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Beschluss

8 W (pat) Ep 55/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:271124U8Ni55.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:271124U8Ni55.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 8 Ni 55/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2024 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 2 845 833 (DE 60 2013 040 167) hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dr. Meiser, die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 845 833 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass der Patentanspruch 2 gestrichen wird und die Patentansprüche 1 und 3 die folgende Fassung erhalten: - 3 - II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 4 - III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das europäische Patent 2 845 833, das aus der internationalen Patentanmeldung PCT/CL2013/000027 (veröffentlicht WO 2013/163774) hervorgegangen ist und am 2. Mai 2013 unter Inanspruchnahme der Priorität der chilenischen Patentanmeldung 20121183 vom 4. Mai 2012 angemeldet und dessen Erteilung am 11. Juli 2018 veröffentlicht worden ist. Patentinhaber des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. DE 60 2013 040 167 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „System zum Be- und Entladen während eines Hafenbetriebs mit einem Kran und einer Basisstation im Kran zur Stütze und Stapelung von Ladelukenabdeckungen“ ist der Beklagte. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 3 Patentansprüche mit den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 3 sowie dem abhängigen Patentanspruch 2. Die Klägerin greift das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang – und folgend auch alle von dem Beklagten verteidigten Fassungen - an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt nur in beschränkter Fassung nach Hauptantrag (vormaliger Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024), und des Weiteren in geänderter Fassung mit einem Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung an 27. November 2024. - 5 - Mit dem Hauptantrag verteidigt der Beklagte das Streitpatent im Umfang von zwei Patentansprüchen mit dem unveränderten Patentanspruch 1 und unter Streichung des erteilten Unteranspruchs 2 mit dem erteilten Patentanspruch 3 unter Anpassung von dessen Nummerierung (nunmehr Anspruch 2) und seines Rückbezuges auf Anspruch 1. In der maßgeblichen Verfahrenssprache Englisch lauten die Patentansprüche 1 und 2 (vormals erteilter Anspruch 3 mit Änderungen) nach Hauptantrag wie folgt, wobei die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Durch- und Unterstreichungen kenntlich gemacht sind: - 6 - In deutscher Übersetzung und mit hinzugefügter Merkmalsgliederung lautet der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wie folgt (Korrekturen offensichtlicher Übersetzungsunrichtigkeiten und einer Auslassung sind mittels Durch- und Unterstreichung gekennzeichnet): 1. System (1) zum Beladen und Entladen während eines Hafenbetriebs und zum Halten von Lukendeckeln (11) von Laderäumen von Seefahrzeugen, wobei es folgendes umfasst: 1.1 einen Kran (2) zum Beladen und Entladen bei Schiffsoperationen, wobei der das Kran 1.1.1 horizontale seitliche Balken (7), einen jeweils auf jeder Seite eines Körpers des Krans, und 1.1.2 zwei Füße (5) mit einem winkelförmigen Bogen hat, die jeweils durch zwei vertikale Profile (15) und eine horizontale Profilbasis (6) gebildet sind; und 1.2 eine im Körper des Krans vorhandene Basis, um Lukendeckel (11) zu halten und zu stapeln, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die Basis eine innere oder eine äußere Deckelstütze (16, 13) ist, wobei - 7 - 1.4 die innere Deckelstütze (16) auf einer Innenseite des Körpers des Krans (2) montiert ist und 1.4.1 durch an den seitlichen horizontalen Balken (7) befestigte Stützen gebildet ist, 1.4.2 wobei die Größe der Stützen angemessen ist und ausreicht, um das Gewicht der Lukendeckel zu halten, oder 1.5 wobei die äußere Deckelstütze (13) auf einer Außenseite des Körpers des Krans (2) montiert ist und 1.5.1 durch an den vertikalen Profilen (15) der Füße des Krans befestigte Stützen gebildet ist; und 1.5.2 weiterhin umfassend etliche an einem Oberteil des Krans befestigte höhere Spanner (14) umfasst, 1.5.3 wobei die Größe der Stützen angemessen ist und ausreicht, um das Gewicht der Lukendeckel zu halten. Der Patentanspruch 2 nach Hauptantrag lautet in deutscher Übersetzung und mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt (Korrekturen offensichtlicher Übersetzungsunrichtigkeiten des erteilten Anspruchs 3 sowie Änderungen gegenüber diesem sind mittels Durch- und Unterstreichung gekennzeichnet): 32. Verfahren zum Entfernen, Stapeln und Zurückbringen von Lukendeckeln in einem System (1) zum Beladen und Entladen während eines Hafenbetriebs und zum Halten von Lukendeckeln von Laderäumen von Seefahrzeugen nach Anspruch 1 einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei es folgendes umfasst: 2.1 Bbereitstellen von einem System (1) zum Beladen und Entladen und zum Halten von Lukendeckeln, welches folgendes umfasst: 2.1.1 einen Kran (2) zum Beladen und Entladen während eines Hafenbetriebs; und 2.1.2 eine im Körper des Krans vorhandene Basis, um die Lukendeckel zu halten und zu stapeln, - 8 - 2.2 Entfernen des Lukendeckels aus dem Laderaum des Seefahrzeugs und Bewegen von diesem dessen mittels einer Laufkatze (8) des Krans; 2.3 Bbewegen des Deckels (11) und Aanordnen von diesem dessen auf der montierten Basis im Körper des Krans (2); und 2.4 Zzurückbringen des Deckels (11) zum Schiff, indem er von der Basis bis zum Schiff bewegtogen wird, sobaldeinmal der Betrieb des Beladens bzw. des Entladens beendet ist. Wegen der Fassung des Streitpatents in der nach dem Hilfsantrag vom 27. November 2024 geänderten Fassung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlage verwiesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, da insbesondere die Merkmale 1.4.2 und 1.5.3 nicht ursprünglich offenbart seien. Ihr Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents stützt sie auf folgende Dokumente: NK8 US 2008/0219804 A1 (NK8) NK9 US 3,812,987 A (NK9) NK10 Auszug aus dem Vertrag „MSC Gate 071/CB 2006“ zwischen der Firma M…GmbH & Co. KG und Z… „über den Bau, die Errichtung und die Lieferung von Containerbrücken“ NK11 Zeichnungen J274A00 und J274BO00 zur finalen Konstruktion des Krans entsprechend NK10 NK12 US 5 775 866 A NK13 US 2002/044854 A1 NK14 WO 96/09242 A1 - 9 - und meint, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu gegenüber den Druckschriften NK8 oder NK9. Ferner stehe der Neuheit eine offenkundige Vorbenutzung von im Jahr 2007 von dem chinesischen Mutterkonzern der Klägerin, der S…, gelieferten und errichteten Kränen der Firma M…GmbH & Co. KG entgegen. Für den Nachweis dieser Vorbenutzung beruft sich die Klägerin auf die Dokumente NK10 und NK11 und bietet zudem Beweis durch Inaugenscheinnahme am Container- Terminal Bremen sowie Zeugenbeweis an. Jedenfalls beruhe der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da der Fachmann ausgehend von der NK8 und mit Hilfe der Lehre der NK9 ohne erfinderisches Zutun zu der im Anspruch 1 definierten zweiten Ausführungsform gelange. Auch sei die Lehre des Streitpatents nicht erfinderisch gegenüber der Druckschrift NK12 in Kombination mit einer der Druckschriften NK9, NK13 oder NK8. Ferner lege die Druckschrift NK14 in Kombination mit dem Fachwissen des Fachmanns und einer der Druckschriften NK8, NK9 oder NK12 die erste Ausführungsform nach Patentanspruch 1 nahe. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 22. November 2023 und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2024 erteilt. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 845 833 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Der Beklagte beantragt zuletzt, - 10 - die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024, erhält, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2024, erhält. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Er meint, die Merkmale 1.4.2 und 1.5.3 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beinhalteten keine unzulässige Erweiterung. Denn nach Art. 14 (2) Satz 2 EPÜ könne die – hier: englische - Übersetzung während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt (EPA) mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, hier also mit der spanischen Fassung (veröffentlicht als WO 2013/163774), in Übereinstimmung gebracht werden. Dies sei hier geschehen, und die Merkmale 1.4.2 und 1.5.3 seien in der ursprünglich eingereichten – spanischen - Fassung der Patentanmeldung offenbart. Auch die Ausgestaltung nach Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag gehe aus der ursprünglichen Offenbarung hervor. Der Gegenstand des Patents in der Fassung nach Hauptantrag sei auch patentfähig, denn weder nehme eine der Entgegenhaltungen NK8 und NK9 oder die behauptete offenkundige Vorbenutzung entsprechend den Dokumenten NK10 und NK11 eine der Ausführungsalternativen nach Patentanspruch 1 vorweg, noch legten die Entgegenhaltungen NK8, NK9 und NK12 bis NK14, auch bei einer gemeinsamen Betrachtung, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. - 11 - Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig. Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise beschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2007, 404, Rdn. 15 – Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rdn. 8 – Dentalgerätesatz; BGH, Urteil vom 21. März 2017, X ZR 19/15, juris, Rdn. 19). Soweit das Streitpatent zuletzt in eingeschränkter Fassung nach Hauptantrag in zulässiger Weise verteidigt wird, ist die Klage dagegen unbegründet. Denn das Streitpatent ist in dieser Fassung nicht unzulässig erweitert und patentfähig, mithin rechtsbeständig. Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht mehr an. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein System zum Beladen und Entladen während eines Hafenbetriebs und zum Halten von Lukendeckeln von Laderäumen von Seefahrzeugen. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift (Abs. [0003] - [0006]) ist ein Laderaum der Bereich im Rumpf von Schiffen oder Booten, in dem die zu transportierende Ladung aufgenommen wird. Das Be- und Entladen des Laderaums erfolge in den meisten Fällen über eine Öffnung auf dem Deck des Schiffes, der sogenannten Luke. Um das Eindringen von Wasser in den Laderaum zu verhindern, - 12 - würden diese Luken während der Fahrt des Schiffes mit sogenannten Lukendeckeln verschlossen. Zum Be- und Entladen müssten die Lukendeckel von den Luken entfernt werden. Wenn das Schiff keine eigene Aufnahmemöglichkeit für die Lukendeckel aufweist, müssten diese woanders abgelegt werden, in den meisten Fällen auf den Docks, auf Wellenbrechern oder auf Schwimmstegen (rafts). Das hat den Nachteil, dass diese Ablagefläche nicht mehr für andere Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung stehe. In einigen Fällen könnten diese Bereiche für den effizienten Betrieb des Umschlags und der Portierung (Frachttransport innerhalb des Hafens oder Seeterminals) der Ladung von entscheidender Bedeutung sein. Infolgedessen sei es notwendig, einen Ort zum Abstellen der Lukendeckel zu haben, der sich nicht auf der Oberfläche der Docks, Wellenbrecher oder Schwimmstege befinde und zugleich leicht zugänglich sei und über ausreichende Kapazität verfüge. Die Beschreibung des Streitpatents (Abs. [0007] - [0012]) setzt sich mit verschiedenen Dokumenten aus dem Stand der Technik auseinander. So beschreibe die Druckschrift US 2008/0219804 (NK8) einen Kran mit einer festen Plattform zur Aufnahme von Lukendeckel. Aus dem Dokument WO 96/09242 A1 (NK14) sei eine Fracht-Verladeanlage bekannt, bei der Lukendeckel auf einem horizontalen Rahmen der Anlage abgelegt würden. Die in dem Streitpatent genannte Aufgabe besteht darin, einen alternativen Ort zum Ablegen der Lukendeckel bereitzustellen, bei dem die Lukendeckel nicht auf der für die Be- und Entladung genutzten Oberfläche von Docks, Wellenbrechern oder Schwimmstegen liegen (Abs. [0013]). Diese Aufgabe soll durch ein System zum Beladen und Entladen während eines Hafenbetriebs und zum Halten von Lukendeckeln von Laderäumen von Seefahrzeugen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1, sowie ein Verfahren - 13 - zum Entfernen, Stapeln und Zurückbringen von Lukendeckeln in einem System zum Beladen und Entladen während eines Hafenbetriebs und zum Halten von Lukendeckeln von Laderäumen von Seefahrzeugen mit den Merkmalen des nebengeordneten Patentanspruchs gelöst werden (vgl. Abs. [0014], [0015]). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 der Patentschrift zeigt eine erste Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Systems 1 mit einem Kran, horizontalen seitlichen Balken 7, einer äußeren Plattform 12, einer äußeren Deckelstütze 13 für Lukendeckel 11, und einem Spanner 14. Patentschrift Figur 4 2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der besondere Kenntnisse in der Fördertechnik und mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Vorrichtungen zum Beladen oder Entladen von Schiffen aufweist. - 14 - II. Das Streitpatent in geänderter Fassung nach Hauptantrag ist rechtsbeständig. Denn der Hauptantrag ist zulässig und die Gegenstände seiner Patentansprüche sind nicht unzulässig erweitert und patentfähig, nämlich neu und ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 1. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung. a) Nach Merkmal 1.1 muss das anspruchsgemäße System einen Kran aufweisen, der zum Beladen und Entladen bei Schiffsoperationen geeignet sein muss. Die Merkmale 1.1.1 und 1.1.2 geben die bauliche Struktur des Krans vor, die jeweils auf jeder Seite eines Körpers des Krans horizontale seitliche Balken, sowie zwei Füße mit einem winkelförmigen Bogen aufweist, wobei die Füße jeweils durch zwei vertikale Profile und eine horizontale Profilbasis gebildet sind. Der Begriff „Füße“ entstammt offensichtlich einer unrichtigen Übersetzung des in der englischen Fassung verwendeten Worts „legs“. Unter Heranziehung der Figuren 2 und 3 und des Absatzes [0018] der Streitpatentschrift versteht der Fachmann unter Merkmal 1.1.2, dass die zwei „Füße“ zusammen mit der horizontalen Profilbasis jeweils ein U-förmiges vorderes bzw. hinteres Paar Beine bilden, wobei diese beiden U-förmigen Beine durch die horizontalen seitlichen Balken gemäß Merkmal 1.1.1 miteinander verbunden sind. Bezogen auf die Bezeichnung der Figuren 2 und 6 als „front view“ und der Figur 6 als „rear view“ (Sp. 3 Z. 4 - 16 der Streitpatentschrift) sieht der Fachmann die beiden U-förmigen Beine als vordere bzw. hintere Beine an. Die horizontalen seitlichen Balken begrenzen den in Merkmal 1.1.1 genannten Körper des Krans seitlich, und in Übereinstimmung mit Absatz [0019] der Streitpatentschrift begrenzen die beiden U-förmigen Beine den Körper des Krans nach vorne und hinten (Sp. 3 Z. 50: „the inside of the body of the crane between its legs“). - 15 - b) Laut Merkmal 1.2 in der deutschen Übersetzung muss im Körper des Krans eine Basis vorhanden sein, um Lukendeckel zu halten und zu stapeln. Die Übersetzung des englischen Ausdrucks „in the body“ zu „im Körper“ ist im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich nicht zutreffend. Denn nach den folgenden Merkmalen 1.3 und 1.5 kann die Basis auch eine äußere Deckelstütze aufweisen, die auf einer Außenseite des Körpers des Krans montiert ist. Damit kann sie sich nicht im Körper des Krans befinden, muss aber dennoch vom Merkmal 1.2 umfasst sein. Um diesen Wiederspruch aufzulösen, ersetzt der Fachmann im Merkmal 1.2 den Ausdruck „im Körper“ gedanklich zu „am Körper“. c) Nach einer ersten Ausführungsform ist die Basis entsprechend den Merkmalen 1.3 und 1.4 eine innere Deckelstütze, die auf einer Innenseite des Körpers des Krans montiert ist. Alternativ – gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.5 – kann die Basis auch eine äußere Deckelstütze sein, die auf einer Außenseite des Körpers des Krans montiert ist. d) Die Deckelstütze (cover support) wird nach den Merkmalen 1.4.1 und 1.5.1 für beide Alternativen aus Stützen (supports) gebildet. Aufgrund der anspruchsgemäßen Nennung der Stützen (supports) im Plural muss die Deckelstütze aus mindestens zwei Stützen (supports) bestehen. In der Patentbeschreibung ist angegeben, dass die Basis (base) entweder eine Plattform mit Stützen oder ausschließlich eine Deckelstütze sein kann (Sp. 3 Z. 43 - 45 im Abs. [0019]: „base [...] can be a platform with supports (3, 12) or only a cover support (16, 13)“). Da nur die Ausführung mit Deckelstütze (cover support) Eingang in den Patentanspruch 1 gefunden hat, geht der Fachmann davon aus, dass Plattformen, auf denen Lukendeckel abgelegt werden können, nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind. - 16 - Wie – im Gegensatz zu einer Plattform – eine erfindungsgemäße Deckelstütze ausgebildet sein soll, wird in der Beschreibung erläutert: Demnach kann die Basis, die an dem Krankörper eingesetzt wird, eine (nicht anspruchsgemäße) Plattform mit Stützen 3, 12 (vgl. Fig. 4, 6 li.) oder nur eine Deckelstütze 16, 13 (vgl. Fig. 4, 6 re.) sein. Die Basis besteht aus einem widerstandsfähigen Material, vorzugsweise aus Metall, und ist fest mit den seitlichen horizontalen Trägern 7 und/oder den vertikalen Profilen der Kranbeine verbunden, entweder durch Schweißen bzw. durch Verschrauben. Der Einbau der Basis in den Kran 2 kann an der Innenseite des Krankörpers zwischen den Beinen oder an der Außenseite des Krankörpers als horizontale Verlängerung erfolgen (Abs. [0019] und [0020], Unterstreichungen hinzugefügt). Ergänzend wird in Abs. [0020] der Streitpatentschrift ausgeführt, dass zur Anbringung der äußeren Deckelstütze 13 die Außenseite des Kranaufbaus Stützen umfasst, die an den vertikalen Profilen der Kranbeine 15 befestigt sind, sowie einige höhere Spanner (high tensors) umfasst, die an der Oberseite des Krans angebracht sind. Daraus ergibt sich in Hinblick auf die zweite Ausführungsform für den Fachmann, dass die Anbringung der äußeren Deckelstütze zum einen durch Stützen (d.h. Kranstützen 15) und zum anderen durch höhere Spanner (d.h. von der Oberseite des Krans her) erfolgt. Folglich versteht der Fachmann unter einer patentgemäßen Deckelstütze (cover support) mindestens zwei separat voneinander angeordnete und sich jeweils in der Richtung der horizontalen seitlichen Balken erstreckende Balken oder Stützen (supports), auf denen die Lukendeckel unmittelbar aufliegen, wie dies in der rechten Darstellung der Figur 6 gezeigt ist. Dabei sind Stützen der patentgemäßen Deckelstütze (cover support) nicht zu einer durchgehenden Plattform verbunden, auf der die Lukendeckel abgelegt werden, wie dies auf der linken Seite der Figur 6 dargestellt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin fallen damit unter Anspruch 1 weder eine gitterförmige Struktur, die an gegenüberliegenden Seiten (z.B. Balken oder vertikalen Profilen) des Körpers des Krans befestigt ist, noch zwei Balken, die - 17 - jeweils an zwei gegenüberliegenden Seiten des Körpers des Krans befestigt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin fallen damit unter den Anspruch 1 insbesondere keine Ausführungsformen von Stützen, wie beispielsweise Balken, Bolzen, Schrauben oder Flansche, die an dem Körper des Krans befestigt sind und eine Plattform stützen. e) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst Anspruch 1 damit kein mittelbares Aufliegen der Lukendeckel, beispielsweise auf einer Plattform. Im Gegensatz zur Plattform, die üblicherweise auf Stützen abgestützt ist und eine durchgehende Ablagefläche bildet, wird die anspruchsgemäße Deckelstütze aus mehreren Stützen gebildet, auf denen die Deckel nur punktuell aufliegen. Neben den Stützen können die Deckelstützen zwar noch weitere Teile umfassen, z.B. die oberen Spanner, aber auch Stützelemente, die die einzelnen Stützen abstützen. Wesentlich dabei ist, wie dargelegt (vgl. oben, d)), dass die Ablage der Deckel unmittelbar auf den einzelnen Stützen der Deckelstütze erfolgt. Solange dies der Fall ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die Deckelstütze noch weitere Teile umfasst. Das bedeutet, dass zwar die jeweilige Deckelstütze die Stützen und die Spanner (und ggf. weitere Komponenten) umfasst oder aus diesen gebildet ist, nicht jedoch, dass die Stützen selbst die Spanner umfassen. f) Wenn die Basis entsprechend der ersten Alternative eine innere Deckelstütze ist (Merkmal 1.4), müssen die Stützen gemäß Merkmal 1.4.1 an den seitlichen horizontalen Balken (lateral horizontal beams) befestigt (installed) sein. Gemäß der rechten Seite der Figur 6 und der zugehörigen Beschreibung können die Stützen direkt mit den seitlichen horizontalen Balken verbunden sein (Sp. 4 Z. 7 - 10 in Abs. [0020]: „The installation of the supports (16) on the inside of the body of - 18 - the crane comprises placing supports attached to the lateral horizontal profiles“). Jedoch ist der Patentanspruch nicht auf eine direkte Verbindung beschränkt, sondern umfasst aus Sicht des Fachmanns auch eine mittelbare Verbindung. g) Die Anweisung des Merkmals 1.4.2 beschreibt für den Fachmann nicht mehr als eine rein selbstverständliche konstruktive Auslegung. h) Die zweite alternative Ausgestaltung der Basis als äußere Deckelstütze, die auf einer Außenseite des Körpers des Krans montiert ist (Merkmal 1.5), sieht vor, dass die Deckelstütze nach Merkmal 1.5.1 durch Stützen gebildet wird, die an vertikalen Profilen der Füße (legs) des Krans befestigt sind, und zugleich nach Merkmal 1.5.2 mehrere am Oberteil des Krans befestigte höhere Spanner (higher tensors) umfasst. Unter höheren Spannern (higher tensors) versteht der Fachmann mangels weiterer Erläuterungen in der Beschreibung unter Zugrundelegung der Figuren 1 bis 5 und 8 Bauteile, die eine Zugkraft aufbringen, wie Spannseile oder Zugstangen. Die Stützen (supports) nach Merkmal 1.5.1 müssen, da sie an der Außenseite des Krankörpers angeordnet sein sollen, einseitig befestigte, weit auskragende Träger sein, wie dies in der Figur 4 mit dem Bezugszeichen 13 dargestellt ist. Die höheren Spanner (higher tensors) sind in der Figur 4 mit dem Bezugszeichen 14 markiert, und greifen am auskragenden Ende der Stützen an. Zwar wird der Fachmann die höheren Spanner (higher tensors) nach Möglichkeit am auskragenden Ende befestigen, um die Biegung der Stützen so gering wie möglich zu halten, jedoch ist dies nach dem Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen. i) Merkmal 1.5.3 verlangt, dass die Größe der Stützen angemessen ist und ausreicht, um das Gewicht der Lukendeckel zu halten. Da in Merkmal 1.5.3 der allein stehende Begriff „Stützen“ (supports) gebraucht wird, geht der Fachmann davon aus, dass damit die „an den vertikalen Profilen der Füße - 19 - des Krans befestigte[n] Stützen“ gemäß Merkmal 1.5.1 gemeint sind, und nicht die „äußere Deckelstütze“ gemäß Merkmal 1.5, die neben den „Stützen“ nach Merkmal 1.5.1 auch „höhere Spanner“ umfasst, wie dies Merkmal 1.5.2 fordert. Zusammen mit Merkmal 1.5.2, das die höheren Spanner verlangt, entnimmt der Fachmann dem Merkmal 1.5.3 die Lehre, dass die Stützen bei den vorgegebenen Randbedingungen, also Anbindung an die vertikalen Profile (Merkmal 1.5.1) und teilweises Abfangen des Biegemoments durch die Aufnahme von Zugkräften mittels der höheren Spanner (Merkmal 1.5.2), das Gewicht der Lukendeckel halten können. Aus Sicht des Fachmanns ist die Größe der Stützen folglich so zu wählen, dass sie das Gewicht der Lukendeckel aufnehmen und an die Befestigung der Stützen an den vertikalen Profilen einerseits und die höheren Spanner andererseits verteilen. Dass die Stützen selber entsprechend der verbleibenden Gewichtslast der aufzunehmenden Lukendeckel zu dimensionieren sind, stellt für den Fachmann nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit dar. Damit ist das Merkmal 1.5.3 – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht so zu verstehen, dass die Größe der Stützen so dimensioniert werden muss, dass sie das Gewicht der Lukendeckel auch ohne Unterstützung der in Merkmal 1.5.2 eingeführten höheren Spanner, also „alleine” halten müssen. Sondern der Fachmann vermeidet grundsätzlich zur Material- und Kosteneinsparung jegliche unnötige Überdimensionierung, und wird die Stützen so gestalten, dass sie zusammen mit den höheren Spannern für die Aufnahme der durch die Ladelukendeckel entstehende Last ausreichend sicher dimensioniert sind. 2. Der Gegenstand des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sowie gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig. - 20 - a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags ist wortgleich mit der erteilten Fassung und geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, veröffentlicht als WO 2013/163774 A2 (NK3), hinaus. aa) Die Merkmale 1 bis 1.4.1 sowie 1.5 bis 1.5.2 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, 4, 8 und 9. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch das Merkmal 1.4.2 ursprünglich offenbart. Dieses Merkmal lautet in der maßgeblichen englischen Fassung (mit hinzugefügten Unterstreichungen): „the supports being of an adequate and sufficient size to support the weight of the hatch covers, or“, und in der deutschen Übersetzung: „wobei die Größe der Stützen angemessen ist und ausreicht, um das Gewicht der Lukendeckel zu halten, oder“. und geht aus der ursprünglichen – spanischen – Beschreibung gemäß Seite 5, Zeilen 11 - 13 der Offenlegungsschrift WO 2013/163774 A2 (NK3) wie folgt hervor (mit senatsseitig eingefügter deutscher Übersetzung einzelner Wörter): „donde dichos soportes son de un tamaño [Größe] adecuado [angemessen] y [und] suficiente [genügend] para [um zu] resistir [widerstehen] el peso de las tapas de escotilla (11).“ Somit liegt eine unzulässige Erweiterung gegenüber den als WO 2013/163774 A2 (NK3) veröffentlichten ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht vor. Soweit die Klägerin sich demgegenüber auf einen Mangel der beim Europäischen Patentamt (im Folgenden: EPA) eingereichten englischen Übersetzung beruft, - 21 - vermag dies kein Hinausgehen über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu begründen. Zwar weicht diese Übersetzung gemäß Absatz [0017] der NK 4 (EP 2 845 833 A2) mit dem Wortlaut: „where such supports are of an adequate size and sufficient to support the weight of the hatch covers (11).“ von der spanischen Ursprungsformulierung insofern ab, als dass sich nur das erste Adjektiv „adequate“ auf das Substantiv „size“ bezieht, während das Wort „sufficient“ zu einem Adverb mit Bezug auf den Infinitiv „to support“ geworden ist. Die beim EPA gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EPÜ eingereichte Übersetzung ersetzt jedoch nicht die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (vgl. Sendrowski, in Benkard, EPÜ, 4. Aufl. 2023, Art. 123 Rn. 119; siehe auch EPA, 20. Januar 1995 – T 605/93, BeckRS1995, 30612361, Egr. 3.1; EPA, 15. Oktober 2008 – T 71/06, Egr. 1.3.2); vielmehr kann sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 EPÜ während des gesamten Verfahrens vor dem EPA mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend der Übersetzungsmangel der NK4 in der erteilten Fassung (wie auch in der Fassung nach Hauptantrag) behoben worden, denn im Merkmal 1.4.2 stimmt der Satzbau wieder mit der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß der WO 2013/163774 A2 (NK3) überein. So sind die Adjektive „angemessen“ („adequate“ / „adecuado“) und „ausreichend“ („sufficient” / „suficiente“) sowohl in der erteilten als auch in der ursprünglichen Fassung durch die Konjunktion „und“ („and“ / „y“) verknüpft und beide Adjektive beziehen sich auf das Substantiv „Größe“ („size“ / „tamaño“). cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch das Merkmal 1.5.3 ursprünglich offenbart. - 22 - Entsprechend dem obigen fachmännischen Verständnis des Merkmals 1.5.3 wird das Gewicht der Lukendeckel sowohl von der Befestigung der Stützen an den vertikalen Profilen einerseits und den höheren Spannern andererseits aufgenommen. Das Merkmal 1.5.3 geht aus der ursprünglichen Beschreibung auf S. 5 Z. 10 - 16 der NK3 hervor, die folgenden Wortlaut hat: „La instalación del soporte (16) en la parte interior del cuerpo de la grúa comprende colocar soportes unidos a los perfiles horizontales laterales, donde dichos soportes son de un tamaño adecuado y suficiente para resistir el peso de las tapas de escotilla (11). La instalación del soporte tapa exterior (13) en la parte exterior del cuerpo de la grúa comprende solamente instalar soportes unidos a los perfiles verticales de las patas de la grúa, además incluye unos tensores superiores (14) unidos a la parte superior de la grúa.“ bzw. in der beim EPA eingereichten englischen Fassung laut NK4: „The installation of the supports (16) on the inside of the body of the crane comprises placing supports attached to the lateral horizontal profiles where such supports are of an adequate size and sufficient [richtig übersetzt in Übereinstimmung mit der spanischen Fassung: adequate and sufficient size] to support the weight of the hatch covers (11). The installation of the outer cover support (13) on the outside of the body of the crane comprises only installing supports attached to the vertical profiles of the legs of the crane, also including some higher tensors (14) attached to the top of the crane.“ Danach ist im ersten Satz zur inneren Variante ausdrücklich gesagt, dass die Stützen („supports“) eine angemessene und ausreichende Größe aufweisen müssen, um das Gewicht der Lukendeckel zu tragen. Gleich im Anschluss wird zur äußeren Variante genannt, dass diese an den vertikalen Profilen angefügt sind und die höheren Spanner aufweisen. Zwar wird die Gewichtsfrage nur i. V. m. der - 23 - inneren Stütze erwähnt, jedoch leitet der Fachmann daraus ab, dass auch die Stützen der äußeren Deckelstützen, die an den vertikalen Profilen befestigt sind und zusätzlich von den Zugseilen/Zugstreben („higher tensors“) gehalten werden, ausreichend groß dimensioniert sein müssen, um das Gewicht der Ladeluken zu tragen, und um die Gewichtskraft an die vertikalen Profile und die höheren Spanner weiterzuleiten. b) Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 ist nicht unzulässig geändert. Der Wortlaut des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 2 stimmt – bis auf die geänderte Bezugnahme auf das System nach Patentanspruch 1 – mit dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 10 sowie des erteilten Patentanspruchs 3 überein. 3. Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist neu. a) Aus der US 3 812 987 (NK9) gehen nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervor. Die NK9 betrifft einen Containerkran und insbesondere ein Be- und Entladesystem für Containerschiffe. Dieser Containerkran soll den begrenzten Raum zum Be- und Entladen von Containern voll ausnutzen und den reibungslosen Betrieb der Landfahrzeuge erleichtern, indem ein oder mehrere Lager innerhalb des Containerkrans dafür vorgesehen werden, um darin unter anderem Lukendeckel vorübergehend zu lagern (Sp. 1 Z. 2 - 12). Damit offenbart die NK9 ein System zum Beladen und Entladen während eines Hafenbetriebs und zum Halten von Lukendeckeln von Laderäumen von Seefahrzeugen, entsprechend Merkmal 1, sowie einen Kran zum Beladen und Entladen bei Schiffsoperationen, entsprechend Merkmal 1.1. - 24 - aa) Das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der NK9 weist jedoch nicht die Ausführungsalternative gemäß Merkmalsgruppe 1.4 und ebenso wenig das Merkmal M1.5.1 auf. Der in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellte Kran weist Beine auf (Sp. 3 Z. 55 f.) und läuft auf Schienen 9 2 (Sp. 4 Z. 14). NK9 Figur 1 Figur 1 zeigt einen horizontalen seitlichen Balken, der in der Höhe einer Ablage 5 (Sp. 3 Z. 55: Shelf 5) angebracht ist, und auf der linken Seite an einem Knotenblech mit dem senkrechten Kranbein und auf der rechten Seite an einem weiteren Knotenblech mit dem senkrechten gekröpften Kranbein verbunden ist. Der - 25 - Fachmann geht zusammen mit der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2b davon aus, dass der Kran im Wesentlichen symmetrisch zu dessen Beförderungsrichtung aufgebaut ist, so dass der in Figur 1 erkennbare Balken aus Sicht des Fachmanns auch auf der nicht dargestellten Seite des Krans ein zweites Mal angeordnet ist. Damit gehen aus der NK9 horizontale seitliche Balken, einen jeweils auf jeder Seite eines Körpers des Krans, entsprechend Merkmal 1.1.1 hervor. NK9 Figur 2b In der Zusammenschau mit der Figur 2b erkennt der Fachmann, dass der Kran vier Beine umfasst, die an ihrem unteren Ende jeweils mit einem parallel zu den Schienen verlaufenden Träger verbunden sind. Die Bereiche der Kranbeine, die sich unterhalb der Ablage 5 und der horizontalen seitlichen Balken befinden, sind zusammen mit den parallel zu den Schienen verlaufenden Trägern als zwei Füße mit einem winkelförmigen Bogen, die jeweils durch zwei vertikale Profile und eine horizontale Profilbasis gebildet sind, entsprechend Merkmal 1.1.2, aufzufassen. Gemäß Figur 1 wird ein Laufkatzenbahnträger 1 von einem Bein des Containerkrans getragen (Sp. 3 Z. 47 - 49), wobei wieder aus der Figur 2b hervorgeht, dass der Kran einen zweiten Laufkatzenbahnträger 1 aufweist, der von - 26 - einem weiteren Bein des Containerkrans getragen wird. Direkt auf einem Laufkatzenbahnträger 1 können Lukendeckel zwischengelagert werden (Sp. 3 Z. 62 - 67: „The containers, hatch covers and the like may be temporarily stored on the shelf or upon the extension of the trolley track beam 1. When the auxiliary container loading and unloading machinery is not operated, they may be stored directly on the trolley track beam 1.“, Unterstreichung hinzugefügt). Damit stellt der Laufkatzenbahnträger 1 eine im Körper des Krans vorhandene Basis dar, um Lukendeckel zu halten und zu stapeln, entsprechend Merkmal 1.2. Figur 1 zeigt, dass sich der Laufkatzenbahnträger 1 auf der Außenseite des Krans erstreckt, so dass dieser eine äußere Deckelstütze darstellt, entsprechend der zweiten Alternative nach Merkmal 1.3, die auf einer Außenseite des Körpers des Krans montiert ist, entsprechend Merkmal 1.5. Jedoch weist das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der NK9 nicht das Merkmal M1.5.1 entsprechend dem oben erläuterten fachmännischen Verständnis auf. Denn die NK9 offenbart in der zugehörigen Beschreibung lediglich, dass die Lukendeckel direkt (NK9 Sp. 3 Z. 66: directly) auf einem Träger 1 abgelegt werden können. Auch wenn der Fachmann aufgrund der Darstellung in Figur 2b ausgeht, dass der Kran nach Figur 1 zwei Träger 1 aufweist, lässt die NK9 offen, ob die Deckelstützen auf den beiden Trägern 1 des Krans nach Figur 1 zugleich abgelegt werden können, entsprechend Merkmal 1.5.1. Zwar steht in der NK9 „directly“, aber für den Fachmann ist nicht eindeutig erkennbar, wie entweder längere Deckel, die sich auf beiden Stützen 1 ablegen ließen, durch die Kranbeine hindurch kommen sollen, zumal auch nicht angegeben ist, dass der obere Laufkatzenkran 8 drehbar wäre, oder wie die Stützen 1 ausgeführt sein müssten, so dass kürzere Deckel auf beiden Stützen abgelegt werden können ohne hindurchzufallen. Die bloße Annahme, dass die NK9 eine beidseitige Ablage von Ladelukendeckeln auf beiden Trägern 1 zugleich meinen könnte, bedeutet jedenfalls keine - 27 - unmittelbare und eindeutige Offenbarung (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 17.5.2018 – X ZR 18/16, BeckRS 2018, 18024, Rdn. 41), vielmehr handelt es sich dabei um eine typische „ex post“-Betrachtung, die nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen unzulässig ist (vgl. Moufang, in Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, § 4 Rn. 23). Denn die Offenbarung der NK9 erlaubt mehrere gedankliche Möglichkeiten zur Ablage der Ladelukendeckel, wie beispielsweise die Ablage der Ladelukendeckel auf dem an den Trägern 1 laufenden Greifer 4 (spreader 4) oder dessen Laufkatzen 2 (trolley 2). Auch offenbart Figur 1 der NK9 mit der zugehörigen Beschreibung nicht die Ausführungsalternative gemäß Merkmalsgruppe 1.4. Denn daraus geht keine innere Deckelstütze hervor, die aus an seitlichen horizontalen Balken befestigte Stützen gebildet ist (fehlendes Merkmal 1.4.1). bb) Die weitere Ausführungsform eines Containerkrans als Be- und Entladesystem für Containerschiffe gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 der NK9 offenbart ebenfalls nicht die Merkmale M1.4.1 und M1.5.1. - 28 - NK9 Figur 4 Figur 4 zeigt einen horizontalen, nicht näher bezeichneten Balken, der auf der linken Seite an einem Knotenblech mit einem senkrechten Kranbein und auf der rechten Seite an einem weiteren Knotenblech mit einem senkrechten gekröpften Kranbein verbunden und aus Sicht des Betrachters vor einem ersten Speicherbalken 12" (first storage beam 12'') angeordnet ist. Ausgehend von der Lehre nach Figur 2b geht der Fachmann davon aus, dass der Kran im Wesentlichen symmetrisch zur Hauptbewegungsrichtung aufgebaut ist, so dass der in Figur 4 erkennbare Balken aus Sicht des Fachmanns auch auf der nicht dargestellten Seite des Krans ein zweites Mal angeordnet ist. Damit gehen aus der Figur 4 horizontale seitliche - 29 - Balken, einer jeweils auf jeder Seite eines Körpers des Krans hervor, entsprechend Merkmal 1.1.1. An oder auf („upon“) dem ersten Speicherbalken 12" können beispielsweise Container und Ladelukendeckel gelagert werden (Sp. 5 Z. 24 - 25: „containers, hatch covers and the like may be stored upon the first storage beams 12"“, Fig. 4). Damit stellen die ersten Speicherbalken 12" eine im Körper des Krans vorhandene Basis dar, um Lukendeckel zu halten und zu stapeln, entsprechend Merkmal 1.2. Der Abschnitt der ersten Speicherbalken 12", der in Figur 4 erkennbar zwischen dem rechten und dem linken Kranbein angeordnet ist, ist als eine innere Deckelstütze, die auf einer Innenseite des Körpers des Krans montiert ist, entsprechend Merkmal 1.4 aufzufassen (erste Alternative von Merkmal 1.3). Der andere Abschnitt der ersten Speicherbalken 12", der sich entsprechend Figur 4 links vom linken Kranbein nach außen erstreckt, fungiert als eine äußere Deckelstütze (zweite Alternative von Merkmal 1.3), die auf einer Außenseite des Körpers des Krans montiert ist, entsprechend Merkmal 1.5. Jedoch offenbart die Figur 4 nicht die Merkmale M1.4.1 und M1.5.1. Denn aus Figur 4 und der Beschreibung der NK4 geht hervor, dass sich auf dem ersten Speicherbalken 12" als Zwischenspeicher dienende, automatisch auf den Balken verfahrbare Wagen 13 befinden (Sp. 4 Z. 54 - 56: „A carriage 13 which automatically travels on the storage beams 12 serves as a buffer“). Anstelle der Wagen 13 kann auch ein Förderbandsystem vorgesehen sein (Sp. 5 Z. 5 f.: „It is seen that instead of running the carriage upon the beams 12, a conveyor system may be provided“). Zwar ist in der Figur 4, genauso wie in den Figur 3, die einen ähnlichen Aufbau zeigt, lediglich dargestellt, dass sich Container 3 auf den verfahrbaren Wagen 13 befinden. Jedoch geht der Fachmann davon aus, dass anstelle der Container 3 auch die Ladelukendeckel auf den verfahrbaren Wagen 13 abgelegt werden sollen, denn in der NK9 ist explizit angegeben, dass an oder auf - 30 - („upon“) den ersten Speicherbalken 12" Container, Ladelukendeckel und ähnliches gelagert werden können (Sp. 5 Z. 24 - 25: „containers, hatch covers and the like may be stored upon the first storage beams 12"“, Fig. 4). Da die NK9 in diesem Zusammenhang die Container 3 ausschließlich auf den Wagen 13 zeigt, und außer den Wagen 13 nur das Förderbandsystem als alternative Ablage anbietet, geht aus der NK9 kein Hinweis hervor, die Ladelukendeckel beidseitig und direkt auf den ersten Speicherbalken 12" abzulegen, wie dies nach dem fachmännischen Verständnis der Merkmale 1.4.1 und 1.5.1 erforderlich wäre. b) Auch die Druckschrift US 2008/0219804 A1 (NK8) nimmt nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 vorweg. Denn sie offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 1.3, 1.4.1 und 1.5.1. Gegenstand der NK8 ist eine Containerkranvorrichtung, die in einer Ausführungsform in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 der NK8 dargestellt ist. - 31 - NK8 Figur 6 Figur 6 zeigt eine Seitenansicht einer Ausführungsform der Kranvorrichtung. Die Kranvorrichtung ist auf einem Standardpier montiert. In Figur 6 ist mit Pfeilen das Umladen von Lukendeckeln von einem Containerschiff direkt zu einer Lukendeckelplattform innerhalb des Kai-Containerkrans dargestellt, ohne dass die Lukendeckel auf dem Boden platziert werden müssen (Abs. [0066]). Dabei werden die Lukendeckel 11 des Containerschiffs A durch den Trolley-Hebe- Spreader 5a am Ausleger 2 angehoben und auf der Aufnahmeplattform 10 für die Lukendeckel 11 abgelegt, die von der Plattformtragstruktur Z getragen wird; dadurch wird die Zykluszeit im Vergleich zum Anheben und Platzieren der Lukendeckel auf Bodenhöhe erheblich verkürzt. (Abs. [0130]). In Figur 6 ist unterhalb der Aufnahmeplattform 10 für die Lukendeckel 11 ein horizontaler Balken dargestellt, wobei der Fachmann davon ausgeht, dass der Kran soweit symmetrisch aufgebaut ist, dass auf der Seite, die hinter der in Figur 6 dargestellten Seite liegt, ebenfalls ein horizontaler Balken vorhanden ist. - 32 - Aus der Figur 6 und der zugehörigen Beschreibung gehen damit die Merkmale 1, 1.1, 1.1.2 und 1.2 hervor. Die Ausführungsform nach Figur 6 ist lediglich in der Seitenansicht, nicht jedoch in einer Vorder- oder Rückansicht dargestellt. In der nachfolgend teilweise wiedergegebenen Figurengruppe 16 ist eine weitere Ausführungsform eines Krans mit einem Krankörper dargestellt, der in der Seitenansicht (Fig. 16a) einen vergleichbaren Grundaufbau wie derjenige gemäß Figur 6 aufweist. In den Figuren 16c und 16d sind jeweils Querschnittsansichten entlang der Linien A-A und B-B in Figur 16a wiedergegeben, aus denen für den Fachmann hervorgeht, dass der Kran nach der Figurengruppe 16 zwei Beine mit jeweils zwei vertikalen Profilen und jeweils einer horizontalen Profilbasis aufweist. Damit ist aus der NK8 das Merkmal 1.1.1 für sich genommen bekannt. Ob der Fachmann eine derartige Ausgestaltung auch bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 als zwingend erforderlich mitliest, ist anzunehmen, kann aber letztendlich dahingestellt bleiben. - 33 - NK8 Figur 16a NK8 Figuren 16d und 16c Denn aus der NK8 ist keines der Merkmale 1.3, 1.4.1 und 1.5.1 bekannt. In der NK8 werden als Ablagemöglichkeiten für die Lukendeckel im Kran ausschließlich Plattformen genannt (Abs. [0066] zu Fig. 6; Abs. [0086] zu Fig. 1; Abs. [0113] zu Fig. 1 und 2; Abs. [0130] zu Fig. 6). Dass diese Plattformen als Deckelstützen - 34 - entsprechend dem fachmännischen Verständnis der Merkmale 1.3, 1.4.1 und 1.5.1 ausgestaltet sein könnten, geht aus der NK8 an keiner Stelle hervor. c) Auch die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung (Anlagen NK10, NK11) eines Krans im Container-Terminal in Bremerhaven kann dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 bereits deshalb nicht neuheitsschädlich entgegenstehen, da sie nicht das Merkmal 1.3 und folglich auch nicht die Merkmalsgruppen 1.4 und 1.5 offenbart. Daher kann die Frage, ob dieser Kran vor dem Prioritätszeitpunkt tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich war, dahinstehen. Nachfolgend sind Ausschnitte aus der technischen Zeichnung (NK11) wiedergegeben. - 35 - NK11: Seitenansicht des Krans NK11: Vergrößertes Detail der Seitenansicht des Krans - 36 - NK11: Vorderansicht des Krans NK11: Vergrößertes Detail der Vorderansicht des Krans - 37 - Die NK11 offenbart – in der Terminologie der NK10 – eine Containerverladebrücke mit einer Ladelukendeckelablage in Portalhöhe hinter den Fahrspuren im Backreach, also dem landseitigen Bereich (Abs. 5.4.13 der NK10). Die Seitenansicht des Krans aus Zeichnung NK11 zeigt in Höhe des Portals horizontale Balken. Aus der Vorderansicht geht hervor, dass der Kran zwei Beine mit jeweils zwei vertikalen Profilen und einer untenliegenden Profilbasis aufweist. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung 13 aus der Klageschrift, die eine Fotografie der Vorderperspektive des realisierten Krans zeigen soll, verdeutlicht dies zusätzlich. Damit weist der Kran gemäß den Dokumenten NK10 und NK11 und der Abbildung 13 aus der Klageschrift die Merkmale 1, 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.2 auf. Klageschrift S. 26, Abb. 13: Vorderperspektive des Krans Hingegen weist dieser Kran keine Deckelstützen im Sinne des Streitpatents auf. - 38 - Denn, wie bereits aus den Figuren der technischen Zeichnung NK11, s. insbesondere die oben wiedergegebenen vergrößerten Ausschnitte der Vorder- und Seitenansicht, auf denen die Angabe „Hatch Cover“ zu erkennen ist, hervorgeht, werden die Lukendeckel („hatch cover“) nicht auf einer aus Stützen ausgeführten Deckelstütze sondern auf einer Plattform abgelegt. Insbesondere aus der oben wiedergegebenen Abb. 13 der Klageschrift ist zu erkennen, dass die mit dem Bezugszeichen 13 markierte Ladelukendeckelablage als geschlossene Plattform ausgeführt ist, die wiederum auf Verlängerungen (Bezugszeichen A1 und A1) des Portalbalkens (Bezugszeichen 7) aufgelegt ist. Die anderen vorgelegten fotografischen Abbildungen des Krans im Container-Terminal in Bremerhaven zeigen nichts anderes (Klageschrift: Abb. 9 auf S. 22, Abb. 14 - 17 auf S. 27 - 30; sowie Replik: Abb. 23 auf S. 7, Abb. 24 auf S. 8). Damit weist der Kran entsprechend der von der Klägerin behaupteten offenkundigen Vorbenutzung nicht das Merkmal 1.3 und folglich auch nicht die Merkmalsgruppen 1.4 und 1.5 auf. d) Auch die weiteren von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen NK12 bis NK14 offenbaren nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1. Dies wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen. 4. Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Die Zusammenschau der NK8 mit der NK9 kann dem Fachmann den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht nahelegen. aa) Die NK8 gibt dem Fachmann keinen Anlass, ausgehend von den darin offenbarten Plattformen für eine Ladelukendeckelablage nach anderen Lösungen für eine Ladelukendeckelablage zu suchen. Denn mit der aus NK8 bekannten Plattform steht dem Fachmann eine in sich abgeschlossenen Lösung zur Verfügung, die mit der Plattform für jegliche Größen von Ladelukendeckeln geeignet - 39 - ist, und für den Fachmann keine erkennbaren Nachteile aufweist. Hinweise, von der Gestaltung der Ladelukendeckelaufnahme als Plattform abzuweichen, enthält die NK8 nicht. bb) Selbst wenn der Fachmann eine Veranlassung gehabt haben sollte, die Lehre der NK8 mit derjenigen nach NK9 zu kombinieren, kann er nicht zu einem Gegenstand gelangen, der nach den Merkmalen 1.4.1 oder 1.5.1 ausgebildet wäre. Denn wie oben zur Neuheit ausgeführt, ist aus keiner der beiden Druckschriften NK8 und NK9 ein System mit einem der Merkmale 1.4.1 oder 1.5.1 nach Patentanspruch 1 bekannt, so dass der Fachmann auch in einer beliebigen Zusammenschau dieser beiden Schriften nicht zu einem dieser Merkmale gelangen kann. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann durch die Patentschrift US 5 775 866 A (NK12) weder in Verbindung mit der Veröffentlichung US 2002/044854 A1 (NK13), noch mit der Druckschrift NK8 oder der Druckschrift NK9 nahegelegt. aa) Aus der NK12 sind Containerverladekräne bekannt. Eine Ausführungsform eines solchen Containerverladekrans ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 13 dargestellt. - 40 - NK12 Figur 13 Der Containerverladekran 1010 nach Figur 13 und der zugehörigen Beschreibung (Sp. 19 Z. 3 - 40) weist ein Gerüst 1014 (gantry 1014) auf. Die Beschreibung zur Figur 13 verweist auf die Figuren 1a und 1b (Sp. 19 Z. 3 - 7). Danach besteht das Gerüst aus zwei Kranbeinen, die durch jeweils zwei horizontale Balken verbunden sind (in Fig. 13 ohne Bezugszeichen dargestellt; in Fig. 1a mit Sp. 8 Z. 62 - 63, Sp. 9 Z. 1 - 2: „horizontal beams 14o“, horizontal beams 14u“), und die – wie Figur 1b zeigt – jeweils zwei Beine, die durch eine horizontale Profilbasis verbunden sind, aufweisen. Auf einer am Krangerüst 1014 vorgesehenen Halterung 1074 (holder 1074) können Ladelukendeckel (hatchway cover) abgelegt werden (Sp. 19 Z. 18 - 21). Damit offenbart die Ausführungsform gemäß Figur 13 der NK12 die Merkmale 1, 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.2. - 41 - Die als Basis fungierende Halterung 1074 ist in der NK12 lediglich genannt und in Figur 13 nur in der Seitenansicht gezeigt. Folglich geht aus der NK12 nicht hervor, dass die Halterung 1074 als Deckelstütze mit Stützen ausgeführt ist, so dass die NK12 das Merkmal 1.3 und die Merkmalsgruppen 1.4 und 1.5 nicht vorwegnimmt. Jedoch veranlasst die fehlende Beschreibung der Ausgestaltung der Halterung 1074 den Fachmann dazu, sich im Stand der Technik nach geeigneten konstruktiven Ausgestaltungen für Ladelukendeckelablagen an Kränen umzusehen. bb) Soweit der Fachmann dabei auf die Druckschrift NK13 stößt, gelangt er jedoch nicht zu dem Gegenstand nach Patentanspruch 1. Denn die NK13 betrifft zwar eine Verladeeinrichtung für ISO-Container in einem Container-Terminal zum Be- und Endladen von Schiffen (Abs. [0002], Fig. 1), jedoch werden in der NK13 an keiner Stelle Ladelukendeckel oder Ablagen für Ladelukendeckel genannt. Damit findet der Fachmann aus der NK13 weder eine geeignete Lösung für die konkrete Ausgestaltung einer Ladelukendeckelablage, noch kann er daraus einen Hinweis auf Stützen entsprechend Merkmal 1.4.1 oder 1.5.1 erhalten. cc) Sollte der Fachmann bei seiner von der NK12 ausgehenden Suche auf die Druckschrift NK8 treffen, legt diese ihm lediglich eine Ausgestaltung einer Ladelukendeckelablage als Plattform, nicht jedoch aus Stützen entsprechend Merkmal 1.4.1 oder 1.5.1 nahe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur NK8 verwiesen. dd) Auch eine Übertragung der Lehre der NK9 auf den Containerverladekran nach NK12 führt nicht zu einem System nach Patentanspruch 1, denn auch die NK9 offenbart nicht die Merkmale 1.4.1 oder 1.5.1, wie oben zur Neuheit dargelegt. - 42 - c) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist dem Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der NK14 auch unter Hinzuziehung der Offenbarung einer der Druckschriften NK8, NK9 oder NK12 nicht nahegelegt. aa) Gegenstand der Veröffentlichung WO 96/09242 A1 (NK14) ist eine Frachtumschlagsanlage beispielsweise zum Laden, Entladen, Umladen und Abstellen von Containern in Seehäfen (S. 1 oberster Textabsatz). Die nachfolgend teilweise wiedergegebene Figur 2 zeigt einen schematischen Querschnitt einer Dockanlage zum Be- und Entladen von Containern. NK14 Figur 2 (Ausschnitt) - 43 - Die in Figur 2 dargestellte Frachtumschlaganlage weist einen Mobilkran 1 mit einem Ausleger 2 auf (S. 14 letzter Abs.). Der Mobilkran 1 ist auf Schienenelementen 11 beweglich, die sich an der Oberseite eines festen Längsrahmens 10 befinden, der aus einer Vielzahl von Stützen 20 besteht, die durch Querträger 20a und Längsträger 20b (Figur 3), jeweils am unteren Ende, miteinander verbunden sind (S. 15 dritter Abs.). Der Längsrahmen 10 ist außerdem mit einem Stützelement 24, beispielsweise einer Plattform, ausgestattet, die oben am Rahmen 10 abgestützt ist, um Laderaumabdeckungen 25 aufzunehmen (S. 16 Z. 3 - 5). Damit weist die Anlage nach Figur 2 der NK14 zumindest die Merkmale 1 und 1.1 auf. Ob der Rahmen 10 Teil eines Krans entsprechend Merkmal 1.1 ist, oder lediglich der Mobilkran 1 einen patentgemäßen Kran darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn der Rahmen 10 als Teil des Krans angesehen wird, kann die NK14 zusammen mit NK8, NK9 oder NK12 den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht nahelegen, wie nachfolgend erläutert wird. Wenn unterstellt wird, dass der Mobilkran 1 und der Rahmen 10 einen Kran gemäß der Merkmalsgruppe 1.1 darstellen, offenbart die NK14 mit dem Stützelement 24 auch eine Basis zum Halten von Lukendeckeln entsprechend Merkmal 1.2. Zwar geht aus der NK14 lediglich hervor, dass das Stützelement 24 beispielsweise als Plattform gestaltet sein kann. Andere Beispiele außer einer Plattform nennt die NK14 nicht. Jedoch gibt dies dem Fachmann den Hinweis, dass es zu einer Ausgestaltung des Stützelements 24 als Plattform noch Alternativen geben muss. Das veranlasst den Fachmann dazu, im Stand der Technik nach weiteren geeigneten Ausgestaltungsmöglichkeiten für eine Ladelukendeckelablage zu suchen. - 44 - bb) Stößt der Fachmann bei seiner Suche auf die Druckschrift NK8, wird er diese nicht weiter betrachten, da die NK8 auch nur Plattformen als Lösung für die Ausgestaltung von Ladelukendeckelablagen vorschlägt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur NK8 verwiesen. cc) Ebenso wenig betrachtet der Fachmann die Druckschriften NK9 und NK12 als weiterführend. Denn der NK9 mangelt es an einer eindeutigen Offenbarung der möglichen Ladelukendeckelablagen, und die NK12 bietet keine konkrete Lösung für die Ausgestaltung der darin offenbarten Halterung 1074 an, wie bereits oben zur NK9 und NK12 dargelegt. d) Das Verfahren nach Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag betrifft ein Arbeitsverfahren. Es nimmt die gegenständliche Ausgestaltung des Systems nach Patentanspruch 1 in Bezug und ist durch diese Ausgestaltung in besonderer Weise charakterisiert. Da das System nach Patentanspruch 1, wie vorstehend dargelegt, durch den Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt ist, gilt dies auch für das Arbeitsverfahren, das die Arbeitsschritte an der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 vollzieht. Das Verfahren nach Patentanspruch 2 wird somit von der Patentfähigkeit des Systems nach Patentanspruch 1 getragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 1. Alt. ZPO. Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hauptantrag als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der weitergehenden erteilten Fassung zukommt, ist mit Zweidrittel zu bewerten. Denn durch die Streichung des erteilten Unteranspruchs bleibt das Patent zum einen in seinem Kern erhalten, zum anderen wird eine Ausgestaltung mit hinteren und vorderen horizontalen Balken gemäß dem erteilten, nunmehr - 45 - gestrichenen Anspruch 2 nicht mehr unter Schutz gestellt. Daher ist das Unterliegen der Klägerin mit 2/3 und dementsprechend das des Beklagten mit 1/3 zu bewerten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Grote-Bittner Richter Meiser Schenk Herbst - 46 - Bundespatentgericht 8 Ni 55/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2024 …