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Beschluss

11 W (pat) 27/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:090125B11Wpat27.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:090125B11Wpat27.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 27/23 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2013 100 254 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter Ei- senrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dr. Zapf beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentab- teilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2022 auf- gehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt auf- rechterhalten: - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024; - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 11. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent DE 10 2013 100 254 mit der Bezeichnung - 3 - „Mobiler Trommelhacker“ erteilt und die Erteilung am 24. Dezember 2019 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 4 PatG (i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten und hat die Aufrechterhaltung des Patents, hilfsweise beschränkt mit den Unterla- gen eines in der Anhörung vom 11. Mai 2022 überreichten Hauptantrags beantragt. Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der Anhörung vom 11. Mai 2022 verkündeten Beschluss das Streitpatent im Umfang des am gleichen Tag eingereichten Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten. Die Patentabteilung 23 begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Stand der Technik, nämlich der BedienungsanleitungD1, offenbarten selbstfahrenden Holzhacker Silvator 2000 neu sei, da dem Anlagenkonvolut zum Albach Silvator 2000 nicht zu entnehmen sei, dass der Albach Silvator 2000 eine Hackerzelle aufweise, die auf einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet sei. Auch den weiteren Entgegenhaltungen D7 bis D14 könne jeweils der Gegenstand des Patentanspruch 1 nicht entnommen werden. So könne dem Anlagenkonvolut D7 zum Mus-Max Wood Terminator zumindest nicht entnommen werden, dass bei dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschine das Merkmal verwirklicht wäre, der Materialeinzug sei rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordnet, da sich der Materialeinzug auf der linken Seite befände. - 4 - Darüber hinaus erhielte der Fachmann nach Überzeugung der Patentabteilung aus dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik keinerlei Anregungen, die in der Bedienungsanleitung D1 bzw. der Mediendatei D15 zum mobilen Trommelhacker Jenz Chippertruck jeweils offenbarten, in sich geschlossenen Systeme zu verändern. Gegen diesen am 3. Juni 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 28. Juni 2022. Die Einsprechende hält den Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 11. Mai 2022 für unzulässig erweitert. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zum Anmeldetag in Kenntnis der durch die Entgegenhaltungen D1 bis D6 und D12 nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzung des ALBACH SILVATOR 2000 nicht neu bzw. beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Weiterhin sei der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ausgehend von der durch die Entgegenhaltungen D7, D9, D13, D13‘ sowie D17 bis D19 nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzung des Mus- Max Wood Terminators in Kombination mit den Lehren einer der Entgegenhaltungen D1 oder D8 nahegelegt. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und mit der Eingabe vom 17. Dezember 2024 neue Hilfsanträge 1 bis 6 eingereicht. Sie hält den Anspruch 1 nach Hauptantrag für zulässig sowie den jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 6 für patentfähig. Weiterhin hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung einen „geänderten“ Hilfsantrag 2 und einen Hilfsantrag 7 eingereicht. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat ihren Einspruch sowie die Beschwerdebegründung auf folgende vorveröffentlichte Dokumente gestützt: - 5 - D1 ALBACH Maschinenbau GmbH & Co. KG: Bedienungsanleitung - Silvator 2000. Vohburg, 2008. S. 1-34, S. 37-58. - Firmenschrift; D2 FRANZ MOSER GmbH: Albach Silvator 2000, Auszug von Internetseite URL: https://www.derhackschnitzler.at/de/fuhrpark/hackmaschinen/; D3 Kopie des Zulassungsscheins eines Albach Silvator 2000 der Franz Moser GmbH vom 03.01.2011; D4 Bestätigung des Geschäftsführers Herrn Franz Moser der Firma Franz Moser GmbH, Der Hackschnitzler; D5 ALBACH Maschinenbau AG: Holzhacker Albach Silvator 2000 Baujahr 2011. 11. August 2015. 4 S. URL: https://www.albach- maschinenbau.de/de_DE/holzhacker-albach-silvator-2000-baujahr-2011/: D6 Serie von Screenshots von YouTube-Videos zum Albach Silvator 2000; D7 FRANZ MOSER GmbH: Mus-Max Wood Terminator (Anlagenkonvolut); D8 US 4 961 539 A; D9 Screenshot von Landwirt.com: Mus-Max Wood Terminator; Veröffentlicht am 20.10.2011; URL: https://www.youtube.com/watch?v=EIDX-6TlsrY [abgerufen am 17.02.2022]; D10 DE 20 2007 015 665 U1; D11 WO 2004/ 082 909 A1; D12 Fotos 1a und 1b eines Albach Silvator 2000; D13 Fotos 2a bis 2e eines Mus-Max Wood Terminators; D13‘ Fotos 2f bis 2m eines Mus-Max Wood Terminators; D14 Wikipedia-Artikel „Lastkraftwagen“ Stand: 11.03.2021: URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Lastkraftwagen [abgerufen am 22.03.2021]; Im Zuge der Amtsermittlung des DPMA konnte zusätzlich eine ältere Version dieses Artikels gefunden werden mit Stand: 04.01.2013. [abgerufen am 20.05.2022]; D16 S. 134 als Auszug der D1 (Bedienungsanleitung - Silvator 2000); - 6 - D17: Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides vom 20.12.2007 mit ergänzten Lichtbildern und ergänzten behördlichen Eintragungen vom 12.06.2008; D18: Erklärung von Herrn Franz Moser (Geschäftsführer der gleichnamigen GmbH) zur Entwicklung des Mus-Max Wood Terminator; D19: Skizze der Fahrtrichtung des LKWs und der Richtung des Kraftflusses bei der in der D7 beschriebenen Maschine: Seitens des DPMA wurde amtsseitig noch folgender Stand der Technik in das Verfahren eingeführt: D15 Landwirt.com: JENZ Chippertruck. Veröffentlicht am 25.06.2012. URL: https://www.youtube.com/watch?v=X7EIa4qwVeY [abgerufen am 16.02.2022]. Die Druckschriften D10 und D11 wurden bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogen. Die Einsprechende hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 11. Mai 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent - jeweils unter Beibehaltung von Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift - mit den Pa- tentansprüchen folgender Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten: - 7 - - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024; - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 2 geändert“, über- geben in der mündlichen Verhandlung; - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024; - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024; - Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024; - Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024; - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 7, übergeben in der mündlichen Verhandlung. Die Ansprüche 1 (Hauptansprüche) der jeweiligen Anträge lauten, soweit für die getroffene Entscheidung von Belang, wie folgt: Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung, Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung markiert): M1 Mobiler Trommelhacker M2.1 aus einer Hackerzelle M2.2 die auf einem LKW (1) mit Antriebsmotor angeordnet ist, M3 aus einem Maschinenständer (2) mit einer Hacktrommel (3), M4 einem Materialeinzug, M5 einer Materialaustragsvorrichtung M6 sowie mit einer Ladevorrichtung (5), dadurch gekennzeichnet, dass M7 wobei die Hacktrommel (3) über einen Nebenabtrieb (6) des Antriebsmo- tors des LKWs oder dessen Getriebe mechanisch angetrieben, - 8 - M8 der Materialeinzug rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs (1) und M9 die Hacktrommel (3) mit ihrer horizontalen Drehachse in Längsrichtung des LKWs (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M10 ein Wurfgebläse (9) in Fahrtrichtung vor dem Maschinenständer (2) angeordnet ist, M11 die Drehachse des Wurfgebläses (9) achsparallel zur Drehachse der Hacktrommel (3) ausgerichtet ist und M12 das Ausblasrohr (4) des Wurfgebläses (9) nach vorne, nach hinten oder in jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist. An Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5 an. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 17. Dezember 2024 enthält ein gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag geändertes Merkmal M12H1: M12H1 das Ausblasrohr (4) des Wurfgebläses (9) nach vorne, nach hinten oder in jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist. Der Patentanspruch 1 nach geändertem Hilfsantrag 2, übergeben in der mündlichen Verhandlung, enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal M13H2: M13H2 so dass die erzeugten Hackschnitzel nach vorne oder hinten aus der Hackerzelle ausgetragen werden können. - 9 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 17. Dezember 2024 enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ein geändertes Merkmal M13H3: M13H3 so dass die erzeugten Hackschnitzel nach vorne, nach hinten oder in jeder anderen Winkelstellung zum LKW (1) aus der Hackerzelle ausgetragen werden können. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 17. Dezember 2024 enthält gegen- über dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M13H4 und M14H4: M13H4 wobei die Materialaustragsvorrichtung eine in einer Längsrichtung der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3) verlaufende Fördereinrichtung (7) sowie das Wurfgebläse (9) aufweist, M14H4 wobei die Transportrichtung der Fördereinrichtung (7) umkehrbar ausgebildet ist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 17. Dezember 2024 enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M13H5 bis und M15H5: M13H5 wobei die Materialaustragsvorrichtung aus einer in einer Längsrichtung der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3) verlaufenden Fördereinrichtung (7) sowie einem Austragsband (8) und einem Wurfgebläse (9) besteht, M14H5 wobei die Fördereinrichtung (7) aus einer Förderschnecke (10;11) oder einem Förderband (13) besteht, M15H5 wobei die Fördereinrichtung (7) so lang ausgebildet ist, dass ein vorderes Wurfgebläse (9) und ein hinteres Austragsband (8) wahlweise mit erzeugten Hackschnitzeln beaufschlagbar ist. - 10 - Wegen des Wortlautes der Unteransprüche, der weiteren Hilfsanträge und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Einsprechende ist frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zu einer weiteren Beschränkung des aufrechterhaltenen Patents führt. a) Das Streitpatent betrifft einen mobilen Trommelhacker. Nach Angaben der Streitpatentschrift sind Trommelhackanlagen bekannt, die auf einem LKW montiert sind und einen separaten Antriebsmotor für eine in einem Maschinenständer ange- ordnete Hacktrommel aufweisen, sowie weiterhin einen Materialeinzug mit einer La- devorrichtung, ebenso wie eine Materialaustragsvorrichtung in Form eines Zentrifu- galgebläses oder eines konventionellen Bandförderers. Nachteilig sei an diesen bekannten Trommelhackanlagen das Erfordernis einer se- paraten Antriebsquelle für die Rotation der Hacktrommel, die das Eigengewicht der Anlage vergrößere und sich durch das Gewicht der Antriebsquelle ungünstig auf die Verteilung der Achslasten auswirke. Des Weiteren sei bei einem Materialeinzug von hinten ein Materialaustrag im Wesentlichen nur nach vorne oder leicht seitlich mög- lich, was die Einsatzmöglichkeit der bekannten Trommelhackanlage wesentlich be- schränke. Davon ausgehend bestehe die Aufgabe darin (vgl. Absatz [0007] Streitpatent), ei- nen mobilen Trommelhacker zur Verfügung zu stellen, der bei optimierter Achslast- - 11 - verteilung effektiver arbeite und variantenreicher gestaltet sei. Hierbei sei insbeson- dere eine Materialaustragsvorrichtung gewünscht, welche in Fahrtrichtung des LKWs nach vorne, nach hinten und in jedem beliebigen Winkel dazwischen arbeiten könne. Gelöst werden solle diese Aufgabe mit einem mobilen Trommelhacker mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. b) Als Fachmann wird in Übereinstimmung mit der Patentabteilung ein Diplom- Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau (oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss) mit mehrjähriger Erfahrung in der in der Konstruktion, der Fertigung und der Montage von mobilen Trommelhackern angesehen. c) Einige der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen einer Auslegung: c1) Nach Merkmal M2 weist der mobile Trommelhacker eine Hackerzelle auf, die auf einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet ist. Die DIN 70 010 - Systematik der Straßenfahrzeuge - definiert unter Nr. 1.2.2.2 einen Lastkraftwagen als einen Nutzkraftwagen, der nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt ist. Unter Punkt 1.2.2.2.2 definiert die DIN 70 010 weiterhin eine Gruppe von Speziallastkraftwagen. Diese sind Lastkraftwagen, die aufgrund des besonderen Aufbaus, Ausrüstung bzw. Einrichtung zur Beförde- rung von speziellen Gütern oder für besondere Einsatzzwecke geeignet sind. Die DIN führt dazu eine Reihe von Beispielen an, die gemeinsam haben, dass beson- dere Ausrüstungen auf dem Chassis eines Lastkraftwagens angeordnet sind und diese Speziallastkraftwagen daher nur wegen dieser Spezialaufbauten nicht zum Transport von Gütern geeignet sind. - 12 - Dementsprechend sind auch die Ausführungen im Wikipedia-Eintrag D14 zu Last- kraftwagen zu verstehen. Demnach besteht ein Lastkraftwagen im landläufigen Sinn aus einem tragenden Chassis, meist ein Leiterrahmen, einem geeigneten An- trieb, einer Fahrerkabine und einem zum Tragen der Last bzw. Ladung bestimmten Aufbau. Unter dem Punkt „Weitere Sonderaufbauten“ nennt der Wikipedia-Eintrag zwar auch Sonderaufbauten, bei denen der gewerbliche Warentransport entgegen der Grundsatzdefinition des Lastkraftwagens nicht der Haupteinsatzzweck ist bzw. überhaupt keine Rolle spielt. Diese Fahrzeuge fielen landläufig insofern auch unter den Begriff des Lkw, weil in der Regel ein Lkw-Chassis als Basis für diese speziellen Sonderfahrzeuge dient. Exemplarisch werden unter anderem auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen genannt, bei denen Arbeitsmaschinen auf einem LKW-Chassis moniert sind, um diese mobil einsetzen zu können. Damit wird im Merkmal M1.2 mit dem Begriff LKW ein Fahrzeug definiert, dass auf- grund des Aufbaus mit einem tragenden Chassis prinzipiell für den Transport von Gütern geeignet wäre, wenn keine Hackerzelle auf dem LKW montiert wäre. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die über kein tragendes Chassis bzw. Leiterrah- men verfügen und bei denen die Arbeitsmaschine wie ein mobiler Hackhacker im Sinne einer speziellen Sonderlösung mit einem Antrieb und einer Fahrerkabine aus- gerüstet sind, fallen daher nicht unter die Definition des Anspruchs 1. c2) In Merkmal M7 wird definiert, dass die Hackerzelle über keinen eigenen An- trieb verfügt und durch den Antrieb des LKW betrieben wird. Auf welche Art und Weise die Antriebsenergie vom LKW-Motor auf die Hackerzelle übertragen wird und ob der Fahrantrieb des LKW und die Hackerzelle vom Motor auch gleichzeitig be- trieben werden können oder nicht, lässt das Merkmal M7 offen. c3) Durch die Verknüpfung „oder“ in Merkmal M12 muss das Ausblasrohr des Wurfgebläses nur eine der beanspruchten Winkelstellungen einnehmen können. - 13 - Das Merkmal M12 ist daher nicht geeignet, den Gegenstand des Anspruchs 1 vom Stand der Technik in irgendeiner Form abzugrenzen. 2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig. Die dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale M8 bis M12 wurden alle in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Das Merkmal M8 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 5 unter Streichung der Alternative „rechts“. Die Merkmale M9 und M10 beruhen auf dem ursprünglichen Anspruch 4. Das Merkmal M12 beruht auf der Offenbarung in Absatz [0010] der Offenlegungsschrift der ursprünglichen Beschreibung. Das Merkmal M11 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 6 und der Beschreibung in Absatz [0012] der Offenlegungsschrift sowie den Figuren 1 sowie 3 bis 5, wobei der im verwendete Begriff „koaxial“ durch den Begriff „achsparallel“ ersetzt wurde. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass das Merkmal M11 eine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen Offenbarung darstelle. Auch wenn in den Figuren eine entsprechende Andeutung auf eine achsparallele Anordnung enthalten sei, so wäre der Beschreibung an keiner Stelle zu entnehmen, dass hier ausschließlich achsparallel angeordnete Elemente zum Einsatz gelangen könnten und dass die ursprünglich beanspruchte und einzig beschriebene Variante einer koaxialen Darstellung nicht denkmöglich oder durchführbar wäre. Auch sei der ursprünglichen Beschreibung an keiner Stelle zu entnehmen, dass eine achsparallele Anordnung angedacht wäre. Ferner sei, wie dies dem Fachmann zweifelsfrei bekannt sei, das Wort „achsparallel" mit dem Wort „koaxial" nicht gleichzusetzen. Unter „koaxial" verstehe der Fachmann in der Geometrie übereinstimmende Rotationsachsen, - 14 - deren dreidimensionale Elemente um ein und dieselbe Achse drehbar seien. „Achsparallel" bedeute demgegenüber, dass zwei Elemente um zwei voneinander getrennte parallele Achsen rotierten, was technisch eine völlig andere Lösung darstelle. Der Auffassung der Einsprechende vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie die Patentabteilung in ihrem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, widerspricht der Offenbarungsgehalt der Figuren („achsparallel“) dem ursprünglichen Anspruch 6 sowie der der ursprünglich eingereichten Beschreibung („koaxial“ - vgl. S. 3, 1. Abs.). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine der beiden, sich widersprechenden Offenbarungen fehlerhaft sei, sondern, dass ursprünglich zwei Varianten offenbart wurden, von denen nur eine Variante Eingang in die Fassung des erteilten Patents erlangt hat. Ob die Ersetzung des Begriffs „koaxial“ durch „achsparallel“ nur die Berichtigung eines offensichtlichen sachlichen Fehlers darstellt, kann daher dahingestellt bleiben, da die achsparallele Ausgestaltung in den Figuren ursprünglich offenbart war. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig. a) Zu Recht ist die Patentabteilung davon ausgegangen, dass der mobile Trommelhacker entsprechend dem Anlagenkonvolut zur nicht bestrittenen offenkundigen Vorbenutzung des Albach Silvator 2000 (D1 bis D6, D12, D16) nicht das Merkmal M2 zeigt, wonach der mobile Trommelhacker eine Hackzelle aufweist, die auf einem LKW angeordnet ist. Alle anderen Merkmale des Anspruchs 1 sind beim selbstfahrenden Hacker Albach Silvator 2000 verwirklicht, was auch unter den Parteien unstrittig ist. - 15 - Die Patentabteilung vertritt die Auffassung, dass der Albach Silvator 2000 eine Hackerzelle aufweise, jedoch daraus nicht entnommen werden könne, dass die Hackerzelle auf einem LKW auf einem LKW-Chassis montiert sei. Ein Lastkraftwagen sei nach Definition der Online-Enzyklopädie Wikipedia (D14) ein zu den Nutzfahrzeugen gehörendes Kraftfahrzeug, mit dem Güter befördert werden. Der Albach Silvator 2000 fiele nicht unter die Definition der Lastkraftwagen gemäß Wikipedia-Eintrag, sondern stelle vielmehr eine für den Einsatzbereich speziell konzipierte Sondermaschine dar, bei der die Hacktrommel das Kernstück des Fahrzeugs darstellt und integraler Bestandteil dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschine sei. Dieser Auffassung der Patentinhaberin bzw. der Patentabteilung vermag der Senat entsprechend der Auslegung des Anspruchs 1 zu folgen. Damit geht der Gegenstand des Anspruchs 1 aus dem Anlagenkonvolut zum Albach Silvator 2000 nicht unmittelbar und eindeutig hervor. b) Nach Auffassung der Einsprechenden wurde der mobile Trommelhacker entsprechend dem Anlagenkonvolut zur Vorbenutzung des Mus-Max Wood Terminators (D7, D9, D13, D13‘, D17 bis D19) vor dem Anmeldetag des Streitpatents hergestellt und an die Kundin Franz Moser GmbH geliefert und dort betrieben. b1) Die Patentinhaberin erkennt die durch die Anlagen D13‘ mit den Fotos 2f bis 2m, D17 und D18 mit der identischen Fahrgestellnummer im Foto 2m und Einzelgenehmigungsbescheid D18 vom 20. Dezember 2007 belegte offenkundige Vorbenutzung des Mus-Max Wood Terminators an. Die Patentinhaberin bestreitet aber mit Nichtwissen, dass auch die Fotos der Anlagen D7 und D13 vor dem Anmeldetag des Patents aufgenommen wurden. Da aus den Fotos 2f bis 2m die Merkmale M11 und M12 nicht ersichtlich seien, ginge - 16 - aus dem Stand der Technik des Anlagenkonvoluts zum Mus-Max Wood Terminator die Verwirklichung der Merkmale M8, M11 und M12 nicht hervor. Dieser Auffassung vermag der Senat nur hinsichtlich des Merkmals M8 zu folgen. Die Fahrgestellnummer WDB9321631L286042 und die Genehmigungsnummer 19392/2007 aus dem Einzelgenehmigungsbescheid D18 finden sich nicht nur im Foto 2m der D13‘ (Fahrgestellnummer), sondern auch in der Zulassung des Mus- Max Wood Terminators vom 2. Juli 2008 in der Anlage D7 wieder, womit die Entgegenhaltungen D7 und D13‘ das identische Fahrzeug zeigen. Darüber hinaus ergibt der Vergleich der Fotos 2d und 2e der Entgegenhaltung D13 und dem Foto 2j der Entgegenhaltung D13‘ anhand der charakteristischen Beulen der Fahrerkabine, dass auch hier das identische Fahrzeug fotografiert wurde. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Bilder der D7, der D13 und der D13‘ das gleiche Fahrzeug zeigen, welches spätestens ab dem Zulassungstag ab Juli 2008 in Betrieb war. Der Mus-Max Wood Terminator stellt einen mobilen Trommelhacker dar, bei dem die Hackerzelle auf einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet ist (Foto 2a bis 2e). Dabei weist die Hackerzelle einen Maschinenständer mit einer Hacktrommel, einen Materialeinzug, eine Materialaustragsvorrichtung sowie einen Kran als Ladevorrichtung auf (Fig. 2a bis 2e). Die Hacktrommel wird über eine Gelenkwelle als vom Antriebsmotor des LKW mechanisch angetrieben (Fotos 2f, 2g, 2k; D19). Entsprechend den Fotos 2a, 2b und 2j ist die Hacktrommel mit ihrer horizontalen Drehachse in Längsrichtung des LKWs angeordnet. Weiterhin ist in Fahrtrichtung vor dem Maschinenständer ein Wurfgebläse angeordnet, wobei die Drehachse des Wurfgebläses achsparallel zur Drehachse der Hacktrommel ausgerichtet ist (Fotos 2a,2b, 2e). Entsprechend den Fotos 2a bis 2e und der Erklärung des Herrn Franz Moser (D18) ist das Ausblasrohr des Wurfgebläses entsprechend Merkmal M12 nach vorne, nach hinten oder in jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar. - 17 - Damit zeigt der Mus-Max Wood Terminator alle Merkmale des Anspruchs 1 mit der Abweichung vom Merkmal M8, dass der Materialeinzug an der linken Seite des LKW quer zur Fahrtrichtung angeordnet ist. b2) Diese abweichende Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 von der Offenbarung des Mus-Max Wood Terminators ist aber nicht dazu geeignet, im Sinne von §§ 1 und 4 PatG das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu begründen. Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5 wurde ausgeführt, dass der Materialeinzug links oder rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordnet sein könne. Dementsprechend entnimmt der Fachmann schon der ursprünglichen Offenbarung des Streitpatents, dass die Fahrzeugseite, an der der Materialeinzug angeordnet werden soll, je nach Kundenwunsch prinzipiell beliebig gewählt werden kann. Weiterhin gehören Ausgestaltungen eines mobilen Trommelhackers mit einem rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordneten Materialeinzug zum fachmännischen Können des Fachmanns und sind z. B. aus dem Stand der Technik der D1 (Abb. 16), der D8 (Fig. 2) oder der D10 (Fig.1, Absatz [0018]) bekannt. Darüber hinaus dürfte sich das Merkmal M8 für den vom Mus-Max Wood Terminator ausgehenden Fachmann auch in naheliegender Weise ergeben haben. Ein auf dem Chassis eines herkömmlichen LKW angeordneter Trommelhacker wird u. a. üblicherweise auch dazu eingesetzt, Holzstapel zu verarbeiten, die an den Rändern oder Standstreifen von Autobahnen, Straßen oder Forstwegen abgelegt sind. Bei dem Mus-Max Wood Terminator mit dem links quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordneten Materialeinzug führt dies nachteilig dazu, dass der LKW immer entgegen der Fahrtrichtung an den Rändern von Straßen oder Forstwegen positioniert werden muss, d. h. häufig unter Missachtung der gebotenen Fahrtrichtung. Daher ist es für den Fachmann naheliegend, den Materialeinzug auf - 18 - die in Fahrrichtung rechte Seite des LKW zu verlegen, um das Fahrzeug bei der Arbeit einfacher und sicherer bewegen bzw. abstellen zu können. Die Patentinhaberin hat hierzu in der Verhandlung noch ausgeführt, dass eine Ver- schiebung der Anordnung des Materialeinzugs von der linken auf die rechten Seite über die rein fachmännische Tätigkeit hinausginge. Eine reine Verschiebung der Anordnung des Materialeinzugs von links nach rechts hätte zu klar erkennbaren Problemen geführt, wie das einer eingeschränkten Sicht auf den Materialeinzug, Kollisionsrisiken zwischen Ausblasrohr und Ladeeinrichtung sowie einer falschen Drehrichtung des Materialeinzugs, die den Fachmann von einer derartigen Ver- schiebung abgehalten hätten. Bei Verschiebung der Anordnung des Materialein- zugs wäre für den Fachmann daher höchstens naheliegend gewesen, die Aufbau- ten des LKW mit Hackertrommel, Materialeinzug, Materialaustragsvorrichtung so- wie Ladevorrichtung um 180° auf dem LKW zu drehen, um den Materialeinzug auf die rechte Seite zu bekommen. Damit wäre aber das Wurfgebläse der Materialaus- tragsvorrichtung wie beim JENZ Chippertruck wieder hinter der Hacktrommel ange- ordnet. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Entsprechend der ursprüngli- chen Offenbarung kann der Materialeinzug optional in Fahrtrichtung links oder rechts angeordnet sein. Für den Fall, dass der Fachmann auf Kundenwunsch oder wegen spezifischen Vorgaben wie dem Rechtsfahrgebot den Materialeinzug von links nach rechts verlegen muss, gehört es zum fachmännischen Können, alle Auf- bauten auf dem tragenden LKW-Chassis an der Längsachse des LKW zu spiegeln und für die richtigen Drehrichtung von Hackertrommel und Einzugswalzen eine Drehrichtungsumkehr am Nebenabtrieb des Antriebsmotors vorzusehen. Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom offenkundig vorbenutzten Mus-Max Wood Terminator unter Berücksichtigung seines Fachwissens, welches zum Bei- spiel auch im Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D1, D8 oder D10 - 19 - belegt wird, in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag. 4. Hilfsanträge 4.1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist das Merkmal M12H1 dahingehend präzisiert, dass das Ausblasrohr des Wurfgebläses in jeder Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist. Dies entspricht der Offenbarung in Absatz [0010] der Offenlegungsschrift, wonach das Ausblasrohr des Wurfgebläses nach vorne, nach hinten nach rechts oder links und in jedem beliebigen Winkel dazwischen arbeiten kann. Ähnlich lautet Absatz [0010], wonach das Ausblasrohr des Wurfgebläses nach vorne, nach hinten, nach rechts oder links oder in jeder anderen bevorzugten Winkelstellung zum Fahrzeug eingerichtet werden kann. Daher fordert M12H1 im Sinne seines Wortlauts eine beliebige Verstellbarkeit des Ausblasrohrs des Wurfgebläses um 360°. Dabei lässt das Merkmal M12H1 offen, ob diese Verstellbarkeit immer möglich sein soll, auch bei Betrieb des Trommelhackers mit ausgefahrener Ladeeinrichtung. Zumindest für den Betriebsfall mit ausgefahrenem Ladekran fehlt es dem Streitpatent allerdings an einer ausführbaren Offenbarung, wie das Ausblasrohr in jede Winkelstellung zum Fahrzeug eingerichtet werden kann, ohne während dem Betrieb mit dem Ladekran zu kollidieren. Das Ausblasrohr kann bei Betrieb des Trommelhackers offensichtlich zumindest nicht in Richtung des Ladekrans ausgerichtet werden, wenn dieser in Betriebsstellung ist. Daher versteht der Fachmann das Merkmal M12H1 dahingehend, dass unter „jede Winkelstellung zum LKW“ nur die Winkelstellungen fallen, die bei Betrieb des Trommelhackers - 20 - technologisch möglich sind und in denen es keine Überschneidungen mit dem Ladekran gibt. Derartige Winkelverstellungen von Wurfgebläsen bei mobilen Häckslern sind jedoch aus dem Stand der Technik bekannt bzw. werden aus diesem zumindest nahegelegt. Der Mus-Max Wood Terminator (vgl. D13 mit den Fotos 2a bis 2e und D18) zeigt ein Wurfgebläse, dessen Ausblasrohr in Fahrrichtung nach vorn, hinten, links und rechts ausgerichtet werden kann (Fotos 2a-2d). Darüber hinaus zeigt das Foto 2e die Ausrichtung des Ausblasrohrs unter ca. 45° zur Fahrtrichtung nach links vorn. Entsprechend der Erklärung des Inhabers der Franz Moser GmbH ist der Mus-Max Wood Terminator auf Wunsch der Franz Moser GmbH in 2007 derart weiterentwickelt worden, dass „man somit den Auswurf in alle Seiten drehen kann, und damit auch über das Fahrerhaus Hackgut werfen kann“. Entsprechend den Fotos dürfte allerdings auch beim Mus-Max Wood Terminator -°wie beim Gegenstand des Streitpatents°- wegen dem Ladekran nicht jede beliebige Winkelstellung einstellbar sein. Ungeachtet dessen wird ein Wurfgebläse, dessen Ausblasrohr entsprechend dem Merkmal M12H1 „in jeder Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist“, im Sinne der Auslegung beim Mus-Max Wood Terminator implizit offenbart bzw. ergibt sich für den Fachmann zumindest ausgehend Mus-Max Wood Terminator in naheliegender Weise. Auch der Albach Silvator 2000 verfügt über ein Ausblasrohr mit der Verstellbarkeit entsprechend M12H1. Auf Seite 40 der Entgegenhaltung D1 wird die Verstellbarkeit des Ausblasrohrs mit 180° angegeben, genau wie im Video „profi Magazin: Albach Silvator 2000“, https://www.youtube.com/watch?v=CkX-GL_XfEk (D6), in der Entgegenhaltung D2 mit 210°. Aus den weiteren Videos der Entgegenhaltung D6 ist immer erkennbar, dass der Auswurfarm über die Positionen vorne, links oder - 21 - rechts bis hinten um mindestens 180° schwenkbar ist. Darüber hinaus zeigen die Fotos der Entgegenhaltung D13 für den Mus-Max Wood Terminator neben den anderen genannten Positionen mit der Figur 2d auch noch die Positionierung des Ausblasarms auf der Seite des Materialauszugs oberhalb von diesem. Daher kann davon ausgegangen werden, dass beliebige Zwischenstellungen zwischen den gezeigten Positionen, außer im Bereich des Ladekrans, auch angefahren werden können. Daher hat dem Fachmann ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator unter Berücksichtigung der technischen Lösungen des Albach Silvators 2000 der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nahegelegen, was der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von §§ 1, 4 PatG im Wege steht. 4.2. Der jeweilige Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3 ist nicht patentfähig. Das dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hauptantrag hinzugefügte Merkmal M13H2, wonach die erzeugten Hackschnitzel nach vorne oder hinten aus der Hackerzelle ausgetragen werden können, fügt dem Gegenstand des Anspruchs°1 nichts patentrechtlich Relevantes hinzu. Nach dem Merkmal M12 ist das Ausblasrohr des Wurfgebläses unter anderem nach vorne und nach hinten einrichtbar. Entsprechend der Beschreibung des Patents besteht die Materialaustragsvorrichtung aus einer unterhalb der Hacktrommel verlaufenden Fördereinrichtung, einem Austragsband und einem Wurfgebläse, wobei das Wurfgebläse aus einem Wurfrotor und einem Ausblasrohr besteht (Absätze [0015], [0024], und [0025]. Demensprechend werden die in der Hacktrommel erzeugten Hackschnitzel zwingend in die Richtung ausgetragen, in die das Ausblasrohr gerichtet ist. - 22 - Daher wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, wonach diese Ausgestaltung vom Mus-Max Wood Terminator bekannt ist. Daher ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator für den Fachmann in naheliegender Weise. Gleiches gilt für das dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Hilfsantrag°1 hinzugefügte Merkmal M13H3, wonach die erzeugten Hackschnitzel in jeder Winkelstellung zum LKW aus der Hackerzelle ausgetragen werden können. Auch hier wiederholt das Merkmal M13H3 nur das Merkmal M12H3 nach Hilfsantrag 1, da die in der Hacktrommel erzeugten Hackschnitzel zwingend in die Richtung ausgetragen werden, in die das Ausblasrohr gerichtet ist. Daher wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen, wonach diese Ausgestaltung vom Mus-Max Wood Terminator bekannt ist bzw. nahegelegt wird. Daher ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator für den Fachmann in naheliegender Weise. 4.3. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist nicht zulässig. Entsprechend der dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 gegenüber dem Hauptantrag hinzugefügten Merkmale M13H4 und M14H4 weist die Materialaustragsvorrichtung eine in einer Längsrichtung der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3) verlaufende Fördereinrichtung (7) sowie ein Wurfgebläse (9) auf, wobei die Transportrichtung der Fördereinrichtung (7) umkehrbar ausgebildet ist. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der - 23 - Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (vgl. BGH v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 „Unzulässige Erweiterung“; BGH v. 22.05.2007 – X ZR 56/03-, Mitt. 2007, 411 – 414, Tz. 12 – „Injizierbarer Mikroschaum“). Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Patenterteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen (BGHZ 110, 123, 125 f. – „Spleißkammer“). Insbesondere nach dem Urteil des BGH vom 22. Dezember 2009 – X ZR 27/06 –, BPatGE 51, 300, „Hubgliedertor I“ darf der Patentanspruch nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X°ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 – „Einkaufswagen II“). Das ist jedoch bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 des Streitpatents der Fall. Die umkehrbare Ausbildung der unter der Hacktrommel verlaufenden Fördereinrichtung wird in den ursprünglichen Unterlagen ausschließlich im Zusammenhang mit Ausführungsformen des Trommelhackers offenbart, die über ein vorderes Wurfgebläse und ein hinteres Austragsband verfügen (vgl. urspr. Ansprüche 7 und 8, Absätze [0013], [0025], [0028]). Der mobile Trommelhacker nach Hilfsantrag 4 verfügt jedoch über kein hinteres Austragsband am Ende des Fahrzeuges. Die ursprüngliche Offenbarung des Streitpatents enthält keine Offenbarung oder Hinweise darauf, dass der Erfindung auch ein mobiler Trommelhacker lediglich mit einer umkehrbaren Fördereinrichtung unterhalb der Hacktrommel, aber ohne wechselseitig damit beschickbarem vorderem Wurfgebläse und hinterem Austragsband zugehörig sein solle. Die Anmeldung enthält darüber hinaus auch keinen Hinweis darauf, dass die Fördereinrichtung entsprechend den Ausführungen der Patentinhaberin aus anderen, vorteilhaften - 24 - Gründen wie die Vermeidung von Verstopfungen über eine umkehrbare Förderrichtung verfügen könnte. Damit geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 unzulässig über die ursprüngliche Offenbarung des Streitpatents hinaus. 4.4. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1,3 und 4 PatG). a) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 verfügt gegenüber dem Hauptantrag die hinzugefügten Merkmale M13H5 bis M15H5 M13H5 wobei die Materialaustragsvorrichtung aus einer in einer Längsrichtung der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3) verlaufenden Fördereinrichtung (7) sowie einem Austragsband (8) und einem Wurfgebläse (9) besteht M14H5 wobei die Fördereinrichtung (7) aus einer Förderschnecke (10;11) oder einem Förderband (13) besteht, M15H5 wobei die Fördereinrichtung (7) so lang ausgebildet ist, dass ein vorderes Wurfgebläse (9) und ein hinteres Austragsband (8) wahlweise mit erzeugten Hackschnitzeln beaufschlagbar ist. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 entspricht der Kombination der erteilten Ansprüche 1 bis 4 und ist entsprechend den Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags damit ebenfalls zulässig. Darüber hinaus entspricht diese Ausgestaltung dem Ausführungsbeispiel nach den Figur 3 und 4 sowie der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0018] bis [0026]. - 25 - b) Der Mus-Max Wood Terminator weist ein Wurfgebläse auf, dass vor der Hackzelle auf dem Chassis des LKW angeordnet ist, mit dem die Hackschnitzel in jede Richtung zum LKW (außer in Richtung der Ladeeinrichtung in Betriebsstellung) aus der Hackerzelle ausgetragen werden können. Eine unter der Hacktrommel angeordnete Fördereinrichtung wird in den Unterlagen zwar nicht erwähnt und ist auf den Fotos auch nicht klar zu erkennen, dem Fachmann ist aber klar, dass aufgrund der Breite der Hacktrommel eine Fördereinrichtung zum Transport der Hackschnitzel zum Wurfgebläse in Fahrtrichtung nach vorn erforderlich ist. Da der Mus-Max Wood Terminator außer dem Wurfgebläse über keine weitere Materialaustragsvorrichtung verfügt, wird die Umkehr der Transportrichtung der Förderschnecken hier auch nicht erwähnt; sie ist hier technologisch unnötig und wird damit dem Fachmann beim Mus-Max Wood Terminator selbst auch nicht nahegelegt. Sollte der Fachmann aufgabengemäß nach einer Lösung suchen, den Abwurf der Hackschnitzel über die Materialaustragsvorrichtung des Wurfgebläses hinaus noch variantenreicher zu gestalten, könnte er bei der Analyse des Stands der Technik noch zum Stand der Technik der Druckschrift D10 (DE 20 2007 015 665 U1) gelangt sein. Der dort gezeigten Hackmaschine liegt die Aufgabenstellung zugrunde, eine gattungsgemäße Hackmaschine derart weiterzubilden, dass das Hackgut alternativ einem Gebläseaustrag oder einem Förderbandaustrag zugeführt werden kann, ohne entsprechende konstruktive Umgestaltungen der Hackmaschine vorsehen zu müssen. Dabei weist die Hackmaschine neben einem Wurfgebläse ein Förderband auf, mit dem auch weniger zerkleinertes Hackgut ausgetragen werden kann. Dabei sind Wurfgebläse und Förderband beide unmittelbar nebeneinander in Fahrtrichtung am Ende der Hackmaschine angeordnet. Für den Austrag der Hackspäne aus der Hacktrommel dient ein Materialtransportsystem, welches das Hackgut mit einem Schneckenförderer bei geschlossenem Fördertrog direkt in das Wurfgebläse und bei geöffnetem Fördertrog auf ein Förderband des Förderbandaustrages fördert. Die Aufgabebereiche von Wurfgebläse und - 26 - Förderband liegen dabei unmittelbar nebeneinander, so dass die Förderrichtung des Schneckenförderers nicht umgekehrt werden muss. Sollte der Fachmann beim Mus-Max Wood Terminator die Möglichkeit eines zusätzlichen Hackschnitzelabwurfs über ein zusätzliches Austragsband als vorteilhaft erachtet haben, könnte er ggf. die Lösung der D10 ohne größere Schwierigkeiten beim Mus-Max Wood Terminator integriert haben. Dabei hätte der Fachmann gemäß den Hinweisen der Druckschrift D10 jedoch entweder das zusätzliche Austragsband im vorderen Bereich des Mus-Max Wood Terminators neben dem Wurfgebläse oder Austragsband und Wurfgebläse nebeneinander in Fahrtrichtung hinter der Hacktrommel angeordnet. Eine Reversierbarkeit der Förderschnecke wäre dabei bei beiden Varianten nicht erforderlich gewesen. Beide Varianten hätten jedoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 geführt. Gleiches gilt für den Stand der Technik des JENZ Chippertrucks. Der Chippertruck M582 R gemäß D15 weist eine Hackzelle auf, die auf einen MAN-LKW montiert ist und bei der der Hackschnitzelaustrag wahlweise über ein Wurfgebläse oder ein Austragsband erfolgt. Dabei sind aber Wurfgebläse und Austragsband beide hinter der Hackzelle angeordnet. Auch hier würde der Fachmann nur die Anregung erhalten, ein zusätzliches Austragsband neben dem Wurfgebläse in Fahrtrichtung hinter der Hacktrommel anzuordnen. Daher gelangt der Fachmann ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator unter Berücksichtigung der D10 oder des JENZ Chippertruck nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Die weiteren druckschriftlichen, im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung liegen hinsichtlich der Ausgestaltung einer Hackerzelle mit den Merkmalen M13H5 bis M15H5 noch weiter ab. - 27 - 4.5. Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 als gewährbar erweist, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags gewährbar. Der geltende Unteranspruch 2 betrifft eine zweckmäßige Ausgestaltung des mobilen Trommelhackers nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 und hat daher mit diesem zusammen Bestand. III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ein- zulegen. Dr.-Ing. Höchst Eisenrauch Dipl.-Ing. Brunn Dr. Zapf - 28 - Bundespatentgericht 11 W (pat) 27/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Januar 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle