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Beschluss

8 W (pat) Ep 60/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:101224U8Ni60.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:101224U8Ni60.23.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 8 Ni 60/23 (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 012 868 hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Dr. Meiser, Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das deutsche Patent 10 2006 012 868 (Streit- patent) mit der Bezeichnung „Verdrängerpumpe“, das am 21. März 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 4. Februar 2021 veröffentlicht worden ist. Inhaberin des Streitpatents ist seit August 2021 die Beklagte. Hintergrund des Nichtigkeitsverfahrens ist ein von der Patentinhaberin gegen die hiesige Klägerin geführter Verletzungsprozess, der nach dem die Klage stattgebenden Urteil des Landgerichts M…vom 18. April 2024 im Berufungsverfahren vor dem OLG M…anhängig ist. - 3 - Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 10 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und darauf zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 9 sowie dem unabhängigen Patentanspruch 10. Die Klägerin greift das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang an und macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Patent in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen. Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung, die redaktionelle Bezugszeichenkorrekturen enthält (markiert), wie folgt: V0 Verdrängerpumpe (10), V0.1 insbesondere verstellbare Verdrängerpumpe (10), V1 mit einem auf einer Welle (12) angeordneten Läufer (11), V1.1 wobei der Läufer (11) eine Bohrung (20) zur Aufnahme der Welle (12) aufweist und V2 zwischen der Welle (12) und dem Läufer (11) eine Verzahnung (13, 21) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, V2.1 dass die Verzahnung (13, 21) der Welle (12) und des Läufers (11) unterschiedlich lang ist; V2.2 dass sich die Verzahnung (13, 21) des Läufers (11) wenigstens annähernd über die gesamte Länge der Bohrung (20) erstreckt; V3 dass zu beiden Seiten der kürzeren Verzahnung (13, 21) ein Passsitz zwischen dem Läufer (11) und der Welle (12) vorgesehen ist; V3.1 dass die Welle (12) zu beiden Seiten ihrer Verzahnung (13) Bereiche (14, 15) mit einem kreisförmigen Querschnitt aufweist; V3.2 dass der Kopfkreis der Verzahnung (21) des Läufers (11) und die Welle (12) in den Bereichen (14, 15) ihres kreisförmigen Querschnitts wenigstens annähernd den gleichen Durchmesser aufweisen. - 4 - Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Der unabhängige Patentanspruch 10 lautet in seiner erteilten Fassung mit eingefügter Gliederung wie folgt: L0 Lenkung, L0.1 insbesondere für ein Kraftfahrzeug, L1 mit einer Verdrängerpumpe (10), dadurch gekennzeichnet, dass L1.1 die Verdrängerpumpe (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausgebildet ist. Wegen der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2. Mai 2024 Bezug genommen. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen gegen sämtliche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen der Patentansprüche 1 und 10 wegen fehlender Patentfähigkeit insbesondere auf folgende Druckschriften bzw. Dokumente: NK4 DE 37 32 223 C2, NK5 DE 27 60 391 C2, NK6 US 6 932 587 B2, NK7 WO 2005/ 108 791 A1, NK8 DE 198 27 932 B4, NK10 H.J. Matthies, K. T. Renius: Einführung in die Ölhydraulik, 7. Auflage Vieweg-Teubner Verlag, 2011, Seiten 58, 59, NK10a H.J. Matthies, K. T. Renius: Einführung in die Ölhydraulik, 4. Auflage B.G. Teubner Verlag / GWV Fachverlage GmbH, 2003, Seite 68, NK11 W. Matek, D. Muhs, H. Wittel: Roloff/Matek Maschinenelemente, 8. Auflage, Friedrich. Vieweg & Sohn, 1983, Seiten 24 bis 27, NK12 DE 100 39 347 A1, - 5 - NK13 DE 196 30 537 A1, NK14 WO 97/ 01 714 A1, NK15 DE 199 57 886 A1 und NK16 Gutachten Prof. Dr.-Ing. Stahl u.a. v. 5.6.2024. Sie meint, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und auch der des Patentanspruchs 10 durch die Druckschrift NK12 neuheitsschädlich vorweggenommen sei, jedenfalls beruhten diese ausgehend von der Druckschrift NK12, NK13 oder der NK15 jeweils i.V.m. der Druckschrift NK14 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dabei sei – wie die Klägerin zuletzt unter Bezugnahme auf das Gutachten NK16 ausführt - als maßgeblicher Fachmann jede Person anzusehen, die sich mit Grundlagen des Maschinenbaus und der Antriebstechnik in Studium und praktischer Anwendung mehrere Jahre befasst habe. Dementsprechend benötige der zuständige Fachmann keine speziellen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Verdrängerpumpen. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 7. März 2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 10 2006 012 868 in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024, erhält Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei patentfähig, mithin rechtsbeständig. Denn keine der von der Klägerin in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Druckschriften oder Dokumente würde die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 neuheitsschädlich treffen oder der erfinderischen Tätigkeit entgegenstehen. - 6 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend gemacht wird, ist zulässig. Die Nichtigkeitsklage ist jedoch unbegründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents als patentfähig, insbesondere als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweist, mithin rechtsbeständig ist. Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an. I. 1. Gegenstand des Streitpatents ist laut Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine Verdrängerpumpe, insbesondere eine verstellbare Verdrängerpumpe, mit einem auf einer Welle angeordneten Läufer, wobei der Läufer eine Bohrung zur Aufnahme der Welle aufweist und zwischen der Welle und dem Läufer eine Verzahnung vorgesehen ist. Bisher aus dem Stand der Technik bekannte Verdrängerpumpen, bei denen die Verzahnung der Welle kürzer als die Verzahnung des Läufers sei oder bei denen sich die Verzahnung des Läufers nicht über dessen gesamte Breite erstrecke, wiesen zahlreiche Nachteile auf. Bestehe ein Spalt zwischen dem Kopfkreis der sich über die gesamte Breite des Läufers erstreckenden Verzahnung des Läufers und einem nicht verzahnten Bereich der Welle, so müssten von der Verzahnung hohe Querkräfte aufgenommen werden, die während eines Pumpvorgangs entstünden. Da bei einer Kerbverzahnung nur relativ wenige Zähne ineinander eingriffen, wirke so eine hohe Flächenpressung auf die Verzahnung, die zu einem unerwünscht hohen und schnellen - 7 - Verschleiß der Verzahnung führe. Außerdem existiere bei dieser Ausführungsform ein relativ hohes, fertigungsbedingtes Spiel zwischen der Verzahnung des Läufers und der Verzahnung der Welle, das daher ebenso den Verschleiß fördere und außerdem störende Geräusche erzeuge. Erstrecke sich die Verzahnung des Läufers hingegen nicht über seine gesamte Breite, so diene ein auf einer Seite der Verzahnung des Läufers vorhandener nicht verzahnter Bereich als Passsitz zur Aufnahme von Querkräften. Durch den einseitigen Passsitz könne es infolge der Querkräfte zu auf den Läufer wirkenden Kippmomenten kommen, weshalb die Längsachsen von Welle und Läufer nicht parallel verliefen. Daraus resultiere ein erhöhter Verschleiß der Verzahnung und ein erhöhter Verschleiß an der Stirnseite des Läufers und einer daran anliegenden Steuerplatte (vgl. Absätze [0002] und [0003] der Streitpatentschrift). 2. Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es nach Absatz [0004] der Streitpatentschrift daher, die Konzentrizität des Läufers und der Welle zu optimieren. 3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. oder M. Eng.) an. Dieser ist bei einem Hersteller für Verdrängerpumpen oder bei einem Fahrzeughersteller bzw. Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion solcher Verdrängerpumpen befasst und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung. Der zuletzt dargelegten Ansicht der Klägerin, die als maßgeblichen Fachmann jede Person ansieht, die sich mit Grundlagen des Maschinenbaus und der Antriebstechnik in Studium und praktischer Anwendung mehrere Jahre befasst habe und die keine speziellen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Verdrängerpumpen benötige, ist nicht zu folgen. Denn schon die dem Streitpatent zugrundeliegende und Verdrängerpumpen betreffende Problematik (vgl. Absätze [0001] bis [0003] der Streitpatentschrift, siehe auch vorstehend) setzt zu deren Verständnis neben den Grundlagen des Maschinenbaus Fachwissen auf dem Gebiet der Verdrängerpumpen voraus. Aber auch zum Verständnis der Erfindung ist dieses Fachwissen zwingend notwendig, richten sich die geltenden Patentansprüche wie auch das Ausführungsbeispiel doch auf eine Verdrängerpumpe wie auch auf eine Lenkung mit einer solchen Verdrängerpumpe. Schließlich hatte die Klägerin selbst noch in der - 8 - Nichtigkeitsklageschrift dieser Definition des Fachmanns, wie sie auch vom Patentamt im Erteilungsverfahren zugrunde gelegt worden ist, ausdrücklich zugestimmt. II. Die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 10 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. 1. Der erteilte Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal V0 auf eine Verdrängerpumpe gerichtet, die im Besonderen nach Merkmal V0.1 als verstellbare Verdrängerpumpe ausgebildet ist. Die Verdrängerpumpe umfasst zu deren Antrieb nach dem Merkmal V1 eine Welle und einen auf dieser Welle angeordneten Läufer, wobei der Läufer hierzu nach Merkmal V1.1 eine Bohrung zur Aufnahme der Welle aufweist. Zwischen der Welle und dem Läufer ist im Bereich der Bohrung gemäß Merkmal V2 eine Verzahnung vorgesehen. Aufgrund der Anordnung weist die Welle daher im Bereich der Bohrung eine Außenverzahnung und der Läufer in der Folge eine Innenverzahnung auf, wobei die beiden Verzahnungen ineinandergreifen, um so ein Drehmoment von der Welle auf den Läufer übertragen zu können. Gemäß Merkmal V2.2 erstreckt sich die Innenverzahnung des Läufers hierbei wenigstens annähernd über die gesamte Länge der Bohrung, dabei implizierend, dass die Innenverzahnung über die gesamte Länge die gleiche Verzahnungsgeometrie mit einem durchgehend konstanten Kopfkreis aufweist. Die Auswahl eines hierfür geeigneten Verzahnungsprofils überlässt der Anspruch allerdings dem Fachmann, wobei in den Absätzen [0014] und [0015] der Streitpatentschrift bzw. in den Ansprüchen 8 und 9 als Weiterbildung verschiedene alternative Verzahnungsprofile vorgeschlagen werden. Soweit Merkmal V2.1 zunächst noch allgemein fordert, dass die Verzahnungen der Welle und des Läufers unterschiedlich lang sind, folgt aus den Merkmalen V3, V3.1 und - 9 - V3.2 jedoch zwingend, dass die Außenverzahnung der Welle kürzer ist als die Innen- verzahnung des Läufers. Im montierten Zustand von Läufer und Welle existieren daher im Bereich der Bohrung Teilbereiche, in denen die Innenverzahnung des Läufers nicht mit der Außenverzahnung der Welle im Eingriff steht, da deren Außenverzahnung kür- zer ist. Nach dem Merkmal V3 ist ein solcher Teilbereich dabei sowohl links wie auch rechts des Bereiches vorgesehen, in welchem die Verzahnungen von Läufer und Welle im Eingriff stehen. In diesen beiden Teilbereichen weist die Welle nach Merkmal V3.1 einen kreisförmigen Querschnitt auf, wobei der Durchmesser der Welle in diesen beiden Teilbereichen und der Kopfkreis der Innenverzahnung des Läufers nach Merkmal V3.2 wenigstens annähernd gleich sind. Dadurch bilden Welle und Innenverzahnung des Läufers in diesen beiden Teilbereichen einen Passsitz aus, wie in Merkmal V3 noch ergänzend beansprucht. Der in Merkmal V3 verwendete Begriff „Passsitz“ bedeutet für den Fachmann sinnfällig, dass der Durchmesser der Welle in den beiden Teilbereichen jenseits der Verzahnung und der Kopfkreis der Innenverzahnung des Läufers dasselbe Nennmaß aufweisen müssen. Die sich insoweit bei einer derartigen Auslegung zumindest im Betrieb berührenden Bereiche zwischen Läufer und Welle können so im Wesentlichen die auftretenden Querkräfte übertragen und das Drehmoment kann im Wesentlichen über die ineinander eingreifenden Zähne der Verzahnungen übertragen werden, wobei die Deutlichkeit und Qualität dieser Aufteilung abhängig ist von den festgelegten bzw. technisch machbaren Fertigungstoleranzen. Insoweit ließe sich nach Absatz [0005] der Streitpatentschrift die Konzentrizität der Welle und des Läufers gegenüber dem Stand der Technik deutlich verbessern. Weil ein anderes Verständnis dem Erfolg der technischen Lehre entgegenstünde, sind Fertigungstoleranzen in den Bereichen der Passsitze auszuschließen, die dort zu reinen Spielpassungen zwischen dem Läufer und der Welle führten. Derartige Spielpassungen würden eine Übertragung von Querkräften zwischen Läufer und Welle im Bereich der Passsitze unterbinden. Ebenso sind in den Bereichen der Passsitze derartige Presspassungen ausgeschlossen, die eine Drehmomentübertragung ermöglichen, da dies die angestrebte, bestmögliche Trennung von Querkraft- und - 10 - Drehmomentübertragung ebenfalls behindert und sich der angestrebte Erfolg dann ebenfalls nicht einstellen kann. 2. Der erteilte Patentanspruch 10 ist gemäß Merkmal L0 auf eine Lenkung gerichtet, die im Besonderen nach Merkmal L0.1 für ein Kraftfahrzeug ausgebildet ist. Die Lenkung umfasst dabei entsprechend den Merkmalen L1 und L1.1 eine Verdrängerpumpe, wie sie zumindest nach dem Patentanspruch 1 ausgebildet ist. III. Von dem von der Klägerin in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten und zu berücksich- tigenden druckschriftlichen Stand der Technik ist der Gegenstand nach Patentan- spruch 1 sowie der Gegenstand nach Patentanspruch 10 des erteilten Patents weder neuheitsschädlich getroffen noch nahegelegt; mithin sind diese Ansprüche patentfähig. Die mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprü- che 2 bis 9 werden von diesem getragen. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift NK12, denn die Druckschrift NK12 offenbart keine Verdrängerpumpe, welche die Merkmale V3 und V3.2 des erteilten Patentanspruchs 1 umfasst. So ist den Figuren 1 und 2 der Druckschrift NK12 in Verbindung mit den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 21 bis 49, zunächst noch eine Verdrängerpumpe gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung zu entnehmen. Denn diese umfasst entsprechend den Merkmalen V0 bis V2 einen auf einer Antriebswelle 26 angeordneten und als Rotor 25 bezeichneten Läufer, wobei der Läufer 25 eine Bohrung zur Aufnahme der Antriebswelle 26 aufweist und zwischen der Antriebswelle 26 und dem Läufer 25 ausweislich der Figur 2 eine Verzahnung vorgesehen ist. - 11 - Figur 2 der Druckschrift NK12 Ebenfalls ausweislich der Figur 2 erstreckt sich die Innenverzahnung des Läufers annähernd über die gesamte Länge der Bohrung, wobei die Innenverzahnung deutlich länger ist als die Außenverzahnung der Antriebswelle 26. Diese steht daher nur in dem mittleren Bereich der Bohrung des Läufers 25 mit der Innenverzahnung des Läufers 25 im Eingriff, so dass in der Folge die Antriebswelle 26 zu beiden Seiten ihrer Verzahnung Wellenbereiche ohne Verzahnung mit einem kreisförmigen Querschnitt aufweist. Dies entspricht den Merkmalen V2.1, V2.2 und V3.1, welche somit ebenfalls durch den Inhalt der Druckschrift NK12 schon vorbekannt sind. Die Merkmale V3 und V3.2 werden durch die Druckschrift NK12 allerdings nicht offenbart. Denn dass zu beiden Seiten der Verzahnung ein Passsitz zwischen dem Läufer 25 und der Antriebswelle 26 vorgesehen ist, wobei der Kopfkreis der Verzahnung des Läufers 25 und die Antriebswelle 26 in den Bereichen ihres kreisförmigen Querschnitts wenigstens annähernd den gleichen Durchmesser bei gleichem Nennmaß aufweisen, so dass nach vorstehender Auslegung Querkräfte aufgenommen werden können, ist weder den Figuren noch der Beschreibung der Druckschrift NK12 zu - 12 - entnehmen. Die Druckschrift NK12 nennt im Besonderen weder (mit Toleranzangaben versehene) Konstruktionsmaße der Bauteile Rotor (Läufer) und Antriebswelle noch impliziert sie eine Anordnung dieser Bauteile zueinander, die die streitpatentgemäß angestrebte Trennung von Querkraft- und Drehmomentenübertragung ermöglichen könnte. Sofern die Klägerin in ihrer Klagebegründung mit vergrößerten Detailansichten der Figur 2 argumentiert, dürfte dies schon dem Grundsatz widersprechen, dass schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (vgl. BGH GRUR 2012, 1242, 1243 – Steckverbindung; GRUR 2015, 365, 367 – Zwangsmischer; BGH, Urteil vom 20.03.2014, X ZR 128/12, juris, Rn. 31). Selbst wenn dieser Argumentation aber gefolgt würde, so sind der Kopfkreis der Innenverzahnung des Läufers 25 und die Oberfläche der Antriebswelle 26 in den beiden Seitenbereichen als zwei nebeneinanderliegende Linien erkennbar. Dies ist im Übrigen noch deutlicher ersichtlich in der Fig. 3A der Druckschrift NK12. Solche nebeneinanderliegenden Linien kennzeichnen dabei fachüblich einen Spalt, selbst wenn dieser sehr klein ist. Somit ist dort kein Passsitz zwischen den zwei Bauteilen mit identischem Nennmaß und individuellen Toleranzen, sondern ein Spalt zwischen Bauteilen mit unterschiedlichem Nennmaß vorgesehen, wie dies auch das von der Klägerin eingereichte Gutachten NK16 in Randnummer 28 ausführt. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung erweist sich auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. 2.1 Er ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK13 und NK14. i) Ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift NK13, welche die Merkmale V3 und V3.2 nicht vorwegnimmt, bestand für den Fachmann schon kein Anlass, die Offenbarung der Druckschrift NK14 zu berücksichtigen. - 13 - Den Figuren 1 und 2 der Druckschrift NK13 ist in Verbindung mit den Ausführungen in Spalte 2, ab Zeile 54, zwar ebenfalls eine Verdrängerpumpe gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung zu entnehmen. Denn diese umfasst entsprechend den Merkmalen V0 bis V2 einen auf einer Antriebswelle 15 angeordneten und als Innenring 10 bezeichneten Läufer, wobei der Läufer 10 eine Bohrung zur Aufnahme der Antriebswelle 15 aufweist und zwischen der Antriebswelle 15 und dem Läufer 10 ausweislich der Figur 2 eine Verzahnung vorgesehen ist. Figur 2 der Druckschrift NK13 Auch sind zumindest den Figuren 1 und 2 wiederum die Merkmale V2.1, V2.2 und V3.1 zu entnehmen (vgl. auch Spalte 3, Zeilen 16 bis 21), wonach sich die Verzahnung des Läufers wenigstens annähernd über die gesamte Länge der Bohrung erstreckt, die Verzahnungen der Antriebswelle 15 und des Läufers 10 unterschiedlich lang sind und die Antriebswelle 15 zu beiden Seiten ihrer Verzahnung Bereiche mit einem kreisförmigen Querschnitt aufweist. Die noch verbleibenden Merkmale V3 und V3.2 sind jedoch aus der Druckschrift NK13 nicht vorbekannt. So ist in Spalte 1, Zeilen 38 bis 50 der Druckschrift NK13 ausgeführt, dass bei Verdrängerpumpen, die aus dem Stand der Technik bekannt seien, aufgrund unterschiedlicher Spieltoleranzen im Bereich der Förderpumpe bzw. im Bereich der Antriebswelle der Fall auftreten könne, dass wegen Winkelabweichungen zwischen der Ebene, in der der Innenring bzw. der Läufer der Förderpumpe geführt wird, und der Radialebene der Antriebswelle, durch die die Achse der Antriebswelle senkrecht hindurchtritt, im Bereich der Verzahnung nachteilige hohe Kantenpressungen auftreten - 14 - könnten. Um diese Problematik zu beseitigen, schlägt die Druckschrift NK13 vor, die obere Stirnseite 27 der Zähne 29 der Verzahnung 25 auf der Antriebswelle 15, wie auch deren Zahngrund 28 in axialer Richtung kreisbogenförmig auszugestalten (vgl. Spalte 3, Zeilen 33 bis 40). Dadurch sei gewährleistet, dass bei einem Winkelversatz zwischen Antriebswelle 15 und Läufer 10 immer noch flächige Anlagen zwischen den in Eingriff befindlichen Zähnen auftreten können (vgl. Spalte 3, Zeilen 45 bis 51). Ein Passsitz zwischen Läufer und Welle zu beiden Seiten der Verzahnung ist daher auszuschließen, da dieser einen solchen zulässigen und gewünschten Winkelversatz genau konterkarieren würde. Insofern weisen in der Folge der Durchmesser der Welle und der Kopfkreis in diesen Bereichen zwingend auch unterschiedliche Durchmesser jenseits der Vorgaben durch das Merkmal V3.2 auf. Dass der Fachmann ausgehend vom Inhalt der Druckschrift NK13 insofern einen Anlass gehabt haben könnte, eine Weiterentwicklung der Verdrängerpumpe im Sinne der Merkmale V3 und V3.2 in Betracht zu ziehen, die im Ergebnis der erfinderischen Idee der Druckschrift NK13 grundsätzlich entgegensteht, ist daher bereits auszuschließen. Überdies betrifft die Druckschrift NK13 eine Kraftstoffeinspritzpumpe und deren Antrieb, die Druckschrift NK14 hingegen thematisiert eine Welle-Nabe-Verbindung eines CVT- Getriebes. Die Welle-Nabe-Verbindungen dieser beide Baugruppen unterscheiden sich somit schon in ihrem zu übertragenen Drehmoment gravierend voneinander, so dass der Fachmann, der mit der Entwicklung einer Kraftstoffeinspritzpumpe befasst ist, auf dem Gebiet der CVT-Getriebe auch keinen Anlass für eine Verbesserung einer Welle- Nabe-Verbindung erwartet. ii) Aber selbst wenn man unterstellt, dass der Fachmann ausgehend von der Druckschrift NK13 die Druckschrift NK14 berücksichtigen würde, gelangt er nicht zu der vorliegend beanspruchten Verdrängerpumpe. Denn wesentliches Merkmal der Druckschrift NK14 ist es, dass die Querschnitte der beiden Wellenbereiche 26, 27 links und rechts neben der Verzahnung des Mitnahmeprofils 28 unterschiedliche Durchmesser aufweisen (vgl. im Besonderen Anspruch 1, Zeile 8). - 15 - Figur 2 der Druckschrift NK14 Sollte der Fachmann somit die der Druckschrift NK14 entnehmbare Welle-Nabe-Ver- bindung aufgreifen und diese als alternative Welle-Nabe-Verbindung für die Ver- drängerpumpe der Druckschrift NK13 in Betracht ziehen wollen, so ist in der Folge das Merkmal V3.2 nicht erfüllt. Denn der Kopfkreisdurchmesser der Verzahnung des Mit- nahmeprofils kann offensichtlich nicht annähernd den gleichen Durchmesser aufweisen wie den der beiden im Durchmesser unterschiedlichen Wellenbereiche 26 und 27 links und rechts der Verzahnung des Mitnahmeprofils 28. Die Beantwortung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob im Bereich der Flä- che 30 (vgl. Figur 2) aufgrund des Abtrags des Mitnehmerprofils 31 überhaupt noch eine Verzahnung vorhanden ist und somit auch Merkmal V2.2 nicht erfüllt wäre, kann insoweit dahinstehen. Das in Figur 3 der Druckschrift NK14 dargestellte Ausführungsbeispiel kann ebenfalls kein Vorbild für die vorliegend beanspruchte Verdrängerpumpe geben. Denn dieses er- füllt bereits Merkmal V2.2 nicht (vgl. auch Anspruch 3), da sich das Mitnehmerprofil 31 nur über einen Teil der Länge der Nabe 25 erstreckt . 2.2 Auch eine Zusammenschau der Inhalte der Druckschriften NK15 mit NK14 führt nicht in naheliegender Wese zu dem Gegenstand des erteilen Patentanspruchs 1. i) Ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift NK15, welche ebenso die Merkmale V3 und V3.2 nicht vorwegnimmt, bestand für den Fachmann schon kein Anlass, die Offenbarung der Druckschrift NK14 zu berücksichtigen. - 16 - Den Figuren 1 und 2 der Druckschrift NK15 ist in Verbindung mit den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 5 bis 14 bzw. Spalte 7 wiederum eine Verdrängerpumpe gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung zu entnehmen. Denn diese umfasst entsprechend den Merkmalen V0 bis V2 einen auf einer Antriebswelle 26 angeordneten und als Rotor 25 bezeichneten Läufer, wobei der Läufer 25 eine Bohrung zur Aufnahme der Antriebswelle 26 aufweist und zwischen der Antriebswelle 26 und dem Läufer 25 ausweislich der Figur 2 eine Verzahnung vorgesehen ist. Figur 2 der Druckschrift NK15 Ausweislich der Figur 2 erstreckt sich die Innenverzahnung des Läufers annähernd über die gesamte Länge der Bohrung, wobei die Innenverzahnung deutlich länger ist als die Außenverzahnung der Antriebswelle 26. Diese steht daher nur in dem mittleren Bereich der Bohrung des Läufers 25 mit der Innenverzahnung des Läufers 25 im Eingriff, so dass in der Folge die Antriebswelle 26 zu beiden Seiten ihrer Verzahnung Wellenbereiche ohne Verzahnung mit einem kreisförmigen Querschnitt aufweist. Dies entspricht den Merkmalen V2.1, V2.2 und V3.1, welche somit ebenfalls durch den Inhalt der Druckschrift NK15 schon vorbekannt sind. - 17 - Inhaltlich ist mit Blick auf die vorliegend beanspruchte Verdrängerpumpe die Druckschrift NK15 ähnlich zu beurteilen wie die zuvor bereits abgehandelte Druckschrift NK12, mit dem Ergebnis, dass die Merkmale V3 und V3.2 aus der Druckschrift NK15 nicht vorbekannt sind. Denn dass zu beiden Seiten der Verzahnung ein Passsitz zwischen dem Läufer 25 und der Antriebswelle 26 vorgesehen ist, wobei der Kopfkreis der Verzahnung des Läufers 25 und die Antriebswelle 26 in den Bereichen ihres kreisförmigen Querschnitts wenigstens annähernd den gleichen Durchmesser bei gleichem Nennmaß aufweisen, so dass nach vorstehender Auslegung Querkräfte aufgenommen werden können, ist weder den Figuren noch der Beschreibung der Druckschrift NK15 zu entnehmen. Selbst wenn wiederum eine vergrößerte Darstellung der Figur 2 herangezogen würde (vgl. Klageschriftsatz vom 20. Juli 2023, Seite 37), so ist auch hier zu erkennen, dass der Kopfkreis der Innenverzahnung des Läufers 25 und die Oberfläche der Antriebswelle 26 in den beiden Seitenbereichen als zwei nebeneinanderliegende Linien dargestellt sind, so dass hier kein anspruchsgemäßer Passsitz vorliegt (vgl. analoge Argumentation zur Druckschrift NK12). Ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift NK15 wird der Fachmann auch hier die Druckschrift NK14 nicht in Betracht ziehen. Denn die Druckschrift NK15 betrifft eine Verstellpumpe für Druckfluid, die beispielsweise bei einer Fahrzeuglenkung zum Einsatz kommt (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 9). Der Fachmann auf dem Gebiet solcher Verstellpumpen wird daher auch hiervon ausgehend kein Vorbild auf dem Gebiet der CVT-Getriebe suchen, da er auf dem Gebiet der CVT-Getriebe keinen Anlass für eine Verbesserung einer Welle-Nabe-Verbindung einer solchen Verstellpumpe erwarten kann. ii) Aber selbst wenn man unterstellt, dass der Fachmann ausgehend von der Druckschrift NK15 den Inhalt der Druckschrift NK14 berücksichtigen würde, gelangt er auch bei einer Kombination nicht zu der vorliegend beanspruchten Verdrängerpumpe. Denn das Merkmal V3.2 ist wiederum nicht erfüllt (vgl. vorstehende Argumentation zur Kombination der Druckschriften NK13 mit NK14; Punkt 2.1ii). 2.3 Auch eine Zusammenschau der Inhalte der Druckschriften NK12 mit NK14 führt nicht in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. - 18 - Wie vorstehend zur Neuheit dargelegt, sind der Druckschrift NK12 die Merkmale V3 und V3.2 nicht zu entnehmen, so dass selbst eine Kombination mit dem Inhalt der Druckschrift NK14 nicht zu dem vorliegend beanspruchten Gegenstand führen kann, da dann, wie schon analog zu den Kombinationen mit den Inhalten der Druckschriften NK13 und NK15 dargelegt, das Merkmal V3.2 nicht mehr erfüllt ist. 2.4 Soweit die Klägerin die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verdrängerpumpe auch allein von dem Inhalt der Druckschrift NK12 ausgehend für den Fachmann als zumindest naheliegend ansieht, so beruht dies auf der unzutreffenden Annahme, dass der NK12 zumindest ein Passsitz nach dem Merkmal V3 zu entnehmen sei. Vielmehr bedarf es, um zu dem vorliegend beanspruchten Gegenstand zu gelangen, ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift NK12 Überlegungen, die das übliche Fachwissen übersteigen und für die auch die Druckschrift NK14, wie dargelegt, kein Vorbild gibt. 2.5 Die noch verbleibenden Druckschriften liegen noch ferner ab, sind nicht von der Klägerin aufgegriffen worden und auch im Übrigen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2013, 1272 Rn. 36 – Tretkurbeleinheit; BGH, Urteil vom 28.11.2023, X ZR 83/21, juris Rn. 125). 3. Der Patentanspruch 10 beansprucht in seiner erteilten Fassung Schutz für eine Lenkung, die unter anderem eine Verdrängerpumpe nach einem der vorhergegangenen Ansprüche beinhaltet. Da schon die mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte Verdrängerpumpe patentfähig ist, trifft dies auch für den Gegenstand nach dem Patentanspruch 10 zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. - 19 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form ab- gefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Mona- ten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Grote-Bittner Geier Meiser Körtge Sexlinger - 20 - Bundespatentgericht 8 Ni 60/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Dezember 2024 …