichnet. Diese Auswahl ist aber nicht geeignet, das Gesamtsystem im Kontext ausreichend zu bestimmen, was für den Fachmann letztlich zu einem unterbestimmten System führt, dem er im Rahmen von üblichen Messreihen über die Variation unterschiedlicher weiterer Parameter jedoch näher zu kommen trachtet, da dies zur Kalibrierung seiner Apparatur für den Praxiseinsatz ohnehin nötig ist. 1.2 Die Klägerin stellt in Abrede, dass der Sachgehalt dieses Merkmals den Fachmann überhaupt so weit instruiert, dass er eine damit verbundene Lehre auch ausführen kann. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn letztlich wird mit diesem Merkmal nur eine von vielen Möglichkeiten von Parameterpaaren als Quotient formuliert, die ein Fachmann sich bei Bedarf aufgrund seines Fachwissens mit absehbarem Aufwand erschließen kann und im Rahmen der Kalibrierung seiner Apparatur letztlich auch muss. 1.3 Mit dieser Maßgabe ist es aus Sicht des Senates dem Fachmann ohne weiteres möglich, auf Basis seiner praktischen Erfahrungen aus bisherigen Kontaktwinkelmessungen, sowie in Kenntnis hierbei zum Einsatz gelangter Probe- flüssigkeiten und Substrate, Flüssigkeits-Substrat-Paare, für die die geforderte Winkel- Bedingung zusammen mit dem o. g. Quotienten von 0,2 erfüllt ist, über eine Folge von Messreihen zu ermitteln, indem er sukzessive jeweils mindestens einen Parameter der im Rahmen der geltenden Randbedingungen für ihn variablen Parameterschar ändert. Damit stößt der Fachmann letztlich iterativ u. a. auch auf die hier beanspruchten Geometrien, die obige Verhältnisangabe erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014, - 27 - X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem). In direkter Konsequenz aus der Gestaltung üblicher Messreihen, wie sie letztlich für jede Kalibrierung einer beliebigen Messapparatur – und damit auch einer Kontaktwinkelmessvorrichtung - vorzunehmen sind, kann für den Fachmann mit einer solchen Angabe jedoch keine erfinderische Tätigkeit verbunden sein (Merkmal M1.14 2). 1.4 Da die Beklagte das Streitpatent auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patent- anspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat es insgesamt keinen Bestand. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des im Anschluss zu betrachtenden Hilfsantrags 2A hat keinen Bestand. Da sich der Hilfsantrag 2A von der Fassung des Hilfsantrags 2 nur dadurch unterscheidet, dass der bisherige Verfahrens- anspruch 15 gestrichen worden ist, gelten die obigen Ausführungen unter 1.1 bis 1.3 mit derselben Konsequenz auch für den Hilfsantrag 2A. 2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass – in Fortsetzung obiger Gliederung - nach dem Merkmal M1.13 die Merkmale M1.14 6, M1.15 6 und M1.16 6 hinzugefügt worden sind, die wie folgt lauten (ohne Bezugszeichen): M1.14 6 wherein the contact angle measurement apparatus further comprises two of the drop dosing devices, wherein the outlets of the two drop dosing devices are arranged such that two drops can be applied to the surface next to each other, M1.15 6 wherein the liquid reservoir arrangement comprises two liquid reservoirs for storing two different liquids, and wherein the liquid line of each of the two drop dosing devices is in fluid communication with a different one of the two liquid reservoirs, M1.16 6 wherein the image recording device is adapted to record an image of the two drops simultaneously. - 28 - 2.1 Mit diesen drei hinzugefügten Merkmalen wird faktisch die Verdoppelung wesentlicher, unabhängig voneinander vorgesehener, baulicher Bestandteile des bisherigen Tropfenmanagementsystems, bestehend u. a. aus einem Flüssigkeits- reservoir („comprises two liquid reservoirs for storing two different liquids“) und einer Dosiervorrichtung („further comprises two of the drop dosing devices“) – zusammen mit den diese verbindenden Leitungen - beansprucht, die die Apparatur zum Absetzen zweier Tropfen ggf. unterschiedlicher Probenflüssigkeiten nebeneinander („next to each other“) befähigt (Merkmale M1.14 6 und M1.15 6). Diese beiden Tropfen werden dann von der Bildaufnahmevorrichtung gleichzeitig aufgenommen („image recording device is adapted to record an image of the two drops simultaneously“; Merkmal M1.16 6). 2.2 Diese baulichen Maßnahmen sind für den Fachmann bereits in der Druckschrift D1 angelegt, da auch dort bei Bedarf mehrere Dosierkanülen mit jeweils eigenem Vorratsbehälter und Leitungsaufbau eingerichtet werden können (D1, Abs. [0038], insb.: „Wenn über den Meßkopf 4 Tropfen verschiedener Probenflüssigkeiten auf die Oberfläche 6 aufgebracht werden sollen, können mehrere Dosierkanülen vorgesehen sein, die vorzugsweise über eine zugeordnete Dosierpumpe und eine Ventileinrichtung jeweils mit einem eigenen Vorratsbehälter für die Probenflüssigkeit in Verbindung stehen. ...“; Merkmale M1.14 6 und M1.15 6). Wenn der Fachmann damit in die Lage versetzt wird, zwei Tropfen nebeneinander auf dem zu untersuchenden Substrat abzusetzen, ist es nur konsequent - weil diese Zeitersparnis nutzend - dieselben in Folge gleichzeitig mit der gleichen Bildaufnahmevorrichtung aufzunehmen. Eine hierfür günstige geometrische Platzierung etwa auf einer Achse senkrecht zur Achse des parallel zur Substratoberfläche geführten Lichtes, ist die denklogisch einzig sinnvolle, weshalb der Fachmann diese auch entsprechend den sich ihm bietenden Randbedingungen geeignet umsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem). Die Voraussetzungen sind durch die in der dortigen Figur 1 gezeigte Strahlführung über die beiden Prismen 14 und 26 einfach und gleichzeitig flexibel umgesetzt, kommt es doch letztlich nur darauf an, beide Tropfen dergestalt abzusetzen, dass ihre Längsausdehnung nebeneinander betrachtet höchstens den durch die beiden Prismen aufgespannten Raum ausfüllen darf. Diese Begrenzung in der Praxis auf Basis der Geometrie (d. h. der Breite) der beiden Prismen im Messfeldbereich und bei der letztlich bei begrenzter Flussrate, Absetzzeit und - 29 - Kanülendurchmesser nur durch die jeweilige Oberflächenspannung des Tropfen- mediums bestimmten Ausdehnung des jeweiligen Tropfens einzuhalten, übersteigt keinesfalls das fachmännische Handeln (Merkmal 1.16 6). Auch die Druckschrift D6 beschäftigt sich bereits mit der effizienten Aufbringung und Aufnahme mehrerer Probetropfen auf einem Substrat (D6, Fig. 2A, insb. BZ „liquid 2“, „data generating component 50“, „reservoir 64“, „camera 80“, i. V. m. Abs. [0036] und [0070]; Merkmale M1.14 6 und M1.15 6) allerdings nicht in der streitpatentgemäßen Geometrie der Druckschrift D1 (vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. SP, Fig. 1 jeweils die Lichtstrahlführung; Merkmal M1.16 6 teils). Sie dokumentiert jedoch, dass eine solche Vorgehensweise anzustreben, d. h. eine Messfortschrittsverbesserung durch Vermehrung einen Tropfen absetzender baulicher Komponenten zu erreichen, und dieselben dann gemeinsam aufzunehmen und auszuwerten, eine fachübliche Überlegung darstellt (Merkmal M1.16 6 Rest). 2.3 Den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 im gegebenen technischen Kontext zu verwirklichen, geht damit ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische Wissen, wie es durch die Druckschriften D2 und D6 belegt ist, hinaus und kann daher auch keine erfinderische Tätigkeit begründen. 3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass – in Fortsetzung obiger Gliederung – nach dem Merkmal M1.7 und vor dem Merkmal M1.8 erstmals das Merkmal M1.7 1 in den bisherigen Anspruchswortlaut eingeschoben worden ist; es lautet (ohne Bezugszeichen): M1.7 1 wherein the liquid pressurizing system includes a compressed gas system, which comprises a source of pressurized gas adapted to provide pressurized gas at a defined pressure and which is adapted to pressurize liquid from the liquid reservoir arrangement using the pressurized gas, - 30 - 3.1 Mit dem neuen Merkmal M1.7 1 wird das System zur Druckbeaufschlagung des Flüssigkeitsreservoirs dahingehend präzisiert, dass es sich hierbei um eine Gasdruck- anlage handelt („the liquid pressurizing system includes a compressed gas system“). 3.2 Wie die Klägerin zu Recht argumentiert, ist in auf große Genauigkeit angelegten druckbasierten Messsystemen der Einsatz von fachüblichen gasdruckgesteuerten Anordnungen besonders vorteilhaft, da ein Gas als kompressibles Medium einen mit sehr geringen Fehlern behafteten großen Arbeitsbereich im Rahmen einer Pneumatik (z.B. im Gegensatz zu Flüssigkeiten in einer Hydraulik) aufweist. Auf diese Weise gelingt dem Fachmann eine äußerst präzise Einstellung von Drücken in unterschiedlichsten Einsatzbereichen, insbesondere aber auch im Rahmen einer Präzisionsdosierung von Flüssigkeiten. Dieses Basiswissen befähigt ihn jedenfalls ohne weiteres, ein anspruchsgemäßes gasdruckbetriebenes System in der Apparatur der Druckschrift D1 zur Tropfendosierung zu implementieren, ohne hierbei vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem; Merkmal M1.7 1). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Vorsehen eines gasdruckbasierten Flüssigkeitsauftrags im Kontext der Druckschrift D1 generell abwegig sei, kann dies folglich nicht durchgreifen. Zunächst sei zur Begründung erneut darauf verwiesen (vgl. obige Ausführungen zum Hauptantrag), dass der Fachmann im technischen Zusammenhang der Druckschrift D1 letztlich bestrebt ist, in der Praxis auf eine effizientere Methode für das Absetzen eines Probetropfens auf ein Substrat hinzuarbeiten, um in der Konsequenz zu einem größeren Messfortschritt zu gelangen. Dabei muss er aber weiterhin auf die Einhaltung eines punktgenauen und volumetrisch exakten Absetzens von Flüssigkeiten auf ein gegebenes Substrat achten. Folglich wird dieser in naheliegender Weise auch die ihm im Kontext dieser Vorgabe fachübliche und bewährte Technik, dieses mit einer gasdruckbetriebenen Flüssig- keitsquelle zu realisieren, in Betracht ziehen. Die Druckschrift D5 belegt dieses fach- übliche Vorgehen, indem unter dieser Zielsetzung (D5, z.B. Abs. [0017], [0018], [0031], [0039]: „accuracy“) im Rahmen des Aufbringens von Tropfen auf ein Substrat (D5, Abs. [0001], insb.: „The present invention relates to a technique for sucking a discharge liquid through one nozzle and fly-discharging the discharge liquid - 31 - …“) für die Ausbringung der Flüssigkeit explizit der Einsatz einer gasdruckbetriebenen Flüssigkeitsquelle vorgesehen ist (D5, Abs. [0004], Z. 41: „pressurized gas supply source“ (im Rahmen des dortigen Standes der Technik); Abs. [0035] i. V. m. Fig. 12: „gas regulator 3“, „pressurized gas source 4“ (für die Apparatur gemäß der D5)). Daher kann und wird der Fachmann in Kenntnis der Apparatur aus der Druckschrift D1 dort eine gasdruckbetriebene Flüssigkeitsquelle auch entsprechend im Rahmen seiner dortigen Verbesserungsarbeiten geeignet adaptieren und baulich in die dortige Kontaktwinkelmessvorrichtung einzubinden wissen (Merkmal M1.7 1), denn durchgreifende Hinderungsgründe oder gar Nachteile hierfür sind aus Sicht des Senates nicht zu erkennen. Ferner verweist der Senat darauf, dass in vergleichbarer Weise auch in der Kontaktwinkelmessvorrichtung der Druckschrift D6, die als Nachweis fachüblichen Vorgehens im gegebenen technischen Kontext gelten kann, bereits eine gasdruckbetriebene Tropfenabsetzung thematisiert wird (D6, Abs. [0038], insb.: „… Pressurization of the reservoir may be accomplished by a piston (66) as shown in FIG. 26 or by other pressurization techniques, such as pumps and gas charging. …“; Merkmal M1.7 1). 3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht damit ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische Wissen hinaus, wie es durch die Druckschrift D2 und D5 (bzw. D6) belegt ist, und kann daher ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. 4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass – in Fortsetzung obiger Gliederung - nach dem Merkmal M1.13 die Merkmale M1.14 5, M1.15 5 und M1.16 5 hinzugefügt worden sind, die wie folgt lauten (ohne Bezugszeichen): M1.14 5 wherein the contact angle measurement apparatus further comprises an actuation means for actuation by an operator and connected to the controller, - 32 - M1.15 5 wherein the controller is adapted to detect actuation of the actuation means and, M1.16 5 upon detecting actuation, to automatically control the at least one drop dosing device to apply a respective drop of liquid to the surface, the illuminating device to illuminate each drop applied by the at least one drop dosing device, and the image recording device to record an image of each of the drops illuminated by the illuminating device. 4.1 Mit diesen drei hinzugefügten Merkmalen wird de facto ein beliebiger Schalter („actuator“) zur Bedienung durch einen Nutzer der Apparatur beansprucht („for actuation by an operator“), der mit der Steuerung verbunden ist („connected to the controller“; Merkmal M1.14 5). Die Steuerung registriert, wenn der Schalter betätigt wird („adapted to detect actuation“; Merkmal M1.15 5) und steuert in Folge das Absetzen des Tropfens, das Anstrahlen desselben durch die Beleuchtungseinrichtung und die Aufnahme der einzelnen Tropfen mittels der Bildaufnahmevorrichtung („to automatically control the at least one drop dosing device to apply a respective drop of liquid to the surface and the image recording device to record an image of each of the drops illuminated by the illuminating device“; Merkmal M1.16 5). Somit beinhalten diese Angaben, dass durch die Betätigung des o. g. Schalters ein vollautomatischer Messvorgang initiiert und durchgeführt wird, welcher dabei in seinem Ablauf durch die Steuerung kontrolliert wird. 4.2 Dem Fachmann ist aus der Praxis hinlänglich bekannt, dass der Mensch als Fehlerfaktor stets die Qualität einer – wie vorliegend hochgenau durchzuführenden – Messprozedur gefährden kann, weshalb er auf den höchstmöglichen Grad einer Automatisierung seiner Messung abstellen wird. Zwar sieht der Senat dies als Selbstverständlichkeit an, jedoch verweist die Klägerin zu Recht auf die Lehre der Druckschrift D1, in welcher bereits die prinzipielle Automatisierung einer Kontaktwinkel- messvorrichtung mit angelegt ist. Insbesondere der dortige Passus „Alle Ausgestaltungen der Erfindung lassen sich besonders rationell einsetzen, wenn die Kontaktwinkel-Meßvorrichtung Einrichtungen zum zumindest teilweise automatischen Steuern und/oder Auswerten des Meßablaufs aufweist.“ (D1, Abs. [0021] (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale M1.15 5 und M1.16 5), führt zudem mit der - 33 - dadurch gewonnenen Effizienz noch einen weiteren entscheidenden Grund an. Dass es für das Starten einer automatischen Messung einer entsprechenden Aktivierung durch einen Nutzer bedarf, ist in der Messtechnik eine Funktionsnotwendigkeit, sei es durch das Starten eines Programmes über einen Rechner oder Prozessor am jeweiligen Gerät oder mechanisch durch das Umlegen bzw. Drücken eines dort angebrachten Schalters/Aktuators. Dieses Fachwissen wird zudem auch durch die Druckschrift D6 belegt, welche im Rahmen einer Kontaktwinkelmessvorrichtung eine Vielzahl unterschiedlich gestalteter Schalter bzw. Aktuatoren mit dieser Zielsetzung zeigt (D6, Abs. [0038] i. V. m. Fig. 2A+C, 3, 4, 5A und 6, jeweils „actuating device 92“; Merkmal M1.14 5). 4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5, geht damit ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische Wissen hinaus, wie es durch die Druckschriften D2 und D6 nachgewiesen ist. Daher kann durch diesen für das Streitpatent ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründet werden. 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und 3A stellt eine Kombination der Merkmale aus den Hilfsanträgen 2 bzw. 2A und 1 dar. Damit kann die Verteidigung des Streitpatents auch auf Basis dieser beiden Hilfsanträge aus denselben Gründen nicht greifen, wie dies zu den Hilfsanträgen 2 bzw. 2A und 1 bereits ausgeführt worden ist, denn besondere Synergieeffekte sind durch die Zusammenfassung der jeweilig ergänzten Merkmale nicht gegeben. 6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß der B2-Schrift des Streitpatents dadurch, dass wie im Rahmen des Hilfsantrags 1 das Merkmal M1.7 1 zwischen die bisherigen Merkmale M1.7 und M1.8 eingeschoben wird und zusätzlich das auch im weiter unten abgehandelten Hilfsantrag 4 bzw. 4A an das bisherige Merkmal M1.13 angefügte - 34 - Merkmal M1.13 4 hinzutritt. Das im Vergleich zum Hilfsantrag 1 neue Merkmal M1.13 4 lautet wie folgt (ohne Bezugszeichen): M1.13 4 wherein the controller is adapted to adjust, for each of the at least one drop dosing device, the drop volume by adjusting the time interval during which the respective valve is opened, the degree of opening of the respective valve and/or the pressure to which the respective liquid is pressurized by the liquid pressurizing system. 6.1 Zur Auslegung des Merkmals M1.7 1 wird vollinhaltlich auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen. Was das Merkmal M1.13 4 anbelangt, ist mit diesem verbunden, dass die Steuerung sowohl das Tropfenvolumen durch die Anpassung eines hierfür vorgesehenen Zeitintervalls, während dem das Ventil geöffnet ist („the controller is adapted to adjust … the drop volume by adjusting the time interval during which the respective valve is opened“), sowie durch den Öffnungsgrad desselben, kontrolliert („degree of opening of the respective valve“), und/oder indem diese den Druck reguliert unter dem das Flüssigkeitsreservoir steht („adjusting … the pressure to which the respective liquid is pressurized“). 6.2 Wie im Rahmen des Hilfsantrags 5 ausgeführt, ist auch hier dem Fachmann aus der Praxis hinlänglich bekannt, dass ein Nutzer die Qualität einer hochgenau durchzuführenden Messprozedur gefährden kann. Daher wird er auf den höchstmöglichen Grad einer Automatisierung abstellen, die dies zu minimieren hilft. Hierfür verweist die Klägerin erneut zu Recht auf die Lehre der Druckschrift D1. In dieser ist die entsprechende Automatisierung speziell einer Kontaktwinkelmessvorrichtung bereits angelegt. Insbesondere belegt dies der Passus „Alle Ausgestaltungen der Erfindung lassen sich besonders rationell einsetzen, wenn die Kontaktwinkel- Meßvorrichtung Einrichtungen zum zumindest teilweise automatischen Steuern und/oder Auswerten des Meßablaufs aufweist.“ (D1, Absatz [0021]). Relevant für eine derartige Steuerung sind dabei sämtliche Komponenten, die den Messprozess beeinflussen können, bzw. sämtliche Parameter, die für einen Fachmann, bei der Durchführung von Messungen abseits fester Randbedingungen von Bedeutung sind, und seinerseits variiert werden können. Das schließt in natürlicher Weise die - 35 - Festlegung von Zeit- und Geometrie- bzw. Volumenvorgaben für das Absetzen eines Tropfens der Probeflüssigkeit als auch Parameter, die das Ventil per se betreffen (Öffnungsgrad, -dauer, etc.), in natürlicher Weise mit ein (vgl. die Ausführungen in Abschnitt I.5 zu den grundlegenden Gesetzen der Hydrodynamik z. B. der Bernoulli- Gleichung). Denn im gegebenen technischen Kontext ergibt sich für ihn keine einfachere Art und Weise, möglichst fehlerneutral eine Interaktion der gegebenen Baugruppen umzusetzen (Merkmal M1.13 4). In der Druckschrift D5 sind zudem in vergleichbarem Zusammenhang dieselben eben genannten Punkte abgehandelt, weshalb die Druckschrift auch erneut zum Nachweis des fachmännischen Wissens in diesem Kontext genannt wird (D5, Abs. [0009] und [0027]; Merkmal M1.134). 6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8, geht damit ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische Wissen hinaus, wie es z.B. durch die Druckschriften D2 und D5 nachgewiesen werden kann. Daher kann auf Basis dieses Hilfsantrags ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründet werden. 7. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 4A unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag 8 dadurch, dass – in Fortsetzung obiger Gliederung - nach dem Merkmal M1.13 4 das Merkmal M1.14 2 – wie bereits im Hilfsantrag 2 und 2A - hinzugefügt worden ist. 7.1 Damit kann die Verteidigung des Streitpatents bezogen auf den Patentanspruch 1 auch auf Basis dieser beiden Hilfsanträge aus denselben Gründen nicht greifen, wie dies zu den Hilfsanträgen 2 und 2A bzw. 8 bereits ausgeführt worden ist. 7.2 Da die Beklagte das Streitpatent auch in der Fassung nach Hilfsantrag 4 als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat es insgesamt keinen Bestand. Nach Erörterung dieses Punktes zur Ermittlung des tatsächlich Gewollten - 36 - in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BGH, GRUR 2017, 57 – Daten- generator) entspricht es dem ausdrücklich geäußerten Willen der Patentinhaberin und Beklagten, zur Prüfung der Fassung nach den in der mündlichen Verhandlung weiter eingereichten Hilfsanträgen in der o.g. Reihenfolge überzugehen, sofern sich das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 als nicht rechtsbeständig erweist. Damit war als nächstes der Hilfsantrag 4A zu betrachten. Da sich der Hilfsantrag 4A von der Fassung des Hilfsantrags 4 aber nur dadurch unterscheidet, dass der bisherige Verfahrensanspruch 13 gestrichen worden ist, gelten die Ausführungen unter 7.1 mit derselben Konsequenz auch für den Hilfsantrag 4A. 8. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 stellt eine Kombination der Merkmale gemäß Hilfsantrag 6 mit dem neuen Merkmal M1.15 7 dar, das zwischen die Merkmale M1.15 6 und M1.16 6 eingeschoben worden ist. Dieses Merkmal lautet wie folgt (ohne Bezugszeichen): M1.15 7 wherein the controller is adapted to automatically control, upon detecting actuation of the actuation means, each of the two drop dosing devices such that two drops are applied to the surface next to each other, 8.1 Mit diesem eingefügten Merkmal wird die Steuerung („controller“) dahingehend weiter ausgestaltet, dass diese nach Registrierung einer Aktivierung durch den Schalter („actuator“), die Absetzung zweier Tropfen - durch jede der beiden im Hilfsantrag 6 eingeführten Tropfendosiereinrichtungen - unmittelbar nebeneinander („next to each other“) initiiert und kontrolliert (Merkmal M1.157). 8.2 Mit derselben Begründung, wie bereits ausführlich zum Hilfsantrag 5 und 6 angeführt, ist auch die mit dem Merkmal M1.15 7 verbundene Eigenschaft der Steuerung als im Kontext übliches Fachwissen zu bewerten. Dem Fachmann ist aus der Praxis bekannt, dass bei einer baulich begründeten Duplizierung durchzuführender Maßnahmen im Rahmen der beanspruchten Vorrichtung für eine ohnehin komplexe Messung der Unsicherheitsfaktor Mensch noch weniger Eingriffsmöglichkeiten in den - 37 - Messvorgang haben sollte, weshalb er auf eine weitere Erhöhung des Automatisierungsgrades abzielt. In diesem Kontext wird erneut auf die klageseitig angeführte Lehre der Druckschrift D1 verwiesen, in welcher ein automatisches Steuern und/oder Auswerten des Messablaufs als am erfolgversprechendsten und effizientesten dargestellt wird; dies ist dort insbesondere auch vor dem Hintergrund der dort erwähnten möglichen Verdoppelung von Dosierkanülen zu bewerten (D1, Abs. [0021] i. V. m. Abs. [0038]). Daher ist in Folge dessen auch der mit dem Merkmal M1.15 7 verbundene Sachgehalt ungeeignet, eine erfinderische Tätigkeit des Streitpatents zu begründen. 8.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, geht damit ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ebenfalls nicht über das fachmännische Wissen hinaus, wie es bereits im Rahmen der Ausführungen zu den Hilfsanträgen 5 und 6 nachgewiesen ist. Daher kann auch durch diesen Hilfsantrag keine erfinderische Tätigkeit begründet werden. 9. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob mit weiteren klageseitig eingereichten Anlagen auch eine offenkundige Vorbenutzung einzelner Gegenstände von Hilfsanträgen verbunden ist. 10. Da keine der Verteidigungslinien der Beklagten zum Erfolg führt, war der Klage stattzugeben und das Streitpatent zu widerrufen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. - 38 - V. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Heimen Dr. Wollny Dr. Meiser Bieringer Christoph - 39 - Bundespatentgericht 5 Ni 2/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Januar 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle