Beschluss
26 W (pat) 502/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:181224B26Wpat502.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:181224B26Wpat502.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 502/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 236 123.8 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur. und der Richterin Wagner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge bannigfein. ist am 11. September 2020 unter der Nummer 30 2020 236 123.8 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der Klasse 6: Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; Kleineisenwaren Klasse 16: Papier- und Schreibwaren; Druckereierzeugnisse; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwe- cke aus Papier, Pappe oder Kunststoff Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände; Behausungen und Betten für Tiere Klasse 21: Geschirr, Kochgeschirr und Behälter - 3 - Klasse 24: Bettwäsche; Platzdeckchen aus Stoff; Tischwäsche; Badwä- sche Klasse 25: Bekleidungsstücke Klasse 42: Industriedesigndienstleistungen; Industriedesign und Grafiker- dienstleistungen; Industriedesign. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung wegen feh- lender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück- gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die um Schutz nachsuchende Marke bestehe aus den Begriffen „bannig“ für ungewöhnlich, außerordentlich, sehr und „fein“ für von ausgezeichneter Qualität, hochwertig, erlesen, vorzüglich, exquisit und werde somit in seiner Gesamtheit als außerordentlich hochwertig, sehr exquisit ver- standen werden. Der angesprochene Verkehr werde das angemeldete Zeichen „bannigfein.“ Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ledig- lich als werbeanpreisenden und beschreibenden Sachhinweis auffassen, dass es sich bei dem Waren- und Dienstleistungsangebot um außerordentlich feine, hoch- wertige bzw. exquisite Waren oder außerordentlich hochwertige Dienstleistungen handele, so dass die angemeldete Marke für die im Tenor des Beschlusses genann- ten Waren und Dienstleistungen eine allgemeine Qualitätsberühmung darstelle, dass die betreffenden Produkte von ausgezeichneter Qualität seien. Zwar seien bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu würdigen. Soweit aber dieselben Erwägungen für eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zutref- fen, reiche eine globale Begründung aus. Dies gelte insbesondere für sehr allge- mein gehaltene Werbeaussagen, die in einem sehr breiten Spektrum von Waren - 4 - bzw. Dienstleistungen verwendet werden können. Die konkret beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen könnten alle eine besonders hohe Qualität aufweisen, so dass lediglich die überragende Qualität der betreffenden Waren und Dienstleistun- gen allgemein und schlagwortartig angepriesen würden. Auch die Ausgestaltung des Anmeldezeichens, die sich auf eine Zusammenschreibung der Begriffe und ei- nen Punkt am Ende beschränke, sei nicht ausreichend, um die Schutzfähigkeit der Marke begründen zu können. Der Umstand, dass die gegenständliche Wortkombination zum Teil im niederdeut- schen Dialekt verfasst sei, ändere nichts an ihrer mangelnden Unterscheidungs- kraft. Die Verwendung des Dialekts als örtliche Ausprägung der Sprache im nord- deutschen Raum, enthalte lediglich ein emotionales Element, das die besondere Identifikation des Anbieters bzw. Nutzers zum Ausdruck bringe. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass das angemeldete Zeichen nur von einem unerheb- lichen Teil des inländischen Verkehrskreises verstanden werde. Niederdeutsch sei in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ein Schulfach im Wahlpflichtbereich, in Niedersachsen werde Niederdeutsch teilweise in den Unter- richt anderer Fächer integriert. Zudem gebe es in Deutschland 2,2 Millionen Spre- cher mit sehr guten und 5 Millionen mit guten oder sehr guten Kenntnissen in Nie- derdeutsch. Es sei auch davon auszugehen, dass die Zahl der Personen, die Nie- derdeutsch verstehen, aber nicht selber sprechen, weitaus höher sei. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit des Begriffes oder darauf, ob die Marke bereits im Verkehr verwendet werde, komme es nicht an. Voreintragungen (vermeintlich) vergleichbarer Marken seien zwar zu berücksichtigen, seien aber nicht entschei- dend, da Prüfungsgegenstand die konkret angemeldete Marke sei. - 5 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit welcher sie sinngemäß beantragt, 1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 28. Okto- ber 2021 aufzuheben und das Zeichen „bannigfein.“ für sämtliche ange- meldeten Waren und Dienstleistungen als Marke einzutragen, 2. hilfsweise unter Aufhebung des Beschlusses vom 28. Oktober 2021 die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Marken- amt zurückzuverweisen. Die Anmelderin ist der Ansicht, das Markenwort „banningfein." werde nicht von ei- nem beachtlichen Teil der Verkehrskreise verstanden. Der angefochtene Beschluss stelle auf das Ergebnis einer Erhebung aus dem Jahr 2016 ab, das nicht ohne wei- teres auf den Anmeldezeitpunkt übertragen werden könne. Es sei demographisch bedingt eine beachtliche Abnahme der niederdeutschen Sprachkompetenz zu er- warten, zudem enthalte die Erhebung lediglich subjektive Einschätzungen der be- fragten Personen. Selbst wenn man von 7,2 Millionen des Niederdeutschen mäch- tigen Personen ausgehe, sei dies kein Nachweis eines Verständnisses eines erheb- lichen Teils der inländischen deutschen Verkehrskreise in Bezug auf das Marken- wort in seinem Bedeutungsgehalt zum Anmeldezeitpunkt. Zudem werde die Zusammensetzung des Markenwortes aus den Begriffen „bannig" und „fein" in seiner Gesamtheit selbst bei ausreichendem niederdeutschen Sprach- verständnis keineswegs nur als außerordentlich hochwertig oder sehr exquisit ver- standen, denn insbesondere der Begriff „fein" stehe nicht lediglich für von ausge- zeichneter Qualität, hochwertig, erlesen, vorzüglich, exquisit, sondern habe gleich- falls die Bedeutung von dünner/ zarter Beschaffenheit, von angenehm zartem Äu- ßeren, nichts Grobes enthaltend, in allen Einzelheiten ausgebildet, ebenso aus kleinsten Teilchen bestehend oder sehr leise und zart. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass alle angesprochenen Verbraucher den - 6 - angemeldeten Begriff in der im angefochtenen Bescheid angenommenen Bedeu- tung unmittelbar, also ohne weiteres Nachdenken erkennen und verstehen würden. Von den Anmeldenden werde die Wortmarke auch als Marke und nicht als beschrei- bende oder werbende Anpreisung verwendet, finde sich auf den Produkten an mar- kentypischen Stellen und werde daher vom angesprochenen Verkehrskreis als Marke wahrgenommen. Auch habe sich das DPMA in seiner angefochtenen Entscheidung mit den aus Sicht der Anmeldenden vergleichbaren, bereits eingetragenen Marken nicht in ausrei- chendem Umfang auseinandergesetzt, um der Indizwirkung einer Eintragungsfähig- keit, welche eine vergleichbare, voreingetragene Marke entfalte, entgegenzuwirken. Ihren hilfsweise gestellten Zurückverweisungsantrag begründet die Anmelderin da- mit, dass das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Amtsermittlung nach § 59 Abs.1 MarkenG durch eigene Ermittlungen etwaige Zweifel zu den erfor- derlichen Sprachfertigkeiten der Bevölkerungskreise zu entkräften gehabt habe. Hierbei wäre zu bewerten gewesen, ab welcher Größe Bevölkerungskreise, welche über die erforderlichen Sprachfertigkeiten verfügen, noch einen relevanten Teil des angesprochenen Verkehrskreises ausmachen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Januar 2022 (zugegangen am 27. Januar 2022) ist der Vertreter des Beteiligten Nickenig darauf hingewiesen worden, dass die zweite Beschwerdegebühr im Namen des Anmelders X … nicht gezahlt wurde und dessen Beschwerde entsprechend als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. August 2024 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen bzw. Anlagenkonvolute 1 bis 21, Bl. 43 – 119 GA) auf die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Beschwerdeführerin ist nur die im Rubrum als Anmelderin und Beschwerdefüh- rerin Bezeichnete, auch wenn die beanspruchte Wortfolge zusammen mit dem im Rubrum genannten Beteiligten angemeldet worden ist. Denn es steht durch Be- schluss vom 9. März 2024 rechtskräftig fest, dass die Beschwerde des Mitanmel- ders als nicht eingelegt gilt, weil er keine Beschwerdegebühr innerhalb der Be- schwerdefrist entrichtet hat. Der Mitanmelder ist jedoch als notwendiger Streitge- nosse anzusehen (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 – VIVA FRISEURE/VIVA; BPatG 26 W (pat) 61/20 – THE HAT PAL; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 – Altix; BPatG GRUR 1979, 696– Notwen- dige Streitgenossen; Hövelmann Mitt 1999, 129 ff.). 2. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „bannigfein.“ als Marke für die be- anspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 16, 18, 20, 21, 24, 25 und 42 steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zu- rückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge- fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschl. v. 12. Ok- tober 2023, - I ZB 28/23, Rdnr. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, - 8 - 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unter- scheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei- chen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Lang- strumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind ei- nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auf- fassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun- gen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). Dabei ist auf die Kennzeichnungs- gewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rdnr. 13 – #darferdas? II). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der - 9 - deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Ver- kehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei- dungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die bean- spruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutz- unfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft (sloganartiger) Wortfolgen und Slo- gans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rdnr. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Tech- nik]; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Be- quemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rdnr. 17 – for you; GRUR 2014, 872 Rdnr. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 – smartbook). Vielmehr ist in - 10 - jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterschei- dungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 – Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshin- weise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger gro- ßem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie den- noch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug ge- nommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 – Au-di/HABM [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen ei- nen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Ver- kehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rdnr. 23 – OUI). b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „bannigfein.“ nicht. Denn schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. September 2020, haben es die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise ohne besonderen gedanklichen Aufwand aus- schließlich als schlagwortartige, werblich anpreisende Aussage über die Qualität der angemeldeten Produkte aufgefasst, nicht aber als betrieblichen Herkunftshin- weis wahrgenommen. - 11 - aa) Von den vorgenannten angemeldeten Diensten werden breite Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Mat- ratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiem- see]), als auch der Fachverkehr verschiedener Branchen, insbesondere der Fach- verkehr für das Transport- und Verpackungsgewerbe, für Schreibwaren, Taschen und Tragebehältnisse, für Möbel und Einrichtungsgegenstände, für Tierbedarf, für Geschirr und Haushaltswaren, für Wäsche und Bekleidung sowie für Industrie- und Grafikdesign. bb) Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden in Kleinbuchstaben zusammen- geschriebenen Wörtern „bannig“ und „fein“ sowie einem Punkt, der unmittelbar an den letzten Buchstaben anschließt. aaa) Das niederdeutsche Wort „bannig“ wird sowohl als Adjektiv als auch als Adverb verwendet. Es geht mutmaßlich auf das mittelniederdeutsche Wort „bannich“ für „gebannt, verdammt“ zurück und hat mittlerweile die Bedeutung „außerordentlich“, „sehr“, „ungewöhnlich“ oder „intensiv“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 – alle im Folgenden mit einer Zahl benannten Anlagen und Anlagenkonvolute sind solche zum gerichtli- chen Schreiben vom 30. August 2024 – sowie https://www.duden.de/rechtschrei- bung/bannig; https://de.wiktionary.org/wiki/bannig). Ein im markenrechtlichen Sinn erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hat dieses Wort zum Anmeldetag gekannt und dessen Bedeutung verstanden. (1) Allein aus der dialektischen Herkunft eines Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens kann nicht unmittelbar auf ein breites Unverständnis der angesprochenen Verkehrskreise geschlossen werden und ebenso wenig auf die daraus etwaige re- sultierende Unterscheidungskraft (vgl. BPatG 29 W (pat) 262/99 – Smoortaal; 32 W (pat) 142/04 – FLÄSCHLEPARTY; 33 W (pat) 117/06 – Cleverle; 25 W (pat) 049/09 - 12 - – Guazle; 27 W (pat) 534/10 – ICK BIN ´NE Jute; 26 W (pat) 042/12 – Radio Ost- friesland – Heel watt besünners; 29 W (pat) 509/17 – Ischa Freimaak; BPatG, 29 W (pat) 1/19 – Grantler; 30 W (pat) 019/20 – Obandln). (2) Die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die des Niederdeutschen zumin- dest passiv mächtig sind, sind als erheblich anzusehen. Die niederdeutsche Sprache (auch als Plattdeutsch bezeichnet) ist ein Kontinuum westgermanischer Dialekte, die vor allem in Norddeutschland und im Osten der Nie- derlande gesprochen werden. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass ein rele- vanter Teil des Publikums die angemeldete Wortfolge problemlos im oben genann- ten Sinne verstehen wird (vgl. hierzu auch BPatG 29 W (pat) 574/20 – Nörgens bäter as in Bokelt). Die Markenstelle hat insoweit bereits zu Recht ausgeführt und belegt, dass es in Deutschland eine erhebliche Anzahl von Personen gibt, die des Niederdeutschen aktiv mächtig sind, nämlich nach Quellenangaben 2,2 Millionen Sprecher mit sehr guten Kenntnissen und 5 Millionen mit guten oder sehr guten Kenntnissen in Nie- derdeutsch (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Niederdeutsche_Sprache). Zudem ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die passiven Sprachkenntnisse er- heblich weiter verbreitet sind, so dass insoweit von einem erheblichen Teil der an- gesprochenen inländischen Verkehrskreise auszugehen ist. Auf die Ausführungen und Belege der Markenstelle wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Recherche des DPMA wird auch gestützt durch die Untersuchungen der Uni- versität Greifswald, welche zur Zeit des Anmeldetages des vorliegenden Wortzei- chens durchgeführt wurden (vgl. Broschüre „De Plattdüütschen hüt“, https://germa- nistik.uni-greifswald.de/institut/arbeitsbereiche/kompetenzzentrum-fuer-nieder- deutschdidaktik/service/didaktische-materialien/jugend-verkloort-platt/ sowie Anla- gen 2 und 3). Demnach können in etwa 3,4 Millionen Menschen in Norddeutschland und damit ca. 20% der norddeutschen Bevölkerung Plattdeutsch sprechen und etwa - 13 - 50% der Menschen können diesen Dialekt zumindest verstehen. In Anlage 3 wird dabei sogar zwei Mal das Wort „bannig“ verwendet. Darüber hinaus belegen weitere – auch aktuellere – Untersuchungen, dass in 8 von 16 Bundesländern plattdeutsch gesprochen/verstanden wird, dass im gesamtdeut- schen Sprachgebiet 16% der Deutschen aktiv Plattdeutsch sprechen und dass 17 Millionen Deutsche passive Sprachkenntnisse im Plattdeutschen haben (vgl. Anla- genkonvolut 4). (3) Selbst, wenn man davon ausgehen wollte, dass Plattdeutsch nicht (mehr) von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs gesprochen wird, ist unab- hängig von der Verbreitung des Plattdeutschen davon auszugehen, dass ein erheb- licher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Wort „bannig“ kennt und dessen Bedeutungsinhalt versteht. Denn das Wort „bannig“ ist in seiner verstärkenden Be- deutung „außerordentlich“, „sehr“ in verschiedenem Zusammenhang auch und noch zum Anmeldezeitpunkt deutschlandweit gebraucht worden, so dass dieser Sinngeh- alt den angesprochenen Verkehrskreisen bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufig gewesen ist: (3.1) Bereits die Präsenz des Begriffs "bannig" im Duden zeigt, dass es sich keines- falls nur um ein Wort handelt, das lediglich niederdeutsch sprechende oder nieder- deutsch verstehende Personen kennen, sondern ein weitaus größerer Teil der in- ländischen Verkehrskreise (vgl. hierzu auch BPatG 29 W (pat) 1/19 – Grantler; 27 W (pat) 49/18 – Lausdeandl). Der Begriff ist dabei bereits weit vor dem Anmeldetag, nämlich bereits seit dem Jahr 2011, im Duden und auf Wiktionary präsent (vgl. Du- den-Online "bannig" vom 03.07.2011, Anlage 5; Wiktionary "bannig" vom 27.11.2011, Anlage 6). (3.2) Das Wort "bannig" ist bereits seit dem 19. Jahrhundert gebräuchlich und wird in weiten Teilen Norddeutschlands regelmäßig in der oben genannten Bedeutung verwendet. Dies wird in einem Artikel der in ganz Deutschland vertriebenen Zeitung - 14 - "Die Welt" über das Wort bannig, dessen Herkunft und dessen Bedeutung beschrie- ben (vgl. Die Welt, Artikel vom 09.01.2006, Anlage 7). (3.3) „Bannig“ ist aber auch durch andere Veröffentlichungen in seinem eine Stei- gerung ausdrückenden Sinngehalt über die Region Norddeutschlands hinaus be- kannt: - Im Jahr 2005 wurde mit "Käpt'n Blaubär – Bannig auf Zack" ein Computer- spiel vom Berliner Verlag Tivola veröffentlicht, das deutschlandweit erhältlich war und nach wie vor ist (vgl. Anlagen 8 und 9); - Das Wort „bannig“ findet sich auf (auch im Internet und damit deutschland- weit) erhältlichen Postkarten und Stickern (vgl. Anlagen 10 und 11); - Auch auf Informationsbroschüren für Reisende aus allen Landesteilen findet sich das Wort, dessen Bedeutung selbstverständlich vorausgesetzt wird (vgl. z.B. Info-Artikel zur Ferieninsel Sylt, Anlage 12); - Im Liedtext „Diskodänz“ der jungen Band „De fofftig Penns“ wurde das Wort „bannig“ (in der Kombination „bannig fein“) bereits zum Anmeldezeitpunkt ei- nem – auch jungen – Publikum vorgetragen (vgl. Anlagen 13 und 14). (3.4) Auch in Internetforen wurde das Wort „bannig“ in unterschiedlichem Kontext von Nutzern diverser Onlineforen im Fließtext selbstverständlich verwendet oder erklärt: - „(…) bannig = gewaltig (…)“ (vgl. https://www.germanscooterforum.de/to- pic/73242-dialektausdr%C3%BCcke/, Anlage 15); - „Das ist man bannig klein.“ (vgl. https://www.segeln-forum.de/thread/71226- rohrdurchmesser-bugspriet-f%C3%BCr-gennaker/, Anlage 16); - 15 - - „(…) die hätten wir damals awer bannig geern nööken tun wollen.“ (vgl. https://www.dsfo.de/fo/viewtopic.php?t=62003, Anlage 17); - „Guckstu hier, wo AnonNemo schon bannig viel zusammengetragen hat.“ (vgl. https://www.elo-forum.org/threads/eigenbemuehungen-wenn-kein-pas- sender-job-zu-finden-ist.177265/, Anlage 18); - „(…) denn die Vorkonfektionierten sind bannig teuer.“ (vgl. https://www.brun- nenbau-forum.de/thread/5913-schwengelpumpe-mit-tiefkolben-selbst-bas- teln/, Anlage 19). Soweit die Anmelderin daher einwendet, es sei zwischen 2016 (Zeitpunkt der Quelle des vom DPMA verwendeten Wikipedia-Artikels) und 2020 (dem Anmeldezeitpunkt) von einer Abnahme der Zahl der Personen auszugehen, welche Niederdeutsch ver- stehen oder sprechen, bedeutet dies – unabhängig davon, ob es zutrifft – jedenfalls nicht, dass das Worte „bannig“ nicht von einem Großteil der angesprochenen Ver- kehrskreise verstanden worden ist. Es wurde vielmehr auch im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 überregional verwendet und verstanden. Insbesondere deutet das Vorkommen dieses Wortes in Online-Foren darauf hin, dass dieses niederdeutsche Wort auch einer jüngeren Altersgruppe zumindest bekannt ist, da der Anteil der über 80-jährigen und über 70-jährigen Personen in Online-Foren als gering anzunehmen ist. Unabhängig davon können bereits die Kenntnisse eines kleinen Teils aller beteilig- ten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen (Ströbele/ Ha- cker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8, Rn. 226, 622, 631). bbb) Das Adjektiv „fein“ kommt in der deutschen Sprache relativ häufig vor in ver- schiedenen Bedeutungen, insbesondere als Synonym für „wohlgestaltet“, „exquisit“, „hochwertig“, „qualitätsvoll“, „superb“, daneben kann es auch Bedeutungen haben - 16 - wie „zart“, „feingliedrig“, „dezent“, „rechtschaffen“, „filigran“ (https://www.du- den.de/synonyme/fein). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, „fein“ werde auch verwendet zur Beschrei- bung von dünner/ zarter Beschaffenheit, von angenehm zartem Äußeren, nichts Grobes enthaltend und in allen Einzelheiten ausgebildet (Schriftsatz vom 29. No- vember 2021, S. 3), trifft dies zwar zu, ändert aber nichts daran, dass es sich auch dabei in Bezug auf die angemeldeten Produkte um werbend-beschreibende Anga- ben handeln kann, die dem angesprochenen Verkehr deren Qualität anpreisen. Zu- dem ist ein Wortzeichen bereits dann nicht eintragungsfähig, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren/Dienstleistun- gen beschreibt und wenn dies ohne analysierende Betrachtungsweise erkennbar ist (135 EuGH, C-191/01, GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 33) – Doublemint; BGH, I ZB 52/08, GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 15) – DeutschlandCard; BGH, I ZB 29/13, GRUR 2014, 1206 (Nr. 11) – ECR-Award; BPatG, 25 W (pat) 15/13, BeckRS 2016, 01655 – Air Solution; BGH GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; GRUR 2010, 825, Rdnr. 16 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; BPatG 28 W (pat) 50/19 – Ultimate) ccc) Der Punkt am Ende des Zeichens darf zwar nicht gänzlich unbeachtet bleiben, denn auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil kann für die Schutz- fähigkeit des Gesamtzeichens Bedeutung erlangen. Allerdings hat dieser Punkt, welcher vorliegend der Buchstabenfolge nachgestellt ist, schon keine Auswirkungen auf die phonetische Wiedergabe (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 563/18 – nea./Réa). Anders etwa als Punkte, die eine beschreibende Bezeichnung untergliedern, sind Punkte am Ende eines Satzes bzw. eines Wortes sprach- bzw. zumindest werbe- üblich und damit nicht geeignet, den beschreibenden Charakter des vorangehenden Satzes oder Wortes aufzuheben (EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 72 – BioID; BPatG 26 W (pat) 570/10 – EuroAirport. BASEL MULHOUSE FREIBURG). Bei einem Punkt handelt es sich daher in der Regel um ein werbeübliches Gestaltungsmittel, das der voranstehenden Aussage Nachdruck verleiht, ohne – wie bei einem Ausru- fezeichen – zu aufdringlich zu wirken. (BPatG 29 W (pat) 513/16 – ok.-; 26 W (pat) - 17 - 114/09 – easy.TV; 26 W (pat) 522/18 – Von hier. Für uns.; 29 W (pat) 539/19 – Wir wirken.; 26 W (pat) 540/19 – Tiefschlaf.Optimiert.; 27 W (pat) 43/13 – Dein Ziel. Unser Weg.; 25 W (pat) 21/14 – bankagentur.). Vorliegend kommt dem Punkt am Ende der Buchstabenfolge angesichts des Gesamteindrucks des Zeichens keine eigene Aussage zu, die von der Bedeutung der Wortfolge wegführt oder ihr eine eigene Wendung gibt. Vielmehr wird dadurch allenfalls die Aussage der voranste- henden Wortkombination in werblicher Art und Weise unterstrichen und bekräftigt im Sinn eines „so ist es – Punktum“. cc) In seiner Gesamtheit kommt dem angemeldeten Wortzeichen die bereits vom DPMA festgestellte Bedeutung zu, dass etwas als außerordentlich exquisit oder be- sonders hochwertig beschrieben wird. Dieser Sinngehalt drängt sich den angespro- chenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise auf als eine schlagwortartige Aneinanderreihung zweier werb- lich anpreisender, sachbezogener Hinweise auf die Produktbeschaffenheit. Das An- meldezeichen hat sich somit schon im Zeitpunkt seiner Anmeldung in einem werb- lichen Hinweis auf die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen er- schöpft in dem Sinn, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von herausragender Qualität sind. aaa) Diese Bedeutung der Verbindung von „bannig“ und „fein“ wird bereits vor dem Anmeldezeitpunkt benutzt. - Sie kommt in beschreibender Weise beispielsweise bereits in dem unter An- lage 13 zitierten Liedtext zum Ausdruck; - Derselbe Sinngehalt liegt folgender Äußerung zugrunde, welche die Art und Weise Musik zu machen beschreibt: „Se mokt Punk up Platt und dat bannig fein!“ (vgl. https://www.avtg.de/2015/Flyer35%20Jahre14.pdf, Anlage 20). - 18 - bbb) Auch konkret auf die Anmelderin selbst bezogen ist davon auszugehen, dass diese Gesamtbedeutung zugrunde zu legen ist. (1) Das Magazin „Kielerleben“ erklärt das Konzept des Anmeldezeichens wie folgt: „ „bannigfein.“ ist aus dem Plattdeutschen entlehnt und bedeutet so viel wie „unge- wöhnlich, außerordentlich, sehr fein“. Genauso wie die norddeutsche Designmarke, deren Produkte in Schleswig-Holstein entwickelt und von regionalen Partner*innen hergestellt werden. (…)“ (vgl. https://www.rendsburgerleben.de/media/rendsburger- leben/pdfshop/kielerleben_04-2023_klein.pdf, Anlage 21, dort S. 51). (2) Die Anmelderin geht selbst im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die durch das Anmeldezeichen vermittelte „Botschaft“ verstanden wird, wenn sie ausführt: „Wird diese in den beanspruchten Klassen an markentypischen Stellen verwendet, wird das Publikum sie als betrieblichen Herkunftsnachweis für moderne Produkte verstehen, die Elemente norddeutscher Tradition und Heimatverbundenheit in sich vereint.“ (Schriftsatz vom 11. November 2020, dort S. 6). dd) Das Anmeldezeichen „bannigfein.“ hat sich daher schon zum Anmeldezeit- punkt, dem 11. September 2020, in der werblich anpreisenden Sachaussage er- schöpft, dass die darunter angemeldeten Waren und Dienstleistungen qualitativ hochwertig sind bzw. besonders exquisit auf die jeweiligen anspruchsvollen Kun- denwünsche zugeschnitten sind. aaa) Waren der Klasse 6 Die angemeldete Zeichenfolge „bannigfein.“ kann daher in Bezug auf die Waren „Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; Klei- neisenwaren“ - 19 - sowohl darauf hinweisen, dass diese besonders hochwertig hergestellt und verar- beitet wurden und daher z.B. besonders strapazierfähig sind, als auch darauf, dass sie sich durch eine besonders exquisite Ästhetik von Konkurrenzprodukten abhe- ben. bbb) Waren der Klasse 16 Hinsichtlich der Waren „Papier- und Schreibwaren; Druckereierzeugnisse“ kann die angemeldete Zeichenfolge „bannigfein.“ auf eine besonders hochwertige Qualität und Haltbarkeit hinweisen wie auch auf eine besondere Art der Herstellung. „Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff“ können durch die Art ihrer Verarbeitung oder die verwendeten Materialien hervor- stechen. Ihre Anpreisung als „bannigfein“ kann daher so verstanden werden, dass sie sich für die Zwecke, denen sie dienen sollen, aufgrund der wertigen Verarbei- tung besonders gut eignen. Sie können auch angesichts ihres besonderen Äußeren einen wertigen Eindruck vermitteln und dadurch „bannigfein“ sein. ccc) Waren der Klasse 18 Dasselbe gilt für Waren der Klasse 18, da auch in Bezug auf die Waren „Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse“ - 20 - der Begriff „bannigfein“ für eine besonders exquisite Ästhetik und ein hervorragen- des Aussehen ebenso stehen kann wie für eine hochwertige Verarbeitung und Her- stellung. ddd) Waren der Klasse 20 Wichtig ist eine ansprechende Gestaltung und eine solide Verarbeitung auch für die Waren der Klasse 20. Gerade „Möbel und Einrichtungsgegenstände“ sollen ästhetischen Belangen ebenso Genüge tun wie hohen Ansprüchen an Stra- pazierfähigkeit. Dies verspricht das angemeldete Zeichen „bannigfein.“ Denn es „(…) geht (…) in seinem Leistungsspektrum über das reine Möbeldesign hinaus und bietet seinen Kund*innen die Konzeption und Planung von individuellen Ein- bauten bis hin zu ganzheitlich gestalteten Interieurs im Bereich Wohnen, Büro, Retail, Hotel, Gastronomie und Ausstellung.“ (vgl. https://www.rendsburgerle- ben.de/media/rendsburgerleben/pdfshop/kielerleben_04-2023_klein.pdf, Anlage 21, dort S. 51). Ähnliche Überlegungen gelten für „Behausungen und Betten für Tiere“, die ebenfalls dem Geschmack des menschlichen Kunden gefallen sollen und daher ihrer Gestaltung nach „bannigfein“ sein können, die aber vor allem einer Beanspru- chung durch Tiere ausgesetzt sind und daher einer hochwertigen Verarbeitung be- dürfen, was der angesprochene Verkehr ebenfalls als „bannigfein“ interpretieren kann. - 21 - eee) Waren der Klasse 21 Die Zeichenfolge „bannigfein.“ kann in Bezug auf die Haushaltswaren „Geschirr, Kochgeschirr und Behälter“ einerseits auf Verarbeitung und Ästhetik hinweisen, andererseits aber auch sugge- rieren, dass diese ihrem Zweck besonders gut dienen und man daher mit ihnen besonders gut Speisen zubereiten, auftragen und aufbewahren kann. fff) Waren der Klasse 24 Bezogen auf die Waren der Klasse 24 „Bettwäsche; Badwäsche“ wird der angesprochene Verkehr davon ausgehen, dass besonders hochwertige Stoffe und Materialien zum Einsatz kommen und er ein Produkt erwirbt, das strapa- zierfähig und doch ästhetisch ansprechend ist, wobei letzterer Aspekt für „Platzdeckchen aus Stoff; Tischwäsche“ eine noch entscheidendere Rolle spielen wird. Daneben spielt auch hier der Aspekt der Verarbeitung eine Rolle, aber auch die Verwendung von besonderen, „feinen“ Stoffen, die nach der werblichen Anpreisung sogar „bannigfein“ sein können. - 22 - ggg) Waren der Klasse 25 Diese Suggestionen und Vorstellungen gelten ebenso für die Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke“. Der angesprochene Verkehr kann diese Waren als „bannigfein“ einordnen, weil sie besonders ansprechend gestaltet sind, besonders hochwertig verarbeitet sind oder weil besonders exquisite Stoffe zur Verarbeitung gekommen sind. hhh) Waren der Klasse 42 Selbst die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 „Industriedesigndienstleistungen; Industriedesign und Grafikerdienstleistun- gen; Industriedesign“ kann die angemeldete Zeichenfolge „bannigfein.“ für den angesprochenen Ver- kehr verständlich beschreiben dahingehend, dass diese besonders hochwertig sind und auf hervorragende Art und Weise den hohen Ansprüchen der Kunden gerecht werden. Auch dies kommt zum Ausdruck, wenn in Bezug auf das angemeldete Zei- chen ausgeführt wird: „Im zugehörigen Designstudio werden individuelle Lösungen auf Wunsch der Kund*innen erarbeitet, seien es besondere Adaptionen der Serien- produkte in Holzart, Farbe und Dimension oder maßgeschneiderte Neuentwicklun- gen als Unikat oder Kleinserie.“ (vgl. https://www.rendsburgerleben.de/me- dia/rendsburgerleben/pdfshop/kielerleben_04-2023_klein.pdf, Anlage 21, dort S. 51). ee) Dem Wortzeichen „bannigfein.“ fehlt daher im Zusammenhang mit allen ange- meldeten Waren und Dienstleistungen schon bei der im Regelfall vorzunehmenden - 23 - abstrakten Betrachtungsweise bzw. bei jeder denkbaren Art der Zeichenverwen- dung die Unterscheidungskraft. Es wird unabhängig von der Verwendungsart vom angesprochenen Verkehr stets lediglich als Sachhinweis dahingehend verstanden, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen von herausragender Qualität bzw. besonders hochwertig sind, was einem betriebskennzeichnenden Verständnis entgegensteht. Soweit sich derartige Werbeaussagen in unmittelbar beschreiben- den Angaben erschöpfen oder im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden werden wie vorliegend, sind sie als nicht unterscheidungskräftig anzusehen (vgl. auch Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8, Rdnr. 176, 290, 300; BPatG 25 W (pat) 29/19 – MÄDELSABEND). Im Schriftsatz vom 11. November 2020, dort auf S. 5, geht die Anmelderin selbst davon aus, dass bei Angaben wie „gut", „super" oder „billig", die sich üblicherweise auf eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen beziehen können, beim Verbraucher, wenn er einer solchen Angabe in Verbindung mit einer bestimmten Ware begegnet, nicht die Vorstellung einstellt, sie solle individualisierend auf die Herkunft dieser Ware aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen. Genau dies trifft aber auf das Zeichen „bannigfein.“ zu. Ihm fehlt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stets die Unterscheidungskraft, unabhängig von der Art der Verwendung, und es kann Unterscheidungskraft auch nicht dadurch gewinnen, dass es an der Stelle platziert wird, an der nach der Branchenübung üblicherweise die Marke zu finden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Zeichen rein formal gesehen aus zwei Wörtern und einem Punkt besteht und nicht nur aus einem Wort. Denn das Element „bannig“ ist vorliegend nur eine sofort erfassbare Bekräftigung und Steigerung des Verbs „fein“ und verschmilzt mit diesem zu einer werblichen Gesamtaussage des Inhalts, dass die so bezeichneten Produkte hervorragend und exquisit bzw. „super“ seien. ff) Dem Wortzeichen „bannigfein.“ fehlt es an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Verbindung als ungewöhnlich erscheinen - 24 - lassen und hinreichend weit von der Sachangabe wegführen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 - 100 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Post- kantoor]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbu- reau [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Denn es ist sprach- üblich und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt und schon vor dem Anmel- detag in beschreibender Weise verwendet worden. Ein von der Summe der Einzel- bestandteile hinreichend abweichender Gesamteindruck fehlt (EuGH a. a. O. Rdnr. 40 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]). Vielmehr geht die Zu- sammenstellung insgesamt nicht über einen die angemeldeten Waren und Dienst- leistungen beschreibenden Aussagegehalt der Einzelbestandteile in werblich an- preisender Form hinaus. gg) Die Zusammenschreibung der Bestandteile „bannig“ und „fein“ vermag eine Un- terscheidungskraft des Anmeldezeichens nicht zu begründen, da Zusammenschrei- bungen ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel sind, das den Sachhinweis nicht in Frage stellt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – Düssel- dorfCongress; BPatG 29 W (pat) 506/20 – AgainstMainstream; 28 W (pat) 557/22 – UniversalInflate; 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY; 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; 25 W (pat) 585/19 – ImmoShares; 29 W (pat) 30/18 – ActiveOfficeA- ward; 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS; 30 W (pat) 566/17 – CINEMOOD; 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – find- whatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – hansedeal24; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 29 W (pat) 104/12 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 192/01 – travelagain; 33 W (pat) 48/04 – Vorsorgein- vest; BPatG: 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasys- tems; 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom; 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin; 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; 26 W (pat) 512/16 – juicefresh; 28 W (pat) 529/21 – SoBau- enProfis). hh) Allein der Umstand, dass die Wortverbindung „bannigfein.“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme des Schutzhindernisses nicht entgegen. Der - 25 - Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfron- tiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sol- len. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständ- liche Sachaussagen als solche auffassen (EuGH Mitt. 2019, 356 – Vermögensma- nufaktur; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten). ii) Soweit dem Anmeldezeichen nicht konkret entnommen werden kann, ob es auf die hohe Qualität der für die Waren oder bei Ausführung der Dienstleistungen ver- wendeten Materialien, auf die besonders qualitätsvolle Verarbeitung oder auf einen ästhetischen Eindruck hinweist, vermag dies nichts an der tatsächlichen Beschrei- bungseignung des Zeichens zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt heraus- gebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszuge- hen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH a. a. O – HABM/Wrigley [Doublemint]; a. a. O. Rdnr. 38 – 42 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2017, 520 Rdnr. 32 – MICRO COTTON; GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522, Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Vorliegend ist sowohl der Hinweis auf die Art der Verarbeitung als auch auf die verwendeten Materialien und den ästhetischen Ein- druck unter Berücksichtigung der werbeüblichen Übertreibung einer sloganartigen Aussage als beschreibend einzustufen. 3. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. - 26 - Sämtliche genannte Marken sind für andere Waren und Dienstleistungen eingetra- gen als die vorliegend beanspruchten. Sie sind auch schon deshalb nicht vergleich- bar, weil sie – wenn überhaupt – entweder nur im Element „bannig“ oder im Be- standteil „fein“ übereinstimmen und sprachlich anders gebildet sind als das Anmel- dezeichen. aa) Das vorliegende Anmeldezeichen „bannigfein.“ unterscheidet sich von der für die Beschwerdeführerin am 04. September 2017 registrierten Wortmarke „piek & fein" (30 2017 217 315) nicht nur in den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, sondern insbesondere in der Art der Kombination von zwei Wörtern durch ein &- Zeichen, von denen nur das eine („fein“) mit dem Anmeldezeichen übereinstimmt. bb) Die am 20.08.2002 registrierte Wortmarke „fine fashion" (30163256) betraf nur Waren der Klasse 3 und damit ganz andere Waren als das vorliegende Anmelde- zeichen. Die Marke wurde im Übrigen bereits vor über 20 Jahren registriert und zudem am 1. Dezember 2021 gelöscht, so dass insoweit keine Rechte hergeleitet werden können. cc) Mit der Wortmarke „FEINHEIMISCH" (30 2009 003 353), registriert am 30.03.2009 und damit auch bereits vor über 15 Jahren, werden andere Warenklas- sen beansprucht als vorliegend. Vor allem ist das in Versalien gehaltene Wortzei- chen sprachlich völlig anders gebildet als das Anmeldezeichen und enthält lediglich übereinstimmend das Wort „fein“, das sich allerdings – anders als beim Anmelde- zeichen – am Wortanfang befindet. dd) Die Wortmarke „VERY PINK" (30 2011 042 049), ins Register eingetragen am 07.11.2011 und damit vor über 10 Jahren, ist für Waren der Klasse 3 und damit für völlig andere Waren eingetragen und ist, in Versalien gehalten, aus völlig anderen Worten gebildet als das Anmeldezeichen. Soweit die Anmelderin in der Marke eine ähnliche Struktur sieht wie in ihrem Anmeldezeichen geht sie offenbar selbst davon aus, dass ihr Zeichen eine für den angesprochenen Verkehr leicht verständliche - 27 - „Botschaft“ vermittelt, was sie in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2020 (dort Seite 6) noch in Abrede gestellt hatte. ee) Die Wort-/Bildmarke (30 2020 219 096), registriert am 06.08.2020, unterscheidet sich durch die grafische Ausgestaltung von dem Anmel- dezeichen. Sie enthält zudem keine sofort erfassbare werbliche Aussage über die für sie eingetragenen Waren der Klassen 18, 21 und 25. Aber selbst wenn es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen handeln sollte, ist darauf hinzuweisen, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwen- dung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Mar- kenregisters sieht das Gesetz das Nichtigkeitsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann. 4. Die Voraussetzungen für eine von der Anmelderin hilfsweise beantragte Zurück- verweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt liegen nicht vor. Es fehlt weder eine Entscheidung des Markenamtes in der Sache selbst, noch leidet das Verfahren dort an einem wesentlichen Mangel; auch sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die für die Entscheidung wesentlich sind, nicht bekannt gewor- den, vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 1 - 3 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der Markenstelle insbesondere nicht vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Er- mittlungen zum Sprachverständnis der angesprochenen Verkehrskreise angestellt hat. Die Markenstelle hätte nur dann Veranlassung gehabt, im Wege der Amtser- mittlung (nach § 59 Abs. 1 MarkenG) Ermittlungen zu Dialektkenntnissen und Sprachverständnis der angesprochenen Verkehrskreise anzustellen, wenn es nicht auf andere Indizien wie Statistiken, welche die Verbreitung des jeweiligen Dialekts - 28 - in der Gesamtbevölkerung ausweisen, oder auf Belege über seine bundesweite Ver- breitung etwa in den Medien zurückgreifen hätte können (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 49/18 – LAUSDEANDL). Die Markenstelle hat jedoch in ihrem Beschluss vom 28. Oktober 2021 ausgeführt und begründet, weshalb sie nicht davon ausgeht, dass der niederdeutsche Begriff „bannig“ nicht von einem beachtlichen Teil der Verkehrs- kreise verstanden wird. 5. Der Beschwerde der Anmelderin war aus diesen Gründen der Erfolg zu versagen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 29 - 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Staats Wagner